Inhaltsübersicht
I. Nachweisprüfung
II. Bewertungsprüfung
III. Ausweisprüfung
IV. Prüfungstechnische
Besonderheiten der Prüfung der unfertigen und fertigen Erzeugnisse
V. Berücksichtigung
des Zusammenhanges mit Lagebericht, Anhang und Gewinn- und Verlustrechnung
I. Nachweisprüfung
Für den Nachweis der unfertigen und fertigen Erzeugnisse der
Einzelfertigung wird i. d. R. das Verfahren der Stichtagsaufnahme infrage
kommen. Für fertige Erzeugnisse der Mehrfachfertigung (Massen-, Sorten- oder
Serienfertigung) und für Ersatzteile wird vielfach das Verfahren der
permanenten Inventur,
gegebenenfalls auch kombiniert mit dem Verfahren der Stichprobeninventur oder
der Bestandsaufnahme bei automatisch gesteuerten Lagersystemen, angewandt. Die
Nachweisprüfung beginnt mit der Inventurprüfung,
auf die Prüfungserfordernisse betreffend das Stichprobenverfahren
(Stichprobenprüfung mit bewusster Auswahl; Stichprobenprüfung mit
Zufallsauswahl) für die Vorratsinventur zum Jahresabschluss (IDW, 1981;
IDW, 1990)
und die körperliche Bestandsaufnahme bei automatisch gesteuerten Lagersystemen
(IDW, 1990)
wird verwiesen.
1. Anforderungen
an Nachweis und Prüfung der Inventur
Vor der Bestandsaufnahme muss bereits die Methode der
späteren Bewertung bestimmt sein. Entsprechend der Zusammensetzung der direkt
zurechenbaren Kostenbestandteile
-
Fertigungsmaterial,
-
Fertigungslöhne,
-
Sondereinzelkosten der Fertigung,
-
ggf. auch Entwicklungs-, Versuchs- und
Konstruktionskosten
für die anschließende Bewertung muss schon in den Daten der
Inventur das Mengengerüst der infrage kommenden Kostenbestandteile prüfbar
nachgewiesen werden.
a) Anforderungen
an Nachweis und Prüfung des Mengengerüsts bei Mehrfachfertigung
Die Inventur derartiger Erzeugnisse kann umfassen
-
in Bearbeitung befindliche Einzelteile und aus
Einzelteilen zusammengesetzte Teile und/oder
-
in der Montage befindliche bzw. fertige Baugruppen und
Erzeugnisse (zur Nachweisprüfung dieser Gruppe s. u. I.1.b.).
Der mengenmäßige Nachweis des Materials wird im Falle der
einfachen Fertigung durch die bei der Inventur vorgenommene verbale
Beschreibung des Gegenstandes oder bei komplexen und mehrstufigen
Fertigungsprozessen besser noch durch die in der Inventur aufgenommenen
Teilenummern erbracht.
Die Prüfung hat sich darauf zu beziehen, ob die Daten in dem
später aufgrund der Inventur erstellten Inventar hinsichtlich der mengenmäßigen
Angaben (Kilogramm, Meter, Liter, etc.) und der Materialart mit routinemäßig
erstellten Aufzeichnungen der Fertigung oder im Falle von zusammengesetzten
Erzeugnissen mit der Stückliste übereinstimmen.
Der mengenmäßige Nachweis der angefallenen Fertigungslöhne
erfolgt durch die Anzahl der bis zum Inventurstichtag durchgeführten
Arbeitsvorgänge. Die Bestimmung der Anzahl der Arbeitsgänge kann sich im Fall
einfacher, bei der Inventur erkennbarer Bearbeitungsvorgänge aus der verbalen
Beschreibung des Teils und der erkennbar durchgeführten Arbeiten (z. B. Sägen,
Biegen, Schneiden, Glühen) oder bei komplizierten und mehrstufigen
Bearbeitungsvorgängen besser durch eine dem jeweilig bereits erfolgten
Arbeitsgang entsprechend festgelegten Teilenummer oder durch die Angabe des
Kostenplatzes, an dem sich das Teil bei der Inventuraufnahme befindet, ergeben.
