Inhaltsübersicht
I. Funktion
und Struktur des Konzernanhangs
II. Pflichtangaben
nach HGB
III. Besonderheiten
bei kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen
IV. Besonderheiten
bei börsennotierten Mutterunternehmen
V. Besonderheiten
bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen
VI. Rechtsformspezifische
Angabepflichten
VII. Besonderheiten
im Konzernanhang nach § 13 PublG
I. Funktion
und Struktur des Konzernanhangs
Der Konzernanhang ist Bestandteil des Konzernabschlusses
(§ 297 I HGB) und bildet mit der Konzernbilanz, der Konzern-GuV, der
Kapitalflussrechnung und dem Eigenkapitalspiegel eine Einheit. Diese Struktur
sowie die wesentlichen Angabepflichten beruhen auf der 7. EG-Richtlinie. Damit
unterliegt auch der Konzernanhang der Generalnorm des § 297 II Satz 2 HGB,
wonach der Konzernabschluss insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu
vermitteln hat. Als eigenständiger Teil des Konzernabschlusses dient der
Konzernanhang der Erläuterung, der Ergänzung und der Entlastung von
Konzernbilanz und Konzern-GuV (IDW, 2006).
Von einzelnen Angaben, die sich nur auf das Mutterunternehmen
beziehen (s.u. VI.), abgesehen, gilt auch für den Konzernanhang der sog.
Einheitsgrundsatz (§ 297 III Satz 1 HGB), wonach die Darstellung so zu erfolgen
hat, als wären die einbezogenen Unternehmen insgesamt ein einziges Unternehmen.
Dabei ist der Konzernanhang keine Zusammenfassung der Anhänge aus den
Jahresabschlüssen der einbezogenen Unternehmen, sondern eigenständig zu
erstellen (ADS, 1995,
§ 313 HGB).
Für den Konzernanhang gelten neben den Einzelvorschriften die
allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung (ADS, 1995,
§ 313 HGB): Klarheit und Übersichtlichkeit, Vollständigkeit, Wahrheit,
Wesentlichkeit, Stetigkeit. Darüber hinaus sind die vom Deutschen
Standardisierungsrat (DSR) auf der Grundlage von § 342 HGB verabschiedeten
Deutschen Rechnungslegungsstandards (DRS) zu beachten, die widerlegbar als
Grundsätze ordnungsmäßiger Konzernrechnungslegung gelten, soweit sie vom
Bundesministerium der Justiz bekannt gemacht sind. Aus den DRS ergeben sich
teils Konkretisierungen der Angabepflichten nach HGB, teils darüber
hinausgehende Angaben, z.B. das Ergebnis je Aktie (DRS 4.56). Beträge sind in
Euro anzugeben (§ 298 I HGB i.V.m. § 244 HGB); sofern berichtspflichtige
Tatbestände vorliegen und soweit nicht ausdrücklich in den betreffenden
Vorschriften etwas anderes bestimmt ist, sind alle Angaben grds. jährlich im
Konzernanhang zu machen.
Eine bestimmte Gliederung ist für den Konzernanhang nicht
vorgeschrieben. Gleichwohl hat sich in der Praxis die folgende Grundstruktur
durchgesetzt, womit dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit
entsprochen wird (ADS, 1995,
§ 313 HGB):
(a)
Allgemeine Angaben zum Konzernabschluss;
(b)
allgemeine Angaben zu den angewandten
Konsolidierungsgrundsätzen;
(c)
allgemeine Angaben zu den Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden sowie Währungsumrechnung;
(d)
Erläuterungen zur Konzernbilanz und Konzern-GuV;
(e)
sonstige Angaben;
(f)
Liste der einbezogenen und nicht einbezogenen
Unternehmen sowie der Beteiligungen.
Diese sog. Beteiligungsliste wird i.d.R. nach § 313 IV HGB gesondert
erstellt, sodass eine Veröffentlichung im BAnz. nicht erforderlich ist.
Art und Umfang der Einzelangaben sind in den jeweiligen
Vorschriften mit verschiedenen Begriffen geregelt. Folgende Begriffe werden
verwendet, mit denen unterschiedliche Anforderungen an die Berichterstattung
verknüpft sind:
-
„ Angabe “ : Nennung des Sachverhalts ohne weitere
Bemerkung (je nach Sachverhalt verbal oder quantifiziert);
-
„ Begründung “ : verbale Erläuterung der Gründe für ein
bestimmtes Verhalten (i.d.R. bei Inanspruchnahme von Ausnahmeregelungen);
-
„ Darstellung “ : verbale, ggf. auch quantifizierte
Erläuterung, um Auswirkungen bestimmter Maßnahmen oder Sachverhalte
nachvollziehbar werden zu lassen;
-
„ Erläuterung “ : über die Darstellung hinausgehende
Angabe von Hintergründen oder Konsequenzen bestimmter Maßnahmen oder
Sachverhalte;
Die genannten Begriffe lassen sich gleichwohl nicht
überschneidungsfrei definieren; Art und Umfang der Pflichtangaben müssen sich
im Einzelfall deshalb an der Generalnorm des § 297 II Satz 2 HGB orientieren.
