Inhaltsübersicht
I. Das
Umsatzkostenverfahren nach dem HGB
II. Das
Umsatzkostenverfahren nach internationalen Rechnungslegungsregeln
III. Einordnung
in die Abschlussprüfung
I. Das
Umsatzkostenverfahren nach dem HGB
1. Aufbau
In Deutschland wird traditionell das Gesamtkostenverfahren
weitaus häufiger zur Darstellung der Erfolgsrechnung eines Unternehmens
verwendet als das Umsatzkostenverfahren. Das Gesamtkostenverfahren war bis zur
grundsätzlichen Reform der Rechnungslegungsvorschriften für Kapitalgesellschaften
durch das Bilanzrichtlinien-Gesetz (BiRiLiG)
1986 aufgrund der Bestimmungen des § 157 AktG für Aktiengesellschaften die
zwingende Darstellungsform. Dies hatte prägende Wirkung auch für die
Rechnungslegung von Unternehmen in anderen Rechtsformen.
Mit Einführung des § 275 I HGB durch das
Bilanzrichtlinien-Gesetz wurde das Umsatzkostenverfahren als Darstellungsform
der Erfolgsrechnung gleichberechtigt neben dem Gesamtkostenverfahren
zugelassen. Jedoch führte dies zunächst nicht dazu, dass in der Praxis das
Umsatzkostenverfahren deutlich häufiger angewendet wurde. Dies änderte sich in
Deutschland erst, als die Konzernrechnungslegung nach angelsächsischen
Grundsätzen (International
Financial Reporting Standards (IFRS); US-GAAP)
in 1998 durch Neufassung des § 292 HGB zugelassen wurde. In den von
angelsächsischen Vorstellungen geprägten Rechnungslegungssystemen ist das
Umsatzkostenverfahren vorherrschend. Die zunehmende Internationalisierung der
Rechnungslegung sowie die Vorschrift, nach der kapitalmarktorientierte
Unternehmen ihre Konzernrechnungslegung nach IFRS oder US-GAAP (bis 2006)
präsentieren müssen, haben zu einer deutlich häufigeren Verwendung des
Umsatzkostenverfahrens bei deutschen Unternehmen geführt.
Das Gesamtkostenverfahren stellt darauf ab, dass die in einem
Abrechnungszeitraum angefallenen Aufwendungen vollständig dargestellt werden.
Dies erfolgt unabhängig davon, ob Aufwendungen gerade in diesem Jahr sich
ergebnismindernd ausgewirkt haben. Tritt eine Ergebniswirkung nicht im Jahr der
Rechnungslegung ein, sondern erst später, so sind diese Aufwendungen dennoch in
der Gewinn- und Verlustrechnung enthalten. Sie werden über Sonderpositionen wie
„ Erhöhung oder Verminderung des Bestandes
an fertigen und unfertigen Erzeugnissen “ oder „ andere aktivierte Eigenleistungen “ in der Ergebnisauswirkung
neutralisiert und in einem späteren Jahr ergebniswirksam gemacht, soweit es
Erzeugnisse betrifft. Die Gliederung der ausgewiesenen Aufwendungen geschieht
nach Kostenarten, z.B. Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen
(Primärprinzip).
Das Umsatzkostenverfahren ist demgegenüber auf eine
Darstellung des Umsatzes und der mit ihm in unmittelbarem Zusammenhang
stehenden Aufwendungen ausgerichtet. Es sollen nur diejenigen Aufwendungen
dargestellt werden, die (a) mit den im Berichtsjahr erzielten Umsatzerlösen
zusammenhängen sowie (b) nicht umsatzabhängig, sondern zeitabhängig, bezogen
auf den Zeitraum der Rechnungslegung, sind. Die Aufwendungen werden in der
Gewinn- und Verlustrechnung unabhängig davon ausgewiesen, ob sie im
Abrechnungsjahr oder in Vorjahren angefallen sind. Aufwendungen eines
Geschäftsjahres, die am Jahresende noch unveräußerte Produkte betreffen, sind
nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren
ausgewiesen. Damit ist die Darstellung der Aufwendungen nicht perioden-,
sondern umsatzbestimmt.
