Inhaltsübersicht
I. Grundlagen,
Formen und Begriff
II. Zeitlohnformen
III. Leistungslohnformen
IV. Ausblick
I. Grundlagen, Formen
und Begriff
Die Lohnformen dienen der individuellen Entgeltbestimmung.
Dabei gilt als dominierendes Prinzip die Lohngerechtigkeit. Die Frage, ob ein
Lohn gerecht oder ungerecht ist, ist nicht Gegenstand der
Betriebswirtschaftslehre, sondern ist ein ethisches Problem und kann daher auch
nicht von dieser Disziplin gelöst werden. Das eigentliche betriebliche, interne
Problem ist die Frage nach der Art der Lohnbemessung, die Kosiol (Kosiol, 1962,
S. 19) als formales Lohnproblem
bezeichnet. Von großer Bedeutung sind bei der betrieblichen Lohnbemessung zum
einen die Feststellung der absoluten Lohnhöhe, die sowohl von internen als auch
externen Faktoren bestimmt wird, und zum anderen die relative Lohnhöhe in Form
der Einstufung der Tätigkeiten (Lohnsatzdifferenzierung).
Dabei erscheint es wichtig, dass das Unternehmungsmitglied das Gefühl hat, dass
der Lohn in angemessenem Verhältnis zu den Löhnen vergleichbarer Tätigkeiten
steht.
Auf die (tarifliche) Differenzierung von Lohn und Gehalt wird
hier verzichtet, sodass der Begriff Lohn als Oberbegriff für alle Formen des
Arbeitsentgelts verwendet und als Vergütung für menschliche Arbeit verstanden
wird. Dieser Lohn ist nicht nur bei Angestellten, sondern auch bei Arbeitern in
der Regel ein Monatslohn. Im Allgemeinen werden die in der Abb.
1 dargestellten Lohnformen unterschieden.
Abb. 1: Lohnformen
Im Betriebsverfassungsgesetz (§ 87 Abs. 1 Ziffer 10) und in
Tarifverträgen wird statt von Lohnformen von Entlohnungsgrundsätzen gesprochen,
die außer Zeitlohn, Akkordlohn, Prämienlohn auch sonstige leistungsbezogene
Entgelte einschließen. Der im selben Abschnitt im Betriebsverfassungsgesetz
genannte Begriff Entlohnungsmethode
bezieht sich auf die Art und Weise, nach der der Entlohnungsgrundsatz
durchgeführt wird, z.B. Einzel- oder Gruppenakkord, Methode der
Leistungsbewertung bei Zeitlohn.
Mit Hilfe der Lohnformen ist ein von allen Beteiligten
akzeptiertes System der Entgelt- und Anreizgestaltung zu entwickeln, das es
erlaubt, die auf der Basis der betrieblichen Wertschöpfung geschaffenen
materiellen Werte anforderungs- und leistungsorientiert an die
Unternehmungsmitglieder zu verteilen. Dabei erhalten die abhängig Beschäftigten
nur einen Teil der von ihnen geschaffenen Werte in Form des Lohnes.
Die Betriebswirtschaftslehre befasst sich im Rahmen der
Entlohnung vorwiegend mit der Bemessung der relativen Lohnhöhe in Form der
Einstufung der Tätigkeiten und der Beurteilung der Arbeitsleistungen. Außer den
anforderungs- und leistungsabhängigen Kriterien sind
weiterhin verhaltens-, sozial- und marktabhängige Kriterien bestimmend für die Lohnhöhe (Hentze, 2005,
S. 97).
Die Lohnformen werden hier zunächst anhand der beiden
Kriterien Anforderungs- und Leistungsabhängigkeit differenziert.
II. Zeitlohnformen
1. Reiner Zeitlohn
Beim Zeitlohn und
Gehalt wird das Entgelt nach der aufgewendeten Arbeitszeit (Stunden, Tage,
Woche, Monat) bemessen. Dabei handelt es sich um die Zeit, in der das
Unternehmungsmitglied seine Arbeitskraft gegen ein festes Entgelt zur Verfügung
stellt.
