Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
zur Inventur
II. Inventurverfahren
III. Stichtagsinventur
IV. Permanente
Inventur
V. Stichprobeninventur
VI. Vor-
und nachverlegte Stichtagsinventur
VII. Prüfung
der Inventur
I. Allgemeines
zur Inventur
Nach § 240 HGB ist jeder Kaufmann verpflichtet, zu Beginn
seines Handelsgewerbes und für den Schluss jedes Geschäftjahres seine
Vermögensgegenstände und Schulden innerhalb der einem ordnungsmäßigen
Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu verzeichnen und dabei den Wert der
einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben. Die Erstellung eines
solchen Inventars – gewissermaßen als Mengengerüst für die Bilanz
– wird als Inventur bezeichnet, wobei dieser Begriff häufig im Zusammenhang mit
der Erfassung des Vorratsvermögens verwandt wird. Die handelsrechtliche
Verpflichtung zur Erfassung der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden
nach Art, Menge und Wert gilt, bezogen auf den steuerlichen Begriff des Wirtschaftsguts
gem. § 140 AO auch in steuerlicher Hinsicht.
Die Erfassung des Mengengerüsts hat so kurzfristig wie
möglich zu erfolgen, während die Bewertung nachgelagert werden kann, jedoch in
den Fristen für die Aufstellung des JA ihre Grenzen findet.
Ausnahmen vom Grundsatz der Einzelerfassung und -bewertung
gem. § 252 I Nr. 3 HGB sieht das Gesetz in § 240 III und IV HGB für solche
Vermögensgegenstände vor, für die unter bestimmten Voraussetzungen das Festwertverfahren oder die Gruppenbewertung zur Anwendung kommen
kann.
Bezüglich der Inventarisierung sind neben der Einzelerfassung
folgende Grundsätze ordnungsmäßiger Inventur maßgeblich (IDW, 1990b):
Vollständigkeit: Es
sind alle dem Kaufmann wirtschaftlich zuzurechnenden Vermögensgegenstände und
Schulden zu erfassen. Alle in der Bilanz ausgewiesenen Werte müssen durch das
Inventar nachweisbar sein. Der Grundsatz der Richtigkeit erfordert die zutreffende Erfassung von Art, Menge und
Wert. Die Bestände sind sachgerecht zu identifizieren, zuverlässig zu zählen,
messen oder wiegen, wobei Wiegetoleranzen und Zählfehler in engen Grenzen zu
halten sind. Sie werden in einer Größenordnung von 1 % bis 2 % angenommen (Schmalenbach-Gesellschaft,
1967). Die wertmäßige Richtigkeit bezieht sich einerseits auf den
rechnerischen Bewertungsvorgang und andererseits auf die zutreffende Zuordnung
der Wertmaßstäbe (Anschaffungskosten;
Herstellungskosten,
niedriger Tageswert) im Rahmen der gesetzlich gegebenen Bewertungsspielräume
(Annahme von Verbrauchsfolgen gem. § 256 HGB, Ermittlung der Herstellungskosten
nach § 255 II und III HGB). Die Dokumentation hat nach dem Gebot der Klarheit übersichtlich und verständlich
zu erfolgen, wobei insbes. auf die maßgebliche Mengen-/Preiseinheit und die
zutreffende Identifikation (Schlüsselverzeichnis) zu achten ist. Die
Bezeichnung und Ordnung/Gliederung der Inventurposten muss eine zügige und
zuverlässige Auswertung ermöglichen. Das Erfordernis der Nachprüfbarkeit bezieht sich auf die Dokumentation und
Aufbewahrungspflicht (10 Jahre); ein sachverständiger Dritter muss sich
innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über Art, Menge, Beschaffenheit und
Wert der Bestände verschaffen können. Das Inventar bildet die Grundlage für die
Bilanzierung der Vermögensgegenstände und Schulden.
Erfolgt die Bewertung zunächst zu Anschaffungs-/Herstellungskosten oder
Verrechnungspreisen, so ist für die Berücksichtigung des maßgeblichen
Niederstwertprinzips (Gängigkeitsrisiken, niedrigere Tagespreise) eine
entsprechende Überleitung auf den Bilanzausweis im Anhängeverfahren erforderlich, die ebenfalls zu den
Inventurunterlagen gehört und den für diese maßgeblichen Erfordernissen, u.a.
der 10-jährigen Aufbewahrungspflicht gem. § 257 HGB, unterliegt (IDW, 1990b).
