Inhaltsübersicht
I. Begriff
und Abgrenzung der immateriellen Vermögensgegenstände
II. Ansatz
und Ausweis der immateriellen Vermögensgegenstände
III. Bewertung
der immateriellen Vermögensgegenstände
IV. Auswirkungen
der Veränderungen der immateriellen Vermögensgegenstände auf die Gewinn- und
Verlustrechnung
V. Prüfung
der immateriellen Vermögensgegenstände
VI. Internationale
Rechnungslegung nach IFRS/IAS und Prüfung nach ISA
VII. Rechnungslegung
nach US-GAAP
VIII. Intellectual
Property Statement
I. Begriff
und Abgrenzung der immateriellen Vermögensgegenstände
1. Grundlagen
Der Begriff des immateriellen
Vermögensgegenstandes ist gesetzlich nicht definiert. Nach dem
Bilanzgliederungsschema handelt es sich dabei um unkörperliche Werte, die im
Anlagevermögen nicht den Sach- oder Finanzanlagen zuzuordnen sind. Für das
Umlaufvermögen gibt es keine explizite Ausweisvorschrift. Soweit bestimmte
Rechte oder Werte sich auf Sachanlagevermögen beziehen (z.B. Erbbaurecht, Konzession
für den Betrieb einer Kesselanlage), kommt der Erfassung unter den Sachanlagen
Priorität zu. Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften haben unter den
immateriellen Vermögensgegenständen gem. § 266 II HGB folgende
Posten gesondert auszuweisen:
-
Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche
Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten,
-
Geschäfts- oder Firmenwert,
-
Geleistete Anzahlungen.
Das Gesetz unterscheidet demnach zwei Arten immaterieller
Werte, Rechte und rechtsähnliche Werte,
die einzeln verkehrsfähig sind oder sein können, sowie den Geschäfts-
oder Firmenwert, der als solcher nicht einzelverkehrsfähig ist,
sondern nur im Rahmen des Unternehmenskaufs Bilanzfähigkeit erlangt. Nicht zu
den immateriellen Vermögensgegenständen gehören Aufwendungen für die Gründung
des Unternehmens (z.B. Personalkosten, Beratungsleistungen, Kosten der
Anmeldung) und für die Beschaffung des Eigenkapitals; für sie besteht nach
§ 248 I HGB ein Aktivierungsverbot. Ebenfalls keine bilanzierbaren
immateriellen Vermögensgegenstände sind Aufwendungen für die Ingangsetzung und
Erweiterung des Geschäftsbetriebs (§ 269 HGB) sowie für die Entwicklung
und den Erhalt der Unternehmensorganisation (z.B. Kosten für
Mitarbeiterausbildung, Qualitätskontrolle, die Entwicklung von
Kundenbeziehungen oder den Aufbau von Wissensmanagementsystemen). Allerdings können
solche Aufwendungen beim Unternehmenserwerb nicht einzeln quantifizierbarer
Bestandteil des Geschäfts- oder Firmenwertes sein.
Offenlegungserleichterungen
bestehen für mittelgroße Kapitalgesellschaften gem. § 327 HGB, da nur der
Geschäfts- oder Firmenwert gesondert auszuweisen ist. Kleine
Kapitalgesellschaften brauchen gem. § 266 I Satz 3 HGB nur eine
verkürzte Bilanz ohne Aufgliederung der immateriellen Vermögensgegenstände
auszuweisen.
2. Konzessionen,
gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen
an solchen Rechten und Werten
Bei einer Konzession
handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Befugnis, kraft derer ein
Unternehmer berechtigt ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit auszuüben, die
keinem Staatsvorbehalt unterliegt, für welche die öffentliche Verwaltung jedoch
ein Verfügungsrecht hat. Man unterscheidet in Abhängigkeit von der Bindung an
Sachen oder Personen Real- oder Sachkonzessionen und Personalkonzessionen. Zu
den Realkonzessionen zählen Berechtigungen zur Errichtung und zum Betrieb einer
genehmigungspflichtigen Anlage oder Abbaugerechtigkeit (z.B. Kohle). Da erstere
nur zusammen mit der Sache verwertbar sind, werden sie als Bestandteil der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten des materiellen Vermögensgegenstandes
bilanziert. Als Personalkonzessionen sind Schankkonzessionen, Personenbeförderungskonzessionen
und Güterfernverkehrskonzessionen zu nennen. Schankkonzessionen sind nicht
einzeln verwertbar und deshalb keine bilanzierbaren immateriellen
Vermögensgegenstände. Für die übrigen Konzessionen besteht grundsätzlich
Ansatzpflicht.
Zu den gewerblichen
Schutzrechten zählen das Patentrecht, das Gebrauchsmusterrecht, das
Geschmacksmusterrecht und das Markenrecht. Das Patentrecht schützt technische
Erfindungen. Voraussetzung für die Patentierbarkeit ist, dass eine Erfindung
neu ist, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht und gewerblich anwendbar ist
(§ 1 PatG). Der Patentschutz beträgt in Deutschland 20 Jahre, kann aber
für Arzneimittel um maximal fünf Jahre verlängert werden (§ 16a PatG). Das
Gebrauchsmusterrecht schützt Arbeitsgerätschaften und Gebrauchsgegenstände,
jedoch keine Verfahren. Das Recht entsteht durch die Eintragung beim Patentamt
und gewährt einen Schutz für höchstens acht Jahre. Durch das
Geschmacksmusterrecht werden ästhetische Muster und Modelle (z.B.
