Inhaltsübersicht
I. Bilanzierung
nach HGB
II. Bilanzierung
nach IAS
III. Bilanzierung
nach US-GAAP
IV. Prüfung
nach handelsrechtlichen Vorschriften
I. Bilanzierung
nach HGB
1. Ansatz
Der Begriff der Sachanlagen ist im HGB nicht definiert. Nach
dem Bilanzgliederungsschema (§ 266 II HGB) bilden die Sachanlagen die
zweite Position des Anlagevermögens. Dieses umfasst in Abgrenzung zum
Umlaufvermögen Vermögensgegenstände, die dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen
bestimmt sind (§ 247 II HGB).
Bei der Zuordnung eines Vermögensgegenstandes zum
Anlagevermögen kommt es nicht allein auf eine zeitlich dauernde Zugehörigkeit
zum Unternehmen an. Entscheidend ist, dass die Zweckbestimmung des
Vermögensgegenstands durch Dauerhaftigkeit gekennzeichnet ist und dass er dem
Geschäftsbetrieb mittelbar oder unmittelbar dient.
2. Ausweis
Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften müssen unter
Sachanlagen folgende Posten in der nachstehenden Reihenfolge in der Bilanz
ausweisen:
(a)
Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte und Bauten
einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
(b)
technische Anlagen und Maschinen;
(c)
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
(d)
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau.
a) Grundstücke,
grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden
Grundstücken
Das Grundvermögen – bestehend aus Grundstücken sowie
grundstücksgleichen Rechten und Bauten – wird handelsrechtlich in einer
Sammelposition zusammengefasst.
Allerdings ist im Interesse des externen Bilanzlesers ein
freiwilliger getrennter Ausweis der verschiedenen Grundstücksarten sinnvoll (§
265 V HGB), da sonst eine Unterscheidung von bebauten und unbebauten
Grundstücken nicht möglich ist. Ein zusammengefasster Ausweis erlaubt nicht,
Vermögenswerte, die der Abnutzung unterliegen, zu unterscheiden von
Vermögenswerten, die keiner Abnutzung unterliegen. Darüber hinaus wird bei den
Bauten auf fremden Grundstücken der besondere juristische Status nicht erkennbar.
Grundsätzlich sind Grundstücke und Gebäude zwei selbständige,
getrennt voneinander zu betrachtende Vermögensgegenstände.
Gebäude sind fest mit dem Grund und Boden verbundene
ausreichend standfeste Bauwerke, die Menschen oder Sachen Schutz gegen Witterungseinflüsse
gewähren und den Aufenthalt von Menschen erlauben. Gebäude in diesem Sinne sind
daher z.B. auch ortsfeste Zelthallen, Gewächshäuser und Autowaschhallen, nicht
aber transportable Baustellencontainer.
Grundstücksgleiche Rechte sind Rechte, die nach den
Vorschriften des BGB wie Grundstücke behandelt werden. Dazu gehören
insbesondere Erbbaurechte (§ 1 Erbbau-VO), Wohnungs- und Teileigentum (§ 1 WEG)
sowie Dauerwohn- und Dauernutzungsrechte (§ 31 WEG).
b) Technische
Anlagen und Maschinen
Hierunter sind Vermögenswerte auszuweisen, die unmittelbar
der Produktion dienen. Dazu zählen z.B. Arbeitsmaschinen, Transportanlagen und
Arbeitsbühnen. Unerheblich ist die Frage, ob diese Gegenstände wegen des
Einbaus in fremde Grundstücke und Gebäude rechtlich im Eigentum eines Dritten
stehen. Entscheidend ist das wirtschaftliche Eigentum. Dagegen sind technische
Einrichtungen wie z.B. Heizungs-, Beleuchtungs- und Lüftungsanlagen, die in
einem engen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit Gebäuden stehen, den Gebäuden
zuzurechnen.
c) Andere
Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung:
Zu dieser Position zählen alle Anlagen, die nicht eindeutig
einem anderen Posten zugewiesen werden können. Beispiele sind EDV-Hardware aus
dem kaufmännischen Bereich, Telefonanlagen und Werkstatteinrichtungen.
d) Geleistete
Anzahlungen und Anlagen im Bau:
Geleistete Anzahlungen auf das Sachanlagevermögen sind
Vorleistungen im Rahmen eines schwebenden Geschäfts, das sich auf die
Anschaffung eines Vermögensgegenstandes im Sinne der Positionen 2.a) – 2.c) oder
auf die Lieferung einer unter 2.d) fallenden Anlage im Bau bezieht.