Die Prüfung des Mengengerüstes der angefallenen Bearbeitungszeiten besteht
darin, die in der Inventur gemachten Angaben anhand von Arbeitsplänen zu
überprüfen und sollte im Einzelfall durch die Einbeziehung von Protokollen über
Zeitaufnahmen oder durch die Beobachtung von Bearbeitungszeiten in neuer
Rechnung ergänzt werden.
b) Anforderungen
an Nachweis und Prüfung des Mengengerüstes bei Einzelfertigung
Der mengenmäßige Nachweis des bis zum Inventurstichtag
angefallenen Materials und der bis dahin entstandenen Fertigungslöhne kann bei
den i. d. R. komplexen Erzeugnissen der Einzelfertigung nicht mehr durch eine
körperliche Aufnahme im Einzelnen erfolgen (das z. B. in der Endmontage
befindliche Bearbeitungszentrum kann nicht zum Zwecke der körperlichen
Feststellung der eingebauten Teile „ zerlegt “ werden). Hier wird der
mengenmäßige Nachweis des Bestandes an Fertigungsmaterial (zugekaufte Teile und
eingesetzte Serienteile der eigenen Fertigung) durch die „ bis dahin “ erfüllte
Stückliste erbracht. Der mengenmäßige Nachweis der für diesen Auftrag
angefallenen Fertigungsstunden erfolgt durch den Fertigungsplan in Verbindung
mit den Angaben der Arbeitsvorbereitung zum Aufnahmestichtag.
c) Anforderungen
an Nachweis und Prüfung in Sonderfällen der Einzelfertigung
Bei den Sonderfällen (z. B. Bau-, Dienstleistungen,
Anlagenbau) der Einzelfertigung ist in aller Regel eine körperliche Aufnahme
der verbrauchten Materialien und der erbrachten Leistung aufgrund der
Komplexität des unfertigen Erzeugnisses nicht möglich. Der Nachweis erfolgt
dann buchmäßig. Besondere Bedeutung kommt dabei der Schätzung des
Fertigungsgrades zu. Dazu sind die Ergebnisse des Projekt-Controllings sowie
das Risiko-Management-System des Unternehmens einer kritischen Würdigung zu
unterziehen.
2. Prüfung
des Nachweises von Sondereinzelkosten
Der Nachweis von Sondereinzelkosten der Fertigung oder der
Entwicklung und Konstruktion erfolgt wie der Nachweis über Fertigungslöhne
durch Fertigungspläne, Nachweise der Arbeitsvorbereitung oder im Falle von
Entwicklungs- und Konstruktionskosten durch auftragsbezogene Stundennachweise
der entsprechenden Abteilung.
II. Bewertungsprüfung
Die anzuwendende Prüfungstechnik hängt regelmäßig von der Art
des Kalkulationsverfahrens ab, mit welchem die Herstellungskosten
bestimmt werden.
Die Bewertungsprüfung erfolgt in vier Abschnitten:
1.
Prüfung der Einzelkosten
(a) Materialkosten
(b) Fertigungslöhne
2.
Prüfung der Sondereinzelkosten
3.
Prüfung der Gemeinkosten
4.
Prüfung der „ verlustfreien “ Bewertung.
Zu jedem dieser Komplexe der Bewertung der unfertigen und
fertigen Erzeugnisse sollten, sofern der Bestand wesentlich ist, von dem
bilanzierenden Unternehmen Bewertungsrichtlinien erstellt worden sein.
Der erste Prüfungsschritt besteht in einer kritischen
Durchsicht der Bewertungsrichtlinien mit dem Ziel festzustellen, ob
-
die Richtlinien dem Stand des internen Rechnungswesens
angemessen sind und
-
die nach diesen Richtlinien zu erarbeitenden
Bewertungsansätze mit den Anforderungen des normativen Rahmens (HGB und/oder
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung; International
Financial Reporting Standards (IFRS); US-GAAP;
etc.) übereinstimmen.
Spätestens dabei gilt es zu beurteilen, ob das interne
Rechnungswesen der Charakteristik und der Komplexität der jeweiligen Produktion
angemessen ist.
Der zweite Prüfungsschritt umfasst eine stichprobenweise
Überprüfung der tatsächlichen Vorgehensweise bei der Bewertung aufgrund
etwaiger, die Bewertungsrichtlinien ergänzender Arbeitsanweisungen und durch
Befragung von Sachbearbeitern. Damit soll festgestellt werden, ob die von der
Unternehmensleitung herausgegebenen Bewertungsrichtlinien im Grundsatz
angewendet und eingehalten worden sind.
