Inhaltsübersicht
I. Begriff
und Grundlagen der Kapitalkonsolidierung
II. Phasen
der Kapitalkonsolidierung nach der Erwerbsmethode
III. Methoden
IV. Erstkonsolidierung
V. Folgekonsolidierung
VI. Entkonsolidierung
I. Begriff
und Grundlagen der Kapitalkonsolidierung
Unter Kapitalkonsolidierung
nach der Erwerbsmethode wird die Aufrechnung der Anteile an einem
Unternehmen des Konsolidierungskreises, die von einbezogenen Konzernunternehmen
gehalten werden, gegen das anteilige Eigenkapital dieses Unternehmens
verstanden. Die Bezeichnung Erwerbsmethode
(purchase method, IFRS 3.14) rührt
daher, dass für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden bei der
Kapitalkonsolidierung unterstellt wird, sie seien – anstelle der Beteiligung –
einzeln erworben worden (Fiktion des
Einzelerwerbs). Mit der Kapitalkonsolidierung wird die mehrfache Erfassung
des Nettovermögens der einbezogenen Tochtervermögen im Konzernabschluss
vermieden. Sie träte ein, wenn das Reinvermögen
eines Tochterunternehmens zum einen durch seine Vermögensgegenstände und
Schulden und zum anderen auch durch die Beteiligung des Mutterunternehmens an
diesem Tochterunternehmen in der Konzernbilanz ohne Konsolidierung erfasst
würde.
Im Rahmen der International Financial Reporting Standards
(IFRS), die z.T. noch unter der alten Bezeichnung IAS geführt werden, regeln
IAS 27.22 – 36, IFRS 3 für die bilanzielle Abbildung des
Unternehmenszusammenschlusses und des dabei entstehenden Goodwill und IAS 36
für das Impairment des Goodwill die Kapitalkonsolidierung. Allein zulässig für
alle Unternehmenszusammenschlüsse ist die Purchase Method (Erwerbsmethode,
Acquisition Method). Dabei wird die Konsolidierung so vorgenommen, als ob die
Vermögensgegenstände und Schulden einzeln erworben worden wären
(Einzelerwerbsfiktion). Die Pooling of Interests-Methode ist 2003 mit der
Verabschiedung des IFRS 3 abgeschafft worden. Für Geschäftsjahre ab 2005 müssen
alle kapitalmarktorientierten
Gesellschaften mit Sitz in der EU aufgrund der Verordnung 1606/2002 die
IFRS/IAS auf ihren Konzernabschluss anwenden. Unter Ausnutzung des nationalen
Wahlrechtes in Art. 5 der VO haben gemäß § 315a III HGB andere
Mutterunternehmen das Recht, ihren Konzernabschluss nach diesen Regeln statt
nach den Vorschriften des HGB aufzustellen.
Im Übrigen regelt für Deutschland das HGB die Aufstellung von
Konzernabschlüssen in den §§ 290 – 314 und ihre Prüfung in den §§ 316 und 317,
für Nichtkapitalgesellschaften ergänzt um die Vorschriften der §§ 11 – 15 PublG.
Die Methoden der Kapitalkonsolidierung
nach der Erwerbsmethode sind in § 301 HGB kodifiziert.
Die Kapitalkonsolidierung ist eine der wichtigsten Maßnahmen
zur Entwicklung eines Konzernabschlusses aus den Einzelabschlüssen der in die
Konsolidierung einbezogenen Unternehmen.
Für Spezialfälle sieht das HGB die Methoden der Kapitalkonsolidierung bei
Interessenzusammenführung (§ 302) und die der Quotenkonsolidierung
(§ 310) als Wahlrecht vor, im ersten Fall zur Kapitalkonsolidierung nach der
Erwerbsmethode, im zweiten Fall zur Equity-Bewertung.
Konsolidierungspflichtig
sind alle von einbezogenen Unternehmen auf Dauer gehaltenen Anteile des
Unternehmens, unabhängig von der Art ihres Ausweises. Zum konsolidierungspflichtigen Eigenkapital zählen insbes. das gezeichnete Kapital und die offenen Rücklagen sowie eigene Aktien des zu konsolidierenden
Unternehmens, nicht aber die Anteile
an dem Mutterunternehmen (§ 301 IV HGB) sowie die für sie gebildete Rücklage für eigene Anteile gem. § 272
IV HGB.
Soweit der Buchwert der Anteile von dem anteiligen
Eigenkapital abweicht, wird der Unterschiedsbetrag
ohne Berührung der Gewinn- und Verlustrechnung in die Konzernbilanz übernommen
und dort je nach der angewandten, unter III. beschriebenen Methode der
Kapitalkonsolidierung behandelt.
