Inhaltsübersicht
I. Formen
und Varianten
II. Bedeutung
und Anwendung
III. Vorfeld
IV. Wertfindung
und Finanzierung
V. Erwerbsvorgang
VI. Ausstieg
I. Formen und Varianten
Management Buy Out (MBO) bezeichnet einen Unternehmenskauf
durch das Management. Er kann erfolgen durch (a) Erwerb der Geschäftsanteile
(Share deal), durch (b) Erwerb der wesentlichen Vermögensgegenstände (Asset
deal) des Unternehmens oder (c) durch Kombination beider Pfade (Rollover, Liquidationsmodell). Ist der Kaufpreis ganz oder teilweise
aus dem Cashflow
und in Abhängigkeit von der Ertragskraft zu entrichten, handelt es sich um Earn-Out-Modelle.
Im allgemeinen Sprachgebrauch steht MBO für den Erwerb von
Mehrheitsbeteiligungen. Bei minderheitlichen Beteiligungen von Führungskräften
am Unternehmen spricht man von Führungskräftebeteiligung. Sie kann mit der Option
auf den Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung
oder aller Geschäftsanteile versehen und damit in ein MBO überführt werden –
aus der Sicht des abgebenden Unternehmens eine Variationsmöglichkeit eines
stufenweisen Verkaufes (phased
divestiture). Werden nur Teilbetriebe bzw. Betriebsteile erworben, so
spricht man von Spin-off, der damit verbundene Entflechtungsprozess wird als de-merger bezeichnet. Erfolgt der Erwerb
des Zielunternehmens in einer der zuvor beschriebenen Fälle nicht durch
Management oder Führungskräfte, sondern durch die Belegschaft, ist ein Belegschafts Buy Out gegeben. Der MBO kann singulär und direkt oder
zusammengefasst mittels Beteiligungsgesellschaft vollzogen werden.
Neben dem MBO gibt es verwandte Konzepte. Kauft z.B. nicht
das Management, sondern fremde Manager, so spricht man vom Management Buy In
(MBI). Anwendung finden Kombinationen von MBO und MBI, auch BIMBO-Modelle genannt. Von Leveraged Buy
Out (LBO) spricht man ganz allgemein, wenn ein Unternehmenskauf hoch
fremdfinanziert ist, unabhängig von der Käuferfrage.
Die Vielfalt unterschiedlicher Übernehmer, ihrer Rollen und
Mehrheiten macht deutlich, dass sich die Grenzen zwischen MBO und verwandten
Transaktionsformen verwischen. In der Praxis treten zunehmend fallspezifische
Lösungen in den Vordergrund, um den Besonderheiten des Transaktionsobjektes in
seinem spezifischen Markt- und Wettbewerbsumfeld, der Interessenlage der
abgebenden Partei(en) und den Rollen und Erwartungen der übernehmenden und
finanzierenden Teilnehmer zu entsprechen.
II. Bedeutung und Anwendung
Die Verbreitung des MBO ist in Deutschland gegenüber dem
angelsächsischem Raum begrenzt durch geringere Risikobereitschaft und
rechtliche Hürden, zu deren Überwindung relativ komplizierte Modelle notwendig
sind. Rund die Hälfte aller MBOs fallen in Europa Ende der 1990er-Jahre
auf Großbritannien. Deutschland gilt als Nummer 2 und größter Wachstumsmarkt
durch 1) Privatisierung von Betrieben der Öffentlichen Hand, 2)
Nachfolgeregelungen vor allem bei mittelständischen Unternehmen und Handwerk
und 3) Rückzugspfad aus Nicht-Kernaktivitäten großer Unternehmen.
zu 1): Für Ostdeutschland wurde der MBO zum
Privatisierungsmodell der Treuhandanstalt, indem sie so genannte
Treuhandunternehmen an das Management verkaufte.
zu 2): In Deutschland ist der MBO eine beliebte
Gestaltungsform zur Regelung der Unternehmensnachfolge in Verbindung mit einer
Finanzierungskonzeption. Bei handwerklichen und Kleinbetrieben ist er am
ehesten in der Reinform anzutreffen.
