Inhaltsübersicht
I. Grundlagen
II. Aufgaben
und zweckentsprechende Abbildung
III. Abbildungsregeln
für den Jahresabschluss
IV. Herstellungskosten
in der steuerlichen Gewinnermittlung
V. Prüfung
der Herstellungskosten
I. Grundlagen
Die Erzeugung von Gütern und von Dienstleistungen setzt den
Einsatz von Produktionsfaktoren voraus; die dadurch beim Hersteller ausgelösten
negativen finanziellen Folgen lassen sich als Herstellungskosten erfassen.
Somit können Herstellungskosten allgemein als in einer Geldgröße gemessener
produktionszweckbezogener Werteverzehr definiert werden. Für die
Konkretisierung bestehen im internen Rechnungswesen unterschiedliche
Auffassungen über die Art der Bewertung; Anhänger eines pagatorischen
(zahlungsbezogenen) Kostenbegriffes stehen denen eines (entscheidungs- oder
lenkungszielorientierten) wertmäßigen Kostenbegriffes gegenüber. Hier – in der
Kostenrechnung – wird meist der Terminus Herstellkosten verwendet.
Für die handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung ist ein
pagatorischer Ansatz vorgeschrieben. Nach der für den Jahresabschluss gebräuchlichen
Terminologie müsste eigentlich von Herstellungsaufwand gesprochen werden (Kommission
Rechnungswesen im Verband der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e. V., 1979).
Im Gegensatz zu einer in einem Vorentwurf des BiRiLiG enthaltenen
entsprechenden Formulierung spricht das HGB 1985 weiterhin von
Herstellungskosten und definiert: „ Herstellungskosten sind die Aufwendungen,
die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die
Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über
seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. “
(§ 255 II Satz 1 HGB) Auf die Bedeutung der folgenden Sätze 2, 3 und 4 und des
Absatzes 3 ist noch einzugehen.
Das Steuerrecht enthält keine eigene Definition der
Herstellungskosten, sondern verweist auf das Handelsrecht, indem es über das
Maßgeblichkeitsprinzip den Ansatz des Betriebsvermögens verlangt, „ das nach den
handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist “ (§
5 I Satz 1 EStG). Allerdings zieht die Finanzverwaltung – gestützt auf die
Rechtsprechung des BFH – eine eigene detaillierte Regelung der Bewertung heran
(R 33 EStR 1999).
II. Aufgaben
und zweckentsprechende Abbildung
1. Bedeutung
der Herstellungskosten
Die Behandlung des Abgangs selbsterstellter Erzeugnisse und
Dienstleistungen sowie entsprechender Bestände hat – zumindest in Industrie und
Handwerk – erheblichen Einfluss auf die Zweckmäßigkeit von Entscheidungen sowie
auf die Abbildung der Vermögens- und Ertragslage im Jahresabschluss.
Diesbezüglich stehen meist Verbräuche und Bestände des Umlaufvermögens im
Vordergrund. Wenn Anlagegegenstände selbst erstellt werden, kommen deren
Bestandserfassung zu Herstellungskosten und die Verbrauchsberücksichtigung über
Abschreibungen
als Problembereiche hinzu.
Es ist im Interesse des Unternehmers, Produktionssachverhalte
der Vergangenheit durch die Ermittlung von Herstell(ungs)kosten festzuhalten,
um Geschehenes beurteilen und Schlüsse für Erwartetes ziehen zu können. So ist
Kostenermittlung einerseits im Soll-Ist-Vergleich wesentliches Element von
Kontrollrechnungen und andererseits Hilfe für die Fundierung von
Produktionsentscheidungen im Zusammenhang mit Planungsrechnungen.
Auch für den Zweck der Information von Externen (insbes. der
nicht geschäftsführenden Eigenkapitalgeber und der Fremdkapitalgeber) sind
Herstellungskosten bedeutsam. Ihr Ansatz für veräußerte Erzeugnisse und
Dienstleistungen bestimmt den Ausweis der Ertragslage in meist erheblichem
Ausmaß. Für diesen Zweck müssen den am Periodenende vorhandenen, zu
aktivierenden Beständen fertiger und unfertiger Erzeugnisse und
Dienstleistungen sowie den in der abgelaufenen Periode selbsterstellten
Anlagegegenständen ebenfalls Herstellungskosten zugerechnet werden, damit die
entsprechenden Aufwendungen nicht das Jahresergebnis mindern. Entsprechend
bestimmt sich der Ausweis der Vermögenslage, welche durch die Bewertung der
genannten Bestände beeinflusst wird. Zugleich ist der Ansatz der
Herstellungskosten für die Einkommensbemessung wesentlich und mitbestimmend für
die Höhe von Ausschüttungen und gewinnabhängigen Steuerzahlungen.
2. Herstellkosten
im internen Rechnungswesen
Das interne Rechnungswesen hat insbes. die Aufgabe, Informationen
für Entscheidungen bereitzustellen, seien es direkte Entscheidungen wie im
Zusammenhang mit Preisvereinbarungen oder seien es auf Kontrollrechnungen oder
Soll-Ist-Vergleichen basierende Hilfen für Dispositionsentscheidungen oder zur
Verhaltenssteuerung (Schweitzer,
/Küpper, 1998).
Beziehen sich kurzfristig wirkende Entscheidungen auf die
Erstellung von Gütern oder Dienstleistungen, so ist zu prüfen, ob ein positiver
Deckungsbeitrag bzw. bei welcher Alternative der maximale Deckungsbeitrag zu
erwarten ist. Hierzu sind als Vergleichsgröße (je Alternative) die zusätzlichen
(durch die Entscheidung ausgelösten) Kosten zu ermitteln, die meist im
Wesentlichen als Herstell(ungs)kosten anfallen. Die entscheidungsorientierte
Differenzbetrachtung verlangt, dass hier nur variable (beschäftigungsabhängige)
Kosten ( „ Teilkosten “ ) Eingang finden. Die Berücksichtigung der
(entscheidungs-)fixen Kosten muss in anderen Entscheidungsrechnungen gesichert
werden. So müssen die Herstellungskosten selbst erstellter Anlagen bei
gleichartiger Vorgehensweise in einer Investitionsrechnung (als zusätzliche =
„ Teilkosten “ dieser Produktion) berücksichtigt werden. Abschreibungen dieser –
wie anderer – Anlagen berühren die Entscheidungsrechnungen der Kostenrechnung
nicht. Allerdings sind Abschreibungen im Ausmaß der Abnahme des
Einzelveräußerungswertes von Anlagen bei eventuellen
Desinvestitionsentscheidungen relevant. (Zur optimalen Nutzungsdauer vgl. Schneider, D.
