Inhaltsübersicht
I. Funktion
und Überblick
II. Prinzipien
III. Prüfungsaspekte
I. Funktion
und Überblick
Aus Ansatz und Bewertung der Bilanzposten resultieren
Vermögen und Gewinn im Jahres- und Konzernabschluss. Die Bewertung folgt Prinzipien,
die eine zweckgerechte Bewertung der Aktiva und Passiva sichern. Die Prinzipien
ergänzen Einzelvorschriften oder andere konkrete Regelungen.
Im deutschen Recht sind die Bewertungsprinzipien in § 252 I
HGB erwähnt. Sie zählen zu den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung (§§ 243 I HGB, 5 I Satz 1 EStG) und umfassen
das Stichtagsprinzip, Fortführungsprinzip,
Einzelbewertungsprinzip, Vorsichtsprinzip, Realisationsprinzip, Imparitätsprinzip,
Wertaufhellungsprinzip, Stetigkeitsprinzip und Bilanzidentitätsprinzip. Vergleichbare
Bewertungsprinzipien enthalten die US-GAAP
und die Concept Statements sowie die International
Financial Reporting Standards (IFRS) und deren Rahmenkonzept. Die
Prinzipien haben z.T. über die Bewertung hinausgehende Ansatzkonsequenzen.
Darauf wird im Folgenden nur vereinzelt eingegangen.
II. Prinzipien
1. Stichtagsprinzip
a) HGB
Das Stichtagsprinzip (§ 252 I Nr. 3 HGB) legt den Bezugspunkt
der Bewertung von Vermögensgegenständen und Schulden
fest. Die Gesetzesformulierung lässt offen, welche Werte maßgeblich sind,
insbes. ob Abschlussstichtagszeitwerte angesetzt werden müssen (Mellwig, 1987).
Die relevanten Werte ergeben sich erst aus Einzelvorschriften. So bezieht sich
§ 253 III Satz 1 HGB für Umlaufvermögen auf einen Wert, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am
Abschlussstichtag ergibt. Hier gelten (ggf. modifizierte)
Abschlussstichtagszeitwerte. Bei Verbindlichkeiten,
die zu ihrem Rückzahlungsbetrag
anzusetzen sind (§ 253 I Satz 2 HGB), ergibt sich der Wert hingegen aus dem
Zeitwert zum späteren Rückzahlungszeitpunkt, sofern der Nominalwert anzusetzen ist. Insofern prägen lediglich die
Verhältnisse am Abschlussstichtag die Bewertung. Sind hingegen
Rentenverpflichtungen oder Rückstellungen zu ihrem Barwert anzusetzen, zählen
grundsätzlich Abschlussstichtagszeitwerte. Im konkreten Fall kann das
Bewertungsverfahren jedoch den Abschlussstichtagszeitwert verfehlen, insbes.
bei der Bewertung von Pensionslasten nach dem steuerlichen Teilwertverfahren.
b) US-GAAP
Die US-GAAP kennen kein explizites Stichtagsprinzip. Es lässt
sich aber aus dem Conceptual Framework ableiten. Nach SFAC 6.20 gilt: „ Assets and liabilities, and equity (net
assets) describe levels or amounts of resources or claims to or interests in
resources at a moment in time. “
c) IFRS
Nach IFRS sind Vermögenswerte und Schulden nach den
Verhältnissen am Bilanzstichtag zu erfassen (Achleitner,
/Wollmert, /van Hulle, 1997). Dabei kann es zu Antizipationen der
Zukunft kommen. Beispielsweise sind für Rückstellungen künftige Ereignisse, die
den Erfüllungsbetrag beeinflussen, in die Bewertung einzubeziehen (IAS 37.48).
2. Fortführungsprinzip
a) HGB
Der Bewertung muss der Grundsatz der Unternehmensfortführung zu Grunde liegen, sofern nicht tatsächliche
oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen (§ 252 I Nr. 2 HGB). Das Prinzip
lässt offen, über welchen Zeitraum die Unternehmensfortführung erwartet werden
muss. Nach einer Meinung muss er den nächsten Bilanzstichtag einschließen (Janssen, 1984);
nach einer anderen Meinung ist es hinreichend, die nächsten Monate, für die die
Unternehmensentwicklung hinreichend sicher übersehen werden kann, zu Grunde zu
legen (ADS, 1995,
§ 252 HGB). Das können die nächsten zwölf Monate sein, mit einzelfallbedingten
Abweichungen.
Das Prinzip der Unternehmensfortführung schließt den Ansatz
von Liquidationswerten aus. Welche Werte stattdessen anzusetzen sind, ergibt
sich aus den Vorschriften des Gesetzes (§§ 253 – 256 HGB).
Die Annahme der Unternehmensfortführung ist aufzugeben, wenn
ihr tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegen stehen. Tatsächliche
Gegebenheiten stehen entgegen, wenn sich ökonomische Schwierigkeiten
abzeichnen, die die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens zweifelhaft werden
lassen und zur Insolvenz führen können. Vor dem Eintreten einer Insolvenz gibt
es oft eine Vielzahl von Frühindikatoren, z.B. das überraschende Ausbleiben,
der Rückgang oder das Stornieren von Aufträgen, Schwierigkeiten bei der
Finanzierung von Investitionen oder erfolglose Versuche, kurzfristige
Verbindlichkeiten abzulösen und zu erneuern. Da es schwer ist, zuverlässige
Frühindikatoren für ökonomische Krisen zu erhalten, und die Fehlerquote dieser
Indikatoren beachtlich sein kann, ist zu fragen, ob nach dem Vorsichtsprinzip
erwartete Risiken über- und erwartete Chancen untergewichtet werden müssen,
weil sich die Annahme der Unternehmensfortführung selten streng fundieren
lässt. Dies ist zu verneinen: die Einschätzung der Unternehmensfortführung ist
eine Faktenfrage, deren Antwort nicht durch das Vorsichtsprinzip verzerrt
werden darf.
Rechtliche Gegebenheiten stehen entgegen, wenn der
Konkursantrag gestellt worden ist oder Ereignisse eingetreten sind, die in
einer Liquidation
aus vertraglichen oder gesetzlichen Gründen enden.
b) US-GAAP
Ohne kodifiziert zu sein, erfolgen implizite Bezugnahmen auf
den Grundsatz der Unternehmensfortführung in den Formulierungen der
Rechnungslegungsziele (SFAC 1.21, 1.37, 1.42), bei der Bestimmung der
Informationscharakteristika (SFAC 2.48, 2.51 – 55), der Messmethoden,
Messinstrumente und Messmaßstäbe (SFAC 5.67 d., e.) sowie in den Definitionen
der Vermögenswerte und Schulden (SFAC 6.25 – 33, 6.35 – 40). Zahlreiche weitere
Bezüge finden sich in Einzelregelungen (Kuhlewind, 1997).
c) IFRS
Absatz 23 des Rahmenkonzeptes für die Aufstellung und
Darstellung von Abschlüssen geht auf die Annahme der Unternehmensfortführung
als Regelfall ein. IAS 1.23 – 24 zählen den Grundsatz
der Unternehmensfortführung zu den „ Grundlegenden Überlegungen “ . Sollte
der Abschluss nicht auf dieser Grundlage aufgestellt werden, werden die Angabe
der Nichtbefolgung der Fortführungsprämisse und eine Begründung nötig. Daneben
ist anzugeben, auf welcher Grundlage die Erstellung statt dessen erfolgt ist.
IAS 10.14 verlangt eine Abkehr von der Annahme der Unternehmensfortführung,
wenn das Management nach dem Bilanzstichtag beabsichtigt, das Unternehmen
aufzulösen, den Geschäftsbetrieb einzustellen oder realistischerweise so
handeln muss. Welche Anpassungen nötig werden, wird nicht behandelt.