Der dritte Prüfungsschritt betrifft die Prüfung der
Wertansätze im Einzelnen auf formelle und materielle Richtigkeit unter
Berücksichtigung des Risikoprofils und erfolgt in Stichproben (Stichprobenprüfung mit bewusster
Auswahl; Stichprobenprüfung mit Zufallsauswahl).
1. Prüfung
der Einzelkosten
Der Gegenstand der Prüfung ist von dem zugrunde gelegten
Kalkulationsverfahren abhängig. Im Falle der Divisionskalkulation ist der
Einsatz von Einzelkosten in der Referenzperiode und im Falle der
Zuschlagskalkulation der Einsatz von Einzelkosten für die Herstellung einer
Mengeneinheit zu prüfen.
a) Material-Einzelkosten
Hierzu wird auf die Ausführungen zur Bewertungsprüfung der Roh-, Hilfs-
und Betriebsstoffe verwiesen. Ergänzend dazu sind ggf.
Material-Mehrverbrauch (z. B. erfordert die Erzeugung von 1000 kg Profilstahl
den Einsatz von mehr als 1000 kg Knüppel) und Reststoffgutschriften (z. B. für
Produktionsschrott) zu prüfen, zweckmäßig anhand von Ausbringungskennzahlen aus
einem längeren Zeitraum.
Als Prüfungsunterlagen sollten bewertete
Materialentnahmescheine, Stücklisten und ggf. Vor- und Nachkalkulation des
Materialverbrauchs herangezogen werden.
b) Lohn-Einzelkosten
Die Prüfung der Bewertung der Lohn-Einzelkosten gem. Fertigungsplan
bezieht sich im Falle der Zuschlagskalkulation und der Vergütung nach Zeitlohn
einerseits auf die mit den Unterlagen der Lohnabrechnung abzustimmende
rechnerische Ermittlung des durchschnittlichen Lohnsatzes und andererseits auf
die Abgrenzung zu den Fertigungsgemeinkosten. Enthält die Vergütung der
Fertigungslöhne (teilweise) variable Elemente (z. B. bei Akkordsystemen,
Leistungsanreizen etc.), erstreckt sich die Prüfung auch auf die Berechnung des
durchschnittlichen Stundensatzes, zweckmäßigerweise gestützt auf Kennzahlen der
Lohnabrechnung aus mehreren Monaten vor dem Bewertungsstichtag. Auf eine
periodengerechte Erfassung ist zu achten.
2. Prüfung
der Sondereinzelkosten
Sondereinzelkosten der Fertigung können sowohl Einzelkosten
als auch Kostenstellenkosten sein. Hinsichtlich der Einzelkosten (Löhne,
Material) und deren Bewertung gelten die Ausführungen im vorangegangenen
Abschnitt sinngemäß. Bezüglich Sondereinzelkosten als Kostenstellenkosten wird
auf den Abschnitt „ Prüfung der Gemeinkosten “ verwiesen (s. u. II.3.).
3. Prüfung
der Gemeinkosten
Der Ansatz von Gemeinkosten in der Bewertung der unfertigen
und fertigen Erzeugnisse setzt nicht notwendigerweise voraus, dass das
bilanzierende Unternehmen auch über die Kostenstellenrechnung mit BAB verfügt;
die Bewertungsansätze können auch aus der Vorkalkulation, aus analytischen
Einzeluntersuchungen oder u. U. aus retrograder Bewertung gewonnen worden sein.
a) Prüfung
bei Vorliegen einer Kostenstellenrechnung mit BAB
Die Prüfung hat, ausgehend von den Produktionsabläufen des
Unternehmens, mit einer kritischen Würdigung des Verfahrens der
Betriebsabrechnung einschließlich der Beurteilung der Angemessenheit von
Umlagen und deren Schlüsselung zu beginnen. In diesem Zusammenhang sind
jährlich wiederkehrend in Stichproben auch Teile des BAB eingehend darauf zu
prüfen, ob die Kostenzurechnung zu einzelnen Kostenstellen dem
Verursachungsprinzip entspricht. In der Regel wird – insbes. bei einem zeitlich
nahe am Bilanzstichtag liegenden Datum der Bilanzaufstellung – für die
Bewertung der Gemeinkosten nicht ein das gesamte Geschäftsjahr (einschließlich
der Jahresabschlussbuchungen so genannter 13. BAB) umfassender BAB zugrunde
gelegt, sondern vielfach eine kürzere (z. B. zehn Monate umfassende)
Abrechnungsperiode. Für die Prüfung der Gemeinkosten stellt sich dann
zusätzlich das Problem, die innerjährlich vorgenommenen Verrechnungen zu prüfen
und zu beurteilen, ob die Ergebnisse auf den Bilanzierungsstichtag übertragen
werden können.