Anlagen im Bau sind bis zum Bilanzstichtag getätigte
Investitionen für Sachanlagegegenstände, die am Bilanzstichtag noch nicht
fertiggestellt sind.
3. Bewertung
a) Erstmalige
Erfassung
Die Gegenstände des Sachanlagevermögens sind bei der
erstmaligen Erfassung mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten zu
bewerten (§ 253 I Satz 1 HGB). Die Anschaffungskosten umfassen den Kaufpreis
abzüglich Preisminderungen wie z.B. Skonti und Rabatte. Hinzu kommen
anschaffungsnahe Nebenkosten, wie z.B. Vermittlungs- und Maklergebühren,
Provisionen, Courtagen, Kommissionskosten, Notariats-, Gerichts- und
Registerkosten, Transportversicherungsprämien. Zu den Herstellungskosten zählen
sämtliche dem Vermögenswert einzeln zurechenbare Kosten, d.h. Material- und
Fertigungseinzelkosten sowie Sondereinzelkosten der Fertigung. Für fixe und
variable Material- und Fertigungsgemeinkosten besteht handelsrechtlich ein
Aktivierungswahlrecht, steuerrechtlich ein Aktivierungsgebot. Zurechenbare
Verwaltungskosten dürfen aktiviert werden. Für Vertriebskosten besteht
grundsätzlich ein Aktivierungsverbot.
Vermögensgegenstände, die regelmäßig ersetzt werden, deren
Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist und deren Bestand
nur geringen Schwankungen in Größe, Wert und Zusammensetzung unterliegt, dürfen
zu einem Festwert angesetzt werden (§ 240 III HGB).
Als nachträgliche Anschaffungskosten
sind darüber hinaus im Rahmen von Um- oder Ausbauarbeiten anfallende Kosten zu
aktivieren. Die Abgrenzung dieser Kosten von den sofort abzugsfähigen Aufwendungen
erfolgt nach den gleichen Kriterien, nach denen Erhaltungsaufwand von
Herstellungsaufwand unterschieden wird.
b) Folgebewertung
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind gemäß
§ 253 II Satz 1 HGB planmäßig über die voraussichtliche Nutzungsdauer
abzuschreiben. Bei der Einschätzung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer sind
sowohl technische als auch wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.
Die Finanzverwaltung hat in den AfA-Tabellen Nutzungsdauern für steuerliche
Zwecke vorgegeben. Diese werden häufig aufgrund der umgekehrten Maßgeblichkeit
in den handelsrechtlichen Abschluss übernommen.
Wenn den Sachanlagegegenständen am Abschlussstichtag ein
niedrigerer Wert beizulegen ist (§ 253 II Satz 3 HGB), sind
außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen. Dies gilt uneingeschränkt für
Wertminderungen, die von Dauer sind. Handelt es sich dagegen um vorübergehende
Wertminderungen, so haben Gesellschaften, die nicht in der Rechtsform einer
Kapitalgesellschaft firmieren, ein Abschreibungswahlrecht. Die außerplanmäßigen
Abschreibungen sind bei Kapitalgesellschaften in der Gewinn- und
Verlustrechnung bzw. im Anhang ausweispflichtig (§ 277 III
Satz 1 HGB).
Entfallen die Gründe für außerplanmäßige Abschreibungen,
besteht für Kapitalgesellschaften ein Zuschreibungsgebot, für die übrigen
Gesellschaften ein Zuschreibungswahlrecht (§ 280 I HGB).
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) dürfen nach § 6 II EStG
im Jahr des Zugangs voll abgeschrieben werden, wenn sie abnutzbar und
selbständig nutzbar sind und die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten,
vermindert um die enthaltene Umsatzsteuer, 410 Euro nicht überschreiten.
