Inhaltsübersicht
I. Problemstellung
II. Grundlagen
III. Umrechnungsmethoden
IV. Darstellung
der Währungsumrechnung
V. Prüfung
der Währungsumrechnung
I. Problemstellung
Einzel- und Konzernabschlüsse sind nach nationalen und
internationalen Regelungen in einer Währung aufzustellen. Für deutsche
Unternehmen war dies nach § 244 HGB bis zum 31.12.2001 die DM oder der Euro und
danach nur noch der Euro. Die Geschäftstätigkeit von Unternehmen beschränkt
sich jedoch oft nicht auf einen Währungsraum, sodass bei deren Abbildung eine
Währungsumrechnung notwendig wird.
Auf der Ebene der rechtlichen Einheiten stellen sich dann die
Probleme einer Umrechnung von in Fremdwährungen denominierten
Geschäftsvorfällen und den daraus resultierenden Vermögensgegenständen und
Schulden. Auf der Ebene eines aus mehreren rechtlichen Einheiten bestehenden
Gesamtunternehmens (Konzern) stellt sich zusätzlich das Problem, dass nicht
alle Konzerngesellschaften ihre Einzelabschlüsse in derselben Währung
aufstellen. Es wird dann für die Teilmenge der betroffenen ausländischen
Konzerngesellschaften eine Umrechnung in die Konzernberichtswährung
erforderlich.
Geht man bei der Betrachtung des Konzerns von einer
wirtschaftlichen und auch fiktiven rechtlichen Einheit aus (Einheitsgrundsatz),
so sind vergleichbare ökonomische Sachverhalte im konsolidierten Abschluss
vergleichbar abzubilden, unabhängig davon, bei welchem der einbezogenen
Unternehmen sie vorliegen (Äquivalenzgrundsatz). Es sind dann eigentlich keine
besonderen Regelungen für die Umrechnung von Vermögensgegenständen und
Schulden, Erträgen und Aufwendungen sowie Ein- und Auszahlungen erforderlich;
diese sollten sich aus den allgemeinen Ansatz- und Bewertungsregeln ergeben.
Die 7. EG-Richtlinie und die allgemeinen Bewertungsregeln des HGB 1985
enthalten auch keine speziellen Vorschriften zur Währungsumrechnung, sondern
lediglich eine Erläuterungspflicht, dass „ die Grundlagen für die Umrechnung in
Euro (im Konzernanhang) angegeben werden, sofern der Konzernabschluß Posten
enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder
ursprünglich auf fremde Währung lauteten “ (§ 313 I Nr. 2 HGB). Das Fehlen
expliziter Regelungen wird von der h.M. freilich als Methodenwahlrecht
interpretiert. Richtlinien- und Gesetzgeber haben in der Tat in die bis in die
1980er-Jahre national und international sehr kontroverse Diskussion um die
Währungsumrechnungsmethode nicht eingreifen wollen (vgl. die Darstellung z.B.
bei Busse von
Colbe, /Ordelheide, 1993). Von den deutschen Unternehmen wurde
dieses für die Höhe der im Konzernabschluss auszuweisenden Positionen (insbes.
Periodenergebnis und Eigenkapital) bedeutsame Methodenwahlrecht in der
Vergangenheit unterschiedlich ausgeübt.
Mehrere nie verabschiedete Entwürfe von Stellungnahmen des
HFA (zuletzt HFA, 1998)
haben eine gewisse Einschränkung des Methodenwahlrechtes auf die Alternativen
„ Stichtagskurs-Methode “ und „ Zeitbezug-Methode “ sowie die „ funktionale
Währungsumrechnungsmethode “ angestrebt. Das inzwischen zuständige Deutsches
Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) hat diesen Problemkreis bislang
nicht angegangen.
Im internationalen Raum liegen inzwischen vielfach nationale
institutionelle Regelungen, insbes. in den USA (SFAS 52) und Großbritannien
(SSAP 20) sowie der internationale Rechnungslegungsgrundsatz IAS 21, vor, die
gemeinsam das Konzept der „ funktionalen Währungsumrechnung “ zugrunde legen,
welches eine situative Wahl zwischen Zeitbezug- und Stichtagskursmethode
vorsieht. Auf weitere, früher relevante Umrechnungsmethoden (z.B. current-non current-Methode; monetary-non monetary-Methode) wird
daher nicht eingegangen (vgl. z.B. die Darstellung bei Busse von
Colbe, /Ordelheide, 1993; Langenbucher,
1998).
II. Grundlagen
1. Währungsarten
Grundsätzlich ist zwischen der Berichtswährung (reporting currency), der funktionalen
Währung (functional currency) und der
Währung, in der Transaktionen sowie daraus resultierende Abschlusspositionen
denominiert sind (currency of
denominiation), zu unterscheiden. Als Berichtswährung wird von den
nationalen Rechnungslegungsvorschriften regelmäßig die Währung des Sitzlandes
der Muttergesellschaft vorgeschrieben (z.B. SFAS 52.4; § 244 i.V.m. § 298 I
HGB). IAS 21.4 ermöglicht grds. auch die Wahl einer anderen Währung (vgl. IASC
SIC-19). Funktionalwährung ist die Währung, in der die bilanzierende Teileinheit
primär ihre Geschäftstätigkeit abwickelt. Dies wird oft die Währung des
Sitzlandes der Teileinheit sein; es kann aber auch eine andere Währung (insb.
die des Mutterunternehmens bei engen operativen Verflechtungen) sein. SFAS
52.5 – 10 enthält Grundsätze zur Bestimmung der Funktionalwährung, ohne damit
aber die Wahl eindeutig festlegen zu wollen. IAS 21.23 – 26 und der Entwurf des
HFA (HFA, 1998)
vermeiden den Begriff Funktionalwährung und umschreiben den Sachverhalt weniger
detailliert.