Bei der Unternehmer-Nachfolge für größere mittelständische
Unternehmen treten Mischformen in den Vordergrund wenn (a) ein geeignetes
Management nur teilweise vorhanden ist, (b) hoher Kapitalbedarf besteht und (c)
die Mitarbeiter durch Erfolgsbeteiligungen an das Unternehmen gebunden werden
sollen. Unter der Regie von Kapitalbeteiligungsgesellschaften
werden dann häufig BIMBO-Modelle mit Mitarbeiterbeteiligung geschmiedet.
zu 3): Unter den Desinvestitionspfaden hat der MBO eine
nachrangige Bedeutung gegenüber der auch in Deutschland an Bedeutung
zunehmenden kontrollierten Auktion.
Hauptgründe gegen den MBO sind: aufwendiger Prozess, Informationskonflikte des
MBO-Käufers, erzielbarer Preis.
III. Vorfeld
1. Eignung und Erfolgsfaktoren
Untersuchungen zeigen, dass das Risiko des Scheiterns bei
MBOs niedriger ist als Unternehmenskauf unter Dominanz fremder Manager. Die
Gründe liegen in den o.g. Insiderkenntnissen über Unternehmen, Markt und
Wettbewerb, in der Kontinuität der persönlichen Beziehungen unter Vermeidung
von Kultur- und Integrationsschocks.
Als Eignungskriterien von MBOs gelten:
(a)
Nicht zu starke Bindung des Unternehmens an die Person
des Übergebers,
(b)
Verfügbarkeit eines fähigen Managements oder fähiger
Kaderleute,
(c)
Vorhandensein notwendiger Strukturen, Instrumente und
Abläufe,
(d)
Gute Ertragslage und überschaubarer
Investitionsbedarf, um ausreichenden Cashflow zur Bedienung der für den
Erwerb notwendigen Kredite sicherzustellen,
(e)
Stabile Marktverhältnisse und tragfähige
Geschäftsposition, um den Bestand des Unternehmens für den Zeitraum zur
Rückführung der Verschuldung zu sichern,
(f)
Zielpriorität Weiterführung des Geschäftes vor
Realisierung eines möglichst hohen Kaufpreises durch den Verkäufer.
Die durch MBO-Finanzierung verbundene höhere Verschuldung
impliziert als klassische Einsatzfelder Geschäfte mit möglichst hohem und
gleichmäßigem Cashflow unter niedriger Kapitalbindung und ohne hohe
Investitionsspitzen.
Erst durch Kombinationsmodelle unter Einbezug von
Finanzkäufern und neuer Finanzierungsinstrumente sind MBOs auch in Märkten mit
starkem Wachstum, Technologiewandel und sprunghaftem Kostensenkungsbedarf
geeignet.
Befindet sich das abgegebene Unternehmen z.B. in einer
Konkurssituation, ist der MBO als Spin-off eine denkbare Möglichkeit,
überlebensfähige Teilbetriebe / Betriebsteile vom Konkursverwalter
herauszukaufen und den Betrieb fortzuführen. Als Instrument zum Rückzug kann
ein MBO den Zielen dienen:
(a)
Kontinuität am Markt (z.B. Management-Kunden-Bindung),
(b)
Bindung an den Verkäufer (z.B. outsourcing von
Leistungen unter Heraushaltung von Wettbewerbern),
(c)
günstige Erfolgsperspektiven, da das Management mit
dem Unternehmen vertraut ist und Kulturschocks mit negativen Reaktionen der
Mitarbeiter minimiert werden können.