Eine Inventarisierungsverpflichtung wird auch für schwebende Geschäfte und
Haftungsverhältnisse angenommen (IDW, 2000).
Bzgl. der Rechnungslegung nach internationalen Grundsätzen
bestehen keine den deutschen Vorschriften entsprechenden Inventurvorschriften.
Die internationalen Standards (International
Financial Reporting Standards (IFRS); US-GAAP)
setzen jedoch gem. dem Leitbild des maßgeblichen true and fair view eine zuverlässige Erfassung der
Vermögensgegenstände und Schulden i.S.d. hier geschilderten Inventurverfahren
einschließlich Gruppenbewertung, jedoch unter Ausschluss der Festwertrechnung
voraus (IDW, 2000).
II. Inventurverfahren
Entsprechend der Regelung im HGB lassen sich folgende
Inventurverfahren unterscheiden: Stichtagsinventur (§ 240 I HGB);
Stichprobeninventur (§ 241 I HGB); andere Inventurverfahren, insbes. permanente
Inventur (§ 241 II HGB), vor- und nachverlegte Stichtagsinventur (§ 241 III
HGB).
Als andere Inventurverfahren gem. § 241 II HGB sind außer der
permanenten Inventur die Einlagerungsinventur
(IDW, 1990b)
die systemgestützte Werkstattinventur
(IDW, 1990b)
sowie die warenwirtschaftssystemgestütze
Inventur im Handel (AWV, 1996)
zu nennen. Die Einlagerungsinventur kann bei automatisch gesteuerten
Lagersystemen, die systemgestützte Werkstattinventur bei Fertigungsverfahren
mit hoher dispositiver Sicherheit und Ausgestaltung der systemimmanenten
Kontrollen als körperliche Aufnahme, die warenwirtschaftssystemgestützte
Inventur im Handel bei geschlossenen Warenwirtschaftssystemen mit artikelgenauer
Erfassung der Ein- und Ausgänge sowie einem maximalen Schwund von 2 % und
Beachtung hoher Qualitätsstandards angewandt werden.
Die verschiedenen Inventurverfahren unterscheiden sich
hinsichtlich der Art (körperlich/buchmäßig), des Umfangs (voll/stichprobengestützt),
sowie der zeitlichen Anordnung der Aufnahme (vor-/nachverlegt). Die Verfahren
lassen sich auch bzgl. der Art der aufzunehmenden Gegenstände unterscheiden: So
kommt bzgl. des Anlagevermögens, der Forderungen und Verbindlichkeiten eine buchmäßige Aufnahme in Betracht, während
die Gegenstände des Vorratsvermögens sich eher für eine körperliche Aufnahme eignen. Ein wichtiges Anwendungsgebiet der
buchmäßigen Inventur ist das bewegliche Anlagevermögen. Für diese
Vermögensgegenstände kann die Inventarisierungsverpflichtung durch eine
ordnungsgemäß geführte Anlagekartei (oder ein Inventarverzeichnis) erfüllt
werden (IDW, 1990b).
Die Anlagekartei muss, um die Inventarfunktion zu erfüllen, bestimmte Angaben
enthalten (genaue Bezeichnung des Gegenstandes, Tag der Anschaffung oder
Herstellung, Höhe der Anschaffungs-/Herstellungskosten, Abschreibungsmethoden
und Nutzungsdauer, Bilanzwert, Tag des Abgangs). Besondere Bedeutung kommt der
gut organisierten Erfassung der Abgänge zu. Im Übrigen genügt – beschränkt auf
die höherwertigen Gegenstände – eine körperliche Überprüfung im
Mehrjahresrhythmus (IDW, 1996;
AWV, 1997).
Eine körperliche Aufnahme ist nur insoweit notwendig, als die
Pflicht zur Inventarisierung sich nicht ohne ein solches Verfahren erfüllen
lässt (IDW, 1990b).
Es ist nicht erforderlich, sich für ein einheitliches
Inventurverfahren zu entscheiden: Für organisatorisch getrennte Bestände können
vielmehr die jeweils zweckmäßigen Verfahren gewählt werden.