Tapetenmuster, Lampen, Bestecke) geschützt. Das Recht entsteht durch Anmeldung
und Hinterlegung des Musters. Es besteht für längstens 15 Jahre. Das
Markenrecht gewährt Schutz für Zeichen, die der Unterscheidung der Waren oder
Dienstleistungen eines Gewerbetreibenden von den Waren oder Dienstleistungen
anderer Gewerbetreibender dienen (§ 3 MarkenG). Es kann durch Eintragung in das
vom Patentamt geführte Register oder durch Benutzung des Zeichens im
geschäftlichen Verkehr entstehen. Die Schutzdauer beträgt grundsätzlich zehn
Jahre, die immer wieder um weitere zehn Jahre verlängerbar ist
(§ 47 MarkenG). Werden gewerbliche Schutzrechte im genannten Sinn als
solche entgeltlich erworben, besteht Aktivierungspflicht, ansonsten unterliegen
sie dem Aktivierungsverbot des § 248 II HGB; dieses gilt auch
für Leistungen bei Diensterfindungen.
Zu den ähnlichen Rechten gehören Urheberrechte einschließlich
der Leistungsschutzrechte für Computerprogramme, Tonträger und Filme. Durch die
Urheberrechte werden geistige Leistungen auf kulturellem Gebiet geschützt.
Schutzwürdig nach §§ 1 und 2 UrhG sind Werke der Literatur, der
Wissenschaft und der Kunst. Das Recht entsteht mit der Vollendung des Werkes.
Eine Anmeldung oder Eintragung ist nicht erforderlich. Der Inhaber kann das
(Stamm-)Recht selbst nutzen oder durch Einräumung von Nutzungsrechten
verwerten, jedoch nicht verkaufen. Bei einem Stammrecht fehlt es deshalb immer
an dem Merkmal des entgeltlichen Erwerbs, sodass dafür das Aktivierungsverbot
des § 248 II HGB greift; der entgeltliche Erwerb des Nutzungsrechts
bedingt jedoch dessen Aktivierung.
Leistungsschutzrechte gewähren dem Arbeitgeber alle
Verwertungsrechte für im Wirtschaftsleben wichtige Werkarten, wie
Computerprogramme, Tonträger und Filme, an denen während eines
Arbeitsverhältnisses gearbeitet wird, ohne dass es einer vertraglichen
Vereinbarung bedarf. Sofern die Leistungsschutzrechte entgeltlich erworben
werden, gilt für sie Aktivierungspflicht.
Die vertragliche Vereinbarung der Überlassung von
gewerblichen Schutzrechten oder ähnlichen Rechten und Werten zur
wirtschaftlichen Nutzung wird als Lizenz bezeichnet. Man unterscheidet einfache
und ausschließliche Lizenzen. Die einfache Lizenz ist nicht eigenständig
übertragbar, d.h. der Lizenznehmer kann sie weder veräußern, noch Dritten zur
Nutzung überlassen. Sie ist deshalb nicht als immaterieller Vermögensgegenstand
aktivierbar. Dagegen hat der Lizenznehmer einer ausschließlichen Lizenz
grundsätzlich das Recht, seine Lizenz an Dritte zu veräußern und Unterlizenzen
zu vergeben. Sofern für diese Lizenz einmalig oder in Raten ein Entgelt
entrichtet wird, besteht Aktivierungspflicht, nicht jedoch bei einer umsatz-
oder mengenabhängigen Bezahlung, wenn die Höhe nicht ex ante bestimmbar ist.
Bei den wirtschaftlichen Werten handelt es sich um ungeschützte
Erfindungen, Rezepte, Know-how sowie nicht urheberrechtlich geschützte
Computerprogramme. Unabhängig davon, dass keine Rechte vorliegen, können diese
wie Rechte durch schuldrechtliche Verträge verwertet werden, d.h. das
bilanzierende Unternehmen kann Dritten das Nutzungsrecht übertragen oder das
Stammrecht ganz veräußern. Im Falle eines entgeltlichen Erwerbs sind die Rechte
aktivierungspflichtig.
Für Umstellungsaufwendungen
auf eine einheitliche Konzernwährung, wie beispielsweise auf den Euro gelten, abgesehen
von der Sonderregelung in Art. 44 EGHGB i.d.F. des
Art. 4 § 2 EuroEG, die allgemeinen Grundsätze. Soweit im Rahmen
der Umstellung materielle Vermögensgegenstände (z.B. eurofähige Automaten)
angeschafft oder immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z.B.
eurofähige Software) entgeltlich erworben werden, sind die Aufwendungen
aktivierungspflichtig. Dies gilt auch für Aufwendungen, um standardisierte
Software an die Verhältnisse des Anwenders anzupassen. Nicht aktivierungsfähig
sind dagegen Aufwendungen für Schulungsmaßnahmen der Mitarbeiter oder die
Reorganisation der Betriebsabläufe. Da der größte Teil der
Umstellungsaufwendungen i.d.R. nicht aktivierungsfähig ist, können sie bei
geballtem Anfall zu einer erheblichen Ergebnisbelastung führen. Der Gesetzgeber
hatte es deshalb zugelassen, die Aufwendungen für die Umstellung auf den Euro
als Bilanzierungshilfe zu aktivieren,
soweit es sich um selbstgeschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens handelt. Dadurch können die Umstellungsaufwendungen auf mehrere
Jahre verteilt werden.
