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Währungsumrechnung im Einzelabschluss


Inhaltsübersicht
I. Problemstellung
II. Währungsumrechnung nach HGB
III. Währungsumrechnung nach DRS 14

I. Problemstellung


Nach § 244 HGB ist der Einzelabschluss (Jahresabschluss), eines Unternehmens mit Sitz im Inland in Euro aufzustellen. Aus dieser Verpflichtung folgt bei Fremdwährungstransaktionen, soweit ein Posten der Bilanz oder der GuV berührt wird, die Notwendigkeit der Währungsumrechnung. Eine Fremdwährungstransaktion ist ein Geschäftsvorfall, dessen Wert in einer Fremdwährung angegeben ist oder der die Erfüllung in einer Fremdwährung erfordert. Als wichtige Fälle gelten:

-

Kauf und Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, deren Preise in fremder Währung angegeben sind,

-

Kreditaufnahme oder Kreditvergabe, wobei der Wert der Verbindlichkeit bzw. der Forderung in einer fremden Währung angegeben ist,

-

andere Arten des Erwerbs oder der Veräußerung von Vermögensgegenständen bzw. des Eingehens oder der Tilgung von Verbindlichkeiten, deren Wert in einer fremden Währung angegeben ist (IAS 21.20).


Die Währungsumrechnung betrifft Aktiv- und Passivposten sowie Aufwendungen und Erträge. Sie erfolgt bei einem in Euro geführten Rechnungswesen zum Zwecke der erstmaligen Erfassung der Fremdwährungstransaktionen und zur Bewertung der auf Fremdwährung lautenden Aktiv- und Passivposten in der Bilanz. Wird das Rechnungswesen in der Fremdwährung geführt, was zulässig ist, beschränkt sich die Währungsumrechnung auf den in Euro aufzustellenden Jahresabschluss.
Bewertungsvorschriften für die Umrechnung von Fremdwährungstransaktionen in Euro bestehen im deutschen Recht im Rahmen der ergänzenden Vorschriften für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute gem. § 340h HGB. Ansonsten verlangt § 284 II Nr. 2 HGB im Anhang die Angabe der Grundlagen für die Umrechnung in Euro, soweit der Jahresabschluss Posten enthält, denen Beträge zu Grunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten. Einzelregelungen zur Umrechnung von Fremdwährungstransaktionen sieht das Gesetz nicht vor; sie sind nach h.M. aus den – Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung abzuleiten und dürfen nicht im Widerspruch zu den Ansatz- und Bewertungsvorschriften des HGB stehen.
Zur Konkretisierung von Regelungen betreffend die Umrechnung von Fremdwährungstransaktionen hat der DSR den DRS Nr. 14 zur Währungsumrechnung verabschiedet. Der Standard entspricht in weiten Bereichen dem IAS 21 des IASB (Lorenz, 2004). Allerdings ist der Anwendungsbereich auf den Konzernabschluss beschränkt, wenngleich der DRS 14 die Grundlage einer Regelung der Fremdwährungsumrechnung für den Einzelabschluss bilden könnte (Zimmermann, 2004). Das setzt jedoch wesentliche Änderungen der geltenden Bewertungsgrundsätze und -vorschriften voraus.
Probleme der Währungsumrechnung im Einzelabschluss von Unternehmen mit Sitz im Inland stellen neben den zu verwendenden Umrechnungskursen die mit der Umrechnung nach DRS 14 bzw. nach IAS 21 bei Gewinnrealisierung von Umrechnungsdifferenzen einhergehende Verletzung des Anschaffungswert- des Niederstwert- sowie des Imparitäts- und Realisationsprinzips dar (Baumbach, /Hopt, /Merkt, 2006, § 244); kritisch zum Imparitätsprinzip als Grundlage der Währungsumrechnung Schlick, 1993.

