Inhaltsübersicht
I. Deutsche
und internationale Prüfungsgrundsätze
II. Bilanzierung
und Prüfung von Forderungen nach HGB
III. Besonderheiten
der Bilanzierung und Prüfung von Forderungen nach IFRS/IAS
I. Deutsche
und internationale Prüfungsgrundsätze
Nach deutschen Prüfungsgrundsätzen ist es Aufgabe des AP, die
Einhaltung der für die Rechnungslegung geltenden Vorschriften zu prüfen. Der
Gegenstand und der Umfang der Pr sind in § 317 HGB geregelt. Inhalt und
Abgrenzung der Aufgaben der Abschlussprüfung werden zudem in dem FG 1/1988 (IDW, 1989)
und neuerdings in den vom IDW veröffentlichten Prüfungsstandards und
Prüfungshinweisen verdeutlicht. In den genannten Prüfungsgrundsätzen findet
sich zur Pr der Forderungen lediglich das Erfordernis, Saldenbestätigungen
einzuholen, soweit die Höhe der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
absolut oder relativ von Bedeutung ist. Ansonsten sind zur konkreten Pr des
Bilanzpostens Forderungen aus den genannten und anderen berufsständischen
Prüfungsnormen bestimmte Prüfungspraktiken zu entwickeln.
Nach den von der International Federation of Accountants
(IFAC)) veröffentlichten International
Standards on Auditing (ISA) besteht das Ziel der Abschlussprüfung
darin, dem AP die Abgabe eines Urteils darüber zu ermöglichen, ob der Abschluss
in allen wesentlichen Punkten in Übereinstimmung mit einem bestimmten
Rechnungslegungskonzept aufgestellt wurde (ISA 200.2). Gegenstand und Umfang
der Pr sind in den ISA geregelt. Generell sind die bei einer Pr in
Übereinstimmung mit den ISA erforderlichen Prüfungshandlungen gem. ISA 200.7
vom AP unter Beachtung der Anforderungen der ISA, der zuständigen
Berufsorganisationen, der Gesetzgebung und anderer Regelungen, und ggf. der
Bedingungen des Prüfungsauftrags und der Erfordernisse der Berichterstattung zu
bestimmen. Wie nach deutschen Prüfungsgrundsätzen wird auch nach den ISA bei
der Pr der Forderungen lediglich verlangt, dass Saldenbestätigungen einzuholen
sind, soweit die Forderungen aus Lieferungen und Leistungen von Bedeutung sind
(ISA 501.19 – 30).
Die Pr der Forderungen nach ISA unterscheidet sich folglich
nicht von der Pr der Forderungen nach deutschen Prüfungsgrundsätzen. Nach den
Ergebnissen einer Vergleichsstudie des IDW entsprechen die deutschen
Prüfungsgrundsätze in allen wesentlichen Punkten den ISA (IDW, 1999).
Unabhängig davon, ob ein JA nach deutschen oder internationalen Prüfungsgrundsätzen
geprüft wird, sind aber immer die dem zu prüfenden JA zugrundeliegenden
Rechnungslegungsvorschriften zu beachten. Folglich ergibt sich aus der
Anwendung unterschiedlicher Rechnungslegungsvorschriften ein unterschiedliches
Vorgehen bei der Pr.
II. Bilanzierung
und Prüfung von Forderungen nach HGB
1. Begriff
und Arten der Forderungen
a) Überblick
In § 266 II HGB werden die Forderungen innerhalb des
Umlaufvermögens wie folgt gruppiert:
-
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
-
Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
-
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht;
-
Sonstige
Vermögensgegenstände.
b) Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen
Der Begriff der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
ist bilanzrechtlicher Natur; er ist mit dem Recht der Schuldverhältnisse –
soweit gegenseitige Verträge (z.B. Dienstverträge, Kaufverträge, Mietverträge,
Werkverträge) betroffen sind – eng verwoben. Rechtlich entsteht eine Forderung
aus einer Lieferung oder Leistung mit Abschluss gegenseitiger Verträge
(§§ 433 II, 535, 581 I, 611 I, 631 I BGB) als Anspruch auf eine
Gegenleistung. Bilanziert wird ein solcher Anspruch auf Gegenleistung
allerdings erst, wenn die nach dem Vertrag geschuldete Lieferung oder Leistung
erfüllt worden ist. Eine Lieferung oder Leistung gilt grundsätzlich als
erfüllt, wenn der Leistende alle wesentlichen Erfüllungshandlungen vollzogen
hat. Dazu müssen dem Käufer Nutzen, Lasten und Gefahren übertragen worden sein.
Der Zeitpunkt, an dem die Gefahr übergeht, ist abhängig von der Art der
Lieferung oder Leistung (ADS, 1998).