Rein wirtschaftliche Vorteile, wie z.B. Forschungs- und
Entwicklungskosten sowie Aufwendungen für Werbefeldzüge, unterliegen dem
Aktivierungsverbot.
3. Geschäfts-
oder Firmenwert
Aufgrund der gesonderten bilanziellen Behandlung sowie seiner
Rechtsnatur kommt dem Geschäfts-
oder Firmenwert, der sich als Differenz zwischen dem Kaufpreis für
ein Unternehmen und dem Gegenwartswert des erworbenen Reinvermögens ergibt,
besondere Bedeutung zu.
4. Geleistete
Anzahlungen
Die für den Erwerb eines immateriellen Vermögensgegenstandes
geleisteten Anzahlungen
sind in sachlichem Zusammenhang mit diesen bilanziell zu dokumentieren. Eine
Anzahlung liegt vor, wenn vor der Verschaffung des (wirtschaftlichen) Eigentums
am immateriellen Vermögensgegenstand Zahlungen geleistet werden. Dagegen sind
Vorauszahlungen auf wiederkehrende Entgelte für die zeitweise Nutzung eines im
Vermögen eines Dritten verbleibenden Anlagegutes keine Anzahlungen, sondern
ggf. aktive Rechnungsabgrenzungsposten. Ebenfalls keine Anzahlungen auf
immaterielle Vermögensgegenstände sind Anzahlungen beim Unternehmenserwerb,
auch wenn ein großer Teil des Kaufpreises auf den Firmenwert entfallen wird.
II. Ansatz
und Ausweis der immateriellen Vermögensgegenstände
Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die –
als solche – entgeltlich (durch Kauf
oder Tausch) erworben oder gegen
Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht wurden, sind zu dem Zeitpunkt,
in dem die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber für eigene Rechnung erlangt
wird, zu aktivieren und gem. § 266 II HGB auszuweisen. Sie sind
Bestandteil des Anlagespiegels gem. § 268 II HGB; entsprechend ist
ihre Entwicklung während des Geschäftsjahres darzustellen. Für nicht
entgeltlich erworbene oder selbst erstellte immaterielle Vermögensgegenstände
des Anlagevermögens (§ 247 II HGB) besteht ein Ansatzverbot (§ 248 II HGB). Sollen immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nicht mehr genutzt, sondern veräußert
werden, ist eine Umgliederung in die sonstigen
Vermögensgegenstände vorzunehmen. Für immaterielle Vermögensgegenstände des
Umlaufvermögens (z.B. in Auftragsarbeit erstellte Software, nicht abgerechnete
Gutachterleistungen) besteht generell eine Aktivierungspflicht, weil hier das
Aktivierungsverbot des § 248 II HGB nicht gilt. Im allgemeinen
wird es sich entweder um Unfertige und
fertige Erzeugnisse oder solche Leistungen der Gliederungsposition
B I 2 oder 3 des § 266 II HGB handeln.
Die Qualifizierung als immaterieller Vermögensgegenstand kann
sich ändern, da Sachverhalte der wirtschaftlichen Entwicklung unterliegen. So
können in der Vergangenheit als immaterielle Vermögensgegenstände angesehene
Werte durch die technische und wirtschaftliche Entwicklung zu einem späteren
Zeitpunkt den materiellen Vermögensgegenständen zugeordnet werden oder
umgekehrt (z.B. Standard- und Betriebssystem-Software als notwendiger
Bestandteil der Hardware). Trotz einer möglichen Einordnung als materiell oder
immateriell enthält letztlich jeder Vermögensgegenstand immer sowohl materielle
als auch immaterielle Bestandteile, sodass die Grenze zwischen beiden Formen
fließend sein kann.
III. Bewertung
der immateriellen Vermögensgegenstände
Für die Bewertung der immateriellen Vermögensgegenstände
gelten die allgemeinen Bewertungsgrundsätze für das Anlage- und das
Umlaufvermögen, vor allem das Anschaffungswertprinzip,
das gemilderte Niederstwertprinzip
für Gegenstände des Anlagevermögens und das strenge
Niederstwertprinzip für Gegenstände des Umlaufvermögens. Besonderheiten
ergeben sich bei der Abschreibung bestimmter immaterieller Vermögenswerte.
Die Konzessionen,
gewerblichen Schutzrechte und ähnlichen
Rechte und Werte unterliegen i.d.R. einer laufenden Wertminderung. Sie sind
daher planmäßig über die
voraussichtliche Nutzungsdauer abzuschreiben
(§ 253 II Satz 1 und 2 HGB). Bei einer voraussichtlich dauernden
Wertminderung (z.B. bei neuen Erfindungen, die ein Patent wertlos machen) ist
eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen (§ 253 II Satz 3
HGB).
Die Abschreibung des Geschäfts-
oder Firmenwertes ist handelsrechtlich in der Sondervorschrift des
§ 255 IV Satz 2 und Satz 3 HGB geregelt. Falls Unternehmen
einen befreienden Konzernabschluss nach internationalen Grundsätzen erstellen,
sind dabei nur außerplanmäßige Abschreibungen möglich.
Bei den geleisteten
Anzahlungen auf immaterielle Vermögensgegenstände kommt eine planmäßige
Abschreibung regelmäßig nicht in Betracht. Eine außerplanmäßige Abschreibung
gemäß § 253 II Satz 3 HGB ist dann vorzunehmen, wenn weder mit
dem Zugang des Vermögensgegenstandes noch mit einer Rückzahlung zu rechnen ist.