Wertvolle Gegenstände sowie Bestände, die – nicht durch
Erfahrungssätze erfassbaren – unkontrollierbaren Abgängen unterliegen, sind
durch körperliche Stichtagsinventur zu erfassen.
Erleichterungen, d.h. Ausnahmen vom Grundsatz der
Einzelerfassung/-bewertung hat der Gesetzgeber in § 240 III HGB mit der
Zulässigkeit der Festwertrechnung für
Gegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe,
soweit sie regelmäßig ersetzt werden, nur geringen Veränderungen unterliegen
und ihr Wert von nachrangiger Bedeutung ist, eingeräumt. Hinsichtlich der
erforderlichen Nachrangigkeit sollte die Summe der Festwerte 5% der Bilanzsumme
nicht überschreiten. Für die durch Festwert erfassten Vermögensgegenstände ist
eine körperliche Aufnahme i.d.R. alle drei Jahre, steuerlich gem. R 31 IV EStR
zu den Hauptfeststellungszeitpunkten erforderlich. Anwendungsbereiche hierfür
sind z.B.: Maschinenwerkzeuge, Schreibmaschinen, Mess- und Prüfgeräte,
Bahnanlagen, Gerüst- und Schalungsteile, Hotelgeschirr und -wäsche. Bei
Gegenständen des Sachanlagevermögens ist die Abnutzung zu berücksichtigen und
ein sog. Anhaltewert zu ermitteln, der im Anlagespiegel als Bestand erfasst
wird, während davon ausgegangen wird, dass sich Zugänge, Abschreibungen und
Abgänge in etwa ausgleichen. Nicht diese, sondern lediglich die (turnusmäßigen)
Änderungen des Festwertes werden im Anlagespiegel berücksichtigt.
Eine weitere Erleichterung bezieht sich gem. § 240 IV HGB auf
die Gruppenbewertung. Nach diesem
Verfahren können „ gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie
andere gleichartige oder andere annähernd gleichwertige bewegliche
Vermögensgegenstände und Schulden zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem
gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden “ . Die steuerliche Regelung der
Gruppenbewertung mit Kriterien zur Gleichartigkeit findet sich in R 36 IV EStR.
III. Stichtagsinventur
Hierbei handelt es sich um das klassische Inventurverfahren,
das eine vollständige körperliche Erfassung der Bestände durch Zählen, Messen,
Wiegen, erforderlichenfalls auch – z.B. bei Haldenbeständen – durch
verlässliche Schätzung am Bilanzstichtag vorsieht. Es kommt zur Anwendung, wenn
und soweit keine zuverlässigen buchmäßigen Aufzeichnungen der Bestände und
deren Veränderungen vorliegen; darüber hinaus dient es zur Bestandsermittlung
wertvoller Artikel und von Vorräten mit unkontrollierbaren, auch nicht durch
hinreichend genaue Erfahrungswerte erfassbaren Abgängen.
Ist die vollständige Erfassung der Bestände am Bilanzstichtag
nicht möglich, kann die Aufnahme durch ausgeweitete
Stichtagsinventur bis zu 10 Tage vor oder nach dem Bilanzstichtag erfolgen.
Die Bestandsveränderungen zwischen Aufnahme- und Bilanzstichtag sind
artikelgenau zu erfassen; die Nachweise hierüber zählen zu den
Inventurunterlagen.
Die Inventur ist rechtzeitig vorzubereiten. Dazu dient eine
sog. Inventurrichtlinie/-anweisung.
Darin sind die räumlichen Inventurbereiche abzugrenzen, die
personellen Zuständigkeiten (aus Kontrollgesichtspunkten und aufgrund des
Vier-Augen-Prinzips unter Berücksichtigung lagerfremden Personals) festzulegen
sowie die Maßnahmen zu regeln, die eine vollständige zutreffende Erfassung
(unter Vermeidung von Doppelzählungen) sicherstellen. Dazu zählt die
Kennzeichnung bereits erfasster Bestände, die zweckmäßige Gestaltung und
Behandlung der Aufnahme-Datenträger, die Berücksichtigung bewertungsrelevanter
Angaben (Beschaffenheit, Gängigkeit, Fertigstellungsgrad bei unfertigen
Erzeugnissen), die Behandlung der Bestände Dritter sowie bei Dritten sowie die
exakte Abgrenzung zum Bilanzstichtag (Identifizierung der letzten Aus- und
Eingänge, Behandlung unterwegs befindlicher Waren). Regelungsbedarf besteht
auch für die gesonderte Erfassung versandfertiger Bestände, die Bereinigung und
übersichtliche Anordnung der Bestände sowie die Inventurauswertung (Klärung von
Mengendifferenzen).