1992).
Kontrollrechnungen können sich auf Herstell(ungs)kosten
beziehen, indem die bei der Planung angesetzten Kosten mit den realisierten
Kosten verglichen werden und damit bei Abweichungen Konsequenzen gezogen werden
können.
3. Herstellungskosten
in der externen Rechnungslegung
a) Herstellungskosten
und Informationsfunktion
In der deutschen Rechnungslegungstradition stehen
verschiedene Informationsziele einander gegenüber: Informationen, die
Kapitalanlegern die Beurteilung des erzielten Erfolges und die Abschätzung des
zu erwartenden Erfolges erleichtern sollen, sowie Informationen, die insbes.
Gläubiger die Summe und die Zusammensetzung des Schuldendeckungspotenzials der
Unternehmung erkennen lassen sollen. Je nach Ausrichtung auf eines dieser Ziele
kann die Behandlung der Anschaffungskosten
bzw. Herstellungskosten des abnutzbaren Anlagevermögens zu sehr unterschiedlichen
Aussagen führen: Werden Herstellungskosten im Zeitablauf über die Abschreibung
zur Darstellung des Schuldendeckungspotenzials verteilt, so wird der
Ergebnisausweis zu Beginn der Nutzung der Anlage häufig so stark
beeinträchtigt, dass ein Fehlverständnis des Erfolgsausweises zu befürchten
ist. Andererseits wird eine zeitbezogene Abschreibung der Aufgabe der Abbildung
des Schuldendeckungspotenzials nicht gerecht.
Zur Vermeidung von Fehlschlüssen über die Erfolgslage sollte
verlangt werden, dass der Jahresabschluss solche Bewertungen der abnutzbaren
Anlagegegenstände ausweist, die nachprüfbar auf bestimmten dokumentierten
Annahmen über die erwarteten Nutzungsmöglichkeiten beruhen. Sind die bei einer
entsprechenden zeitbezogenen planmäßigen Abschreibung der Herstellungskosten
selbsterstellter Anlagen zu Grunde liegenden Annahmen nicht mehr haltbar, so
ist dieser Sachverhalt zur Begründung der erforderlichen außerplanmäßigen
Abschreibung offenzulegen.
Für eine so verstandene Periodenerfolgsrechnung sind Bestrebungen
zur Angleichung von internem und externem Rechnungswesen (z.B. Küpper, 1998)
verständlich. Voraussetzung für deren Umsetzung ist allerdings, dass die Regeln
für das externe Rechnungswesen zugleich für das interne Rechnungswesen tauglich
sind; im Übrigen werden für die externe Rechnungslegung schon zur Vermeidung
eines intensiven Einblicks der Konkurrenz nur verdichtete Informationen in
Betracht kommen.
Für die Angabe des Schuldendeckungspotenzials, das am
konsequentesten nach dem Kriterium der Einzelvollstreckbarkeit (Tiedchen, 1991)
abgebildet wird, erscheint statt einer zeitbezogenen planmäßigen Abschreibung
eine Abschreibung auf Einzelveräußerungswerte zweckmäßig. Offenbar weichen die
sich je nach Informationsziel somit ergebenden Buchwerte i.d.R. voneinander ab,
sodass für den Jahresabschluss zwei verschiedene Wertansätze benötigt werden.
Hierfür können verschiedene Instrumente eingesetzt werden: etwa a) eine
Zweispaltenbilanz, b) eine Bilanz mit der einen Information und der Ergänzung
mit der anderen Information im Anhang oder c) der Ansatz unterschiedlicher
Wertansätze in Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung mit der Ergänzung
letzterer um eine Überleitungsrechnung (Siegel, 1997;
vgl. Ordelheide, 1998,
S. 31: „ duale GoB “ ; Schmidt, M.
2000).
Eine solche Lösung könnte auch die Diskussion einer zentralen
Frage entspannen, die im Folgenden unter dem Aspekt der Einkommensrealisierung
diskutiert wird: Bewertung mit Voll- oder sog. Teilkosten? Wenn eine Angabe
über die Einzelveräußerungs- (oder Einzelvollstreckungs-)werte der
Erzeugnisbestände informiert, können mit einer weiteren Angabe die unter dem
Aspekt der Einkommensbemessung als relevant angesehenen Herstellungskosten
ausgedrückt werden.
b) Herstellungskosten
und ausschüttungsorientierte Einkommensbemessung
Während Informationen „ mehrwertig “ übermittelt werden können,
verlangt eine Einkommens(be)messung im Hinblick auf Ausschüttungen an
Eigenkapitalgeber (sowie auf Gewinnsteuerzahlungen) eine eindeutige Festlegung
auf die Ausgangsgröße Gewinn = Einkommen.
Soll der Jahresabschluss dem Kapitalgeberschutz, insbes. im
Gläubigerinteresse, dienen, so müssen die Herstellungskosten von
Anlagegegenständen im Hinblick auf das Schuldendeckungspotenzial verteilt
werden. Während die hierfür relevanten Einzelveräußerungswerte beim
Anlagevermögen die Herstellungskosten meist nicht übersteigen, dürfte im
Umlaufvermögen regelmäßig eine positive Differenz zu erwarten sein, die als
stille Zwangsrücklage aufgrund des Realisationsprinzips nicht zur Ausschüttung
in Betracht kommt. Diese Möglichkeit verhindert de lege lata das Anschaffungswertprinzip; de lege ferenda könnte bei Zeitwertansatz eine
Wertsteigerungsrücklage als Ausschüttungssperre zu demselben Ergebnis führen.
