Inhaltsübersicht
I. Einleitung
II. Arten
von Aktien
III. Rechtliche
Grundlagen der Aktienfinanzierung
IV. Die
Entscheidung zur Aktienfinanzierung
V. Marktzugang
VI. Durchführung
von Emissionen
VII. Die
kontinuierliche Kurspflege
VIII. Sonderformen
der Aktienfinanzierung
I. Einleitung
Die externe Eigenfinanzierung oder Zuführung von neuem
haftenden Kapital ist ein Finanzierungsvorgang von besonderer Bedeutung. Für Aktiengesellschaften
ist die Finanzierung durch Aktien in den §§ 182 – 221 AktG eindeutig geregelt.
Das Gesetz bietet damit einen klaren Rahmen, der das Risiko für den
Kapitalgeber kalkulierbar macht. Das AktG regelt sowohl die Kapitalerhöhung
durch Geld – als auch durch Sacheinlage. Letztere wird hier nicht behandelt.
II. Arten von Aktien
Die Aktie ist ein typisiertes Wertpapier. Sie verbrieft
folgende, für die Finanzierungsfunktion wesentlichen Rechte:
-
Residualanspruch auf Gewinn und Vermögen (in der
Praxis „ Dividendenanspruch “ ),
-
Bezugsrecht bei Grundkapitalerhöhungen,
-
Informations- und Kontrollrechte (z.B. Stimmrecht bei Kapitalerhöhung).
Nach den im Einzelnen verbrieften Rechten sind folgende Arten
von Aktien zu unterscheiden:
-
Stammaktien (= Normalfall). Stammaktien weisen alle
gesetzlich festgelegten Merkmale auf.
-
Vorzugsaktien sind Aktien, die bestimmte Vorrechte aufweisen,
dafür auch Nachteile gegenüber Stammaktien besitzen. In der Regel bieten
Vorzugsaktien Vermögensvorteile (z.B. Garantiedividende) gegenüber
verminderten Mitwirkungsrechten (z.B. stimmrechtslose Vorzugsaktien der
Henkel KGaA). Mehrere Gesellschaften haben in den letzten Jahren ihre
Vorzugsaktien in Stammaktien umgewandelt (z.B. SAP).
Bedeutsam für die Finanzierung ist ferner die Unterscheidung
von Aktienarten nach den Eintragungserfordernissen für den Aktionär.
-
Der Regelfall ist in Deutschland noch die
Inhaberaktie. Bei ihr stehen die Aktionärsrechte demjenigen zu, der die Aktie
besitzt. Sie kann formlos durch Einigung und Übergabe übertragen werden.
-
Die Namensaktie war früher nur vereinzelt anzutreffen
(Allianz, Münchner Rück). Bei ihr bedarf es zur Begründung der
Aktionärsstellung einer Eintragung in das von der Gesellschaft geführte
Aktienbuch.
Aus verschiedenen Gründen gewinnt die Namensaktie heute
zunehmend an Bedeutung. Zum einen aufgrund des Bedürfnisses, eine globale Aktie
zu schaffen und diese bei grenzüberschreitenden Unternehmenszusammenschlüssen
als „ Akquisitionswährung “ einzusetzen (z.B. Daimler Chrysler AG). In den
weltweit dominierenden anglo-amerikanischen Finanzmärkten ist die Namensaktie
der Regelfall. Zum anderen, um eine zielgerichteten Ansprache im Rahmen der Investor
Relations zu gewährleisten. Dies setzt allerdings voraus, dass der
Aktionär selbst und nicht wie in den USA die jeweilige Depotbank eingetragen
ist. Gegen die Allgemeingültigkeit dieser Argumente spricht einiges. Zu hohen
Kosten bei der Umstellung kommen noch zusätzliche Kosten bei der Adresspflege
und beim Handel hinzu. Trotzdem wird sich die Namensaktie wohl durchsetzen. Die
Führung des Aktienbuches wird zunehmend von externen Dienstleistern
vorgenommen.
Einen Sonderfall stellen vinkulierte Namensaktien dar. Als
Namensaktie wird auch bei ihr die Aktionärsstellung erst durch Eintragung in
das Aktienbuch verwirklicht. Des weiteren ist zur Übertragung die Zustimmung
der Gesellschaft erforderlich.