Die Gliederung der Aufwendungen geschieht beim
Umsatzkostenverfahren nach den betrieblichen Bereichen, wie Herstellung,
Vertrieb, Verwaltung (Sekundärprinzip).
Die beiden Typen der Gewinn- und Verlustrechnung
unterscheiden sich ausschließlich in der Gliederung. Das Jahresergebnis wird
durch die jeweils andere Gliederung nicht beeinflusst.
Die für Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KG, soweit
diese nicht kleine Gesellschaften i.S.v. § 267 I HGB sind, bindenden
Darstellungsformen der Gewinn- und Verlustrechnung sind in § 275 HGB enthalten.
Dessen Absatz 3 schreibt folgende Gliederung für das Umsatzkostenverfahren vor:
1.
Umsatzerlöse
2.
Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse
erbrachten Leistungen
3.
Bruttoergebnis vom Umsatz
4.
Vertriebskosten
5.
allgemeine Verwaltungskosten
6.
sonstige betriebliche Erträge
7.
sonstige betriebliche Aufwendungen
8.
Erträge aus Beteiligungen, davon aus verbundenen
Unternehmen
9.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des
Finanzanlagevermögen, davon aus verbundenen Unternehmen
10.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, davon aus
verbundenen Unternehmen
11.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere
des Umlaufvermögens
12.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen, davon an verbundene Unternehmen
13.
Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit
14.
außerordentliche Erträge
15.
außerordentliche Aufwendungen
16.
außerordentliches Ergebnis
17.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
18.
sonstige Steuern
19.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Die Positionen 1. (Umsatzerlöse)
sowie 8. (Erträge aus Beteiligungen)
bis 19. (Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag) sind hinsichtlich der
Postenbezeichnung übereinstimmend mit den Positionen 8. bis 20. des
Gesamtkostenverfahrens.
Beim Inhalt der übrigen Positionen gibt es Unterschiede (s.u.
I. 3.).
Sofern das Umsatzkostenverfahren angewendet wird, müssen im
Anhang nach § 285 Nr. 8 HGB zusätzliche Angaben zum Material- und
Personalaufwand gemacht werden. Der Gesamtbetrag der in einem Jahr angefallenen
Aufwendungen für diese beiden Aufwandsarten ist aus der nach dem
Umsatzkostenverfahren erstellten Gewinn- und Verlustrechnung nicht mehr
erkennbar. Diese Aufwendungen können auf andere Posten (z.B. 2. Herstellungskosten,
oder 4. Vertriebskosten)
verteilt sein. Daher müssen für den Material- und den Personalaufwand die
Angaben im Anhang – zumindest für große Kapitalgesellschaften (§ 288 HGB) –
enthalten sein, welche beim Gesamtkostenverfahren direkt aus den Posten Materialaufwand (§ 275 II Nr. 5 HGB) und
Personalaufwand (§ 275 II Nr. 6 HGB)
zu entnehmen sind.
2. Vorteilhaftigkeit
Zugunsten der Anwendung des Umsatzkostenverfahrens kann
angeführt werden:
Das Umsatzkostenverfahren zeigt die Beziehung zwischen den
Aufwendungen und der Absatzleistung des Unternehmens. Die Gliederung dieses
Verfahrens entspricht in etwa dem Kalkulationsschema eines Unternehmens, da die
Aufwendungen nach Funktionsbereichen gezeigt werden können. Die internationale
Vergleichbarkeit der Ergebnisrechnung ist eher gegeben, da in den
angelsächsisch beeinflussten Rechnungslegungssystemen das Umsatzkostenverfahren
bevorzugt wird.
Allerdings werden beim Umsatzkostenverfahren
Abgrenzungsfragen dadurch aufgeworfen, dass die betrieblichen Aufwendungen den
Funktionsbereichen Herstellung, Vertrieb oder Verwaltung zugeordnet werden
müssen. Die Grundsätze zur Zurechnung der betrieblichen Aufwendungen
beeinflussen den Ausweis der Herstellungskosten
oder der Vertriebskosten oder der Verwaltungskosten. Hierbei hat der
Bilanzierende Gestaltungsmöglichkeiten. Diese werden allerdings begrenzt durch
den allgemeinen Grundsatz der Stetigkeit. Danach muss der Bilanzierende einmal
getroffene Entscheidungen über die Zuordnung von Aufwendungen zu den verschiedenen
Funktionsbereichen in den Folgejahren beibehalten.
