Inhaltsübersicht
I. Merkmale
und Abgrenzungen der Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
II. Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten im Handelsrecht
III. Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten im Steuerrecht
IV. Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten in der internationalen Rechnungslegung
V. Einzelne
Rückstellungsarten
VI. Buchungs-
und Darstellungstechnik
I. Merkmale
und Abgrenzungen der Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
Im deutschen Rechtskreis werden Rückstellungen üblicherweise
nach den in § 249 HGB genannten Rückstellungsarten
unterteilt:
1.
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten;
2.
Rückstellungen
für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften;
3.
Rückstellungen für Gewährleistungen ohne rechtliche
Verpflichtungen (Kulanzrückstellungen);
4.
Aufwandsrückstellungen.
Im Unterschied zu den Aufwandsrückstellungen
beruhen Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten auf einer
Außenverpflichtung, d.h. einer Verpflichtung gegenüber Dritten. Die
Verpflichtung darf dabei nicht – wie bei der Kulanzrückstellung –
wirtschaftlich begründet sein, sondern stellt entweder eine
bürgerlich-rechtliche oder eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung dar. Im Folgenden werden daher keine Rückstellungen
behandelt, die lediglich auf einer wirtschaftlichen Verpflichtung beruhen. Mit
den Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten werden Ausgaben antizipiert,
die mit Umsätzen des Geschäftsjahres oder früherer Geschäftsjahre zusammenhängen.
Drohverlustrückstellungen zählen nicht zu den Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten. Es handelt sich somit um einseitige Zahlungs- oder
Leistungsverpflichtungen des Bilanzierenden, denen keine schwebenden Geschäfte
zu Grunde liegen.
Im Steuerrecht und in der internationalen Rechnungslegung
besteht für die vier in § 249 HGB genannten Rückstellungsarten zwar
teilweise ein Passivierungsverbot, dennoch lassen sich die genannten
Abgrenzungsmerkmale für Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten auch
steuerrechtlich bzw. nach International
Financial Reporting Standards (IFRS) und nach US-GAAP
anwenden.
II. Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten im Handelsrecht
1. Ansatz
Nach § 249 I Satz 1 HGB sind Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten passivierungspflichtig. Die
Passivierungspflicht ist an folgende Voraussetzungen gebunden: Es muss eine
bürgerlich-rechtliche Verpflichtung (i.d.R. aufgrund eines Vertrags) oder eine
öffentlich-rechtliche Verpflichtung (z.B. zur Zahlung von Gewerbesteuer)
vorliegen. Die Verpflichtung muss am Bilanzstichtag bestehen und ihre
Geltendmachung gegenüber dem Bilanzierenden wahrscheinlich sein. Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten sind dem Grunde und/oder der Höhe nach unsicher
– im Unterschied zu Verbindlichkeiten,
die dem Grunde und der Höhe nach sicher sind (z.B. Verbindlichkeiten gegenüber
Kreditinstituten).
2. Bewertung
Die Bewertung von Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten wird in § 253 I Satz 2 HGB geregelt. Danach
sind Rückstellungen in Höhe des Betrags anzusetzen, der nach vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. Weiterhin schreibt § 253 I
Satz 2 HGB vor, dass Verbindlichkeiten
zu ihrem Rückzahlungsbetrag anzusetzen sind. Dies gilt auch für ungewisse
Verbindlichkeiten. Rentenverpflichtungen, d.h. v.a. Pensionsrückstellungen,
sind mit ihrem Barwert anzusetzen. Alle anderen Rückstellungen dürfen nur
abgezinst werden, wenn die ihnen zu Grunde liegende Verpflichtung einen
Zinsanteil enthält.
Nach dem in § 252 I Nr. 4 HGB kodifizierten
Vorsichtsprinzip ist eine vorsichtige Rückstellungsbemessung erforderlich, auch
wenn dies keine bewusste Legung stiller Reserven rechtfertigt. Ferner ist dem
Stichtagsprinzip zu folgen, d.h. Kostensteigerungen dürfen nur so weit in die
Rückstellungsbewertung einbezogen werden, wie sie am Bilanzstichtag als
verursacht angesehen werden können (z.B. Gehaltssteigerungen im kommenden
Geschäftsjahr, die am Bilanzstichtag bereits tarifvertraglich vereinbart sind).
Mit Ausnahme der Pensionsrückstellungen dürfen Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten wegen des grundsätzlichen Abzinsungsverbots in
§ 253 I Satz 2 HGB nicht auf ihren Barwert diskontiert werden.
Eine Abzinsung ist nur gerechtfertigt, wenn die Verpflichtung einen Zinsanteil
enthält. Das bloße Vorliegen einer unverzinslichen Verbindlichkeit begründet
dabei noch keinen Zinsanteil: Nach der überwiegenden Meinung im Schrifttum
rechtfertigt die Niedrigverzinslichkeit oder Unverzinslichkeit einer
Verbindlichkeit für sich genommen noch keine Abzinsung. Die Abzinsung kann
daher i.d.R. nur bei Geldleistungsverpflichtungen in Betracht kommen, nicht
aber bei Sachleistungsverpflichtungen.
3. Ausweis
Einen eigenen Bilanzposten, in dem Rückstellungen für
ungewisse Verbindlichkeiten ausgewiesen werden, schreibt das HGB nicht vor.
Nach § 266 III HGB müssen große und mittelgroße Kapitalgesellschaften
ihre Rückstellungen lediglich in Pensionsrückstellungen, Steuerrückstellungen
und sonstige Rückstellungen untergliedern. Zwei Ausprägungen der Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten sind also gesondert auszuweisen, die Übrigen
unter den sonstigen Rückstellungen. Ggf. müssen die sonstigen Rückstellungen im
Anhang erläutert werden (§ 285 Nr. 12 HGB).
III. Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten im Steuerrecht
1. Ansatz
Das EStG enthält keine allgemeine Vorschrift, die § 249
HGB entspricht. Bei Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten gilt
grundsätzlich das Prinzip der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die
Steuerbilanz (§ 5 I EStG). Da Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten handelsrechtlich nach § 249 HGB passivierungspflichtig
sind, gilt dies grundsätzlich auch für die Steuerbilanz. Das Maßgeblichkeitsprinzip wurde vom
Steuergesetzgeber in einigen Fällen durchbrochen, was dem Grunde und/oder der
Höhe nach zu einem unterschiedlichen Ansatz der Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten in der Handelsbilanz und in der Steuerbilanz führt. Die
wichtigsten Fälle betreffen:
-
Rückstellungen für die Verletzung fremder Patent- und
ähnlicher Schutzrechte (§ 5 III EStG);
-
Jubiläumsrückstellungen (§ 5 IV EStG);
-
Rückstellungen für die Entsorgung im
Kernenergiebereich (§ 5 IVb EStG);
-
Pensionsrückstellungen (§ 6a EStG);
-
Bestimmte versicherungstechnische Rückstellungen
(§§ 20, 21 KStG).
Ein unterschiedlicher Ansatz in Handelsbilanz und
Steuerbilanz kann neben diesen steuerlichen Ansatzvorschriften auch aus der
BFH-Rspr. resultieren (z.B. bei Rückstellungen für Umweltschäden, bei denen der
BFH vor allem die Ansatzkriterien bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen im
Vergleich zum Handelsrecht verschärft hat). Die BFH-Rspr. ist steuerrechtlich
bindend, während handelsrechtlich keine unmittelbare Bindungswirkung besteht,
sondern zusätzlich weitere Quellen zu berücksichtigen sind (insbes. die
Kommentarliteratur). So ist z.B. ist nach der überwiegenden Meinung im
handelsrechtlichen Schrifttum eine Rückstellung für Arbeitnehmerrisiken aus
Arbeitsverhältnissen erforderlich, wenn das Gehalt des Arbeitnehmers im
Verhältnis zur ausgeübten Tätigkeit völlig unverhältnismäßig hoch ist und dem
Arbeitnehmer nicht gekündigt werden kann. Im Unterschied zum Handelsrecht kann
die Ausgeglichenheitsvermutung nach Auffassung des BFH im Ergebnis nicht
widerlegt werden, sodass steuerlich keine Rückstellung gebildet werden darf.
2. Bewertung
Steuerrechtlich ist bei der Bewertung von Rückstellungen nach
wie vor § 253 I Satz 2 HGB zu beachten, nach dem Rückstellungen „ nur in Höhe
des Betrags anzusetzen [sind], der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
notwendig ist “ . Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen (z.B.
Rückstellungen für die Beseitigung von Bergschäden oder für Rekultivierung)
sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen
Gemeinkosten zu bewerten. Dies entspricht der Untergrenze der steuerlichen
Herstellungskosten und damit einem Abgehen vom handelsrechtlich weiterhin
relevanten Vorsichtsprinzip.
Bis zum Inkrafttreten des Steuerentlastungsgesetzes 1999
waren Rückstellungen ferner mit dem Betrag zu bewerten, der auf Basis der am
Bilanzstichtag geltenden Verhältnisse erforderlich war, um die Verpflichtung zu
begleichen (d.h. ohne Berücksichtigung künftiger Kostensteigerungen und ohne
Abzinsung). Seitdem müssen nun Rückstellungen, deren ursprüngliche Laufzeit
mehr als ein Jahr beträgt, im Normalfall mit einem Zinssatz von 5,5% auf ihren
Barwert abgezinst werden (§ 6 I Nr. 3a Ziff. e) EStG).
Investitionstheoretisch setzt eine Abzinsungsregelung bei Rückstellungen voraus, dass gleichzeitig die
künftigen Kostensteigerungen berücksichtigt werden. Z. B. werden langfristige
Rückstellungen nach IAS 37 einerseits abgezinst, und andererseits werden
die absehbaren künftigen Kostensteigerungen berücksichtigt. Letztlich führt das
steuerliche Abzinsungsgebot in Verbindung mit dem Verbot, künftige
Kostensteigerungen einzubeziehen, zu – z.T. erheblich – unterdotierten
Rückstellungen und damit aus handelsrechtlicher Sicht zu einer Besteuerung von
Scheingewinnen.
Bei Pensionsrückstellungen richtet sich die Bewertung nach
§ 6a EStG, wonach das Teilwertverfahren anzuwenden ist (vgl. dazu
Abschnitt V. 2.).
Weiterhin sind die Wirkungen steuerlicher Sondervorschriften
für bestimmte Rückstellungsarten (z.B. für Jubiläumsrückstellungen nach § 5 IV
EStG) sowie die BFH-Rspr. zu beachten, die zu einer unterschiedlichen Bewertung
von Rückstellungen in Handelsbilanz und Steuerbilanz führen kann (vgl. dazu den
vorigen Abschnitt).
3. Ausweis
Das Steuerrecht enthält keine Ausweisvorschriften für
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten, die über die handelsrechtlichen
Regelungen hinausgehen.
IV. Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten in der internationalen Rechnungslegung
1. Vorbemerkung
Unter „ internationalen Rechnungslegungsvorschriften “ werden
im Folgenden vereinfachend die IFRS und die US-GAAP
zusammengefasst.
In den US-GAAP wird nicht zwischen Verbindlichkeiten und
Rückstellungen unterschieden, weil nach US-GAAP die Existenz der Verpflichtung entscheidend ist und
nicht, ob die Verpflichtung dem Grunde und/oder der Höhe nach unsicher ist.
Nach US-GAAP braucht die Verpflichtung nicht sicher zu bestehen, sondern es
kann auch eine angemessene Schätzung zu Grunde gelegt werden. Bei der
Bilanzierung gelten nach US-GAAP für Rückstellungen und Verbindlichkeiten die
gleichen Vorschriften.
2. Ansatz
Nach IAS 37 ist eine Rückstellung zu bilden, wenn
folgende drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
(a)
Zum Bilanzstichtag besteht eine rechtliche oder
faktische gegenwärtige Verpflichtung gegenüber einem Dritten, die aus einem
vergangenen Ereignis resultiert (= dies schließt die Bilanzierung von Aufwandsrückstellungen
so gut wie aus).