II. Pflichtangaben
nach HGB
1. Konsolidierungskreis
und Konsolidierungsmethoden; Angaben zum Beteiligungsbesitz
Hinsichtlich der verschiedenen Kategorien von
Beteiligungsunternehmen sind die folgenden Angaben zu machen:
(a) in den Konzernabschluss einbezogene Unternehmen (§ 313 II
Nr. 1 Satz 1 HGB):
-
Name, Sitz, Höhe des Anteils am Kapital (%);
-
Einbeziehungsgrund, sofern nicht Mehrheit der
Stimmrechte;
(b) nicht einbezogene Tochterunternehmen (§ 313 II Nr. 1 Satz
2 HGB):
-
Name, Sitz, Höhe des Anteils am Kapital (%);
-
Begründung der Nichteinbeziehung (§ 296 III HGB);
(c) assoziierte Unternehmen (§ 313 II Nr. 2 HGB):
-
Name, Sitz, Höhe des Anteils am Kapital;
-
ggf. Begründung für die Nichtanwendung der
Equity-Methode;
(d) anteilmäßig einbezogene Gemeinschaftsunternehmen (§ 313
II Nr. 3 HGB):
-
Name, Sitz, Höhe des Anteils am Kapital;
-
Tatbestand, aus dem sich die Anwendung der Quotenkonsolidierung
ergibt, wobei die Zahl der Partner und deren Name und Sitz angegeben werden
sollten;
(e) Unternehmen, an denen Anteile von mind. 20 % gehalten
werden:
-
Name, Sitz, Anteil am Kapital;
-
Höhe des Eigenkapitals;
-
Ergebnis des letzten Geschäftsjahres;
(f) Beteiligung an großen Kapitalgesellschaften, die 5 % der
Stimmrechte überschreiten (§ 313 II Nr. 4 Satz 2 HGB):
-
Name, Sitz (keine Angabe der Stimmrechtsquote oder des
Anteils am Kapital);
-
soweit sie nicht unter (a) bis (d) anzugeben sind und
nur dann, wenn sie von einem börsennotierten Mutter- oder Tochterunternehmen
bzw. einem für Rechnung eines dieser Unternehmen handelnden Dritten gehalten
werden.
Diese Angaben nach (a) bis (f) dürfen auch in einer
gesonderten Beteiligungsliste gemacht werden und brauchen dann nicht im BAnz.
bekannt gemacht zu werden (§§ 313 IV, 325 III Satz 2 HGB). Allerdings müssen
die Angaben und Begründungen zur Nichteinbeziehung von Tochterunternehmen (s.o.
(b)) und zur Nichtanwendung der Equity-Methode (s.o. (c)) stets im
Konzernanhang erfolgen.
Die Angaben unter (a) bis (d) müssen auch dann gemacht
werden, wenn die betreffenden Unternehmen oder Beteiligungen
unwesentlich sind. Hingegen besteht für die Angaben unter (e) das Wahlrecht,
diese nicht zu machen, wenn sie für die Informationsziele nach § 297 II HGB von
untergeordneter Bedeutung sind (§ 313 II Nr. 4 Satz 3 HGB). Darüber hinaus
brauchen Eigenkapital und Ergebnis unter (e) nicht angegeben zu werden, wenn
das Beteiligungsunternehmen nicht offenlegungspflichtig ist oder der
Anteilsbesitz unter 50% liegt.
Hat sich die Zusammensetzung der in den Konzernabschluss
einbezogenen Unternehmen gegenüber dem Vorjahr wesentlich geändert, sind gem. §
294 II HGB Angaben im Konzernabschluss zu machen, damit die
aufeinanderfolgenden Konzernabschlüsse sinnvoll verglichen werden können.
Änderungen des Konsolidierungskreises liegen vor, wenn Tochterunternehmen oder
Gemeinschaftsunternehmen erstmalig in den Konzernabschluss einbezogen bzw.
nicht mehr in den Konzernabschluss einbezogen werden. Ebenso ist ein gebotener
Wechsel zwischen der Vollkonsolidierung, Quotenkonsolidierung
und Equity-Bewertung
als Änderung des Konsolidierungskreises gem. § 294 II HGB anzusehen. Der Zugang
oder Abgang eines assoziierten Unternehmens gilt indes nicht als Änderung des
Konsolidierungskreises (HFA, 1995).
Das Kriterium der Wesentlichkeit ist erfüllt, wenn auf Grund
der Veränderung des Konsolidierungskreises die Entwicklung in mindestens einem
der Bereiche der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand des
Konzernabschlusses nicht nachvollzogen werden kann. Damit die Vergleichbarkeit
hergestellt wird, sind im Konzernanhang qualitative Angaben zu machen. Die
wesentlichen Auswirkungen der Änderung des Konsolidierungskreises sind im
Konzernanhang quantitativ darzustellen (SABI, 1988).