Bei langfristiger Fertigung, z.B. bei Unternehmen des
Schiffbaues, des Großanlagenbaues oder bei Bauunternehmen, ist das
Umsatzkostenverfahren wohl nur dann aussagefähig, wenn über die Teilgewinnrealisierung
ein Anhaltspunkt zur Gesamtleistung des Unternehmens gegeben werden kann.
Insgesamt kann man feststellen, dass keine Gründe für die
Überlegenheit des Umsatzkostenverfahrens im Verhältnis zum
Gesamtkostenverfahren oder umgekehrt vorgebracht werden können. Die Wahl für
oder gegen eines der beiden Verfahren hängt von verschiedenen Gegebenheiten und
Überlegungen ab, z.B. bzgl. der Ausgestaltung des vorhandenen internen
Rechnungswesens, des Adressatenkreises der Rechnungslegung oder der Einbindung
in einen international tätigen Konzern.
3. Inhalt
einzelner Positionen
Hier werden nur einige Posten der das Umsatzkostenverfahren
normierenden Regelung des § 275 III HGB angesprochen.
Posten Nr. 1 Umsatzerlöse
stimmt inhaltlich mit dem entsprechenden Posten nach dem Gesamtkostenverfahren
(§ 275 II HGB) überein.
Mit dem Posten Nr. 2 Herstellungskosten
der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen des § 275 III HGB
sind unterschiedliche Interpretationen verbunden worden. Unter Verweis auf die
Bestimmungen des § 255 II HGB wurde vertreten, dass die normierten
Bilanzierungswahlrechte zur Aktivierung von Vorräten in der Bilanz
auch den Herstellungskostenbegriff nach dem Umsatzkostenverfahren betreffen.
Konkret wurde die Überlegung angestellt, dass z.B. Abschreibungen auf beim
Herstellungsprozess genutzte Sachanlagegegenstände dann in der Gewinn- und
Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren unter der Position Herstellungskosten zu erfassen sind,
wenn diese Abschreibungen anteilig auch bei der Bilanzierung von Vorräten
aktiviert werden. Hat demgegenüber ein Bilanzierender das Wahlrecht, Abschreibungen
des Herstellungsbereiches zu aktivieren, nicht ausgeübt, sind – so diese
Ansicht – solche Abschreibungen auch in anderen Positionen der Gewinn- und
Verlustrechnung zu erfassen. Überwiegend wird heute die Auffassung vertreten,
dass der Umfang der unter dem Posten Nr. 2 auszuweisenden Beträge nicht durch
die Art der Ausnutzung von Bewertungswahlrechten in der Bilanz bestimmt wird.
Die Grundsätze der Einheitlichkeit der Bewertung und der Bewertungsstetigkeit
betreffen die Bilanz.
In einer Gewinn- und Verlustrechnung, aufgestellt nach dem
Umsatzkostenverfahren, sollen diejenigen Aufwendungen unter dem Posten 2 Herstellungskosten erfasst werden,
welche für veräußerte Produkte im Fertigungsbereich angefallen sind. Dies
erfolgt unabhängig davon, wie Aktivierungswahlrechte in der Bilanz ausgeübt
worden sind und ob die Aufwendungen überhaupt aktivierbar sind.
Die am Beispiel der Abschreibungen dargestellte Problematik
gilt auch für andere indirekte Aufwendungen, für welche § 255 HGB ein
Aktivierungswahlrecht einräumt, z.B. Kosten der allgemeinen Verwaltung oder der
betrieblichen Altersversorgung.