Für abhängige einbezogene Unternehmen, an denen auch Dritte
beteiligt sind, wird bei den Methoden der Vollkonsolidierung
auf der Passivseite der Konzernbilanz gemäß IAS 27.33 bzw. § 307 HGB innerhalb
des Eigenkapitals ein besonderer Ausgleichsposten
für minority interests bzw. Anteile
anderer Gesellschafter ausgewiesen; er repräsentiert das anteilige
Eigenkapital der Minderheitsgesellschafter.
Die auf konzerninternen Kreditgewährungen sowie Lieferungen
und Leistungen beruhenden Posten in den Jahresabschlüssen der in die
Konsolidierung einbezogenen Unternehmen werden gem. IAS 27.24 bzw. §§ 303 und
305 HGB gegeneinander aufgerechnet. Erfolge aus konzernintern gelieferten
Bestandsgrößen sind gem. § 304 HGB gegen Eigenkapitalpositionen zu eliminieren.
Die verbleibenden Vermögensgegenstände und Schulden gegenüber
Dritten der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen sind gem. IAS
27.28 bzw. § 308 I HGB nach den auf den Jahresabschluss des Mutterunternehmens
anwendbaren Bewertungsmethoden einheitlich zu bewerten. Dabei können nach
deutschem Recht die Bewertungswahlrechte im Konzernabschluss unabhängig von
ihrer Wahrnehmung in den Einzelabschlüssen ausgeübt werden. Die so,
gegebenenfalls in Abweichung von den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen,
ermittelten Werte – bei Tochterunternehmen mit Sitz außerhalb der Eurozone vor
oder nach Umrechnung in Euro – werden als Ergänzungsrechnung
oder Handelsbilanz II bzw. als Gewinn-
und Verlustrechnung II bezeichnet. Sie bilden die Grundlage für die
Kapitalkonsolidierung.
Auch für die Kapitalkonsolidierung ist das Gebot der Fair Presentation des IAS 1.13 bzw. die
Generalnorm des § 297 II HGB zu beachten, dass der Konzernabschluss klar und
übersichtlich aufzustellen ist und im Rahmen der GoB ein den tatsächlichen
Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu
vermitteln hat.
II. Phasen
der Kapitalkonsolidierung nach der Erwerbsmethode
1. Vorbereitungsphase
Nicht zur Kapitalkonsolidierung im engeren Sinne, jedoch zu
ihrer Vorbereitung gehören die vollständige Erfassung der in den
Konzernabschluss aufzunehmenden Vermögensgegenstände und Schulden sowie die
Ausübung der Ansatzwahlrechte gem. §
300 HGB und der Bewertungswahlrechte
gem. § 308 HGB; außerdem zählt die Umrechnung der in fremder Währung
aufgestellten Abschlüsse von einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Ausland zur Vorbereitungsphase der Kapitalkonsolidierung.
2. Erstkonsolidierungsphase
Unter der Erstkonsolidierung
als der ersten Phase der
Kapitalkonsolidierung selbst wird die erstmalige
Konsolidierung eines Tochterunternehmens verstanden. Die Erstkonsolidierung
ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt (Erwerbszeitpunkt) vorzunehmen, in dem
der Erwerber durch Erwerb der Anteile die Kontrollmacht
(IFRS 3.24) oder nach deutschem Recht die einheitliche
Leitung übernommen hat (§ 301 II HGB). Zwar ist es nach § 301 II zur Erleichterung
der Konsolidierung auch zulässig, die Erstkonsolidierung auf einen späteren
Zeitpunkt der erstmaligen Konsolidierung (z.B. bei Erwerb der Beteiligung im
Laufe einer Abrechnungsperiode auf den nächsten Jahresabschlussstichtag) zu
beziehen, jedoch wird das nach DRS 4.10 nicht mehr als ordnungsgemäß angesehen.
3. Folgekonsolidierungsphase
Die zweite Phase
der Kapitalkonsolidierung wird als Folgekonsolidierung
bezeichnet. Sie umfasst den Zeitraum der Zugehörigkeit des Tochterunternehmens
zum Konzern nach der Erstkonsolidierung bis zum Ausscheiden. Während dieser
Phase wirkt sich die Auflösung eines Unterschiedsbetrages aus der
Erstkonsolidierung auf das Konzernergebnis
aus.
4. Entkonsolidierungsphase
Mit der dritten,
als Entkonsolidierung bezeichneten
Phase wird die Kapitalkonsolidierung analog zur Erstkonsolidierung unter der Fiktion der Einzelveräußerung beendet.