Der Zeitlohn wird bei Arbeiten angewandt, bei denen aufgrund
fehlender Bezugsgrößen die Bemessung der Leistung nicht möglich ist oder wenn
die Erfüllung eines Kriteriums (oder einiger Kriterien) Vorrang gegenüber
anderen Bezugsgrößen hat. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Erstellung der
Qualität dominierend ist oder bei gefährlichen Arbeiten die Arbeitssicherheit
Vorrang gegenüber dem Leistungskriterium aufweist. Beim Zeitlohn handelt es
sich in der Regel um einen anforderungsorientierten Lohn, bei dem der
Arbeitnehmer nach dem Schwierigkeitsgrad der auszuübenden Tätigkeit entlohnt
wird. Bei tarifgebundenen Zeitlöhnen wird die Tätigkeit nach den im Tarifvertrag
festgelegten Kriterien eingestuft. Teilweise werden in Tarifverträgen die
Anforderungen der Tätigkeiten durch den Verweis auf die notwendigen
Qualifikationen beschrieben. So wird beispielsweise in der Ecklohngruppe 7 im
Tarifgebiet Metallindustrie/Nordrhein-Westfalen für die Eingruppierung ein
Können vorausgesetzt, das durch eine entsprechende Berufslehre erreicht wird (Meine, /Ohl, 2001,
S. 145).
Die anforderungsabhängige Lohndifferenzierung wird mit Hilfe
der summarischen oder analytischen Arbeitsbewertung durchgeführt. Bei den in
den Tarifverträgen verwendeten Lohn- bzw. Gehaltsgruppen handelt es sich um summarische
Methoden, bei denen für unterschiedliche Anforderungen Merkmalsstufen
festgelegt werden, die verbal beschrieben werden (Hentze, 1980,
S. 61). Der individuelle Zeitlohn kann auch in einem Einzelvertrag zwischen
Arbeitnehmer und Arbeitgeber frei vereinbart werden, wobei der Tariflohn einen
Mindestlohn darstellt.
2. Zeitlohn mit Leistungszulage (Leistungsbewertung)
Beim reinen Zeitlohn besteht der Leistungsanreiz für das
Unternehmungsmitglied lediglich in der Lohnsatzdifferenzierung,
die sich aus den unterschiedlichen Anforderungen ergibt. Um einen gewissen
Lohnanreiz zu geben, können individuelle Leistungen durch zusätzliche
Leistungszulagen zum Grundlohn bzw. Gehalt gewährt werden. Diese
Leistungszulagen werden mit Hilfe der Leistungsbewertung
ermittelt. Beim Zeitlohn mit Leistungszulage wird sowohl nach Anforderungen als
auch nach Leistungen differenziert. Die Leistung wird dabei anhand
verschiedener Leistungs-(Beurteilungs-)Merkmale bewertet (REFA –
Verband für Arbeitsstudien, 1987, S. 64). Statt von
Leistungsbewertung wird auch von persönlicher Bewertung (Merit Rating),
Leistungsbeurteilung oder Personalbeurteilung
gesprochen (vgl. Baierl, 1974,
S. 69 f.; Böhrs, 1980,
S. 113 ff.; Maier, 1988,
S. 98 ff.; Ehlscheid,
/Meine, /Vogt, 2001, S. 218 ff.). Teilweise werden diese
Begriffe in der Literatur auch abgegrenzt (vgl. Hentze, 1980,
S. 5 ff.).
Die Leistungszulage ist Bestandteil des Anreizsystems und damit ein personalpolitisches
Gestaltungsinstrument. Bei der Bewertung der Leistung kann summarisch oder
analytisch vorgegangen werden (Hentze, 2005,
S. 99 ff.). Mit Hilfe der summarischen
Leistungsbewertung wird vom Vorgesetzten die Leistung gesamthaft erfasst.
