Inhaltsübersicht
I. Betriebswirtschaftliche
Einordnung der Instandhaltung
II. Instandhaltungsplanung
III. Instandhaltung
in der internen Unternehmensrechnung
IV. Instandhaltung
in der externen Unternehmensrechnung
I. Betriebswirtschaftliche
Einordnung der Instandhaltung
Traditionell werden Fragen der Instandhaltung dem Bereich der
Produktionswirtschaft zugeordnet, wo sie im Rahmen der Anlagenwirtschaft
untersucht werden. In letzter Zeit wird die Instandhaltung jedoch zunehmend als
eine prinzipiell alle betrieblichen Bereiche tangierende Querschnittsfunktion
unter dem Stichwort Total Productive Maintenance (TPM) diskutiert. Spezielle
Probleme der Instandhaltung von Versorgungseinrichtungen sind Gegenstand des
Facility Managements, dem aktuell in der Immobilienwirtschaft großes Interesse
entgegengebracht wird.
Die Abgrenzung des Instandhaltungsbegriffes erfolgt in der
Literatur nicht einheitlich. Von besonderer Bedeutung ist jedoch die Definition
nach DIN 31051, da diese auch dem Instandhaltungsbegriff des § 249 HGB zugrunde
liegt (vgl. Mayer-Wegelin,
E. 1995, § 249, Rz. 75). Die dort angesprochenen Maßnahmen
werden als Wartung (Maßnahmen zur Bewahrung des Sollzustandes incl. Erstellung
von Wartungsplänen), Instandsetzung (Maßnahmen zur Wiederherstellung des
Sollzustandes) sowie Inspektion (Maßnahmen zur Beurteilung des Istzustandes
incl. Erstellung von Inspektionsplänen) bezeichnet. Instandsetzung setzt damit
das Vorhandensein einer Störung der Funktionserfüllung voraus, während
Inspektion und Wartung störungsunabhängig durchgeführt und daher auch als
vorbeugende Instandhaltung bezeichnet werden. Der vorbeugende Austausch von
Teilen wird häufig „ vorbeugende Instandsetzung “ genannt, obwohl es sich terminologisch
eigentlich um eine „ Wartung “ handelt. Andererseits werden die Bezeichnungen
„ Wartung “ und „ Inspektion “ häufig synonym verwendet.
Gliedert man die Ausfälle nach dem Lebenszyklus, so können
typischerweise drei Bereiche unterschieden werden: Frühausfälle mit einer im
Zeitablauf abnehmenden Ausfallrate, Zufallsausfälle mit einer zeitunabhängigen
Ausfallrate sowie Altersausfälle mit einer im Zeitablauf zunehmenden
Ausfallrate ( „ Badewannenkurve “ ).
II. Instandhaltungsplanung
Die industrielle Instandhaltungsplanung ist Gegenstand der
strategisch-taktischen Produktions-Faktorplanung, wenngleich diese Zuordnung
nicht zwingend ist (vgl. Hoitsch,
H.-J. 1993, S. 101). Sie weist enge Beziehungen insbesondere
zur Layoutplanung und zur Kapazitätsplanung, aber auch zur Programmplanung auf.
Hier ist zunächst zwischen Eigen- und Fremdinstandhaltung zu
entscheiden. Bei dieser Entscheidung ist zu berücksichtigen, dass sowohl die
Heranziehung von vollen Instandhaltungskosten als auch die von proportionalen
Instandhaltungskosten zu Fehlentscheidungen führen kann. Es muss vielmehr
berücksichtigt werden, welche Kosten durch Instandhaltungsprozesse entstehen
und in welchem Zeitraum fixe Bestandteile der Instandhaltungs-Prozesskosten
abgebaut werden können.
Bei Eigeninstandhaltung ist insbesondere zwischen einer
Strategie der vorbeugenden Instandhaltung und der (reaktiven) Instandsetzung zu
entscheiden. Für die vorbeugende Instandhaltung sind optimale
Instandhaltungszeitpunkte bzw. Instandhaltungsintervalle zu bestimmen. Die
hierfür eingesetzten Verfahren können zur Festlegung von
Instandhaltungsmaßnahmen aufgrund objektspezifischer Zeitintervalle (TBM,
Time-Based Maintenance) oder auf Basis von Verschleißinformationen (CBM,
Condition-Based Maintenance) führen. Für Spezialfälle wurde darüber hinaus eine
Vielzahl von OR-Modellen entwickelt (für einen Überblick siehe z.B. die
Sonderausgabe des European Journal of Operational Research 99, 1997).