Anlagegüter mit Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten unter 52 Euro dürfen
sofort als Aufwand erfasst werden. Sofern das steuerliche Wahlrecht in Anspruch
genommen wird, ist es auch in der Handelsbilanz auszuüben (vgl. § 5 I
Satz 2 EStG).
4. Anlagespiegel
Im Anlagespiegel sind gemäß § 268 II HGB sämtliche
Anlagegegenstände mit ihren ursprünglichen Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten auszuweisen. Dies gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände
bereits abgeschrieben sind. Darüber hinaus sind die Zugänge, Abgänge,
Umbuchungen, Abschreibungen und Zuschreibungen des Geschäftsjahres, die
kumulierten Abschreibungen sowie der Restbuchwert des Bilanzstichtags und des
Vorjahres gesondert auszuweisen. Erst mit der Veräußerung bzw. Verschrottung
werden die Sachanlagen ausgebucht. Geringwertige Wirtschaftsgüter, die bereits
im Jahr des Zugangs vollständig abgeschrieben werden, können aus
Praktikabilitätsgründen unmittelbar ausgebucht werden.
II. Bilanzierung
nach IFRS/IAS
1. Ansatz
Nach IAS 16 sind Sachanlagen definiert als materielle
Vermögenswerte, die ein Unternehmen für Zwecke der Herstellung, der Lieferung
von Gütern und Dienstleistungen, der Vermietung an Dritte oder für
Verwaltungszwecke besitzt und die erwartungsgemäß länger als eine Periode
genutzt werden (IAS 16.6). Entscheidend für die Bilanzierung ist das
wirtschaftliche Verfügungsrecht und nicht das rechtliche Eigentum.
Der Vermögenswert ist eine in der Verfügungsmacht des
Unternehmens stehende Ressource, von der erwartet wird, dass dem Unternehmen
daraus zukünftig wirtschaftlicher Nutzen in Form von Zahlungsmitteln bzw.
Zahlungsmitteläquivalenten zufließt (F 49a, 53).
Darüber hinaus ist für die Aktivierung eines
Sachanlagevermögenswertes wesentlich, dass die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten bzw. der Wert verlässlich bestimmbar sind (IAS 16.7).
Für den erstmaligen Ansatz ist damit eine hinreichende
Sicherheit für die Erlangung eines wirtschaftlichen Nutzens notwendig.
Voraussetzung dafür ist die Gewissheit, dass das Unternehmen sowohl den Nutzen
aus dem Vermögenswert zieht als auch seine Risiken trägt. Dies ist in der Regel
nur dann gegeben, wenn Risiko und Nutzen auf den Erwerber tatsächlich
übergegangen sind. Solange der Erwerbsvorgang des Vermögenswertes ohne
wesentliche Vertragsstrafe rückgängig gemacht werden kann, ist dies nicht der
Fall.
Die zusätzliche Bedingung einer verlässlichen Ermittlung des
Werts einer Sachanlage ist bei einem Kauf i.d.R. durch die Anschaffungskosten
erfüllt, bei der Selbsterstellung sind die Herstellungskosten aus dem
Dritterwerb der Produktionsfaktoren, z.B. Material, Arbeit und andere Faktoren,
abzuleiten (IAS 16.10).
Die Bestandteile einer Sachanlage sind dann gesondert zu
aktivieren und abzuschreiben, wenn sie unterschiedliche Nutzungsdauern
aufweisen oder auf unterschiedliche Weise Vorteile für das Unternehmen
schaffen. So wären z.B. bei einem Flugzeug der Flugkörper und seine Triebwerke
aufgrund unterschiedlicher Nutzungsdauern eigenständige abschreibungsfähige
Vermögenswerte (IAS 16.44).
2. Ausweis
Sachanlagen sind gesondert auszuweisen (IAS 1.68). Eine
verbindliche Untergliederung ist nicht vorgegeben. Die dennoch geforderte
Gruppenbildung sollte eine sinnvolle Abbildung der geschäftlichen Aktivitäten
ermöglichen. Beispiele für eine solche Gruppierung enthält IAS 16.37:
-
Unbebaute Grundstücke,
-
Bebaute Grundstücke und Gebäude,
-
Maschinen und technische Anlagen,
-
Schiffe/Flugzeuge/Kraftfahrzeuge,
-
Betriebs- und Geschäftsausstattung.