Das Realisationsprinzip lässt sich – m.E. zutreffend – auch
so interpretieren, dass bloße Produktion – ohne zusätzlichen Absatz – keinen
Einfluss auf den Erfolgsausweis haben darf (a.A. Ordelheide, 1987,
Rz. 10: „ eingeschränkte Erfolgsneutralität “ ). Nach dem Grundsatz der
Erfolgsneutralität bloßer Produktion ist der Ansatz der selbsterstellten
Erzeugnisse zu ihren Teilkosten zu fordern, sodass keine anteiligen
Gemeinkosten in die Herstellungskosten eingerechnet werden dürfen (a.A. Schulze-Osterloh,
1989). Denn andernfalls lässt sich grds. der Erfolgsausweis durch
zusätzliche Produktion verbessern. (Vgl. hierzu die Diskussion um das
„ Silvesterbeispiel “ bei Siegel, 1995;
Baetge, 1996;
Siegel, 1998).
Das Prinzip der Erfolgsneutralität verlangt allerdings nicht nur den
(ausschließlichen) Ansatz von Teilkosten des Herstellungsbereichs, sondern
aller zusätzlichen Aufwendungen (im Sinne von variablen Kosten) ggf. auch
anderer Bereiche (z.B. auch Vertriebseinzelkosten).
Da der Trend zur Internationalisierung der Rechnungslegung
den Teilkostenansatz in den Hintergrund drängen dürfte (s.u. III. 2.), scheint
die deutsche Diskussion ohne Konvergenz auszulaufen: Dem insbes. auf Albach (Albach, 1966)
und – früher – Schneider (Schneider, D.
1970) zurückgehenden Eintreten für den Teilkostenansatz steht eine weitgehende
Verteidigung des Vollkostenansatzes (dogmatisch Börner, 1961)
gegenüber; diese Positionen wurden durch Auffassungen „ gemilderter “
Vollkostenrechnung bei Moxter (Moxter, 1988)
sowie Schneider (Schneider, D.
1978) – mit unterschiedlicher Abgrenzung – ergänzt.
III. Abbildungsregeln
für den Jahresabschluss
1. Jahresabschluss
nach HGB
a) Ansatzpflichten,
-wahlrechte und -verbote in § 255 HGB
§ 255 HGB regelt die Bewertung mit Herstellungskosten. Diese
drücken jedoch nicht notwendigerweise den Bilanzansatz der Erzeugnisse oder
selbsterstellten Anlagegegenstände aus, da eine obligatorische oder fakultative
Abwertung nach §§ 253, 254 HGB in Betracht kommt.
§ 255 II HGB bestimmt den möglichen Umfang der
Herstellungskosten in Einzelabschluss und Konzernabschluss nach deutschem
Handelsrecht. Ausgangspunkt ist die oben zitierte Definition der
Herstellungskosten (§ 255 II Satz 1 HGB). Die Formulierungen sowie der
Vergleich mit der deutschen, der englischen und der französischen Fassung der
zu Grunde liegenden Vorschrift in Art. 35 III Buchstabe b der 4. EG-Richtlinie
lassen nicht zweifelsfrei erkennen, ob Satz 1 die Herstellungskosten
abschließend definiert; ggf. lässt sich die Berücksichtigung von anteiligen
Gemeinkosten als Bewertungshilfe verstehen (Moxter, 1988;
Mellwig, 1995).
Jedoch scheint dieser definitorischen Unklarheit keine praktische Bedeutung
zuzukommen.
Satz 2 erläutert zunächst Satz 1: „ Dazu gehören die
Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. “ Nach
Satz 3 „ dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der
notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens,
soweit er durch die Fertigung veranlaßt ist, eingerechnet werden. “ Aus Satz 3
folgt somit, dass nach Satz 2 die für Material und Fertigung angefallenen
Einzelkosten angesetzt werden müssen; daraus ergibt sich die Untergrenze des
Ansatzes. Zugleich gewährt Satz 3 ein Einbeziehungswahlrecht hinsichtlich der
Gemeinkosten des Produktionsbereichs, ermöglicht also den Ansatz von
„ Vollkosten “ . Dem Sinn der Vorschrift entspricht es, „ unechte “ Gemeinkosten –
unter Berücksichtigung des Wesentlichkeitsgrundsatzes (Ellrott,
/Schmidt-Wendt, 1999) – sowie variable Gemeinkosten (Mellwig, 1995)
einzubeziehen (v. Wysocki, 1993).
Materialeinzelkosten sind unschwer zu ermitteln; sie sind aus den
Rechnungsbeträgen der Lieferanten sowie ggf. aus Nebenkosten wie für den
Transport abzuleiten. Löhne des Fertigungsbereichs werden pragmatisch stets als
Einzelkosten behandelt, obwohl es sich vielfach um Fixkosten handelt (Moxter, 1988;
a.A. Knop,
/Küting, 1995). Beispiele für die verpflichtend anzusetzenden
Sonderkosten der Fertigung sind etwa Aufwendungen für Stücklizenzen oder
Spezialwerkzeuge (Wohlgemuth, 1991).
Da sich aus dem Zusammenhang ergibt, dass in Satz 2 nur Sondereinzelkosten der
Fertigung für den verpflichtenden Ansatz gemeint sein können, dürften andere
Fälle von Sonderkosten der Fertigung, wie nicht stück-, sondern
auftragsbezogene Aufwendungen (z.B. für Modelle), nicht unter die Ansatzpflicht
fallen.
Materialgemeinkosten können etwa Aufwendungen für die
Materiallagerverwaltung sein; Fertigungsgemeinkosten sind etwa Gehälter für die
Produktionsüberwachung, Hilfslöhne, produktionsbezogene Reisekosten, aber
insbes. auch (die im Gesetz als zusätzliche Position genannten) produktionsbezogenen
Abschreibungen (Freidank,
/Fischbach, 1995). In Betracht kommt auch die Einbeziehung entsprechender
Forschungs- und Entwicklungskosten, deren Abgrenzung gegenüber den Kosten der
Grundlagenforschung und -entwicklung schwierig ist (Schneider, D.
