Inhaltsübersicht
I. Begriffliche
und konzeptionelle Grundlagen
II. Gesetzlich
verordnete Regelungen
III. Freiwillig
vereinbarte Regelungen
IV. Personalwirtschaftlicher
Stellenwert
I. Begriffliche und
konzeptionelle Grundlagen
1. Der Verfassungsbegriff und seine Anwendung
auf Unternehmen
a) Die Staatsverfassung als Ausgangspunkt
Ausgangspunkt der folgenden Darstellung ist die Staatsverfassung, die als Grundordnung eines Staates oberste
Rechtsgeltung im betreffenden Staatsgebiet beansprucht. In der Bundesrepublik
Deutschland handelt es sich um das Grundgesetz.
In formal-rechtlicher Hinsicht ist es als eine Urkunde zu interpretieren, in
der das Verhältnis zwischen dem Staat und seinen Bürgern auf grundsätzliche
Weise und unter der Garantie der Unverbrüchlichkeit zu einem Ganzen
zusammengefasst ist. Ein Staat, der sich eine derartige Grundordnung gegeben
hat, wird explizit als Verfassungsstaat
bezeichnet. Von seinen Mitgliedern –
den Staatsbürgern – verlangt er grundsätzlich die Bereitschaft zur
Verfassungstreue.
b) Die Grundordnung des Unternehmens
Unter Bezug auf das einleitend Vorgetragene kann die Unternehmensverfassung als
Staatsverfassung „ en miniature “ interpretiert und zur Charakterisierung von
zentralen Strukturen und Kooperationsbeziehungen benutzt werden, wie sie für
Unternehmen bzw. Wirtschaftsorganisationen anzunehmen sind. Grenzen der
Analogie ergeben sich daraus, dass kein dem Grundgesetz vergleichbares
Regelungswerk existiert. Dennoch lassen sich spezifische Organe benennen, denen
\'Verfassungsrang\' zugeschrieben werden kann und deren konkrete Ausgestaltung
sogar gesetzlich vorgeschrieben ist
(vgl. Abschn. II). Einen zweiten Bereich bilden freiwillig vereinbarte Regelungen (vgl. Abschn. III), sofern ihnen
für die Kooperationsbeziehungen zwischen \'Arbeit\' und \'Kapital\' in Unternehmen
(vgl. Abschn. I.2.a) grundsätzliche Bedeutung zukommt und die aus Gründen einer
höheren Verbindlichkeit in Verträgen rechtswirksam verankert werden können.
Häufig erlangen sie im Unternehmensalltag aber auch ohne eine derartige
Verankerung Bedeutung, etwa in Gestalt all dessen, was in Abschn. III.2 als
Formen einer immateriellen Beteiligung vorzustellen sein wird.
\'Gesetzliche Verordnung\' und \'freiwillige Vereinbarung\' sind
zugleich die beiden grundsätzlichen Regelungsmöglichkeiten, auf die im
Zusammenhang mit der Gestaltung der
Unternehmensverfassung zurückgegriffen werden kann und faktisch auch
zurückgegriffen wird.
2. Das Unternehmen als Ressourcenpool und das
Verfassungsproblem
a) Das Auftauchen der Verfassungsfrage als
Folge eines Vorgangs der Ressourcenzusammenlegung
Unternehmen werden in aller Regel als bereits existierende
Gebilde betrachtet. Für das hier verfolgte Anliegen erweist es sich allerdings
als zweckmäßig, auch die vorgelagerte Frage nach ihrer Entstehung aufzuwerfen. Dabei soll auf die Vorstellung
zurückgegriffen werden, „ dass mehrere Personen bestimmte Ressourcen
zusammenlegen, über die dann nicht mehr individuell separat, sondern \'im
Verbund\' verfügt wird “ (Vanberg, 1982,
S. 10). Das so entstehende Unternehmen wird damit als Ressourcenpool interpretiert (Coleman, 1979).
Ressourceneinbringer sind individuelle Akteure, die dem Unternehmen entweder
\'Kapital\' (Geld- und/oder Sachkapital) oder \'Arbeit\' (in Gestalt von
Fähigkeiten und Kenntnissen sowie der prinzipiellen Bereitschaft, diese für den
Pool einzusetzen) zur Verfügung stellen.