2. Wechselkursarten
und Umrechnungszeitpunkte
Formal besteht die Währungsumrechnung in der Multiplikation
eines Wechselkurses mit einem Fremdwährungsbetrag. Inhaltlich geht es um das
Problem, wann welcher Wechselkurs auf welchen Fremdwährungsbetrag anzuwenden
ist. Unterschiedliche Wechselkursarten sind zum einen in jedem Zeitpunkt zu
beobachten: Grundsätzlich werden hier nur Devisenkurse und keine Sortenkurse
verwendet. Obgleich es sinnvoll sein könnte, für Bilanzposten mit
unterschiedlichen Fristigkeiten die entsprechenden Devisenterminkurse zu
verwenden, werden bei der Umrechnung von Einzelabschlüssen i.d.R. nur Devisenkassakurse
verwendet. Auf eine Differenzierung zwischen Geld- und Briefkursen wird anders
als bei der Umrechnung von Fremdwährungstransaktionen verzichtet, indem die
Einzelabschlüsse regelmäßig zu Mittelkursen umgerechnet werden.
Für die wichtigsten Welthandelswährungen liegen börsentäglich
amtliche Devisenkurse oder Kurse im Freiverkehr vor. Für nicht frei
konvertierbare Währungen gibt es Kursnotizen an den „ schwarzen “ oder „ grauen “
Parallelmärkten. Grundsätzlich sollten nur solche Wechselkurse verwendet
werden, zu denen auch Transaktionen abgewickelt werden können. In diesem Sinne
verlangt SFAS 52.27 im Kontext der Stichtagskurs-Methode die Anwendung des
Kurses, zu dem Dividendenausschüttungen transferiert werden können.
Unterschiedliche Wechselkurse resultieren im Zeitablauf aus
Auf- oder Abwertungen. Für Bestandspositionen aus Vorperioden stellt sich dann
die Frage, ob diese mit den historischen Kursen bei Zugang in den Konsolidierungskreis
oder mit dem aktuellen Kurs des Bewertungsstichtages umgerechnet werden sollen.
Hier liegt der entscheidende Unterschied zwischen den Verfahren der
einheitlichen Umrechnung zum Stichtagskurs ( „ Stichtagskurs-Methoden “ ) und den
Verfahren der differenzierenden Umrechnung mit Stichtagskursen oder
historischen Kursen. Vereinfachend werden die Zugänge in der Praxis auch mit
monatlichen oder anderen Durchschnittskursen umgerechnet.
Die Umrechnung von Stromgrößen – Erträgen/Aufwendungen oder
Ein-/Auszahlungen – erfolgt in beiden Klassen von Umrechnungsverfahren im
Grundsatz zu den (Transaktions-)Kursen, mit denen die Bestandsgrößen im
Zeitpunkt der Bestandsänderungen umgerechnet werden. Als vereinfachende
Näherungslösung wird regelmäßig die Umrechnung mit gewichteten
Periodendurchschnittskursen zugelassen und von Unternehmen auch praktiziert.
Bei den Stichtagskurs-Methoden wird oft alternativ auch eine Umrechnung der
Stromgrößen mit dem Stichtagskurs empfohlen bzw. zugelassen.
3. Äquivalenzprinzip
Nach der Einheitsfiktion sind Fremdwährungstransaktionen des
Konzerns so abzubilden, als ob sie in einer bereits in Konzernwährung geführten
Buchführung erfasst und unter Anwendung der konzerneinheitlichen
Bilanzierungsgrundsätze aus dieser in den Konzernabschluss übernommen worden
wären. Die Anwendung dieses Äquivalenzprinzips auf Fremdwährungstransaktionen
von Konzernunternehmen soll an folgendem Beispiel aufgezeigt werden (vgl. Gebhardt, 1987).
Das deutsche Mutterunternehmen HANDELS AG und das in ihrem
vollständigen Besitz stehende, in Outland ansässige Tochterunternehmen TRADE
Inc. kaufen per t = 0 jeweils 100 ME des Produktes XY von dem konzernexternen
Lieferanten Z zum Preis von 1,00 LW/ME. Diese Produkte werden von beiden
Konzernunternehmen über mehrere Bewertungsstichtage unbearbeitet im Bestand
gehalten. Vereinfachend wird angenommen, dass zusätzlich keine
Anschaffungsnebenkosten anfallen.
Abb. 1: Abbildung von Fremdwährungstransaktionen in
Einzelabschlüssen und in umgerechneten Abschlüssen
Abb. 1 enthält die Bilanzierung dieser Vorräte auf der
Grundlage des Anschaffungswertprinzips sowohl beim Mutterunternehmen als auch
beim Tochterunternehmen im Anschaffungszeitpunkt (t = 0) sowie an drei
nachfolgenden Bewertungsstichtagen mit unterschiedlichen Konstellationen von
Preisen und Wechselkursen. Im Anschaffungszeitpunkt werden die Vorräte bei der
HANDELS AG mit den EUR-Anschaffungskosten (AWEUR) erfasst, die sich als Produkt
der Anschaffungskosten in Landeswährung (AWLW) mit dem – historischen –
Wechselkurs (HK) ergeben. Vereinfachend wird dabei angenommen, dass die Vorräte
bar bezahlt werden und der Wechselkurs das Austauschverhältnis angibt, zu dem
der Umtausch von EUR in LW erfolgte. Diese EUR-Anschaffungskosten (i.S.d. §§
253 I, 255 I HGB) sind im Einzelabschluss des deutschen Mutterunternehmens
solange auszuweisen, wie nicht eine Abschreibung auf einen niedrigeren
Tageswert aufgrund des strengen Niederstwertprinzips für Vermögensgegenstände
des Umlaufvermögens (§ 253 III HGB) erforderlich wird.