1997).
Satz 4 führt an, dass „ Aufwendungen für soziale Einrichtungen
des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche
Altersversorgung “ nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden müssen.
Diese Aufwendungen stellen z.T. Gemeinkosten dar, für die ohnehin das
Einbeziehungswahlrecht des Satzes 3 gilt; z.T. liegen aber auch – etwa bei
Abhängigkeit der genannten Leistungen von der Lohnhöhe – Einzelkosten vor,
sodass eine Ausnahme greift, welche als Vereinfachungsregelung verständlich
erscheint.
Die ebenfalls in Satz 4 enthaltene Aussage, dass Kosten der
allgemeinen Verwaltung nicht eingerechnet zu werden brauchen, impliziert eine
Erweiterung des bilanzrechtlichen gegenüber dem kostenrechnerischen
Herstell(ungs)kostenbegriff, denn Verwaltungskosten sind eigentlich keine
Herstellungskosten. Verständlich erscheint dies als zusätzliches Wahlrecht
dennoch, weil keine Möglichkeit einer scharfen Abgrenzung zwischen
produktionsnahen und nicht mehr produktionsnahen Gemeinkosten ersichtlich ist
(vgl. die Diskussion der Position von Moxter, 1988
bei Siegel, 1995).
Die Regelungen des österreichischen
HGB (§ 203 III und IV) entsprechen denen des deutschen Gesetzes im
Wesentlichen. Allerdings dürfen anteilige Kosten der allgemeinen Verwaltung
grds. nicht einbezogen werden (§ 203 III Satz 5), während diese sowie anteilige
Vertriebskosten für den Fall einer mehr als zwölfmonatigen Produktionsdauer
angesetzt werden können, „ falls eine verläßliche Kostenrechnung vorliegt “ und
keine Verluste drohen (§ 206 III).
In der Schweiz fehlt bislang eine Legaldefinition der
Herstellungskosten. Faktisch greifen für die Obergrenze dieselben Wahlrechte wie
im deutschen Recht, während eine Untergrenze nicht definiert ist, da auch das
revidierte Bilanzrecht der Aktiengesellschaft die Legung stiller Reserven
zulässt (Boemle, 1996).
Ein derzeit diskutiertes Bundesgesetz über die Rechnungslegung und Revision
lässt allerdings eine internationale Orientierung (vgl. III.2.) erwarten.
b) Angemessenheit
des Herstellungskostenansatzes
Das zitierte Recht, „ angemessene “ Teile „ notwendiger “
Gemeinkosten in die Herstellungskosten einzurechnen (Satz 2), und die
Eingrenzung dieser Aufwendungen auf solche, die „ auf den Zeitraum der
Herstellung entfallen “ (Satz 5), macht eine Klärung der Angemessenheit
erforderlich. Der erstgenannte Aspekt setzt implizit voraus, dass nur
aufwandsgleiche Kosten in Betracht kommen. Die in der Kostenrechnung erfassten
Größen sind möglicherweise kalkulatorisch bewertet; ggf. müssen sie eliminiert
bzw. durch pagatorisch orientierte Ansätze ersetzt werden. So sind z.B.
kalkulatorische Eigenkapitalkosten zu streichen und kalkulatorische
Abschreibungen durch pagatorische Abschreibungen zu substituieren. Für die
bilanzielle Vollkosten-Bewertung von Beständen und Verbräuchen liegen die
solchermaßen korrigiert erfassten Aufwendungen in einfachen Fällen einer
Divisionskalkulation zu Grunde; ansonsten dient ein entsprechend angepasster
Betriebsabrechnungsbogen als Basis für die Zuschlagskalkulation. Grundsätzlich
ist von den Ist-Herstellungskosten auszugehen; dies schließt den Ansatz
„ normalisierter “ Herstellungskosten (Plankosten) nicht aus (ausführlich Wohlgemuth, 1991),
wenn die Vereinfachung durch den Wesentlichkeitsgrundsatz abgedeckt ist.
Obwohl das HGB die Angemessenheitsvoraussetzung nur in
Verbindung mit Gemeinkosten ausspricht, wird z.T. die Auffassung vertreten,
dass diese Prämisse auch für Einzelkosten gilt (so etwa Wohlgemuth, 1991).
Geht man allerdings vom Prinzip der Erfolgsneutralität der bloßen Produktion
als Angelpunkt des Herstellungskostenansatzes aus, so kommt man zum
entgegengesetzten Ergebnis: Es ist über den realisierten Herstellungsaufwand zu
berichten. Ist dieser jedoch durch unnötige Aufwendungen – z.B. für
überqualifizierte Arbeitnehmer – höher als der (niedrigere) Zeitwert des § 253
III HGB, so ist eine Abschreibung erforderlich. Dementsprechend ist das
tatsächliche Beschäftigungsniveau für die Erfassung der variablen Kosten zu
Grunde zu legen; wird die Bewertungsuntergrenze gewählt, darf nicht auf fiktive
Kosten etwa auf Basis einer optimalen Beschäftigung oder nach dem Stand der
kostengünstigsten Technik abgestellt werden (so z. T. Wohlgemuth, 1991;
a.A. mit weitreichenden Wahlrechten Knop,
/Küting, 1995; ADS, 1995,
§ 255 HGB).