Die Entkonsolidierung wird dann erforderlich, wenn das Tochterunternehmen
insgesamt verkauft oder liquidiert wird. Sie ist auch notwendig, wenn infolge
Wirksamwerdens einer Ausnahmevorschrift gem. § 296 HGB die Einbeziehungspflicht
oder infolge der Veräußerung von Anteilen das Konzernverhältnis erlischt und
die Anteile nach der Equity-Methode, zum Anschaffungswert oder nach IAS 27.31
i.V.m. IAS 39 zum fair value in der Konzernbilanz ausgewiesen werden. Auch die
dritte Phase ist wie die zweite Phase konzernerfolgswirksam.
III. Methoden
der Kapitalkonsolidierung
1. Neubewertungsmethode
Die durch den Unternehmenszusammenschluss erworbenen
Vermögenswerte und Schulden werden statt zu ihren Buchwerten gem. IFRS 3.36 zu
ihren fair values, zum Verkauf bestimmte Gegenstände des Anlagevermögens
abzüglich Verkaufskosten, in die Konzernbilanz übernommen. Das gilt auch für
solche, insbesondere immateriellen Gegenstände, die von den erworbenen
Unternehmen nicht bilanziert worden waren. Durch diese Neubewertung werden stille
Rücklagen und stille Lasten aufgedeckt. Sie erhöht bzw. vermindert per
Saldo erfolgsneutral das Eigenkapital
des Unternehmens. Die Neubewertung wird auch dann vollständig durchgeführt,
wenn an dem erworbenen Unternehmen Minderheiten
beteiligt sind. Die vollständige Neubewertungsmethode ist die nach IFRS 3
einzig zulässige Methode der Kapitalkonsolidierung. Sie ist auch nach § 301 I
Satz 2 HGB erlaubt, allerdings neben der proportionalen Neubewertungsmethode
(Buchwertmethode).
Übersteigt im Erwerbszeitpunkt der fair value der für den
Erwerb der Beteiligung hingegebenen Güter das auf den Erwerber entfallende
Eigenkapital, so entsteht erfolgsneutral ein Goodwill (IFRS 3.51), der als
Vermögenswert (asset) zu aktivieren ist. Unterschreitet hingegen der
Erwerbspreis das anteilige Eigenkapital, so ist dieser Betrag (excess) gem.
IFRS 3.56 sofort als Ertrag zu vereinnahmen. Hinsichtlich des Goodwills
entspricht die Regelung für den Geschäfts- oder Firmenwert zum Erwerbszeitpunkt
§ 301 III HGB. Hinsichtlich des excess unterscheidet sich die Regelung in § 301
III HGB insofern grundsätzlich, als dieser Betrag zu passivieren ist.
Falls an dem erworbenen Unternehmen weiterhin Minderheiten
beteiligt sind, ist ihr Anteil am neubewerteten Eigenkapital als minority interests gem. IAS 27.33
gesondert innerhalb des Eigenkapitals
in der Konzernbilanz auszuweisen. Eine entsprechende Regelung ist für Anteile anderer Gesellschafter in § 307
I HGB enthalten. Dieser Ausweis entspricht der Einheitstheorie, nach der der Konzern als ein einheitliches
Unternehmen aufgefasst wird.
2. Buchwertmethode
Nach § 301 I Satz 1 HGB ist statt der Neubewertungsmethode
(noch) die Buchwertmethode zulässig. Sie herrschte international bis zum
Inkrafttreten von IFRS 3 und in Deutschland bis zur zunächst freiwilligen, seit
2005 obligatorischen Konzernbilanzierung kapitalmarktorientierter Unternehmen
nach internationalen Standards vor. Sie ist nach DRS 4.23 nicht mehr
vorgesehen. Nach der Buchwertmethode ist zum Erwerbszeitpunkt oder zur
erstmaligen Konsolidierung das anteilige Eigenkapital auf der Grundlage der
Buchwerte der Bilanzposten des Tochterunternehmens zu ermitteln. Diese waren
zuvor nach dem Grundsatz einheitlicher Ansatz- und Bewertungsmethoden (§ 308
HGB) an diejenigen des Mutterunternehmens anzupassen. Ein aktivischer oder passivischer
Unterschiedsbetrag zwischen dem Anschaffungswert der Beteiligung und dem so
ermittelten anteiligen Eigenkapital ist in einer weiteren Ergänzungsrechnung (Handelsbilanz III) der Beteiligungsquote entsprechend den Vermögensgegenständen oder
Verbindlichkeiten insoweit zuzurechnen, als deren beizulegender Wert höher oder niedriger als deren gegebenenfalls
korrigierter bzw. fehlender Bilanzansatz ist (beteiligungsproportionale Neubewertung). Diese Zuordnungsbeträge
resultieren vornehmlich aus erworbenen
stillen Rücklagen, insbesondere gegenüber den Wiederbeschaffungswerten aus
nicht bilanzierten immateriellen Vermögensgegenständen und aus übernommenen stillen Lasten, wie z.B.
nicht passivierten Pensions-, Abfindungs- oder Gewährleistungsverpflichtungen
oder zu niedrigen Wertberichtigungen.
