Inhaltsübersicht
I. Unternehmensbesteuerung
als Teilsystem des Gesamtsteuersystems
II. Leitideen
idealer Steuersysteme
III. Systemelemente
der Unternehmensbesteuerung
IV. Die
Relevanz der steuerlichen Systemelemente für die Unternehmensplanung
I. Unternehmensbesteuerung
als Teilsystem des Gesamtsteuersystems
Systeme der Unternehmensbesteuerung sind Teil des sie
umgreifenden allgemeinen Steuersystems, das die Besteuerungsregeln für
Unternehmen als Institutionen mit denen der Besteuerung natürlicher Personen
verknüpft. Der konzeptionelle Entwurf von Steuersystemen basiert jeweils auf
einem bestimmten Verständnis der Funktion von Unternehmen, wobei ein
institutionales und ein instrumentales Unternehmensverständnis unterschieden werden
kann. Dem institutionalen Verständnis zufolge werden Unternehmen als Einheiten
mit eigenständiger Interessenentfaltung verstanden und deshalb auch als
selbstständige Steuerlastträger angesehen. Hingegen dienen Unternehmen bei
einem instrumentalen Unternehmensverständnis den Einkommensinteressen der
Kapitaleigner, die sowohl die auf der Ebene des Unternehmens ausgelöste
Steuerlast als auch persönliche Steuern als negative Zielbeiträge in ihrer
Planung berücksichtigen.
Der Konzeption der meisten Steuersysteme liegt eine
instrumentale Sichtweise der Unternehmung als einer unter verschiedenen
möglichen Einkommensquellen von Kapitaleignern zugrunde. Hierdurch tragen die
Steuersysteme der Tatsache Rechnung, dass Marktteilnehmer frei entscheiden
können, ob sie zum Zweck der Einkommenserzielung als Anbieter von
Arbeitsleistungen und Kapital unmittelbar auf dem Markt auftreten oder ob sie
ihre Einkommenserzielung in der komplexeren Organisationsform von als
Institutionen organisierten Unternehmen verfolgen (Wagner, F.W.
2000).
Nehmen Unternehmen als rechtlich selbstständige juristische
Personen am Marktgeschehen teil, so kann die Steuererhebung auf
Unternehmensebene von der Besteuerung der Kapitaleigner separiert werden. Die
steuerliche Separation der Ebenen ist deshalb sinnvoll, da für den Transfer der
von Unternehmen am Markt erzielten Überschüsse auf die Ebene der Anteilseigner
neben deren Ausschüttung verschiedene andere vertragliche Wege der
Weiterleitung des Residualanspruchs offenstehen, z.B. durch
Geschäftsführergehälter, mietweise Überlassung von Betriebsvermögen,
Darlehensvereinbarungen sowie durch die Veräußerung von Kapitalanteilen (Elschen, R.
1994).
Wegen des Abstimmungsbedarfs mit den anderen Formen der
Einkommenserzielung ist für Systeme der Unternehmensbesteuerung ein allgemeines
Verständnis von Steuersystemen vonnöten, das auch die Bezüge zu anderen Arten
der Einkunftserzielung herstellt (Gutachten der
Steuerreformkommission, 1971).
II. Leitideen idealer
Steuersysteme
Trotz der Unterschiede in der historischen Entwicklung der einzelnen
Staaten weisen die Steuersysteme ein bemerkenswertes Maß an Gemeinsamkeiten
auf. Sie beruhen in der Regel auf der Besteuerung von Einkommen, Konsum und
Vermögen (Messere, K.
1998). Eine mögliche Erklärung für die Übereinstimmung von
Besteuerungsbasen liegt in universellen Einsichten hinsichtlich ihrer
ökonomischen Wirkung. Da die Einkommenserzielung und die Einkommensverwendung
für Konsumzwecke als zentrale Motive wirtschaftlichen Handelns angesehen
werden, ist deshalb auch ihre Besteuerung geboten. Durch die Besteuerung der
ökonomischen Zielerreichung werden die Ausweichhandlungen der Steuerpflichtigen
reduziert, da die Verringerung der Steuerlast in diesem Fall stets mit einer
Nutzeneinbuße verbunden wäre.