Hinsichtlich der einbeziehbaren Fixkosten ist indes darauf zu
achten, dass diese nur im Falle der Vollbeschäftigung des entsprechenden
Produktionsfaktors voll eingerechnet werden dürfen. Bei Unterbeschäftigung
dürfen nur die Nutzkosten als ausgenutzter Teil der Fixkosten berücksichtigt
werden, während die Leerkosten – der andere Teil – nicht aktivierungsfähig
sind, da sie als nicht notwendig gelten. Ihre Einbeziehung in die
Herstellungskosten würde gegen die Angemessenheitsforderung verstoßen. Zur
Bestimmung der Vollbeschäftigung muss jeweils ein normaler Beschäftigungsgrad
festgelegt werden, dessen Fixierung mangels zwingender Kriterien Ermessenssache
ist. Die maximale Kapazität zu Grunde zu legen, kann nicht verlangt werden;
auch bietet die optimale (stückkostenminimale) Beschäftigung allenfalls einen
Anhaltspunkt, zumal letztere wohl oft überschritten wird.
Satz 5 hält fest, dass Herstellungskosten nur insoweit
berücksichtigt werden dürfen, wie sie auf den Zeitraum der Herstellung
entfallen. Dies hat die (selbstverständliche) Bedeutung, dass nur zeitlich
entsprechende anteilige Gemeinkosten im Rahmen der Zuschlags- oder
Divisionskalkulation zu Grunde gelegt werden dürfen.
c) Spezialfragen
der Bewertung
(1) Fremdkapitalzinsen
§ 255 III Satz 1 HGB klärt, dass Fremdkapitalzinsen als
Finanzierungskosten keine Herstellungskosten sind, und entspricht somit der
betriebswirtschaftlichen Erkenntnis, dass die Interdependenz der
Finanzierungsvorgänge grds. keine Zuordnung von Finanzierungsmaßnahmen zu
Produktionsvorgängen ermöglicht. § 255 III Satz 2 fingiert jedoch eine
Zurechnungsmöglichkeit, wenn man gedanklich einen Zusammenhang zwischen
Fremdkapital und Vermögensgegenstand herzustellen vermag, etwa bei Gebäuden,
Großanlagen oder im Schiffsbau. Hier gilt ein Einbeziehungswahlrecht, das der
Gesetzgeber als Bewertungshilfe verstanden hat (Wohlgemuth, 1991).
Bei Inanspruchnahme sind Angaben im Anhang erforderlich (§ 284 II Nr. 5 HGB).
(2) Kosten
der Auftragserlangung
Vertriebskosten dürfen nach § 255 II Satz 6 ausdrücklich
nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden (kritisch Busse von
Colbe, 1986); daraus lässt sich ableiten, dass bis zur
Auftragserlangung angefallene Kosten, sog. Akquisitionskosten, nicht
einrechenbar sind (Knobbe-Keuk, 1993).
Diesem Aspekt lässt sich nicht entgegenhalten, dass hier Einzelkosten
vorliegen, die eigentlich zur Erzielung von Erfolgsneutralität aktiviert werden
müssten, denn die Aktivierung darf m.E. nicht davon abhängen, ob der
Bilanzstichtag vor oder nach dem Zeitpunkt liegt, zu dem sich die
Akquisitionskosten als „ nützliche Aufwendungen “ erwiesen haben. Die h.M. sieht
jedoch ein Aktivierungswahlrecht, wenn bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung
ein kostendeckender Auftrag vorliegt (Förschle, 1987).
(3) Nachträgliche
Herstellungskosten
Herstellungskosten können nicht nur für die ursprüngliche
Herstellung eines Vermögensgegenstandes, sondern auch für seine spätere
„ Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende
wesentliche Verbesserung entstehen “ (§ 255 II Satz 1). Mit diesem Kriterium
lässt sich die Abgrenzungsfrage klären, ob bei späteren Aufwendungen ein neuer
Vermögensgegenstand zu bilanzieren oder der Wertansatz des bisherigen
aufzustocken ist.
(4) Kuppelproduktion
Da bei Kuppelproduktion nur Einzelkosten des Kuppelprozesses
insgesamt, nicht aber für noch am Lager befindliche Teilmengen existieren, würde
eine wörtliche Auslegung des HGB – Bestandsansatz zu Null – zu einem
unverständlichen Ergebnis führen. Das Problem der Kostenschlüsselung muss hier
pragmatisch, z.B. auf der Basis der Umsatzerlöse, gelöst werden (Scherrer, 1999);
jedoch erscheint auch eine Lagerbewertung mit der Differenz zwischen den
gesamten Kosten des Kuppelprozesses und den fiktiven Kosten bei
ausschließlicher Produktion der abgesetzten Mengen erwägenswert (Siegel, 1995).
(5) Bewertung
von Rückstellungen
Rückstellungen sind „ nur in Höhe des Betrages anzusetzen, der
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist “ (§ 253 I Satz 2
HGB). Fraglich ist, ob das Wahlrecht der Aktivseite auf die Passivseite zu
übertragen ist, wie es die wohl überwiegende Meinung vertritt (Clemm, /Erle,
1999). Ein entsprechender Verweis ist jedoch im Gesetz nicht zu
finden. Notwendig sind nur die zur Erfüllung einer Sach- oder
Dienstleistungsverpflichtung zu erwartenden zusätzlichen Kosten; d.h. den GoB
entspricht m.E. einzig der Teilkostenansatz (so auch Döllerer, 1978).
d) Herstellungskosten
in der Gewinn- und Verlustrechnung
Die Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 275 III HGB)
erlaubt eine Abschätzung des absatzbezogenen Erfolgs, indem von den
Umsatzerlösen (Pos. 1) die „ Herstellungskosten der zur Erzielung der
Umsatzerlöse erbrachten Leistungen “ (Pos. 2) abgezogen werden. Dabei tritt die
Frage auf, ob der Ansatz der von den Umsatzerlösen abzuziehenden
Herstellungskosten an die Entscheidung über die Gemeinkosteneinbeziehung in der
Bilanz gebunden ist (so Ballwieser, 1987;
Überblick Coenenberg, 2000).
M. E. ist der Mehrheitsmeinung (z.B. ADS, 1997,
§ 275 HGB) zu folgen, nach der in dieser Pos. 2 alle Einzel- und Gemeinkosten
des Herstellungsbereichs anzusetzen sind, weil andernfalls bei Teilkostenansatz
die Gemeinkosten als sonstige betriebliche Aufwendungen zu erfassen wären und
somit der Bereichsbezug im System des Umsatzkostenverfahrens durchbrochen wäre;
ggf. aktivierte anteilige Verwaltungskosten sollten hier eliminiert werden (Kupsch, 1989).