Nachteilig stehen dem, insbesondere bei Ausgliederungen
einzelner Aktivitäten aus Großunternehmungen, gegenüber:
(a)
Informationsvorsprung des Käufers gegenüber dem
Verkäufer,
(b)
Abhängigkeit vom Verkäufer: bestehende Beziehungen,
z.B. gegenseitige Lieferabhängigkeiten, sind schrittweise zurückzuführen, um
Überleben im „ freien “ Markt (Orientierung auf Drittkunden) sicherzustellen,
(c)
Notwendige Wertschöpfungskette des MBO-Unternehmens:
Auffüllung von „ Lücken “ aus dem Abtrennen von Unternehmensteilen, z.B.
Neuaufbau eines Vertriebes, einer eigenen Entwicklung, einer Fertigung,
(d)
beschränkte Preisrealisierung im Vergleich mit
Auktionen,
(e)
bleibende politisch-moralische Verpflichtungen
(Rücknahme bei Konkurs).
2. Beteiligte: Management und Käufer
Der Rollenwechsel des Managements vom Verantwortlichen für
das Geschäft des Verkäufers zum Käufer bzw. Interessenvertreter der
Käufergruppe ist eine Herausforderung für erfolgreiche MBO-Prozessführung.
Jeder Kauf-Verkauf-Prozess ist geprägt durch den Informationswettbewerb
zwischen Verkäufer und Käufer. Während der Verkäufer bei Auktionen in
besonderem Maße seinen Informationsvorsprung geltend machen kann, ist er bei
einem MBO durch den Informationsstand und die exklusive Verhandlungsposition
des Managements im Nachteil; seine Stellung wird durch Einbindung von
Finanzinvestoren noch weiter geschwächt. Soll der MBO von mehreren Personen
durchgeführt werden, empfiehlt sich die Konstitution eines MBO-Teams in einer Käufer-GmbH.
Können die Mitglieder der Teams nicht das zur Finanzierung des MBO
erforderliche Eigenkapital aufbringen, ist zu prüfen, ob weitere
Eigenkapitalgeber als Mitgesellschafter der Käufer-GmbH gefunden werden können.
Dies bedingt eine Satzung der Gesellschafter der Käufer-GmbH, worin u.a. zu
regeln ist, wann und unter welchen Voraussetzungen dieser „ Eigenkapitalgeber “
wieder ausscheidet und welche Einflussmöglichkeiten er hat.
3. Kaufgegenstand
Auseinander zu halten sind Gesellschaft und Gesellschafter,
Gesellschaftsvermögen und eigenes Vermögen des MBO-Interessenten. Es kann zu
strafrechtlichen, haftungsrechtlichen und steuerrechtlichen Problemen führen,
wenn diese Unterschiede übergangen werden. Die zur Disposition stehende
Geschäftseinheit ist klar abzugrenzen. Es ist dabei zu klären, ob der
Veräußerer seine Geschäftsteile ganz oder mehrheitlich verkaufen oder die
Zielgesellschaft als solche behalten will, um sich nur von
Vermögensgegenständen bzw. Betriebsteilen/Teilbetrieben zu trennen.
Insbesondere ist festzustellen, ob betrieblich genutztes Grundvermögen beim
Veräußerer bleiben soll. Dies hat Auswirkungen auf den Unternehmenswert
(Substanzwert und Ertragswert) und es können Ergebnishebel angewandt werden,
etwa durch Verbleib von Immobilien beim Verkäufer und Miete durch den Käufer. Bei komplexer gelegenen Fällen sind
Bilanz- und GuV-mäßige Abtrennungen und Zusammenführung in neuer Gesellschaft
erforderlich (carve out) und eine
wirtschaftlich-rechtliche Prüfung des Kaufgegenstandes angesagt (due diligence).
IV. Wertfindung und
Finanzierung
1. Wertfindung und Kaufpreis
Der Kaufpreis orientiert sich am Unternehmenswert (Basis:
Ertragswert bzw. Substanzwert, Unternehmensbewertung)
und muss die Eigentümer/das Unternehmen befähigen, die
Finanzierungsverbindlichkeiten zurückzuführen und dabei dem Unternehmen
ausreichend finanziellen Spielraum für Investitionen und vorsorgende
Kapitalbildung zu belassen. Die Realisierbarkeit eines MBO kristallisiert sich
somit an der Frage, ob die Erwartungen des Verkäufers zur Abdeckung der
Unternehmenswerte mit den Möglichkeiten des Käufers unter Sicherstellung der
Überlebenskraft des Unternehmens zur Deckung gebracht werden können.