3. Einzelbewertungsprinzip
a) HGB
(1) Allgemein
Die Einzelbewertung bezieht sich nach § 252 I Nr. 3 HGB auf
Vermögensgegenstände und Schulden. Rechnungsabgrenzungsposten, Sonderposten und
Bilanzierungshilfen werden danach nicht bewertet, obwohl sich auch bei ihnen
die Frage des Wertansatzes stellt.
Das Einzelbewertungsprinzip resultiert aus dem
Vorsichtsprinzip und konkretisiert das Imparitätsprinzip. Es verhindert eine Gesamtbewertung von Bilanzbeständen und
trägt wegen der Ausschaltung von nur schwer ermittelbaren Kombinationseffekten
zur Objektivierung bei.
Einzelbewertung steht im Gegensatz zu einer Gesamtbewertung mit Hilfe von
Ertragswert oder Discounted Cash Flow, die Verbundeffekte berücksichtigen.
Verbundeffekte lassen sich nicht willkürfrei einzelnen Vermögensgegenständen
und Schulden zurechnen.
Einzelbewertung verlangt die Abgrenzung der Bewertungseinheit
und die Wahl einer Bewertungsmethode. Letztere ergibt sich aus
Einzelvorschriften. Bewertungseinheiten sind nicht etwa die kleinsten
Einheiten, die zivilrechtlich oder technisch voneinander abgegrenzt werden
können. Nach h.M. ist die Bewertungseinheit nach dem speziellen Nutzungs- und
Funktionszusammenhang im Unternehmen zu definieren.
Das Realisationsprinzip hilft bei der Abgrenzung von
Bewertungseinheiten: Da Gewinnbeiträge mit der Lieferung oder Leistung von
Gütern entstehen, ist es konsequent, die für das Unternehmen üblichen
Absatzeinheiten als Bewertungseinheiten zu verwenden. Einzeln bewertet wird der
Vermögensgegenstand, der dem Markt überlassen wird. Die gleiche Überlegung
lässt sich für Güter verwenden, die direkt in eine Absatzeinheit eingehen.
Bewertungseinheit ist nach dem Realisationsprinzip in diesem Fall, was auf der
nächstfolgenden Produktionsstufe zusammenhängend weiterverarbeitet wird (Wichmann, 1988;
Jüttner, 1993).
Schwieriger ist die Abgrenzung von Bewertungseinheiten, die als
Potenzialfaktoren Nutzleistungen zur Erstellung von Absatzgütern abgeben. Bei
ihnen lässt sich der Beitrag zu einer einzigen Absatzleistung nicht willkürfrei
erheben.
„ Die vom Realisationsprinzip geforderte Zuordnung von
Aufwendungen zu einzelnen Umsatzakten bedingt ? grds. zunächst eine Zuordnung
der verbrauchten Nutzleistungen zu einzelnen Perioden und zusätzlich zu
einzelnen Gewinnentstehungseinheiten “ (Jüttner, 1993,
S. 127). Die Zuordnung der verbrauchten Nutzleistungen zu einzelnen Perioden
verlangt einen möglichst übereinstimmenden Werteverzehr der Einsatzgüter, der
z.B. durch gleiche oder ähnliche Nutzungsdauer indiziert wird. Andernfalls
würde die planmäßige Abschreibung des Vermögensgegenstandes dem Werteverzehr
nicht gerecht. Zugleich verlangt die Zuordnung zu einzelnen
Gewinnentstehungseinheiten die isolierte Nutzbarkeit des Objekts, weil nicht
selbständig nutzbare Einheiten nicht zur Erstellung von Absatzleistungen
beitragen können. Die Kriterien widersprechen sich: Der möglichst
übereinstimmende Werteverzehr führt zur Atomisierung von Vermögensgegenständen,
die isolierte Nutzbarkeit führt zur Bündelung von Gütern. Hier ist ein
Kompromiss zu finden.
Für die Abgrenzung von Gebäuden verwendet die
Steuerrechtsprechung das Kriterium des einheitlichen Nutzungs- und
Funktionszusammenhangs. Danach ist einerseits bei unterschiedlicher Nutzung ein
Gebäude in mehrere Bewertungsobjekte zu zerlegen (z.B. Produktions-, Lager- und
Büroräume), andererseits werden unverbundene Bauten oder unbewegliche
Vermögensgegenstände zu einer Bewertungseinheit aggregiert, wenn ohne die
Aggregation die Nutzung unmöglich wäre.
Bei beweglichen Gütern ist der einheitliche Nutzungs- und
Funktionszusammenhang kein geeignetes Kriterium zur Abgrenzung von
Bewertungseinheiten. Wurden bewegliche Güter miteinander verbunden, ist zu
fragen, ob sie ohne Zerstörung der Substanz wieder voneinander getrennt werden
können. Kann man einen der vorher unverbundenen Teile nicht selbständig nutzen,
ergibt sich die Bewertungseinheit erst aus der Verbindung. Andernfalls handelt
es sich um getrennt zu bewertende Vermögensgegenstände.
Auch Schulden
sind einzeln zu bewerten. Sie können erfolgsneutral oder erfolgswirksam
Ausgaben antizipieren. Die Abgrenzung der einzelnen Schuld erfolgt nach dem
isolierbaren Grund und Anspruch des Dritten gegenüber dem Unternehmen. Bei
erfolgsneutralen Zugängen gibt es damit kein Abgrenzungsproblem. Dies ist
anders bei den erfolgswirksamen Zugängen, weil als Bewertungsobjekt nur etwas
in Frage kommt, dem konkrete künftige Ausgaben isoliert zugerechnet werden
können. Das gilt nicht für allgemeine Unternehmerrisiken.
(2) Sicherungsgeschäfte
Bei Sicherungsgeschäften ist fraglich, ob isolierbare Grund-
und Sicherungsgeschäfte jeweils einzeln zu bewerten sind oder ob beide
Geschäfte zusammen zwingend und nicht als Ausnahme gem. § 252 II HGB eine
Bewertungseinheit ergeben.
Nach h.M. sind eine strenge Einzelbewertung und ein sich
wegen des Realisations- und des Imparitätsprinzips ergebender Verlustausweis
nicht erlaubt, wenn zwei gegenläufige Positionen bewusst so gebildet werden,
dass ein Grundgeschäft durch ein Sicherungsgeschäft für Dritte nachvollziehbar
und erfolgreich gesichert wird. Es handelt sich dann um einen Mikro-Hedge. Jede
andere Bilanzierung würde einen nicht eintretbaren Verlust ausweisen und
Anreize schaffen, Sicherungsgeschäfte zu unterlassen, damit man
erfolgsrechnerisch nicht bestraft wird.
Strittig ist, unter welchen konkreten Bedingungen
gegenläufige Bewertungserfolge beim Mikro-Hedge kompensiert werden dürfen und
inwieweit über ihn hinausgehend weitere Einheiten gebündelt werden dürfen
(Makro- und Portfolio-Hedge). Makro-Hedges fassen originäre und derivative
Finanzinstrumente innerhalb eines organisatorisch abgegrenzten
Verantwortungsbereichs zusammen, soweit diese gleichen Risiken (Zins-,
Währungs-, andere Preisrisiken) unterliegen (Herzig, 1997).
Es werden für jede Risikoart separat Nettorisikopositionen gebildet, die
abgesichert werden (Brackert,
/Prahl, /Naumann, T. 1995). Portfolio-Hedges gehen über die
bezüglich einer Risikoart homogene Zusammenfassung von Geschäften hinaus. Sie
sollen z.B. bei Handelsbeständen von Kreditinstituten anwendbar sein (Herzig, 1997).
Bei Fremdwährungssicherungsgeschäften verlangt man folgende
Voraussetzungen zur Bildung einer Bewertungseinheit: Die zusammenzufassenden
Posten müssen zum Umlaufvermögen, zu den Schulden oder zu grundsätzlich
bilanzunwirksamen schwebenden Geschäften gehören. Die Posten müssen in
derselben Währung vorliegen. Die Realisationszeitpunkte beider Verträge müssen
identisch sein. Andernfalls muss es sicher oder sehr wahrscheinlich sein, dass
weitere Verträge das Kursrisiko beseitigen werden, das aus verschiedenen
Realisationszeitpunkten resultiert.