Spätestens zum Zeitpunkt der Ressourcenzusammenlegung – und
im Kalkül der beteiligten Personen vielfach schon mit einigem zeitlichen
Vorlauf – stellt sich auch die Verfassungsfrage, die sich in zwei Teilfragen aufspalten lässt,
nämlich
-
wer entscheidet über den Einsatz der in den Pool – in
das Unternehmensgeschehen – eingebrachten Ressourcen (Entscheidungs- bzw.
Koordinationsbereich) und
-
wem steht das Recht auf Aneignung des so genannten
Residuums – des Gewinns oder des Verlustes – zu (Verteilungsbereich).
b) Komponenten der Unternehmensverfassung
Damit sind neben den schon erwähnten Regelungsmöglichkeiten
der gesetzlichen Verordnung und der freiwilligen Vereinbarung (vgl. Abschn.
I.1.b) zwei grundlegende Regelungsbereiche
(bzw. Regelungsnotwendigkeiten) der Unternehmensverfassung angesprochen (s.
Abb. 1), die sich zu einer Matrix kombinieren lassen (Schanz, 1988,
S. 126):
Abb. 1: Regelungsbereiche der Unternehmensverfassung
Aus dieser Art der Darstellung lassen sich die Konturen einer
interessenmonistischen
Unternehmensverfassung und einer interessendualistischen
Unternehmensverfassung ableiten. Erstere sieht als Standardlösung vor, dass
der Ressourceneinbringer \'Kapital\' sowohl als alleinige Entscheidungsinstanz
fungiert als auch das uneingeschränkte Recht auf Aneignung des Residuums hat.
Letztere stellt darauf ab, dass auch der Ressourceneinbringer \'Arbeit\' an einem
der beiden Grundrechte oder an beiden in irgendeiner Weise partizipiert.
II. Gesetzlich
verordnete Regelungen
1. Verfassungsrelevante Tatbestände des
Gesellschaftsrechts
a) Die Rechtsformalternativen im Überblick
Das bundesrepublikanische Gesellschaftsrecht unterscheidet
verschiedene alternative Rechtsformen;
ferner haben sich in der Praxis einige Mischformen
herausgebildet. Nur in wenigen Ausnahmefällen ist eine bestimmte Rechtsform
zwingend vorgeschrieben, sodass sich hier – etwa bei der Gründung eines
Unternehmens – ein Entscheidungsproblem ergibt. Im Zusammenhang mit der
Verfassungsfrage kommt dabei den Entscheidungskriterien Leitungsbefugnis,
Haftung sowie Gewinn- und Verlustbeteiligung ein herausgehobener Stellenwert
zu. Grundsätzliche Bedeutung erlangt die Unterscheidung zwischen Person(en)- und Kapitalgesellschaften.
Insgesamt bildet das Gesellschaftsrecht den Rahmen einer interessenmonistischen
Unternehmensverfassung in dem Sinn, dass sowohl das Entscheidungsrecht als auch
das Recht auf Aneignung des Residuums ausschließlich dem Ressourceneinbringer
\'Kapital\' zusteht.
