Inhaltsübersicht
I. Inhalt
und Bedeutung der Vertriebskosten
II. Vertriebskosten
in der Kosten- und Erlösrechnung
III. Vertriebskosten
im Einzelabschluss
IV. Vertriebskosten
im Konzernabschluss
V. Vertriebskosten
in der Internationalen Rechnungslegung
VI. Vertriebskosten
in der Prüfung
I. Inhalt
und Bedeutung der Vertriebskosten
Vertrieb als entgeltliche Verwertung von Sachgütern und
Dienstleistungen durch ein Unternehmen am Markt stellt eine Grundfunktion
unternehmerischer Tätigkeit dar. Die hierbei in den Vertriebsabteilungen und im
Zusammenhang mit dem Vertrieb entstehenden Kosten können in Einzel- und
Gemeinkosten untergliedert werden. Durch zunehmende Wettbewerbsintensität und
Umweltdynamik, die sich z.B. zeigt in erhöhter Internationalisierung,
wachsender Marktorientierung, steigender Programmkomplexität, sinkenden
Produkt- und Prozesslebenszyklen mit immer schnellerer Marktanpassung, einem
Wandel der ergebnisbeeinflussenden Faktoren, ergibt sich eine umfassende
Kundenorientierung. Daraus resultieren auch erhöhte Anforderungen an den
Vertrieb. Durch Verschärfung des Wettbewerbs auf nationalen und internationalen
Märkten wachsen ebenfalls die vom Vertrieb zu erfüllenden Aufgaben.
Entsprechend steigen die dafür erforderlichen Personal- und Sachkosten.
Die Kosten- und Erlösrechnung als internes Instrument des
Unternehmens dient dem Zweck, die Kosten (in Gegenüberstellung zu den Erlösen)
und ihre Einflussfaktoren zu erkennen, ihre Höhe zu quantifizieren, um auf
dieser Grundlage Einfluss auf ihre Reduzierung (Minimierung) – und damit
Maximierung des Betriebsergebnisses – auszuüben. Hierfür werden Kostenarten-
und Kostenstellenrechnungen im Vertrieb und die vielfach globale Behandlung als
Vertriebsgemeinkosten in der Kostenträgerrechnung neu gestaltet. Dies betrifft
in Analogie zu den Funktionen der Kostenrechnung insbesondere
entscheidungsorientierte, ferner dispositive sowie kontrollierende Aufgaben.
II. Vertriebskosten
in der Kosten- und Erlösrechnung
1. Kostenarten
und Kostenstellen des Vertriebs
Kostenarten des Vertriebs entstehen als Vertriebseinzelkosten
(bzw. Sondereinzelkosten des Vertriebs) bei der Realisierung der
Vertriebsfunktionen, vor allem für Verkaufsprovisionen, Verkaufslizenzen,
Versandverpackung, Transporte und ihre Versicherung, Frachten, Kundendienst,
produkt- bzw. auftragsgebundene Marktforschung, Kundenberatung,
Angebotserarbeitung, Werbung, Vertriebsfinanzierung i.w.S. (u.a. Kurs-,
Kreditsicherung, Skontierung). Häufig werden bestimmte Vertriebseinzelkosten in
der Praxis als Gemeinkosten gehandhabt.
Überwiegend als Vertriebsgemeinkosten
fallen Kosten für Marktforschung, Werbung einschließlich des Besuchs von
Ausstellungen und Messen, Kundenberatung i.A., Fertigerzeugnislager,
Verkaufsbüro, Anfragen- und Auftragsbearbeitung, Angebotskalkulation,
Statistik, Kreditbearbeitung, Rechnungserteilung, Mahnwesen sowie die Leitung
des Gesamtprozesses an.
Kostenstellen des
Vertriebs ergeben sich aus der Strukturierung des Unternehmens und den
Besonderheiten des Vertriebs bei der Realisierung o.g. Funktionen.
Zur besseren Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und damit
gezielteren Einflussnahme auf Kosten und folglich Ergebnis ist eine
detaillierte Gliederung nach Kostenstellen (Vertriebsleitung, Verkauf,
Kundendienst, Werbung, Fertigwarenlager, Versand, Fakturierung) anzustreben.
2. Vertriebskosten
in der Kostenträgerrechnung
Die Aufgaben der Kostenträgerrechnung – Bestimmung und
Kontrolle des Perioden- und Stückergebnisses, Grundlage der Preispolitik,
Preisbeurteilung und Programmpolitik sowie Bewertung von Erzeugnisbeständen –
erfordern eine qualifizierte Einbeziehung der Vertriebskosten.
In der Kostenträgerzeitrechnung
erfolgt entsprechend handelsrechtlichen Bestimmungen für den Jahresabschluss (§
255 II HGB) keine Aktivierung, sondern die volle Einbeziehung in die
Ergebnisrechnung der jeweiligen Periode. Probleme können bei Langfristfertigung
auftreten.