Identische Beträge in Fremdwährung sind nicht notwendig. Bei
unterschiedlichen Beträgen ist ein Teil des Geschäftes gesichert und als
Bewertungseinheit zu bewerten, während der Spitzenbetrag selbständig einzeln
bewertet werden muss. Strittig ist, ob die Währungssicherung als Ziel des
zweiten Vertrages in der Buchhaltung zu dokumentieren ist.
Auch bei anderen Sicherungsgeschäften ist in bestimmten
Fällen von intentional miteinander verknüpften Geschäftsvorfällen zwingend von
der Einzelbewertung abzuweichen, um zu einer zweckadäquaten Interpretation des
Imparitätsprinzips zu gelangen (Kompensationspflicht).
Folgende Voraussetzungen müssen für die Bildung von Bewertungseinheiten von
Kompensationsgeschäften gegeben sein (Scharpf,
/Luz, 2000):
1) Bestehen eines Zins- oder sonstigen Preis-(Kurs-)Risikos:
Um eine Position sichern zu können, muss diese einem bestimmten
quantifizierbaren Risiko ausgesetzt sein. Dieses Risiko darf nicht bereits
durch andere, bereits bestehende Positionen des Unternehmens ganz oder
teilweise kompensiert werden, d.h. es muss Absicherungsbedarf für das gesamte
Unternehmen bestehen.
2) Dokumentation: Das Sicherungs- und das Grundgeschäft
müssen als solche eindeutig gekennzeichnet sein, d.h. es muss eine paarweise
Zuordnung und Erfassung im Rechnungswesen des Unternehmens erfolgen. Beide
Seiten der Bewertungseinheit müssen getrennt dokumentiert werden.
3) Grund- und Sicherungsgeschäft müssen Nominalgüter und/oder
schwebende Geschäfte zum Inhalt haben, d.h. es ist z.B. nicht zulässig,
bestehende financial instruments und
geplante aber noch nicht vertraglich festgelegte Markttransaktionen zu hedgen.
Antizipative Hedges sind also nicht für die Bildung einer Bewertungseinheit
geeignet. Dies wird mit der mangelnden Bilanzierungsfähigkeit und
Vorhersehbarkeit des geplanten Grundgeschäfts begründet (Windmöller,
/Breker, 1995).
4) Absicherungseignung: Es muss die objektive Eignung der zu
einer Bewertungseinheit zusammengefassten gegenläufigen Geschäfte zur
Absicherung vorliegen. Die Erfolgsbeiträge von Grund- und Sicherungsgeschäft
müssen eine negative Vergangenheitskorrelation aufweisen, die auch künftig zu
erwarten ist. Der Grad der negativen Korrelation muss hoch sein.
5) Homogene Beeinflussung von Gewinnchance und Verlustgefahr:
Auf die Risiken aus Grund- und Sicherungsgeschäft müssen hinsichtlich der
Entstehungsursachen und der Risikoart identische Einflussfaktoren wirken. Damit
sind Cross-Hedges von der Bildung bilanzieller Bewertungseinheiten weitgehend
ausgeschlossen, wenn sie nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit kompensatorische
Ergebnisbeiträge liefern.
6) Bei den einzelnen Geschäften muss es sich um eine einzelne
identifizierbare Position oder um eine Gruppe von gleichartigen oder annähernd
gleichartigen Positionen handeln, die paarweise zugeordnet werden. Es sind also
grundsätzlich nur Mikro-Hedges und bestimmte Portfolio-Hedges für die Bildung
einer Bewertungseinheit geeignet. Makro-Hedges sind – auch aufgrund nicht
erfüllter Erfolgskorrelation – als bilanzielle Bewertungseinheit nicht
geeignet. Kontroversen bestehen über einen Makro-Hedge für Bankprodukte, z.B.
Zinsswaps oder Termingeschäfte (Prahl,
/Naumann, T. 1992).
7) Fälligkeitskongruenz: Die Erfolgsbeiträge von Grund- und
Sicherungsgeschäft müssen zeitnah realisiert werden. Dies ist bei
Makro-Bewertungseinheiten regelmäßig nicht der Fall. Bei
Fälligkeitsunterschieden von Mikro-Hedges müssen eine weitere Sicherungsabsicht
sowie ein liquider Markt für (Anschluss-) Sicherungsgeschäfte bestehen.
8) Durchhalteabsicht: Es muss der Wille bestehen, die
Sicherung über einen im Voraus fixierten Zeitraum aufrechtzuerhalten. Diese
Anforderung führt wie der Dokumentationsgrundsatz zu einem Ermessensspielraum
des Bilanzierenden bei der Bildung von Bewertungseinheiten und zu Möglichkeiten
gezielter Ergebnisbeeinflussung.
b) US-GAAP
Obwohl die US-GAAP den Grundsatz der Einzelbewertung kennen,
wird er durch die Bildung von Bewertungseinheiten, die nicht auf
Sicherungsgeschäfte zurückgehen, durchbrochen. So können bestimmte
Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens zu einem Portfolio zusammengefasst
und gemeinsam bewertet werden (ARB 43, Ch. 4, Statement 7). Das führt bei
unterschiedlicher Preisentwicklung der zusammengefassten Güter zu einem
Ausgleich unrealisierter Gewinne und Verluste. Der Ausgleich ist insofern
beschränkt, als die Anschaffungskosten des Portfolios nicht überschritten
werden dürfen.
Die Bilanzierung von Bewertungseinheiten regelt SFAS 133.
Danach sind Hedges in eine der drei folgenden Kategorien einzuteilen:
Tageswert-Hedge (fair value hedge),
Cash Flow Hedge oder Währungsrisiko-Hedge (foreign
currency hedge). Grundsätzlich gilt für alle Hedges die mark-to-market-Bewertung.
Ist der Hedge zur Absicherung von Wertschwankungen von assets und liabilities gedacht (fair
value hedge), dann soll die Wertschwankung aus dem Sicherungsgeschäft
diejenige aus dem Grundgeschäft ausgleichen. Hier ist der volle (unrealisierte)
Gewinn und Verlust aus beiden Geschäften erfolgswirksam anzusetzen. Als
Grundposition (hedge item) dürfen nur
sog. qualifizierte (qualified) assets und liabilities angesetzt werden. Was als solche anzusehen ist, regelt
SFAS 133.21.
Bei der Absicherung zukünftiger Zahlungsströme (cash flow hedges), sog. antizipativen
Hedges, sind die Gewinne und Verluste aus dem effektiven Teil des derivativen
Sicherungsgeschäftes erfolgsunwirksam zu erfassen und an der GuV vorbei in der
Bilanz auszuweisen (other comprehensive
income). Erfolge außerhalb des effektiven Hedges sind erfolgswirksam.
Welche Positionen als Grundgeschäfte geeignet sind, bestimmt SFAS 133.29.
Fremdwährungs-Hedges können fair value hedges oder cash
flow hedges sein und werden dementsprechend behandelt. Darüber hinaus
fallen in diese Kategorie sog. Translationsrisiken-Hedges (hedge of a net investment in a foreign operation), die
Währungsrisiken aus einer Unternehmensbeteiligung im Ausland erfassen.