Dazu bietet sich beispielsweise die Bildung einer Rangreihe an. Die
Beschäftigten erhalten dann aufgrund der Bewertung unterschiedliche prozentuale
Leistungszulagen.
Das Verfahren der Leistungsbewertung ist entweder im
Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung
geregelt. Beispielsweise ist in den Tarifverträgen der Metallindustrie
festgelegt, dass Zeitlöhner und Gehaltsempfänger je nach Leistung eine
Leistungszulage erhalten. Dabei beträgt die Summe der Leistungszulagen für
Zeitlöhner mindestens 13 bzw. 16% der Tariflöhne der Zeitlöhner und bei
Angestellten im Durchschnitt 10% (Ehlscheid,
/Meine, /Vogt, 2001, S. 218). Wird die Leistungsbewertung auf
betrieblicher Ebene (Betriebsvereinbarung) geregelt, so hat der Betriebsrat
nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht.
III. Leistungslohnformen
1. Akkordlohn
Der Akkordlohn ist eine anforderungs- und leistungsabhängige
Lohnform. Er wird für eine vorgegebene Zeit je Produktionseinheit (Zeitakkord)
oder als fester Geldwert für eine Produktionseinheit (Geldakkord) gezahlt, ohne
dass die tatsächlich verbrauchte Arbeitszeit in der Lohnabrechnung
berücksichtigt wird. Der Lohn entwickelt sich proportional zu den hergestellten
Mengeneinheiten. In der Industrie ist fast ausschließlich der Zeitakkord
üblich, während der Geldakkord im Handwerk und in der Heimarbeit vorkommt.
Für den Geldakkord gilt:
Monatslohn = Menge je Monat × Geldsatz je Mengeneinheit
Beim Geldakkord erhöht sich der Monatslohn, wenn die Menge im
Monat steigt, während sich beim Zeitakkord eine Lohnerhöhung ergibt, wenn die
Vorgabezeit unterschritten wird.
Der Geldakkord hat gegenüber dem Zeitakkord den Nachteil,
dass bei Lohnänderungen alle Geldsätze je Mengeneinheit für die verschiedenen
Teile bzw. Produkte neu berechnet werden müssen, während beim Zeitakkord die
Vorgabezeiten gleich bleiben und nur der Geldfaktor je Vorgabezeit verändert
wird.
Beim Akkordlohn steigt das Entgelt proportional mit der
Leistung. Bei einer erbrachten Leistung von 100%, d.h. 60 abgerechneten
Akkordminuten, erhält der Akkordarbeiter den Akkordrichtsatz in Höhe von 100%
seiner Lohngruppe (Ausnahmen: Metallindustrie Hessen, Rheinland-Pfalz,
Thüringen und Saarland; hier liegt der Akkordrichtsatz 3,5% höher als der
Tariflohn) (Ehlscheid,
/Meine, /Vogt, 2001, S. 225). Ist zum Beispiel der
Leistungsgrad eines Arbeiters 110%, so kann er 66 Minuten abrechnen und erhält
110% des Akkordrichtsatzes seiner Lohngruppe. Wird der Akkordrichtsatz durch 60
dividiert, so erhält man den Geldfaktor je Minute (Minutenfaktor). Jede abgerechnete Akkordminute wird mit dem
Minutenfaktor multipliziert und ergibt so den Akkordverdienst.
Für jeden Akkordarbeiter wird monatlich nach folgender
Relation der Zeitgrad ermittelt:
Der monatliche Zeitgrad (Verdienstgrad) drückt den
prozentualen Verdienst des Akkordarbeiters in Relation zum Akkordrichtsatz aus.
Tarifrechtlich sind die Zeitgrade bei der Akkordentlohnung in der Regel nicht
begrenzt. Vielfach gibt es eine informelle Norm ( „ Schallmauer “ ), die sich im
Rahmen von Gruppenprozessen entwickelt. Diese Norm ist in den Unternehmen
unterschiedlich und hängt von den betriebsindividuell festgelegten
Vorgabezeiten ab (Ehlscheid,
/Meine, /Vogt, 2001, S. 227).