Die Bewertung der Bestände erfolgt häufig zunächst zu
Anschaffungs-/Herstellungskosten (ggf. unter Berücksichtigung von
Bewertungsvereinfachungsverfahren gem. § 256 HGB, während die Überleitung zu
den Bilanzansätzen aufgrund des Niederstwertprinzips (zur Berücksichtigung von
Bestands- und Preisrisiken) anschließend im Anhängeverfahren
vorgenommen wird.
IV. Permanente
Inventur
Als Hauptanwendungsfall von § 241 II HGB ist die in der
Praxis häufig anzutreffende permanente Inventur zu nennen. Dieses Verfahren
setzt eine ordnungsgemäß geführte artikelgenaue mengenmäßige
Bestandsführung/Fortschreibung voraus und erlaubt, die körperliche Aufnahme
über das ganze Geschäftsjahr zu verteilen. Die buchmäßigen Bestände am
Bilanzstichtag können bei Erfüllung folgender Anforderungen dem Inventar
zugrunde gelegt werden (IDW, 1990b):
-
belegmäßig nachweisbare artikelgenaue Erfassung der
Bestände sowie der Zu- und Abgänge;
-
mindestens einmalig jährliche körperliche Aufnahme
jedes Artikels;
-
Dokumentation der Bestandsaufnahme (die Aufzeichnung
stellen Inventurunterlagen dar);
-
Berichtigung der Sollbestände aufgrund der
körperlichen Aufnahme.
Der erforderliche Abgleich von Soll- und Istbeständen bedingt
eine zeitnahe Erfassung der Bewegungen.
Die permanente Inventur stellt eine Kombination von
körperlicher und buchmäßiger Aufnahme dar. Sie kommt nicht in Betracht für
besonders wertvolle Bestände und Artikel mit unkontrollierbaren, auch nicht
durch Erfahrungswerte hinreichend verlässlich erfassbaren Abgängen.
Die für die Stichtagsinventur geschilderte Vorbereitung der
Inventur gilt sinngemäß auch für die permanente Inventur. Sie bedingt, wegen
der über das Jahr verteilten körperlichen Aufnahme, eine frühzeitige und genaue
Terminplanung. Hierbei kann zur Arbeitserleichterung die sog. Nullkontrolle (Bestandskontrolle, wenn
die Lagerbuchführung einen Bestand von Null ausweist) berücksichtigt werden.
Bei nachweislich zuverlässigen Lagersystemen sollte eine
Ausweitung des Jahresrhythmus für die körperlichen Kontrollaufnahmen zulässig
sein.
V. Stichprobeninventur
Dieses aufgrund der HGB-Vorschriften seit 1977 zulässige
Inventurverfahren ist gem. § 241 I HGB an folgende Voraussetzungen geknüpft:
-
Es müssen anerkannte statistische Methoden angewandt
werden;
-
das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger
Buchführung (GoB) entsprechen;
-
der Aussagewert der Stichprobeninventur muss dem
Aussagewert einer vollständigen körperlichen Aufnahme gleichkommen (Aussageäquivalenz).
Als anerkannte
statistische Methoden gelten Verfahren mit Zufallsauswahl im Sinne der
statistischen Methodenlehre, wobei jedes Element der Grundgesamtheit eine
positive Chance haben muss, in die Stichprobe zu gelangen. Zu nennen sind hier
(freie oder gebundene, ungeschichtete oder geschichtete) Schätzverfahren sowie
Testverfahren (z.B. Sequentialtest). Die Anforderungen aufgrund der GoB beziehen sich auf die
Vollständigkeit, Richtigkeit sowie Nachprüfbarkeit des Inventars. Die
Vollständigkeit bedingt eine sachliche, örtliche und zeitliche Abgrenzung des
Kollektivs (der statistischen Grundgesamtheit) sowie die Auswertung aller durch
die Zufallsauswahl bestimmten Stichprobenelemente.
Bzgl. der Abgrenzung des Kollektivs ist zu beachten, dass
besonders wertvolle Bestände sowie Artikel mit unkontrollierbaren, nicht durch
Erfahrungswerte erfassbaren Abgängen vollständig aufzunehmen sind (sog.