Als Voraussetzung für die Bildung aller Arten von
Bewertungseinheiten schreibt SFAS 133 die Dokumentation und die Effektivität
der Absicherung vor. Darüber hinaus sind für die einzelnen Arten von Hedges
weitere Kriterien anzuwenden (SFAS 133.20 f. für fair value hedges; SFAS 133.28 f. für cash flow hedges; SFAS 133.36 – 42 für foreign currency hedges).
c) IFRS
Der Grundsatz der Einzelbewertung ist in den IAS nicht
explizit geregelt. Er lässt sich nur aus dem Rahmenkonzept und einzelnen IAS
ableiten. Gemäß F. 89 des Rahmenkonzeptes wird ein Vermögenswert (asset) in der Bilanz erfasst, „ wenn es
wahrscheinlich ist, daß der künftige wirtschaftliche Nutzen dem Unternehmen
zufließen wird, und wenn seine Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder ein
anderer Wert verläßlich ermittelt werden können. “ Nach F. 91 wird eine Schuld (liability) erfasst, „ wenn es
wahrscheinlich ist, daß sich aus der Erfüllung einer gegenwärtigen
Verpflichtung ein direkter Abfluß von Ressourcen ergibt, die wirtschaftlichen
Nutzen enthalten, und daß der Erfüllungsbetrag verläßlich ermittelt werden
kann. “ Beide Regelungen enthalten mit dem Verweis auf „ seine Anschaffungs- oder
Herstellungskosten “ und auf den Erfüllungsbetrag Hinweise auf eine
Einzelbewertung. In dieselbe Richtung gehen die Hinweise auf die einzelnen
Wertkategorien (F. 100). Als Regelfall erwähnt ist die Einzelbewertung
z.B. bei außerplanmäßigen Abschreibungen ( „ Einzelwertberichtigungen “ ) von
Vorräten gem. IAS 2.29. Vorgeschrieben ist sie beim Ansatz von
Vermögensgegenständen und Schulden bei der Kapitalkonsolidierung gem. IFRS
3.36.
IAS 32 behandelt Angaben zu und Darstellung von
Finanzinstrumenten. Darin wird in den Abs. 42 – 50 auf die Saldierung von finanziellen
Vermögenswerten und finanziellen Verbindlichkeiten eingegangen. Die Saldierung
und die Angabe der Nettobeträge in der Bilanz hat zu erfolgen, wenn ein
Unternehmen (1) ein einklagbares Recht hat, die erfassten Beträge gegeneinander
aufzurechnen, und (2) beabsichtigt, entweder den Ausgleich auf Nettobasis
herbeizuführen oder gleichzeitig mit der Verwertung des betreffenden
Vermögenswertes die dazugehörige Verbindlichkeit abzulösen. Über die Bewertung
der Finanzinstrumente sind zahlreiche Informationen anzugeben (IAS 32.51; IAS
32.86 – 93).
Ansatz und Bewertung von Finanzinstrumenten regelt IAS 39.
Die Vorschriften zur Bildung von Bewertungseinheiten finden sich in den Abs.
71 – 102.
4. Vorsichtsprinzip
a) HGB
Gemäß § 252 I Nr. 4 HGB sind Vermögensgegenstände und
Schulden vorsichtig zu bewerten; „ namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken
und Verluste, die bis zum Abschlußstichtag entstanden sind, zu berücksichtigen
? “ . Der Nachsatz geht über die Bewertung hinaus, weil er den Ansatz von Drohverlustrückstellungen erzwingen
kann. Hierfür findet sich in § 249 I Satz 1 zusätzlich eine eigenständige
Ansatzforderung.
Die vorsichtige Bewertung ist Ausfluss eines allgemeinen
Vorsichtsprinzips, dessen Konkretisierung
1.
im Verbot des Ansatzes selbsterstellter immaterieller
Anlagewerte (§ 248 II HGB) und in der Erfassung von Goodwill und latenten Steuern als Aktivierungshilfe (§§ 255 IV,
274 II HGB),
2.
in der Pflicht, Verbindlichkeits- und
Drohverlustrückstellungen bereits dann anzusetzen, wenn die
Wahrscheinlichkeit für das Bestehen der Verbindlichkeit oder des drohenden
Verlustes unter 50% liegt,
3.
im Realisationsprinzip mit der Festlegung des
Realisationszeitpunktes bei Lieferung und Leistung,
4.
in der imparitätischen Erfassung von erwarteten
Gewinn- und Verlustbeiträgen und
5.
in der Pflicht zur Einzelbewertung
gesehen werden kann.
Vorsichtige Bewertung verlangt, bei unsicheren
Werteinschätzungen Vermögensgegenstände mit einem Wert unterhalb und Schulden
mit einem Wert oberhalb des Erwartungswertes der Werteverteilung anzusetzen,
solange es nicht in einem statistischen Kollektiv zu einem nachweisbaren
Wertausgleich kommt. Solange keine Wahrscheinlichkeitsverteilung, und damit
auch kein Erwartungswert geschätzt werden kann, ist für Vermögensgegenstände
der niedrigste, für Schulden der höchste Wert anzusetzen. Unrealistische Werte
sind hierbei unberücksichtigt zu lassen.
Die wichtigsten Konsequenzen einer vorsichtigen Bewertung
betreffen die Schätzung der Nutzungsdauer von abnutzbaren
Vermögensgegenständen, die Wahl der Abschreibungsmethode, die Ermittlung des
Wertes von wahrscheinlich nicht vollständig einbringbaren Forderungen
und die Ermittlung des Wertes für Verbindlichkeits- und
Drohverlustrückstellungen.
b) US-GAAP
Das Vorsichtsprinzip hat nach US-GAAP eine geringere
Bedeutung als nach HGB. US-GAAP verlangen (Ballwieser, 2000a)
1.
unter bestimmten Bedingungen den Ansatz von
selbsterstellten immateriellen Anlagewerten,
2.
die Aktivierung von derivativem Geschäfts- oder
Firmenwert und latenten Steuern,
3.
hohe Eintrittswahrscheinlichkeiten für unsichere
zukünftige Belastungen, um Rückstellungen zu bilden,
4.
unter bestimmten Bedingungen die Gewinnrealisierung
bei Langfristfertigung entsprechend dem Fertigungsfortschritt,
5.
die Gewinnrealisation bei available-for-sale-securities, deren Tageswerte die Buchwerte
überschreiten, und
6.
erlauben für bestimmte Vermögensgegenstände des
Vorratsvermögens eine Portfolio- statt einer Einzelbewertung.
Dem steht eine vorsichtigere Bewertung von
Pensionsrückstellungen aufgrund von direkten Zusagen gegenüber.
c) IFRS
Die IAS folgen in vielerlei Beziehung den US-GAAP, gehen aber
im Hinblick auf die Einschränkung des Vorsichtsprinzips z.T. über diese hinaus.
Das betrifft die unter bestimmten Bedingungen notwendige Aktivierung von
Entwicklungskosten (IAS 38.57) und die Möglichkeit zur Bilanzierung von
Sachanlagevermögen zu Tageswerten (IAS 16.31).
5. Realisationsprinzip
a) HGB
(1) Bedeutung
§ 252 I Nr. 4 HGB sagt: „ Gewinne sind nur zu berücksichtigen,
wenn sie am Abschlussstichtag realisiert sind. “ Damit ist das
Realisationsprinzip als Gewinnrealisationsprinzip zu verstehen, das nicht nur
den Zeitpunkt der Ertragsrealisation festlegt, sondern auch die Zuordnung von
Aufwendungen zu den Erträgen bestimmt.
Das Realisationsprinzip ist durch die Festlegung von
Ertragsrealisationszeitpunkt und Aufwandszurechnung wesentliche Basis des Periodisierungsprinzips, wonach
Aufwendungen und Erträge unabhängig von den Zeitpunkten der entsprechenden
Zahlungen anzusetzen sind (§ 252 I Nr. 5 HGB). Da nicht als Ertrag oder Aufwand
in der GuV erfasste Posten in der Bilanz gespeichert werden müssen, hat das
Realisationsprinzip, zusammen mit Einzelvorschriften zum Bilanzansatz,
Ansatzkonsequenzen.
Weil der Ertragsrealisationszeitpunkt grundsätzlich am
Zeitpunkt von Lieferung und Leistung verankert wird, hat das
Realisationsprinzip Konsequenzen für die Abgrenzung von Bewertungseinheiten als
Grundlage des Einzelbewertungsprinzips (§ 252 I Nr. 3 HGB) und impliziert es
das Anschaffungskostenprinzip, wonach Anschaffungs- oder Herstellungskosten die
Wertobergrenze von Vermögensgegenständen sind (§ 253 I Satz 1 HGB).