Person(en)gesellschaften sind auf die direkte persönliche Verbundenheit mit dem
Unternehmen bzw. auf die Person der
jeweiligen Gesellschafter bezogen. Daher besitzen sie auch keine eigene
Rechtspersönlichkeit. Konstituierende Merkmale sind die Pflicht zur Führung der Geschäfte (Leitungsverpflichtung), eine unbeschränkte persönliche Haftung sowie
das Recht auf vollständige Aneignung des
Residuums (Gewinn oder Verlust). An Rechtsformen ist insbesondere zwischen
dem – hier den Person(en)gesellschaften \'zugeschlagenen\' – Einzelunternehmen, der offenen
Handelsgesellschaft (OHG), der Kommanditgesellschaft
(KG) und der stillen Gesellschaft zu
unterscheiden. Besonderheiten im Hinblick auf die genannten
Entscheidungskriterien ergeben sich erstens für die Kommanditgesellschaft (in Gestalt der Kommanditisten); zweitens für
die stille Gesellschaft, die eine
reine Innengesellschaft darstellt und
bei der Beteiligung von Mitarbeitern am Kapital des arbeitgebenden Unternehmens
Bedeutung erlangt (vgl. Abschn. III.1.a und Kapitalbeteiligung
der Arbeitnehmer).
Bei Kapitalgesellschaften steht nicht die persönliche
Verbundenheit, sondern die – zwingend erforderliche – Kapitalbeteiligung der Gesellschafter bzw. Eigentümer im
Vordergrund. Ihre Haftung beschränkt sich auf deren Höhe. Die Geschäftsführung
kann durch Nichtgesellschafter ausgeübt werden, die dann als gesetzliche
Vertreter fungieren.
Kapitalgesellschaften besitzen eine eigene
Rechtspersönlichkeit. Zu ihren Definitionsmerkmalen gehört, dass sie unabhängig
vom Wechsel ihrer Mitglieder sind und durch Organe (Geschäftsführer, Vorstand
o.ä.) vertreten werden. Sie treten insbesondere in den Rechtsformen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
(GmbH), der Aktiengesellschaft (AG)
und der Kommanditgesellschaft auf Aktien
(KGaA) in Erscheinung.
b) Die Grundordnung der Aktiengesellschaft im
Besonderen
Als typische Rechtsform für Großunternehmen verdient die
Aktiengesellschaft und die zur Anwendung kommenden Verfassungsregelungen
besonderes Interesse. Die sich hier in besonderer Weise stellende Mitbestimmungsfrage wird dabei zunächst
ausgeklammert (vgl. Abschn. II.2). Eine in jüngerer Zeit massiv zu Tage
getretene Problematik betrifft die Kontrolle des zur Geschäftsführung
bestimmten Organs; Corporate Governance ist die sich immer stärker etablierende
Bezeichnung, unter der sie diskutiert wird.
Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung sind die
(aktienrechtlichen) Organe der AG. Ersterem – dem Vorstand – obliegen Geschäftsführung und Vertretung nach außen.
Mithin handelt es sich um das Initiativzentrum der AG.
Der Aufsichtsrat
ist das Kontrollorgan der AG. Wichtigster Maßstab für die Überwachung des
Vorstands ist das Unternehmensinteresse,
das – auch bei nicht-mitbestimmten Unternehmen – nicht automatisch mit dem
Interesse der Anteilseigner zusammenfällt. Unterschieden wird zwischen
begleitender bzw. prüfender und gestaltender Überwachung (zu Einzelheiten vgl. Potthoff,
/Trescher, 1994).
Die Hauptversammlung
ist die Versammlung der Aktionäre, die dort ihre Rechte in Angelegenheiten der
Gesellschaft ausüben (§ 118 AktG). Dies erfolgt mittels eines Stimmrechts. Die
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung
teilnehmen.