Dabei ist v.a. auf Auswirkungen auf die Postengruppen der Konzernbilanz und auf
die Posten der Konzern-GuV einzugehen (HFA, 1995).
Alternativ zu den Angaben im Konzernanhang kann die
Vergleichbarkeit auch durch die Anpassung der Vorjahreswerte im
Konzernabschluss hergestellt werden. Im Konzernabschluss ist dann anzugeben,
dass es sich bei den Vorjahreszahlen nicht um die tatsächlichen Vorjahreszahlen
handelt (ADS, 1995,
§ 294 HGB).
Bezüglich der Konsolidierungsmethoden fordert das HGB eine
Reihe weiterer Informationen, welche im Konzernanhang anzugeben sind. Dies
betrifft im Einzelnen:
(a) Kapitalkonsolidierung nach § 301 HGB:
-
Buchwert- oder Neubewertungsmethode (§ 301 I HGB);
-
Stichtag der Erstkonsolidierung (§ 301 II HGB);
-
Behandlung eines Geschäfts- oder Firmenwertes bzw.
negativen Unterschiedsbetrages (§ 309 HGB);
(b) Kapitalkonsolidierung nach § 302 HGB:
-
Hinweis auf die Anwendung der Methode;
-
die sich aus der Anwendung der Methode ergebende
Veränderung der Rücklagen;
-
Name und Sitz des Tochterunternehmens;
(c) Equity-Methode:
-
Buchwert- oder Kapitalanteilsmethode (§ 312 I HGB);
-
Zeitpunkt, welcher für die Wertermittlung zu Grunde
gelegt wird (§ 312 III HGB);
-
Unterschiedsbetrag zwischen dem Wertansatz gem. § 312
I Nr. 1 oder 2 HGB und dem Beteiligungsbuchwert bei erstmaligem Ansatz, soweit
der Unterschiedsbetrag nicht in der Konzernbilanz vermerkt bzw. ausgewiesen
wird (312 I Satz 2 und 3 HGB);
-
ggf. der Hinweis, dass ein assoziiertes Unternehmen in
seinem Jahresabschluss von den konzerneinheitlichen Bilanzierungsvorschriften
abweichende Bilanzierungsvorschriften anwendet und diese nicht angepasst
werden (§ 312 V Satz 2 HGB);
(d) ggf. die Angabe, dass nach § 304 II HGB auf die
Zwischenergebniseliminierung verzichtet wurde; ist der Einfluss auf die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wesentlich, ist der Verzicht auf die
Zwischenergebniseliminierung zu erläutern;
(e) Durchbrechung der Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden:
-
Angabe und Begründung von Abweichungen von
Konsolidierungsmethoden gegenüber dem Vorjahr (§ 297 III Satz 3 und 4 HGB);
-
die Auswirkungen der Abweichungen auf die Vermögens-,
Finanz- und Ertragslage des Konzerns sind gesondert darzustellen (§ 297 III
Satz 5 HGB).
2. Allgemeine
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Im Konzernanhang sind gem. § 313 I Satz 2 Nr. 1 HGB die auf
die Konzernbilanz und die Konzern-GuV angewandten Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden anzugeben. Diese Vorschrift stimmt inhaltlich mit der
Vorschrift des § 284 II Nr. 1 HGB überein. Die Erläuterungen zum Anhang des
Jahresabschlusses gelten daher auch für den Konzernanhang.
Darüber hinaus sind konzernspezifische Sachverhalte zu
erläutern. Dazu zählen Informationen über einheitliche Ansatz- und
Bewertungsmethoden gem. §§ 300, 308 HGB. Abweichungen sind im Konzernanhang
anzugeben (vgl. ADS, 1995,
§ 313 HGB). Dazu zählen auch branchenspezifische Sonderregeln, wie sie z.B.
Kreditinstitute gem. § 340e II HGB und Versicherungsunternehmen gem. § 341b II
HGB anwenden und die im Konzernabschluss gem. § 308 II Satz 2 HGB beibehalten
werden dürfen.
Im Konzernanhang sind die konzernspezifischen Ansatz- und
Bewertungsmethoden anzugeben. Dazu zählen v.a. Angaben zum Ansatz und zur
Bewertung des Geschäfts- oder Firmenwertes bzw. eines negativen
Unterschiedsbetrages aus der Kapitalkonsolidierung sowie zum Ansatz und der
Bewertung latenter Steuern gem. § 306 HGB.
Die Bewertungsmethoden sind im Konzernabschluss stetig
anzuwenden. Eine Durchbrechung der Stetigkeit ist im Konzernanhang gem. § 298 I
HGB i.V.m. § 252 I Nr. 6 HGB zu begründen.
3. Grundlagen
der Währungsumrechnung
Im Konzernanhang sind die Grundlagen der Währungsumrechnung
anzugeben. Gegenüber der Angabe im Einzelabschluss erhält die Vorschrift des §
313 I Nr. 2 HGB im Konzernabschluss ein größeres Gewicht, da gem. dem
Weltabschlussprinzips des § 294 I HGB alle ausländischen Tochterunternehmen in
den Konzernabschluss einzubeziehen sind und somit deren Abschlüsse in Euro
umzurechnen sind.