Die Bereitstellung geeigneter Methoden der
Instandhaltungsplanung sowie die Informationsversorgung dieser Methoden können
als Aufgabe eines Instandhaltungscontrollings angesehen werden (zum
Instandhaltungscontrolling siehe z.B. Männel, W.
1999).
III. Instandhaltung in der
internen Unternehmensrechnung
Aufgabe der internen Unternehmensrechnung ist es, im Rahmen
einer dem Informationsbedarf der Instandhaltungsplanung entsprechenden
Informationsversorgung, die jeweils entscheidungsrelevanten Informationen zur
Verfügung zu stellen. Als technische Informationen sind Ausfall- und
Reparaturzeitverteilungen von besonderer Bedeutung.
1. Instandhaltungsinvestitionen
Instandhaltungsmaßnahmen dienen der Aufrechterhaltung oder
Wiederherstellung der Betriebsbereitschaft und sind daher grundsätzlich als
Investitionen zu betrachten. Die Instandhaltungsplanung müsste aus diesem Grund
simultan mit der Investitionsplanung
für maschinelle Anlagen erfolgen. Zumeist werden allerdings im Rahmen der
Investitionsplanung für maschinelle Anlagen lediglich vorläufige
Instandhaltungspläne berücksichtigt. Nach der Investitionsentscheidung erfolgt
dann die Instandhaltungsplanung unter der Prämisse konstanter Kapazitäten
mithilfe von Kostenüberlegungen.
2. Instandhaltungskosten
Instandhaltungskosten zählen zu den Betriebsmittelkosten. Sie
stellen Gemeinkosten dar und sind von daher in den jeweiligen Kostenstellen zu
planen und zu kontrollieren. Je nach Ausgestaltung der Kostenrechnung kann eine
Zurechnung von Instandhaltungskosten auf Kostenträgereinheiten nach dem
Verursachungsprinzip (beschäftigungsvariable Kostenbestandteile, Grenzplankostenrechnung),
dem Beanspruchungsprinzip (leistungsmengeninduzierte Kostenbestandteile, Prozesskostenrechnung)
oder dem Durchschnittsprinzip (volle Kosten) erfolgen (zu den
Zurechnungsprinzipien vgl. Hoitsch,
H.-J./Lingnau, V. 1999, S. 44 ff.). Bei der Interpretation von
leistungsmengeninduzierten Instandhaltungskosten ist zu berücksichtigen, dass
diese auch beschäftigungsfixe Nutzkosten enthalten, die bei einem Rückgang der
Beschäftigung zu (beschäftigungsfixen) Leerkosten werden, sodass sich in dieser
Hinsicht zwar die Zusammensetzung der Periodenkosten, nicht jedoch ihre
absolute Höhe ändert.
Instandhaltungskosten setzen sich aus den primären
Kostenarten Reparaturmaterial und Ersatzteile sowie Fremdinstandhaltungskosten
und aus der sekundären Kostenart innerbetriebliche Instandhaltungskosten zusammen.
a) Planung
von Instandhaltungskosten
Die Planung der Instandhaltungskosten setzt fundierte
technische Kenntnisse und Erfahrungen voraus. Diese Kosten hängen von den
technologischen Eigenschaften, dem Alter der Betriebsmittel, den
Prozessbedingungen (z.B. Intensität), der Wartung und Pflege sowie von der
Behandlung der Betriebsmittel durch die Arbeitskräfte ab.
Bei der Planung der Instandhaltungskosten muss auf technische
Unterlagen der Instandhaltungsplanung zurückgegriffen werden. Häufig werden dort
so genannte Plan-Relativziffern ermittelt, die den Instandhaltungszeit- und
-materialbedarf pro Maschinenstunde (variable Kosten) und zusätzlich pro
Periode (fixe Kosten) wiedergeben. Mit deren Hilfe lassen sich sowohl primäre
Kosten für Fremd-Instandhaltung als auch sekundäre Kosten für
Eigen-Instandhaltung ermitteln. Der planmäßige Reparaturmaterialbedarf wird mit
entsprechenden Planpreisen aus der Planpreisliste bewertet und ergibt die
Reparaturmaterialkosten (Ersatzteilkosten), die meist als eigene (Betriebsstoff-)Kostenart
geplant werden (vgl. Hoitsch,
H.-J./Lingnau, V. 1999, S. 144).