Bei dieser Interpretation erfassen die Herstellungskosten der Pos. 2 auch
Kosten der Unterbeschäftigung sowie Bestandsabschreibungen auf einen
niedrigeren Marktwert nach § 253 III Satz 1 HGB (Förschle, 1999).
Allerdings erscheint es – zumindest für den Fall der Erzeugnisbewertung zu
Teilkosten – informativ, die Höhe der in den ausgewiesenen Herstellungskosten
erfassten anteiligen Gemeinkosten im Anhang oder durch eine Vorspaltenangabe (Baetge,
/Fischer, T. R. 1987) ersichtlich zu machen.
2. Jahresabschluss
nach IFRS/IAS und US-GAAP
International orientiert sich die Vorratsbewertung am
Vollkostenprinzip. So sieht IAS 2.10 eine zwingende Einbeziehung auch der
anteiligen herstellungsbezogenen Gemeinkosten vor (Pellens, 1999).
Das Gleiche gilt nach ARB No. 43 für die Rechnungslegung nach US-GAAP
(Haller, 1994;
Kieso,
/Weygandt, /Warfield, 2000: absorption
costing, fully costing). Allerdings ist der Ansatz von Fremdkapitalkosten
– wie im deutschen Recht nur bei längerfristiger Produktion, generell
nicht bei Vorräten – unterschiedlich geregelt: IAS 23 geht grds. von der
Verrechnung der Fremdkapitalkosten als Aufwand aus, gewährt aber unter
bestimmten Umständen ein Wahlrecht zur Aktivierung (Wagenhofer, 1999).
Für die US-amerikanische Rechnungslegung postuliert SFAS 34 eine Pflicht zur
Einbeziehung von zurechenbaren Fremdkapitalzinsen (Eberhartinger,
2000).
Nach IFRS/IAS und US-GAAP werden von den Umsatzerlösen die
vollkostenorientierten Kosten des abgesetzten Teils der Produktion als costs of goods sold abgezogen, was der
oben (vgl. III.1.d.) skizzierten Mehrheitsmeinung entspricht (Coenenberg, 2000).
IV. Herstellungskosten
in der steuerlichen Gewinnermittlung
Ungeachtet von Minderheitsauffassungen, nach denen aufgrund
des Maßgeblichkeitsprinzips die handelsrechtliche Entscheidung zwischen Voll-
und Teilkostenansatz in die Steuerbilanz zu übernehmen (so Schneeloch, 1989)
oder nur der als GoB-konform angesehene Teilkostenansatz steuerlich zu
verwenden sei (so Siegel, 1995),
verlangt das Steuerrecht faktisch den Ansatz der „ vollen Herstellungskosten “ (Seeger, 1988).
R 33 EStR fordert den Vollkostenansatz; in Abs. 2 werden die für die Erfassung
von Material- und Fertigungsgemeinkosten insbes. zu berücksichtigenden
Kostenstellen aufgezählt. Absatz 4 gewährt allerdings wie das
Handelsbilanzrecht Wahlrechte zur Einbeziehung von Aufwendungen für soziale
Einrichtungen, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche
Altersversorgung sowie für Fremdkapitalkosten und allgemeine Verwaltungskosten
(ablehnend Matthiak, 1984).
Es ist davon auszugehen, dass diese Wahlrechte in Handels- und Steuerbilanz
einheitlich auszuüben sind (Glanegger, 2000).
Da § 6 I Nr. 3a Buchstabe b EStG seit 1999 für die
steuerliche Rückstellungsbewertung explizit die Einbeziehung angemessener Teile
der notwendigen Gemeinkosten vorschreibt, erübrigt sich insoweit eine GoB-bezogene
Diskussion.
R 33 V Satz 2 EStR gewährt ein Wahlrecht zur Einrechnung
anteiliger Gewerbe(ertrag)steuer. Dieses ist unsinnig, weil Gewerbeertragsteuer
grds. erst nach der Veräußerung des dann nicht mehr zu bilanzierenden
Gegenstandes anfällt (Knop,
/Küting, 1995); allerdings ist das Wahlrecht auch von der
Interessenlage des Steuerpflichtigen her irrelevant, zumal es aus dem genannten
Grund nach den GoB keinesfalls in die Handelsbilanz übernommen werden darf.
Auch international stellt das Steuerrecht auf den
Vollkostenansatz ab. So verlangt für die USA Sec. 263A IRC im Wesentlichen den
den US-GAAP entsprechenden Ansatz, wenngleich kein Maßgeblichkeitsprinzip
vorhanden ist (Schreiber, 2000).
V. Prüfung
der Herstellungskosten
1. Prüfung
des Jahresabschlusses
Die Prüfung der Herstellungskosten betrifft die
Bewertungsprüfung fertiger und unfertiger Erzeugnisse, unfertiger Leistungen
sowie selbsterstellter Vermögensgegenstände, ferner den Ansatz der betreffenden
in der Gewinn- und Verlustrechnung enthaltenen Aufwendungen. Ausgangspunkt muss
eine Analyse des Kostenrechnungssystems sein. Zu prüfen ist stets, ob
kalkulatorische Kosten eliminiert bzw. durch entsprechende Aufwendungen ersetzt
wurden und ob im Falle einer Unterbeschäftigung Leerkosten herausgerechnet
wurden (Pfleger, 1997).
Im Falle einer Divisionskalkulation beschränkt sich die weitere Prüfung auf die
Aufwandsarten und die bei der Division zu Grunde gelegte Leistungsmenge;
bei einer Äquivalenzziffernkalkulation kommt die Beurteilung der
Vertretbarkeit der Äquivalenzziffern hinzu. Bei der im Falle von
Pflichtprüfungen von Jahres- und Konzernabschlüssen nach § 316 HGB meist
vorliegenden Zuschlagskalkulation auf der Basis von Betriebsabrechnungsbögen
muss der Prüfer stichprobenweise die korrekte Zuordnung von variablen bzw.