Schließlich ist zwischen Nennwert- und Stückaktien zu
unterscheiden. Im Ergebnis ist dies aber irrelevant, da beide Papiere lediglich
eine Quote vom Gesamtwert des Unternehmens verbriefen. Aus
Praktikabilitätsgründen verliert die Nennwertaktie immer mehr an Bedeutung.
Zahlreiche Unternehmen haben bereits auf Stückaktien umgestellt. Neue
Emissionen werden heutzutage nahezu ausschließlich in Stückaktien begeben.
Inhaber- und Namensaktie ist die Fungibilität gemeinsam. Die
Fungibilität von Aktien erlaubt eine breite Platzierung und damit die
Mobilisierung großer Kapitalmengen. Sie ist der Grund für die unverändert große
Bedeutung der Aktie als Finanzierungsinstrument.
III. Rechtliche Grundlage
der Aktienfinanzierung
Bei der Gründung einer Aktiengesellschaft
erfolgt die Eigenkapitalausstattung i.d.R. durch Bareinlage. Gemäß § 2
AktG müssen ein oder mehrere Gesellschafter den Mindestbetrag von 50.000,--
Euro einbringen. Die Einbringung von Sacheinlagen kann im Zuge einer
„ qualifizierten “ Gründung vorgenommen werden. Bei späteren Kapitalerhöhungen
können Sacheinlagen im Rahmen der Vorschriften der §§ 52 und 183 AktG
eingebracht werden.
Voraussetzung für jede Kapitalerhöhung ist stets ein
Hauptversammlungsbeschluss mit 3/4 Mehrheit
des vertretenen Grundkapitals, sofern die Satzung keine andere Mehrheit
bestimmt. Zu beachten ist, dass bei Vorhandensein mehrerer Aktiengattungen
(z.B. Stamm- und Vorzugsaktien) der Beschluss der Hauptversammlung noch eines
Sonderbeschlusses der Aktionäre jeder Gattung bedarf, um die Gefahr der
Benachteiligung einzelner Gattungen zu vermeiden. Der Kapitalerhöhungsbeschluss
der Hauptversammlung muss folgende Angaben enthalten:
-
Höchstbetrag bzw. exakter Betrag bei Zeichnung neuer
Aktien,
-
ggf. Nennbetrag,
-
Ausgabezeitpunkt und Kurs,
-
evtl. Ausschluss oder Einschränkung des Bezugsrechts.
Bei der ordentlichen Kapitalerhöhung
(§§ 182 – 191 AktG) ist die Kapitalerhöhung nach Einzahlung und den
entsprechenden Handelsregistereintragungen (§§ 188 I, 189 I AktG) vollzogen.
Oft ist es aber notwendig, der Gesellschaft für die Aktienfinanzierung mehr
Flexibilität zu verschaffen. Die Hauptversammlung kann dann genehmigtes Kapital
schaffen, um welches der Vorstand innerhalb von 5 Jahren das Grundkapital
erhöhen kann (§§ 202 – 206 AktG). Das genehmigte Kapital darf 50% des bestehenden
Grundkapitals nicht übersteigen. Angesichts der Volatilität der Kapitalmärkte
verfügt heute praktisch jede Aktiengesellschaft über genehmigtes Kapital. Das
bedingte Kapital (§§ 192 ff AktG) dient im Wesentlichen eigenkapitalverbundenen
Kapitalmaßnahmen wie der Begebung von Wandel- und Optionsanleihen, sowie der
Gewährung von Belegschaftsaktien. Die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln
(§§ 207 – 220 AktG) wird hier nicht behandelt. Sie führt nicht zur Zufuhr
frischen Kapitals und ist daher kein Finanzierungsvorgang im engeren Sinne.
Das Bezugsrecht aus § 186 AktG (einschl. mittelbares Bezugsrecht
gem. § 186 V AktG) dient dem Schutz der rechtlichen Stellung der Aktionäre
sowie vor Verwässerung des Kurses. Seine Notwendigkeit wird in der Praxis
zunehmend angezweifelt. An liquiden Aktienmärkten kann der Aktionär auch durch
Zukauf von Aktien seine Beteiligungsquote halten. Das Bezugsrecht erschwert
Kapitalerhöhungen durch das Erfordernis einer Bezugsfrist mit
Bezugsrechtshandel. Der Ausschluss des Bezugsrechts ist unter den
Voraussetzungen des §§ 186 III, IV AktG möglich. Erforderlich ist danach eine
sachliche Rechtfertigung, sodass ein Ausschluss nur in Ausnahmefällen wie z.B.
bei Belegschaftsaktien oder einer Beschränkung auf 10% des bestehenden Kapitals
und kursnaher Ausgabe möglich ist.