3. Bewertung
a) Erstmalige
Erfassung
Die Bewertung der Sachanlagen erfolgt bei der erstmaligen
Erfassung zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten (IAS 16.15).
Die Anschaffungskosten umfassen den Kaufpreis zuzüglich
Anschaffungsnebenkosten (vgl. z.B. I.3.a) und abzüglich
Anschaffungspreisminderungen (IAS 16.16).
Die Herstellungskosten beinhalten die Kosten des
Herstellungsvorgangs sowie die Kosten, die dafür anfallen, um den Vermögenswert
in betriebsbereiten Zustand und an seinen Einsatzort zu bringen (IAS 2.10,
2.13, 16.16, 16.18, 16.19). Im Unterschied zu den handelsrechtlichen
Vorschriften besteht ein Aktivierungsgebot für variable und fixe Material- und
Fertigungsgemeinkosten sowie für herstellungsbezogene allgemeine Verwaltungskosten.
Demgegenüber dürfen nicht herstellungsbezogene allgemeine Verwaltungskosten
nicht angesetzt werden.
Nachträgliche Ausgaben für eine schon angesetzte Sachanlage
erhöhen den Buchwert des Vermögenswertes, wenn es wahrscheinlich ist, dass sie
zu weiterem zukünftigen wirtschaftlichen Nutzen für das Unternehmen führen
werden, indem der Zustand des Vermögenswertes über seine ursprünglich
veranschlagte Ertragskraft hinaus verbessert wird. Alle anderen nachträglichen
Aufwendungen sind in der Periode ihres Anfallens als Aufwand zu verbuchen. So
werden z.B. die Kosten für die Wartung und Überholung von Sachanlagen in der
Regel als Aufwand erfasst, da dadurch die ursprünglich veranschlagte
Ertragskraft des Vermögenswertes nur wiederhergestellt und nicht erhöht wird (IAS
16.12).
Eine Festbewertung ist nach IFRS/IAS nicht vorgesehen.
Grundsätzlich lässt sich allerdings eine Anwendung des Festwertverfahrens für
Vermögenswerte von nachrangiger Bedeutung mit dem im IFRS/IAS-Framework
verankerten Grundsatz der Wesentlichkeit rechtfertigen.
b) Folgebewertung
(1) Benchmark-Methode
Die Folgebewertung der Sachanlage erfolgt zu ihren
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, vermindert um kumulierte Abschreibungen
und kumulierte Wertminderungsaufwendungen (IAS 16.30).
(2) Alternativ
zulässige Methode
Alternativ ist eine Neubewertung auf den Fair Value
erlaubt, vermindert um kumulierte Abschreibungen und kumulierte
Wertminderungsaufwendungen.
Die Neubewertungen haben so regelmäßig zu erfolgen, dass der
Buchwert nicht wesentlich von dem Wert abweicht, der sich bei einer fair value-Bewertung am Bilanzstichtag
ergeben würde (IAS 16.31).
Der fair value von
Sachanlagen ist in der Regel der Marktwert. Zur Ermittlung dieses Wertes
bedient man sich bei Grundstücken und Gebäuden der Berechnung hauptamtlicher
Gutachter. Bei technischen Anlagen sowie Betriebs- und Geschäftsausstattung
wird der Marktwert regelmäßig durch Schätzungen ermittelt. Gibt es
ausnahmsweise keine Anhaltspunkte für einen Marktwert, werden die
Vermögenswerte zu fortgeführten Wiederbeschaffungskosten bewertet.
Wird eine Sachanlage neu bewertet, muss die ganze Gruppe der
Sachanlagen, zu denen der Vermögenswert gehört, neu bewertet werden (IAS
16.36). Gruppen sind durch ähnliche Art und ähnliche betriebliche Verwendung
der Sachanlagen gekennzeichnet; so z.B. Grundstücke und Gebäude, Maschinen und
technische Anlagen oder Kraftfahrzeuge (IAS 16.37).