Für den Konzernabschluss nach HGB ist mit DRS 14 die
Währungsumrechnung vorgeschrieben. Nach dem Konzept der funktionalen Währung
werden zwei Methoden der Währungsumrechnung kombiniert, die Stichtagskursmethode
und die Zeitbezugsmethode. Die Angaben müssen so ausführlich sein, dass der den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Einblick in die Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage gewährleistet ist. Im Einzelnen hat der Konzernanhang v.a.
Angaben über die Wahl des Umrechnungskurses und über die Behandlung von
Umrechnungsdifferenzen zu enthalten. Angaben zum Umrechnungskurs müssen
erkennen lassen, auf welche Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und
Erträge der historische Kurs, der Stichtagskurs oder ein Durchschnittskurs
angewandt wurde, und auf welcher Grundlage letzterer berechnet wurde.
Neben den Informationen zum Umrechnungskurs sind v.a. die
Informationen über die Behandlung der Umrechnungsdifferenzen für die
Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage wichtig.
Die Auswirkungen der Behandlung der Umrechnungsdifferenzen
auf das Eigenkapital und das Ergebnis des Konzerns sind gesondert anzugeben.
Zudem sind Wechselkursänderungen des Geschäftsjahres anzugeben, welche sich auf
den Konzernabschluss wesentlich ausgewirkt haben (DRS 14.39).
4. Erläuterungen
zur Konzernbilanz und Konzern-GuV
Neben den allgemeinen Angaben zu den Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden (s.o. II.2.) sind für den Konzernanhang Erläuterungen nur zu
bestimmten Posten der Konzernbilanz und der Konzern-GuV vorgesehen.
Ein Geschäfts-
oder Firmenwert und ein negativer Unterschiedsbetrag aus der
Kapitalkonsolidierung sowie wesentliche Veränderungen dieser Posten sind im
Konzernanhang zu erläutern. Wurden positive Unterschiedsbeträge mit negativen
Unterschiedsbeträgen verrechnet, sind die verrechneten Beträge im Konzernanhang
anzugeben.
Die sich aus der Verrechnung eines Unterschiedsbetrags nach §
302 I HGB ergebende Veränderung der Rücklage ist im Konzernanhang anzugeben.
Zu einzelnen Posten der Konzernbilanz und Konzern-GuV sind
gem. § 314 I HGB folgende Informationen offen zu legen:
Verbindlichkeiten (Nr. 1):
Im Konzernanhang ist der Gesamtbetrag der im Konzernabschluss
ausgewiesenen Verbindlichkeiten
mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren anzugeben. Eine Aufteilung auf
die einzelnen Verbindlichkeitspositionen, wie im Anhang zum Jahresabschluss,
ist nicht vorgeschrieben.
Darüber hinaus ist im Konzernanhang der Gesamtbetrag der in
der Konzernbilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten anzugeben, die von einem in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen durch Pfandrechte oder ähnliche
Rechte gesichert sind.
Umsatzerlöse (Nr. 3):
Die Umsatzerlöse
sind im Konzernanhang unter bestimmten Voraussetzungen nach Tätigkeitsbereichen
sowie nach geographisch bestimmten Märkten aufzugliedern.
Mutterunternehmen, die den Konzernabschluss um eine
Segmentberichterstattung gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB erweitern, sind von der
Pflicht zur Aufgliederung der Umsatzerlöse befreit (§ 314 II Satz 1 HGB).
Personalaufwand (Nr. 4):
Da der Personalaufwand aus der GuV nach dem
Umsatzkostenverfahren nicht ersichtlich ist, erfordert das HGB die Angabe des
Personalaufwands bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens. Eine Aufgliederung
des Personalaufwands wie nach § 275 II Nr. 6 HGB ist nicht notwendig. Ebenso
besteht keine Pflicht, den Materialaufwand im Konzernanhang anzugeben, wie dies
nach § 285 Nr. 8 a HGB für den Einzelabschluss gefordert wird.
Eigene Anteile (Nr. 7):
Anteile, die das Mutterunternehmen an sich selbst und die
Tochterunternehmen an dem Mutterunternehmen halten (eigene Anteile), sind
anzugeben. Dazu sind die Anteile hinzuzurechnen, die ein Dritter für Rechnung
eines in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmens hält. Anteile, die ein
Gemeinschaftsunternehmen oder ein assoziiertes Unternehmen für eigene Rechnung
hält, sind nicht in der Angabe zu berücksichtigen. Ebenso sind die Anteile
nicht zu berücksichtigen, die ein Dritter (dazu zählen auch die
Gemeinschaftsunternehmen und assoziierten Unternehmen) für Rechnung eines nicht
konsolidierten Tochterunternehmens hält. Bezüglich der angabepflichtigen
Anteile sind die Zahl und der Nennbetrag bzw. der rechnerische Wert sowie deren
Anteil am Kapital des Mutterunternehmens anzugeben.