Die große Bedeutung der Aktie als Finanzierungsinstrument
wird mit der Börsennotierung erlangt. Zwar sind heute nur 5% der deutschen
Aktiengesellschaften börsennotiert, diese umfassen allerdings über 50% des
Aktienkapitals. Die Zahl neu an der Börse zugelassener Unternehmen steigt nach
einem beträchtlichen Rückgang in den Jahren 2001 bis 2003 (keine
Börsenzulassung in 2003!) seit 2004 wieder signifikant. Mit der Einführung des
Neuen Marktes und anderer Börsensegmente wird die Bedeutung des deutschen
Börsenhandels weiter zunehmen. Für die Unternehmen bedeutet der Schritt an die
Börse, dass dann erheblich anspruchsvollere Publizitätsvorschriften von
Börsengesetz, Wertpapierhandelsgesetz, Börsenzulassungsverordnung etc. zu
beachten sind, die über die Regeln von HGB und AktG deutlich hinausgehen.
IV. Die Entscheidung zur
Aktienfinanzierung
Die Grundlage für jede Außenfinanzierung ist eine
sachgerechte Ermittlung des Kapitalbedarfs. Der Kapitalbedarf muss auch für
externe Beobachter nachvollziehbar sein. Ohne ausreichende Begründung auch nach
außen wird es zunehmend schwieriger, Investoren zu mobilisieren. Die
Notwendigkeit für eine Außenfinanzierung ergibt sich i.d.R. entweder aus
Expansions- oder aus Sanierungsgründen. Dazu kommen branchenmäßige
Besonderheiten (z.B. haftendes Kapital bei Banken).
Der zweite Schritt ist die Entscheidung zwischen
Eigenkapital- und Fremdkapitalfinanzierung. Dazu sind zunächst die
Kapitalkosten zu ermitteln. Es werden Modellrechnungen durchgeführt, die
insbesondere die unterschiedlichen steuerlichen Auswirkungen berücksichtigen.
In der Praxis haben sich zunehmend CAP-Modelle (Capital Asset Pricing)
durchgesetzt.
Deren Anwendbarkeit ist allerdings in zweifacher Hinsicht
problematisch. Zum einen können sich auf Grund der im Modell zugrunde gelegten
Annahmen, die im Vergleich zur realen Welt stark abstrahierend sind,
unrealistische Ergebnisse einstellen. Zum anderen sind die einzelnen
Modellparameter besonders wegen des Zukunftsaspektes nicht eindeutig
definierbar, sodass die Ergebnisse in hohem Maße subjektiv sind.
Insofern sind für die Frage ob Eigenkapital- oder
Fremdkapitalfinanzierungen der Vorzug zu geben ist, in der Praxis auch Aspekte
wie Rating, Peer-Group-Vergleiche, Marktgegebenheiten und finanzielle
Flexibilität (etwa für Fusionen oder Übernahmen) von Bedeutung.
Zusätzlich sind die Emissionskosten zu berücksichtigen. Diese
fallen meist zu Ungunsten einer Eigenkapitalfinanzierung aus. Die Begebung
einer Schuldverschreibung verursacht Kosten in Höhe von ca. 0,5% bis 1% des
Emissionserlöses. Noch günstiger erfolgt die Aufnahme eines Konsortialkredites,
mit dem zumindest in Deutschland ebenfalls größere Summen darstellbar sind. Für
die Übernahme junger Aktien im Rahmen einer Kapitalerhöhung mit anschließender
Platzierung fallen Bankprovisionen von ca. 1,5% bis 3% des ausmachenden Betrages
an. Hinzu kommen Börseneinführungsprovisionen und teilweise nicht unerhebliche
Sachkosten (PR-Maßnahmen, Prospekterstellung, Aktiendruck,
Pflichtveröffentlichungen, etc.).
Trotz der i.d.R. höheren Kosten kann eine
Eigenkapitalfinanzierung notwendig sein. Der Grund kann in der Schaffung einer
optimalen Kapitalstruktur liegen oder in einer für die Geschäftsausweitung
notwendigen Erhöhung haftender Mittel.