Ein weiterer Prüfungsschritt besteht darin, festzustellen, ob
alle diejenigen Kostenarten, die handelsrechtlich nicht aktivierbar sind (z. B.
kalkulatorische Kosten und Kostenüberdeckungen aus innerbetrieblicher
Leistungsverrechnung von Hilfskostenstellen auf Fertigungskostenstellen), eliminiert
worden sind. Die Prüfung kann sich auf eine überschlägige statistische Rechnung
– Relation der auszusondernden Kosten zu dem Gesamtbetrag der verrechneten
Gemeinkosten – beschränken.
Abschließend sei darauf hingewiesen, dass sich die Prüfung
der Gemeinkosten nicht darauf erstrecken kann, die darin verrechneten Kosten im
Einzelnen zu prüfen. Primär sollte festgestellt werden, ob das angewandte
System des BAB zu einem vernünftigen betriebswirtschaftlichen Ergebnis führt,
welches wesentliche Bewertungsfehler ausschließt.
b) Prüfung
ohne Vorliegen eines BAB
In diesem Fall kann die Angemessenheit kalkulatorisch
verrechneter Gemeinkosten – abgesehen von der kritischen Durchsicht der
Kalkulationsunterlagen – nur durch die so genannte retrograde Methode überprüft
werden.
4. Ergänzende
Prüfung nach IFRS/US-GAAP
Grundsätzlich können die handelsrechtlichen
Herstellungskosten in Übereinstimmung mit International
Financial Reporting Standards (IFRS) oder US-GAAP
aktiviert werden; u. U. schließen sich allerdings die nach IAS und US-GAAP
aktivierungspflichtigen Herstellungskosten
aus.
5. Prüfung
der „ verlustfreien “ Bewertung
Es handelt sich dabei um die Prüfung, ob die im
Jahresabschluss bilanzierten unfertigen und fertigen Erzeugnisse in der
Folgezeit ohne Realisierung eines Verlustes verwertet werden können. Der so
definierte Niederstwert zum Bilanzstichtag ergibt sich aus dem zu erwartenden
Nettoerlös abzüglich aller noch anfallenden Vertriebs-, Lager-, Versand- und
Finanzierungskosten sowie (bei unfertigen Erzeugnissen) noch anfallenden Herstellungskosten.
Der Aspekt der Wesentlichkeit ist dabei angemessen zu
berücksichtigen. Die zu erwartenden Nettoerlöse können ausgehend von am
Bilanzstichtag bereits vorliegenden Aufträgen oder aufgrund der tatsächlich
erzielten Erlöse für einzelne Erzeugnisse oder Erzeugnisgruppen in neuer
Rechnung geprüft werden. Die Prüfung der Vertriebs-, Lager- und Versandkosten
kann durch Abstimmung mit der geprüften Kostenrechnung des abgelaufenen
Geschäftsjahres erfolgen. Der Ansatz von noch zu erwartenden Herstellungskosten
(in diesem Fall volle Herstellungskosten ohne Aussonderung von nicht
aktivierungspflichtigen bzw. -fähigen Kostenbestandteilen) kommt i. d. R. nur für
unfertige Erzeugnisse der Einzelfertigung infrage und kann aus dem Vergleich
der Ist-Kosten zum Bewertungsstichtag mit den Gesamtkosten lt. Vorkalkulation
geprüft werden; ggf. bietet auch der Fertigstellungsgrad vom Aufnahmestichtag
einen Anhaltspunkt. Bei unfertigen Erzeugnissen der Mehrfachfertigung können
die noch anfallenden Herstellungskosten nicht direkt erfasst und geprüft
werden. Hier beschränkt sich die Prüfung des Prinzips der verlustfreien
Bewertung auf die Feststellung des entsprechenden prozentualen Abschlages von
den Herstellungskosten vergleichbarer fertiger Erzeugnisse.