Derivative Finanzinstrumente (Nr. 10):
Im Konzernanhang sind detaillierte Angaben zu derivativen
Finanzinstrumenten zu machen. Für jede Kategorie von derivativen
Finanzinstrumenten (z.B. zinsbezogene, währungsbezogene oder
aktienmarktbezogene Geschäfte) sind anzugeben: Art (wie Optionen, Futures,
Swaps oder Forwards) und Umfang sowie der beizulegende Zeitwert (unter Angabe
der angewandten Bewertungsmethode) der Finanzinstrumente, ferner einen ggf.
vorhandenen Buchwert und den betreffenden Bilanzposten.
Stille Lasten in Finanzanlagen (Nr. 11):
Wird bei Finanzanlagen auf Abschreibungen auf den niedrigeren
beizulegenden Wert am Abschlussstichtag verzichtet, weil die Wertminderung
voraussichtlich nicht dauerhaft ist (§§ 253 II Satz 3, 279 I Satz 2 HGB), sind
im Konzernanhang weitere Angaben zu machen: Buchwert und Zeitwert der
betreffenden Vermögensgegenstände bzw. Gruppen von Vermögensgegenständen sowie
die Gründe für das Unterlassen einer Abschreibung einschließlich der
Anhaltspunkte, die darauf hindeuten, dass die Wertminderung voraussichtlich
nicht von Dauer ist.
5. Sonstige
Pflichtangaben
a) Inanspruchnahme
der Erleichterungen nach § 264 III HGB durch Tochterunternehmen
Nimmt ein Tochterunternehmen die Möglichkeit des § 264 III
HGB in Anspruch, auf die Anwendung der ergänzenden Vorschriften für
Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§ 264 ff.
HGB), die Vorschriften zur Prüfung (§ 316 ff. HGB) sowie die Vorschriften zur
Offenlegung (§ 325 ff. HGB) zu verzichten, so ist dies im Konzernanhang des
Mutterunternehmens anzugeben.
b) Sonstige
finanzielle Verpflichtungen (§ 314 I Nr. 2 HGB)
Der Gesamtbetrag der finanziellen Verpflichtungen gegenüber
nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen ist anzugeben. Dabei
bleiben finanzielle Verpflichtungen aus Haftungsverhältnissen, die gem. § 298 I
HGB i.V.m. § 251 HGB unter der Konzernbilanz zu vermerken sind,
unberücksichtigt. Finanzielle Verpflichtungen gegen nicht in den
Konzernabschluss einbezogene Tochterunternehmen sind gesondert anzugeben.
c) Haftungsverhältnisse
(§ 314 I Nr. 2 2. Halbsatz HGB)
Unter der Konzernbilanz oder im Konzernanhang sind gem. § 298
I i.V.m. § 251 HGB die Haftungsverhältnisse
gegenüber nicht in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen anzugeben,
soweit die entsprechende Verbindlichkeit nicht in der Konzernbilanz zu
passivieren ist. Diese Vorschrift gilt unabhängig von einer evtl. bestehenden
Rückgriffsforderung. Ebenso wie bei den finanziellen Verpflichtungen (s.o. b))
sind die Haftungsverhältnisse gegenüber nicht konsolidierten Tochterunternehmen
gesondert anzugeben.
Wird ein Teilkonzernabschluss erstellt, sind zudem gem. § 298
I HGB i.V.m. 268 VII HGB die Haftungsverhältnisse gegenüber verbundenen
Unternehmen wahlweise im Anhang oder unter der Bilanz anzugeben. Die Angabe
sollte, dem Grundsatz der Klarheit folgend, an gleicher Stelle erfolgen wie die
sonstigen Angaben zu den Haftungsverhältnissen.
d) Zahl
der beschäftigten Arbeitnehmer (§ 314 I Nr. 4 HGB)
Entsprechend der Vorschrift des § 285 Nr. 7 HGB für den
Einzelabschluss ist im Konzernanhang die durchschnittliche Zahl der
Arbeitnehmer des Geschäftsjahres anzugeben. Dabei sind die Arbeitnehmer der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu berücksichtigen. Arbeitnehmer
von Gemeinschaftsunternehmen sind gesondert anzugeben. Eine Pflicht, die
durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer des Geschäftsjahres von nicht in den
Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen und assoziierten Unternehmen
anzugeben, besteht nicht; gegen eine freiwillige, gesonderte Angabe sind indes
keine Einwände zu erheben.
Die Zahl der Arbeitnehmer ist getrennt nach Gruppen
anzugeben. Die Angabe kann z.B. nach geographischen Bereichen, Funktionen,
Nationalitäten, Geschlechtern oder Geschäftssparten erfolgen (IDW, 2006).
e) Gesamtbezüge,
Pensionsrückstellungen, Vorschüsse, Kredite sowie Haftungsverhältnisse für
Organmitglieder (§ 314 I Nr. 6 HGB)
Die vom Mutterunternehmen und den Tochterunternehmen
gewährten Gesamtbezüge für Mitglieder des Geschäftsführungsorgans, eines
Aufsichtsrats, eines Beirats oder einer ähnlichen Einrichtung des
Mutterunternehmens sind getrennt nach den genannten Gruppen anzugeben. Zu den
Gesamtbezügen zählen auch Bezüge, welche nicht ausgezahlt wurden, sondern andere
Ansprüche erhöht haben. Ebenso sind Bezüge anzugeben, die nicht für das
Geschäftsjahr gewährt wurden, aber bisher in keinem Konzernabschluss angegeben
worden sind.