Voraussetzung für die Einführung der Akkordentlohnung ist,
dass die Arbeiten akkordfähig und akkordreif sind. Arbeiten sind akkordfähig, wenn die Arbeitsmethode
vorher bekannt ist und das Arbeitsergebnis mengenmäßig erfasst werden kann. Akkordreif ist eine Arbeit, wenn der
Arbeitsplatz, der Arbeitsvorgang und der Arbeitsprozess so gestaltet sind, dass
ein hinreichend geeigneter, eingeübter und eingearbeiteter Arbeiter die Arbeit
störungsfrei durchführen kann. Grundsätzlich muss für die Anwendung des
Akkordlohns eine vom Menschen in einer gewissen Spanne individuell
beeinflussbare Arbeitsgeschwindigkeit möglich sein.
In der Akkordentlohnung wird zwischen Einzel- und Gruppenakkord differenziert. Beim
Gruppenakkord erhält die Gruppe die gemeinsame Vorgabezeit und den gesamten
Akkordlohn. Schwierigkeiten können bei der Verteilung des Lohnes auf die
Gruppenmitglieder auftreten, da die individuellen Leistungen als
Verteilungsschlüssel schwer zu erfassen sind. In der Betriebsvereinbarung wird
das Verteilungsproblem vielfach grundsätzlich geregelt.
Folgende Unterschiede sind im Vergleich von Akkord- und
Zeitlohn gegeben:
-
Die Lohnkosten pro Mengeneinheit sind beim Akkordlohn
konstant, während sie sich beim Zeitlohn proportional zur in Anspruch
genommenen Zeit verändern.
-
Der Monatsverdienst des Mitarbeiters steigt beim
Akkordlohn proportional zur Leistungsmenge, während er beim reinen Zeitlohn
konstant bleibt.
2. Prämienlohn
Der Prämienlohn ist eine anforderungs- und leistungsabhängige
Lohnform. Zum Grundlohn, der ein Tariflohn, ein Arbeitswertlohn oder ein
anderer vereinbarter Lohn sein kann, kommt eine Prämie hinzu, die von einer vom Unternehmungsmitglied
beeinflussbaren Mehrleistung oder einer anderen objektiv bestimmbaren
Bezugsgröße abhängt. Der Unterschied der Prämie zur Leistungszulage besteht
darin, dass die Prämie an objektiv messbare Bezugsgrößen anknüpft, während die
Leistungszulage in einer relativen Abstufung subjektiv ermittelt wird. In den
Tarifverträgen beispielsweise der Metallindustrie sind Rahmenregelungen für das
Prämienlohnsystem vereinbart, die in Betriebsvereinbarungen spezifiziert werden.
Der Prämienlohn hat – bedingt durch den Einsatz
computergesteuerter Fertigungssysteme und neuer Formen der Arbeitsorganisation
– in letzter Zeit an Bedeutung gewonnen, da bei diesen geänderten Arbeitsbedingungen
der Akkordlohn häufig nicht mehr praktikabel ist.
Bei der Einführung eines Prämienlohnsystems sind, sofern sie
nicht bereits im Tarifvertrag vereinbart sind, einige grundlegende Regelungen
in Betriebsvereinbarungen festzulegen. Zunächst ist die Prämienlohnlinie (Prämienfunktion) in Abhängigkeit der Bezugsgröße
zu bestimmen (vgl. Abb. 2). Die Prämienbezugsgröße
(Bemessungsmaßstab) sollte direkt beeinflussbar sein. Sie ist die Maßeinheit,
in der die Leistung vorgegeben und erfasst wird. In der Praxis finden z.B.
folgende Bezugsgrößen Anwendung: Menge, Qualität (Ausschussprozentsatz),
Maschinenausnutzungsgrad, ein vereinbartes Arbeitspensum mit vereinbarter
Soll-Personalbesetzung, Energieersparnis.