6. Niederstwerttest
nach IFRS und US-GAAP
IAS 2.9 fordert den Niederstwerttest entsprechend dem
Grundsatz lower of cost or net realizable
value (realisierbarer Nettoverkaufswert), wobei dieser Nettoverkaufswert
definiert wird als „ estimated selling
price in the ordinary course of business less the estimated costs of completion
and the estimated costs necessary to make the sale “ (IAS 2.6).
Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen „ verlustfreien “ Bewertung sollte
somit regelmäßig möglich sein.
Die US-GAAP fordern demgegenüber lower of cost or market, wobei market
für current replacement costs, whether by
purchase or by reproduction steht und sich im Korridor des net realizable value less an allowance for
normal profit als Minimum und dem net
realizable value als Maximum bewegen kann (ARB 43, ch. 4.8).
US-GAAP verbieten eine spätere Wertaufholung, die unter IFRS
bis höchstens zu den ursprünglichen Kosten vorgenommen werden muss.
III. Ausweisprüfung
Die Ausweisprüfung erstreckt sich erstens darauf, ob die
Zuordnung der einzelnen Bestände zu den Positionen des Vorratsvermögens gem.
dem vorgesehenen Gliederungsschema zutreffend ist. Wesentliche Unterschiede in
der Abgrenzung zwischen HGB, IFRS und US-GAAP lassen sich nicht erkennen. Die
Abgrenzung zwischen Rohstoffen und unfertigen Erzeugnissen ist im Hinblick auf
die Aktivierung von Materialgemeinkosten im Rahmen der Herstellungskosten
der unfertigen Erzeugnisse von Bedeutung. Sobald Verbrauchsgüter in den
Produktionsprozess eingehen, sind sie unter unfertigen Erzeugnissen
auszuweisen. In der Regel sollen daher in den Ausweis der unfertigen
Erzeugnisse nur solche Gegenstände einbezogen werden, für die bis zum Zeitpunkt
der Aufnahme auch bereits Fertigungslöhne angefallen sind. Ausnahmen können
beispielsweise für eindeutig der Endmontage zugeordnete Teile (z. B.
elektronische Bauteile) oder für an Montagebändern bereitliegende Teile
geringen Wertes (z. B. Schrauben, Muttern, Kleinteile) gelten. Einen Sonderfall
bietet die Einzelfertigung. Hier werden i. d. R. die für einen Auftrag speziell
beschafften Gegenstände auch dann, wenn im Unternehmen selbst noch keine
Bearbeitung oder Montage erfolgt ist, in dem Ausweis der unfertigen Erzeugnisse
erfasst.
Fertige Erzeugnisse liegen erst dann vor, wenn
Versandbereitschaft besteht. Die zur Prüfung der Versandbereitschaft
erforderlichen Informationen ergeben sich aus den Inventuraufzeichnungen oder
hilfsweise aus der Abwicklung in der Folgeperiode. Die Ausweisprüfung hat
ferner die Abgrenzung zwischen fertigen Erzeugnissen und Forderungen zum
Gegenstand, d. h. die Feststellung, dass Erzeugnisse nicht doppelt – als Vorräte
und Forderungen
– erfasst werden und dass in Kommissions- oder Konsignationslägern befindliche
Erzeugnisse noch als Vorräte und nicht als Forderungen ausgewiesen werden.
IV. Prüfungstechnische
Besonderheiten der Prüfung der unfertigen und fertigen Erzeugnisse
Eine Besonderheit der Prüfung ergibt sich, wenn Handelswaren
und/oder fertige Erzeugnisse in der Bilanz nicht ausgehend von den
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, sondern ausgehend von Verkaufspreisen
bewertet worden sind. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob die so ermittelten
Wertansätze den normalerweise anzusetzenden Anschaffungskosten
bzw. Herstellungskosten
entsprechen. Die Prüfung kann nur retrograd über die Gewinn- und
Verlustrechnung unter Einbeziehung eines im Normalfall zu erwartenden Gewinns
erfolgen. Besonderer Beachtung bedarf die Untersuchung der
Verwertungsmöglichkeit von Beständen, insbes. mit hoher Lagerreichweite
(Prüfung, ob die Bewertungsabschläge ausreichend sind, künftige Lager- und
Finanzierungskosten abzudecken), aus weiter zurückliegenden Herstelljahren
(Prüfung, ob etwa Baugruppen und Komponenten in dem laufenden
Produktionsprogramm noch zum Einsatz kommen oder ob nurmehr eine Verwendung als
Ersatzteile infrage kommt). Für die Zielsetzung der internen Kontrolle ist die
wirtschaftliche Bestandsführung zur Vermeidung von unnötigen Mittelbindungen im
Vorratsvermögen zusätzlicher Prüfungsgegenstand.