In der Kostenträgerstückrechnung
(Kalkulation) ist nach Voll- und Teilkostenrechnung zu unterscheiden. In der
Vollkostenrechnung, insbesondere zur Angebotskalkulation und bei der
Kalkulation öffentlicher Aufträge, existiert das Problem einer
verursachungsgerechten Zurechnung aller Gemeinkosten, auch der des Vertriebs.
Im Rahmen der differenzierenden Zuschlagskalkulation werden die Vertriebsgemeinkosten
(ebenso wie die Verwaltungs(gemein)kosten) den Herstellkosten hinzugerechnet,
um die Selbstkosten zu ermitteln. Häufig erfolgt eine Zurechnung der
Vertriebsgemeinkosten (der Periode) auf der Basis der Herstellkosten der
hergestellten oder abgesetzten Leistungen derselben Periode. Eine solche
Handhabung widerspricht einer verursachungsgerechten Kostenzurechnung, da i.A.
keine Proportionalität zwischen Vertriebsgemeinkosten und Herstellkosten
besteht und damit die produktbezogene Kalkulation verzerrt werden kann. Das
führt häufig zu fehlerhaften Entscheidungen. Um solchen Fehlern
entgegenzuwirken, könnte versucht werden, immer mehr Kosten als Einzelkosten
direkt zuzurechnen (s. II. 1.), um durch eine funktions- bzw. prozessbezogene
Kostenanalyse im Rahmen der Prozesskostenrechnung eine verursachungsgerechtere
Kostenzurechnung zu erreichen. Beispielsweise ist es denkbar, ausgewählte o.g.
Gemeinkosten (für Auftragsbearbeitung, Angebotskalkulation, Rechnungserteilung,
weiterführend für Kundenauftragsabwicklungsprozesse oder Liefer- und
Betreuungsprozesse u.a.) nach ablaufenden (Haupt-) Prozessen zu analysieren und
auf dieser Grundlage Prozesskostensätze zu ermitteln, die der Kostenzurechnung
zugrunde gelegt werden. Ferner ist auch durch Anwendung differenzierterer
(variabler) Bezugsgrößen innerhalb einer zu gestaltenden Vertriebskostenstellenhierarchie die qualifiziertere
Kostenzurechnung möglich. Hierzu sind erzeugnis-, kunden-, länder- und
absatzwegspezifische Vertriebskostenanalysen erforderlich, ebenso nach SGE.
Zur Produktbeurteilung und Programmpolitik wird vielfach auf
die fehlerhafte Gemeinkostenschlüsselung verzichtet und auf Teilkostenbasis
entschieden. Angewendet werden gemäß Aussageziel die verschiedenen
Teilkostenrechnungssysteme.
Wichtiges Führungsinstrument des Ergebniscontrolling in der
Praxis ist eine Managementerfolgsrechnung, deren Hauptbestandteil –
Verkaufserfolgsrechnung – wie folgt gegliedert ist:
Als Maßstab der Vertriebsfunktionserfüllung sagen die
einzelnen Deckungsbeiträge Folgendes aus:
-
Deckungsbeitrag I = Produktbeurteilung;
-
Deckungsbeitrag II = Beurteilung des Erfolgs der
Vertriebsmaßnahmen;
-
Deckungsbeitrag III = Beurteilung der
Profit-Center-Leistung.
Vorausgesetzt wird bei Anwendung der o.g. Rechnung o.ä.
Instrumente eine mehrdimensionale
Kostengliederung nach den Merkmalen Beschäftigung (Fixe und variable K.),
Zurechenbarkeit (Einzel- und Gemeinkosten) sowie Beeinflussbarkeit. Neben einer
solchen sparten- bzw. produktbezogenen Gliederung ist weiterhin eine
Detaillierung nach Absatzregionen, Vertriebswegen, Leistungsempfängern u.a. (= Absatzsegmentrechnung) erforderlich.
Mit zunehmendem Umfang der V. und komplexer werdenden
Vertriebsprozessen wird eine mehrdimensionale Analyse immer zwingender, um
daraufhin Interdependenzen erkennen und beeinflussen zu können. Eine aktive
Einflussnahme auf die V. im Rahmen eines umfassenden Kosten- und
Leistungsmanagements wird damit immer bedeutsamer.
III. Vertriebskosten
im Einzelabschluss
Gemäß § 255 II Satz 6 HGB dürfen Vertriebskosten nicht in die
Herstellungskosten
(beachte: Unterschied zu Herstellkosten) einbezogen und damit aktiviert werden.