II. Währungsumrechnung nach HGB


1. Grundsätze


Die Umrechnung von Fremdwährungspositionen stellt ein Bewertungsproblem dar, für dessen Lösung die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 252 I HGB sowie die speziellen Bewertungsvorschriften der §§ 253 – 256 HGB, für die Kapitalgesellschaft zusätzlich die §§ 279 – 283 HGB, anzuwenden sind (vgl. Beck\'scher Bilanz-Kommentar, 2006).
Der Fremdwährungsbetrag der umzurechnenden Transaktion ist mit dem maßgebenden Kurs in Euro umzurechnen. Grundsätzlich ist der Devisenkurs als Geldkurs bei Entstehen eines Forderungsrechts bzw. als Briefkurs bei Entstehen einer Verpflichtung zu verwenden (Coenenberg, 2003). Vereinfachend kann der amtliche Mittelkurs verwendet werden (Scherrer, 1994). Maßgebend bei offenen Positionen ist der Kassakurs (Stichtagskurs) zu dem für die Bewertung maßgebenden Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs bzw. der Verpflichtung i.S.d. Realisationsprinzips beim Zugang (Erstverbuchung) sowie zum Bilanzstichtag bei der bilanziellen Erfassung der Fremdwährungsposition.

2. Umrechnung beim Zugang


Die Fremdwährungstransaktion ist erstmals in Euro zu erfassen, indem der Fremdwährungsbetrag mit dem zum Zeitpunkt der Transaktion maßgeblichen Stichtagskurs umgerechnet wird. Aus praktischen Gründen wird ein Devisenkurs zugelassen, der dem Stichtagskurs zum Zeitpunkt der Transaktion nahe kommt, z.B. kann ein Durchschnittskurs für eine Woche oder einen Monat für alle Transaktionen in der jeweiligen Fremdwährung während dieser Periode verwendet werden. Dies gilt nicht bei stark schwankenden Wechselkursen.

a) Lieferungen und Dienstleistungen


Nach den allgemeinen Regeln ist der Anschaffungsvorgang erfolgsneutral. Dies gilt auch für den Erwerb materieller und immaterieller Vermögensgegenstände, bei denen die Rechnung auf einen Fremdwährungsbetrag lautet. Maßgebend für die Höhe der Anschaffungskosten in Euro ist der mit dem Devisenkurs als Briefkurs umgerechnete Fremdwährungsbetrag. Es lassen sich die folgenden Situationen unterscheiden:
1) Die Zahlung des Fremdwährungsbetrags erfolgt zum Zeitpunkt der Lieferung; die Anschaffungskosten entsprechen dem mit dem Stichtagskurs umgerechneten Fremdwährungsbetrag.
2) Die Zahlung erfolgt als Vorauszahlung; die Anschaffungskosten entsprechen dem mit dem Stichtagskurs zum Zeitpunkt der Vorauszahlung umgerechneten Fremdwährungsbetrag.
3) Die Zahlung erfolgt mit Ziel; die Anschaffungskosten entsprechen dem mit dem Stichtagskurs zum Zeitpunkt der Lieferung umgerechneten Fremdwährungsbetrag; ein Unterschiedsbetrag zwischen dem Betrag der Verbindlichkeit und der Zahlung in Euro ist als sonstiger Ertrag oder sonstiger Aufwand in der GuV anzusetzen; der Differenzbetrag ist nicht dem Anschaffungsvorgang, sondern dem Zahlungsvorgang zuzuordnen. Die beim Erwerb von Vermögensgegenständen entstehenden Fremdwährungsverbindlichkeiten sind in gleicher Weise mit dem Briefkurs zum Zeitpunkt der Lieferung umzurechnen.
Bei Lieferungen und Leistungen des bilanzierenden Unternehmens, die in Fremdwährung fakturiert werden, bestimmt sich die Höhe der Umsatzerlöse in Euro aus dem mit dem Geldkurs zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung umgerechneten Fremdwährungsbetrag. Die entstehende Fremdwährungsforderung ist in gleicher Weise umzurechnen. Es lassen sich wie bei der Bestimmung der Anschaffungskosten die folgenden Situationen unterscheiden:
1) Die Zahlung des Fremdwährungsbetrags erfolgt zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung; die Umsatzerlöse entsprechen dem mit dem Stichtagskurs umgerechneten Fremdwährungsbetrag.
2) Die Zahlung erfolgt als Anzahlung; die Umsatzerlöse entsprechen dem mit dem Stichtagskurs zum Zeitpunkt der Vorauszahlung umgerechneten Fremdwährungsbetrag.
3) Die Zahlung erfolgt mit Ziel; die Umsatzerlöse entsprechen dem mit dem Stichtagskurs zum Zeitpunkt der Lieferung oder Leistung umgerechneten Fremdwährungsbetrag.