Führt die Neubewertung zu einer Buchwerterhöhung, so wird die
Erhöhung im Eigenkapital
erfolgsneutral als Neubewertungsrücklage erfasst. Soweit die Erhöhung eine in
der Vergangenheit als Aufwand erfasste Abwertung aufgrund einer Neubewertung
desselben Vermögenswertes rückgängig macht, wird sie erfolgswirksam als Ertrag
verbucht (IAS 16.39).
Bei einer Buchwertverminderung wird die Abwertung direkt mit
einer zugehörigen Neubewertungsrücklage verrechnet, soweit sie deren Betrag
nicht übersteigt; ansonsten wird sie als Aufwand erfasst (IAS 16.40).
Die Neubewertungsrücklage kann direkt den Gewinnrücklagen
zugeführt werden, wenn der Überschuss realisiert ist (IAS 16.41).
c) Abschreibungen
Das Abschreibungsvolumen ergibt sich aus den Anschaffungs-
bzw. Herstellungskosten abzüglich eines Restwertes, sofern dieser wesentlich
ist. Der Restwert und die Nutzungsdauer sind mindestens zum Ende jedes
Geschäftsjahres zu überprüfen, und wenn die Erwartungen von früheren
Einschätzungen abweichen, sind Änderungen gemäß IAS 8.36/37 darzustellen.
Durch planmäßige Abschreibungen wird das Abschreibungsvolumen
einer Sachanlage systematisch über deren Nutzungsdauer verteilt. Die
Abschreibungen sind als Aufwand zu verbuchen, soweit sie nicht in die Buchwerte
anderer Vermögenswerte einzurechnen sind (IAS 16.48).
Mögliche Abschreibungsmethoden sind u.a. die lineare, die degressive
und die leistungsabhängige Abschreibung (IAS 16.60 ff.). Die gewählte Methode
muss dem Verbrauch des wirtschaftlichen Nutzens des Vermögenswertes durch das
Unternehmen entsprechen (IAS 16.61). Die Abschreibungsmethode ist periodisch zu
überprüfen. Bei erheblichen Änderungen im erwarteten wirtschaftlichen
Nutzenverlauf sind die Methode und als Folge die Abschreibungsbeträge der
gegenwärtigen und der Folgeperiode anzupassen. Solch eine Änderung ist als
Änderung einer Schätzung gemäß IAS 8 darzustellen.
Abschreibungen sind auch dann vorzunehmen, wenn der Wert des
Vermögenswertes über dem Buchwert liegt (IAS 16.52).
Es bestehen keine standardisierten Nutzungsdauern für die
Bestimmung des Abschreibungszeitraums. Die voraussichtliche wirtschaftliche
Nutzungsdauer einer Sachanlage wird in der Regel anhand von Erfahrungswerten
geschätzt und mindestens zum Ende jedes Geschäftsjahres überprüft. Bei
Abweichungen von früheren Einschätzungen ist die Nutzungsdauer anzupassen und
gemäß IAS 8 darzustellen.
Gemäß IAS 36 haben Unternehmen an jedem Bilanzstichtag zu
prüfen, ob Anzeichen für Wertminderungen von Vermögenswerten vorliegen
(impairment). Bei dieser Beurteilung sind unternehmensexterne und -interne
Informationsquellen zu benutzen (IAS 36.12).
Unternehmensexterne Anzeichen sind u.a.:
-
ein deutlicher Rückgang des Marktwertes eines
Vermögenswertes,
-
wesentliche nachteilige Veränderungen des technischen,
marktbezogenen, ökonomischen oder rechtlichen Umfeldes,
-
Steigerung des Marktzinses oder anderer Marktrenditen,
die geeignet sind, den Nutzungswert eines Vermögenswertes zu beeinflussen,
-
größere Summe der Buchwerte der Vermögenswerte des
bilanzierenden Unternehmens als seine Marktkapitalisierung.
Unternehmensinterne Anzeichen sind u.a.:
-
Anhaltspunkte einer Veralterung oder eines physischen
Schadens eines Vermögenswertes,
-
wesentliche nachteilige Veränderungen im Ausmaß oder
in der Nutzungsart eines Vermögenswertes,
-
Anhaltspunkte für eine schlechtere ökonomische
Leistung des Vermögenswertes als ursprünglich erwartet.