Bei der Kostenauflösung in variable und fixe
Instandhaltungskosten werden die auf Zeitverschleiß zurückzuführenden Kosten
den fixen Kosten zugeordnet, während die durch Gebrauchsverschleiß entstehenden
Instandhaltungskosten den proportionalen Kosten zugeordnet werden. Treten Zeit-
und Gebrauchsverschleiß gemeinsam auf, was in den meisten Fällen zu beobachten
ist, so müssen die anteiligen Wirkungen geschätzt werden. Als
Näherungsverfahren bietet es sich hier an, zunächst die gesamten
Instandhaltungskosten bei Planbeschäftigung zu planen und anschließend die
(hypothetischen) Instandhaltungskosten bei reinem Zeitverschleiß zu schätzen.
Hierbei muss auch berücksichtigt werden, dass bei reinem Zeitverschleiß die
Verfügbarkeitsdauer des Betriebsmittels typischerweise länger ist als die
Nutzungsdauer bei Planbeschäftigung. Diese (hypothetischen) Kosten bei reinem
Zeitverschleiß können dann den Fixkosten zugeordnet werden; die Differenz zu
den gesamten Instandhaltungskosten wird den proportionalen Kosten zugeordnet.
Bei der Interpretation der beschäftigungsproportionalen Instandhaltungskosten
ist zu berücksichtigen, dass diese nicht auf einen gleichmäßigen
Faktorverbrauch zurückzuführen sind, sondern stochastischen Einflussgrößen
unterliegen, sodass sich die auf Gebrauchsverschleiß beruhenden
Instandhaltungskosten zwar nicht kurzfristig, wohl aber über einen längeren
Zeitraum betrachtet proportional zu den Bezugsgrößen der jeweiligen
Kostenstellen verhalten (vgl. Kilger, W.
1993, S. 420).
Um eine planmäßige Kostenauflösung auch der sekundären
Instandhaltungskosten durchführen zu können, muss die innerbetriebliche Leistungsverrechnung
auf Grenzkostenbasis erfolgen, d.h. die Bewertung der innerbetrieblichen
Leistungsströme erfolgt mit dem proportionalen Verrechnungssatz der liefernden
Kostenstelle.
b) Erfassung
von Ist-Instandhaltungskosten
In der Kostenkontrolle werden grundsätzlich die vollen
Istkosten mit den vollen Sollkosten verglichen. Deshalb ist eine Auflösung der
Ist-Instandhaltungskosten in beschäftigungsfixe und -variable Anteile nicht
erforderlich. Erfolgen periodenübergreifende Instandhaltungsmaßnahmen, so müssen
die Ist-Instandhaltungskosten in einer Sonderrechnung zeitlich abgegrenzt
werden.
Die Ist-Instandhaltungskosten für kleinere Maßnahmen werden
zumeist direkt den verursachenden Kostenstellen zugerechnet. Für größere
Instandhaltungsmaßnahmen werden sämtliche Instandhaltungskosten im Rahmen einer
Werksauftragsabrechnung erfasst. In einem Werksauftrag (WA) mit eigener
WA-Nummer werden alle angefallenen Istkosten für Reparaturmaterial,
Fremd-Instandhaltung und innerbetriebliche Leistungen der eigenen Hilfsbetriebe
gesammelt. Nach Abschluss eines Werksauftrages werden dessen Kosten entweder
unmittelbar oder mit zeitlich abgegrenzten Beträgen den empfangenden
Kostenstellen als Ist-Instandhaltungskosten zugerechnet, sofern es sich nicht
um aktivierungspflichtige innerbetriebliche Leistungen (z.B. Großreparaturen)
handelt. Die Istherstellkosten aktivierungspflichtiger innerbetrieblicher
Leistungen werden nach handels- bzw. steuerrechtlich notwendigen Korrekturen
als Herstellungskosten in die Anlagenbuchhaltung bzw. Bilanz übernommen.
c) Ermittlung
und Analyse von Kostenabweichungen
Die Kontrolle der Instandhaltungskosten erfolgt
kostenstellenweise auf Basis von Planpreisen, d.h. eine ggf. existierende
Preisabweichung wird abgespalten (zur Problematik dieser Vorgehensweise vgl. Glaser, H.
1999). Man erhält so „ Referenz-Istkosten “ .
Zur Ermittlung und Analyse von Kostenabweichungen werden die
vollen Sollkosten von den vollen Referenz-Istkosten subtrahiert, um so die
Restabweichung der Instandhaltungskosten für jede Kostenstelle zu erhalten.