(b)
Es ist wahrscheinlich, dass zur Begleichung der
Verpflichtung Ressourcen abfließen werden, die wirtschaftliche Vorteile
enthalten.
(c)
Die Verpflichtung lässt sich hinreichend sicher
schätzen.
Wenn diese Kriterien erfüllt sind, ist auch nach US-GAAP eine
Schuld zu bilanzieren.
Zu (a): Neben vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen
können nach IASB-Grundsätzen auch faktische
Verpflichtungen einer Rückstellung zu Grunde liegen, denen sich das
Unternehmen nicht ohne weiteres mehr entziehen kann (beispielsweise eine
Verpflichtung, die auf Grund von veröffentlichter Geschäftspolitik entsteht).
Aus faktischen Verpflichtungen resultieren z.B. die nach IFRS, US-GAAP und nach
HGB ansatzpflichtigen Kulanzrückstellungen.
Wie im Handelsrecht muss eine rückstellungsfähige
Verpflichtung begründet und abgrenzbar sein. Allgemeine Unternehmensrisiken
erfüllen diese Voraussetzung nicht und sind deshalb nicht passivierungsfähig.
Mitunter mag es unsicher sein, ob eine gegenwärtige
Verpflichtung überhaupt existiert (z.B. bei Gerichtsverfahren). Wenn es
wahrscheinlicher ist, dass eine Verpflichtung vorliegt, als dass sie nicht
vorliegt, ist – die Erfüllung der übrigen Passivierungskriterien
vorausgesetzt – eine Rückstellung zu bilden (IAS 37.15). Wird dagegen
das Vorliegen einer Verpflichtung als weniger wahrscheinlich angesehen, ist
keine Rückstellung zu bilden, sondern ggf. eine Eventualschuld auszuweisen.
Ereignisse aus der Vergangenheit führen nur dann zu einer
Verpflichtung, wenn das Unternehmen keine realistische Handlungsalternative
hat, als die aus dem Ereignis resultierende Verpflichtung zu erfüllen. Dazu
muss eine gesetzlich durchsetzbare (zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche)
oder faktische Verpflichtung vorliegen, z.B. bei Bußgeldern oder
Dekontaminierungskosten für Umweltverschmutzungen oder bei Verlustübernahmeverpflichtungen
aufgrund von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen, so weit die Verluste
bis zum Bilanzstichtag entstanden sind.
Rückstellungen dürfen nicht gebildet werden, wenn keine
Verpflichtung gegenüber Dritten vorliegt oder kein Vergangenheitsbezug besteht. Nicht rückstellungsfähig sind daher
z.B. Aufwendungen für unterlassene Instandhaltung, Aufwendungen für künftige
Schulungsmaßnahmen oder künftig entstehende Geschäftsverluste (die Verluste
wären ggf. ein Indiz für notwendige außerplanmäßige Abschreibungen).
zu (b): Ein Vermögensabfluss zur Erfüllung einer
Verpflichtung ist als wahrscheinlich anzusehen, wenn mehr Gründe dafür als
dagegen sprechen (> 50%). Wenn eine Verpflichtung besteht, ihre tatsächliche
Erfüllung aber als unwahrscheinlich anzusehen ist (z.B. bei einem vom Gläubiger
angekündigten Schuldenerlass), ist i.d.R. keine Rückstellung zu bilden, sondern
lediglich eine Eventualschuld auszuweisen.
Eine Besonderheit weisen die US-GAAP auf, da bestimmte
Verpflichtungen auch dann zu passivieren sind, wenn sie nicht als
wahrscheinlich anzusehen sind. Dies betrifft insbesondere Garantieverpflichtungen
im Sinne des FIN 45, bei denen der Garantiegeber zum Zeitpunkt der Begebung der
Garantie erfolgswirksam eine Rückstellung in Höhe des Zeitwerts (fair value) der Garantieverpflichtung zu
passivieren hat (zum Beispiel bei Bürgschaften, harten Patronatserklärungen und
vertraglichen Schadenersatzregelungen). Wenn es z.B. so eingeschätzt wird, dass
mit 15% Wahrscheinlichkeit der Haftungsfall bei einer Bürgschaft in Höhe von 10
Mio. € eintritt, dann müssen im US-GAAP-Abschluss 1,5 Mio. € passiviert werden.
zu (c): Bei der Erstellung des Abschlusses und insbesondere
bei der Bilanzierung von Rückstellungen sind Schätzungen notwendig bzw. werden üblicherweise vorgenommen (z.B.
Annahmen über das Renteneintrittsalter von Arbeitnehmern bei der Bewertung der
Pensionsrückstellungen oder prognostizierte Kostensteigerungsraten bei anderen
langfristigen Rückstellungen). Solche Schätzungen beeinträchtigen die
grundsätzliche Verlässlichkeit des Abschlusses nicht. Nur in Ausnahmefällen
wird es nicht möglich sein, hinreichend sichere Schätzungen für Verpflichtungen
vorzunehmen. Ist keine hinreichend sichere Schätzung möglich, sind für die
Verpflichtungen keine Rückstellungen zu bilden, sondern Eventualschulden
auszuweisen.
Sowohl in den IFRS wie in den US-GAAP stellen Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten ausschließlich Pflichtrückstellungen dar. Im
Ergebnis sind die nach IFRS und nach US-GAAP bilanzierungspflichtigen
Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten fast immer auch handelsrechtlich
anzusetzen.
3. Bewertung
Die Rückstellungsbewertung nach IFRS und nach US-GAAP
unterscheidet sich wesentlich von der im Handelsrecht. Aber auch zwischen der
Rückstellungsbewertung nach IAS 37 und der nach US-GAAP gibt es
Unterschiede. Im Gegensatz zum HGB müssen nach IAS 37 bei allen
langfristigen Rückstellungen die absehbaren Kostensteigerungen berücksichtigt
werden. Zudem schreibt IAS 37 vor, dass langfristige Rückstellungen auf
den Bilanzstichtag abzuzinsen sind. Eine Rückstellung gilt dabei als
langfristig, wenn ihre ursprüngliche Laufzeit (also nicht die Restlaufzeit der
Rückstellung) mehr als ein Jahr beträgt.