2. Das Mitbestimmungsrecht
Das Mitbestimmungsrecht ergänzt das Gesellschaftsrecht. Wo es
zur Anwendung kommt, wird aus der interessenmonistischen die
interessendualistische Unternehmensverfassung (vgl. Abschn. I.2.b). Die hier zu
Lande relevanten gesetzlichen Regelungen führen zu der Unterscheidung zwischen
zwei Ebenen der Mitbestimmung,
der Ebene des Betriebes und der Ebene des Unternehmens. Der Betrieb wird dabei
als örtlich-technische, das
Unternehmen als wirtschaftlich-juristische
Einheit interpretiert. Angesichts der differenzierten Betrachtung in weiteren
Stichworten beschränken sich die folgenden Ausführungen auf eine Übersicht.
a) Mitbestimmung im Betrieb
Gesetzliche Grundlage der betrieblichen Mitbestimmung ist das
Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) von 1952, das im Jahr 1972 grundlegend
novelliert worden ist. Das 2001 abermals reformierte Regelungswerk diente
erstmals bei den 2002 anstehenden Betriebsratswahlen als Grundlage. Zu
berücksichtigen ist ferner das 1989 in Kraft getretene Gesetz über
Sprecherausschüsse (SprAuG),
durch das leitenden Angestellten
formale Mitspracherechte eingeräumt werden. Insbesondere das BetrVG stellt eine
längst nicht mehr wegzudenkende Grundlage der Personalarbeit im Unternehmen dar
(vgl. Schanz, 2000).
b) Mitbestimmung im Unternehmen
Bei Vorliegen bestimmter Rechtsform- und Größenerfordernisse
ist der Aufsichtsrat auch das Organ der (gesetzlich verordneten) Mitbestimmung
auf Unternehmensebene. Grundlagen bilden das Gesetz über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer (MitbestG) von 1976, das Gesetz über die Mitbestimmung der
Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen des Bergbaus und der Eisen
und Stahl erzeugenden Industrie (Montan-MitbestG) von 1951 oder das
Betriebsverfassungsgesetz von 1952, wobei die unterschiedliche Intensität des
Mitbestimmungseinflusses in den Bezeichnungen \'fast paritätische Mitbestimmung\'
(MitbestG), \'paritätische Mitbestimmung\' (Montan-MitbestG) sowie \'drittelparitätische
Mitbestimmung\' (BetrVG 1952) in Kurzform zum Ausdruck kommt.
Sowohl das MitbestG
als auch das Montan-MitbestG verlangen die Bestellung eines Arbeitsdirektors
als gleichberechtigtes Vorstandsmitglied. Kernbereich seiner Aufgaben sind
regelmäßig Personal- und Sozialfragen.
III. Freiwillig
vereinbarte Regelungen
Freiwillig vereinbarte Regelungen sind nach dem hier zu
Grunde liegenden Verständnis solche Elemente der Unternehmensverfassung, die im
Rahmen von (verfassungsrelevanten) Gesetzen entweder überhaupt keine Rolle
spielen oder in ihrer Reichweite über das vom Gesetzgeber festgelegte Maß
hinausgehen.
Ersteres trifft auf die verschiedenen Möglichkeiten der Erfolgs- und/oder Kapitalbeteiligung von
Mitarbeitern zu. Die Aufgabe des Gesetzgebers besteht hier ggf. lediglich
darin, Rahmenbedingungen zu schaffen, durch die der Abschluss von freiwillig
getroffenen Vereinbarungen begünstigt wird, etwa durch Gewährung steuerlicher
Anreize oder in Form einer aktiven Förderung der Beteiligung am Produktiv- bzw.
Unternehmenskapital. Letzteres – eine über das vom Gesetzgeber festgelegte Maß
hinausgehende oder überhaupt nicht vorgesehene Möglichkeit zur
Verfassungsgestaltung also – lässt verschiedene Formen der Entscheidungsbeteiligung ins Blickfeld geraten.
Beide Erscheinungsformen freiwillig vereinbarter
Verfassungsregelungen werden vielfach als Ausdruck
betrieblicher Partnerschaft interpretiert. Zwischenzeitlich ist allerdings
insbesondere die Entscheidungsbeteiligung geradezu notwendiger Bestandteil moderner Unternehmensführung
geworden. Erfolgs- und/oder Kapitalbeteiligungen werden vielfach als materielle, die unterschiedlichen
Ausprägungen der Entscheidungsbeteiligung als immaterielle Beteiligungen
bezeichnet.