b) Anteile an ausländischen Unternehmen


Die Anschaffungskosten von Beteiligungen und anderen Anteilen, die auf eine Fremdwährung lauten, ergeben sich aus dem mit dem Briefkurs zum Zeitpunkt des Erwerbs umgerechneten Fremdwährungsbetrag. Bei der Erbringung der Gegenleistung durch Hingabe vorhandener eigener Anteile (Aktien) gelten die Tauschgrundsätze: die Anschaffungskosten der erworbenen Anteile können wahlweise mit dem Buchwert der hingegebenen Anteile, dem Zeitwert der hingegebenen Anteile oder dem sich bei erfolgsneutraler Behandlung des Vorgangs ergebenden Zwischenwert angesetzt werden.

c) Kreditaufnahme und Kreditvergabe


Die bei Aufnahme eines Kredites in fremder Währung entstehende Verbindlichkeit ist nach h.M. mit dem Briefkurs zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme zu bewerten. Dabei wird die für die Bilanz erforderliche Bewertung der Fremdwährungsverbindlichkeit zum Erfüllungsbetrag bereits bei der Entstehung der Verbindlichkeit (Zugang) vorweggenommen (Gebhardt, /Breker, 1991). Forderungen aus Kreditvergabe in fremder Währung sind als nicht gewinnrealisierende Forderungen mit dem in Euro aufgewendeten Betrag, d.h. mit dem Briefkurs auf den Stichtag der Darlehenshingabe, zu bewerten.

3. Umrechnung in der Bilanz

a) Grundsatz


Der Bewertung von Fremdwährungspositionen in der Bilanz sind die allgemeinen Bewertungsgrundsätze des § 252 I HGB, insbes. das Vorsichtsprinzip in Form des Imparitätsprinzips, und die speziellen Vorschriften des § 253 II, III HGB zur Bestimmung des niedrigeren beizulegenden Wertes zu Grunde zu legen. Dies gilt nicht für die Währungsumrechnung bei Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 340h I HGB, der für offene Fremdwährungspositionen, die wie Anlagevermögen behandelt werden, die Umrechnung in Euro mit dem Anschaffungskurs vorschreibt; die übrigen Vermögensgegenstände und die Schulden sind mit dem Kassakurs zum Bilanzstichtag umzurechnen. Der damit mögliche Ausweis nicht realisierter Gewinne, der zu einer Verletzung des Realisationsprinzips führt, wird in § 340h II HGB auf unrealisierte Erträge bei Deckungsgeschäften beschränkt. Bei nicht gedeckten Fremdwährungspositionen dürfen gem. § 340h II Satz 4 HGB Erträge aus der Währungsumrechnung nicht berücksichtigt werden. Die Währungsumrechnung in der Bilanz betrifft i.e.S. lediglich Fremdwährungspositionen; i.w.S. dient die Währungsumrechnung der Bestimmung der Wiederbeschaffungskosten vorhandener, in Fremdwährung erworbener und wieder zu beschaffender Vermögensgegenstände im Rahmen des Niederstwerttests.

b) Finanzanlagen


Finanzanlagen in Fremdwährung können Anteile an verbundenen Unternehmen, Beteiligungen, Wertpapiere  des Anlagevermögens und langfristige Forderungen betreffen. Der ihnen am Abschlussstichtag beizulegende Wert entspricht den Wiederbeschaffungskosten in Euro. Werden die Finanzanlagen an einer ausländischen Börse notiert, so bestimmt sich der beizulegende Wert aus dem Bilanzkurs zuzüglich der Transaktionskosten umgerechnet mit dem Briefkurs zum Bilanzstichtag. Bei Notierung an einer inländischen Börse in Euro ist der beizulegende Wert unmittelbar aus dem Börsenkurs ableitbar. Bei fehlender Börsennotierung ergibt sich der beizulegende Wert aus dem mit dem Briefkurs umgerechneten Ertragswert. Ist der beizulegende Wert einer Finanzanlage am Bilanzstichtag geringer als der Zugangswert bzw. der Buchwert, so gilt bezüglich des Wahlrechts bzw. der Pflicht zur Vornahme von außerplanmäßigen Abschreibungen zum Zwecke der Bestimmung des niedrigeren beizulegenden Wertes § 253 II Satz 3 HGB. Sollen die Finanzanlagen veräußert werden, so ist der beizulegende Wert unter Zugrundelegung des Geldkurses zum Bilanzstichtag nach Abzug der Transaktionskosten zu bestimmen.