Gleichermaßen folgen der Vollständigkeitsgrundsatz (§ 246 I HGB) und das
Wertidentitätsprinzip (§ 252 I Nr. 1 HGB) aus dem Realisationsprinzip. Verstöße
gegen diese Prinzipien würden dem Realisationsprinzip und der Funktion der
Bilanz als Zahlungsspeicher zuwiderlaufen.
(2) Zeitpunkt
der Gewinnrealisation
Gewinne werden grundsätzlich durch Lieferung und Leistung an
Dritte realisiert; sie sind umsatzbezogen. Die Einschränkung resultiert daraus,
dass Gewinne nicht nur aus Absatzgeschäften resultieren, sondern sich auch aus
Korrekturen früherer Wertansätze ergeben können oder bei der Auflösung von Rückstellungen.
Auch Verluste werden grundsätzlich erst durch Lieferung und Leistung
realisiert; sie müssen aber schon bei Entstehung antizipiert werden. Wie bei
Gewinnen gibt es umsatzunabhängige Verluste, z.B. aufgrund der Vernichtung
einer Produktionsstätte durch ein Erdbeben.
Die Verknüpfung der Gewinnrealisation mit Lieferung oder
Leistung im Rechtssinne geht auf eine Risiko-Chancen-Abwägung zurück.
Alternativ wäre zu denken an die Zeitpunkte des Vertragsabschlusses, der
erfolgreichen Produktion und Aufnahme in das Lager, der bewirkten
Gegenleistung, des Ablaufs von Gewährleistungsfristen oder des Ausschlusses von
Produkthaftungsrisiken. Gewinnrealisationen vor Lieferung und Leistung
vernachlässigen das Beschaffungs-, Finanzierungs- und Produktionsrisiko.
Spätere Gewinnrealisationszeitpunkte erfassen z.T. oder ganz das Delkredere-,
das Verzugs-, das Gewährleistungs- und das Haftungsrisiko. Konventionell ist
Gewinnrealisation an Lieferung und Leistung geknüpft, weil damit ein
„ quasisicherer “ Anspruch auf Gegenleistung besteht und das Delkredere-,
Verzugs-, Gewährleistungs- und Haftungsrisikos i.A. zu vernachlässigen ist.
Gibt es hingegen Anhaltspunkte für diese Risiken, so sind die Risiken in Form
von Wertberichtigungen für Forderungen und die Bildung von Garantie- und
Produktrisikorückstellungen zu berücksichtigen.
(3) Gewinnrealisation
bei Langfristfertigung
Langfristfertigung erfolgt über mindestens zwei
Bilanzstichtage hinaus. Eine Kennzeichnung der Langfristfertigung durch
Auftragsdauer über einen Bilanzstichtag hinaus verwischt die Unterschiede zu
anderen Fertigungsprozessen ohne die Probleme der Langfristfertigung. Ihre
Kennzeichen sind i.A. (Richter, M.
2000): Absatz vor Fertigung mit hohen Kosten vor Vertragsabschluss und
niedriger Abschlussquote; Langfristigkeit der Auftragsabwicklung;
Individualität und Komplexität der Fertigung; Preisbildung ohne feste
Anhaltspunkte im Markt; hohe Wertigkeit des einzelnen Auftrags;
diskontinuierliche Auftragseingänge; besondere Finanzierungserfordernisse.
Wenn vor (End-)Lieferung oder Leistung des derart gefertigten
Gutes kein Gewinn realisiert wird (completed-contract
method), wird der Einblick in die Vermögens- und Ertragslage insofern
beeinträchtigt, als Perioden vor Lieferung oder Leistung nicht nur keine
Gewinnbeiträge, sondern wegen verbotener Vertriebskostenaktivierung (§ 255 II
Satz 6 HGB) und bei unvollständiger Herstellungskostenaktivierung (§ 255 II und
III HGB) sogar Verlustbeiträge ausweisen, die im Jahr der Lieferung oder
Leistung bei kostendeckenden Preisen überkompensiert werden. Deshalb wird
vorgeschlagen (Richter, M.
2000):
1.
Aktivierung von über die Herstellungskosten gem. § 255
II und III HGB hinausgehenden auftragsbezogenen Selbstkosten ohne
Gewinnanteil (Selbstkostenansatz);
2.
vorgezogene Teilgewinnrealisierung bei qualifizierter
Teilleistung wie z.B. Teilabnahmen;
3.
vorgezogene Teilgewinnrealisierung ohne qualifizierte
Teilleistung (percentage-of-completion
method).
Soweit der Bilanzierende die Alternativenwahl haben können
soll, kann dies nicht mit dem verbesserten Einblick in die Vermögens- und
Ertragslage oder der Schutzfunktion der Rechnungslegung begründet werden, weil
man die Erfüllung dieser Zwecke nicht dem Bilanzierenden anheim stellen kann.
Die Literatur wendet sich z.T. auch gegen jegliche Alternativen.
Hier wird der endgültige Wegfall des Liefer- und
Leistungsrisikos als Zeitpunkt der Gewinnrealisation bei Langfristfertigung
vertreten. Teilabnahmen führen deshalb nicht zu einer Gewinnrealisation, wenn
ein Gesamtfunktionsrisiko beim Lieferanten verbleibt und spätere
Funktionsstörungen dazu führen können, dass die frühere Teilabnahme obsolet
wird. Andernfalls ist das Kriterium des „ quasisicheren Anspruchs “ auf Gegenleistung
nicht erfüllt. Versuche, andere Regelungen mit Verweis auf die Generalklausel
des § 264 II HGB zu begründen, schlagen schon allein deshalb fehl, weil diese
Generalklausel nur für Kapitalgesellschaften gilt. Aber auch bei diesen steht
sie hinter den GoB, und das heißt hier: dem rechtsformunabhängigen
Realisationsprinzip, zurück.
(4) Aufwandszuordnung
Das (Gewinn-)Realisationsprinzip verlangt, den Erträgen die
zugehörigen Aufwendungen zuzuordnen. Dies betrifft insbes. die Bildung von
Rückstellungen sowie die Berechnung von Herstellungskosten
und planmäßigen Abschreibungen.
Für den Ansatz von Rückstellungen gilt § 249 HGB. Er ist
jedoch z.B. hinsichtlich des Ansatzes von Verbindlichkeitsrückstellungen
insofern unergiebig, als es auf ungewisse Rechtsverbindlichkeiten allein nicht
ankommt. Aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise müssen (1) rein faktische
Verpflichtungen angesetzt werden, die nie zu rechtlichen Verbindlichkeiten
erstarken (Kulanzen), sind (2) rechtliche Verbindlichkeiten in bestimmten
Fällen vor ihrer vollen Rechtsentstehung anzusetzen (Garantien) und müssen (3)
Verbindlichkeitsrückstellungen unter bestimmten Bedingungen ratierlich statt in
voller Höhe aufgebaut werden (bestimmte Entsorgungslasten). Der dritte
Sachverhalt bedeutet, dass rechtlich entstandene Verbindlichkeiten aufgrund
wirtschaftlicher Betrachtungsweise nicht bzw. nicht in voller Höhe angesetzt
werden dürfen. Hintergrund dieser Regeln ist eine Zuordnungsregel für
Aufwendungen zu Erträgen, die trotz gesetzlicher Einzelregelungen (in § 249 I
Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 HGB) nötig wird.
Nach der Alimentationsformel
(Moxter, 1984)
sind Aufwendungen den Erträgen zuzuordnen, die sie alimentieren. Demnach
alimentieren z.B. künftige Garantieausgaben Erträge der abgesetzten Güter und
müssen in der Umsatzperiode in der GuV als Aufwand und in der Bilanz
als Rückstellung erfasst werden. Die Alimentationsformel erlaubt die Abwehr
unberechtigter Rückstellungen, indem sie verlangt, den Bezug von künftigen
Ausgaben zu Erträgen der betrachteten oder einer früheren Periode herzustellen.