Bei Vermögensgegenständen, die aus dem Ausland bezogen und in
ausländischer Währung fakturiert werden, ergibt sich an Folgezeitpunkten der
dem EUR-Anschaffungswert im Rahmen des Niederstwerttests gegenüberzustellende
EUR-Tageswert (TWEUR) wiederum als Produkt aus Tageswert in fremder Währung
(TWLW) und dem Wechselkurs bei (fiktivem) Umtausch am Bewertungsstichtag (TK).
Bei den in Abb. 1 (Zeile [3], [5]) angenommenen Preis- und
Wechselkursentwicklungen wird in t = 1 trotz eines gestiegenen LW-Preises eine
Abschreibung der Vorräte erforderlich, da der Wechselkurs EUR/LW relativ
stärker gesunken ist. Es ist nicht strittig, dass eine solche Abschreibung gem.
§ 253 III HGB im Einzelabschluss des Mutterunternehmens ergebniswirksam
vorzunehmen ist.
Bei Wegfall der Gründe für eine solche Abschreibung an
Folgezeitpunkten gilt für Kapitalgesellschaften das Wertaufholungsgebot des §
280 I HGB, das im Beispiel in t = 2 zu befolgen ist. In t = 3 wird bei der
HANDELS AG erneut eine Abschreibung der Vorräte wegen gesunkener LW-Preise und
Wechselkurse erforderlich. Für die Bilanzierung der Vorräte
bei dem Tochterunternehmen TRADE Inc. wird davon ausgegangen, dass dieses im
LW-Einzelabschluss nach den Bilanzierungsregeln des Mutterunternehmens
verfährt. Im Rahmen des Niederstwerttests an den drei Bewertungsstichtagen sind
entsprechend Anschaffungswert und Tageswerte des Vorratsbestandes jeweils in
Landeswährung gegenüberzustellen. Bei der angenommenen LW-Preisentwicklung wird
eine Abschreibung nur in t = 3 erforderlich (Abb. 1, Zeile [12], [13]).
Die konsequente Anwendung der Einheitsfiktion (§ 297 III HGB)
führt zur Forderung, dass im Konzernabschluss die bei dem Mutterunternehmen und
beim Tochterunternehmen lagernden Vorräte jeweils mit dem gleichen EUR-Betrag
auszuweisen sind. Zu diesem Ergebnis führt die in Abb. 1 (Zeile [14] – [17])
dargestellte Anwendung der Zeitbezug-Methode (temporal principle; vgl. Busse von
Colbe, 1972; Lorensen, 1972;
zum Grundgedanken bereits Busse von
Colbe, /Ordelheide, 1969). Die so realisierte Äquivalenz der
Abbildungen vergleichbarer Sachverhalte erfordert insbes. auch eine
erfolgswirksame Verrechnung von Änderungen der EUR-Wertansätze im umgerechneten
Abschluss des Tochterunternehmens (vgl. Gebhardt, 1976).
Das Vorgehen bei der Umrechnung nach der Zeitbezug-Methode
wird in SFAS 52.10 treffend als „ remeasurement “
charakterisiert: Es geht im Grundsatz dabei nicht um eine einfache Umrechnung
von Jahresschlusspositionen, sondern es wird im Effekt ein Abschluss in
Konzernwährung für das Tochterunternehmen aufgestellt (vgl. Gebhardt, 1976).
Vertreter der Stichtagskurs-Methode fordern die Einhaltung konzerneinheitlicher
Bilanzierungsgrundsätze nur auf der Ebene der in der jeweiligen Landeswährung
aufgestellten Einzelabschlüsse (vgl. v. Wysocki, 1971).
Die darauf folgende Umrechnung wird als reiner Transformationsvorgang
angesehen, durch den die Abschlusspositionen in einer einheitlichen
Recheneinheit ausgedrückt werden. Dies führt im Beispiel (Abb. 1, Zeile [20])
zu einem – im Einzelabschluss des Mutterunternehmens unzulässigen – Ansatz der
Vorräte über den EUR-Anschaffungskosten (in t = 2) bzw. unter dem durch das
Niederstwertprinzip gebotenen EUR-Bilanzansatz (in t = 1). Dann ergibt sich im
Konzernabschluss ein unterschiedlicher Ausweis der beim Mutterunternehmen
lagernden Vorräte und damit ein Verstoß gegen die Einheitsfiktion.
Die Gegenüberstellung der Änderung der EUR-Bilanzbestände bei
Stichtagskursumrechnung mit den ebenfalls zum Tageskurs umgerechneten Erträgen
und Aufwendungen der LW-Erfolgsrechnung (Abb. 1, Zeile [21], [22]) zeigt
ein weiteres Problem dieser Methode: Die umgerechneten Erfolgsrechnungen weisen
die EUR-Wertänderungen von Bestandspositionen nicht vollständig aus, sodass zur
Vermeidung eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Bilanzidentität (§ 252 I Nr.
1 HGB) die nicht erfolgswirksam verrechneten EUR-Wertänderungen von
Bilanzpositionen in einer besonderen Eigenkapitalposition aufgefangen werden
müssen (vgl. Gebhardt, 1976).