Liegen Anhaltspunkte für die gesunkene Werthaltigkeit eines
Vermögenswertes vor, so ist dessen erzielbarer Betrag (recoverable amount) zu ermitteln (IAS 36.6). Der erzielbare Betrag
eines Vermögenswertes ist der Nettoveräußerungspreis oder der Nutzungswert, je
nachdem, welcher höher ist.
Der Nettoveräußerungspreis ist der aus einem Verkauf des
Vermögenswertes erzielbare Erlös nach Abzug der Veräußerungskosten. Der
Nutzungswert ist definiert als der Barwert der Zahlungen, die durch die
fortlaufende Nutzung eines Vermögenswertes und dessen Abgang am Ende der
Nutzungsdauer erwartet werden.
Liegt am Bilanzstichtag der erzielbare Betrag eines
Vermögenswertes unter seinem Buchwert, so ist eine außerplanmäßige Abschreibung
auf den erzielbaren Betrag vorzunehmen. Die planmäßigen Abschreibungen sind
nach erfolgter Abwertung für die verbleibende Nutzungsdauer an den niedrigeren
Buchwert anzupassen.
Immer dann, wenn für den einzelnen Vermögenswert der
erzielbare Betrag nicht zu ermitteln ist, ist dieser für die kleinste Cashflow
erzeugende Gruppe von Vermögenswerten (cash
generating unit), zu der er gehört, zu bestimmen.
An jedem Bilanzstichtag ist zu überprüfen, ob die Umstände,
die in früheren Perioden zur Abwertung eines Vermögenswertes geführt haben,
noch vorliegen. Ist dies nicht der Fall, so ist der Buchwert entsprechend zu
erhöhen. Obergrenze für die Wertaufholung ist der niedrigere Betrag der beiden
folgenden Größen:
-
erzielbarer Betrag,
-
Buchwert, der sich nach Abzug kumulierter planmäßiger
Abschreibungen ergeben hätte, wenn in früheren Perioden keine Abwertung
vorgenommen worden wäre.
Die IFRS/IAS enthalten keine expliziten Anweisungen zur
Behandlung geringwertiger Wirtschaftsgüter. Allerdings ist aufgrund des
Grundsatzes der Wesentlichkeit (materiality)
die Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter als zulässig zu erachten
(F 29 f.).
Der Buchwert einer Sachanlage ist gemäß IAS 16.67
auszubuchen:
1.
bei Abgang (z.B. Verkauf, Schenkung oder Eintritt in
ein Finanzierungsleasing),
2.
und wenn kein weiterer wirtschaftlicher Nutzen von
seiner Nutzung oder seinem Abgang zu erwarten ist.
Dabei entstehende Gewinne und Verluste sind erfolgswirksam zu
erfassen (IAS 16.68). Zur Veräußerung bestimmte Sachanlagen sind zu jedem Abschlussstichtag
einem Impairment-Test gemäß IAS 36 zu unterziehen.
4. Anlagespiegel
Die Darstellungspflichten für den Anlagespiegel sind nach
IFRS/IAS insgesamt ausführlicher als die handelsrechtlichen Vorschriften. Gemäß
IAS 16.73 ist die Entwicklung der Buchwerte für jede Gruppe von Sachanlagen
unter Angabe der folgenden Größen darzustellen:
1) Bruttobuchwert und kumulierte Abschreibungen zu Beginn und
zum Ende der Periode
2) Überleitungsrechnung des Buchwertes von Anfang bis Ende
der Periode mit Ausweis der
-
Zugänge,
-
Abgänge,
-
Erwerbe durch Unternehmenszusammenschlüsse,
-
Erhöhungen oder Verminderungen aufgrund von
Neubewertungen (IAS 16.31, 16.39, 16.40) und von direkt im Eigenkapital
erfassten oder aufgehobenen Wertminderungsaufwendungen gemäß IAS 36,
-
in der GuV erfassten oder aufgehobenen
Wertminderungsaufwendungen (IAS 36),
-
Abschreibungen,
-
Nettoumrechnungsdifferenzen aufgrund der Umrechnung
von Abschlüssen von wirtschaftlich selbständigen ausländischen Teileinheiten
und
-
sonstigen Bewegungen.