1) Bei einer Lieferung ab Werk und bei Versendungskäufen geht
die Preisgefahr zu dem Zeitpunkt auf den Käufer über, an dem die Ware an den
Kunden selbst, an einen Spediteur, einen Frachtführer oder eine sonstige fremde
Transportperson übergeben wird. Mit der Übergabe an den Kunden oder die
Transportpersonen entsteht also der Anspruch auf Zahlung des vereinbarten
Entgelts. Konnte die Lieferung aufgrund eines vom Empfänger zu vertretenden
Umstandes nicht ausgeführt werden (sog. Annahmeverzug), darf der Lieferant den
Anspruch auf Zahlung dennoch aktivieren, da er das seinerseits Erforderliche
zur Ausführung der Lieferung getan hat.
2) Hat der Verkäufer die Leistung am Ort des Empfängers zu
erbringen, geht die Gefahr – unabhängig von einer ausreichenden
Transportversicherung – ebenfalls erst dann auf den Käufer über, wenn die Ware
ggf. durch eine Transportperson an den Kunden übergeben wird.
3) Bei Werkverträgen darf der Liefernde oder Leistende
grundsätzlich erst dann die entsprechende Forderung aktivieren, wenn die
vereinbarte Leistung abgenommen wurde (§ 644 I BGB). Wird das Werk
versandt, befindet sich der Besteller in Annahmeverzug oder ist vertraglich
vereinbart worden, dass das Werk nicht abgenommen wird, geht die Gefahr mit dem
Zeitpunkt der Fertigstellung des Werkes auf den Besteller über.
Nicht zu den Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
gehören Ansprüche, die nicht auf gegenseitigen Verträgen beruhen, wie
Steuererstattungsansprüche, Ansprüche an Sozialversicherungsträger u.a., die
unter dem Posten Sonstige
Vermögensgegenstände auszuweisen sind. Weiterhin sind von den
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Ansprüche abzugrenzen, die nach
gesetzlichen Vorschriften gesondert auszuweisen sind (z.B. § 266 I
HGB/§ 42 III GmbHG).
c) Forderungen
gegen verbundene Unternehmen
Unter den Forderungen gegen verbundene Unternehmen sind alle
Forderungen gegen diese Unternehmen auszuweisen, unabhängig davon, woraus sie
entstanden sind. Somit sind unter diesem Posten sowohl Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen als auch Forderungen aus dem sonstigen Verrechnungs-
und Finanzverkehr sowie Forderungen aus Beteiligungserträgen auszuweisen. Für
die Klassifikation als Forderung gegen ein verbundenes Unternehmen sind allein
die Verhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich. Folglich dürfen hier nur
Forderungen gegen solche Unternehmen ausgewiesen werden, die am Bilanzstichtag
zu den verbundenen Unternehmen gehören. Zu den verbundenen Unternehmen i.S.d.
Rechnungslegung (§ 271 HGB) vergleiche den Beitrag Konsolidierungskreis.
d) Forderungen
gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht
Zum Begriff der Beteiligung wird auf § 271 HGB
verwiesen. Der Posten umfasst sowohl Forderungen an Unternehmen, an denen das
bilanzierende Unternehmen beteiligt ist, als auch Forderungen an solche
Unternehmen, die an dem bilanzierenden Unternehmen beteiligt sind. Handelt es
sich um verbundene Unternehmen, so ist der Ausweis als Forderungen gegen
verbundene Unternehmen vorrangig. Häufig wird es sich um
Minderheitsbeteiligungen handeln. Die Ausführungen zu den Forderungen gegen
verbundene Unternehmen gelten hier entsprechend.
e) Sonstige
Vermögensgegenstände
Bei den sonstigen Vermögensgegenständen handelt es sich um
einen Sammelposten für alle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, die sich
keinem anderen Posten zuordnen lassen. Soweit keinem anderen Posten zuordenbar,
werden hier z.B. ausgewiesen: Steuererstattungsansprüche, Ansprüche auf Boni
und Warenrückvergütungen, kurzfristige Ansprüche an die Belegschaft und die
Organe des bilanzierenden Unternehmens, Zinsansprüche, Rückkaufwerte von
Rückdeckungsversicherungen, debitorische Kreditoren u.ä. Zu den sonstigen
Vermögensgegenständen gehören i.d.R. auch bilanzierungsfähige Ansprüche, die
rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstehen (sog. antizipative aktive
Rechnungsabgrenzungsposten) und geleistete Anzahlungen,
soweit sie nicht dem Anlagevermögen bzw. den Vorräten zuzuordnen sind (d.h. vor
allem Vorleistungen auf nicht aktivierungsfähige Gegenleistungen).
2. Prüfung
der Forderungen
a) Nachweisprüfung
Ziel aller Prüfungshandlungen im Bereich der Nachweisprüfung
zu Forderungen ist es, ein Urteil darüber zu erlangen (Beurteilungsprozess bei der Revision), ob alle in der Bilanz
ausgewiesenen Forderungen realisiert sind (Vorhandensein) und ob alle
realisierten Forderungen in der Bilanz ausgewiesen sind (Richtigkeit und
Vollständigkeit).