III. Umrechnungsmethoden
1. Zeitbezug-Methode
Der Grundkonzeption der Zeitbezug-Methode entspricht es, den
im Beispiel für Vorräte dargestellten Niederstwerttest auf alle
Vermögensgegenstände und analog einen Höchstwerttest auf alle Schulden
anzuwenden:
Damit ist auch die Umrechnung der Positionen der
Erfolgsrechnung festgelegt: Erträge und Aufwendungen sind Veränderungen von
Bestandspositionen und als solche mit den Kursen umzurechnen, mit denen die
betroffenen Bestandspositionen im Zeitpunkt der Transaktion umgerechnet wurden.
In dieser „ reinen “ Form wird die Zeitbezug-Methode in SFAS 8, SFAS 52 und IAS
21 sowie im Entwurf des HFA (HFA, 1998)
nicht gefordert, sondern in Form von Näherungslösungen, bei denen eine
Umrechnung von Bilanzpositionen entweder zum Stichtags- oder zum historischen
(Transaktions-)Kurs vorgeschrieben wird (vgl. die detaillierte Diskussion bei Gebhardt, 1987;
Busse von
Colbe, /Ordelheide, 1993). Abb. 2 enthält eine Gegenüberstellung,
aus der einige Unterschiede der vorliegenden Empfehlungen deutlich werden.
Abb. 2: Umrechnungsregeln bei der Zeitbezug-Methode
Zum Stichtagskurs umgerechnet werden alle Geldvermögens- und
Geldverbindlichkeitspositionen sowie die Positionen des Sachvermögens und der
Sachverbindlichkeiten (z.B. erhaltene Anzahlungen), die zu Tageswerten
bilanziert werden. Zu historischen Kursen umzurechnen sind Sachvermögen und
-verbindlichkeiten sowie immaterielle Anlagewerte, die im lokalen
LW-Einzelabschluss mit den – ggf. fortgeschriebenen – Anschaffungswerten angesetzt
sind. Einen expliziten Niederstwerttest fordert SFAS 52.49 – 53 nur für das
Vorratsvermögen. Ob in IAS 21.28 ein weitergehender Niederstwerttest für alle
Vermögensgegenstände vorgesehen ist, bleibt unklar. Der HFA fordert einen
Niederstwerttest, „ wenn Anhaltspunkte für das Vorliegen niedrigerer Tageswerte
bestehen oder die Tageskurse die historischen Kurse wesentlich unterschreiten “
(HFA, 1998,
S. 551). Einen Höchstwerttest verlangt nur der Entwurf des HFA, wobei aber für
kurzfristige Verbindlichkeiten eine grundsätzliche Umrechnung zu
Stichtagskursen zugelassen wird. Solche vereinfachten Vorgehensweisen sind im
Hinblick auf die Einzelbewertung von Vermögensgegenständen und Schulden (§ 252
I Nr. 3 HGB i.V.m. § 308 HGB) problematisch. Unter dem Gesichtspunkt der
Wirtschaftlichkeit sind sie vorteilhaft und solange nicht zu beanstanden, wie
die Zielsetzung des Konzernabschlusses (§ 297 II HGB) nicht durch erhebliche
Abweichungen beeinträchtigt wird.
Eine bilanzielle Umrechnungsdifferenz ergibt sich bei der
Zeitbezug-Methode als Saldo aller Wertänderungen von Vermögensgegenständen und
Schulden. Nach dem Vorsichtsprinzip (§ 252 I Nr. 4 HGB) sind zwar alle
unrealisierten Verluste aus Wertminderungen von Vermögensgegenständen bzw.
Werterhöhungen von Schulden sofort im Periodenergebnis auszuweisen;
unrealisierte Währungsgewinne sind danach erst bei Abgang der Bestände zu
vereinnahmen. Es liegt dann nahe, sie in einem Sonderposten aus der
Währungsumrechnung abzugrenzen (vgl. Gebhardt, 1976).
Nach dem HFA soll dafür eine „ Rückstellung für Währungsrisiken “ gebildet
werden, in die ein positiver Saldo einzustellen wäre. Dies impliziert eine
problematische Verrechnung von unrealisierten Währungsgewinnen und -verlusten,
die auch die anderen Stellungnahmen vorsehen.
In der Praxis hatten früher einige deutsche Unternehmen eine
erfolgsneutrale Verrechnung solcher bilanziellen Umrechnungsdifferenzen mit den
Rücklagen vorgenommen (vgl. Treuarbeit, 1990),
die mit dem Konzept der Zeitbezug-Methode und auch den vorliegenden
Verlautbarungen nicht vereinbar ist. Die Bedeutung der Zeitbezug-Methode bzw.
einer differenzierenden Umrechnung hat mit dem Übergang vieler deutscher
Unternehmen auf eine Rechnungslegung nach IFRS/IAS oder US-GAAP stark
abgenommen: In den Konzernabschlüssen 1989 hatten noch 20 Unternehmen (30%) die
Zeitbezug-Methode gewählt (vgl. Treuarbeit, 1990);
von den zum 31.12.1999 im DAX 100 enthaltenen Unternehmen gaben nur noch drei
Unternehmen (Beiersdorf, Mannesmann, Spar) an, dass sie sie in ihren
HGB-Konzernabschlüssen verwenden. Zusätzlich berichtet BASF, dass für ihren
US-GAAP-Konzernabschluss eine Teilmenge der Abschlüsse ausländischer Teileinheiten
nach der Zeitbezug-Methode umgerechnet wird.