3. Methoden
für den Firmenwert
Soweit nach Abzug der Zuordnungsbeträge (Buchwertmethode)
oder nach der Neubewertung ein restlicher
Unterschiedsbetrag verbleibt, ist er gem. § 309 HGB, falls aktivisch, als Geschäfts-
oder Firmenwert oder, falls passivisch, als Unterschiedsbetrag aus der Kapitalkonsolidierung auszuweisen. Der
Geschäftswert darf stattdessen im Jahr der erstmaligen Konsolidierung offen und erfolgsneutral mit den
Rücklagen verrechnet werden (§ 309 I Satz 3 HGB). Diese Saldierung mit den
Rücklagen ist nach den IFRS und US-GAAP nicht zulässig.
4. Methodenwahlrecht
Das Wahlrecht zwischen Buchwert- und Neubewertungsmethode
kann nach überwiegender Meinung für jedes konsolidierte Unternehmen individuell
ausgeübt werden (a.A. ADS, 1995).
Im Konzernanhang ist die angewandte Methode gem. § 301 I Satz 5 HGB jeweils
anzugeben. In der Unternehmenspraxis herrscht eine einheitliche Methodenwahl
vor.
IV. Erstkonsolidierung
1. Ansatz
und Bewertung
Gem. IFRS 3.36 sind die Kosten des Erwerbs der Beteiligung
den einzeln identifizierbaren erworbenen Vermögenswerten und Schulden
zuzurechnen, soweit sie die Kriterien des IFRS 3.37 erfüllen (purchase price
allocation). Als aktivierungspflichtig gelten solche materiellen
Vermögenswerte, aus denen dem Erwerber künftig wahrscheinlich wirtschaftliche
Vorteile zufließen und ihr fair value zuverlässig ermittelt werden kann. Für
immaterielle Werte gilt nur das zweite Kriterium. Entsprechend sind Schulden
passivierungspflichtig, wenn sie wahrscheinlich einen Abfluss wirtschaftlicher
Vorteile verursachen, um sie zu tilgen, und wenn ihr fair value zuverlässig
gemessen werden kann. Passivierbar sind nur solche Verpflichtungen, die bereits
vor dem Unternehmenszusammenschluss bestanden. Damit scheidet die
erfolgsneutrale Passivierung von Restrukturierungskosten
aus, die erst durch den Zusammenschluss entstehen. Außerdem ist ein Goodwill gem. IAS 36.80 denjenigen cash generating units zuzuordnen, denen
voraussichtlich der Nutzen zufließen wird, der mit dem Goodwill bezahlt worden
ist.
Nach § 300 HGB sind die Posten aus den Abschlüssen der
eingezogenen Unternehmen vollständig
in den Konzernabschluss zu übernehmen, soweit sie nicht konsolidiert werden,
ihnen nach dem Recht des
Mutterunternehmens nicht ein Konsolidierungsverbot entgegensteht oder nicht
von einem Bilanzierungswahlrecht
Gebrauch gemacht wird. Nach § 308 I HGB sind die übernommenen
Vermögensgegenstände und Schulden nach dem Recht des Mutterunternehmens
einheitlich zu bewerten. Damit sind für einen nach § 297 bis 310 HGB
aufgestellten Konzernabschluss die deutschen GoB und die allgemeinen Ansatz-,
Bewertungs- und Gliederungsvorschriften der §§ 244 bis 256 sowie die besonderen
Vorschriften für Kapitalgesellschaften gem. §§ 265, 266, 268 bis 275, 277 bis
283 i.V.m. § 298 I HGB anzuwenden. Nach der Erwerbsmethode gelten die
Vermögensgegenstände und Schulden im Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der erstmaligen
Konsolidierung als zum Marktpreis erworben. Das gilt auch für solche
Gegenstände, insbes. immaterieller Art
(DRS Nr. 4.18), die im Einzelabschluss nicht bilanziert werden durften (§ 248
II HGB), im Erwerbsfall aber zu bilanzieren sind. Entsprechend sind
Verbindlichkeiten, die infolge des Erwerbs entstehen, insbesondere durch Restrukturierung (DRS Nr. 4.19), anders
als nach IFRS 3 zu passivieren.