Zur Verbesserung des Einblicks in die Vermögenslage
ist bei zu erwartender Rückzahlung eine Umgliederung zu den sonstigen Vermögensgegenständen
zweckmäßig.
Immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens sind
maximal mit den Anschaffungskosten
oder Herstellungskosten
zu bewerten (§ 255 HGB). Abschläge können sich aus dem Zwang zum Ansatz
des aus dem Börsen- oder Marktpreis abgeleiteten niedrigeren Wertes oder des
niedrigeren beizulegenden Wertes ergeben (§ 253 II Sätze 1 und 2
HGB). Darüber hinaus bestehen die Abwertungswahlrechte auf den voraussichtlich
niedrigeren Zukunftswert, auf den nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
zulässigen niedrigeren Wert oder den steuerlich zulässigen niedrigeren Wert
(§§ 253 III Satz 3, IV; 254 HGB).
IV. Auswirkungen
der Veränderungen der immateriellen Vermögensgegenstände auf die
Gewinn- und Verlustrechnung
Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens gehören die
Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens zu
Nr. 7a der Gliederung des § 275 II HGB. Darunter sind grundsätzlich
alle Abschreibungen zu den in § 266 II A I HGB im Einzelnen
aufgeführten Bilanzposten einschließlich neuer Posten nach § 265 V
Satz 2 HGB sowie zu den Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen zu
erfassen, soweit sie nicht gem. § 281 I Satz 1 HGB in den
Sonderposten mit Rücklageanteil eingestellt werden. Der Betrag muss mit den in
der Bilanz oder im Anhang vermerkten Abschreibungen übereinstimmen. Nicht
erforderlich ist eine Aufgliederung des Betrages nach den einzelnen Posten der
immateriellen Vermögensgegenstände und der Sachanlagen, weil dafür die Bilanz
und der Anhang vorgesehen sind (§ 268 II Satz 3 HGB). Gemäß
§ 277 III Satz 1 HGB sind außerplanmäßige Abschreibungen nach
§ 253 II Satz 3 HGB in einer Untergliederung oder als
Davon-Vermerk gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Aus dem Abgang
von Gegenständen des Anlagevermögens entstandene Buchverluste werden i.d.R. in
den sonstigen betrieblichen Aufwendungen (Nr. 8) oder, sofern die
Voraussetzungen dafür vorliegen, als außerordentliche Aufwendungen
(Nr. 16) erfasst.
Veränderungen der immateriellen Vermögensgegenstände des
Umlaufvermögens sind entweder Umsatzerlöse beim Verkauf, Abschreibungen sowie
Bestandsveränderungen der unfertigen oder fertigen Erzeugnisse oder Leistungen
im Gesamtkostenverfahren. Abschreibungen sind nur dann separat zu erfassen,
„ soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen
überschreiten “ (separater Gliederungsposten gem. § 275 II
Nr. 7 b HGB) oder Abschreibungen auf den niedrigeren Zukunftswert
nach § 253 II Satz 3 HGB betreffen (§ 277 III
Satz 1 HGB); ansonsten sind sie Bestandteil der Materialaufwendungen.
V. Prüfung
der immateriellen Vermögensgegenstände
1. Prüfungstechnik
Prüfungsart und -umfang
sind von der Bedeutung der immateriellen Vermögensgegenstände für die
Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie von
der Zusammensetzung und den Veränderungen des Bestandes abhängig. Während bei
geringem und wenig verändertem Bestand das Bestehen anhand der
Inventurunterlagen überprüft werden kann, ist bei umfangreichem Bestand und
zahlreichen Bewegungen das Schwergewicht der Prüfung auf das interne
Kontrollsystem zu legen.
Bei der Prüfungsplanung ist darauf zu achten, dass alle Arten
von immateriellen Vermögensgegenständen, bei denen annähernd die gleichen
Prüfungshandlungen erforderlich sind, zu einer Prüffeldgruppe zusammenzufassen
sind. U. U. empfiehlt es sich, bereits in einer Vor- oder Zwischenprüfung die
Veränderungen, z.B. die Käufe und Verkäufe von Patenten und Lizenzen, sowie die
vereinnahmten Erträge auf richtige Erfassung und Buchung zu überprüfen, damit
in der Schlussprüfung neben der Ausweis- und Bewertungsprüfung nur noch die
Veränderungen im Zeitraum zwischen Vorprüfung und Bilanzstichtag zu erfassen
sind. Die Arbeitspapiere sollten zur Dokumentation der Prüfung Unterlagen über
Bestandsnachweise, Anschaffungskosten, Buchwerte, Marktpreise, Nachweis der
Erträge, Begründungen für die Aktivierung oder Nichtaktivierung und den Ausweis
sowie detaillierte Informationen über die Prüfungshandlungen enthalten. Sie
sollten hinsichtlich Inhalt, Strukturierung und Umfang auch einem künftigen
Peer Review standhalten können.
2. Nachweisprüfung
Ausgangspunkt der Prüfung ist das Inventar der immateriellen Vermögensgegenstände. Daraus müssen die
Art des Anspruches, die Kennzeichnung des Rechts, seine zeitliche und regionale
Gültigkeit sowie seine wirtschaftliche Bedeutung ersichtlich sein. Als Nachweis
für das Vorhandensein der Rechte kommen Eintragungen bei öffentlichen Stellen
(z.B. Patentregister) sowie privatrechtliche Verträge (z.B.
Konzessionsverträge) in Frage. Bei Geschäfts- oder Firmenwerten sind i.d.R.