Vollaufnahmeschicht). Die Anforderungen an die Richtigkeit des Inventars werden
dahingehend interpretiert, dass eine ausreichende Aussagesicherheit und
-genauigkeit gewährleistet sein muss. Für die Aussagesicherheit wird ein
Parameter von 95 %, für die Genauigkeit ein Vertrauensbereich von 1 % (des
gesamten Bestandswertes einschl. der Vollerhebungsschicht) oder 2 % (der
statistischen Grundgesamtheit) genannt (Budde, /Kunz,
1999). Im Übrigen wird betont, dass die Stichprobeninventur durch
die Beschränkung und Konzentration auf die zufällig ausgewählten Artikel eine
erhöhte Zuverlässigkeit, d.h. Vermeidung von Aufnahmefehlern bewirkt. Die
Nachprüfbarkeit bezieht sich auf die Konzeption des Verfahrens (die zugrunde
gelegten Parameter, die Zufallsauswahl), die Ermittlung des Stichprobenumfangs
(unter Berücksichtigung eines Mindestumfangs), die Durchführung der
Stichproben-Aufnahme und die Auswertung. Die diesbezügliche Dokumentation muss
von einem sachverständigen Dritten in angemessener Zeit nachprüfbar sein.
Die erforderliche Aussageäquivalenz
betrifft zum einen den Gesamtwert und zum anderen den Einzelnachweis des
Inventars. Dazu ist anzumerken, dass die Schätzverfahren in erster Linie auf
die Verifikation des Gesamtwertes abzielen und bzgl. des Einzelnachweises nur
von begrenztem Aussagewert sind; die Testverfahren hingegen richten das
Augenmerk auf den Einzelnachweis; daraus werden die Aussagen für den Nachweis
des Gesamtwertes abgeleitet.
Der Einzelnachweis wird durch eine artikelgenaue mengen- und
wertmäßige Lagerbuchführung erbracht, deren Bestandszuverlässigkeit entweder
durch Testverfahren kontrolliert oder (bei Schätzfehlern) durch ergänzende
Maßnahmen im Rahmen des Internen Kontrollsystems nachgewiesen wird. Die
Bestandszuverlässigkeit ist gegeben, wenn bzgl. der Gesamtabweichung ein
Toleranzbereich von 2 % nicht überschritten wird sowie Anzahl und Höhe der
Einzelabweichungen nicht entgegenstehen. Eine derartige bestandszuverlässige
Lagerbuchführung ist im Übrigen bei bestimmten Verfahren (gebundene
Schätzverfahren, Testverfahren) systemimmanent oder (bei freien
Schätzverfahren) zweckmäßig (z.B. für die Ermittlung der verfahrensspezifischen
Parameter, die Zufallsauswahl). In der Praxis sind am ehesten die geschichtete
Mittelwertschätzung und die Differenzenschätzung anzutreffen; der ggf. mit
geringem Stichprobenumfang auskommende Sequentialtest setzt besonders gut
organisierte Läger und eine bestandszuverlässige Lagerbuchführung voraus.
Für die EDV-gestützte Durchführung der Stichprobeninventur
kann auf einschlägige erprobte Standardsoftware zurückgegriffen werden.
VI. Vor-
und nachverlegte Stichtagsinventur
§ 241 III HGB sieht vor, dass Vermögensgegenstände aufgrund
körperlicher Aufnahme bis zu drei Monaten vor oder bis zu zwei Monaten nach dem
Bilanzstichtag in einem besonderen Inventar erfasst werden können, wenn durch
ein den GoB entsprechenden Fortschreibungs- oder Rückrechnungs-Verfahren die
ordnungsgemäße Bewertung zum Bilanzstichtag sichergestellt ist. Für das
besondere Inventar gelten die allgemeinen, für die Stichtagsinventur
maßgeblichen Grundsätze. Die Besonderheit des Verfahrens besteht darin, dass es
gem. der gesetzlichen Regelung keine artikelgenaue mengenmäßige, sondern
lediglich eine wertmäßige Fortschreibung/Rückrechnung erfordert. Es ist jedoch
zu berücksichtigen, dass die zutreffende Abgrenzung anhand der letzten Ein- und
Ausgänge nicht nur zum Bilanzstichtag, sondern zusätzlich zum abweichenden
Stichtag des besonderen Inventars sicherzustellen ist.