Abb. 2: Grundbegriffe der Prämienentlohnung
Prämienanfangspunkt
ist die monetäre Mindestabsicherung für den Mitarbeiter. Der Prämienendpunkt ist bei der
Leistungsobergrenze fixiert. Im Gegensatz zum Akkordlohn werden beim Prämienlohn
die Leistungsgrenzen festgelegt. Mit der Fixierung der Leistungsober- und
-untergrenzen wird auch die Prämienlohnlinie bestimmt. In der Praxis existieren
unterschiedliche Verläufe von Lohnlinien (z.B. proportionale, progressive,
degressive). Die Bezugsgröße bzw. die Verwendung mehrerer Bezugsgrößen hängt
von den Arbeitsmethoden bzw. dem Fertigungsprozess ab. Nach der Anzahl der
Beteiligten an der Prämie wird zwischen Einzel- und Gruppenprämie unterschieden.
3. Andere Entlohnungsformen
Beim Zeitlohn mit Leistungszulage, Akkordlohn und Prämienlohn
werden die Leistungen vergangenheitsbezogen festgestellt. Es gibt auch
Leistungslohnformen, bei denen der leistungsbezogene Teil des Lohnes für eine
zukünftige Periode anhand des erwarteten Leistungsergebnisses festgelegt wird.
Die Abkehr von vergangenheitsbezogenen Lohnformen, insbesondere dem Akkordlohn,
ist auch die zunehmende Einführung rechnergestützter Fertigungssysteme und das
schwindende Interesse an der weiteren Steigerung der Ausbringungsmenge pro Zeit
durch ein erhöhtes Arbeitstempo. Daher haben in den letzten Jahren Pensum-,
Kontrakt- und Qualifikationslohnformen an Bedeutung gewonnen.
Der Pensumlohn sieht eine bestimmte Soll-Leistung vor, die
mit Hilfe von Zeitstudien ermittelt wird. Es wird zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer ein Festlohn vereinbart, der dem Mitarbeiter für einen Zeitraum
einen bestimmten Lohnstatus garantiert. Der Beitrag des Arbeitnehmers besteht
in der Erfüllung der vereinbarten Arbeitsleistung (Pensum). Eine Pensumlohnform
ist der Standardlohn, der z.B. bei
vier deutschen Automobilherstellern (Volkswagen, Daimler-Chrysler, BMW und
Opel) angewendet wird (Ehlscheid,
/Meine, /Vogt, 2001, S. 251). Es handelt sich dabei um einen
festen Standardlohn, der für Arbeitsaufgaben gilt, für die Leistungsdaten
ermittelt und vorgegeben werden können. Es wird das Arbeitspensum und/oder die
Soll-Personalbesetzung auf der Grundlage von Planungs- bzw. Referenzdaten
zwischen dem Unternehmen und dem Betriebsrat vereinbart (vgl. Vereinbarung der
VW AG und der IG Metall Hannover vom 28.09.1995; zitiert nach Hartz, 1996, S. 212). Es wird also eine Soll-Zeit
vorgegeben, für deren Einhaltung ein konstanter Standardlohn gezahlt wird, der
über dem Tariflohn liegt. Dieser Entlohnungsgrundsatz kommt zum Einsatz, wenn
das computergesteuerte System der Produktionsplanung und -steuerung (PPS) die
Durchlaufzeiten im Produktionsprozess in ihrem zeitlichen Ablauf exakt vorplant
und die Variation des individuellen Arbeitstempos kaum möglich ist. Es wird von
den Mitarbeitern eine konstante Leistung und die Einhaltung des
Produktionsprogramms verlangt. Die vorgegebenen Soll-Zeiten entsprechen einem
Leistungsniveau, der Standardleistung,
die der Prämienendleistung entspricht. Sie können weder über- noch
unterschritten werden. Der Standardlohn entspricht mindestens dem
Effektivverdienst im Akkord. Eine besondere Form des Pensumlohns ist der
Programmlohn, der in der Einzelfertigung anzutreffen ist. Dabei werden den
Arbeitsgruppen für Teilefertigungen (Programme) Zeiten vorgegeben, für deren
Einhaltung diese eine Gruppenprämie erhalten. Eine Zeitunterschreitung wird
nicht gesondert vergütet, da dadurch der gesamte Arbeitsablauf nicht
beschleunigt werden kann.