Kaufverträge und Bewertungsgutachten vorhanden, aus denen sich die für die Ermittlung
des Geschäfts- oder Firmenwertes notwendigen Daten ermitteln lassen.
Vertragsunterlagen sowie die entsprechenden Belege und Finanzkonten dienen dem
Nachweis der Anzahlungen.
Da eine Verletzung der Aktivierungsverbote gem.
§ 248 HGB eine Überbewertung nach § 256 V AktG darstellt
und (zumindest bei Kapitalgesellschaften) die Nichtigkeit des Jahresabschlusses
begründen kann, muss Schwergewicht der Prüfung die Feststellung sein, ob nur
als solche entgeltlich erworbene immaterielle Anlagegegenstände aktiviert und
zutreffend bewertet worden sind.
3. Ausweisprüfung
Zur Ausweisprüfung gehören die Überprüfung der Zuordnung zu
den richtigen Bilanzposten und der Einhaltung der Gliederungsvorschriften, wie z.B. bei kleinen Kapitalgesellschaften
i.S.d. § 267 I HGB die Zusammenfassung zu einem Bilanzposten. Die
Überprüfung der korrekten Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen umfasst die
Analyse der Zweckbestimmung der immateriellen Vermögensgegenstände. Sind die
Kriterien für die Zuordnung zum Anlagevermögen (§ 247 II HGB) nicht
oder nicht mehr gegeben, gehören die Vermögenswerte entweder zu den Vorräten
oder zu den sonstigen Vermögensgegenständen. Abgrenzungsprobleme zu dem
materiellen Vermögen dürfte es im Allgemeinen wenig geben. Schwierigkeiten
könnten bei der Abgrenzung zu den Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen
auftreten. Die Abgrenzungsfrage ist dabei identisch mit der Frage, ob die
Aufwendungen den Fremderwerb eines immateriellen Vermögensgegenstandes
betreffen oder laufender Aufwand sind. Bei den Anzahlungen muss sich der Prüfer
vergewissern, ob das Unternehmen am Bilanzstichtag bereits Rechtsinhaber oder
erst Anwartschaftsberechtigter ist. Das erfordert eine sorgfältige Prüfung der
Vertragsunterlagen.
4. Bewertungsprüfung
Bei der erstmaligen Bilanzierung immaterieller
Vermögensgegenstände, d.h. beim Zugang, kommen als möglicher Bewertungsmaßstab
nur die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, d.h. der Anschaffungspreis und
die Anschaffungsnebenkosten sowie die Herstellungskosten nach § 255 II
HGB, in Frage. Als Anschaffungsnebenkosten sind vor allem die amtlichen
Gebühren oder die Honorare der Patentanwälte von Bedeutung. Bei dem Geschäfts-
oder Firmenwert ist infolge des Aktivierungswahlrechts lediglich die Einhaltung
der Wertobergrenze des § 255 IV HGB zu prüfen. Soweit die Zugänge an
immateriellen Vermögensgegenständen auf Einlagen zurückzuführen sind, muss der
Prüfer feststellen, ob der Zeitwert angesetzt wurde oder bisherige Buchwerte
zulässigerweise fortgeführt werden.
Die immateriellen Vermögensgegenstände sind um planmäßige und
außerplanmäßige Abschreibungen
zu vermindern. Schwierigkeiten kann die Beurteilung der angesetzten
Nutzungsdauer eines Rechts und der zu den fortgeführten Anschaffungskosten
alternativen Bilanzwerte bereiten. Gesetzliche und vertragliche Laufzeiten der
Rechte (z.B. Patentschutzfrist) können dabei nur Orientierungsgrößen sein. Bei
voraussichtlich dauerhafter Wertminderung ist eine Abschreibung auf den
niedrigeren beizulegenden Wert vorzunehmen (z.B. beim Verbot eines Verfahrens
durch Umweltschutzauflagen).
Alternativwerte zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten
liegen im Allgemeinen nur bei Vorräten vor. Da es sich dabei regelmäßig um
Auftragsproduktionen handelt, ist der Vertragspreis die Basis für die Ableitung
möglicher niedrigerer Werte nach § 253 III oder IV HGB. Bei
immateriellen Anlagen fehlen grundsätzlich Alternativwerte. Die regelmäßige
interne Bewertung von Patenten oder Marken kann noch nicht als Standard in den
Unternehmen angesehen werden. Der Prüfer muss sich deshalb mit den Grundlagen
der Bewertung solcher Vermögensgegenstände vertraut machen, um Kontrollrechnungen
vornehmen zu können.
VI. Internationale
Rechnungslegung nach IFRS/IAS und Prüfung nach ISA
Im Anschluss an die Änderung der US-amerikanischen
Rechnungslegungslegungsregelungen für immaterielle Vermögenswerte und den
Geschäfts- oder Firmenwert (SFAS 141 f. vgl. Abschn. VII.) hat der
International Accounting Standards Board im März 2004 die beiden Standards IFRS
3 über Business Combinations und IAS 38 über Intangible Assets überarbeitet und
teilweise neugefasst herausgegeben. Sie sind weitgehend an die beiden
US-amerikanischen Standards angelehnt und von allen Unternehmen in der EU, die
den Kapitalmarkt in Anspruch nehmen, ab 2005 anzuwenden. Wichtige Unterschiede
zur HGB-Regelung bestehen in der Definition der immateriellen
Vermögensgegenstände und im Bilanzierungsumfang. Danach ist ein immaterieller
Vermögenswert ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne
physische Substanz. Die Identifizierbarkeit wird im Wesentlichen danach
beurteilt, ob er klar vom Goodwill abgegrenzt und verkauft, übertragen,
lizenziert oder vermietet werden kann, oder aus vertraglichen oder gesetzlichen
Rechten abgeleitet wird, unabhängig davon, ob diese Rechte übertragbar oder von
anderen Rechten oder Verpflichtungen separierbar sind (IAS 38 Abs. 12).