Die Zuordnung des Unterschiedsbetrages bzw. die Ermittlung
der Tageswerte eröffnet bilanzpolitische Ermessensspielräume. Die
Wiederbeschaffungswerte, gegebenenfalls abzüglich Abschreibungen, von
Sachanlagen, aber auch von Fabrikaten, können nur schätzungsweise ermittelt
werden. Daher erfordert die Prüfung der Zuordnung
und die Höhe der aus dem Unterschiedsbetrag abgespaltenen und einzelnen
Vermögens- und Schuldpositionen als stille
Rücklagen bzw. stille Lasten
zugeschlagenen Beträge bei Anwendung der Buchwertmethode
besondere Sorgfalt. Entsprechendes gilt für die Prüfung der Tageswerte bei
Anwendung der Neubewertungsmethode.
Wenn der Erwerbspreis der Beteiligung unter dem Vorbehalt
steht, dass er innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Übergang der
Controlmacht bzw. der einheitlichen Leitung in Abhängigkeit vom erzielten
Umsatz oder Ergebnis oder einem Ereignis, z.B. dem Ausgang eines schwebenden
Prozesses, verändert wird (Earnout-Vereinbarung),
so ist nach IFRS 3.32 der Änderungsbetrag bereits im Erwerbszeitpunkt
anzusetzen, falls der Eintritt des Ereignisses wahrscheinlich ist und der
Änderungsbetrag zuverlässig gemessen werden kann. Ist dies nicht der Fall, so
ist die Gegenleistung anzupassen, sobald die beiden Kriterien gegeben sind
(IFRS 3.34). Nach deutschem Recht sind nachträgliche Veränderungen des
Erwerbspreises als nachträgliche Anschaffungskosten bzw. deren Minderung
anzusehen (§ 255 I Satz 2 HGB). Sie verändern die ursprünglichen
Anschaffungskosten der Beteiligung erfolgsneutral.
2. Latente Steuern
Infolge der erfolgs- und steuerneutralen Aufdeckung stiller
Rücklagen und Lasten im Rahmen der Erstkonsolidierung differieren die
Wertansätze der Posten, denen sie zugerechnet wurden, und im Rahmen der
Folgekonsolidierung infolge ihrer Auflösung die Ergebnisse des
Konzernabschlusses und der entsprechenden Steuerrechnung. Zur Vermeidung der
dadurch eintretenden Verzerrungen werden im Rahmen der Erstkonsolidierung für
die aufgedeckten stillen Rücklagen und Lasten erfolgsneutral latente Steuern (Steuerabgrenzungen) gebildet.
Das gilt nicht für den Goodwill. Die Bildung solcher latenten Steuern ist nach
dem Temporary-Konzept gemäß IAS 12.19
geboten. Die Bildung passivischer latenter Steuerbeträge erhöht den Goodwill,
aktivischer vermindert ihn.
Im deutschen Recht ist die Frage nicht geregelt, ob bei
Aufstellung der HB II und HB III im Rahmen der Erstkonsolidierung eine Steuerabgrenzung
vorzunehmen ist. Gegebenenfalls ist § 274 HGB entsprechend anzuwenden. Sowohl
bei der Anpassung der Bewertung gem. § 308 HGB als auch bei der Zuordnung des
Unterschiedsbetrages bzw. der Neubewertung gem. § 301 HGB handelt es sich um
eine Korrektur des Einzelabschlusses
für die Aufnahme in den Konzernabschluss, auch wenn die Vorschriften sich im
HGB in dem Titel wiederfinden, der die Konsolidierung regelt.
Ein Ansatz latenter Steuern im Rahmen der Erstkonsolidierung
wird damit begründet, dass die Anpassungs- und Zuordnungsbeträge aus der
Erstkonsolidierung steuerlich unwirksam sind (Baumann, 1998).
So steht z.B. im Falle einer Zuschreibung zu einem abnutzbaren Vermögensgegenstand infolge der Anpassung der Bewertung
gem. § 308 1 HGB oder der Zuordnung stiller Rücklagen gem. § 301 I HGB den
späteren zusätzlichen Abschreibungen im Rahmen der Folgekonsolidierung keine Verringerung der Gewinnsteuer gegenüber.
Damit erscheinen ohne Berücksichtigung passivischer latenter Steuern bei der
Erstkonsolidierung und ihrer späteren Auflösung die Gewinnsteuern im Verhältnis
zum verminderten Konzernergebnis zu hoch. Dem lässt sich jedoch entgegenhalten,
dass Steuerabgrenzungen im Gesetz nur bei zeitlichem Ausgleich, der hier nicht
gegeben ist, vorgesehen sind. Auch wenn § 274 für den Einzel- und § 306 für den
Konzernabschluss dem Timing-Konzept
folgen, ist auch ohne gesetzliche Anordnung der Ansatz passivischer latenter
Steuern gem. DRS 10.16 im Rahmen der Erstkonsolidierung nötig, um eine
Verzerrung des Konzernergebnisses in den Folgeperioden zu vermeiden, was auch
Ziel des Timing-Konzeptes ist.