Im Sinne des Postens Nr. 2 sind demnach die Herstellungskosten nach dem
Umsatzkostenverfahren wie folgt auszuweisen:
-
im Geschäftsjahr produzierte und verkaufte
Erzeugnisse/Leistungen, bewertet mit Herstellungskosten zu Vollkosten,
-
zuzüglich/abzüglich Bestandsveränderungen der fertigen
und unfertigen Erzeugnisse, bewertet mit den tatsächlich aktivierten Kosten,
-
abzüglich aktivierter Eigenleistungen des
Anlagevermögens, soweit hierfür Kosten im Fertigungsbereich angefallen sind.
Da im Zusammenhang mit dem Umsatzkostenverfahren häufig
Unklarheit über die in Posten 2 zu erfassenden Aufwendungen bestehen, ist zu
fordern, dass die Grundsätze der Erfassung von Herstellungskosten in der
Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren im Anhang gem. § 284
II Nr. 1 HGB erläutert werden.
Die Abgrenzung der Herstellungskosten (Nr. 2) von den Vertriebskosten
(Nr. 4) oder den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen (Nr. 5; Verwaltungskosten)
kann im Einzelnen zweifelhaft sein. Da es sich im Regelfall bei Aufwendungen,
deren Einordnung strittig ist, um Beträge handelt, die im Vergleich zu den
übrigen Aufwendungen nicht wesentlich sind, sollten solche Fragen pragmatisch
und so entschieden werden, dass möglichst wenig Arbeitsaufwand zur Erstellung
der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren entsteht.
Bei Aufwandzinsen und betrieblichen Steuern stellt sich die
Frage, ob sie als Herstellungskosten der verkauften Erzeugnisse erfasst oder
den einschlägigen Aufwandsposten (Nr. 12 und Nr. 18) zugeordnet werden müssen.
Beide Wege erscheinen im Umsatzkostenverfahren zulässig. Im Einzelfall bietet
sich eine Anhangangabe nach § 284 II Nr. 1 HGB an.
Besonderheiten in der Ausweistechnik ergeben sich beim
Umsatzkostenverfahren, wenn bei Bilanzierung der fertigen und unfertigen
Erzeugnisse Betriebssteuern und Zinsaufwand einbezogen werden. Dann können die
aktivierten Teile dieser Primäraufwendungen entweder am Zinsaufwand (Nr. 12)
oder bei den sonstigen Steuern (Nr. 18) gekürzt werden; oder die
Primäraufwendungen, Zinsen und sonstige Steuern werden ungekürzt ausgewiesen,
dann ist als Gegenposten für die Aktivierung von Zinsen und sonstigen Steuern
eine Erfassung innerhalb der sonstigen betrieblichen Erträge (Nr. 6)
erforderlich.
Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Nr. 7; Aufwendungen
und Erträge, sonstige betriebliche) haben einen geringen Umfang. Die
gleichnamige Position hat im Gesamtkostenverfahren eine deutlich größere
Bedeutung. Dies resultiert daraus, dass beim Umsatzkostenverfahren große Teile
der betrieblichen Aufwendungen bereits den Aufwendungen für die Bereiche
Herstellung, Vertrieb und allgemeine Verwaltung zuzuordnen waren. Es verbleiben
im Wesentlichen nur Aufwendungen, die mit der Erzielung der sonstigen
betrieblichen Erträge (Nr. 6) in Verbindung stehen, oder Besonderheiten
(z.B. Forschungs- und Entwicklungskosten), die nicht der laufenden Produktion
zugeordnet werden können.
II. Das
Umsatzkostenverfahren nach internationalen Rechnungslegungsregeln
1. International
Financial Reporting Standards (IFRS)
Die International
Financial Reporting Standards (IFRS) schreiben eine verbindliche
Gliederung für die Gewinn- und Verlustrechnung nicht vor. IAS 1.81 verlangt
allerdings, dass bestimmte Posten in einem Jahresabschluss (incl.