In den US-GAAP ist die Frage der Abzinsung von Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten bislang nicht umfassend geregelt. Abgesehen von
den Regelungen zur Bilanzierung von Pensionsrückstellungen gibt es eine Reihe
einzelner Regelungen (z.B. in EITF 93 – 5 und in SOP 96 – 1), nach denen ein
Abzinsungswahlrecht besteht.
Als Diskontierungsfaktor sind nach IAS 37 Zinssätze vor
Steuern zu verwenden, die marktorientiert den Zeitwert des Geldes unter
Berücksichtigung der Laufzeit der Verbindlichkeit sowie die mit den
Verpflichtungen verbundenen Risiken wiedergeben. Wenn künftige Risiken bereits
bei der Ermittlung des Erfüllungsbetrags einbezogen wurden, ist kein risikoangepasster
Zinssatz zu verwenden, da die Risiken sonst doppelt berücksichtigt würden.
Bei langfristigen Rückstellungen entspricht der Erfüllungsbetrag (= der Betrag, der
zum Fälligkeitszeitpunkt der Rückstellung erforderlich ist, um die
Verpflichtung zu begleichen) normalerweise nicht dem Betrag, der am
Bilanzstichtag für die Begleichung dieser Verpflichtung aufgewendet werden
müsste. Daher sind bei langfristigen Rückstellungen nach IAS 37 meistens
Kostensteigerungen einzukalkulieren. Da die genaue Höhe der künftigen
Kostensteigerungen in aller Regel nur geschätzt werden kann, wird normalerweise
eine nachhaltige Kostensteigerungsrate prognostiziert und die Rückstellung
rechnerisch aufgezinst.
Rückstellungen dürfen nach IFRS und nach US-GAAP nicht
vorsichtig im Sinne von § 252 I Nr. 4 HGB bemessen werden. Zwar
gibt es den Grundsatz der Vorsicht auch in der internationalen Rechnungslegung
(vgl. bei den IFRS z.B. F. 37), doch eine vorsichtige Bilanzierung darf nach
IFRS und nach US-GAAP nicht dazu führen, dass stille Reserven bei Aktiva gelegt
oder Rückstellungen überbewertet werden.
4. Ausweis
Schulden
werden nach US-GAAP nicht in Rückstellungen und Verbindlichkeiten
untergliedert, sondern nur in kurzfristige und langfristige Schulden. Die
Unterteilung in kurz- und langfristig wird nach IFRS ebenfalls erwartet.
Darüber werden nach IAS 1.68 (k) die Rückstellungen von den Verbindlichkeiten
getrennt in (mindestens) einem eigenen Bilanzposten ausgewiesen. IFRS und
US-GAAP schreiben z.T. sehr ausführliche Angaben vor, etwa bei den
Pensionsrückstellungen. IAS 37 verlangt ferner einen Rückstellungsspiegel.
V. Einzelne
Rückstellungsarten
1. Vorbemerkung
Unter dem Oberbegriff „ Rückstellungen für ungewisse
Verbindlichkeiten “ können eine Vielzahl einzelner Rückstellungsarten
zusammengefasst werden, z.B. Rückstellungen für ausstehende Rechnungen,
Steuerrückstellungen, Rückstellungen für Entfernungsverpflichtungen usw. Im
Folgenden wird auf einzelne Rückstellungsarten eingegangen, denen von ihrer
Höhe her in der Praxis meistens größere Bedeutung zukommt.
2. Rückstellungen
für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen
Handelsrechtlich unterliegen alle Pensionsansprüche, die vor
dem 01.01.1987 erworben wurden (Altzusagen), einem Ansatzwahlrecht. Neuzusagen,
d.h. Pensionsansprüche, die nach dem 31.12.1986 erworben wurden, sind
passivierungspflichtig. Nach § 253 I Satz 2 HGB werden
Pensionsverpflichtungen handelsrechtlich mit dem Barwert bilanziert. Sie sind
dabei nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu berechnen. Ziel
der versicherungsmathematischen Ermittlung ist eine zuverlässige Schätzung der
von den Arbeitnehmern in Berichts- und Vorperioden erdienten
Altersversorgungsansprüche. Dies erfordert Annahmen über demographische Einflussfaktoren
(z.B. über die Fluktuation und die Lebenserwartung) und finanzielle Faktoren
(z.B. bei der Projected Unit Credit
Method über die erwarteten Gehaltssteigerungen) sowie über einen Zinssatz
zur Diskontierung. Bei der Barwertermittlung werden handelsrechtlich im
Allgemeinen 3% bis 6% als angemessener Zinssatz angesehen. In der Steuerbilanz
ist dagegen eine Abzinsung mit 6% vorgeschrieben (§ 6a EStG).
In Deutschland werden Pensionsrückstellungen bislang
überwiegend nach dem steuerlichen Teilwertverfahren ermittelt (§ 6a EStG).
Handelsrechtlich darf jedoch auch ein Gegenwartswertverfahren, das auch als
Anwartschaftsbarwertverfahren bezeichnet wird, zu Grunde gelegt werden.
Unabhängig davon, ob das steuerliche Teilwertverfahren oder
ein Gegenwartswertverfahren angewendet wird, sind Pensionsrückstellungen
ratierlich so anzusammeln, dass bei Rentenbeginn der Barwert der
versicherungsmathematisch errechneten Rentenzahlungen in die Rückstellung
eingestellt worden ist. Bei der Bewertung der Pensionsrückstellung wird
unterstellt, dass der Arbeitnehmer die Pensionsleistung kontinuierlich erdient
(durch seine im Zeitraum zwischen Pensionszusage bzw. Diensteintritt und
Rentenbeginn zu erbringenden Arbeitsleistungen). Der Ansammlungszeitraum
beginnt dabei jeweils mit der Pensionszusage, d.h. die Rückstellung wird erst
bei der Pensionszusage gebildet. Im Jahr der Zusage wird beim Teilwertverfahren
– im Unterschied zum Gegenwartswertverfahren – eine Einmalrückstellung für
den Zeitraum zwischen Diensteintritt und Zusagezeitpunkt gebildet. Während beim
Gegenwartswertverfahren die Pensionsrückstellungen ab der Pensionszusage
berechnet werden, geht man – wie die gestrichelte Linie in der folgenden
Abbildung 1 zeigt – beim Teilwertverfahren implizit vom Diensteintritt
aus.