c) Nominalposten des Umlaufvermögens


Als Nominalposten des Umlaufvermögens in fremder Währung kommen Forderungen; Wertpapiere und flüssige Mittel in Betracht. Aufgrund der weitgehenden Absatzorientierung der Bewertung des Umlaufvermögens ist der Ermittlung der Bilanzwerte der Geldkurs zum Bilanzstichtag zu Grunde zu legen; zudem ist der Veräußerungspreis um entsprechende Transaktionskosten bzw. Veräußerungskosten zu vermindern. Es gilt neben dem Realisationsprinzip das strenge Niederstwertprinzip des § 253 III Sätze 1 und 2 HGB, das der generellen Verwendung des von der h.M. zugelassenen Stichtagskurses entgegensteht. Ist der Stichtagskurs höher als der Devisenkurs beim Zugang, so sind die Anschaffungskosten beizubehalten; eine Höherbewertung führt zu einer Verletzung des Anschaffungswertprinzips.

d) Verbindlichkeiten


Verbindlichkeiten in Fremdwährung sind in der Bilanz grds. mit dem Erfüllungsbetrag zu bewerten. Unter Beachtung des Realisations-, Imparitäts- und Niederstwertprinzips ist der höhere Betrag aus Buchwert und dem mit dem Briefkurs zum Stichtag des Jahresabschlusses umgerechneten Fremdwährungsbetrag anzusetzen. Maßgeblich ist der Erfüllungsbetrag der Fremdwährungsverbindlichkeit. Entstehen bei der Rückzahlung Transaktionskosten, so sind diese in die Bemessung der Höhe der Verbindlichkeiten einzubeziehen. Die von der h.M. bei kurzfristigen Währungsverbindlichkeiten zugelassene generelle Umrechnung mit dem Kassakurs zum Bilanzstichtag verstößt bei gestiegenem Devisenkurs gegen das Realisationsprinzip. Zwar ist in § 340h I HGB für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute die Umrechnung mit dem Stichtagskurs vorgesehen; der Ausweis nicht realisierter Gewinne ist jedoch nach § 340h II HGB nur bei Deckungsgeschäften zulässig.

e) Rückstellungen


Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind gem. § 253 I Satz 2 HGB mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Betrag zu bewerten. Führen die Rückstellungen voraussichtlich zu Auszahlungen in Fremdwährung, so ist der in Fremdwährung notwendige Betrag mit dem Briefkurs umzurechnen. Maßgebend ist nach h.M. der Stichtagskurs. Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften sind bei Beschaffungsgeschäften mit dem Briefkurs, bei Absatzgeschäften mit dem Geldkurs zum Bilanzstichtag umzurechnen.

III. Währungsumrechnung nach DRS 14


1. Funktionale Währung


Der Währungsumrechnung nach DRS 14 beruht mit Einschränkungen aus der Beachtung der Vorschriften des HGB auf den Grundsätzen der Währungsumrechnung nach IAS 21 (Schmidbauer, 2004; Lorenz, 2004). Danach sind Fremdwährungsposten in die funktionale Währung eines Unternehmens umzurechnen. Werden die Bücher nicht in der funktionalen Währung geführt, sind alle Posten der Bilanz und der GuV in die funktionale Währung umzurechnen.
Die funktionale Währung wird definiert als die Währung des primären Wirtschaftsumfeldes, in dem das Unternehmen tätig ist. Das primäre Wirtschaftsumfeld eines Unternehmens ist normalerweise das Umfeld, in dem es hauptsächlich Cashflows erwirtschaftet und aufwendet.
Die Bestimmung der funktionalen Währung eines Unternehmens ist nicht frei wählbar; es hat bei der Festlegung u.a. die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:

-

die Währung, die den größten Einfluss auf die Verkaufspreise seiner Güter und Dienstleistungen hat;

-

die Währung, die den größten Einfluss auf die Lohn-, Material und sonstige Kosten hat.

-

die Währung, in der Mittel aus der Finanzierungstätigkeit generiert werden z.B. durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen oder Aktien.


Handelt es sich bei der funktionalen Währung um die Währung eines Hochinflationslandes, werden die Abschlüsse der entsprechenden Unternehmens nach DRS 14.35 angepasst.
Eine Änderung der  funktionale Währung kann in Betracht kommen, wenn sich wesentliche Änderungen im Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Unternehmens ergeben. Zum Zeitpunkt der Änderung sind alle Posten in die neue funktionale Währung umzurechnen (DRS 14.21).