Die Definition ähnelt der „ Asset “ -Definition der US-GAAP. Für
die Anerkennung als Vermögenswert ist damit nicht erforderlich, dass das
immaterielle Gut Einzelverkehrsfähigkeit besitzt. Der Begriff des
Vermögenswertes nach IAS 38 geht über den des Vermögensgegenstands nach dem HGB
hinaus. Auch der Goodwill wird als Vermögenswert angesehen. Es besteht
grundsätzlich Aktivierungspflicht.
Die Bilanzierung ist nicht auf (als solche) entgeltlich
erworbene Vermögenswerte beschränkt, sondern schließt auch selbst-erstellte
immaterielle Vermögenswerte ein. Voraussetzung ist jedoch, dass
-
ein Vermögensgegenstand identifizierbar ist, auch
dahingehend, ob und wann dieser Vermögensgegenstand erwarteten künftigen
wirtschaftlichen Nutzen stiften wird,
-
das Unternehmen die Macht hat, den erwarteten
finanziellen Nutzen für sich zu realisieren und Dritte davon abzuhalten
(Control-Bedingung), ferner
-
die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des
Vermögenswertes zuverlässig bestimmt werden können.
In den meisten Fällen liegen diese Bedingungen nicht vor,
sodass praktisch von einem Verbot selbst erstellter immaterieller
Vermögenswerte ausgegangen werden kann.
Mit IAS 9 hatte das IASC früher der bilanziellen
Behandlung von Forschungs-
und Entwicklungsausgaben eine eigene Vorschrift gewidmet. Die
Regelungen wurden in IAS 38 übernommen.
Für die intangible
assets erfolgt die Bewertung grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungs-
oder Herstellungskosten (Cost Model).
Alternativ besteht die Möglichkeit der Neubewertung zum fair value unter
Berücksichtigung von Zu- und Abschreibungen (Revaluation Model). Letztere ist
jedoch nur für solche immateriellen Vermögenswerte zulässig, für die ein active market besteht (homogene Güter,
vertragswillige Käufer und Verkäufer können im Allgemeinen zu jeder Zeit
gefunden werden, Preise sind der Öffentlichkeit zugänglich).
Bei der Bewertung
der intangible assets unterscheidet IAS 38 solche mit begrenzter und solche mit
unbestimmbarer Nutzungsdauer. Intangible assets mit begrenzter Nutzungsdauer
werden planmäßig während der Nutzungsdauer abgeschrieben. Zusätzlich
unterliegen sie einem jährlichen Werthaltigkeitstest nach IAS 36 Impairment of
Assets. Ist die Nutzungsdauer des intangible asset jedoch nicht bestimmbar, was
nicht „ unbegrenzt “ bedeutet, darf nur aufgrund der jährlichen
Werthaltigkeitsprüfung eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen werden.
Dies gilt auch für den Goodwill.
Die Offenlegungspflichten
über immaterielle Vermögenswerte sind wesentlich umfangreicher und
detaillierter geregelt als nach dem HGB. Sie umfassen die separate Angabe von
Dritten erworbener und selbstgeschaffener immaterieller Vermögenswerte mit der
Differenzierung nach begrenzter und unbestimmbarer Nutzungsdauer, die Angabe
der jeweiligen Nutzungsdauern, der Abschreibungsmethoden, der ursprünglichen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die Buchwertentwicklung im laufenden
Geschäftsjahr einschließlich der kumulierten Abschreibungen sowie der
außerplanmäßigen Abschreibungen der Berichtsperiode. Neubewertungen sind
ausführlich darzustellen, u.a. auch die Methoden und die wesentlichen Annahmen
zur Ermittlung des fair value. Immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen der
Bilanzierung wesentlich sind, müssen ausführlich erläutert werden. Der Aufwand
für Forschung und Entwicklung, der im jeweiligen Berichtsjahr ergebnismindernd
gebucht wurde, ist darzustellen.
Bei der Neuregelung des Prüfungsumfangs und des
Bestätigungsvermerks im Rahmen des KonTraG wurde bereits die von der
International Federation of Accountants (IFAC) entwickelten ISA berücksichtigt.
In den neuen Prüfungsstandards des IDW wird immer am Schluss auf die
Übereinstimmung mit den jeweiligen International
Standards on Auditing (ISA) eingegangen. Der Prüfungsstandard
PS 200 des IDW „ Ziele und allgemeine Grundsätze der Durchführung von
Abschlussprüfungen “ geht zusammen mit dem PS 201 „ Rechnungslegungs- und
Prüfungsgrundsätze für die Abschlussprüfung “ in einigen Punkten über den
ISA 200 „ Objective and General Principles
Governing an Audit of Financial Statements “ hinaus:
So wird in den deutschen Vorschriften ausdrücklich
hervorgehoben, dass bei der Auswahl der Prüfungshandlungen auch der Grundsatz
der Wirtschaftlichkeit der Abschlussprüfung zu berücksichtigen sei. Außerdem
wird in PS 200 explizit der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit des
Abschlussprüfers betont. Neben der Erteilung des Bestätigungsvermerkes sind in
einem Prüfungsbericht
die gesetzlich vorgeschriebenen Feststellungen zu treffen, d.h. die vom
Abschlussprüfer zu gewährleistende Aussagesicherheit beschränkt sich nicht auf
den Jahresabschluss insgesamt. Es ist auch die Einhaltung der einzelnen
gesetzlichen Vorschriften zur Rechnungslegung zu prüfen.