Ihr Umsatzbezug entfällt. Das betrifft sowohl Vertriebseinzel- als auch
Vertriebsgemeinkosten. Die Regelung gilt in diesem Umfang seit 1985. Hiernach
wird ein Wertzuwachs bei hergestellten Erzeugnissen allein durch Erhöhung der
Gebrauchseigenschaften aus dem Vorbereitungs- und Fertigungsprozess, nicht aber
durch den Vertriebsprozess bewirkt. Dagegen wird eingewandt, dass durch den
Vertrieb entscheidende Wirkungen auf Stückzahlen, realisierbare Preise,
Gebrauchseigenschaften und Kosten, auch im Fertigungsprozess, ausgeübt werden
und damit ein Werteinfluss vorliegt. Dieser Einfluss wird durch zunehmende
Kundenorientierung weiter verstärkt. Insofern ist zu erwägen, bestimmte
Vertriebskosten bei bereits verkauften Erzeugnissen und Leistungen im
Vorratsvermögen zu aktivieren. Dies gilt insbesondere auch für das
Aktivierungsverbot der Vertriebskosten bei Auftrags- und langfristiger
Einzelfertigung.
In der GuV nach dem Umsatzkostenverfahren werden
Vertriebskosten nach § 275 Abs. 3 HGB gesondert ausgewiesen. Sie umfassen alle
Material-, Personal- und Abschreibungsaufwendungen sowie sonstige Aufwendungen
des Vertriebsbereichs. Innerhalb des Gesamtkostenverfahrens werden die
Vertriebskosten unter den einzelnen Aufwandsarten ausgewiesen.
IV. Vertriebskosten
im Konzernabschluss
Auch im Konzernabschluss
sind Vertriebskosten gem. § 298 I i.V.m. § 255 II HGB nicht aktivierungsfähig.
Allerdings resultiert aus dem Konsolidierungsgrundsatz der Fiktion der
rechtlichen Einheit, dass Vertriebskosten im Einzel- und Konzernabschluss nicht
zwangsläufig übereinstimmen.
Nicht aktivierungsfähig
bleiben die Vertriebskosten des liefernden Konzernunternehmens dann, wenn sie
auch zu den Vertriebskosten des Konzerns zu rechnen sind (z.B. anteilige
Werbeaufwendungen). Zu den aktivierungsfähigen
Kosten sind solche Vertriebskosten der einzelnen konzerninternen Lieferer zu
zählen, die den Wertminderungen oder den Fertigungs- und Verwaltungskosten des
Konzerns zuzurechnen sind (z.B. Abschreibungen auf innerbetrieblich genutzte
Transportanlagen). Aktivierungspflichtig
sind Vertriebskosten eines Konzernunternehmens im Konzernabschluss dann, wenn
sie zu den Material- bzw. Fertigungskosten des Konzerns gehören (z.B.
Verpackungsmaterial, Bahnfracht und Versicherung).
V. Vertriebskosten
in der Internationalen Rechnungslegung
Ebenso wie nach deutschem Recht dürfen Vertriebskosten auch
nach US-GAAP
und International
Financial Reporting Standards (IFRS) nicht aktiviert werden.
Insofern gibt es keine Unterschiede zu den deutschen handelsrechtlichen (§ 255
II S. 6 HGB) bzw. steuerrechtlichen (R 33 II S. 4 EStR) Vorschriften. Bezüglich
des Einbeziehungsverbotes von Vertriebskosten in die Bewertung von Vorräten
gilt nach US-GAAP: ARB No. 43 (ARB 43, Ch. 4.5A vom Juni 1953 sowie I 78.106A
(Current Text, General Standards, Inventory) vom Juni 2005 mit Verweis auf ARB
No. 43. Analog bestätigt IAS 2.16 ebenfalls das Einbeziehungsverbot von
Vertriebskosten.
VI. Vertriebskosten
in der Prüfung
Im Rahmen der Wirtschaftsprüfung ergeben sich bzgl. der
Vertriebskosten sowohl nach deutschem Recht als auch nach International
Standards on Auditing (ISA) keinerlei Besonderheiten.
Literatur:
Busse von Colbe,
W./Ordelheide, D./Gebhardt, G./Pellens, B. : Konzernabschlüsse, 7. A.,
Wiesbaden 2003
Coenenberg, A. G. :
Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. A., Stuttgart 2005
Deyhle, A. :
Controller-Praxis, 1. Bd., 15. A., Gauting/München 2003
Höffgen, E. :
Vertriebskosten, in: HWR, 3. A., Stuttgart 1993, Sp. 2076 – 2084
Hummel, S./Männel, W. :
Kostenrechnung, 2. Bd., 3. A., Wiesbaden 1983 (Nachdruck 1999)
Hummel, S./Männel, W. :
Kostenrechnung, 1. Bd., 4. A., Wiesbaden 1986 (Nachdruck 1999), S. 291 – 299
Kilger, W./Pampel,
J./Vikas, K. : Flexible Plankostenrechnung und Deckungsbeitragsrechnung, 11.
A., Wiesbaden 2002
KPMG, : International
Accounting Standards, Stuttgart 1999
Pellens, B./Fülbier,
R./Gasser, J. : Internationale Rechnungslegung, 5. A., Stuttgart 2004
Riebel, P. :
Einzelkosten- und Deckungsbeitragsrechnung, 7. A., Wiesbaden 1994
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