V. Der Marktzugang
Traditionell galt der deutsche Aktienmarkt im Vergleich zu
angelsächsischen Märkten als unterentwickelt und daher wenig ergiebig. Im Zuge
von Globalisierung, Strukturveränderungen in Deutschland, einer Reihe
gesetzlicher Maßnahmen (z.B. Erleichterung des Rückkaufs eigener Aktien durch
das KontraG), Änderungen im Bankenwesen, verstärktem Anlegerinteresse an der
Aktie und zunehmender Kapitalnachfrage hat sich dieses grundlegend geändert.
Von 1998 bis 2000 sind mehr Gesellschaften neu an der Börse eingeführt worden
als in den zehn Jahren davor. Nach dem Rückgang der Jahre 2001 bis 2003 setzte
2004 wieder eine Erholung ein. 2005 rückt mit großen Schritten an die guten
Jahre vor der Baisse heran (53 Börsenzulassungen). Grundsätzlich ist der
deutsche Aktienmarkt heute als aufnahmefähig einzuschätzen.
Voraussetzung ist jedoch der Marktzugang. Dieser steht im
Vergleich zu noch vor wenigen Jahren einer großen Anzahl von Unternehmen offen.
Verantwortlich dafür ist die Einrichtung verschiedener Marktsegmente an den
Börsen (z.B. Entry Standard an der Frankfurter Wertpapierbörse für Small- und
Midcaps, M:access an der Bayerischen Börse in München). Damit wurden Märkte für
Unternehmen in verschiedenen Risikoklassen geschaffen. Ebenso gelten
unterschiedliche Börsenzulassungskriterien und Zulassungsfolgepflichten. Als
wichtigste formale Kriterien können Zeitdauer des Bestehens des Unternehmens,
Emissionsprospekt, Publizitätsvorschriften, Umsatzhöhe, Mindestvolumen, Anteil
der frei platzierbaren Aktien genannt werden. Formale Kriterien werden
allerdings von den Börsenzulassungsstellen durchaus mit Flexibilität
gehandhabt.
Entscheidender für den Markzugang ist die tatsächliche
Platzierbarkeit der Aktien eines Unternehmens. Diese hängt wesentlich von der
Branche und der Zukunftsaussicht des betreffenden Unternehmens ab und
unterliegt Stimmungen an den Aktienmärkten. Anfang 2000 ließen sich
beispielsweise Internetwerte auch dann platzieren, wenn die Gesellschaft noch
jung und bisher defizitär war, solange dem Anleger eine stimmige
Zukunftsperspektive geboten werden konnte. Darüber hinaus kann die Wahl des
richtigen Zeitpunktes für den Börsengang unter Berücksichtigung anderer
anstehender Emissionen für den Platzierungserfolg entscheidend sein.
Die Begleitung eines Unternehmens an die Börse erfolgt dabei
nicht mehr nur durch etablierte Kreditinstitute, sondern bei kleineren
Gesellschaften auch durch spezialisierte Emissionshäuser (z.B. VEM Aktienbank
AG) und Maklerfirmen (z.B. Baader Wertpapierhandelsbank AG). Die Beratung im
Vorfeld der Börseneinführung, die Platzierungskraft und der angebotene
Emissionspreis sind wesentliche Kriterien zur Auswahl des begleitenden
Institutes. Die Bankprovisionen für eine Börsenersteinführung variieren von ca.
2% bis über 6% des zu platzierenden Betrages. Sie können im Einzelfall stark
abweichen. Nicht börsenfähige Gesellschaften sind auf die Selbstemission
angewiesen. Hier verliert die Aktie weitestgehend ihre spezifischen Vorteile
als Finanzierungsinstrument (Fungibilität). Die Art der Eigenkapitalbeschaffung
ähnelt mehr der von Nicht-Aktiengesellschaften.
VI. Die Durchführung der Emission
Sowohl bei einer Börsenersteinführung als auch bei einer
Kapitalerhöhung (bei letzterer gibt es Ausnahmen) ist aufgrund der zivil- und
börsengesetzlichen Regelungen ein Prospekt zu erstellen. Dieser enthält gem. §§
13 ff. BörsenZulV Angaben über die zugelassenen Aktien, über den Emittenten und
sein Kapital, über dessen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage,
Beteiligungsunternehmen, Geschäftsführungs- und Aufsichtsorgane und die
Geschäftstätigkeit. Ebenso sind Angaben über den jüngsten Geschäftsgang und die
Geschäftsaussichten zu machen, wobei besonders auf Risikofaktoren hinzuweisen
ist. Das Unternehmen sowie der den Prospekt Erstellende haften gegenüber den
Anlegern für die Richtigkeit der im Prospekt enthaltenen Angaben.