Wie die Abbildung zeigt, führt c.p. (d.h. bei sonst gleichen
Berechnungsgrundlagen, z.B. gleichem Zinsfuß und gleichen
Sterbewahrscheinlichkeiten) das Teilwertverfahren bis zum Rentenbeginn zu einer
höheren Pensionsrückstellung als das Gegenwartswertverfahren.
Um die angestrebte Aufwandsgleichverteilung zu verdeutlichen,
wurde Abbildung 1 etwas vereinfacht, indem die Zinsanteile an der
Rückstellungszuführung nicht berücksichtigt wurden. Wegen dieser Zinsanteile
steigt die Rückstellung bei beiden Verfahren sonst progressiv.
Nach US-GAAP und nach IFRS sind Pensionsverpflichtungen,
die auf leistungsorientierten Pensionszusagen beruhen,
versicherungsmathematisch nach der Projected
Unit Credit Method – einem Anwartschaftsbarwertverfahren – zu bewerten.
Der Wertansatz der
Rückstellung ergibt sich wie folgt:
Barwert der fondsfinanzierten und nicht fondsfinanzierten
Verpflichtungen zum Bilanzstichtag
Die vor allem in SFAS 87 enthaltenen
US-GAAP-Vorschriften entsprechen überwiegend IAS 19. Wesentliche
Unterschiede bestehen vor allem in folgenden Punkten:
-
Nach US-GAAP wird eine sog. additional minimum liability errechnet, die zu einem zusätzlichen
Rückstellungsbetrag führen kann, wenn die Pensionsrückstellung ohne additional minimum liability
wesentlich geringer ist als der Barwert der Pensionsverpflichtungen. Eine
solche additional minimum liability
sieht IAS 19 nicht vor.
-
Nach SFAS 87 können die nachzuverrechnenden
Dienstzeitaufwendungen auf künftige Perioden verteilt werden.
-
Nach SFAS 87 müssen die Zinsanteile an der
Rückstellungszuführung im Zusammenhang mit den Personalaufwendungen
gezeigt werden. Ein Ausweis im Finanzergebnis ist im Unterschied zu
IAS 19 nicht erlaubt.
Die Bilanzierung von Pensionsrückstellungen nach IAS 19
oder nach SFAS 87 ist handelsrechtlich zulässig. In HFA 2/1988 wird
allerdings verlangt, dass der Wertansatz nach IAS 19 bzw. nach
SFAS 87 nicht geringer sein darf als nach dem Teilwertverfahren gem. § 6a
EStG. Diese Bedingung ist im Regelfall nicht schwer zu erfüllen: Da u.a.
künftige Gehalts- und Rentensteigerungen nach IAS 19 bzw. nach
SFAS 87 in die Rückstellungsbewertung einbezogen werden müssen, während
dies nach dem steuerlichen Teilwertverfahren unzulässig ist, liegen die
Pensionsrückstellungen nach IAS 19 bzw. nach SFAS 87 erfahrungsgemäß
etwa 10% bis 30% oberhalb der Wertansätze nach dem steuerlichen
Teilwertverfahren.
Hinzuweisen ist darauf, dass nicht nur die
Pensionsrückstellungen auf versicherungsmathematischen Berechnungen basieren,
sondern auch andere personalbezogene Rückstellungen (zum Beispiel
Jubiläumsrückstellungen).
3. Steuerrückstellungen
Steuerrückstellungen sind für Steuerbeträge zu bilden, die
bis zum Bilanzstichtag rechtlich entstanden und nicht unter den sonstigen
Verbindlichkeiten auszuweisen sind. Die tatsächlichen Steuern für die laufende
und für frühere Perioden sind dabei in dem Umfang, in dem sie noch nicht
bezahlt sind, als Schuld anzusetzen (d.h. erfolgte Steuervorauszahlungen sind
abzusetzen).
Steuererstattungsansprüche aufgrund eines Verlustrücktrags
sind bei der Ermittlung des Jahresergebnisses des Verlustjahres zu
berücksichtigen. Beiträge, Gebühren, Säumnis- und Verspätungszuschläge werden
in die Steuerrückstellung nicht einbezogen; sie sind ggf. unter den sonstigen
Rückstellungen auszuweisen.
Auch passivische latente Steuern werden als Rückstellung für
ungewisse Verbindlichkeiten passiviert (§ 274 I Satz 1 HGB), da
eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zur künftigen Steuermehrzahlung
vorliegt. Die Geltendmachung der Verpflichtung durch den Fiskus ist sicher,
ungewiss sind jedoch Zeitpunkt und Höhe der Steuerzahlung. Handelsrechtlich
dürfen die latenten Steuern dabei – im Unterschied zu IFRS und
US-GAAP – mit den aktivischen latenten Steuern saldiert werden.
4. Rückstellungen
für Restrukturierung
Rückstellungen für Restrukturierungen ziehen viel
Aufmerksamkeit auf sich. Vor allem die Bilanzen US-amerikanischer Unternehmen
enthielten in der Vergangenheit oft überhöhte Restrukturierungsrückstellungen,
die für bilanzpolitische Gestaltungen genutzt wurden. Daher wurden die
Vorschriften für die Bildung von Restrukturierungsrückstellungen in den US-GAAP
erheblich verschärft.