2. Finanzierung
Zu unterscheiden sind:
a) Eigenkapital: haftendes Kapital der Käufer bzw. der
Gesellschafter der Käufergesellschaft, Letzteres dokumentiert durch die
Einlagen in die Käufergesellschaft bzw. deren Stammkapital.
b) Senior Debt: vorrangiges Fremdkapital, in Ausgestaltung
und Besicherung konventionellen Bankkrediten nahe stehend. Fremdkapitalgeber
gehen hierbei insolvenzrechtlich anderen Kapitalgebern vor. Stellt das
Zielunternehmen Vermögensgegenstände zur Besicherung zur Verfügung, spricht man
vom „ Secured Debt “ , bei ungesichertem
Fremdkapital von „ Unsecured Debt “ .
c) Subordinated Debt bzw.
Mezzanine-Kapital: nachrangiges, unbesichertes Fremdkapital mit
risikobedingter höherer Verzinsung. „ Mezzanine “ (= Zwischengeschoss) bedeutet
hier Zwischenstellung zwischen besichertem und unbesichertem Eigenkapital. Dazu
gehören Darlehen von Mitgesellschaftern der Käufergesellschaft, stille
Beteiligungen, Genussrechte, Genussscheine, gestundete Kaufpreisforderungen
bzw. vom Verkäufer gewährte Darlehen (sog. Sellers
notes). Um insolvenzrechtlich relevante Überschuldungen zu vermeiden, ist
die Verknüpfung des Mezzanine-Kapitals mit Rangrücktrittserklärung üblich.
d) Senior subordinated
debt und Junior subordinated debt:
unterscheidet nochmals bei größeren Transaktionen das nachrangige Fremdkapital.
Letzteres wird in der Ausgestaltung dem Eigenkapital immer mehr angenähert.
e) Streifen-Finanzierung oder
„ Vertical-strip-Finanzierung “ : Konzept, bei dem jeder Investor sich mit
einem Anteil an jeder der vorgenannten Finanzierungen beteiligt – mit Ausnahme
des vorrangig besicherten Fremdkapitals.
3. Steuerliche Gestaltung
Die steuerlich optimale Gestaltung eines MBO ist von
Bedeutung, weil dadurch die Rückführung der kaufpreisfinanzierenden Kredite
verbessert werden kann. In jedem Einzelfall ist zu prüfen, inwieweit die mit
dem Kaufpreis abgegoltenen stillen Reserven (goodwill) in steuerlich wirksame
Abschreibungen umgesetzt werden können.
V. Erwerbsvorgang
Es muss untersucht werden, ob ein Share deal oder ein Asset
deal für den jeweiligen Fall geeigneter ist und welcher Anteil bzw. welche
assets erworben werden sollen. Im Fall eines Share deal rückt die
Käufergesellschaft durch Kauf der Geschäftsanteile des Gesellschafters in die
Gesellschafterstellung, sodass die Zielgesellschaft selbst davon unberührt
bleibt. Sie erhält nur einen neuen Gesellschafter. Bei einem Asset deal erwirbt
die Käufergesellschaft Vermögensgegenstände von der Zielgesellschaft. Die
Käufergesellschaft führt mit den erworbenen Vermögensgegenständen der
Zielgesellschaft ihr eigenes Unternehmen weiter.