Vorjahreszahlen) auszuweisen sind. Hierbei handelt es sich um:
-
Umsatzerlöse;
-
Finanzierungsaufwendungen;
-
Gewinn- und Verlustanteile an assoziierten Unternehmen
und Joint Ventures, die nach der Equity-Methode bilanziert werden;
-
Steueraufwendungen;
-
ein gesonderter Betrag, welcher der Summe entspricht
aus (i) dem Ergebnis nach Steuern des aufgegebenen Geschäftsbereichs und (ii)
dem Ergebnis nach Steuern, das bei der Bewertung mit dem beizulegenden
Zeitwert abzüglich Veräußerungskosten oder der Veräußerung der Vermögenswerte
oder Veräußerungsgruppe(n), die den aufgegebenen Geschäftsbereich darstellen,
erfasst wurde; und
-
Ergebnis.
In einer Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung ist der Ausweis
des Anteils von außenstehenden Gesellschaftern am Konzernergebnis getrennt vom
Anteil der Anteilseigner des Mutterunternehmens auszuweisen.
Die nach den IFRS in einer Gewinn- und Verlustrechnung
zumindest auszuweisenden Positionen legen nicht fest, ob das Gesamtkosten- oder
das Umsatzkostenverfahren anzuwenden ist. In der Praxis wird weit überwiegend
das Umsatzkostenverfahren (cost of sales
method) gewählt.
In einzelnen Standards werden Angaben verlangt, welche Posten
der Gewinn- und Verlustrechnung sein oder als Angabe im Anhang erscheinen
können.
Häufig wird ein Betriebsergebnis (result of operating activities) gezeigt. Dies ist in etwa gleich zu
setzen mit dem Saldo der in § 275 III Nr. 1 – 7 für das
Umsatzkostenverfahren erwähnten Kosten.
Im Folgenden werden nur die wesentlichen Bestimmungen der
IFRS zu den Posten der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem
Umsatzkostenverfahren behandelt.
Der Posten Umsatzerlöse
(revenue) der IFRS entspricht
inhaltlich im Wesentlichen der Definition des § 277 I HGB. Die IFRS enthalten
einige Regelungen zu Einzelfällen von Umsatzerlösen in IAS 2 (cost of inventories), IAS 11 (contract revenue) und IAS 18 (revenue).
IAS 19 beschäftigt sich mit dem Ausweis des Aufwandes für
Altersversorgung. Im Falle des Umsatzkostenverfahrens kann der in den
Pensionsaufwendungen enthaltene Zinsanteil genau wie die übrigen Komponenten
dieses Aufwandes unter den Aufwendungen für die einzelnen Funktionsbereiche (cost of sales, distribution costs,
administrative expenses), aber auch separat im Zinsergebnis erfolgen. In
jedem Fall sind gem. IAS 19 der Gesamtaufwand für Altersversorgung und dessen
einzelne Komponenten im Anhang offen zu legen.
Der Begriff discontinued operation, ein Geschäftsbereich, der
ganz oder teilweise verkauft oder eingestellt werden soll, wird im Einzelnen in
IFRS 5 erläutert. Ergebnisse aus solchen aufgegebenen Geschäftsbereichen sind
in der Gewinn- und Verlustrechnung in einem Betrag und in einer Zeile getrennt
vom und nach dem Ergebnis aus fortgeführten Geschäftsbereichen (continued
operations) anzugeben. Zur Erläuterung ist eine Aufschlüsselung in
Erträge/Erlöse, Aufwendungen und Steuern anzugeben, die im Anhang oder in der
Gewinn- und Verlustrechnung erfolgen kann (IFRS 5.33).
Nach IAS 1.85 dürfen seit 2005 weder in der Gewinn- und
Verlustrechnung noch im Anhang außerordentliche Aufwendungen und Erträge
erfasst werden.
Die Position Steuern
vom Einkommen und vom Ertrag ist wie im HGB ein Saldo aus Aufwendungen und
Erträgen einschließlich der Steuerabgrenzung. Ertragssteuerliche Folgen aus discontinued operations und dem
außerordentlichen Ergebnis müssen jeweils gesondert ausgewiesen werden.