2. Fremdwährungstransaktionen in der funktionalen Währung


Fremdwährungstransaktionen sind Geschäftsvorfälle, deren Werte in einer Fremdwährung, d.h. nicht in der funktionalen Währung des Unternehmens, angegeben sind oder die die Erfüllung in einer Fremdwährung erfordern.

a) Zugangs- und Bilanzwert


Eine Fremdwährungstransaktion ist erstmals in der funktionalen Währung anzusetzen (Zugangswert), indem der Fremdwährungsbetrag mit dem zum Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls gültigen Devisenkassakurs (Spot Exchange Rate) zwischen der funktionalen Währung und der Fremdwährung in die funktionale Währung umgerechnet wird (DRS 14.11). Der Transaktionszeitpunkt ist der Tag, an dem der Geschäftsvorfall erstmals ansetzbar ist. Aus Praktikabilitätsgründen wird häufig ein Durchschnittskurs einer Woche oder eines Monats verwendet, der einen Näherungswert für den aktuellen Kurs darstellt, d.h. das Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht beeinträchtigt. Dies ist nicht zulässig bei stark schwankenden Wechselkursen.
Korrekterweise erfolgt die Umrechnung der einzelnen Fremdwährungsposten mit dem maßgeblichen Geld- oder Briefkurs; bei Nichtbeeinträchtigung des Gesamtbildes der wirtschaftlichen Verhältnisse darf zur Vereinfachung ein Mittelkurs verwendet werden.
Zu jedem Bilanzstichtag sind die Fremdwährungsposten in die funktionale Währung umzurechnen. Für die Umrechnung ist zwischen monetären und nicht monetären Posten zu unterscheiden:

-

monetäre Posten in einer Fremdwährung sind grundsätzlich zum Stichtagskurs umzurechnen; dabei sind nach DRS 14.15 die Restriktionen der §§ 252 I Nr. 4 und § 253 I HGB zu beachten;

-

nicht monetäre Posten, die zu historischen Anschaffungs-  und  Herstellungskosten in einer Fremdwährung bewertet wurden, sind nach DRS 14.16 mit dem Kurs am Tag des Geschäftsvorfalls bzw. der erstmaligen Erfassung umzurechnen; bei Vergleich mit dem Stichtagskurs ist nach DRS 14.17 der niedrigere von beiden Werten anzusetzen und

-

nicht monetäre Posten, die nach IAS 21 mit dem fair value bewertet werden, dürfen bei Beachtung des Anschaffungswertprinzips nach DRS 14.18 nur bis zur Höhe der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zugeschrieben werden.


Erträge und Aufwendungen, die sich aus Wertänderungen von Bilanzposten ergeben, sind nach DRS 14.19 wie die entsprechenden Bilanzposten umzurechnen.

b) Behandlung von Umrechnungsdifferenzen


Eine Umrechnungsdifferenz ist der Unterschiedsbetrag aus der Umrechnung der gleichen Anzahl von Währungseinheiten in eine andere Währung zu unterschiedlichen Wechselkursen, z. B. Umrechnung des US Dollar in Euro zu unterschiedlichen Zeitpunkten (Bilanzstichtagen) bei unterschiedlichen Devisenkursen.
Gewinne und Verluste aus der Umrechnung von Fremdwährungsgeschäften in die funktionale Währung sind nach DRS 14.20 erfolgswirksam zu erfassen.

3. Von der funktionalen Währung abweichende Berichtswährung

a) Umrechnung von Abschlüssen in die Berichtswährung


Die Berichtswährung ist die Währung, in der der Abschluss eines Unternehmens veröffentlicht wird. Weicht die Berichtswährung von der funktionalen Währung des Unternehmens ab, ist dessen Vermögens-, Finanz- und Ertragslage in die Berichtswährung umzurechnen. Dabei sind nach DRS 14.28,29 die Bilanzposten, mit Ausnahme des Eigenkapitals, mit dem Stichtagskurs, das gezeichnetes Kapital und dotierte Rücklagen mit historischen Kursen und die Posten der GuV mit dem Kurs am Transaktionstag umzurechnen.
Umrechnungsdifferenzen bei Umrechnung des Abschlusses eines Unternehmens aus der funktionalen Währung in die Berichtswährung sind nach DRS 14.32 erfolgsneutral in das Eigenkapital einzustellen.
Wird ein Unternehmen teilweise oder vollständig veräußert, werden bisher erfolgsneutral ausgewiesene Umrechnungsdifferenzen nach DRS 14.34 erfolgswirksam erfasst.