Wurde früher der Prospekt i.d.R. von der konsortialführenden
Bank in Zusammenarbeit mit dem Unternehmen erstellt, wird diese Tätigkeit heute
zumeist von Rechtsanwaltskanzleien wahrgenommen. Die Emission begleitende
Werbekampagnen (Inserate, Fernsehspots, Telefon-Hotline) werden federführend
zunehmend von auf Finanzmarketing spezialisierte Agenturen durchgeführt. Die
Banken hingegen organisieren zum einen den Kontakt von Unternehmen zu Analysten
und institutionellen Anlegern (Road Shows). Zum anderen platzieren sie die
Aktien bei den Anlegern. Insbesondere in Deutschland kommt dabei trotz des
steigenden Einflusses großer Investoren der direkten Ansprache der Kleinanleger
durch die Banken weiterhin große Bedeutung zu. Die Prospekthaftung verbleibt
bei den die Börsenzulassung
beantragenden Instituten und den Unternehmen.
Der zeitliche Rahmen einer Börsenersteinführung erstreckt
sich ab Mandatierung des emissionsbegleitenden Institutes auf ca. 4 Monate bis
zur Aufnahme des Börsenhandels. Ggf. kommt es bei besonderen Nachfragen danach
zur Ausübung des Greenshoes (Mehrzuteilungsoption). Die Festlegung des
richtigen Emissionspreises ist dabei von besonderer Bedeutung. Ein zu hoch
gewählter Preis kann die ganze Emission gefährden. Bei einem zu niedrigen Preis
erhalten die Verkäufer der Aktien nicht den ihnen gebührenden Wert.
Wünschenswert ist ein Emissionspreis, der anschließend eine moderate positive
Kursentwicklung ermöglicht. Dies bringt dem Unternehmen für spätere
Kapitalmaßnahmen einen Goodwill der Anleger. Kriterien bei der
Emissionspreis-Festlegung sind u.a. Kurs-Gewinnverhältnisse vergleichbarer
börsennotierter Unternehmen der gleichen oder verwandter Branchen. Die
Feinabstimmung erfolgt heute meist durch das sog. Bookbuilding. Innerhalb einer
vom Unternehmen vorgegebenen Bookbuilding-Preisspanne benennen Anleger dem
Bookrunner Anzahl und Preis der Aktien, die sie zeichnen. Der Bookrunner
ermittelt anhand der ihm vorliegenden Aufträge den endgültigen Emissionspreis
und teilt die Aktien zu.
Für Kapitalerhöhungen ohne Bezugsrecht wird obiges Verfahren
ebenfalls angewandt. Anders ist die traditionelle Vorgehensweise bei einer
Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht. Hier legen Unternehmen und Konsortialführer
den Bezugspreis für die neuen Aktien fest. Ein Bankenkonsortium übernimmt die
Aktien zum Bezugspreis und bietet sie den Altaktionären zum Bezug an. Für den
Fall, dass diese nicht alle Aktien beziehen, verkauft das Bankenkonsortium die
restlichen Aktien auf eigenes Risiko am Markt. Der Nachteil dieser
Vorgehensweise aus Sicht des Unternehmens ist, dass die Bezugspreisbestimmung
nicht objektiv erfolgt und sehr von der (interessengetriebenen) Einschätzung
der konsortialführenden Bank abhängt.
Dieser Nachteil wird vermieden, wenn ein
Bookbuilding-Verfahren auch bei Kapitalerhöhungen mit Bezugsrecht angewandt
wird. Dies ist in 2004 in Deutschland erstmals erfolgt (z.B. HVB, Lufthansa).
Dabei nennen die Konsortialbanken verbindlich die Anzahl neuer Aktien, die sie
bei verschiedenen Bezugspreisen übernehmen wollen. Nach Vorliegen der
Zeichnungswünsche legt das Unternehmen in Absprache mit den Konsortialführern
den endgültigen Bezugspreis fest und teilt den Konsortialbanken ihre Quoten zu.
Das Unternehmen nutzt so den Wettbewerb unter den Banken, um den Bezugspreis zu
optimieren. Der Bezug und die eventuelle Verwertung der neuen Aktien erfolgt
wie bei der traditionellen Vorgehensweise.