Diese Einsicht in das Konstruktionsprinzip von Steuersystemen
würde grundsätzlich ihre Reduzierung auf wenige Elemente ermöglichen, wenn die
Besteuerung stets auf ihren fiskalischen Zweck beschränkt würde. Häufig werden
neben fiskalischen Zwecken der staatlichen Einnahmenbeschaffung mit der
Besteuerung aber auch Lenkungs- und Umverteilungszwecke verfolgt, die zu
Sondersteuern führen.
Die Beschränkung von Steuersystemen auf ihren fiskalischen
Zweck erfordert ihre Entscheidungsneutralität. Dies ist nur dann möglich, wenn
die Steuerbemessungsgrundlagen gleichzeitig die Zielrealisation der
Steuerpflichtigen messen. In der ökonomischen Modellbildung wird davon
ausgegangen, dass Unternehmer bestrebt sind, die von Unternehmen
erwirtschafteten Überschüsse in einen präferenzkonformen Konsumentnahmestrom zu
transformieren. Deshalb ist das Einkommen einer Periode als Zuwachs an
Verfügungsmacht über Konsummöglichkeiten zu ermitteln und wird dem Verständnis
der Investitionstheorie zufolge durch die Erhöhung des Ertragswertes bestimmt.
Diese Art der Einkommensermittlung wird als ökonomischer Gewinn bezeichnet (Schneider, D.
1992, S. 206 ff.).
Bei der Besteuerung des ökonomischen Gewinns wäre nicht mit
Steuervermeidungsbestrebungen zu rechnen, da er als Verzinsung des Ertragswerts
eine Lineartransformation des Zielkriteriums des Steuerpflichtigen darstellt.
Da die Ermittlung von Ertragswerten auf für den Fiskus nicht beobachtbaren
unsicheren Schätzgrößen basiert, ist eine neutrale Einkommensbesteuerung wegen
ihrer Rechtsunsicherheit allerdings nicht praktikabel, sofern für die Barwerte
der künftigen Zahlungsüberschüsse keine beobachtbaren Preise auf Kapitalmärkten
ermittelt werden können. Deshalb können alle praktizierten Systeme der
Einkommensbesteuerung allenfalls als Näherungslösungen einer neutralen
Besteuerung angesehen werden.
Eine andere Methode der investitionsneutralen Besteuerung
stellt die Besteuerung nicht periodisierter Erwerbseinzahlungen und
Erwerbsauszahlungen dar, die als Cashflow-Steuer bzw. in einer
barwertäquivalenten Form als zinsbereinigte Einkommensteuer (Wenger, E.
1983) bezeichnet wird. Anstelle der Besteuerung der periodischen Änderung
von Zielgrößen tritt somit die Besteuerung der Zielgrößen selbst. Die
Meßmethode bewirkt, dass alle Investitionsausgaben im Zeitpunkt ihres Abflusses
die Steuerbemessungsgrundlage mindern und bei Ausschluss zinsloser
Kassenhaltung als Besteuerungsbasis somit die Konsumausgaben verbleiben. Die
Cashflow-Steuer als Form einer persönlichen Konsumsteuer entspricht der bei der
Besteuerung von Arbeitseinkommen in allen Staaten angewandten
„ Überschussrechnung “ , die in modifizierter Form auch Anwendung bei der
Besteuerung der Einkünfte freier Berufe und nicht buchführungspflichtiger
Unternehmen findet.
Die in Modellform abgeleiteten Bedingungen
investitionsneutraler Besteuerung gehen grundsätzlich davon aus, dass
Steuerpflichtige die Überschüsse auf dem Markt selbst erzielen, diese somit dem
Investor unmittelbar zufließen und deshalb auch steuerlich zugerechnet werden;
im Verlustfall wird eine entsprechende Steuererstattung unterstellt. Eine
institutionale Abgrenzung der Einkommensquelle unterbleibt. Wegen fehlender
Differenzierung zwischen Gesellschaft und Gesellschafter wird auch die
Besteuerung von Anteilsveräußerungen in den Modellbedingungen einer idealen
Besteuerung nicht thematisiert.