3. Sukzessiver
Erwerb von Anteilen
Im Falle eines sukzessiven
Erwerbs der Anteile vor der Erstkonsolidierung sind sie gem. IFRS 3.60
i.V.m. IAS 28 bzw. § 311 HGB bei Erreichen eines Assoziierungsverhältnisses
nach der Equity-Methode zu bewerten;
dann kann bereits zu diesem Zeitpunkt der Unterschiedsbetrag aus der
Erstkonsolidierung festgestellt sowie der anteilige Goodwill und der Betrag an
erworbenen stillen Rücklagen für jede Erwerbstranche ermittelt und
fortgeschrieben werden. Dies erfordert zusätzlichen Erfassungs- und
Prüfungsaufwand. Deshalb ist die Erstkonsolidierung bei Erwerb der Anteile zu
verschiedenen Zeitpunkten gem. § 301 II HGB auch zu dem Zeitpunkt zulässig, an
dem ein Konzernverhältnis entstanden oder zu dem später erstmalig zu
konsolidieren ist. Der Konsolidierungszeitpunkt ist im Anhang anzugeben.
Nach IFRS 3.58 – 59 ist grundsätzlich nur die tranchenweise
Kapitalkonsolidierung zulässig. Für jede
einzelne bedeutende Tranche sind die fair
values der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden und ihr jeweiliger
auf das Mutterunternehmen entfallender Anteil den Anschaffungskosten der
Tranche gegenüberzustellen und daraus der Goodwill für die einzelne Tranche zu
ermitteln. Die Differenzen zwischen
den anteiligen Buch- und beizulegenden Werten sowie der Goodwill sind bis zur Entstehung des Konzernverhältnisses fortzuschreiben und zu kumulieren.
4. Veränderung des Anteils an konsolidierten
Tochtergesellschaften
Der Anteil des Mutterunternehmens an konsolidierten
Tochterunternehmen und korrespondierend der Anteil anderer Gesellschafter
(minorities) kann sich durch Kauf und Verkauf von Anteilen an bereits bzw.
weiterhin konsolidierten Unternehmen sowie durch Kapitalerhöhungen und
Kapitalherabsetzungen des Tochterunternehmens (insbesondere durch Rückkauf von
Aktien mit anschließender Einziehung), an denen das Mutterunternehmen nicht
proportional zum bisherigen Anteilsbesitz teilnimmt, ändern. Diese Vorgänge
sind weder in den IFRS/IAS noch im HGB geregelt. Vom IASB ist eine Regelung
jedoch im Rahmen des Projektes Business Combination Phase II beabsichtigt.
Auf den Fall des Erwerbs von Anteilen nach der
Erstkonsolidierung, z.B. bei Abschluss eines Beherrschungsvertrages mit dem
Tochterunternehmen, passt die Regelung des HGB nicht. Vielmehr sind die
zusätzlichen Erwerbstranchen nach h.M. einzeln als nachträgliche Anschaffungskosten der bereits konsolidierten Vermögen
und Schulden und des Firmenwertes
anzusehen. Die Differenzbeträge zwischen Buch- und beizulegenden Werten und den
Firmenwerten sind für jeden Konzernbilanzstichtag fortzuschreiben und zu
kumulieren. Die Anteile anderer Gesellschafter sind entsprechend anzupassen (Busse von
Colbe, 2006, § 301).
Sieht man jedoch die Minderheiten der Einheitstheorie
entsprechend als eine Gruppe von Eigenkapitalgebern neben den Anteileignern der
Muttergesellschaft an, so lassen sich Kauf und Verkauf von Anteilen sowie
Kapitalmaßnahmen konsolidierter Unternehmen als reine Kapitalvorgänge auffassen. Dann berühren sie die Aktivseite
nicht, führen also weder zur Änderung der Wertansätze von materiellen
Vermögensgegenständen und des Goodwill noch zum Ausweis eines Ergebnisses aus
dem Verkauf der Anteile. Keine Vermögensgegenstände (außer den Finanzmitteln
bei Kapitalmaßnahmen) verlassen den Konzern oder kommen hinzu. Gegebenenfalls
sind Differenzen als Agio bzw. Disagio mit den Rücklagen zu verrechnen (Busse von
Colbe, /Falkenhahn, 2005; Falkenhahn, 2006).