1. Materielle Beteiligung
a) Beteiligung am Unternehmenserfolg
Die in der Praxis meistverbreitetste Form einer Erfolgsbeteiligung
der Arbeitnehmer ist die Gewinnbeteiligung.
Die den Begünstigten daraus zufließenden Mittel sind nicht als
Kontrakteinkommen, sondern als zusätzliches Einkommen zu interpretieren, das
sich am Gewinn des Unternehmens orientiert (Residualeinkommen).
Dies trifft in bestimmter Weise zwar auch für verschiedene Formen der
Führungskräfteentlohnung zu, wo eine variable Vergütung jedoch Bestandteil des
Entgeltsystems ist. Gestaltungskriterien bezüglich des individuellen
Erfolgsanteils sind insbesondere soziale Gesichtspunkte, die Dauer der
Unternehmenszugehörigkeit sowie die individuelle Leistung.
b) Beteiligung am Unternehmenskapital
In Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Modells können
Mitarbeiter-Kapitalbeteiligungen recht komplizierte Regelwerke sein. Zu
unterscheiden ist dabei zwischen drei Grundformen, nämlich
Fremdkapitalbeteiligungen, Eigenkapitalbeteiligungen und eigenkapitalähnliche
Beteiligungen; Letztere insbesondere in Gestalt einer stillen Beteiligung (vgl.
Abschn. II.1.a). Die praktische Bedeutung der letztgenannten Möglichkeit ergibt
sich vor allem daraus, dass die Begründung einer vollwertigen
gesellschaftsrechtlichen Mitgliedschaft von Mitarbeitern bei einer ganzen Reihe
von Rechtsformen auf unüberwindbare Schwierigkeiten stößt.
2. Immaterielle Beteiligung
Es ist zunächst daran zu erinnern, dass auch die
verschiedenen Gesetze der Mitbestimmung Formen der immateriellen Beteiligung
bzw. einer Entscheidungsbeteiligung begründen. Im Weiteren interessieren hier
solche Regelungen, die auf der Basis von freiwilligen Vereinbarungen zustande
kommen.
a) Entscheidungspartizipation als Ausdruck
zeitgemäßer Unternehmensführung
Ursprünglich als besonders charakteristischer Ausdruck
partnerschaftlicher Kooperation bzw. als Konkretisierung der Partnerschaftsidee
betrachtet, ist Entscheidungspartizipation mittlerweile zu einem Merkmal
zeitgemäßer Unternehmensführung geworden. Dies ist einerseits der nach und nach
gewachsenen Erkenntnis zu verdanken, dass sich damit die Eigen- bzw. Selbstmotivation
der Mitarbeiter wirksam fördern lässt. Andererseits kann damit den Tendenzen des Wert- und des Technikwandels
(vgl. Klages, 1984;
Schmidtchen, 1984)
Rechnung getragen werden.
Als Motivator wirkt Entscheidungspartizipation vor allem bei
jenen Mitarbeitern, deren Arbeitsverhalten von \'höhergeordneten\' Bedürfnissen –
nach Fremd- und Selbstwertschätzung oder Kompetenz (entfaltung) etwa – mitbestimmt
wird. Partizipationsmöglichkeiten können ferner dazu angetan sein, Erfahrungen
von Macht- und Sinnlosigkeit sowie von Isoliertheit in arbeitsteiligen
Produktionsverhältnissen zu verhindern oder – wo bereits entstanden – wirksam
zu korrigieren.
b) Ausprägungen von
Entscheidungspartizipation
Entscheidungspartizipation meint im thematischen Zusammenhang
ausschließlich (freiwillig) vereinbarte Regelungen. Sie kann verschiedene
Ebenen des Unternehmensgeschehens betreffen. Eine Voraussetzung ist, dass Mitarbeiter
Einfluss auf Verlauf und Ausgang von Entscheidungsprozessen nehmen können.