1. Share deal: direkter Erwerb
Der direkte Erwerb der Geschäftsanteile des Verkäufers durch
den Käufer berührt die Zielgesellschaft nicht, solange ihr Vermögen nicht zur Besicherung
der Kaufpreisfinanzierung herangezogen wird. Verwendet aber der Käufer das
Vermögen der Zielgesellschaft (z.B. deren Grundbesitz) zur Besicherung der
selbst aufgenommenen Kaufpreisfinanzierung und führt eigene Finanzierungslasten
mittels des Cashflow der Zielgesellschaft zurück, so nutzt der Käufer ein für
ihn selbst fremdes Vermögen, nämlich das der Zielgesellschaft. Wegen der bei
Kapitalgesellschaften strikten Trennung von Gesellschafts- und
Gesellschaftersphäre bedeutet dies:
a) Strafrechtlich:
strafbare Untreue (§ 266 StGB) zu Lasten der Zielgesellschaft. Strafbar machen
können sich alle, die daran mitwirken, also auch die Kreditgeber.
b) Gesellschaftsrechtlich:
bei einer GmbH haftungsrelevant (§§ 30, 31 GmbHG), wenn dadurch das zur
Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft angegriffen
wird. Bei der AG wären alle damit im Zusammenhang stehenden Verträge wegen § 71
a Akt G und ggf. § 57 I AktG nichtig.
c) Steuerrechtlich:
Zu Lasten der Zielgesellschaft können Probleme verdeckter Gewinnausschüttungen
entstehen. Deshalb werden bei einem hoch fremdfinanzierten Share deal (LBO) in
der Regel keine direkten Erwerbsformen gewählt.
2. Indirekter Erwerb (Roll over,
Liquidationsmodell)
Um vorgenannte Probleme zu vermeiden und dennoch beim Share
deal als LBO die Möglichkeit zu haben, Vermögen und Cashflow der
Zielgesellschaft für die Finanzierung des eigenen Kaufpreises nutzen zu können,
bevorzugt die Praxis bei Kapitalgesellschaften
ein unter dem Namen Roll over oder Liquidationsmodell
bekanntes Konzept. Seine Schritte sind: Die Käufergesellschaft ?
1.
? erwirbt alle Geschäftsanteile der Zielgesellschaft
(analog share deal) unter Stundung des Kaufpreises, oder
? erwirbt alle Aktiva und Passiva aus der Zielgesellschaft (analog asset
deal) gegen Zahlung des vereinbarten angemessenen Kaufpreises an die
Zielgesellschaft.
2.
? führt als Alleingesellschafterin der
Zielgesellschaft dort eine Vollausschüttung des von der Zielgesellschaft
durch den Verkauf der Aktiva und Passiva realisierten Gewinns durch.
3.
? bezahlt mit dem Gewinn den gestundeten Kaufpreis an
den Verkäufer.
4.
? führt an der Zielgesellschaft eine
Teilwertabschreibung in Höhe der dort vorgenommenen Ausschüttungen durch.
5.
? liquidiert die Zielgesellschaft.
Dieses Konzept ermöglicht, dass die Käufergesellschaft zur
Finanzierung und Besicherung des Kaufpreises am MBO nicht fremdes Vermögen,
sondern (nach Erwerb aller Aktiva und Passiva von der Zielgesellschaft) ihr
eigenes Vermögen einsetzen kann. Ferner verbinden sich damit steuerliche
Optimierungsmöglichkeiten:
a) Minderung der Ertragssteuerbelastung der
Käufergesellschaft durch Abschreibungen der auf Anschaffungskostenniveau
erhöhten Buchwerte und eines evtl. bezahlten Firmenwertes (goodwill).
b) Der bei der Zielgesellschaft durch Verkauf von Aktiva und
Passiva entstehende Veräußerungsgewinn kann kompensiert werden durch die
gewinnausschüttungs-bedingte Teilwertabschreibung auf die bei der
Käufergesellschaft bilanzierte Beteiligung an der Zielgesellschaft.
c) Zinsen, die seitens der Käufergesellschaft auf die
Kaufpreisfinanzierung zu zahlen sind, sind steuerlich bei ihr abzugsfähig.
Die steuerliche Behandlung solcher Vorgänge ist in Bewegung.