Der Kontraktlohn (Vertragslohn) beruht auf einem zeitlichen
Kontrakt (ein bis drei Monate) über eine mittlere Kontrakthöhe (z.B. Zeitgrad),
d.h., der Arbeitnehmer und das Unternehmen vereinbaren eine individuelle
Leistung für einen vorab definierten Zeitraum. Geringfügige Abweichungen von
dieser Leistungsnorm haben keine Auswirkungen auf die Lohnhöhe, während bei
größeren Differenzen der Mitarbeiter im neuen Vertragszeitraum die
Leistungsdefizite auszugleichen hat.
Besonders unter dem Einfluss neuer Technologien und organisatorischer
Veränderungen der Arbeitssysteme wird von vielen Betrieben eine Flexibilität
und eine damit verbundene höhere Qualifikation der Arbeitnehmer verlangt. Damit
geht die Forderung nach qualifikationsorientierter Entlohnung einher (vgl. Eckardstein,
von, et al. 1988; Greife, 1990).
Im Qualifikationslohn werden neben den durch die Tätigkeit nachgefragten auch
überschüssig angebotene Qualifikationselemente lohnwirksam. Diese zusätzlichen
Qualifikationselemente fließen über individuelle Leistungszulagen und
qualifikationsabhängige Differenzierungen des Grundlohnes in den Lohn ein (Eckardstein,
von, et al. 1988, S. 11; Greife, 1990,
S. 17 ff.). Im Monatsentgelttarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer der Volkswagen AG vom 11. Mai 1999 richtet sich beispielsweise
das Monatsentgelt nach der Einordnung des Arbeitssystems in eine Entgeltstufe
auf der Grundlage der Gesamtheit der auszuführenden Arbeiten. Hier werden
Arbeitsplätze unterschiedlicher Anforderungen zu einem Arbeitssystem
zusammengefasst und in eine Entgeltstufe eingeordnet.
IV. Ausblick
Die Gestaltung von Lohnsystemen ist Gegenstand der
Arbeitgeber-Arbeitnehmer-Beziehungen. Während die Arbeitgeber das
lohnpolitische Instrumentarium im Rahmen der Anreizpolitik zur Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit (z.B. Produktivitätssteigerung, Qualitätsverbesserung,
Verringerung der Prozesszeiten) anwenden, streben die Gewerkschaften
und auf betrieblicher Ebene der Betriebsrat
die Einkommenssteigerung und die Humanisierung der Arbeit an. Ein Ziel der
Gewerkschaften ist die Schaffung eines einheitlichen Arbeitnehmerstatus mit
einem neuen Entlohnungssystem, wie dies bereits in der Chemischen Industrie
seit längerem der Fall ist (vgl. Hentze, 2005,
S. 85 ff.). Dabei werden auf der Grundlage einer ganzheitlichen Beschäftigung
in Arbeitssystemen oder Arbeitsbereichen Entgeltrahmentarifverträge entwickelt,
bei denen die Eingruppierung nach der vereinbarten Qualifikation erfolgt, die
nicht nur ständig im Rahmen des Arbeitsprozesses verlangt wird, sondern die als
Potenzial vorgehalten wird. Die Gewerkschaften streben weiterhin an, die Anzahl
der unteren Lohngruppen zu reduzieren. Diese Politik ist in der Nachkriegszeit
mit Erfolg praktiziert worden. Die Anhebung des Leistungsniveaus wird strikt
abgelehnt und sofern es zu einer Vereinbarung einer Leistungsbemessung kommt,
muss gleichzeitig die Soll-Personalbesetzung festgelegt werden. Das Ziel ist
eine zumutbare Standardleistung mit einem festen Monatsentgelt. Der Einstieg in
diese Forderungen ist teilweise in Metalltarifverträgen vollzogen, sodass in
der nächsten Zeit andere Branchen sicherlich folgen werden.