Einzelkosten zu Kostenträgern prüfen sowie insbes. auf die Vertretbarkeit der
herangezogenen Gemeinkostenschlüssel (Selchert, 1996),
aber auch der benutzten Kostenstelleneinteilung achten. Er muss ferner prüfen,
ob der Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (§ 252 I Nr. 6 HGB) eingehalten
wurde. Dabei sollte ihm deutlich sein, dass das Schlüsselungsproblem der
Vollkostenrechnung zu nicht leicht feststellbaren Manipulationen des
Betriebsabrechnungsbogens führen kann, mit denen je nach gewünschter
Beeinflussung des Jahresüberschusses diejenigen Gemeinkostenzuschlagssätze
austariert werden können, die für die zu aktivierenden Vermögensgegenstände
besonders relevant sind.
International stellt sich das Prüfungsproblem in gleicher
Weise, jedoch bezogen auf den pflichtmäßigen Vollkostenansatz, dar (zur
US-amerikanischen Prüfung vgl. Whittington,
/Pany, 1998). Konkrete auf die Prüfung der Herstellungskosten
bezogene Prüfungsstandards liegen derzeit weder in Deutschland noch in den USA
noch als International
Standards on Auditing (ISA) vor.
2. Besonderheiten
der Prüfung der Steuerbilanz
Grundsätzlich unterscheidet sich das steuerliche
Prüfungsproblem nicht von dem in der Jahresabschlussprüfung. Allerdings kommt
in der steuerlichen Betriebsprüfung der Abgrenzung zwischen Herstellungsaufwand
und Erhaltungsaufwand bei Gebäuden besondere praktische Bedeutung zu.
Herstellungsaufwand entspricht begrifflich nachträglichen Herstellungskosten. R
157 IV EStR bringt eine Erleichterung der Abgrenzung, indem Aufwendungen bis zu
15% der Anschaffungskosten eines Gebäudes in den ersten drei Jahren sofort als
Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten berücksichtigt werden können, während
andernfalls „ anschaffungsnaher Herstellungsaufwand “ zu aktivieren und
abzuschreiben ist.
Literatur:
ADS, : Rechnungslegung
und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, 6. A., bearb. v. Forster,
K.-H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al., Teilb. 1, Stuttgart 1995
ADS, : Rechnungslegung
und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, 6. A., bearb. v. Forster,
K.-H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al., Teilb. 5, Stuttgart 1997
Albach, H. :
Bewertungsprobleme des Jahresabschlusses nach dem Aktiengesetz 1965, in: BB
1966, S. 377 – 382
Baetge, J : Bilanzen, 4.
A., Düsseldorf 1996
Baetge, J./Fischer, T. R
: Zur Aussagefähigkeit der Gewinn- und Verlustrechnung nach neuem Recht, in:
Bilanzrichtlinien-Gesetz, ZfB-Ergänzungsheft 1/87, hrsg. v. Albach, H./Forster,
K.-H., Wiesbaden 1987, S. 175 – 201
Ballwieser, W. : Die
Analyse von Jahresabschlüssen nach neuem Recht, in: WPg 1987, S. 57 – 68
Boemle, M. : Der
Jahresabschluß, 3. A., Zürich 1996
Börner, D. : Direct
Costing als System der Kostenrechnung, Diss. Univ., München 1961
Busse von Colbe, W. :
Vertriebskosten, in: Handwörterbuch unbestimmter Rechtsbegriffe im Bilanzrecht
des HGB, hrsg. v. Leffson, U./Rückle, D./Großfeld, B., Köln 1986, S. 375 – 377
Clemm, H./Erle, B. :
Kommentierung zu § 253 HGB, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, bearb. v. Budde,
W./Clemm, D./Ellrott, H. et al., 4. A., München 1999
Coenenberg, A. G. :
Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, 17. A., Landsberg am Lech 2000
Döllerer, G. : Die
Grenzen des Imparitätsprinzips: Bilanzrechtliche Möglichkeiten, künftige
Verluste vorwegzunehmen, in: Steuerberater-Jahrbuch 1977/78, hrsg. v.
Zacharias, O./Rose, H., Köln 1978, S. 129 – 152
Eberhartinger, E :
Ertragsteuerliche Konsequenzen der Internationalisierung der Rechnungslegung,
Wien 2000
Ellrott,
H./Schmidt-Wendt, D. : Kommentierung zu § 255 HGB, in: Beck\'scher
Bilanz-Kommentar, 4. A., bearb. v. Budde, W./Clemm, D./Ellrott, H. et al.,
München 1999, S. 629 – 698
Förschle, G. :
Bilanzierung sogenannter Sondereinzelkosten des Vertriebs aus
handelsrechtlicher Sicht, in: Bilanzrichtlinien-Gesetz, hrsg. v. Albach,
H./Forster, K.-H., Wiesbaden 1987, S. 95 – 117
Förschle, G. :
Kommentierung § 275 HGB, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, bearb. v. Budde, W.