b) Umrechnung von Abschlüssen aus Hochinflationsländern


Ist die funktionale Währung eines Unternehmens die Währung eines Hochinflationslandes, z. B. bei kumulativer Preissteigerungsrate von mindestens 100% in drei Jahren, ist nach DRS 14.35 der Jahresabschluss um Inflationseffekte zu bereinigen. Die Bereinigung betrifft nichtmonetäre Posten, die bei der Inflation zu niedrig bewertet sind (Coenenberg, 2003). Danach sind alle Posten mit dem Stichtagskurs in die Berichtswährung umzurechnen (kritisch zum Fehlen einer bestimmten Methode Lorenz, 2004; zu möglichen inflationsbedingten Verzerrungen Busse v. Colbe, /Ordelheide, /Gebhardt, /Pellens, 2003).

c) Umrechnung von Abschlüssen ausländischer Geschäftsbetriebe


Für die Umrechnung des auf der Grundlage der funktionalen Währung eines ausländischen Geschäftsbetriebs aufgestellten Abschlusses in die Berichtswährung Mutterunternehmens gelten die oben angeführten Regeln entsprechend.
Die funktionale Währung eines ausländischen Geschäftsbetriebs wird neben den oben angeführten Kriterien bestimmt durch den Grad der Selbstständigkeit des Unternehmens:

-

Ist der ausländische Geschäftsbetrieb unselbstständig, wird angenommen, dass die für ihn maßgebliche funktionale Währung die Berichtswährung des Mutterunternehmens ist. Ein Umrechnungsproblem tritt dann nicht auf;

-

Ist der ausländische Geschäftsbetrieb selbstständig, kann die für ihn maßgebliche funktionale Währung von der Berichtswährung des Mutterunternehmens abweichen. Die Umrechnung erfolgt nach der modifizierten Stichtagsmethode (Scherrer, 1994; Baetge, /Kirsch, /Thiele, 2002).


Literatur:
Baetge, J./Kirsch, H.-J./Thiele, S. : Konzernbilanzen, 6. A., Düsseldorf 2002
Baumbach, A./Hopt, K.J./Merkt, H. : Handelsgesetzbuch, Kommentar, 32. A., München 2006
Beck\'scher Bilanz-Kommentar, : hrsg. v. Ellrott, H./Förschle, G./Hoyos, M. et al., 6. A., München 2006
Busse von Colbe, W./Ordelheide, D./Gebhardt, G./Pellens,, B. : Konzernabschlüsse, 7. A., Wiesbaden 2003
Coenenberg, A. G. : Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 19. A., Stuttgart 2003
Gebhard, G./Breker, N. : Bilanzierung von Fremdwährungstransaktionen im handelsrechtlichen Einzelabschluß – unter Berücksichtigung von § 340h HGB, in: DB 1991, S. 1529 – 1538
Löw, E./Lorenz, K. : Bilanzielle Behandlung von Fremdwährungsgeschäften nach deutschem Recht und nach den Vorschriften des IASB, in: KoR 2002, S. 234 – 243
Lorenz, K. : DRS 14 zur Währungsumrechnung: Darstellung und Vergleichbarkeit mit den IASB-Regelungen, in: KoR 2004, S. 437 – 441
Scherrer, G. : Konzernrechnungslegung, München 1994
Schlick, U. : Bewertung von Fremdwährungspositionen im handelsrechtlichen Jahresabschluss, in: DStR 1993, S. 254 – 260
Schmidbauer, R. : Die Fremdwährungsumrechnung nach deutschem Recht und nach den Regelungen des IASB. Vergleichende Darstellung unter Berücksichtigung von DRS 14 und den Änderungen von ISA 21, in: DStR 2004, S. 699 – 704
Zimmermann, J. : Die Behandlung von Fremdwährungsgeschäften und Fremdwährungsabschlüssen nach DRS 14 „ Währungsumrechnung “ , in: Steuer- und Bilanzpraxis 2002, S. 766 – 771

 

 


 

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