2. Stichtagskurs-Methoden
Als „ Stichtagskurs-Methoden “ werden hier alle Verfahren
bezeichnet, bei denen sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden,
Rechnungsabgrenzungsposten und Bilanzierungshilfen zum Kurs des
Abschlussstichtages umgerechnet werden. Bei der all current method werden zusätzlich sämtliche
Eigenkapitalpositionen sowie die Erträge und Aufwendungen zum Stichtagskurs
umgerechnet. Diese lineare Transformation sämtlicher Abschlussposten ist angewandt
auf einen einzelnen Abschluss rechnerisch sehr einfach. Sie führt aber zu
Problemen bei der Darstellung des Bilanzzusammenhangs, da bei
Wechselkursänderungen die EUR-Wertansätze der Eröffnungsbilanz nicht aus der
EUR-Schlussbilanz des Vorjahres entnommen werden können, sondern die
LW-Anfangsbestände mit dem Stichtagskurs zum Periodenende umzurechnen sind. Die
so entstehenden EUR-Wertänderungen von Vermögensgegenständen und Schulden
(bilanzielle Umrechnungsdifferenzen) werden implizit mit dem EUR-Eigenkapital
saldiert und somit in der umgerechneten Erfolgsrechnung nicht ausgewiesen
(erfolgsneutrale Umrechnung). Bei der von SFAS 52 geforderten Variante der
Stichtagskurs-Methode gelangen bilanzielle Umrechnungsdifferenzen in einer
Sonderposition (translation adjustment)
dadurch zum Ausweis, dass die Eigenkapitalpositionen mit den historischen
Kursen bei Einzahlungen bzw. Rücklagendotierung umgerechnet werden. Bei der
Umrechnung der Erträge und Aufwendungen fordert SFAS 52.12 im Prinzip die
Anwendung von Transaktionskursen, lässt aber zur Vereinfachung die Verwendung
angemessen gewichteter Durchschnittskurse zu. Das Periodenergebnis als Saldo
der umgerechneten EUR-Erträge und Aufwendungen wird in die Bilanz übernommen.
Die Umrechnung von Bilanzposten, die nicht zu Tageswerten
ausgewiesen werden, mit Stichtagskursen führt zu ökonomisch nicht sinnvoll
interpretierbaren Wertansätzen. Die Stichtagskurs-Umrechnung wird auch nicht
als Teil der Bewertung angesehen, sondern als „ Transformationsvorgang “ , bei dem
die Relationen des LW-Abschlusses erhalten bleiben sollen. Wechselkursbedingte
Wertänderungen werden nicht als unrealisierte Gewinne oder Verluste betrachtet,
sondern als rechnerische Größen, die bis zum Abgang der Beteiligung das
Periodenergebnis des Konzerns nicht beeinflussen sollten. IAS 21.37 – 38 sieht
eine ergebniswirksame Auflösung bereits bei teilweiser Veräußerung von Anteilen
oder Teilliquidation vor, während nach SFAS 52.14 dies erst bei einer im
Wesentlichen vollständigen Veräußerung bzw. Liquidation erfolgen kann.
Diese Umrechnung ist nicht mit dem Einheitsgrundsatz
vereinbar. Als konzeptionelle Grundlage wird ein sog. net investment concept propagiert, bei dem der Konzern als
Gesamtheit aus dem Mutterunternehmen und den mit diesem über Eigenkapitalinvestitionen
verbundenen Tochterunternehmen angesehen wird, die selbstständig in ihren
jeweiligen Währungsräumen agieren. Relevant für den Konzernerfolg seien daher
nur die Zahlungen zwischen den Tochterunternehmen und dem Mutterunternehmen,
sodass Währungsdifferenzen aus der Umrechnung von Vermögensgegenständen und
Schulden der ausländischen Teileinheiten nicht auf das Konzernergebnis
durchschlagen sollten. Dies ist eine andere Konzernkonzeption als die der
Einheitstheorie.
3. Funktionale
Währungsumrechnungsmethode
Die mit SFAS 52 eingeführte funktionale
Währungsumrechnungsmethode besteht nicht in der Anwendung eines einheitlichen
Umrechnungsverfahrens, sondern macht deren Wahl von der Art der Beziehungen
zwischen dem Tochterunternehmen und den anderen Teileinheiten des Konzerns
abhängig: Ist die Geschäftstätigkeit stark in die des Gesamtunternehmens
integriert, so ist nach SFAS 52.47 – 54 und IAS 21.27 eine Umrechnung nach der
Zeitbezug-Methode vorzunehmen; für relativ selbstständige Teileinheiten, deren Geschäftstätigkeit
sich auf ein bestimmtes Land konzentriert, ist eine Umrechnung nach der
Stichtagskurs-Methode vorgesehen (vgl. SFAS 52.12 – 14, IAS 21.30 – 35). Dies gilt
als eine einheitliche Methode, sodass auch ein Wechsel des
Umrechnungsverfahrens für eine Teileinheit nicht als Methodenwechsel gilt, wenn
er durch eine Änderung in der Art der Geschäftstätigkeit motiviert ist. In der
Praxis hat die Anwendung von SFAS 52 und IAS 21 in den Konzernabschlüssen
deutscher Unternehmen dazu geführt, dass regelmäßig nur die
Stichtagskurs-Methode verwendet wird. Ausnahme unter den DAX 100-Unternehmen
ist die BASF, die teilweise auch die Zeitbezug-Methode verwendet.