2. US-GAAP
Im US-amerikanischen Rechnungslegungssystem gibt es für
Unternehmen, die nicht bei der SEC registriert sind, kaum Vorschriften zur
Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung. In der Regel findet das
Umsatzkostenverfahren Anwendung. Für Unternehmen, die bei der SEC registriert
sind, gibt die Regulation S-X Rule 5.03 gewisse Mindestanforderungen für den
Aufbau der Gewinn- und Verlustrechnung vor. Unternehmen besonderer Branchen
verwenden spezielle Darstellungen der Gewinn- und Verlustrechnung, um damit
einen verbesserten Einblick in die Ableitung des Jahresergebnisses zu
ermöglichen. Die Hauptbestandteile einer Gewinn- und Verlustrechnung nach US-GAAP
sind:
1.
Net sales or
revenues
2.
Cost of
sales/Cost of goods sold
3.
Gross profit
4.
Operating
expenses
5.
Operating income
6.
Other income
(expense)
7.
Income before
income taxes, extraordinary items, cumulative effects of change in accounting
principle, and discontinued operations
8.
Income tax
expense
9.
Income before
extraordinary items, cumulative effects of change in accounting principle,
and discontinued operations
10.
Discontinued
operations (net of tax)
(a)
Income/loss from
operations of a discontinued segment
(b)
Gain/loss
disposal of discontinued segment
1.
Extraordinary
items (net of tax)
2.
Cumulative
effect at beginning of year of changes in accounting principles (net of tax)
3.
Net income
4.
Earnings per
share.
Wie die vorstehende Gewinn- und Verlust-Gliederung zeigt,
trennt man nach US-GAAP den Ausweis des operativen Ergebnisses vom
nichtoperativen Ergebnis. Dabei sind die Steuerfolgen jeweils dem
Ergebnisbeitrag zuzuordnen, welcher gesondert ausgewiesen wird. Unter
Einbeziehung der jeweiligen Steuerfolgen (Nachsteuerbasis)
sind folgende drei Sonderfälle zu trennen:
-
Ergebnis aus der Einstellung von Geschäftsbereichen (discontinued operations)
-
außerordentliches Ergebnis
-
Auswirkung aufgrund von Änderungen der
Rechnungslegungsgrundsätze.
Die Position Steuern
vom Einkommen und vom Ertrag enthält damit ausschließlich die
Steuerbelastung auf das Ergebnis der laufenden Geschäftstätigkeit. Analog zu
den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften wird von der SEC verlangt, dass
bestimmte, bedeutende Primäraufwendungen im Anhang gesondert mit dem im
Berichtszeitraum angefallenen Betrag genannt werden, z.B. Abschreibungen oder
Forschungs- und Entwicklungskosten.
Der Anwendungsbereich außerordentlicher Erträge und Aufwendungen
(extraordinary items) ist sehr begrenzt. Nach APB 30.20 muss ein
Geschäftsvorfall oder Ereignis sowohl ungewöhnlich (unusual in nature) als auch selten (infrequent in occurance) sein, um als außerordentlich klassifiziert
zu werden. Ist nur eine der beiden Voraussetzungen erfüllt, sind die Erträge
und Aufwendungen aus den betreffenden Geschäftsvorfällen oder Ereignissen als
gesonderter Teil des operativen Ergebnisses zu zeigen, sofern sie wesentlich
sind (APB 30.26).
Anders als im HGB müssen nach APB 20.19 die Auswirkungen aus
der Änderung einer Bilanzierungsmethode (changes
in accounting principles) einschließlich der Steuerfolgen gesondert in der
Gewinn- und Verlustrechnung erfasst werden. Anlässe für diesen Sonderausweis
sind:
-
Änderung der Rechnungslegungsmethoden
-
grundlegende Änderung von Annahmen
-
Korrektur von Fehlern.
Ähnlich wie die IFRS, enthalten die US-GAAP in SFAS 144
gesonderte Vorschriften zur Darstellung der Ergebnisse aus discontinued
operations.
In dieser Position ist das Ergebnis aus der
Geschäftstätigkeit der im Geschäftsjahr aufgegebenen oder zum Verkauf stehenden
wirtschaftlichen Einheit zu zeigen. Darüber hinaus ist der Gewinn oder Verlust
aus der Veräußerung bzw. Liquidation der betreffenden Unternehmensteile gesondert
in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang (notes) anzugeben (SFAS 144.43).