Neben der echten Verbrauchsabweichung, die auf die Kosteneinflussgröße „ innerbetriebliche
Unwirtschaftlichkeit “ zurückzuführen ist, enthält die Restabweichung auch
Spezialabweichungen aufgrund außerplanmäßiger Prozessbedingungen, wenn nicht
alle schwankenden Prozessbedingungen mithilfe von direkten Bezugsgrößen
gemessen wurden (vgl. Hoitsch,
H.-J./Lingnau, V. 1999, S. 242 ff.).
IV. Instandhaltung in der
externen Unternehmensrechnung
1. Durchgeführte
Instandhaltungsmaßnahmen
Bei während des Geschäftsjahres durchgeführten Instandhaltungsmaßnahmen
muss überprüft werden, ob durch diese eine bloße Vermögenserhaltung
(Erhaltungsaufwand) oder aber eine Vermögensmehrung (Herstellungsaufwand)
stattgefunden hat (vgl. R 157 EStR). Wartung – auch wenn diese durch den
Austausch von Teilen zu einer Modernisierung führt – und Inspektion führen
daher grundsätzlich zu Erhaltungsaufwand.
Führen Arbeiten dagegen zu einer nicht nur geringfügigen
Verlängerung der Nutzungsdauer, zu einer wesentlichen Verbesserung oder zu
einer (auch nur geringfügigen) Erweiterung des Vermögensgegenstandes, müssen
die hierfür angefallenen Kosten aktiviert und über die (restliche)
Nutzungsdauer abgeschrieben werden (nachträgliche Herstellungskosten gem. § 255
II Satz 1 HGB). In Abweichung von DIN 31051 wird steuerrechtlich hier von
„ Instandsetzung “ gesprochen.
Stehen Baumaßnahmen in einem engen zeitlichen Zusammenhang
mit dem Erwerb eines Gebäudes, so ist steuerrechtlich zu prüfen, ob es sich um
zu aktivierenden „ anschaffungsnahen Herstellungsaufwand “ handelt.
Nach IFRS/IAS und US-GAAP ist ausschlaggebend, ob durch die
den Ausgaben zugrunde liegenden Maßnahmen eine Erhöhung des Nutzungspotenzials
wahrscheinlich ist. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um Aufwand der
Periode, anderenfalls muss eine Aktivierung erfolgen. Die Behandlung der
Ausgaben (Aktivierung oder Aufwand) nach US-GAAP ist jedoch nicht immer
eindeutig (vgl. Coenenberg,
A.G. 2000, S. 106 f.).
Abb. 1: Instandhaltung in der externen Unternehmensrechnung
(GJ = Geschäftsjahr)
2. Zukünftige
Instandhaltungsmaßnahmen
Für Instandhaltungsmaßnahmen, die in zukünftigen
Geschäftsjahren durchgeführt werden sollen, kommt nach deutschem Recht die
Bildung einer „ Rückstellung ohne Verpflichtung gegenüber Dritten “
(Aufwandsrückstellung) in Betracht, um eine periodengerechte Abgrenzung des
Instandhaltungsaufwandes (dynamische Bilanztheorie)
zu erreichen. Da es hier an einer Verpflichtung gegenüber Dritten fehlt, dürfen
Aufwandsrückstellungen weder nach IFRS/IAS noch nach US-GAAP gebildet werden.
Nach § 249 HGB können die folgenden drei Fälle unterschieden werden.
-
Wurden im abgelaufenen Geschäftsjahr fällige
Instandhaltungsmaßnahmen unterlassen und sollen diese innerhalb der ersten
drei Monate des folgenden Geschäftsjahres nachgeholt werden, besteht eine
handelsrechtliche Passivierungspflicht (§ 249 I Satz 2 Ziff. 1 HGB).
Voraussetzung ist, dass objektive Merkmale für eine Unterlassung von
Aufwendungen ( z.B. Instandhaltungspläne) vorliegen (vgl. Mayer-Wegelin,
E. 1995, § 249, Rz. 76). Weiterhin muss die Unterlassung im
abgelaufenen Geschäftsjahr erfolgt sein, und die Instandhaltungsmaßnahmen
müssen innerhalb der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres
weitgehend abgeschlossen sein. Die handelsrechtliche Passivierungspflicht
gilt aufgrund des Maßgeblichkeitsprinzips auch für die Steuerbilanz.