Deshalb sollten in jedem Einzelfall die Möglichkeiten ermittelt und bei den
zuständigen Behörden sondiert werden.
3. Asset deal
In diesem Modell verkauft die Zielgesellschaft ihre eigenen
Vermögensgegenstände (Aktiva bzw. Passiva) an den MBO-Käufer. Die
Zielgesellschaft bleibt ihrem Gesellschafter erhalten. Der Kaufpreis wird nicht
an den Gesellschafter der Zielgesellschaft entrichtet, sondern an die
Zielgesellschaft selbst. Im Kaufvertrag ist im Detail zu regeln, was verkauft
und übertragen wird. Eine Inventar- bzw. Kaufgegenstandsliste mit
Einzelbewertung der Kaufpreise pro Kaufgegenstand wird empfohlen. Dies ist auch
aus steuerlichen Gründen sinnvoll (unterschiedliche Abschreibungshöhen und
-fristen). Hierbei sind auch Gewährleistungen zu regeln. Wo Verträge mit
Dritten übergeleitet werden sollen, bedarf es dazu deren Zustimmung. Steuerlich
kann die Käufergesellschaft die eigene Ertragsteuerbelastung mindern durch
Abschreibung von den auf Anschaffungskosten erhöhten Buchwerten sowie durch
abzugsfähige Zinsen der Kaufpreisfinanzierung. Die Käufergesellschaft kann ihr
eigenes Vermögen – und darin die erworbenen Assets – zur Rückzahlung und
Besicherung des Kredits zur Finanzierung des Kaufpreises nutzen.
VI. Ausstieg
1. Ausscheiden von Kapitalgebern
Kapitalbeteiligungsgesellschaften bzw. Venture Fonds sind in
der Regel an kurzfristiger Werterhöhung interessiert und wollen bei
Eigenkapitalbeteiligung nach einer begrenzten Zeit (meist zwischen 2 und 10
Jahren) aus der Gesellschaft wieder ausscheiden. Dafür ist zu regeln, unter
welchen Voraussetzungen und Bedingungen dies möglich ist. Übliche Wege sind:
(a) Ausscheiden durch Kündigung der eigenen Beteiligung und (b) Übertragung auf
die anderen Gesellschafter der Käufergesellschaft.
zu (a): Abfindungsschuldner ist die Käufergesellschaft,
sodass die dort eintretende Liquiditätsbelastung für die Käufergesellschaft
einzuplanen ist. Neben den Belastungen für MBO-Kaufpreisfinanzierung und das
laufende Geschäft ist in diesem Fall rechtzeitig die Abfindungsbelastung der
Käufergesellschaft gegenüber dem ausscheidenden Eigenkapitalgeber einzuplanen.
zu (b): Den zu zahlenden Kaufpreis hat nicht die
Käufergesellschaft aufzubringen, sondern die übernehmenden Gesellschafter.
Diese müssen – ohne das Gesellschaftsvermögen anrühren zu dürfen – vorsorgen,
dass sie selbst in der Lage sind, den Kaufpreis für die zu übernehmenden
Anteile zu zahlen. Die vertragliche Gestaltung des Ausscheidens des
Eigenkapitalgebers ist im Gesellschaftsvertrag niederzulegen.
2. Freiwilliges Ausscheiden des MBO-Käufers
Ein MBO-Käufer sollte sich von vornherein überlegen, ob er
sein Engagement ohne zeitliche Begrenzung ausrichtet oder mit begrenzter
Zeitperspektive, um an kurzfristiger Steigerung des Unternehmenswertes durch
Realisierung eines möglichst hohen Verkaufspreises zu partizipieren. Der
Ausstieg kann im Grunde erst für den Zeitpunkt vorgesehen werden, zu dem die
MBO-Fremdmittel zurückgeführt und weitere Eigenkapitalgeber (Kapitalbeteiligungsgesellschaften
bzw. Venture Capital Fonds, Venture
Capital) ausgeschieden sind, die sich im Vertrauen auf das Können
des MBO-Teams beteiligt haben. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist das
Ausscheiden eine normale Unternehmensnachfolge, also vergleichbar mit der
Situation, die seinerzeit Anlass für die Durchführung des MBO war. Der Exit
des/der MBO-Käufer lässt sich dann gestalten durch Verkauf der eigenen
Beteiligung an Mitgesellschafter oder Dritte oder im Rahmen eines neuen MBO.