Gegenüber der herkömmlichen Vorstellung von Delegation ist Partizipation
demnach eine deutlich weiterreichende Möglichkeit, sich in das organisationale
Geschehen \'einzubringen\'. Basis-, Leitungs- und laterale Partizipation können
als grundsätzliche Ausprägungsformen gelten.
Basispartizipation erlaubt direkte, persönliche
Einflussnahme; wirksam wird sie am Arbeitsplatz bzw. in Arbeitsgruppen. Im
Unternehmen implementieren lässt sie sich in Form von Maßnahmen der
Tätigkeits-, Aufgaben- oder Arbeitsgestaltung,
die auf Job Enrichment oder (teil)autonome Arbeitsgruppen hinauslaufen. Auch
Job Rotation beinhaltet basispartizipatorische Elemente, wenn sich der
Arbeitsplatzwechsel selbstbestimmt vollzieht.
Leitungspartizipation erfolgt über (gewählte) Repräsentanten.
Entsprechende Elemente finden sich vorrangig in Unternehmen, deren Eigner sich
vom (erwähnten) Gedanken der Partnerschaft leiten lassen (vgl. beispielsweise Hoppmann,
/Stötzel, 1981, S.
30 f.).
Laterale Partizipation vollzieht sich vorrangig in Projektgruppen und Ausschüssen. Die Bezeichnung soll zum Ausdruck bringen, dass dort
Mitarbeiter vertreten sind, die verschiedenen Abteilungen bzw. Subsystemen und
hierarchischen Ebenen des Unternehmens angehören (können).
IV. Personalwirtschaftlicher
Stellenwert
Die Unternehmensverfassung stellt in vielfacher Hinsicht eine
Rahmenbedingung personalwirtschaftlichen Gestaltens und Handelns dar.
Herausragende Bedeutung gewinnt dabei die Mitwirkung und Mitbestimmung des
Betriebsrats in sozialen und personellen, die Gestaltung von Arbeitsplatz,
Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung betreffenden sowie wirtschaftlichen
Angelegenheiten. Ferner trägt die Institution des Arbeitsdirektors zur
Professionalisierung der Personalarbeit bei. Ähnlich hoch einzuschätzen ist die
personalwirtschaftliche Relevanz einer materiellen und immateriellen
Beteiligung der Arbeitnehmer/Mitarbeiter; insbesondere die darin enthaltenen
Möglichkeiten, positiv auf das Leistungsverhalten der Mitarbeiter sowie auf Fluktuation
und Absentismus
einzuwirken.
Literatur:
Coleman, J. S. : Macht und
Gesellschaftsstruktur, Tübingen 1979
Hoppmann, K./Stötzel, B. : Demokratie
am Arbeitsplatz: Ein Modellversuch zur Mitwirkung von Arbeitnehmern an
betrieblichen Entscheidungsprozessen, Frankfurt 1981
Klages, H. : Wertorientierung im
Wandel: Rückblick, Gegenwartsanalyse, Prognosen, Frankfurt 1984
Potthoff, E./Trescher, K. : Das
Aufsichtsratsmitglied: Ein Handbuch für seine Aufgaben, Rechte und Pflichten,
2. A., Stuttgart 1994
Schanz, G. : Erkennen und Gestalten:
Betriebswirtschaftslehre in kritisch-rationaler Absicht, Stuttgart 1988
Schanz, G. : Personalwirtschaftslehre:
Lebendige Arbeit in verhaltenswissenschaftlicher Perspektive, 3. A., München
2000
Schmidtchen, G. : Neue Technik – Neue
Arbeitsmoral, Köln 1984
Vanberg, V. : Markt und Organisation:
Individualistische Sozialtheorie und das Problem kooperativen Handelns,
Tübingen 1982
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