III. Systemelemente der
Unternehmensbesteuerung
Entgegen den Modellannahmen einer unmittelbaren Bestimmung
der Steuerhöhe durch persönliche Ermittlung des Einkommens oder des Konsums ist
die Unternehmensbesteuerung in den meisten Industriestaaten durch eine Reihe
von Systemelementen bestimmt, die von zahlreichen Merkmalen der zwischen die
Markttransaktionen und den Kapitaleigner tretenden, institutionalen
Unternehmung beeinflusst werden. Diese Merkmale hängen vor allem von dem für
die Durchführung von Transaktionen gewählten rechtlichen Rahmen ab und können
als Charakteristika der steuerlichen Belastung der Finanzierungswege
beschrieben werden (Elschen, R.
1994; Jacobs, O.H.
1999; Roßmayer, K.
1996; Schreiber, U.
1987; Wamsler, C.
1998). Die Steuerbelastungselemente der Finanzierungswege werden in den
verschiedenen Steuersystemen sowohl durch erfassungstechnische, zivilrechtliche
als auch verteilungspolitische Erwägungen bestimmt. Im Wesentlichen können die
der Ermittlung und Zurechnung des Einkommens auf natürliche und juristische
Personen dienenden Systemelemente der Unternehmensbesteuerung nach folgenden
Merkmalen differenziert werden (Sigloch, J.
2000):
-
Abgrenzung der institutionalen und personalen
Besteuerungsebene;
-
Bemessungsgrundlagenermittlung auf Institutionen- und
Personenebene;
-
Verlustberücksichtigung;
-
Erfassung von Veräußerungsgewinnen.
1. Abgrenzung
der institutionalen und personalen Besteuerungsebene
Bedient sich der Kapitaleigner zur Verfolgung seiner
Einkommensinteressen einer Unternehmung, so lassen sich die Zusammenhänge
grafisch entsprechend Abb. 1 veranschaulichen.
Abb. 1: Steuerliche Einkommensdefinitionen
Die Unternehmung erzielt Zahlungsüberschüsse aufgrund der
Leistungsbeziehungen mit ihrer Umwelt, die für die Ermittlung von
Steuerbemessungsgrundlagen teilweise zu buchhalterischen Erträgen und
Aufwendungen transformiert werden. Für die Gewinnermittlung auf
Unternehmensebene sowie die Besteuerung der Ausschüttungen an die Kapitaleigner
gibt es eine Vielfalt von Regeln, wobei die Feststellung der
Besteuerungsgrundlagen einerseits entweder auf die Unternehmensebene oder auf
die Anteilseignerebene beschränkt werden, und andererseits auch beide Ebenen
miteinander kombiniert werden können.
a) Einfache
Systeme
Als theoretische Grenzfälle sind die vollständige
Dualisierung der Besteuerung auf der Unternehmensebene einerseits und auf der
Kapitaleignerebene andererseits denkbar.
Besteuerung der Gewinne
auf Unternehmensebene
Bei Besteuerung nach dem Zurechnungsprinzip werden die
Gewinne der Unternehmensebene den jeweiligen Anteilseignern ungeachtet der
Entnahmen und Einlagen als Einkommen zugerechnet und mit persönlicher
Einkommensteuer belastet. Die Steuerermittlung auf Unternehmensebene basiert in
diesem Fall nicht auf dem Ziel der Belastung der Unternehmung als solcher,
sondern erfolgt aus erfassungstechnischen Vereinfachungsgründen.
Andererseits ist auch eine definitive und abschließende
Besteuerung der Gewinne auf Unternehmensebene mit einer eigenen
Institutionenbesteuerung möglich. Hierbei kann zum einen die Unternehmung als
verselbstständigtes Steuersubjekt angesehen werden, das wie im Falle der
„ Betriebsteuer “ nicht in das System der Einkommensbesteuerung integriert ist (Heidinger, G.
1983; Sigloch, J.
2000).
Zum anderen kann die abschließende Gewinnbesteuerung auf
Gesellschaftsebene auch als abgeltende Vorauszahlung der Einkommensteuer der
Anteilseigner angesehen werden, die lediglich aus Gründen der
erfassungstechnischen Vereinfachung vorab auf Gesellschaftsebene erhoben, aber
als Steuerlast des Gesellschafters angesehen wird. Dies ist vor allem dann
möglich, wenn der persönliche Steuertarif nicht progressiv ausgestaltet ist und
mit dem auf Gesellschaftsebene erhobenen Unternehmensteuersatz weitgehend
übereinstimmt. Andernfalls führt eine einheitliche definitive Besteuerung auf
Unternehmensebene je nach Höhe des Steuersatzes zur Begünstigung oder
Benachteiligung gegenüber anderen progressiv besteuerten Einkunftsarten. In der
Folge können hinsichtlich der Anteilseignerstruktur Klienteleffekte entstehen,
da bei hohen Unternehmensteuersätzen der Anteilserwerb für Bezieher von niedrig
besteuerten persönlichen Einkommen gegenüber anderen Einkommensquellen nicht
attraktiv wäre, während niedrige Unternehmensteuersätze andere Einkommensquellen
benachteiligen würden und somit ein Anreiz für ihren Austausch oder ihre
Umwandlung in Unternehmensgewinne entstünde.