Das Unternehmen steht auch vor der Frage, an welchen
Börsenplätzen eine Notierung der Aktie erfolgen soll. Ist diese Entscheidung
nicht schon durch die Wahl eines bestimmten Börsensegmentes (z.B. Entry
Standard in Frankfurt) festgelegt, wird i.d.R. eine Notierung an der
Heimatbörse und meist zusätzlich noch am mit Abstand wichtigsten deutschen
Börsenplatz, in Frankfurt am Main (Marktanteil am Aktienumsatz aller deutscher
Börsen: ca. 90%), erfolgen. In diesem Zusammenhang ist in der Vergangenheit oft
über die Unnötigkeit der deutschen Regionalbörsen und mehr noch über die durch
diese Zersplittung bewirkte geringere Liquidität der Hauptbörse Frankfurt
diskutiert worden. Abgesehen davon, dass durch die Einführung elektronischer
Handelssysteme dieses Thema an Brisanz verliert, hat die Konkurrenzsituation
der Börsen besonders für den Kleinanleger auch Vorteile (z.B. Einführung
verlängerter Handelszeiten und Best-Price-Prinzipien (Referenzmarktprinzip)
durch verschiedene Regionalbörsen. Möglicherweise ist auch die Einführung
innovativer Marktsegmente Ausdruck der (sogar europaweiten)
Konkurrenzsituation. So werden in Frankfurt mehrere ausländische Werte
gehandelt. Seltener erfolgt die Erstnotiz deutscher Gesellschaften im Ausland
(z.B. Benckiser in Amsterdam). Hingegen haben sich die Erwartungen deutscher
Großunternehmen in einen florierenden Handel ihrer Aktie an Auslandsbörsen
nicht erfüllt. So kann der Umsatz einer Aktie an der kleinsten deutschen
Regionalbörse größer sein als der Umsatz dieser Aktie in Tokio oder New York.
Der Grund ist, dass institutionelle Investoren Aktien bevorzugt am Markt mit
der höchsten Liquidität kaufen. Das ist normalerweise der Heimatmarkt. Früher
verfolgten Unternehmen mit einem Auslandslisting oft auch Imagezwecke.
Allerdings gibt es wegen stark erhöhter und teurer Listinganforderungen
insbesondere in den USA kaum neue Auslandsnotierungen deutscher Unternehmen. Im
Gegenteil versuchen einige Firmen ein Delisting ihrer Aktie an der New York
Stock Exchange zu erreichen, was aber derzeit auf rechtliche Schwierigkeiten in
den USA stößt.
VII. Die kontinuierliche
Kurspflege
Der Kommunikation mit Aktionären und Investoren messen
börseneingeführte Unternehmen wachsende Bedeutung bei. Investor
Relations zielt dabei auf den Ausbau der Vertrauensbasis zwischen
Unternehmen und Aktionären durch eine aktive und kontinuierliche
Informationspolitik. Dahinter steht der Gedanke, dass je besser die Investoren
informiert sind, um so fundierter ihre Investitionsentscheidung ist und um so
größer ihre Bereitschaft, sich langfristig zu engagieren.
Wohlgemerkt geht es bei Investor Relations nicht darum, dem
Aktionär schöngefärbte Unternehmensentwicklungen vorzutäuschen, die dann nicht
eintreten. Vielmehr soll durch eine kontinuierliche Informationspolitik die
Stabilisierung des Aktienkurses gefördert werden. Somit reduziert sich das
Risiko des Aktionärs und damit langfristig auch die Risikoprämie, die er verlangt.
Das führt zu niedrigeren Eigenkapitalkosten.
Das Unternehmen möchte sich durch Investor Relations die
Möglichkeit sichern, Eigenkapital zu günstigen Bedingungen zu beschaffen. Auch
eine breite Streuung der Aktie, das Erschließen neuer Aktionärskreise und ein
generell positives Image bei Investoren, die ja auch Kunden des Unternehmens
sein können, sind Ziele von Investor Relations.
Der Ausbau der Investor Relations-Tätigkeiten über die
letzten Jahre hat seine Ursache in einem gestiegenen Informationsbedürfnis der
Anleger und erweiterten gesetzlichen Publizitätspflichten. Besonders
institutionelle Investoren, deren Anteil beständig größer wird, haben dabei ein
hohes Informationsbedürfnis.