D./Clemm, H./Ellrott, H. et al., 4. A., München 1999
Freidank, C./Fischbach,
S. : Kostenrechnung, 5. A., München, Wien 1995
Glanegger, P. :
Kommentierung § 6 EStG, in: Einkommensteuergesetz, hrsg. v. Schmidt, L.,
19. A., München 2000, S. 445 – 563
Haller, A. : Die
Grundlagen der externen Rechnungslegung in den USA, 4. A., Stuttgart 1994
Kieso, D. E./Weygandt,
J. J./Warfield, T. D. : Intermediate Accounting, 10. A., New York u.a. 2000
Knobbe-Keuk, B. :
Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. A., Köln 1993
Knop, W./Küting, K. :
Kommentierung zu § 255, in: Handbuch der Rechnungslegung, hrsg. v. Küting,
K./Weber, C.-P., 4. A., Stuttgart 1995
Kommission
Rechnungswesen im Verband der Hochschullehrer für Betriebswirtschaft e.V., :
Reformvorschläge zur handelsrechtlichen Rechnungslegung, in: DBW 1979, Nr. 1a,
S. 1 – 70
Küpper, H.-U. :
Angleichung des externen und internen Rechnungswesens, in: Controlling und
Rechnungswesen im internationalen Wettbewerb, hrsg. v. Börsig, C./Coenenberg,
A. G., Stuttgart 1998, S. 143 – 162
Kupsch, P. :
Betriebswirtschaftliche Funktionsanalyse und ihre Bedeutung für die Ermittlung
von Herstellungskosten im Jahresabschluß, in: Die Betriebswirtschaftslehre im
Spannungsfeld zwischen Generalisierung und Spezialisierung. Festschrift für
E. Heinen, hrsg. v. Kirsch, W./Picot, A., Wiesbaden 1989, S. 236 – 259
Matthiak, W. :
Anschaffungs- und Herstellungskosten, in: Werte und Wertermittlung im
Steuerrecht, hrsg. v. Raupach, A., Köln 1984, S. 97 – 139
Mellwig, W. :
Herstellungskosten und Realisationsprinzip, in: Rechnungslegung im Wandel:
Festschrift für W. D. Budde, hrsg. v. Förschle, G./Kaiser, K./Moxter, A.,
München 1995, S. 397 – 417
Moxter, A. :
Aktivierungspflichtige Herstellungskosten in Handels- und Steuerrecht, in: BB
1988, S. 937 – 945
Ordelheide, D. :
Herstellungskosten, in: Beck\'sches Handbuch der Rechnungslegung, hrsg. v.
Castan, E./Heymann, G/Müller, E. et al., Abschnitt B 163, München ab 1987, 1992
Ordelheide, D. :
Wettbewerb der Rechnungslegungssysteme IAS, US-GAAP und HGB, in: Controlling
und Rechnungswesen im internationalen Wettbewerb, hrsg. v. Börsig,
C./Coenenberg, A. G., Stuttgart 1998, S. 15 – 53
Pellens, B. :
Internationale Rechnungslegung, 3. A., Stuttgart 1999
Pfleger, G. :
Arbeitshandbuch Jahresabschlußprüfung, 3. A., Freiburg im. Breisgau 1997
Scherrer, G. :
Kostenrechnung, 3. A., Stuttgart 1999
Schmidt, M. : Das
Konzept einer kapitalmarktorientierten Rechnungslegung, Bielefeld 2000
Schneeloch, D. :
Herstellungskosten in Handels- und Steuerbilanz, in: DB 1989, S. 285 – 292
Schneider, D. : Sieben
Thesen zum Verhältnis von Handels- und Steuerbilanz, in: DB 1970, S. 1697 – 1705
Schneider, D. :
Steuerbilanzen, Wiesbaden 1978
Schneider, D. :
Investition, Finanzierung und Besteuerung, 7. A., Wiesbaden 1992
Schneider, D. :
Betriebswirtschaftslehre, Band 2: Rechnungswesen, 4. A., München, Wien 1997
Schreiber, U. : Die
Bedeutung der US-amerikanischen Rechnungslegung für die Besteuerung von
Gewinnen und Ausschüttungen, in: US-amerikanische Rechnungslegung, hrsg. v.
Ballwieser, W., 4. A., Stuttgart 2000, S. 49 – 98
Schulze-Osterloh, J. :
Herstellungskosten in der Handels- und Steuerbilanz, in: StuW 1989, S. 242 – 249
Schweitzer, M./Küpper,
H.-U. : Systeme der Kosten- und Erlösrechnung, 7. A., München 1998
Seeger, S. : Die neue
handelsrechtliche Definition der Herstellungskosten und die
Bewertungswahlrechte des § 255 HGB: ihre Bedeutung für die Bewertung in der
Steuerbilanz, in: Steuerberater-Jahrbuch 1987/88, hrsg. v. Curtius-Hartung,
R./Herzig, N., Köln 1988, S. 91 – 110
Selchert, F. W. :
Jahresabschlußprüfung der Kapitalgesellschaften, 2. A., Wiesbaden 1996
Siegel, T. :
Herstellungskosten und Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, in:
Unternehmenstheorie und Besteuerung. Festschrift für D. Schneider, hrsg. v.
Elschen, R./Siegel, T./Wagner, F. W., Wiesbaden 1995, S. 635 – 672d
Siegel, T. : Mangelnde
Ernsthaftigkeit des Gläubigerschutzes als offene Flanke der deutschen
Rechnungslegungsvorschriften, in: Jahresabschluß und Jahresabschlußprüfung.
Festschrift für J. Baetge, hrsg. v. Fischer, T. R./Hömberg, R., Düsseldorf
1997, S. 117 – 149
Siegel, T. :
Herstellungskosten und Einkommensmessung sowie Informationsfunktion, in:
Unternehmensrechnung und -besteuerung. Festschrift für D. Börner, hrsg. v.
Meffert, H./Krawitz, N., Wiesbaden 1998, S. 151 – 173
Tiedchen, S. : Der
Vermögensgegenstand im Handelsbilanzrecht, Köln 1991
Wagenhofer, A. :
International Accounting Standards, 2. A., Wien 1999
Whittington, O. R./Pany,
K. : Principles of Auditing, 12th edition, Boston u.a. 1998
Wohlgemuth, M. : Die
Herstellungskosten in der Handels- und Steuerbilanz , in: HdJ, hrsg. v. v.
Wysocki, K./Schulze-Osterloh, J., Loseblatt-Sammlung, Köln 1991, Abt. I/10
v. Wysocki, K. : Zur
Ermittlung der Untergrenze der Herstellungskosten von Vorräten aus betriebswirtschaftlicher
Sicht, in: Festschrift für Karl Beusch, hrsg. v. Beisse, H./Lutter, M./Närger,
H., Berlin, New York 1993, S. 929 – 948
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