IAS 37 enthält ähnliche Vorschriften zu Restrukturierungsrückstellungen,
allerdings mit geringerer Regelungstiefe. Von den nach HGB bilanzierenden
deutschen Unternehmen wurden bislang seltener Restrukturierungsrückstellungen
ausgewiesen. Meistens wurde ein anderer, ebenfalls möglicher Ausweis für die entsprechenden
Aufwendungen bevorzugt (z.B. als Rückstellungen für Abfindungen oder
Rückstellungen für Leistungen aufgrund eines Sozialplans).
Die in den US-GAAP und in IAS 37 enthaltenen
Konkretisierungsanforderungen an Restrukturierungsrückstellungen schreiben vor,
dass das Unternehmen dem WP einen detaillierten Plan vorlegen kann, der u.a.
die Standorte identifiziert, die von der Restrukturierung betroffen sind, die
Zeitpunkte nennt, zu denen die Maßnahmen durchgeführt werden sollen und die zu
erwartenden Aufwendungen prognostiziert. Die Grundzüge dieses
Restrukturierungsplans müssen am Bilanzstichtag den Betroffenen bekannt gegeben
worden sein (nach IAS 37 z.B. über den Betriebsrat, eine Betriebsversammlung
oder die Presse; nach SFAS 146 muss die Kündigung den einzelnen Mitarbeitern
mitgeteilt worden sein).
Restrukturierungsaufwendungen können a) im Zusammenhang mit
zum Verkauf anstehenden bzw. auf andere Weise zu beendenden
Unternehmensaktivitäten stehen oder b) vorrangig mit den fortdauernden
Unternehmensaktivitäten zusammenhängen. Aufwendungen für Abfindungen an
Arbeitnehmer, die das Unternehmen verlassen werden, fallen zum Beispiel unter
die Beendigung von Unternehmensaktivitäten, während Aufwendungen für die
Versetzung von weiterbeschäftigten Mitarbeitern an andere Standorte mit den
fortdauernden Unternehmensaktivitäten zusammenhängen. Als Regel gilt nach IAS
37, dass a) die mit zu beendenden Unternehmensaktivitäten verbundenen
Aufwendungen rückstellungsfähig sind, während für b) die mit den fortdauernden
Unternehmensaktivitäten verbundenen Aufwendungen ein Rückstellungsverbot gilt
(z.B. Aufwendungen für die Verlagerung von Vorräten oder die Anschaffung neuer
Software). Nach SFAS 146 sind dagegen auch bestimmte zukunftsbezogene
Aufwendungen rückstellungsfähig, etwa für den Umzug von Mitarbeitern.
Beispiele für nach HGB, IFRS und US-GAAP einbeziehbare
Aufwendungen bei den Restrukturierungsrückstellungen sind:
-
Aufwendungen für die Abfindung von Arbeitnehmern;
-
Aufwendungen für die Beendigung von Leasingverträgen
oder anderen Verträgen;
-
Aufwendungen für den Abbruch von
Anlagen/Fabrikationseinrichtungen.
5. Rückstellungen
für Entsorgung im Kernenergiebereich
Rückstellungen für die Entsorgung im Kernenergiebereich gehen
auf eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung in § 9a AtG zurück. Sie
umfassen Rückstellungen für die Entsorgung von Brennelementen
(Brennelementrückstellungen), Rückstellungen für die Stilllegung von
Kernkraftwerksanlagen (Stilllegungsrückstellungen) sowie Rückstellungen für
sonstige Betriebsabfälle. Die Bewertung der Rückstellungen beruht wesentlich
auf Verträgen (z.B. Wiederaufarbeitungsverträge, Transportverträge für
Brennelemente). Weiterhin müssen ähnlich wie bei den Pensionsrückstellungen
Annahmen getroffen werden (z.B. für die Endlagerkosten einschließlich der
Endlagerfinanzierungskosten). Diese Annahmen basieren überwiegend auf externen
Gutachten bzw. werden unternehmensübergreifend ermittelt.
Nach HGB und steuerlich sind Brennelement- und
Stilllegungsrückstellungen zeitanteilig (während der Nutzungszeit im Reaktor
bzw. ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung des Kernkraftwerks bis zum Beginn
der Stilllegung) in gleichen Raten anzusammeln. Steht der Stilllegungszeitpunkt
noch nicht fest, wird die Rückstellung steuerlich über 25 Jahre, nach HGB
dagegen über die Abschreibungsdauer von i.d.R. 19 Jahren, angesammelt.
Steuerlich müssen alle Rückstellungen für die Entsorgung im Kernenergiebereich
abgezinst werden. Kostensteigerungen dürfen steuerlich nicht berücksichtigt
werden (zur Problematik vgl. III. 2.) Nach HGB gilt dagegen ein
Abzinsungsverbot.
Handelsrechtlich, nach IFRS und nach US-GAAP ergeben sich
c.p. höhere Rückstellungen als steuerlich. Nach HGB ist die Verpflichtung auf
Basis des Geldwerts am Bilanzstichtag zu bewerten (d.h. ohne Abzinsung und ohne
Kostensteigerungen), während IFRS und US-GAAP die Abzinsung und die
Einbeziehung der absehbaren Kostensteigerungen vorschreiben.
Analog zu IAS 16.16 (c) wird nach FAS 143 eine sog. asset retirement obligation
erfolgsneutral gebildet, indem sie dem aktivierten Vermögenswert hinzugerechnet
wird (z.B. wären bei Mietereinbauten in einem Geschäft nicht nur die Anschaffungskosten/Herstellungskosten
der Einbauten zu aktivieren, sondern auch die voll dotierte, aber abgezinste
Rückstellung für die Entfernung dieser Einbauten). Die Aufwandserfassung
erfolgt dann in den Folgejahren durch die Abschreibung des aktivierten Betrags.