4. Umrechnung
von Abschlüssen aus Hochinflationsländern
Für Abschlüsse von Tochterunternehmen in Hochinflationsländern
– eher willkürlich definiert als kumulierte Inflationsrate von über 100% in
einem Drei-Jahreszeitraum – ist eine Inflationsbereinigung nach IAS 29
durchzuführen, bevor eine Umrechnung zu Stichtagskursen erfolgt (restate-translate). Würden alle
Bilanzpositionen dadurch zum Tageswert ausgewiesen, entspräche dies einer
Umrechnung nach dem Zeitbezug. IAS 29 verlangt jedoch eine Inflationsanpassung
nichtmonetärer Vermögensgegenstände und Schulden nicht mit individuellen
Preisen, sondern mit einem landesüblichen allgemeinen Preisindex. SFAS 52.11
verlangt hier eine Anwendung der Zeitbezug-Methode. Die bei einigen deutschen
Konzernen praktizierte Aufstellung von Hartwährungsabschlüssen ist
konzeptionell äquivalent, wenn als Hartwährung die Berichtswährung gewählt wird
und Niederstwert- bzw. Höchstwertvergleiche ergänzt werden (vgl. Gebhardt, /Bergmann,
1991).
5. Wahl
der Umrechnungsmethode
Für IFRS/IAS- und US-GAAP-Konzernabschlüsse ist eine Wahl der
Umrechnungsmethoden nur im Rahmen der Regelungen von IAS 21 und SFAS 52
möglich. Die funktionale Währungsumrechnung beinhaltet ein faktisches Wahlrecht
zwischen der Stichtagskurs-Methode und der Zeitbezug-Methode durch die
Charakterisierung der Aktivitäten der Tochterunternehmen als integriert bzw.
selbstständig, bei der den Bilanzierenden einiger Entscheidungsspielraum
verbleibt. So hatte z.B. die Schering AG im Geschäftsbericht 1989 die
Zeitbezug-Methode verwendet und dabei auf die starke Integration der
ausländischen Gesellschaften verwiesen; im IAS-Abschluss 1999 kam unter IAS 21
einheitlich nur die Stichtagskurs-Methode zur Anwendung. Ob ein solcher Wechsel
der Umrechnungsmethode auch bei vielen anderen deutschen Unternehmen mit
grundlegenden Änderungen der Geschäftsstruktur einherging, die einen solchen
Wechsel inhaltlich rechtfertigen, kann man bezweifeln.
Für HGB-Konzernabschlüsse wären die Generalnorm des § 297 II
HGB und der Einheitsgrundsatz des § 297 III Satz 1 HGB zu beachten. Diese
Regelungen lassen eigentlich nur die Zeitbezug-Methode zu. Selbst wenn durch
Anwendung der Zeitbezug-Methode ein den tatsächlichen Verhältnissen
entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage nicht vermittelt
würde (zu dieser Problematik vgl. Gebhardt, 1988),
wäre sie nach der Gesetzessystematik dennoch anzuwenden und dann im Anhang
durch zusätzliche Angaben zu erläutern. Nach h.M. wird freilich von einem
Methodenwahlrecht ausgegangen.
Die Frage, ob die Methodenwahl auch einheitlich für alle Tochterunternehmen
auszuüben ist, wird von den deutschen Unternehmen durchweg im Sinne einer
Methodeneinheitlichkeit beantwortet. Die Wahl der Umrechnungsmethode unterliegt
dem Stetigkeitsgebot, wobei offen bleiben kann, ob sie unter das Gebot der
Stetigkeit der Konsolidierungsmethoden (§ 297 III Satz 2 HGB) oder unter das
Gebot der Bewertungsstetigkeit (§ 298 I HGB i.V.m. § 252 I Nr. 6 HGB) fällt.
Änderungen der Umrechnungsmethode sind in Ausnahmefällen möglich, lösen dann
aber eine Angabe- und Begründungspflicht aus. Zusätzlich ist dann der Einfluss
der Änderung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns
darzustellen (§§ 297 III Satz 3, 313 I Nr. 3 HGB).
IV. Darstellung
der Währungsumrechnung
§ 313 I Nr. 2 HGB verlangt die Angabe der Grundlagen für die
Umrechnung von Posten, die auf fremde Währung lauten. Dazu gehört nicht nur die
Erläuterung der gewählten Umrechnungsmethoden, sondern auch die hier nicht zu
behandelnde Darstellung der Umrechnung von Fremdwährungstransaktionen in den
Einzelabschlüssen.
Wenn auf die bei dem Wahlrecht nach h.M. auch in
HGB-Konzernabschlüssen zulässige funktionale Umrechnung nach IAS 21 oder SFAS
52 verwiesen wird, bedarf es einer detaillierten Erläuterung der
Umrechnungsmethoden nicht. Es sollte dann aber erläutert werden, nach welchen
Gesichtspunkten und für welche Tochterunternehmen die Stichtagskurs- bzw.
Zeitbezug-Methode zur Anwendung gelangten. Bei Verwendung der Zeitbezug-Methode
erscheint eine Angabe erforderlich, in welchem Umfang ein Niederst- bzw.
Höchstwerttest angewandt wurde. Besonders sollte ggf. auf das Vorgehen bei der
Umrechnung von Abschlüssen aus Hochinflationsländern eingegangen werden.