Im deutschen Steuersystem ist das Zurechnungsprinzip der auf
Unternehmensebene festgestellten Gewinne auf die Gesellschafter für
Einzelunternehmen und Personengesellschaften üblich, die hierdurch anderen
Einkommensquellen hinsichtlich der Einbeziehung in die Steuerprogression
gleichgestellt werden. In anderen Staaten können auch auf Personenunternehmen
unabhängig von ihrer Rechtsform die Regeln einer einheitlichen
Unternehmensbesteuerung angewendet werden (Messere, K.
1998).
Die Zurechnungsmethode kommt für
Publikumskapitalgesellschaften mit vielen und häufig wechselnden Anteilseignern
wegen deren Anonymität und folglich schwierigen Zurechenbarkeit von
Unternehmensgewinnen zu den Anteilseignern nicht in Frage.
Besteuerung der Ausschüttungen
auf Gesellschafterebene
Bei ausschließlicher Besteuerung der Ausschüttungen gemäß
persönlicher Einkommensteuersätze auf Gesellschafterebene bleibt die
Gewinnerzielung auf Gesellschaftsebene steuerlich unbeachtlich. Eine
Reduzierung der Besteuerung auf Ausschüttungen würde durch einen
„ Lock-in-Effekt “ einen Anreiz erzeugen, keine Ausschüttungen vorzunehmen und
die Überschüsse auf Unternehmensebene zu thesaurieren; für Konsumzwecke können
Anteile veräußert werden. Dies schränkt die Lenkungsfunktion des Kapitalmarkts
ein, da in diesem Fall Anleger Investitionen in Unternehmen trotz niedrigerer
Verzinsung wegen der Steuervorteile gegenüber anderen Einkommensquellen
vorziehen werden.
b) Kombinierte
Systeme
Die Kombination der Körperschaftsteuer auf Gesellschaftsebene
und der Einkommensbesteuerung auf Gesellschafterebene wird bei anonymem
Anteilseigentum notwendig, wenn auf der Ebene der Gesellschafter die
Progression der Einkommensbesteuerung beibehalten wird, da im Fall der
Beschränkung der Besteuerung auf die Gesellschaftsebene keine Gleichstellung
von Unternehmenseinkommen mit anderen progressiv besteuerten Einkünften möglich
ist.
Die Kombinationsformen lassen sich vereinfacht gemäß Abb. 2
in grafischer Form darstellen (Winner, H.
2000, S. 85).
Abb. 2: Körperschaftsteuersysteme
Die Belastung der verschiedenen Verfahren kann auch in
formaler Schreibweise verdeutlicht werden, wobei der Prozentsatz der
Gesamtsteuerbelastung mit s, die Tarifbelastung auf Unternehmensebene mit su und die der
Gesellschafterebene mit se bezeichnet werden soll (Dickescheid,
T. 2002; Pointon,
J./Spratley, D. 1988).
Klassische Körperschaftsteuersysteme
Bei einem „ klassischen “ Körperschaftsteuersystem, das z.B.
seit langem in den USA angewendet wird, erfolgt eine sukzessive Besteuerung von
einbehaltenen und ausgeschütteten Gewinnen, die zunächst auf Unternehmensebene
mit Körperschaftsteuer belegt und im Fall der Ausschüttung zusätzlich mit
Einkommensteuer belastet werden.