Weiterhin erfordert die ordnungsgemäße Bewertung zur
Berücksichtigung gesunkener Tagespreise, von Gängigkeitsprüfungen etc. sowie
die evtl. Inanspruchnahme steuerlicher Erleichterungen (Importwarenabschlag,
Lifo-Bewertung) die Erstellung entsprechend detaillierter Nachweise. Es wird
daher empfohlen, falls die in diesem Zusammenhang in Betracht gezogene
Gruppenbildung (Budde, /Kunz,
1999) und Verwendung fester Verrechnungspreise nicht für ausreichend
oder realisierbar erachtet wird, die Skontration nicht nur für den Wert,
sondern auch für Art und Menge vorzunehmen (IDW, 1990b).
Die Kombination der vor- oder nachverlegten Stichtagsinventur
mit der permanenten Inventur und der Stichprobeninventur wird für zulässig
erachtet (IDW, 1990a).
Die vor- oder nachverlegte Inventur kann auch über den
Bereich der Vermögensgegenstände hinaus bei der Erfassung umfangreicher
Pensionsverpflichtungen angewandt werden (R 41 XVIII EStR), wobei jedoch
außergewöhnliche Veränderungen zwischen Inventur- und Bilanzstichtag zu
berücksichtigen sind.
Die für andere Inventurvereinfachungen zu beachtende
Restriktion bzgl. besonders wertvoller und mit unkontrollierbarem Schwund
behafteter Gegenstände ist auch bei diesem Verfahren zu beachten.
VII. Prüfung
der Inventur
Die Ausführungen in diesem Abschnitt beschränken sich auf den
(in der Praxis allerdings bedeutsamen) Bereich der Vorräte. Hier liegen die
Schwerpunkte auf der Beurteilung der Lager- sowie der Inventurorganisation, der
Inventurbeobachtung sowie der Lagerbuchführung. Die Prüfung bezieht sich auf
die Einhaltung der Grundsätze der Vollständigkeit, Richtigkeit, Einzelerfassung
und Nachprüfbarkeit. Hierbei ist die Prüfungsstrategie an die spezifischen
Ausprägungen der jeweiligen Inventurverfahren anzupassen (Systemprüfung bei
systemgestützter Werkstattinventur und warenwirtschaftssystemgestützter
Inventur im Handel).
Ausgangspunkt der Inventurprüfung ist i.d.R. die Inventuranweisung oder -richtlinien. Bei der Besetzung der den
einzelnen Lagebereichen zugeordneten Aufnahmeteams sollte auf die Unabhängigkeit
vom Lagerpersonal geachtet werden. In sachlicher Hinsicht ist die Reihenfolge
der Aufnahme, die Kennzeichnung der aufgenommenen Artikel zur Vermeidung von
Doppelerfassungen, die wirtschaftliche Zugehörigkeit (Kommissionsware, von
Dritten verwaltete Bestände) sowie die Einhaltung formeller Voraussetzungen
(hinsichtlich der Aufnahmemedien, der Sicherung der Aufnahmedaten) zu regeln.
In zeitlicher Hinsicht besteht Regelungsbedarf bzgl. der Berücksichtigung von
Warenbewegungen während der Aufnahme sowie zwischen Aufnahme- und
Bilanzstichtag. Es ist sicherzustellen, dass die Abgrenzung zum Jahresende mit
der Erfassung der Ein- und Ausgangsrechnungen im Einklang steht. Der Prüfer
wird die Inventurrichtlinien vorab kritisch auf die zutreffende Berücksichtigung
dieser Gesichtspunkte durchsehen und evtl. weiteren Regelungsbedarf mit dem
Mandanten abstimmen. Bei der Aufnahme der Bestände soll der Prüfer gem. FG
1/1988 (IDW, 1989)
anwesend sein, wenn die Vorräte absolut und relativ von Bedeutung sind (Inventurbeobachtung). Hierbei kann sich
der Prüfer durch Beobachtung der Aufnahmeteams von der Einhaltung der
Inventurrichtlinien überzeugen und die Behebung von Mängeln durch die
Inventurleitung veranlassen. Er wird sein besonderes Augenmerk auf die
zutreffende Erfassung der Bestände richten, selbst einige – bei erhöhtem
Fehlerrisiko bewusst ausgewählte – Probezählungen (z.B. in der chemischen
Industrie unter Heranziehung von Sachverständigen) vornehmen, auf die Angaben
wertmindernder Umstände (Gängigkeitsrisiken) achten und die letzten Ein- und
Ausgänge zur Sicherstellung der zutreffenden zeitlichen Abgrenzung (cut off) festhalten. Zweckmäßig ist die
Unterscheidung von systematischen Fehlern und Zufallsfehlern. Letztere haben
die Tendenz zum Ausgleich, während die systematischen Fehler zu wesentlichen
Auswirkungen führen können. Die Aufzeichnungen aus der Inventurbeobachtung sind
in der Schlussprüfung entsprechend auszuwerten. Weiterer wesentlicher
Prüfungsgegenstand ist die Lagerbuchführung, deren Ordnungsmäßigkeit bzw.