III. Bilanzierung
nach US-GAAP
1. Ansatz
Das Sachanlagevermögen (property,
plant and equipment) umfasst nach US-GAAP
materielle Vermögenswerte, die zur Produktion von Gütern und zur Erbringung von
Dienstleistungen bestimmt sind und deren betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer
länger als der operating cycle
(Geschäfts- bzw. Wirtschaftsjahr) bzw. grundsätzlich länger als ein
Kalenderjahr ist.
2. Ausweis
Die Position property,
plant and equipment umfasst nur betriebsnotwendige Sachanlagen. Nicht
betriebsnotwendige Sachanlagen sind unter den übrigen Vermögenswerten
auszuweisen.
Das Sachanlagevermögen ist sinnvoll gruppiert auszuweisen.
SEC-berichtspflichtige Unternehmen müssen folgende Gruppen bilden (Regulation
S-X, Rule 12-06):
-
land
(Grundstücke),
-
buildings
(Gebäude),
-
machinery and
equipment (Maschinen und Anlagen),
-
leasehold
improvements (Leasingobjekte),
-
construction in
progress (Anlagen im Bau).
3. Bewertung
a) Erstmalige
Erfassung
Die Sachanlagen werden höchstens mit den historischen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Erwerbszeitpunktes bewertet (historical cost principle).
Die Anschaffungskosten umfassen den Kaufpreis zuzüglich
Anschaffungsnebenkosten und abzüglich Anschaffungspreisminderungen.
Bei der Ermittlung der Herstellungskosten besteht ein
Aktivierungsgebot für variable und fixe Material- und Fertigungsgemeinkosten
sowie für herstellungsbezogene allgemeine Verwaltungskosten. Demgegenüber
besteht ein Aktivierungsverbot für nicht herstellungsbezogene allgemeine
Verwaltungskosten.
Eine Festbewertung ist nicht vorgesehen. Grundsätzlich lässt
sich allerdings eine Anwendung des Festwertverfahrens für Vermögenswerte von
nachrangiger Bedeutung mit dem in den US-GAAP verankerten Grundsatz der
Wesentlichkeit rechtfertigen.
b) Folgebewertung
Grundsätzlich ist jede Abschreibungsmethode anwendbar, welche
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten planmäßig auf die Nutzungsdauer der
Vermögenswerte verteilt und der tatsächlichen wirtschaftlichen Abnutzung
entspricht. Es existieren keine standardisierten Nutzungsdauern für die
Bestimmung des Abschreibungszeitraums.
Bei außerplanmäßigen Abschreibungen bzw. Sonderabschreibungen
ist auf den Verwendungszweck des jeweiligen Vermögensgegenstandes abzustellen:
Soll der Vermögenswert veräußert werden, so ist auf den
niedrigeren net realisable value
abzuschreiben, d.h. auf den geschätzten Fair Value
abzüglich Veräußerungskosten.
Wird der Vermögenswert weiterhin betrieblich genutzt, aber
unterschreitet der aus der zukünftigen Nutzung des Vermögenswertes
resultierende undiskontierte Netto-Cashflow unter Berücksichtigung eines am
Ende der Nutzung erzielbaren Veräußerungserlöses den Buchwert, so ist auf den
niedrigeren fair value abzuschreiben.
Soweit die Gründe für die außerplanmäßigen Abschreibungen in
Folgeperioden entfallen, besteht ein Zuschreibungsverbot
(Wertaufholungsverbot).
Die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern
ist aus Vereinfachungsgründen zulässig. Eine Bindung an eine festgelegte
Betragsgrenze ist wie nach IAS nicht gegeben.
Der Abgang der Sachanlagen erfolgt durch Veräußerung oder
Verschrottung. Dabei entstehende Gewinne und Verluste sind erfolgswirksam zu
erfassen.
4. Anlagespiegel
In den US-GAAP findet sich keine Vorschrift zur Aufstellung
eines Anlagespiegels. Allerdings sind im Anhang u.a. Angaben zu historischen
Anschaffungs- und Herstellungskosten, kumulierten Abschreibungen,
Abschreibungen des Geschäftsjahres und außerplanmäßigen Abschreibungen zu
machen.