V. Berücksichtigung
des Zusammenhanges mit Lagebericht, Anhang und Gewinn- und Verlustrechnung
1. Lagebericht
Die im Lagebericht
nach § 289 HGB geforderten Darstellungen dienen der Ergänzung der aus dem
Jahresabschluss ableitbaren Erkenntnisse über die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Kapitalgesellschaft, insbes. sofern zukunftsorientierte
Sachverhalte berücksichtigt werden. Die erforderlichen Hinweise auf die Risiken
der künftigen Entwicklung stehen in engem Zusammenhang mit der Frage des
Fortbestands des Unternehmens (going
concern) und den danach im Jahresabschluss zu treffenden Ansatz- und
Bewertungsentscheidungen. Die Bewertungsprüfung der unfertigen und fertigen
Erzeugnisse setzt daher die Kenntnis der u. U. bewertungsrelevanten
Informationen aus dem Lagebericht bereits während der Prüfung des
Jahresabschlusses voraus.
Daneben sollte der über den Jahresabschluss hinausgehenden
Informationsfunktion des Lageberichts ebenfalls bereits in der Prüfung Rechnung
getragen werden. Insbesondere für die Darstellung des Geschäftsverlaufs (etwa
zu den Stichworten: Branchensituation, Umsatz- und Auftragsentwicklung,
Produktion, Beschaffung, Forschung und Entwicklung) können wesentliche
Informationen in diesem Prüffeld mitgeprüft werden.
2. Anhang
In Bezug auf die Prüfung der unfertigen und fertigen
Erzeugnisse muss geprüft werden, ob
-
die Bewertungsmethoden zutreffend wiedergegeben und
etwaige Abweichungen von der vorjährigen Handhabung mit ihren Auswirkungen
angegeben und begründet sind,
-
etwaige Beschaffungen in fremder Währung entsprechend
den Anhangangaben umgerechnet worden sind,
-
die etwaige Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital
in die Herstellungskosten
angegeben ist,
-
die Anwendung von Bewertungsvereinfachungsverfahren zu
wesentlichen Unterschieden zum Ansatz des letzten vor dem Abschlussstichtag
bekannten Börsenkurses oder Marktpreises führt.
Bei der Prüfung ist auf wesentliche Pfandbestellungen an und
Sicherungsübereignungen von unfertigen und fertigen Erzeugnissen zu achten.
Ferner sind wesentliche finanzielle Verpflichtungen aus abgeschlossenen
Verträgen (z. B. aus langfristigen Lieferkontrakten für Bauteile) mit ihrem
Wert am Bilanzstichtag anzugeben.
Auf die nach IFRS bzw. US-GAAP zusätzlich notwendigen Angaben
wie z. B.
-
Buchwert der zum realisierbaren Nettoverkaufswert
angesetzten Vorräte oder
-
Angabe des Unterschiedsbetrags bei Anwendung des
LIFO-Verfahrens
wird hingewiesen.
3. Gewinn-
und Verlustrechnung
Bei einer nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellten
Gewinn- und Verlustrechnung geht der Unterschied zwischen dem Ausweis der
unfertigen und fertigen Erzeugnisse am Bilanzstichtag und am vorhergehenden
Bilanzstichtag als Bestandsveränderung in die Rechnung ein. Bei einer Gewinn-
und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren entsteht u. U. das Problem
der Prüfung der Abgrenzung zwischen dem Inhalt der Herstellungskosten für die Bewertung der fertigen und unfertigen
Erzeugnisse – unter Anwendung der bestehenden Bewertungswahlrechte gem. §
255 II HGB als Teilkosten definiert – und dem Inhalt der Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten
Leistungen – definiert als Vollkosten. Um die Gewinn- und Verlustrechnung
nach internationalen Standards (IFRS, US-GAAP) darzustellen – einem
wesentlichen Ziel des Wahlrechts im § 275 HGB – , muss zwingend die
Vollkostenrechnung zur Ermittlung der Herstellungskosten angesetzt werden,
unabhängig davon, wie Bewertungswahlrechte in der Bilanz ausgeübt werden.
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