Ein weiteres wichtiges Element der Kurspflege stellt die
Dividendenpolitik dar. Auch wenn gerade im letzten Jahr die Rendite des
Aktionärs besonders durch Kurssteigerungen bestimmt war, ist für viele,
insbesondere Kleinanleger, die Dividendenrendite ein Kaufkriterium beim
Aktienerwerb. Im Modell des effizienten Kapitalmarktes hingegen ist es
gleichgültig, ob der Aktionär eine Dividende erhält, oder ob bei
Nichtauszahlung von Gewinnen der Unternehmenswert und damit der Aktienkurs
entsprechend steigt. In der Realität bestimmen häufig steuerliche Aspekte, ob
eine Thesaurierung der Gewinne durch das Unternehmen oder eine
Dividendenzahlung für den Aktionär vorteilhafter ist. Eine Beurteilung hängt
dabei stark von der persönlichen Steuersituation des einzelnen Aktionärs ab.
Führt das Unternehmen im Zusammenhang mit einer Dividendenausschüttung
eine Kapitalerhöhung durch, weil es die Finanzmittel benötigt, spricht man vom
Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren. Dieses stellt in Einzelfällen eine steuerliche
Optimierung dar, hat aber nach Steuergesetzesänderungen an Relevanz verloren.
Unternehmen tendieren zudem dazu, durch eine stetige Dividendenpolitik zu einer
Stabilisierung des Aktienkurses beizutragen und die Dividenden nicht jeweils
schwankenden Gewinnen anzupassen.
VIII. Sonderformen der
Aktienfinanzierung
Wandelanleihen, Optionsanleihen und
Gewinnschuldverschreibungen (§ 221 AktG) können als Sonderformen der
Finanzierung durch Aktien verstanden werden. Zu ihrer Begebung bedarf es einer
Genehmigung der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft und eines von ihr
eingeräumten bedingten Kapitals (§ 192 AktG). Der Bezugsrechtsausschluss ist
mit Ausnahme der Gewinnschuldverschreibungen wiederum nur unter den
Voraussetzungen des § 186 AktG möglich. Mindermeinungen zweifeln an der
Notwendigkeit einer sachlichen Rechtfertigung in allen Fällen des § 221 AktG.
Sicherheitshalber sollte sie jedoch eingehalten werden. Im Falle der Wandlung
bzw. Optionsausübung werden aus dem bedingten Kapital zur Bedienung der
Wandlungs- und Optionsansprüche neue Aktien begeben. Entsprechend erhöht sich
das gezeichnete Kapital der Gesellschaft. Der Reiz dieser Anleihen ist, dass
die Erwartungen über die zukünftige Entwicklung des Aktienkurses in die
Konditionenfindung der Anleihe eingehen. Bei entsprechender Volatilität der
Aktie führt dies zu einer niedrigen Verzinsung bis hin zur Nullkupon-Anleihe.
Besonders der Markt für Wandelanleihen erlebte europaweit eine starke Blüte.
Anleihen mit einem Emissionsvolumen von über 1 Mrd. Euro waren in den letzten
Jahren keine Seltenheit mehr. Die Anleihe-Laufzeiten bewegten sich meist bis
fünf Jahre, können aber bis zu 15 Jahre betragen. Mit einem Anstieg der
Volatilität an den Aktienmärkten ist auch wieder mit einem erhöhten
Emissionsvolumen für Wandelanleihen zu rechnen.
Andere eigenkapitalähnliche Instrumente sind Genussscheine (Bertelsmann
AG, zahlreiche Banken). Sie sind in Deutschland außer bei Banken und
Versicherungen nicht weit verbreitet. Ihre Attraktivität besteht darin, dass
Genussscheinkapital wirtschaftlich Eigenkapitalcharakter hat, steuerlich aber
als Fremdkapital ausgestaltet ist. Das ausstehende Genussscheinvolumen ist in
den vergangenen Jahren rückläufig.
Unternehmen emittieren in jüngster Zeit verstärkt dem
Genussschein verwandte Instrumente, sog. Hybride. Diese vereinen
Charakteristika von Fremd- und Eigenkapital. Rating-Agenturen gewähren Hybriden
eine anteilige Eigenkapitalanrechnung, die in ihrer Höhe von der Ausgestaltung
des Hybrids abhängt. Kriterien für die Eigenkapitalanrechnung wurden erst
kürzlich durch die Rating-Agenturen festgelegt und transparent gemacht. Dies
trug wesentlich zum momentanen Erfolg der Hybride bei.
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