-
Ist die Nachholung von Instandhaltungsmaßnahmen im
folgenden Geschäftsjahr erst für das zweite, dritte oder vierte Quartal
geplant, so besteht ein handelsrechtliches Passivierungswahlrecht (§ 249 I
Satz 3 HGB). Da eine Spezifizierung des Unterlassungszeitraums hier nicht
erfolgt, ist unstrittig, dass auch für weiter zurückliegende unterlassene
Aufwendungen, sofern die unter a) beschriebenen objektiven Merkmale
vorliegen, eine Rückstellung gebildet werden kann. Die Maßnahmen müssen
innerhalb von vier bis zwölf Monaten weitgehend abgeschlossen werden.
Aufgrund des handelsrechtlichen Wahlrechts gilt hier ein steuerliches
Passivierungsverbot.
-
§ 249 II HGB lässt Rückstellungen auch für „ ihrer
Eigenart nach genau umschriebene “ Aufwendungen zu. Zu diesen zählen u.a. Instandhaltungsmaßnahmen,
die zwar erst für zukünftige Geschäftsjahre geplant sind, aber dem
abgelaufenen oder einem früheren Geschäftsjahr zuzuordnen sind
(Vergangenheitsbezug). Die Zuordnung hat dabei nach Kriterien zu erfolgen,
die dem Zweck der Norm, aperiodisch anfallenden zukünftigen Aufwand zu
egalisieren, entsprechen (vgl. ADS, H.
1998, § 249, Rz. 205 ff.). Unzweifelhaft ist dies der Fall, wenn die
entsprechenden Ausgaben wirtschaftlich gesehen den Erträgen des abgelaufenen
Geschäftsjahres zuzurechnen sind. Aber auch eine gleichmäßige Verteilung über
die Nutzungsdauer oder eine zeitanteilige Verteilung werden überwiegend als
zulässig erachtet. Weiterhin müssen die Aufwendungen „ wahrscheinlich oder
sicher “ sein, was dann gegeben ist, „ wenn sich ihnen der Kaufmann bei
Fortführung seines Geschäftsbetriebes ... nicht entziehen kann. “ (ADS, H.
1998, § 249, Rz. 213 ff.). Da auch hier lediglich ein
handelsrechtliches Passivierungswahlrecht besteht, gilt wiederum ein
steuerliches Passivierungsverbot.
Folgende Fälle sind in § 249 HGB nicht explizit geregelt und
daher Gegenstand einer z.T. kontrovers geführten Diskussion.
-
Strittig ist, ob die Passivierungspflicht nur für
Instandhaltungsmaßnahmen gilt, die erstmalig im Geschäftsjahr unterlassen
wurden, oder auch für solche, die (erstmalig) in weiter zurückliegenden
Geschäftsjahren unterlassen wurden. Sowohl der Wortlaut als auch die
Tatsache, dass die Einschränkung „ im Geschäftsjahr “ in § 249 I Satz 3 nicht
vorkommt, sprechen dafür, dass bereits früher unterlassene
Instandhaltungsmaßnahmen nicht zu einer Passivierungspflicht führen (vgl. Mayer-Wegelin,
E. 1995, § 249, Rz. 78). In diesem Fall käme dann nur ein
Passivierungswahlrecht gem. § 249 II HGB in Frage. Geht man darüber hinaus
davon aus, dass § 249 I die Bildung von unterlassenen Rückstellungen
abschließend regelt, so kommt auch ein Wahlrecht nach § 249 II nicht in
Betracht, vielmehr würde dann das Rückstellungsverbot gem. § 249 III HGB
greifen. Auf der anderen Seite kann argumentiert werden, dass eine in t1
unterlassene Instandhaltungsmaßnahme, die erst in t3 nachgeholt wird, auch in
t2 unterlassen wurde (fortdauernde Unterlassung, vgl. ADS, H.
1998, § 249, Rz. 177), sodass auch dieser Fall den Bestimmungen des §
249 I Satz 2 Ziff. 1 HGB entspricht, da hier nicht explizit die erstmalige Unterlassung im
Geschäftsjahr gefordert wird.