Dagegen wird zur Berücksichtigung der deutschen
Rechtssituation von ISA 200 abgewichen, weil die Prüfung, ob der
Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt, nach den gesetzlichen
Vorschriften in Deutschland grundsätzlich nur Kapitalgesellschaften und diesen
hinsichtlich der Verpflichtung zur Rechnungslegung und Prüfung gleichgestellte
Gesellschaftsformen umfasst.
VII. Rechnungslegung
nach US-GAAP
In den USA existieren zahlreiche, von verschiedenen
Organisationen (CAP, APB, FASB und AICPA) erlassene Verlautbarungen, die
kasuistisch einzelne Bilanzierungsprobleme regeln und nicht immer zueinander
konsistent sind.
In der ab 1. Juli 2001 gültigen Vorschrift FAS 142 Goodwill
and Other Intangible Assets (Nachfolge von APB No. 17) werden Ansatz,
Bewertung und Ausweis von intangible
assets geregelt. Danach besteht für entgeltlich erworbene immaterielle
Vermögensgegenstände Aktivierungspflicht. Bei selbsterstellten immateriellen
Vermögensgegenständen wird ein Aktivierungswahlrecht eingeräumt, wenn eine über
die Berichtsperiode hinausgehende wirtschaftliche Vorteilhaftigkeit
(Nutzenpotenzial) des immateriellen Vermögensgegenstandes erwartet werden kann
und die Kosten der Herstellung durch zukünftige Erträge gedeckt werden können.
Darüber hinaus gibt es Spezialregelungen
für ausgewählte immaterielle Güter:
-
Güterfernverkehrskonzessionen (SFAS No. 44;
Ansatzverbot);
-
Mastertonträger (SFAS No. 50;
Aktivierungspflicht, wenn die hohe Reputation des Musikkünstlers eine Deckung
der Ausgaben durch künftige Einnahmen erwarten lässt);
-
Filme (SFAS No. 53.10; Aktivierungspflicht);
-
Computersoftware (SFAS No. 86;
Aktivierungspflicht nach Erreichen der technischen Realisierbarkeit);
-
Werbung (keine SFAS, aber SOP 93 – 7 des AICPA;
Aktivierungspflicht bei sog. direct
response advertising und für alle anderen Arten von Werbung
Aktivierungswahlrecht bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Werbung zum ersten Mal
öffentlich gezeigt wird; danach gilt vollständige Erfassung als Aufwand).
Die Aktivierungspflicht für entgeltlich erworbene
immaterielle Vermögensgegenstände umfasst auch den derivativen Geschäfts-
oder Firmenwert. Die aktivierten Beträge dürfen nicht mehr
planmäßig, sondern nur noch bei einer Wertminderung (nach regelmäßigem,
jährlichem Impairment Test) außerplanmäßig abgeschrieben werden. Die
Sofortabschreibung oder die Verrechnung mit den Rücklagen ist nicht zulässig.
Im Falle eines negativen Geschäfts- oder Firmenwertes sind
zunächst die Bilanzwerte des Anlagevermögens – mit Ausnahme der börsengängigen
Wertpapiere – proportional zu vermindern (ggf. bis Null). Der verbleibende
Restbetrag ist als außerordentlicher Gewinn darzustellen.
Forschungs- und Entwicklungskosten sind grundsätzlich in der
Periode ihres Entstehens erfolgswirksam zu verrechnen (SFAS No. 2 „ Accounting for Research and Development
Costs “ ). Dieses allgemeine Aktivierungsverbot wird mit Erfolgsunsicherheit
und mangelnder Nachprüfbarkeit begründet. Das Financial Accounting Standards
Board (FASB) hat außerdem die Behandlung von im Kaufpreis eines
Tochterunternehmens entgoltenen Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten aus dem
Projekt „ Business Combination “
ausgelagert und beabsichtigt, die Aktivierung entgeltlich erworbener
F&E-Aktivitäten gemeinsam mit den Bilanzierungsfragen zu anderen
Forschungs- und Entwicklungskosten in einem separaten Projekt „ Accounting for Research and Development “
zu behandeln.
Ein Vergleich mit den deutschen Vorschriften zeigt, dass vor
allem die Spezialregelungen im Widerspruch zum HGB stehen.
Nach amerikanischem Recht besteht keine Pflicht zur
Offenlegung und Pr von Jahresabschlüssen. Allerdings verlangt die amerikanische
Börsenaufsichtsbehörde (Securities and Exchange Commission (SEC)) die Pr und
Publizität jener Unternehmen, die Wertpapiere emittieren. Die amerikanischen
Wirtschaftprüfer sind dabei verpflichtet, auch bei freiwilligen Prüfungen die
Einhaltung der Accounting Principles zu prüfen.