6. Rückstellungen
für die Beseitigung von Altlasten
Unter Altlasten werden im Folgenden gefahrenträchtige
Verunreinigungen des Bodens und des Grundwassers verstanden (vgl. Clemm, /Erle,
1999). Eine ausreichend konkretisierte Sanierungspflicht kann dabei
zu einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten führen, die oft als
Rückstellung für die Beseitigung von Altlasten bezeichnet wird. Hinreichend
konkretisiert ist diese Sanierungsverpflichtung bereits dann, wenn dem
Bilanzierenden bekannt ist, dass eine Altlast vorliegt, für deren Beseitigung
er verantwortlich ist (eine Sanierungsverfügung von einer Ordnungsbehörde
braucht also nicht vorzuliegen). Die wirtschaftliche Verursachung, eine weitere
Voraussetzung des Rückstellungsansatzes, liegt bei Aufwendungen für die
Sanierung von Altlasten in aller Regel in der Vergangenheit, d.h. die Aufwendungen
sind i.d.R. nicht künftigen Erträgen zurechenbar. Ferner muss mit der
Inanspruchnahme aus der Verpflichtung ernsthaft zu rechnen sein. Steuerlich ist
dabei die Rechtsprechung des BFH bindend, der festgestellt hat, dass mit einer
Inanspruchnahme nur dann zu rechnen sei, wenn die zuständige Behörde den
Sachverhalt kenne oder zumindest in Kürze kennen werde. Im handelsrechtlichen
Schrifttum wird dieses Konkretisierungserfordernis nicht für zwingend
erforderlich gehalten.
In den IFRS und in US-GAAP sind wenig gesonderte Regelungen
enthalten, die sich auf Rückstellungen für die Beseitigung von Altlasten
beziehen, sodass letztlich nach den allgemeinen Vorschriften für die
Rückstellungsbilanzierung vorzugehen ist. Im Ergebnis wird sich der Ansatz
einer Rückstellung nach IFRS, US-GAAP und HGB eher selten unterscheiden. Bei
der Bewertung können sich dagegen – z.B. wegen der Abzinsungspflicht nach
IAS 37 – Differenzen ergeben.
Wenn Altlasten vorliegen, kann dies auch dazu führen, dass
außerplanmäßige Abschreibungen bzw. Teilwertabschreibungen erforderlich werden
(z.B. ein kontaminiertes Grundstück, das weiterhin im Unternehmen genutzt
werden soll und dessen Buchwert geringer ist als der künftige Nutzen, der aus
diesem Grundstück gezogen werden kann; vgl. Philips, 1995).
VI. Buchungs-
und Darstellungstechnik
1. Buchung
der Zuführungen, Auflösungen und Inanspruchnahmen
Buchung der Rückstellungszuführungen: Die Rückstellungen sind
grundsätzlich zu Lasten desjenigen Aufwandspostens zu buchen, dem die späteren
Ausgaben bei unmittelbarer Verrechnung als Aufwand zuzuordnen wären: Wenn zum
Beispiel zum Zeitpunkt der Rückstellungsbildung angenommen wird, dass jeweils
zur Hälfte Material- und Personalaufwendungen
zur Begleichung der Verpflichtung entstehen werden, wird die
Rückstellungszuführung hälftig auf Material- und Personalaufwendungen
aufgeteilt. Falls eine Rückstellung verschiedene Aufwandsarten betrifft und
noch nicht bekannt ist, welche Aufwandsarten künftig primär anfallen (z.B.
nicht verlässlich schätzbar ist, wie hoch der Materialaufwand bei
rückstellungspflichtigen Nachbetreuungsleistungen an den verkauften Brillen
eines Optikers sein wird), wird die Rückstellung zu Lasten des Postens
„ sonstige betriebliche Aufwendungen “ gebildet.
Im Rückstellungsspiegel werden in der Spalte „ Zuführungen “
nur die Zuführungen zum Barwert ausgewiesen und nicht die Zinsanteile der
Rückstellungszuführungen, die bei langfristigen Rückstellungen in den
Folgejahren zu buchen sind. Zuführungen zum Barwert erfolgen, wenn eine
Rückstellung neu gebildet wird (= eine rückstellungsfähige Verpflichtung
ist entstanden) oder sich das Verpflichtungsvolumen erhöht hat, das der
Rückstellung zu Grunde liegt.
Buchung der Zinsanteile an den Rückstellungszuführungen: Die
Zinsanteile an Rückstellungszuführungen werden in der GuV normalerweise als
Zinsaufwand erfasst (Haupt-Ausnahme: nach den US-GAAP muss der Zinsanteil an
der Zuführung zu den Pensionsrückstellungen als Personalaufwand ausgewiesen
werden). Rechnerisch stellt der Zinsanteil an einer Rückstellungszuführung
einen prozentualen Anteil am Anfangsbestand der Rückstellung zu Beginn des
Geschäftsjahres dar: Wenn beispielsweise eine Rückstellung mit 5% abgezinst
wurde und die Rückstellung zu Beginn des Geschäftsjahres 100.000 €
beträgt, dann muss ein Zinsanteil in Höhe von 5.000 € in der Spalte
„ Zuführung “ ausgewiesen werden. Im Rückstellungsspiegel wird die Zinszuführung
in der Spalte „ Zinszuführung/Änderung des Zinssatzes “ ausgewiesen.
Buchung der Rückstellungsauflösungen: Wenn die Höhe einer
Rückstellung richtig oder zu niedrig bemessen wurde, wird die Rückstellung in
voller Höhe in Anspruch genommen. Eine Auflösung entfällt dann. Zu hoch
dotierte Rückstellungen werden nach IFRS und US-GAAP üblicherweise mit dem
GuV-Posten saldiert, in dem sie gebildet wurden. Möglich ist aber auch, sie als
„ sonstige betriebliche Erträge “ aufzulösen. Im Rückstellungsspiegel werden die
Auflösungen von Rückstellungen in der Spalte „ Auflösungen “ gezeigt. Eine
Auflösung ist nur dann zu buchen, wenn eine Rückstellung zu hoch dotiert wurde
bzw. der Grund für die Rückstellungsbildung entfallen ist.
Buchung der Inanspruchnahmen: Inanspruchnahmen (= der
Verbrauch der Rückstellung) sind grundsätzlich erfolgsneutral zu buchen. Inanspruchnahmen
dürfen nur durch diejenigen Ausgaben erfolgen, für die sie ursprünglich auch
gebildet wurden.