5. Prüfung
Die Prüfung der Erstkonsolidierung – das gilt auch für Folge-
und Entkonsolidierung – hat sich nicht nur auf die entsprechenden Buchungen,
sondern vor allem auch auf die Funktionsfähigkeit
des konzerninternen Kontrollsystems
im Hinblick auf Richtigkeit und Vollständigkeit der von den Konzernunternehmen
übernommenen Konsolidierungsinformationen zu erstrecken.
V. Folgekonsolidierung
1. Fortschreibung
der Bilanzwerte
Als Spezifizierung des Stetigkeitsgebots in IAS 1.27 bzw. §
252 I Nr. 6 HGB ist der Grundsatz der
Konsolidierungsstetigkeit zu beachten (§ 297 III Satz 2 HGB). Danach dürfen
die Konsolidierungsmethoden zumindest nicht willkürlich geändert werden. Im
Falle einer Änderung der Kapitalkonsolidierungsmethode ist die Abweichung vom Stetigkeitsgrundsatz gem.
§§ 297 III Satz 3 bis 5 HGB im Konzernanhang
anzugeben, zu begründen und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage des Konzerns anzugeben.
Im Rahmen der Folgekonsolidierung
sind die Zuordnungsbeträge der Buchwertmethode
sowie die Posten, denen sie zugeordnet wurden, und, bei Anwendung der Neubewertungsmethode, die
Tageswertansätze nach konzerneinheitlichen Methoden zu behandeln, also z.B. bei
abnutzbaren Gegenständen über die Restnutzungsdauer zu Lasten des
Konzernergebnisses abzuschreiben.
2. Latente
Steuern
Die im Rahmen der Erstkonsolidierung auf zugeordnete stille
Rücklagen und Lasten gebildeten passivischen und aktivischen Steuerabgrenzungen
werden im Rahmen der Folgekonsolidierung entsprechend der Abschreibung der auf
abnutzbare und verbrauchte Vermögensgegenstände zugeordneten stillen Rücklagen
bzw. der Realisierung stiller Lasten mit Auswirkung auf das Konzernergebnis
aufgelöst. Das Konzernergebnis wird per Saldo dann so belastet, als ob die
Abschreibung der Umbewertungsbeträge steuerlich wirksam wäre. Damit werden die
Konzernergebnisse der Folgeperioden insoweit zutreffend gegeneinander
abgegrenzt.
3. Geschäftswert
Nach der sog. Impairment-only-Methode ist der Goodwill gem.
IAS 3.54 – 55 nicht planmäßig zu amortisieren, sondern regelmäßig auf eine
etwaige Wertminderung hin zu untersuchen und nur bei Eintritt eines impairment
loss entsprechend erfolgswirksam abzuschreiben. Die Methode ist in IAS 36.80
ff. geregelt (Geschäfts- oder Firmenwert). Ein negativer Goodwill (excess) ist
gem. IAS 3.56 nicht bilanzierungsfähig. Diese Regelungen sind bisher nicht mit
dem HGB vereinbar.
Nach deutschem Recht ist ein in der Konzernbilanz
ausgewiesener Geschäftswert analog
zur Regelung für den Einzelabschluss gemäß § 309 I HGB in jedem der folgenden
vier Geschäftsjahre zu wenigstens einem Viertel oder aber planmäßig über den
Nutzungszeitraum konzernergebniswirksam abzuschreiben.
Ein passivischer Unterschiedsbetrag (negativer Geschäftswert) darf gemäß § 309 II HGB ergebniswirksam
nur aufgelöst werden, soweit (1) beim Beteiligungserwerb erwartete Verluste,
Ertragsminderungen oder spezielle Aufwendungen tatsächlich eintreten oder aber
(2) – wegen Wegfalls solcher Risiken – der Betrag einen Vermögenszuwachs
darstellt, der im Gesetz irreführend als realisierter Gewinn bezeichnet wird,
obgleich ein Gewinn erst bei Verkauf der Beteiligung realisiert würde.
4. Anteile
anderer Gesellschafter
Bei Anwendung der Buchwertmethode
bemisst sich der Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter
ausschließlich am Eigenkapital und am Ergebnis des Einzelabschlusses (HB II)
des Tochterunternehmens. Er wird durch die Kapital-Folgekonsolidierung nicht
berührt. Ob sich im Rahmen der Folgekonsolidierung andere erfolgswirksame
Konsolidierungsmaßnahmen anteilig auch auf den Anteil anderer Gesellschafter
auswirken sollen, ist strittig (Busse von
Colbe, 2006, § 307). In § 307 I HGB spricht der Gesetzgeber vom
Anteil am Eigenkapital der anderen Gesellschafter, ohne zu präzisieren, ob
damit das Eigenkapital vor oder nach Korrekturen durch die
Konsolidierungsmaßnahmen gemeint ist. Offen bleibt dabei, ob
Eigenkapitalkorrekturen aufgrund der Schuldenkonsolidierung, der
Zwischenerfolgseliminierung oder der Equity-Bewertung berücksichtigt werden
müssen oder dürfen.