Soweit künftige Ausgaben dazu dienen, Erträge zu begründen, die nach der
Ausgabe liegen, ist eine Rückstellung verboten. Wenn die Alimentationsformel
unscharf ist, müssen Zusatzkriterien herangezogen werden. Hilfreich sind das
Vorsichts- und das Imparitätsprinzip (Moxter, 1992).
Mit der Alimentationsformel sind zeitliche Abgrenzungen
aufgrund von Durchschnittsbetrachtungen, z.B. Vollkostenansatz bei den
Herstellungskosten oder lineare Abschreibungen des Disagios, vereinbar.
b) US-GAAP
(1) Ertragsrealisation
Erträge dürfen nach SFAC 5.83a nur angesetzt werden, wenn sie
realisiert (realized) oder
realisierbar (realizable) sind.
Daneben muss der Ertrag „ earned “
sein. Dieses Kriterium ist erfüllt, wenn das Unternehmen alle wesentlichen
Voraussetzungen erfüllt hat, um Zugang zum wirtschaftlichen Nutzen, der den
Erträgen entspricht, zu haben. Grundsätzlich gilt der Zeitpunkt der Lieferung
und Leistung als der Zeitpunkt, zu dem die Erträge realisiert sind, d.h. der
Zahlungs- oder Forderungsentstehungszeitpunkt. Realisierbarkeit geht darüber
hinaus und kann auch Zeitpunkte vor der Leistungserbringung beinhalten. Das
Realisationsprinzip i.S.d. SFAC 5 besagt, dass die Ertragsrealisation dann
eintritt, wenn die Erträge „ earned “
sind, gleichzeitig keine wesentlichen Leistungsverpflichtungen mehr bestehen
und die Erfüllung nicht mit signifikanten Unsicherheiten behaftet ist.
Bei Langfristfertigung kann die Ertragsrealisation nach dem
Grad der Fertigstellung stattfinden (percentage-of-completion method). Dazu
müssen der Grad der Fertigstellung, die bis dahin angefallenen Kosten und der
erwartete Gesamtgewinn verlässlich messbar sein. Nicht notwendig ist die
Erbringung einer qualifizierten Teilleistung mit Teilabnahme (ARB 45.4 – 8). Die completed-contract method ist ebenfalls
zulässig, soll nach ARB 45.15 aber nur verwendet werden, wenn die für die percentage-of-completion method
notwendigen Schätzungen nicht verlässlich vorzunehmen sind.
(2) Aufwandszuordnung
Die Aufwandszuordnung zu den Erträgen regelt das matching principle. Es wird umschrieben
mit der Formulierung „ let the expenses
follow the revenues “ (Kieso,
/Weygandt, /Warfield, 2001). In SFAC 6.145 f. findet sich
ausführlicher: „ The goal of accrual
accounting is to account in the periods in which they occur for the effects on
an entity of transactions and other events and circumstances, to the extent
that those financial effects are recognizable and measurable. Matching of costs
and revenues is simultaneous or combined recognition of the revenues and
expenses that result directly and jointly from the same transactions or other
events. “
Der Ansatz von Erträgen und Aufwendungen, die direkt oder
indirekt von denselben Transaktionen oder Ereignissen resultieren, geschieht
folgendermaßen (SFAC 6.146 – 148; Kuhlewind, 1997):
1.
Bei erkennbaren und quantifizierbaren Kausalitäten
zwischen Aufwendungen und Erträgen gilt direct
matching. Danach werden erwartete Auszahlungen passiviert (z.B. für Garantien)
und geleistete Auszahlungen bis zur Ertragswirksamkeit aktiviert und erst bei
Realisation künftiger Erträge erfolgswirksam (z.B. Material- und
Fertigungseinzelkosten).
2.
Bei fehlenden quantifizierbaren Kausalitäten begründen
auf der Basis bestimmter Annahmen Verteilungsmodi für Auszahlungen eine
indirekte, aber begründbare Aufwandsallokation (z.B. bei planmäßigen
Abschreibungen).
3.
Bei fehlender Möglichkeit oder Begründbarkeit einer
Zuordnung werden die Aufwendungen einer Periode sofort erfolgswirksam
verrechnet.
Freilich sind für die Ansatzfähigkeit einzelner Posten und
deren Bewertung weitere explizite Regelungen zu beachten (Kuhlewind, 1997).
c) IFRS
(1) Ertragsrealisation
Dem Realisationsprinzip ist IAS 18 gewidmet. Er enthält fünf
Kriterien für die Bestimmung des Zeitpunktes der Ertragsrealisation. „ Erlöse
aus dem Verkauf von Gütern sind zu erfassen, wenn die folgenden Kriterien
erfüllt sind:
1.
das Unternehmen hat die maßgeblichen Risiken und
Chancen, die mit dem Eigentum der verkauften Waren und Erzeugnisse verbunden
sind, auf den Käufer übertragen;
2.
dem Unternehmen verbleibt weder ein weiter bestehendes
Verfügungsrecht, wie es gewöhnlich mit dem Eigentum verbunden ist, noch eine
wirksame Verfügungsmacht über die verkauften Waren und Erzeugnisse;
3.
die Höhe der Erlöse kann verlässlich bestimmt werden;
4.
es ist hinreichend wahrscheinlich, dass dem
Unternehmen der wirtschaftliche Nutzen aus dem Verkauf zufließen wird; und
5.
die im Zusammenhang mit dem Verkauf angefallenen oder
noch anfallenden Kosten können verlässlich bestimmt werden. “ (IAS 18.14)
Bei Erfüllung dieser Kriterien muss Ertrag realisiert werden,
andernfalls ist die Realisation ausgeschlossen. Gem. seinem Abs. 6 ist IAS 18
auf Erträge aus verschiedenen Geschäften, z.B. Leasingverträge, nicht
anzuwenden.
Bei Langfristfertigung sind nach IAS 11.22 die Auftragserlöse
und -kosten entsprechend dem Leistungsfortschritt am Bilanzstichtag jeweils als
Erträge und Aufwendungen zu erfassen, sofern das Ergebnis des
Fertigungsauftrages verlässlich schätzbar ist (percentage-of-completion method). Weitere Regelungen enthalten IAS
11.23 – 24 für Festpreisverträge und cost-plus-Verträge.
Im Gegensatz zu US-GAAP sieht IAS 11 nicht vor, dass die completed-contract-method anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen
nicht erfüllt sind. Vielmehr sind nach IAS 11.33 die Auftragserlöse in der Höhe
ergebniswirksam anzusetzen, in der sie die Kosten, die vollständig zu erfassen
sind, voraussichtlich decken.
(2) Aufwandszuordnung
Das Rahmenkonzept folgt in F.95 den US-GAAP: „ Aufwendungen
werden in der Gewinn- und Verlustrechnung auf der Grundlage eines direkten
Zusammenhanges zwischen den angefallenen Kosten und den entsprechenden Erträgen
erfasst. Dieses Verfahren, das im allgemeinen als Zuordnung von Aufwendungen zu
Erträgen bezeichnet wird, umfaßt die gleichzeitige und gemeinsame Erfassung von
Aufwendungen, die unmittelbar und gemeinsam aus denselben Geschäftsvorfällen
oder anderen Ereignissen resultieren. “
6. Imparitätsprinzip
a) HGB
Während Gewinnbeiträge nicht antizipiert werden dürfen, sind
Verlustbeiträge schon im Jahr des Entstehens vorwegzunehmen. Sie entstehen,
wenn (1) beim Anlagevermögen der beizulegende Wert dauerhaft und (2) beim
Umlaufvermögen der sich aus dem Börsen- oder Marktpreis ergebende oder der
beizulegende Wert unter dem Buchwert liegt, (3) Schulden aufzuwerten sind oder
(4) Verluste aus schwebenden Geschäften drohen. Konsequenzen des
Imparitätsprinzips sind das Niederstwertprinzip für Vermögensgegenstände (§§
253 II Satz 3, III Satz 1 und 2 HGB), das Höchstwertprinzip für Schulden und
die Pflicht zur Bildung von Rückstellungen für drohende Verluste aus
schwebenden Geschäften (§ 249 I Satz 1 HGB). Das Höchstwertprinzip lässt sich
nur durch Auslegung gewinnen (Ballwieser, 1992).