-
Unter der Annahme, dass die Bildung von Rückstellungen
für unterlassene Instandhaltungsmaßnahmen in § 249 I abschließend geregelt
ist, würde ein Rückstellungsverbot gem. § 249 III für unterlassene
Aufwendungen bestehen, die später als innerhalb von zwölf Monaten nachgeholt
werden. Folgt man dagegen der Überlegung, dass eine unterschiedliche
Behandlung von Instandhaltungsmaßnahmen, die für ein späteres Geschäftsjahr
geplant sind, und von solchen, die auf ein späteres Geschäftsjahr verschoben
sind, sachlich nicht gerechtfertigt ist, besteht ein Passivierungswahlrecht
gem. § 249 II (vgl. Mayer-Wegelin,
E. 1995, § 249, Rz. 251).
-
Liegen konkrete Verträge vor, in denen Preise und
Termine für Instandhaltungsmaßnahmen festgeschrieben sind, könnte nach dem
Wortlaut des § 249 II HGB keine Rückstellung gebildet werden. Die bei den
Verbindlichkeitsrückstellungen notwendige Präzisierung als „ ungewisse
Verbindlichkeit “ wurde hier offenbar einfach übernommen, ohne dass es dafür
eine sachliche Notwendigkeit gibt. Legt man das mit der Zulassung von
Aufwandsrückstellungen verfolgte Ziel einer Aufwandsegalisierung zugrunde, so
ist die bestehende Regelungslücke dahingehend auszulegen, dass Rückstellungen
auch für geplante Instandhaltungsmaßnahmen zulässig sind, wenn Höhe und
Zeitpunkt des Eintritts feststehen (vgl. ADS, H.
1998, § 249, Rz. 216).
Zusammenfassend sind die Formulierungen in § 249 HGB als
unsystematisch zu bezeichnen (siehe auch Abb. 1). Insbesondere das Verhältnis
von § 249 I Satz 3 und § 249 II ist unklar, was wohl darauf zurückzuführen ist,
dass die Anpassung bzw. Streichung von § 249 I Satz 3 vergessen wurde, nachdem
das ursprünglich nur für Großreparaturen vorgesehene Wahlrecht in § 249 II auch
auf Instandhaltungsmaßnahmen ausgedehnt wurde (vgl. Siegel, T.
1987, S. 311).
Rückstellungen sind gem. § 253 I Satz 2 HGB mit dem Betrag anzusetzen,
der „ nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist. “ Während der
Ansatz eines dermaßen ermittelten Wertes bei Rückstellungen nach § 249 I Satz 2
zwingend ist, stellt er in den Fällen eines Passivierungswahlrechts lediglich
die Bewertungsobergrenze dar (vgl. Kessler, H.
1995, § 249, Rz. 261). Unter Beachtung des Prinzips der Willkürfreiheit
können derartige Instandhaltungsrückstellungen daher mit jedem beliebigen Wert
zwischen Null und der Obergrenze bewertet werden.
Literatur:
ADS, : Rechnungslegung
und Prüfung der Unternehmen, Kommentar. Teilbd. 6, Stuttgart, 6. A., 1998
Coenenberg, Adolf G. :
Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, Landsberg am Lech, 17. A., 2000
Glaser, Horst : Zur
Relativität von Kostenabweichungen, in: BFuP, Jg. 51, 1999, S. 21 – 32
Hoitsch, Hans-Jörg :
Produktionswirtschaft, München, 2. A., 1993
Hoitsch, Hans-Jörg/Lingnau,
Volker : Kosten- und Erlösrechnung – Eine controllingorientierte Einführung,
Berlin et al., 3. A., 1999
Kessler, Harald :
Teilkommentierung zu § 249, in: Handbuch der Rechnungslegung: Kommentar zur
Bilanzierung und Prüfung. Bd. 1a, hrsg. v. Küting, Karlheinz/Weber,
Claus-Peter, Stuttgart, 4. A., 1995
Kilger, Wolfgang :
Flexible Plankostenrechnung und Deckungsbeitragsrechnung, Wiesbaden, 10. A.,
1993
Männel, Wolfgang :
Instandhaltungscontrolling – KRP Sonderheft 1/99, Wiesbaden 1999
Männel, Wolfgang :
Operational Research Models in Maintenance – European Journal of Operational
Research, Jg. 99, H. 3/1997
Mayer-Wegelin, Eberhard
: Teilkommentar zu § 249, in: Handbuch der Rechnungslegung: Kommentar zur
Bilanzierung und Prüfung. Bd. 1a, hrsg. v. Küting, Karlheinz/Weber,
Claus-Peter, Stuttgart, 4. A., 1995
Siegel, Theodor :
Rückstellungen für ihrer Eigenart nach genau umschriebene Aufwendungen, in:
BFuP, Jg. 39, H. 4/1987, S. 301 – 321
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