Bestandszuverlässigkeit insbes. bei der permanenten Inventur, der vor- oder
nachverlegten Stichtagsinventur sowie der Stichprobeninventur zu testen ist.
Dies schließt eine Beurteilung der Lagerorganisation und des Internen
Kontrollsystems ein. Ein Schwerpunkt der Prüfung liegt auf der Erfassung
hochwertiger und mit unkontrollierbarem Abgang behafteter Artikel. Im Übrigen
bezieht sich bei Inanspruchnahme von Inventurerleichterungen die Prüfung auf
die Einhaltung der spezifischen Voraussetzungen, so bei der vor- und
nachverlegten Stichtagsinventur auf die doppelte Abgrenzung, bei der
Stichprobeninventur auf die Abgrenzung der Grundgesamtheit, die Ermittlung des
Stichprobenumfangs und die Auswertung (Hochrechnung bei Schätzverfahren).
Näheres zur Prüfung der Stichprobeninventur ist HFA 1/1981 (IDW, 1990a)
zu entnehmen. Die Grundsätze von FG 1/1988 stehen in Einklang mit den International
Standards on Auditing (ISA) (ISA 501), die von einer jährlichen
körperlichen Erfassung der Vorräte ausgehen und alternative Prüfungshandlungen
für den Fall vorsehen, dass dem AP eine Beobachtung der Aufnahme nicht möglich
war.
Die Neufassung der einschlägigen Prüfungsgrundsätze ist in
IDW PS 300 und 309 vorgesehen.
Literatur:
AWV, : Schrift 385,
Sequentialtest für die Inventur mit Stichproben bei ordnungsmäßiger Lagerbuchführung,
Eschborn 1985
AWV, : Schrift 441,
Systemgestützte Werkstattinventur, Eschborn 1989
AWV, : Schrift 545,
Warenwirtschaftssystem-gestützte Inventur im Handel, Eschborn 1996
AWV, : Schrift 09/572,
Vereinfachung bei der Verwaltung des Sachanlagevermögens, Eschborn 1997
Budde, W. D./Kunz, K. :
Kommentierung zu § 241 HGB, in: Beck\'´scher Bilanz-Kommentar, bearb. v. Budde,
W. D./Clemm, H./Ellrott, H. et al., 4. A., München 1999, S. 43 – 52
IDW, : FG 1/1988,
Grundsätze ordnungsmäßiger Durchführung von Abschlußprüfungen, in: WPg 1989, S.
9 – 19
IDW, : HFA 1/1981 i.d.F.
1990, Stichprobenverfahren für die Vorratsinventur zum Jahresabschluß, in: WPg
1990a, S. 649 – 657
IDW, : HFA 1/1990, Zur
körperlichen Bestandsaufnahme im Rahmen von Inventurverfahren, in: WPg 1990b,
S. 143 – 149
IDW, : Rechnungslegung
nach Internationalen Accounting Standards, Düsseldorf 1995
IDW, : Abschlußprüfung
nach International Standards on Auditing (ISA), Düsseldorf 1998
IDW, : WP-Handbuch, Bd.
I, 12. A., Düsseldorf 2000
IDW, : PS 301 Prüfung
der Vorratsinventur, in WPg 2003, S. 715 – 718
Quick, R. : Inventur,
Düsseldorf 2000
Schmalenbach-Gesellschaft,
: Vorratsinventur, Köln 1967
|