Das Gesetz verlangt die Erfassung aller vorhersehbaren
Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind (§ 252 I
Nr. 4 HGB). Die vorhersehbaren Risiken und Verluste sind als solche aus
einzelnen Vermögensgegenständen und Schulden sowie aus einzelnen schwebenden
Geschäften zu verstehen; dies schließt die Erfassung allgemeiner Konjunktur-
oder Wechselkursrisiken aus.
Der Kaufmann hat (nur) die ihm im Rahmen seiner Geschäftstätigkeit
üblicherweise begegnenden Risiken und Verluste vorherzusehen und zu
berücksichtigen, nicht das, was man bei höchstem Einsatz an Zeit und Kosten
überhaupt hätte voraussehen können. Das bedeutet z.B. die aktive Erkundung der
wirtschaftlichen Lage wesentlicher Schuldner und die Überprüfung der
Forderungsbewertung, wenn bekannt wird, dass der Schuldner wirtschaftliche
Schwierigkeiten hat, nicht jedoch die Suche nach Anhaltspunkten für einen
Schiffsuntergang, wenn Lieferungen per Schiff unterwegs sind und Anhaltspunkte
für eine Schwierigkeit beim Schiffstransport weder zu erwarten noch bekannt
sind. Ein allgemeingültiger Katalog von Risikoeinflussfaktoren lässt sich nicht
entwickeln, da er von zu vielen Faktoren abhängig ist.
b) US-GAAP
Ohne die Bezeichnung Imparitätsprinzip kennen die US-GAAP
das Niederstwertprinzip in Form des lower-of-cost-or-market und den Ansatz von
Drohverlustrückstellungen als Konsequenzen des Imparitätsprinzips. Hingegen
fehlt das Höchstwertprinzip. Der Grundsatz lower-of-cost-or-market
ist in zahlreichen Einzelregelungen (SFAS 144 Appendix D) sowie grundlegend in
ARB 43, Ch. 4.9 und SFAS 144 im Zusammenhang mit der Bewertung von Vorräten und
Wertpapieren verankert. Hinweise auf die Bildung von Drohverlustrückstellungen
ergeben sich aus SFAS 144.8 für Absatzgeschäfte und aus SFAC 6.251 und ARB 43
für Beschaffungsgeschäfte. Ein eigenes Statement hierzu fehlt.
c) IFRS
Die International
Financial Reporting Standards (IFRS) folgen den US-GAAP insofern,
als diese ebenfalls das Imparitätsprinzip als Grundsatz der Rechnungslegung
nicht in den Rahmengrundsätzen verankert haben. Einzelregelungen, in denen das
Imparitätsprinzip implizit enthalten ist, sind z.B. IAS 11, IAS 16 und IAS 38.
7. Wertaufhellungsprinzip
a) HGB
Umstände, die bei der Bewertung am Abschlussstichtag
berücksichtigt werden müssen, können erst im Zeitraum nach dem Stichtag bis zum
Tag der Aufstellung des Abschlusses bekannt geworden sein (§ 252 I Nr. 4 HGB).
Ein Beispiel ist die nach dem Abschlussstichtag erfolgende Information über den
Untergang einer Sendung vor dem
Abschlussstichtag. Sie sind bei der Bewertung zum Abschlussstichtag zu
berücksichtigen, weil sie die Wertverhältnisse am Abschlussstichtag erhellen.
Das gilt nicht für davon zu trennende wertbegründende Umstände, z.B. die
Information nach dem Abschlussstichtag über den Untergang der Sendung nach dem Stichtag.
Werterhellende und wertbegründende Informationen sind nicht
immer leicht zu trennen. Das folgende Beispiel zeigt dies (Baetge,
/Knüppe, 1986): Eine Forderung aus einem Zielverkauf über 100 werde
vor dem Abschlussstichtag fällig. Der Schuldner zahlt nicht fristgemäß. Der
Gläubiger verlängert das Zahlungsziel und erwartet den Eingang von 80 nach dem
Bilanzstichtag. Der Schuldner begleicht jedoch die Forderung nach dem
Abschlussstichtag und vor dem Erstellungstag mit 90. Ist der Forderungsansatz
zu 100, 90 oder 80 geboten? Die Literatur hält den Ansatz von 90 für geboten,
weil zum Zeitpunkt des Abschlussstichtages Unsicherheit über den
Forderungseingang bestand und eingetretene Entwicklungen zur Beseitigung dieser
Unsicherheit hilfsweise herangezogen werden dürfen.
b) US-GAAP
Das Wertaufhellungsprinzip ist nur in den Auditing Standards geregelt. SAS 1 Sec.
560.04 f. unterteilt Ereignisse nach dem Bilanzstichtag (subsequent events) in werterhellende und wertbeeinflussende
Tatsachen. Nur werterhellende Tatsachen sind zu berücksichtigen.
c) IFRS
Das Wertaufhellungsprinzip regelt IAS 10. Nach Abs. 3 ist zu
unterscheiden in wertaufhellende (adjusting
events) und wertbeeinflussende (non-adjusting
events) Tatsachen. Nach dem Abschlussstichtag eintretende
wertbeeinflussende Ereignisse dürfen nach IAS 10.10 nicht zu einer
Ansatzkorrektur von Vermögenswerten und Schulden führen. Werterhellende
Tatsachen sind zu berücksichtigen. IAS 10.9 nennt z.B. Gerichtsurteile oder
Wertbeeinträchtigungen von Vermögenswerten, die am Bilanzstichtag bereits
bestanden haben und zu einer außerplanmäßigen Abschreibung führen würden. Eine
Abweichung vom Stichtagsprinzip ergibt sich nach IAS 10.14, wonach vom
Grundsatz der Unternehmensfortführung abzuweichen ist, wenn nach dem
Bilanzstichtag Ereignisse eintreten, die die Annahme der
Unternehmensfortführung nicht mehr rechtfertigen.
8. Stetigkeitsprinzip
a) HGB
Nach § 252 I Nr. 6 HGB sollen die auf den vorhergehenden
Jahresabschluss angewandten Bewertungsmethoden beibehalten werden. Das „ sollen “
bedeutet „ müssen “ , soweit kein begründeter Ausnahmefall gem. § 252 II HGB
vorliegt.
Bewertungsmethoden sind systematische Vorgehensweisen zur
Wertermittlung aufgrund von Buchhaltungsaufzeichnungen. Sie betreffen insbes.
die Ermittlung der Anschaffungs- und Herstellungskosten, die Anwendung von
Bewertungsvereinfachungen, die Ermittlung der Barwerte für
Pensionsrückstellungen, die Umrechnung von Fremdwährungsposten und
Jahresabschlüssen in Fremdwährungen und die planmäßigen Abschreibungen. Von
ihnen zu trennen sind Ansatzwahlrechte, für die keine Ansatzstetigkeit gilt
(a.A. Baetge,
/Kirsch, /Thiele, 2005). Gleichermaßen gilt die
Bewertungsmethodenstetigkeit nicht für steuerliche Sonderabschreibungen und
Abschreibungen gem. § 253 IV HGB.
Mit Bezug auf die im vorhergehenden Jahresabschluss angewandten
Bewertungsmethoden wird nur die sog. vertikale Stetigkeit (über die Zeit),
nicht aber die horizontale Stetigkeit (gleicher Wertansatz für gleichartige
Güter) angesprochen. Horizontale Stetigkeit folgt aus dem nicht kodifizierten,
sich aber aus der Funktion der Rechnungslegung ergebenden Willkürverbot.