Bei der Erstkonsolidierung nach der Neubewertungsmethode sind in den Ausgleichsposten für Anteile
anderer Gesellschafter auch die aufgelösten stillen Rücklagen abzüglich stiller
Lasten einzubeziehen, die dem Anteil der anderen Gesellschafter am
neubewerteten Eigenkapital entsprechen.
VI. Entkonsolidierung
Die Entkonsolidierung ist weder in den IFRS/IAS noch im
Gesetz geregelt. Sie ist aus ungeschriebenen GoB, insbes. aus dem Kongruenzprinzip, abzuleiten und nach
ihnen zu prüfen. Das Ergebnis aus dem Verkauf der Anteile an dem bisher nach
der Erwerbsmethode konsolidierten Unternehmen darf nicht unbesehen aus dem
Einzelabschluss der die Beteiligung haltenden Gesellschaft übernommen werden.
Vielmehr sind alle in der Konzernrechnung ergebniswirksam vorgenommenen
Veränderungen des Anschaffungswertes durch Abschreibungen und Auflösungen von Anpassungsbeträgen gemäß §§ 300 und 308
HGB und von Zuordnungs- und restlichen Unterschiedsbeträgen gemäß §§ 301 und
309 HGB für den Konzernabschluss im Jahr des Ausscheidens der Anteile zu
berücksichtigen. Die kumulierte Nettozuführung oder -entnahme aus den Rücklagen
des ausscheidenden Unternehmens seit der Erstkonsolidierung sind
gegenzurechnen.
Bei erfolgsneutraler
Verrechnung eines Geschäftswertes müssen der verrechnete Betrag zur
Ermittlung des Erfolges aus der Entkonsolidierung und der Veräußerungserlös der
Anteile (bei nur teilweisem Verkauf anteilig) gegenübergestellt werden (ADS, 1995).
Nach IFRS 3.80 ist allerdings ein solches „ recycling “ von Goodwillbestandteilen
grundsätzlich verboten.
Da gem. § 301 I bis III HGB die Wahl der
Konsolidierungsmethode und der gewählte Zeitpunkt für die Konsolidierung und
die Verrechnung von Unterschiedsbeträgen im Konzernanhang anzugeben sind und
damit die Kapitalkonsolidierung hinreichend zu beschreiben ist, sollte in
Analogie dazu auch die Art der Entkonsolidierung angegeben werden. Das gilt
besonders dann, wenn sie – etwa aus Vereinfachungsgründen – unvollständig vorgenommen
wurde, indem z.B. ein erfolgsneutral verrechneter Geschäftswert oder
passivischer Unterschiedsbetrag bei der Entkonsolidierung vernachlässigt wurde.
Literatur:
ADS, : Rechnungslegung
und Prüfung der Unternehmen. Kommentar. 6. A., bearb. v. Forster,
K.-H/Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al., Stuttgart ab 1995
Baetge, J./Hense, H. :
Prüfung des Konzernabschlusses, in: Handbuch der Konzernrechnungslegung, hrsg.
von Küting, K./Weber, C. P., 2. A., Stuttgart 1998, S. 765 – 849
Baetge, J./Kirsch,
H.-J./Thiele, St. : Konzernbilanzen, 7. A., Düsseldorf 2004
Baumann, K. H. : § 306
Steuerabgrenzung, in: Handbuch der Konzernrechnungslegung, hrsg. v. Küting,
K./Weber, C. P., 2. A., Stuttgart 1998, S. 1595 – 1609
Born, K. :
Rechnungslegung International, Stuttgart 1997
Busse von Colbe, W. :
Kommentierung zu §§ 300, 301, 307, 308, 309 HGB, in: Münchner Kommentar zum
Handelsgesetzbuch, Bd. 4, 2. A., München 2006
Busse von Colbe,
W./Falkenhahn, G. : Neuere Entwicklung der Methoden der Kapitalkonsolidierung,
in: Betriebliches Rechnungswesen und Controlling im Spannungsfeld von Theorie
und Praxis, FS für Graßhoff, Hamburg 2005, S. 3 – 29
Busse von Colbe,
W./Müller, E./Reinhard, H. : Aufstellung von Konzernabschlüssen, Sonderheft 21
der ZfbF, 2. A., Düsseldorf 1989
Busse von Colbe,
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