Schließlich ist es auch denkbar, den Exit aus dem MBO durch ein Going Public
umzusetzen, bei der Schulden des Unternehmens und des MBO-Teams nachträglich
und unter Beachtung von Sperrfristen durch Verkauf von Aktien zurückgeführt
werden können.
3. Unfreiwilliges Ausscheiden des MBO-Käufers
Häufig ist es nötig, dass ein MBO-Team fremde
Eigenkapitalgeber als Mitgesellschafter in seine Käufergesellschaft aufnimmt
(z.B. Kapitalbeteiligungsgesellschaften,
Venture Fonds etc.), um damit eine ausreichende Eigenkapitalbasis für die
Fremdfinanzierung zu schaffen. Die Eigenkapitalgeber verbinden ihr Engagement
mit konkreten Wertsteigerungserwartungen, die am Erreichen finanzieller und strategischer
Meilensteine im Gesellschaftervertrag festgemacht werden. Werden diese
nicht erreicht, greifen Regelungen, nach denen MBO-Käufer ihre Anteile zu vorab
zu vereinbarenden Konditionen abgeben müssen. Aus Sicht von Finanzinvestoren
ist diese Regelung nötig, um Optionen auf Wertsteigerungs-Pfade abzusichern,
wenn diese sich unter dem bestehenden MBO-Team nicht realisieren lassen, z.B. stand alone turn around, Weiterveräußerung, Fusion mit anderen Unternehmen zur Realisierung von Synergien. Für Mitglieder des MBO-Teams kann dies
zu existentiellen Problemen führen, wenn sie ihr finanzielles Engagement nicht
aus dem durch Abtretung der Geschäftsanteile erzielten Preis zurückführen
können. Kreditinstitute, die z.B. das „ Eigenkapital? solcher MBO-Käufer
finanziert haben, tun mithin im Vorfeld eines MBO gut daran, sich Kenntnis
darüber zu verschaffen, ob und unter welchen Voraussetzungen ein unfreiwilliges
Ausscheiden in der MBO-Konzeption vorgesehen ist.
Literatur:
Beisel, W./Klumpp, H. H. : Der
Unternehmenskauf, 3. A., München 1996
Braunschweig, P. v. : Steuergünstige
Gestaltung von Mitarbeiterbeteiligungen in Management-Buy-Out-Strukturen, in:
DB 1998, H. 37, S. 1831 – 1837
Hachenburg, A. v./Koch, M. : Management
Buyouts und Shareholder Value, in: IO 1997, Nr. 3, S. 48 – 51
Kerber, M. C. : Die Übernahme von
Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Buy-Out-Verfahren, in: WM 1989, S.
473 – 480 und 513 – 517
Lutter, M./Wahlers, H.W. : Der Buyout:
Amerikanische Fälle und die Regeln des deutschen Rechts, in: AG 1989, S. 1 – 17
Otto, H. J. : Management Buy-Out, in:
Handbuch des Kapitalanlagerechts, hrsg. v. Assmann, H.-D./Schütze, R. A.,
München 1990, S. 834 – 870
Steiner, F. : Management Buyout als
Möglichkeit der Nachfolgeregelung, in: IO 1998, Nr. 5, S. 48 – 51
Wagner, K.-R. : Strafrechtliche Risiken
beim Management Buy Out, in: Wistra, Zeitschrift für Wirtschafts-, Steuer- und
Strafrecht, Köln 1992, S. 161 – 166
Wagner, K.-R. : Management Buy Out,
Führungskräftebeteiligung, Arbeitnehmerbeteiligung, Neuwied 1993
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