IV. Prüfung
nach handelsrechtlichen Vorschriften
Die handelsrechtliche Prüfung von Sachanlagen umfasst vor
allem die Kontrolle des Bestands, des Wertansatzes und des Ausweises.
Der Ist-Bestand der bilanziell auszuweisenden Sachanlagen
wird durch Fortschreibung des Anfangsbestands ermittelt. Dabei werden Zu- und
Abgänge, Zu- und Abschreibungen sowie Umbuchungen berücksichtigt. Es ist zu
untersuchen, ob die im Jahresabschluss enthaltenen Sachanlagen tatsächlich
vorhanden und vollständig inventarisiert sind.
Außerdem muss überprüft werden, ob die handelsrechtlichen
Voraussetzungen für die Aktivierung von Sachanlagen erfüllt sind und die
korrespondierenden Posten der Gewinn- und Verlustrechnung richtig, vollständig
und periodengerecht ausgewiesen werden.
Insgesamt ist die Prüfung des Bestands aufgrund der bei
Sachanlagen eher geringen Bestandsveränderungen weniger bedeutend als die
Bewertungsprüfung.
Der Wertansatz der Sachanlagen und die Ermittlung des
Wertansatzes müssen den handelsrechtlichen Vorschriften entsprechen. Besondere
Beachtung verdienen Sachanlagen, die vorübergehend oder dauerhaft im Wert
gemindert sind. Es dürfen weder unzulässige stille Reserven noch
Überbewertungen vorliegen. Sofern ein Festwert gemäß § 240 III HGB
gebildet wurde, ist dessen Angemessenheit zu überprüfen.
Für die Bewertungsprüfung sind insbesondere die durch Zu- und
Abschreibungen ausgedrückten wertmäßigen Veränderungen entscheidend.
Neben der Überprüfung, ob die planmäßigen Abschreibungen
zutreffend ermittelt wurden und der Frage, ob die gemäß § 280 I HGB
erforderlichen Zuschreibungen vorgenommen bzw. gemäß § 280 II HGB
unterlassen wurden, sind etwaige steuerrechtlich begründete
Sonderabschreibungen zu untersuchen. Diese müssen den §§ 254 und 279 II
HGB entsprechen. Soweit sie als Sonderposten mit
Rücklageanteil ausgewiesen werden, ist zu untersuchen, ob die
eingestellten und aufzulösenden Beträge richtig ermittelt wurden.
Bei der Überprüfung des Ausweises der Sachanlagen ist zu
untersuchen, ob dieser entsprechend den handelsrechtlichen
Gliederungsvorschriften erfolgt und die erforderlichen Anhangsangaben enthalten
sind. Dabei ist auch die korrekte Fortentwicklung der Abschreibungen im Anlagespiegel
zu prüfen.
Literatur:
ADS, : Rechnungslegung
und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, hrsg. v. Forster, K.-H./Goerdeler,
R./Lanfermann, J. et al., 6. A., Stuttgart ab 1995
Baetge, J. : Bilanzen,
4. A., Düsseldorf 1996
Baetge, J./Dörner,
D./Kleekämper, H. : Rechnungslegung nach International Accounting Standards
(IAS), Stuttgart 1997
Beck\'scher
Bilanz-Kommentar, : , bearb. v. Budde, W. D./Clemm, H./Ellrott, H. et al., 4.
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Coenenberg, A. G. :
Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 17. A., Landsberg am Lech 2000
Förschle, G./Kroner,
M./Rolf, E. : Internationale Rechnungslegung: US-GAAP, HGB und IAS, 3. A., Bonn
1999
Hayn, S./Waldersee, G. :
IAS/US-GAAP/HGB im Vergleich, 2. A., Stuttgart 2000
IDW, : WP-Handbuch 2000,
Bd. I, 12. A., Düsseldorf 2000
KPMG, : Rechnungslegung
nach US-amerikanischen Grundsätzen, 2. A., Berlin 1999
Schmidt, M. : Die
Folgebewertung des Sachanlagevermögens nach den International Accounting
Standards, in: WPg 1998, S. 808 – 816
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