Aufgrund der veränderten Anforderungen in modernen
Produktionsstrukturen und dem damit einhergehenden Wandel der
Arbeitsorganisation werden bei der Entgeltgestaltung die ganzheitliche
Betrachtung, die Bewertung des Arbeitsergebnisses und die eingebrachte
Qualifikation künftig eine größere Rolle spielen. Ein Beispiel hierfür ist der
zwischen der Volkswagen AG und der IG Metall abgeschlossene Tarifvertrag vom August
2001 über das Arbeitsmodell „ 5.000 mal 5.000 “ . Damit können nach
übereinstimmender Ansicht der beiden Tarifparteien zukunftsweisende Formen der
Geschäftsprozesse in der Automobilproduktion verwirklicht werden. Die
wesentlichen Eckpunkte des neuen Modells sind eine flexible Arbeitszeit mit einem Arbeitszeitkonto
mit bis zu 200 Überstunden, die allerdings grundsätzlich durch Freizeit
ausgeglichen werden müssen, das qualifikations-
und leistungsorientierte Arbeitsentgelt,
die laufende Qualifizierung und der Programmlohn, der feste
Produktionszahlen vorsieht. Im Arbeitsentgelt ist ein fester jährlicher Bonus
sowie in Abhängigkeit von der Geschäftsentwicklung des Vorjahres eine
Ergebnisbeteiligung enthalten.
Die Arbeitgeber werden zunehmend ertragsabhängige variable
Entgeltbestandteile im Rahmen der betrieblichen Anreizpolitik anbieten. Hierzu
haben einige Gewerkschaften eine zurückhaltende und manche eine ablehnende
Einstellung.
Literatur:
Baierl, F. : Lohnanreizsysteme, 5. A.,
München 1974
Böhrs, H. : Leistungslohngestaltung,
3. A., Wiesbaden 1980
Eckardstein, D. von : Die
Qualifikation der Arbeitnehmer in neuen Entlohnungsmodellen. Zur Funktion von
Modellen des Qualifikationslohns in personalwirtschaftlichen und
gewerkschaftlichen Strategien, Frankfurt a. M. et al. 1988
Ehlscheid, C./Meine, H./Vogt, W. :
„ Wieviel Geld für wieviel Leistung?" Entlohnungsgrundsätze und
Leistungsbedingungen, in: Handbuch Arbeit, Entgelt, Leistung – Tarifanwendung
im Betrieb, hrsg. v. Lang, K./Meine, H./Ohl, K., 3. A., Frankfurt a. M. 2001
Greife, W. : Der Beitrag des
Qualifikationslohns zur Flexibilität industrieller Arbeit, Frankfurt a. M. et
al. 1990
Hartz, P. : Das atmende Unternehmen,
Frankfurt 1996
Hentze, J. : Arbeitsbewertung und
Personalbeurteilung, Stuttgart 1980
Hentze, J. : Personalwirtschaftslehre
2, 7. A., Bern et al. 2005
Kosiol, E. : Leistungsgerechte
Entlohnung, Wiesbaden 1962
Maier, W. : Arbeitsanalyse und
Lohngestaltung, 2. A., Stuttgart 1988
Meine, H./Ohl, K. : „ Wird bezahlt,
was verlangt wird?" Eingruppierung, Arbeitsbewertung, Qualifikation, in:
Handbuch Arbeit, Entgelt, Leistung – Tarifanwendung im Betrieb, hrsg. v. Lang,
K./Meine, H./Ohl, K., 3. A., Frankfurt a. M. 2001
REFA – Verband für Arbeitsstudien, :
Methodenlehre des Arbeitsstudiums, Teil Entgeltdifferenzierung, München 1987
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