Die selben Angabepflichten bestehen für Bezüge der ehemaligen
Mitglieder der oben genannten Organe sowie für deren Hinterbliebenen. Ferner
ist für diese Personen der Betrag der gebildeten oder nicht gebildeten
Pensionsrückstellungen anzugeben.
Für beide genannten Personengruppen sind Angaben zu machen
über gewährte Kredite, deren Zinssätze, wesentliche Bedingungen und der im
Geschäftsjahr zurückgezahlten Beträge sowie über Haftungsverhältnisse, die das
Mutterunternehmen oder ein Tochterunternehmen zugunsten einer dieser
Personengruppen eingegangen ist.
f) Abweichender
Konzernbilanzstichtag
Weicht der Konzernbilanzstichtag von dem Bilanzstichtag des
Jahresabschlusses des Mutterunternehmens ab, ist dies im Konzernanhang
anzugeben und zu begründen (§ 299 I 2. Halbsatz HGB).
g) Zusätzliche
Angaben nach § 297 II Satz 3 HGB
Grundsätzlich vermittelt der Konzernabschluss bei Anwendung
der gesetzlichen Vorschriften und der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz-
und Ertragslage. Für den besonderen Fall, dass dieses Ziel nicht erreicht
werden sollte, sind im Konzernanhang Angaben zu machen, damit das entsprechende
Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird.
h) Corporate-Governance-Erklärung
(§ 314 I Nr. 8 HGB)
Der Konzernanhang muss die Angabe enthalten, dass für alle in
den Konzernabschluss einbezogenen börsennotierten Unternehmen die nach § 161
AktG vorgeschriebene Entsprechungserklärung zum Deutschen
Corporate-Governance-Kodex abgegeben und den Aktionären dauerhaft zugänglich
gemacht worden ist.
6. Schutzklauseln
Für bestimmte Angaben im Konzernanhang bestehen
Schutzklauseln, welche von der Angabepflicht befreien, soweit bestimmten
Unternehmen durch deren Nennung erhebliche Nachteile entstehen könnten. Dazu
zählen zum einen die Angaben gem. § 313 II HGB zu den
Beteiligungsverhältnissen, wenn nach „ vernünftiger kaufmännischer Beurteilung “
damit gerechnet werden muss, dass dadurch einem in diesem Absatz genannten
Unternehmen ein erheblicher Nachteil entstehen könnte. Zum anderen enthält §
314 II HGB eine solche Schutzklausel bezüglich der Angaben zu den
Umsatzerlösen. Die Aufgliederung gem. § 314 I Nr. 3 HGB darf unterbleiben,
soweit nach „ vernünftiger kaufmännischer Beurteilung “ damit gerechnet werden
muss, dass dadurch dem Mutterunternehmen oder einem in den Konzernabschluss
einbezogenen Tochterunternehmen erhebliche Nachteile entstehen. Die Anwendung
einer Schutzklausel ist im Konzernanhang anzugeben.
III. Besonderheiten
bei kapitalmarktorientierten Mutterunternehmen
Mutterunternehmen, die einen organisierten Markt i.S.d. § 2 V
WpHG in Anspruch nehmen, haben für ihren Konzernanhang neben den nach den
International Financial Reporting Standards (IFRS) geforderten Angaben
zusätzlich auch die Angabepflichten nach § 313 II – IV HGB und § 314 I Nr. 4, 6,
8 und 9 HGB zu erfüllen (§ 315a HGB).
Im Konzernanhang kapitalmarktorientierter Mutterunternehmen
sind das für den Konzernabschlussprüfer erfasste Honorar für die
Abschlussprüfungen, für sonstige Bestätigungs- und Bewertungsleistungen, für
Steuerberatungsleistungen und für sonstige Leistungen, die für das
Mutterunternehmen oder Tochterunternehmen erbracht worden sind, jeweils
getrennt anzugeben (§ 314 I Nr. 9 HGB).
IV. Besonderheiten
bei börsennotierten Mutterunternehmen
Ist das Mutterunternehmen eine börsennotierte Aktiengesellschaft
i.S.d. § 3 II AktG, müssen im Konzernanhang zusätzlich zu den erweiterten
Angabepflichten für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen die
Vorstandsbezüge individualisiert angegeben werden (§ 314 I Nr. 6a Satz 5 – 9
HGB). Dazu müssen die Bezüge jedes einzelnen Vorstandsmitglieds, aufgegliedert
nach erfolgsunabhängigen und erfolgsbezogenen Komponenten sowie Komponenten mit
langfristiger Anreizwirkung, angegeben werden. Neben den Bezügen vom
Mutterunternehmen und ggf. von Tochterunternehmen sind auch Pensionszusagen,
Versorgungsleistungen und Abfindungen anzugeben (§ 314 I Nr. 6a Satz 5 – 9 HGB).