Der auf eine Geldeinheit des Bruttogewinns normierte
Verfügungsbetrag beträgt nach Abzug der Gesamtsteuerbelastung:
Dies führt zu einem Konfliktpotenzial zwischen Aktionären mit
niedrigem und hohem Einkommensteuersatz, da letztere Gewinne thesaurieren und
hierdurch die Steuerbelastung temporär auf su beschränken können. Sofern Aktionäre mit
niedrigerem Einkommensteuersatz Ausschüttungen nicht durchsetzen können, sind
sie gezwungen, ihre Konsumausgaben durch Anteilsveräußerung zu decken bzw.
andere Kapitalanlagen zu wählen. Verteilungspolitisch kann als unerwünscht
gelten, dass die Bezieher hoher Einkommen am meisten von der Thesaurierung
profitieren.
Teilhabersteuer
Die Teilhabersteuer (Engels,
W./Stützel, W. 1968; Ketzel, E.
1969) richtet die Besteuerung von Kapitalgesellschaften gänzlich an den
persönlichen Verhältnissen der Anteilseigner aus und folgt damit der
instrumentalen Sichtweise der Unternehmung als einer anderen Einkünften
gleichgestellten Einkommensquelle am konsequentesten. Der auf Unternehmensebene
ermittelte „ Teilhaberertrag “ unterliegt einer vorläufigen Teilhabersteuer, die
mit der Steuer auf den Teilhaberertrag des Anteilseigners verrechnet wird. Die
Teilhabersteuer folgt hinsichtlich der Zurechnung dem Modell der
Personenunternehmen. Hinsichtlich ihrer Höhe dient sie als Quellensteuer auf
Unternehmensebene lediglich der Sicherung des Steueraufkommens, da es im
Extremfall der Zurechnung der Einkünfte ausschließlich an Gesellschafter, deren
Einkünfte unterhalb von Freibeträgen liegen, zu einer vollständigen Erstattung
der Steuer auf der Ebene der Gesellschafter käme.
Bezeichnet α den Anrechnungsfaktor der
Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer, und gilt bei der Teilhabersteuer
wegen der Vollanrechnung α = 1, so lässt sich die Belastungswirkung der
Gesamtbesteuerung wie folgt formulieren:
Die Einkommensteuerprogression wird somit auf alle
Unternehmensgewinne übertragen, wodurch das Konfliktpotenzial zwischen
Aktionärsgruppen mit unterschiedlichen Steuersätzen ausgeschlossen und eine
Klientelbildung verhindert wird.
Integration durch Anrechnungsverfahren
Der Unterschied des in Deutschland von 1977 bis 2000
praktizierten Anrechnungsverfahrens gegenüber der Teilhabersteuer besteht
darin, dass die Anrechnung der Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer nur
im Falle der Ausschüttung erfolgt und bei Thesaurierung die Gewinne bis zur
späteren Ausschüttung mit Körperschaftsteuer belastet bleiben (Gutachten der
Steuerreformkommission, 1971; Wamsler, C.
1998). Eine Wirkung auf Ausschüttungen lässt sich nicht vermeiden, da bei
niedriger Thesaurierungsbelastung ein „ Lock-in-Effekt “ für Bezieher hoher
persönlicher Einkommen entsteht und bei hoher Thesaurierungsbelastung das
„ Schütt Aus-Hol zurück-Verfahren “ für Bezieher niedriger persönlicher Einkommen
vorteilhaft wird. Im Fall der Vollausschüttung übernimmt die Körperschaftsteuer
jedoch wie die Teilhabersteuer ausschließlich erfassungstechnische Sicherungsfunktionen.
Verfahren der
Teilintegration
Daneben existieren für Ausschüttungen noch andere
Entlastungsverfahren auf Gesellschaftsebene durch Dividendenabzug oder
Tarifspaltung für einbehaltene und ausgeschüttete Gewinne (in Deutschland bis
1976) sowie auf Gesellschafterebene Verfahren der Dividendenfreistellung oder
ihrer Teilentlastung. Hierzu zählt das in Deutschland seit 2001 praktizierte
„ Halbeinkünfteverfahren “ (Brühler
Empfehlungen zur Reform der Unternehmensbesteuerung, 1999).
Bezeichnet β den Anteil der bereits um die
Körperschaftsteuer gekürzten Nettodividende, der der Einkommensteuer unterliegt,
so gilt
Beim deutschen Halbeinkünfteverfahren wird β = 0,5
eingesetzt, wodurch sich für die Belastung von Ausschüttungen ergibt
Da die Einkommensteuerbelastung durch Thesaurierung der
Gewinne vermieden werden kann, beschränkt sich während der Dauer der
Gewinnthesaurierung die Steuerbelastung wie beim klassischen System auf die der
Unternehmensebene.