VIII. Intellectual
Property Statement
Führende Unternehmen unterstützen heute aktiv die
Identifizierung und Förderung des intellectual property (synonym auch intellectual assets oder intellectual capital), das sich im
Wesentlichen zusammensetzt aus dem Humankapital, den Kernprozessen im
Unternehmen, insbesondere der Forschung und Entwicklung, dem Kundenstamm und
der Marken. Obwohl bei einer Umfrage 70% der Befragten glaubten, dass dieses
Vermögen bewertet werden muss, führten nur 30% eine solche Bewertung durch. Für
die Marken belegt eine von PwC/Sattler durchgeführte Industriestudie, dass
bisherige Markenbewertungen nur zu 11% für die unternehmensexterne
Berichterstattung innerhalb des Jahresabschlusses, aber zu 61% für
unternehmensinterne Berichterstattung und zu 50% für die Steuerung und
Kontrolle von Marken verwendet werden (PwC,
/Sattler, H. 2001).
Die Europäische Kommission, die City University Business
School, das Brookings Institute in Washington, die amerikanische sowie die
kanadische Wirtschaftsprüfervereinigung und andere Organisationen erforschen
bereits die Möglichkeit der Entwicklung eines „ Statement of Intellectual Property “ , das die Beurteilung des
Erfolgs erlaubt, den das Unternehmen durch den Einsatz seiner immateriellen
Vermögenswerte erzielt hat. Das Statement soll zeigen, über welche
immateriellen Vermögenswerte das Unternehmen verfügt, welche selbst entwickelt
oder erworben wurden und welcher Wert ihnen beizulegen ist. Als Ergänzung zur
traditionellen Bilanz würde ein solches Statement einen Beitrag zur Schließung
der Lücke zwischen dem Buchwert und dem Marktwert des Unternehmens leisten.
Erfahrungen über solche Zusatzinformationen zum Jahresabschluss liegen bereits
vor (Skandia AFS, Celemi und WM-data).
Ansätze zur Erstellung und Veröffentlichung von Intellectual
Property Statements in Deutschland hat das Bundesministerium für Wirtschaft und
Arbeit mit dem Leitfaden zu „ Wissensbilanzen “ für KMU gegeben. Hierzu liegen
die Erfahrungen der an diesem Projekt beteiligten Unternehmen vor. Der
Gesetzgeber hat mit der im BilReG v. 04.12.04 enthaltenen Ergänzung der §§ 289,
315 HGB um die Berichterstattungspflicht über nicht-finanzielle
Leistungsindikatoren den Weg zur Berichterstattung vor allem über nicht
bilanzierte immaterielle Vermögensgegenstände gebahnt, wobei die Begründung zur
Gesetzesänderung ( „ die Entwicklung des Kundenstammes, das Humankapital, den
Bereich Forschung und Entwicklung, unter Umständen auch die ...
gesellschaftliche Reputation der Kapitalgesellschaft “ ) die Richtung vorgibt.
Grundsätzlich lassen sich für intellectual property zwei Ebenen der Bewertung unterscheiden: Für
bestimmte immaterielle Werte, wie z.B. Marken, Patente und Lizenzen, Forschung
und Entwicklung existieren bereits Bewertungsmodelle, die in der Praxis vor
allem bei Kauf und Verkauf von Unternehmen oder immateriellen Werten angewendet
werden. Dazu gehören vor allem als klassische Verfahren die verschiedenen Ertragswertmethoden (nach
Nettoausschüttungen, nach Discounted Cashflows oder nach der
Adjusted-Present-Value-Methode) sowie ferner in Spezialfällen die
Lizenzpreisanalogie und die Schätzung des Differenzvermögensschadens (Maul,
C./Maul, K.-H. 1999).
Die Bewertung dieser immateriellen Werte kann auch auf Basis
der Optionspreistheorie durchgeführt
werden. Dabei kann ein Patent nach dem Bewertungsansatz der Realoptionen als
Call-Option auf zukünftige Cashflows, die sich aus dessen wirtschaftlicher
Nutzung ergeben, interpretiert werden. Der Inhaber des Patentes wird nur dann
von seinem Recht auf Vermarktung des patentierten Produktes Gebrauch machen,
wenn die zu erwartenden Cashflows (Wert des underlying)
die Kosten der Markteinführung des Produktes (Ausübungspreis) übersteigen.
Die Optionspreistheorie kann auch zur Bewertung von
erwarteten Vorteilen aus Forschung und Entwicklung herangezogen werden. Dabei
werden die Risiken des Misslingens im Laufe des F&E-Prozesses sowie von
neuen Konkurrenzprodukten angemessen berücksichtigt.
Daneben gibt es Bereiche, wie z.B. Kundentreue,
Mitarbeiterkenntnisse und -fähigkeiten, Marktanteile, die Qualität der
Dienstleistungssysteme, Wissen, Innovationen etc., die bisher nur selten
gemessen und bewertet werden. Dies sind jedoch die wahren Werttreiber eines
Unternehmens, die nicht nur regelmäßig zu bewerten sind, sondern über die auch
zu berichten ist, um Investoren angemessene Investitionsentscheidungen zu
ermöglichen.
Im Hinblick auf die Bedeutung des geistigen Vermögens wird zu
prüfen sein, ob ein intellectual property
statement (Maul,
C./Menninger, J. 2000) als Ergänzung des JA verpflichtend sein
sollte.
Literatur:
Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit, : Wissensbilanz – Made in Germany. Leitfaden, Berlin August 2004,
abrufbar unter http://www.bmwa.bund.de/Redaktion/Inhalte
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Kronner, M. : GoB für
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Maul, K.-H./Menninger,
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Schön, M. : Aktivierung
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Rechnungslegung, Frankfurt am Main 1997
Wehrheim, M. : Die
Bilanzierung immaterieller Vermögensgegenstände ( „ Intangible Assets “ ) nach IAS
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