Die individualisierte Angabe der Vorstandsbezüge kann unterbleiben, sofern die
Hauptversammlung dies mit einer Mehrheit von mindestens 75% des bei der Beschlussfassung
vertretenen Kapitals beschließt (§ 314 II Satz 2 HGB).
V. Besonderheiten
bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen
Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen gelten
ergänzend zu den allgemeinen Vorschriften des HGB Sondervorschriften, die teils
die allgemeinen Angabepflichten im Konzernanhang modifizieren, teils
zusätzliche Angabepflichten enthalten.
Für den Konzernanhang von Kreditinstituten werden nach § 340i
II Satz 2 HGB folgende Angabepflichten durch spezifische Angabepflichten gem.
RechKredV ersetzt (IDW, 2006):
-
Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf
Jahren sowie Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte und ähnliche Rechte von
einbezogenen Unternehmen gesichert sind (§ 314 I Nr. 1 HGB). Stattdessen
gelten detaillierte Angabepflichten gem. § 9 RechKredV.
-
Aufgliederung der Umsatzerlöse (§ 314 I Nr. 3 HGB),
stattdessen sind bestimmte Posten der GuV nach geographischen Märkten
aufzugliedern (§ 34 II Nr. 1 RechKredV).
-
Vorschüsse, Kredite und Haftungsverhältnisse
zugunsten von Organmitgliedern (§ 314 I Nr. 6c HGB), stattdessen gilt die
entsprechende Angabepflicht nach § 34 II Nr. 2 RechKredV.
Für den Konzernanhang von börsennotierten Kreditinstituten
gelten die ergänzenden Bestimmungen des DRS 2-10 für die Kapitalflussrechnung;
für die Segmentberichterstattung gelten die ergänzenden Bestimmungen des DRS
3-10.
Darüber hinaus sind im Konzernanhang zahlreiche weitere
Angabepflichten gem. §§ 1 – 36, 39 IV und V RechKredV zu beachten.
Für Versicherungsunternehmen gelten die Angabepflichten gem.
§ 314 I Satz 3 HGB nicht (§ 341j I Satz 2 HGB). Stattdessen sind nach § 59 III
RechVersV die gebuchten Bruttobeiträge aufzugliedern. Der Gesamtbetrag der
sonstigen finanziellen Verpflichtung nach § 314 I Nr. 2 HGB ist nur für solche
Verpflichtungen anzugeben, die nicht im Rahmen des Versicherungsgeschäfts
entstehen (§ 341j I Satz 3 HGB).
Für die Kapitalflussrechnung und die Segmentberichterstattung
im Konzernanhang von Versicherungsunternehmen gelten ergänzend zu den
allgemeinen Standards des DRSC die Sonderregelungen des DRS 2-20 und DRS 3-20.
VI. Rechtsformspezifische
Angabepflichten
Je nach Rechtsform des Mutterunternehmens sind im
Konzernanhang besonders anzugeben:
Bei GmbH:
-
Einstellungen des Eigenkapitalanteils von Wertaufholungen i.S.d. § 280 HGB in
andere Gewinnrücklagen (§ 29 IV
Satz 2 GmbHG);
-
Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten
gegenüber Gesellschaftern (§ 42 III GmbHG).
Bei AG/KGaA:
1) Angaben zu den Veränderungen der Rücklagen
-
Einstellungen des Eigenkapitalanteils von
Wertaufholungen i.S.d. § 280 HGB in andere Gewinnrücklagen (§ 58 IIa Satz 2
AktG);
-
Einstellungen in und Entnahmen aus der
Kapitalrücklage, sofern nicht in der Konzernbilanz angegeben (§ 152 II AktG);
-
Einstellungen in und Entnahmen aus den einzelnen
Posten der Gewinnrücklagen, sofern nicht in der Konzernbilanz angegeben (§
152 III AktG).
Die Darstellung der genannten Rücklagenbewegungen erfolgt im
Eigenkapitalspiegel, der gem. § 297 I Satz 1 HGB eigenständiger Bestandteil des
Konzernabschlusses ist. In die Bewegungen der anderen Gewinnrücklagen in der
Konzernbilanz sind auch die Einstellungen/Entnahmen bei Tochterunternehmen
sowie die Veränderungen aus Konsolidierungseffekten, sofern nicht auf Anteile
anderer Gesellschafter entfallend, einzubeziehen (ADS, 1995,
§ 298 HGB).