Bei vertikaler Stetigkeit stellt sich die Frage, wie Güter zu
behandeln sind, die im vorhergehenden Jahresabschluss noch nicht vorhanden
waren. Soweit sie vorhandenen und bereits im früheren Jahresabschluss
bewerteten Gütern gleichartig sind, müssen sie wegen der horizontalen
Stetigkeit wie die bereits vorhandenen Güter bewertet werden.
b) US-GAAP
Die Bewertungsmethodenstetigkeit regelt APB 20. In Abs. 6
sind die Arten der Bilanzierungsänderungen aufgeführt. „ The term accounting change in this opinion means
a change in (a) an accounting principle, (b) an accounting estimate, or (c) the
reporting entity (?) “ . Nicht genannt werden Bilanzierungsfehler (accounting errors), die aber ebenfalls
zu einer Methodenänderung führen können. Die Änderung des anzuwendenden
Bilanzierungsprinzips (accounting
principle) bezieht sich sowohl auf die Erstanwendung neuer bzw. geänderter
GAAP als auch auf die geänderte Anwendung bereits bestehender. Als Beispiele
gibt Abs. 9 den Wechsel zwischen den Verbrauchsfolgeverfahren LIFO und
FIFO oder zwischen mehreren zulässigen Abschreibungsmethoden an.
Änderungen der Zukunftsschätzungen (accounting estimate) sind regelmäßig notwendig, wenn sich die zu
Grunde liegenden Sachverhalte ändern bzw. neue Informationen zu einer anderen
Einschätzung führen. Die beiden Änderungssachverhalte sind mitunter nicht
trennscharf. So kann gem. APB 20.11 eine geänderte Bilanzierungsmethode die
Änderung der Zukunftsschätzung nach sich ziehen. Die Bewertungsmethodenstetigkeit
kann durch beide genannten Änderungen betroffen sein.
Grundsätzlich sind Bewertungsmethodenänderungen unter
Berücksichtigung der in SFAC 2 festgelegten Grundsätze der Vergleichbarkeit (comparability) und der Stetigkeit (consistency) zu beurteilen. Gemäß SFAC
2.120 ist die Jahresabschlussinformation nützlicher, wenn die
Bilanzierungsmethoden (accounting methods)
beibehalten werden. Die Methodenstetigkeit bezieht sich auf Ansatz und
Bewertung. Es gilt gem. APB 20.15 horizontale Stetigkeit ( „ an accounting principle once adopted should not be changed in
accounting for events and transactions of a similar type “ ) und vertikale
Stetigkeit ( „ consistent use of accounting
principles from one accounting period to another enhances the utility of financial
statements to users ? “ ). Allerdings wird z.B. der Wechsel der
Abschreibungsmethode bei der Beschaffung von Anlagevermögen gegenüber der für
gleichartige Güter bisher angewendeten Methode nicht als accounting change betrachtet (Kieso,
/Weygandt, /Warfield, 2001).
Sollte die Änderung der Bewertungsmethode hinreichend
begründbar und die neu anzuwendende Methode der alten gegenüber
vorziehenswürdig sein, kann ein Wechsel stattfinden (APB 20.16). Wird auf eine
andere Bilanzierungsmethode übergegangen, erfolgt gem. APB 20.18 und 31 grds.
keine Anpassung der Abschlüsse vergangener Jahre. Die sich ergebende Auswirkung
der Kontinuitätsunterbrechung ist im laufenden Jahr zu zeigen. Dabei ist nach
der catch-up-method vorzugehen, d.h.
die Auswirkungen werden so offengelegt, als wäre schon immer die Methode
angewendet worden. Weitere Offenlegungspflichten bestehen z.B. für die Gründe
und Art der Änderung (APB 20.17).
c) IFRS
Nach IAS gilt ebenfalls der Grundsatz der Stetigkeit der
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (F. 39). IAS 8 widmet sich den Änderungen
der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden. In IAS 8.3 werden die Arten der
Bilanzierungsänderungen unterschieden. Die Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden sind nach IAS 8.15 im Regelfall stetig anzuwenden.
Wenn sich im Rahmen der Bewertung die zu Grunde gelegten
Schätzungen ändern, so ist die Schätzung zu überarbeiten (IAS 8.34). Als
Beispiele für eine Schätzung nennt IAS 8.32 die Bewertung notleidender
Forderungen, Überalterung von Vorräten oder Nutzungsdauerschätzungen. Die
Auswirkungen der Änderung einer Schätzung sind gem. IAS 8.36 immer prospektiv
durchzuführen, d.h. in der Periode der Änderung und in den Folgeperioden. Eine
Anpassung der Vorjahresabschlüsse erfolgt nicht.
Änderungen der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sind
grundsätzlich rückwirkend (retrospektiv) anzuwenden, d.h. so, als ob die neue
Methode schon immer verwendet wurde (IAS 8.22 f.). Die Verrechnung erfolgt
erfolgsneutral mit dem Eigenkapital. Eine Methodenänderung darf nur vorgenommen
werden, wenn dies durch Standards oder Interpretationen erforderlich ist oder
der Einblick verbessert wird (IAS 8.14).
9. Bilanzidentitätsprinzip
a) HGB
Die Wertansätze in der Eröffnungsbilanz (nicht i.S.v. § 242
HGB) müssen mit denen der Schlussbilanz des vorhergehenden Geschäftsjahrs
übereinstimmen (§ 252 I Nr. 1 HGB). Wertidentität bedeutet auch Identität der
angesetzten Bilanzposten, also Bilanzidentität. Beides ist nötig, damit der
Gewinn über die gesamte Lebensdauer eines Unternehmens, der Totalgewinn, mit
der Summe der Periodengewinne übereinstimmt.
Das Bilanzidentitätsprinzip verhindert nicht die Korrektur
von Fehlern in früheren Bilanzen. Sie führt zu nachträglichen Anpassungen von
Vorjahreswerten, die aber den Grundsatz der Identität des Wertansatzes in
Schluss- und darauffolgender Eröffnungsbilanz nicht außer Kraft setzen.
Ausnahmen von der Wertidentität sind Resultat einer Änderung
des Rechnungslegungssystems, z.B. aufgrund der erstmaligen Anwendung von IFRS.
b) US-GAAP
und IFRS
Das Bilanzidentitätsprinzip gilt grundsätzlich nach US-GAAP
und IFRS, ohne explizit geregelt zu sein. Nach US-GAAP lässt sich der Grundsatz
der Bilanzidentität aus SFAC 2.120 – 122 und APB 20.15 ableiten, wird aber durch
verschiedene Einzelregelungen in APB 20 durchbrochen. Nach IFRS ist der
Grundsatz aus den Rahmengrundsätzen ableitbar (F. 39 – 42), wird aber durch
Einzelregelungen eingeschränkt (z.B. IAS 8.46).
III. Prüfungsaspekte
Für die Abschlussprüfung
ist die Einhaltung aller Bewertungsprinzipien wichtig, weil der Prüfer die
Übereinstimmung des Abschlusses mit Gesetz und Satzung zu bestätigen hat. Von
besonderer Bedeutung für ihn dürften die Einschätzungen sein, ob (1) bei der
Bewertung weiterhin vom Grundsatz der Unternehmensfortführung auszugehen ist
und (2) sämtliche Risiken und Verluste angemessen erfasst worden sind. Von der
Berechtigung der Annahme der Unternehmensfortführung hängen die relevanten
Wertkategorien ab. Die Erfassung sämtlicher Risiken und Verluste ist nicht
leicht, weil man nicht an Buchhaltungsstoff anknüpfen kann, sondern nach u.U.
nicht erfassten Sachverhalten eigenständig forschen muss.
Zur Überprüfung der Annahme der Unternehmensfortführung wären
Risikoindikatorsysteme hilfreich. Mit der multivariaten Diskriminanzanalyse und
Künstlichen Neuronalen Netzen existieren Verfahren, die zumindest für die
Prognose von Leistungsstörungen im Kreditgeschäft geeignet erscheinen, aber
auch darüber hinaus Risikoindikatoren darstellen (Baetge, J./Baetge,
K./Kruse, 1999).
Zur Inventur der Risiken und den damit verbundenen
Prüfungsproblemen s. den Beitrag Risikomanagementsystem,
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