Sofern in HGB-Konzernabschlüssen Varianten der
Stichtagskurs-Methode (z.B. all current
method) oder der Zeitbezug-Methode (z.B. mit erfolgsneutraler Verrechnung
von bilanziellen Umrechnungsdifferenzen) zugelassen werden, müssen die
Anhangerläuterungen die Umrechnung der einzelnen Abschlussposten und die
Behandlung von Umrechnungsdifferenzen erkennen lassen. IAS 21.42 b und SFAS
52.31 sowie der Entwurf des HFA (HFA, 1998)
fordern den Ausweis der bei der Stichtagskurs-Methode erfolgsneutral
entstehenden kumulierten bilanziellen Umrechnungsdifferenzen in einer
gesonderten Eigenkapitalposition, deren Veränderung gegenüber der Vorperiode in
einer Überleitungsrechnung zu erläutern ist. Soweit nicht alle Anteile des Tochterunternehmens
in Konzernbesitz stehen, ist nach IAS 21.32 sachgerecht der auf die
Minderheiten entfallende Anteil der Umrechnungsdifferenzen als Bestandteil der
Minderheitenanteile am Eigenkapital zu zeigen. Weiter verlangen IAS 21.42 a und
SFAS 52.13 die Angabe der im Periodenergebnis enthaltenen Währungsdifferenzen,
zu denen neben den Differenzen aus der Umrechnung von
Fremdwährungstransaktionen auch die Umrechnungsdifferenzen aus der Anwendung
der Zeitbezug-Methode gehören. Im Schrifttum zum HGB-Konzernabschluss werden
zum Teil quantitative Angaben zur Währungsumrechnung gefordert (vgl. v. Wysocki, 1988;
Gebhardt, 1987).
Es finden sich in deutschen Konzernabschlüssen auch durchaus weitergehende
Angaben: Häufiger werden im Rahmen des Anlagespiegels die wechselkursbedingten
Wertänderungen des Anfangsbestandes durch Anwendung unterschiedlicher
Stichtagskurse gesondert ausgewiesen.
V. Prüfung
der Währungsumrechnung
1. Bestimmung
der Prüfungsnormen
Als Prüfungsnormen für IFRS/IAS- und
US-GAAP-Konzernabschlüsse kann auf die Regelungen von IAS 21 und SFAS 52
zurückgegriffen werden, während explizite Normen mit Ausnahme der
Erläuterungspflicht des § 313 I Nr. 2 HGB für HGB-Konzernabschlüsse fehlen.
Relevant sind jedoch die allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze und v.a. das
Stetigkeitsprinzip. Die gesetzlichen Vorschriften, die Verlautbarungen des
Berufsstandes sowie Literaturdiskussionen und Kommentierungen schaffen einen
sehr weiten Normenrahmen für die Prüfung der Währungsumrechnung. Die
Unternehmen legen sich regelmäßig im Rahmen von internen
Konzern-Bilanzierungsrichtlinien auf bestimmte Verfahrensweisen bei der
Währungsumrechnung fest.
Interne Anweisungen bestimmen weiter, wer die Umrechnung vornimmt:
Bei zentraler Umrechnung übernimmt dies eine zentrale Konsolidierungsstelle.
Die dezentrale Umrechnung erfolgt bei den ausländischen Tochterunternehmen, die
dann eine HB II/EUR an das Mutterunternehmen liefern. Beide Organisationsformen
wie auch Mischformen, bei denen nur die größeren Tochterunternehmen
umgerechnete Abschlüsse liefern, sind in der Praxis zu finden. Diese
Unterscheidung ist im Hinblick auf die Arbeitsteilung der Abschlussprüfer von
Bedeutung.
2. Auswahl
der Prüfer
Die Zuständigkeit für die Prüfung der zusammenzufassenden
Jahresabschlüsse weist § 317 II Satz 1 HGB eindeutig dem Konzernabschlussprüfer
zu, der damit die Gesamtverantwortung trägt. § 317 II HGB sieht die Möglichkeit
einer befreienden Prüfung für geprüfte Abschlüsse ausländischer
Tochterunternehmen vor, wenn der Prüfer die Anforderungen der
8. EG-Richtlinie oder gleichwertige Anforderungen erfüllt. Dies ermöglicht
die Übernahme der Ergebnisse aus den Einzelabschlussprüfungen für die Prüfung
des Konzernabschlusses (Baetge,
J./Hense, 1998). Der Nutzen dieser befreienden
Einzelabschlussprüfungen ist jedoch begrenzt, da ihr Prüfungsgegenstand die
Handelsbilanz I/LW ist, während der Konzernabschlussprüfer letztlich die HB
II/EUR testieren muss. Die Anpassung an konzerneinheitliche Bilanzansatz- und
Bewertungsregelungen und die Vereinheitlichung der Recheneinheit sind daher
ergänzend zu prüfen (vgl. § 316 III HGB). Wird diese Vereinheitlichung
dezentral vorgenommen, ist es i.d.R. sinnvoll, auch die Prüfung dieser
Anpassungsmaßnahmen dem lokalen Einzelabschlussprüfer zu übertragen und dessen
Prüfungsauftrag entsprechend zu erweitern. Der Konzernabschlussprüfer wird
dadurch nicht aus der Gesamtverantwortung entlassen, sodass er sich über
Arbeitsweise und Qualifikation des lokalen Abschlussprüfers informieren muss.
In der Praxis hat dies dazu geführt, dass international tätige Unternehmen
zunehmend nur noch internationale Prüfungsgesellschaften bzw. solche Prüfer
wählen, die einem leistungsfähigen internationalen Verbund angehören.
3. Prüfungsdurchführung
a) Systemprüfung
Im Rahmen der Systemprüfung ist festzustellen, ob die vom Unternehmen
getroffenen Anweisungen zu einer systematischen und korrekten Ableitung des
konsolidierten Abschlusses aus den Einzelabschlüssen der Unternehmen des
Konsolidierungskreises führen. Zunächst stellt sich die Frage, ob die im Rahmen
der Konzern-Bilanzierungsrichtlinie vorgenommene Festlegung der
Umrechnungsmethode(n) mit den Prüfungsnormen vereinbar ist. In der Praxis wird
hier der Prüfer i.d.R. bei der Diskussion kritischer Fragen hinzugezogen.