2) Ergebnisverwendungsrechnung (§ 158 I AktG)
Aufgrund des Pauschalverweises in § 298 I HGB gilt § 158 I
AktG grds. auch für den Konzernabschluss, wonach ein Mutterunternehmen in der
Rechtsform der AG im Anschluss an die Konzern-GuV oder im Konzernanhang eine
Gewinnverwendungsrechnung für den Konzernabschluss auszuweisen hätte. Darin
wären anschließend an das Konzernjahresergebnis die Anteile anderer
Gesellschafter am Gewinn/Verlust, der Ergebnisvortrag aus dem Vorjahr,
Entnahmen aus und Einstellungen in Rücklagen sowie der
Konzernbilanzgewinn/-verlust auszuweisen. Da der Konzernabschluss nicht
Grundlage der Gewinnverwendung ist, wird nach h.M. ein Verzicht auf die
Gewinnverwendungsrechnung im Hinblick auf die Eigenart des Konzernabschlusses
(§ 298 I HGB) für zulässig gehalten (ADS, 1995,
§ 298 HGB). Gleichwohl ist eine derartige Darstellung, in der sich i.d.R. auch
Konsolidierungsmaßnahmen erheblich auswirken, in zahlreichen Konzernabschlüssen
nach HGB enthalten.
3) Rechtsbeziehungen zu den Aktionären und sonstigen
Kapitalgebern
Nach § 160 I AktG i.V.m. § 298 I HGB sind im Konzernanhang
Angaben zu machen über
-
Bestand, Zugang und Verwertung von sog. Vorratsaktien;
-
Bestand an eigenen Aktien unter Angabe von Zahl,
Betrag des Grundkapitals, Anteil am Grundkapital, Erwerbszeitpunkt und
Erwerbsgründe; im Geschäftsjahr erworbene/veräußerte Aktien mit diesen
Angaben, sowie Angabe der Verwendung des Erlöses;
-
Zahl und ggf. Nennbetrag der Aktien jeder Gattung
unter gesonderter Angabe der im Geschäftsjahr aus bedingtem oder genehmigten
Kapital gezeichneten Aktien;
-
das genehmigte Kapital; ferner der Inhalt des
Ermächtigungsbeschlusses mit den Ausgabebedingungen;
-
Zahl der Bezugsrechte gem. § 192 II Nr. 3 AktG ( „ stock
options “ ), der Wandelschuldverschreibungen und vergleichbaren Wertpapiere
unter Angabe der Rechte, die sie verbriefen;
-
Genussrechte, Rechte aus Besserungsscheinen und
ähnliche Rechte (Art, Zahl sowie im Geschäftsjahr neu entstandene);
-
Bestehen wechselseitiger Beteiligungen
(§ 19 AktG) unter Angabe des Unternehmens;
-
Bestehen einer Beteiligung, die der AG nach § 20 I
oder 4 AktG oder nach § 21 I oder Ia WpHG mitgeteilt worden ist, unter Angabe
des Unternehmens und der Qualifikation.
Die nach § 160 I AktG i.V.m. § 298 I HGB vorgeschriebenen
Angaben beziehen sich auch im Konzernanhang nur auf das Mutterunternehmen. Für
die Angabepflichten aus § 160 AktG gilt eine Schutzklausel zugunsten der
Bundesrepublik Deutschland und ihrer Länder, aus der ggf. ein Verbot der Angabe
resultiert.
VII. Besonderheiten
im Konzernanhang nach § 13 PublG
Für den Anhang eines Konzernabschlusses, welcher nach § 13
PublG erstellt wird, gelten die Vorschriften der §§ 294 ff. HGB sinngemäß (§ 13
II Satz 1 1. Halbsatz PublG). Im Rahmen der Erläuterung der allgemeinen
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist darauf einzugehen, ob von dem
Wahlrecht Gebrauch gemacht wurde, die Vorschriften der §§ 279 I, 280 HGB nicht
anzuwenden. Darüber hinaus darf auf die nach § 314 I Nr. 6 HGB vorgeschriebenen
Angaben verzichtet werden.
Wird entsprechend der Vorschrift des § 5 V PublG von einer
Personenhandelsgesellschaft oder einem Einzelkaufmann an Stelle einer
Konzern-GuV eine Anlage zur Konzernbilanz erstellt, sind im Konzernanhang zu
den nicht angabepflichtigen Posten der Konzern-GuV keine Angaben zu machen.
Literatur:
ADS, : Rechnungslegung
und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, 6. A., bearb. v. Forster,
K.-H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al., Stuttgart ab 1995
Ellrott, H. : Kommentierung
zu § 313 HGB, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, hrsg. v. Ellrott, H./Förschle,
G./Hoyos, M. et al., 6. A., München 2006a
Ellrott, H. :
Kommentierung zu § 314 HGB, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, hrsg. v. Ellrott,
H./Förschle, G./Hoyos, M. et al., 6. A., München 2006b
HFA, : Stellungnahme HFA
3/1995: Konzernrechnungslegung bei Änderungen des Konsolidierungskreises, in:
WPg 1995, S. 697 f
IDW, : WP-Handbuch, Bd.
I, 13. A., Düsseldorf 2006
SABI, : Zur
Aufstellungspflicht für einen Konzernabschluß und zur Abgrenzung des
Konsolidierungskreises, in: WPg 1988, S. 340 – 343
Selchert, F. W./Karsten,
J. : Inhalt und Gliederung des Konzernanhangs, in: BB 1986, S. 1258 – 1264
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