Nach IFRS und US-GAAP dürfen Inanspruchnahmen grundsätzlich
nicht über den nach HGB üblichen Umweg über die sonstigen betrieblichen Erträge
gebucht werden. Daher ist diese Buchungstechnik – so weit möglich –
zu vermeiden. Falls eine erfolgsneutrale Buchung, d.h. eine Zuordnung der
einzelnen rückstellungsbezogenen Ausgaben auf die Rückstellungen nicht mit
vertretbarem Aufwand möglich sein sollte, empfiehlt es sich, einen – von
den Rückstellungsauflösungen getrennten – Auffangposten zu verwenden. Das
Jahresergebnis und die Bilanzwerte werden durch einen solchen Auffangposten
nicht beeinflusst.
Bei langfristigen Rückstellungen ist zu beachten, dass zuerst
der Zinsanteil an der Zuführung berücksichtigt werden muss und danach die
Inanspruchnahme.
2. Abzinsung
von Rückstellungen
In einigen Abschlüssen – insbesondere von Unternehmen,
die nach IFRS bilanzieren – werden hohe Zinsanteile an Rückstellungszuführungen
ausgewiesen. Die Vorgehensweise, wie diese Zinsanteile zu ermitteln sind, wird
an dem folgenden Beispiel zur Buchung des Zinsanteils bei einer langfristigen
Rückstellung erläutert:
Für eine langfristige Rückstellung gelten folgende Annahmen:
-
Die Verpflichtung ist erstmalig zum 31.12.01
rückstellungspflichtig. Legt man den Geldwert an diesem Stichtag zu Grunde,
dann ist die Verpflichtung mit 100.000 € zu bewerten.
-
Die Rückstellung wird vier Jahre später, also am
31.12.05, in voller Höhe in Anspruch genommen.
-
Der Abzinsungssatz beträgt 6% p.a.
-
Die Aufwendungen zur Begleichung der Verpflichtung
steigen jährlich um 4%.
Aus den Annahmen ergibt sich, dass der Erfüllungsbetrag der
Rückstellung 117.000 € beträgt (= der Erfüllungsbetrag stellt den Wert
nach Berücksichtigung der Kostensteigerungen und vor Abzinsung dar).
Kostensteigerungen und Abzinsung müssen im Beispiel für jeweils vier Jahre
ermittelt werden, d.h. der Verpflichtungsbetrag von 100.000 € ist mit 4%
aufzuzinsen (= Berücksichtigung der Kostensteigerungen) und mit 6%
abzuzinsen (= Diskontierung des Erfüllungsbetrags auf den aktuellen
Bilanzstichtag). Nach der Abzinsung ergibt sich eine Rückstellungszuführung von
92.700 € .
Folgendes ist zu buchen (alle Zahlenangaben in Tausend Euro (T € )):
Nachdem die Zinszuführung des letzten Jahres gebucht worden
ist, wurde der Erfüllungsbetrag von 117.000 € vollständig angesammelt. Wenn der
Erfüllungsbetrag – wie in diesem Beispiel – richtig geschätzt worden
ist, wird die Rückstellung in voller Höhe erfolgsneutral verbraucht.
Der Erfüllungsbetrag verändert sich durch die Zuführung der
Zinsanteile nicht. Er steigt dagegen, wenn sich c.p. das Mengengerüst erhöht,
das der Rückstellungsberechnung zu Grunde liegt (z.B. mengenmäßige Zunahme der
zu entsorgenden Brennelemente bei einer Rückstellung für die Entsorgung von
Brennelementen). In solchen Fällen ist ähnlich wie bei der Neubildung der
Rückstellung vorzugehen: Die Erhöhung des Erfüllungsbetrags (z.B. um 20.000 €
auf 120.000 € ) wird mit dem Abzinsungsfaktor auf den Bilanzstichtag abgezinst.
Der dadurch entstandene Barwert wird als Rückstellungszuführung gebucht (im
Beispiel: Barwert der 20.000 € ).
3. Rückstellungsspiegel
Nach IAS 37 muss ein Rückstellungsspiegel gezeigt
werden, nach HGB und nach US-GAAP dagegen nicht. Rückstellungsspiegel enthalten
im Übrigen standardmäßig die Prüfungsberichte der meisten WP-Gesellschaften.
Sie weisen dabei grundsätzlich die in Abb. 1 skizzierte Struktur auf.
Abb. 1: Struktur eines Rückstellungsspiegels
Welche Arten von Rückstellungen im Rückstellungsspiegel
gezeigt werden müssen, wird in IAS 37 nicht vorgeschrieben.
Pensionsrückstellungen brauchen zum Beispiel nicht ausgewiesen werden, da für
Pensionsrückstellungen IAS 19 maßgebend ist und nicht IAS 37.
Literatur:
ADS, : Rechnungslegung nach
internationalen Standards, Stuttgart 2001
Bäcker, R. M. : Rückstellungen für
die Beseitigung von Altlasten und sonstigen Umweltschäden, in: BB 1989, S.
2071 – 2078
Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. :
Bilanzen, 8. A., Düsseldorf 2005
Clemm, H./Erle, B. : § 249, in:
Beck\'scher Bilanz-Kommentar, hrsg. v. Ellrott, H./Förschle, G./Hoyos, M. et
al., 6. A., München 2005
Coenenberg, A. G. : Jahresabschluss
und Jahresabschlussanalyse, 20. A., Stuttgart 2005
IDW, : WP-Handbuch 2006, Bd. I, 13.
A., bearb. von Budde, W. D. et al., Düsseldorf 2006
Philips, H. : Kontaminierte
Grundstücke im Jahresabschluss, Düsseldorf 1995
Rautenberg, H. G. : die bilanzielle
Behandlung von Altlasten – Rückstellung oder Teilwertabschreibung? – , in: WPg
1993, S. 265 – 270
Thoms-Meyer, D. : Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung für Pensionsrückstellungen, Düsseldorf 1996
Tipke, K./Lang, J. : Steuerrecht, 17.
A., Köln 2005
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