III. Einordnung
in die Abschlussprüfung
Es gehört zunächst nicht zur Aufgabe des Prüfers, die
Entscheidung des Unternehmens, die Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Umsatzkostenverfahren
darzustellen, zu würdigen.
Die Prüfung einer Gewinn- und Verlustrechnung nach dem
Umsatzkostenverfahren unterscheidet sich von der Prüfung einer Gewinn- und
Verlustrechnung nach dem Gesamtkostenverfahren nur unwesentlich. In beiden
Fällen sind vor allem zwei Feststellungen zu treffen:
-
Sind Aufwendungen und Erträge vollständig und
periodengerecht erfasst?
-
Sind Aufwendungen und Erträge in der richtigen
Position erfasst?
Die Prüfung auf vollständige Erfassung von Aufwendungen und Erträgen
erfolgt im Wesentlichen im Rahmen der Prüfung der innerbetrieblichen Abläufe,
insbes. des implementierten internen Kontrollsystems. Die Ergebnisse dieser
Ablauf- und Systemprüfungen müssen ergeben, dass sämtliche Geschäftsvorfälle
vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet abgebildet werden.
Bei der Prüfung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem
Umsatzkostenverfahren ist bezüglich der Vollständigkeit der Erfassung von
Erträgen und Aufwendungen auf die Aussonderung derjenigen Aufwendungen zu achten,
welche mit den am Bilanzstichtag vorhandenen nichtveräußerten unfertigen und
fertigen Erzeugnissen des Unternehmens zusammenhängen. Hier muss durch
rechnerische und Systemkontrollen sichergestellt werden, dass diese
Aufwendungen bei der richtigen Aufwandsart und der richtigen Aufwandsposition
gekürzt worden sind.
Im Vergleich zur Gewinn- und Verlustrechnung nach dem
Gesamtkostenverfahren kann die Prüfung einer Gewinn- und Verlustrechnung nach
dem Umsatzkostenverfahren bei der Kontrolle der richtigen Gliederung einen
erheblichen Mehraufwand nach sich ziehen. Im Regelfall sind im Bereich der
Erfolgsrechnung die Konten der Finanzbuchhaltung nach Ertrags- und
Aufwandsarten gegliedert. Daher muss in aller Regel zwischen den Konten der
nach Aufwandsarten gegliederten Finanzbuchhaltung und dem Ausweis in der
Gewinn- und Verlustrechnung noch ein Umsetzungsvorgang stattfinden. Dieser
Umsetzungsvorgang geschieht in dem System der Betriebsabrechnung. Für den
Prüfer ergibt sich die Notwendigkeit, die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit
dieses Teils des Rechnungswesens zu untersuchen.
Dazu ist zunächst die klare Definition der Inhalte von Konten
der Finanzbuchhaltung erforderlich. Die Prüfung der Betriebsabrechnung findet
dann zu wesentlichen Teilen im Rahmen der Prüfung der Bewertung von unfertigen
und fertigen Erzeugnissen statt. Die Bewertung dieser Bestände setzt die
Ermittlung der Herstellungskosten
voraus. Diese werden in aller Regel über eine die Kostenstellen
berücksichtigende Betriebsabrechnung ermittelt. Eine ordnungsmäßige
Kostenrechnung ist damit ein wesentlicher Nachweis für eine korrekte Umsetzung
der Aufwandskonten in die Erfordernisse einer Gewinn- und Verlustrechnung nach
dem Umsatzkostenverfahren. Hier sind insbes. die Positionen Herstellungskosten, Vertriebskosten
und allgemeine Verwaltungskosten
des § 275 III HGB betroffen.
Bei der Einordnung und Verteilung der einzelnen Aufwandsarten
auf die verschiedenen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem
Umsatzkostenverfahren sind einige Ausweisfragen zu klären. Die wesentlichen in
diesem Zusammenhang zu beantwortenden Fragen sind unter I.3. dargestellt
worden.
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Theoretische Konzeption und praktische Umsetzungsprobleme des
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