Weiter ist zu prüfen, ob das beschriebene Umrechnungsverfahren adäquat in
Arbeitsabläufe übersetzt wurde. Dazu gehört nicht nur die Entwicklung von
Formblättern, sondern auch die Sicherung der Bereitstellung der benötigten
Daten: Neben Stichtagskursen (für unterschiedliche Transaktionszeitpunkte) sind
z.T. auch zusätzliche LW-Wertansätze für einen Niederstwerttest vorzugeben.
Ansatzpunkte für eine Prüfung bieten Analysen der
Währungsumrechnungsdifferenzen in den umgerechneten Bilanzen und
Erfolgsrechnungen (detailliert dazu Gebhardt, 1987).
Solche Differenzen entstehen bei allen Umrechnungsverfahren. Bei der
Stichtagskurs-Methode in der Variante der all
current method werden sie bei der Herstellung des von § 298 I i.V.m. § 252
I Nr. 1 HGB geforderten Bilanzzusammenhanges sichtbar. Die Abstimmung des
EUR-Eigenkapitals als Saldo der umgerechneten Vermögensgegenstände und Schulden
mit dem fortgeschriebenen EUR-Eigenkapital ist eine wirksame Kontrolle auf
Konsistenz des verwendeten Umrechnungsverfahrens im Mehrperiodenzusammenhang.
Bei dezentraler Umrechnung ist zusätzlich dafür Sorge zu
tragen, dass die Anweisungen zur Umrechnung auch lokal korrekt angewendet
werden. Die oft notwendigen Übersetzungen von Richtlinien und Formblättern sind
von sprach- und sachkundigen Prüfern kritisch auf mögliche
Kommunikationsprobleme durchzusehen. Sowohl bei zentraler als auch bei
dezentraler Umrechnung werden heute EDV-Programme eingesetzt, die auch
Gegenstand der Systemprüfung sein sollten. Die Prüfung mit Hilfe von
Testabschlüssen bei unterschiedlichen Annahmen über Wechselkursänderungen kann
zwar nicht abschließend die Richtigkeit nachweisen, zeigt aber wenigstens für
die geprüften Konstellationen auf, ob das beschriebene Umrechnungsverfahren
korrekt realisiert wird (FAMA, 1988).
Dabei sollten insbes. keine unerklärten (Rest-)Währungsumrechnungsdifferenzen
verbleiben.
Die System- und Programmprüfung wird bei großen Prüfungen
zweckmäßigerweise zeitlich vor den Abschlussstichtag gezogen und muss nicht
jedes Jahr in voller Breite und Tiefe wiederholt werden. Folgeprüfungen können
sich auf die Prüfung der Änderungen konzentrieren. Voraussetzung dafür ist eine
vollständige und verlässliche Dokumentation der Änderungen (v. Wysocki, 1988).
b) Ergebnisprüfung
Im Rahmen der jährlichen Abschlussprüfungen bleibt dann
zunächst nur noch festzuhalten, ob die vorab geprüften Verfahrensweisen und
EDV-Programme identisch angewendet werden. Darüber hinaus sind die Inputdaten
zu prüfen, z.B. auf Übertragungs- und Erfassungsfehler bei der Übernahme der HB
II/LW. Die Überprüfung der verwendeten Umrechnungskurse ist keineswegs trivial.
Es werden in der Praxis unterschiedliche Durchschnittskurse z.B. für Umsätze
differenziert nach Sparten oder differenziert nach unterschiedlichen
Aufwandspositionen verwendet, deren Angemessenheit festzustellen ist. Bei der
Umrechnung der Abschlüsse von Tochterunternehmen in Hochinflationsländern kann
schon die Verwendung von Monatsdurchschnittskursen zu einer groben Verzerrung
der ausgewiesenen Ergebnisse führen (Weber-Braun,
/Weiss, /Ferlings, 1998).
Sofern die Umrechnung manuell erfolgt, können Fehler bei der
Anwendung der Kurse auf die LW-Abschlusszahlen auftreten. Solche Fehler führen
zu unerklärten Differenzen bei der oben angesprochenen Abstimmung mit der
Fortschreibung des EUR-Eigenkapitals. Dies spricht für detaillierte Analysen
der Währungsumrechnungsdifferenzen, die gezieltere Prüfungsmaßnahmen ermöglichen
als das „ Abhaken “ aller umgerechneten Abschlusspositionen.
4. Berichterstattung
über das Prüfungsergebnis
Im Rahmen des von § 321 HGB geforderten Prüfungsberichtes
kommt nach FG 2/1988 (HFA, 1989;
Verweis in IDW PS 450) der Berichterstattung über die Methoden der
Währungsumrechnung besondere Bedeutung zu. In der Praxis wird der Darstellung
der Methoden und der Behandlung von Umrechnungsdifferenzen im Prüfungsbericht
regelmäßig ein besonderes Kapitel gewidmet. Obwohl § 321 I Satz 3 HGB eine
Aufgliederung und Erläuterung nur für die Posten des Einzelabschlusses fordert,
erscheint eine Aufgliederung der Währungsumrechnungsdifferenzen nach Währungen
und/oder Tochterunternehmen wünschenswert. Von besonderem Interesse sind die
Auswirkungen von Wechselkursänderungen auf Ergebnis und Eigenkapital des
Konzerns.
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Berichterstattung über die Grundlagen der Umrechnung von
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