2. Steuerliche
Regelung anderer Systemelemente
Die Bemessungsgrundlagenermittlung auf Personen- und
Institutionenebene erfolgt nach vielfältigen und zwischen den Staaten stark
differenzierten Regelungen. Im kontinentaleuropäischen Bereich besteht eine
engere Anlehnung der Bemessungsgrundlagen an die Handelsbilanz, während im
angelsächsischen Bereich traditionell zwischen Handelsrecht und Steuerrecht getrennt
wird.
Die Regelungen der Verlustverrechnung und der Besteuerung von
Veräußerungsgewinnen differieren ebenfalls sehr stark, wobei für die
Verlustverrechnung zahlreiche Beschränkungen und für die
Veräußerungsgewinnbesteuerung häufig Steuerermäßigungen bestehen.
IV. Die Relevanz der
steuerlichen Systemelemente für die Unternehmensplanung
Die Wirkungen der Einzelelemente der Besteuerung auf
Unternehmensentscheidungen hängen wesentlich vom Entscheidungstyp ab. Je
kurzfristiger die Entscheidungen sind und je geringer ihre Tragweite ist, um so
geringer ist die Notwendigkeit, die Bestimmungsgründe der Besteuerung bis auf
die Ebene des Kapitaleigners zu verfolgen. Für Partialentscheidungen können
deshalb die Steuerfolgen von Ausschüttungen und Anteilsveräußerungen außer
Betracht bleiben.
Die zahlreichen Steuersystemelemente können in ihrer
Wirkungsweise nicht isoliert betrachtet werden. Z. B. können
Abschreibungsverfahren in ihren Wirkungen durch Beschränkungen der
Verlustverrechnung beeinträchtigt werden; die isolierte Betrachtung einzelner
Steuerelemente kann folglich zu Fehlentscheidungen führen. Die Abwägung
zwischen der Kalkülvereinfachung durch Reduktion der berücksichtigten
Steuersystemelemente und Fehlentscheidungen wegen der Vernachlässigung ihrer
gegenseitigen Abhängigkeit muss im Einzelfall erfolgen.
Literatur:
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Reform der Unternehmensbesteuerung, : Berichte der Kommission zur Reform der
Unternehmensbesteuerung. Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen,
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Dickescheid, Thomas :
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in: Steuer und Wirtschaft, Jg. 78, 2002
Elschen, Rainer :
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Steuerreformkommission, : Schriftenreihe des Bundesministeriums der Finanzen,
Heft 17, Bonn 1971
Heidinger, Gerald :
Betriebsteuer und vollsynthetische Einkommensteuer: Vorschläge zu einer
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Körperschaftsteuersysteme in der EU – Eine Analyse der Wettbewerbswirkungen und
Reformvorschläge, in: Unternehmenspolitik und internationale Besteuerung,
Festschrift für Lutz Fischer zum 60. Geburtstag, hrsg. v. Kleineidam,
Hans-Jochen, Berlin 1999, S. 85 – 116
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Ketzel, Eberhart :
Teilhabersteuer – Konzeption und Gestaltungsmöglichkeiten, Saarbrücken 1969
Messere, Ken : The tax
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Pointon, John/Spratley,
Derek : Principles of Business Taxation, Oxford 1988
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Roßmayer, Konrad :
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al. 1996
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Schreiber, Ulrich :
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Sigloch, Jochen :
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Wagner, Franz W. :
Unternehmenssteuerreform und Corporate Governance, in: Steuer und Wirtschaft,
Jg. 77, 2000, S. 109 – 120
Wagner, Franz W./Baur,
Thomas B./Wader, Dominic : Was ist von den „ Brühler Empfehlungen “ für die
Investitionspolitik, die Finanzierungsstrukturen und die Neugestaltung von
Gesellschaftsverträgen der Unternehmen zu erwarten?, in: Betriebs-Berater, Jg.
54, 1999, S. 1296 – 1300
Wamsler, Christa : Körperschaftsteuerliche
Integration statt Anrechnung?, Köln 1998
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Finanzarchiv N. F., Jg. 41, 1983, S. 207 – 252
Winner, Hannes :
Unternehmensbesteuerung in Europa: eine ökonomische Analyse aus Sicht der
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