Bei einer Vielzahl der insbesondere größeren Produktions- und
Handelsunternehmen sind die administrativen Funktionen auf der Verkaufsseite,
wie Auftragsbearbeitung, Versand, Fakturierung und Kreditengagementskontrolle
durch hohe Geschäftsvorfallzahlen und hohen Organisations- und Automationsgrad
und zahlreiche interne Kontrollen gekennzeichnet. Hier lassen sich die auf
Einzelfälle bezogenen Nachweisprüfungshandlungen durch eine Pr des internen
Kontrollsystems sinnvoll einschränken. Das Ergebnis der Pr des internen
Kontrollsystems bestimmt den Umfang der Detailprüfungen. Soweit die Höhe der Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
absolut oder relativ von Bedeutung ist, gehören vor allem das Einholen von
Saldenbestätigungen zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger Durchführung von
Abschlussprüfungen (IDW, 1989;
IDW, 2006).
Die notwendige Stichprobenprüfung sollte sich auf die bei der Pr des internen
Kontrollsystems festgestellten Schwachstellen konzentrieren.
Zur Klärung der in Abschnitt 1.b) angesprochenen Probleme der
Realisierung von Forderungen sind Kenntnisse der typischen Betriebsabläufe bei
der Auftragsbearbeitung, dem Versand und der Fakturierung erforderlich.
EDV-Prüfungstechniken und -programme erleichtern in vielen
Fällen die Nachweisprüfung (z.B. ein maschineller Abgleich zwischen versandten
Erzeugnissen in Verbindung mit Artikel- bzw. Werkstoffnummernkarteien sowie
Preiskarteien). Weiterhin ist es wichtig, dass sich der Prüfer mit den
Vertragsverhältnissen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
vertraut macht. Dabei sollte er sich auf typische Vertragsverhältnisse
konzentrieren. Besonders bei langfristiger Auftragsfertigung (z.B. im
Industrieanlagenbau) muss der Prüfer im Einzelnen aus den Verträgen und ergänzenden
Vereinbarungen mit dem Kunden und aus Nachweisen über den Stand des Auftrags
die bilanzierte Forderung nachvollziehen können.
Formell wird der Stand der Forderungen durch Saldenlisten
nachgewiesen, die den Stand der entsprechenden Kontokorrentkonten wiedergeben.
Die Sachkonten für Debitoren, auf denen i.d.R. nur Sammelbuchungen erfolgen,
müssen mit den Saldenlisten und den Debitorenkonten übereinstimmen.
Prüfungshandlungen sind hinsichtlich dieser Übereinstimmungen besonders dann
erforderlich, wenn das Buchhaltungssystem sie nicht automatisch sicherstellt.
Für die Pr der Forderungen
gegen verbundene Unternehmen und gegen Beteiligungsunternehmen ist es
zunächst einmal wichtig, festzustellen, welche Unternehmen zum Kreis der
verbundenen Unternehmen und zum Kreis der Beteiligungsunternehmen gehören.
Diese Pr erfolgt bei der Pr der rechtlichen Verhältnisse oder bei der Pr des
Konzernabschlusses. Es ist üblich, dass zwischen verbundenen Unternehmen
regelmäßig Saldenbestätigungen ausgetauscht werden und für die Pr der
Forderungen zur Verfügung stehen. Des Weiteren bestehen zwischen verbundenen
Unternehmen i.d.R. Vereinbarungen über den Zahlungs- und Finanzverkehr. Diese
sind als wertvolle Hilfsmittel zur Pr heranzuziehen. Die Pr des Postens der
Forderungen gegen verbundene Unternehmen ist auch auf die Frage der
Realisierung von Gewinnansprüchen gerichtet. Die Möglichkeit für ein
Mutterunternehmen, Gewinne eines Beteiligungsunternehmens zeitgleich, d.h. in
dem Jahr zu erfassen, in welchem die Gewinne auch beim Beteiligungsunternehmen
erwirtschaftet worden sind, besteht lediglich in zwei Fällen: Zum einen muss
ein Mutterunternehmen das Ergebnis eines Beteiligungsunternehmens dann
zeitgleich vereinnahmen, wenn zwischen einem Mutterunternehmen und dem
Beteiligungsunternehmen ein Ergebnisabführungsvertrag besteht. Eine zeitgleiche
Gewinnvereinnahmung ist zum anderen dann zulässig, wenn eine
Mehrheitsbeteiligung vorliegt, das Geschäftsjahr der Tochtergesellschaft (TU)
nicht nach dem Bilanzstichtag der Muttergesellschaft (MU) endet, der JA des TU
vor Beendigung der Pr des JA beim MU festgestellt wird und ein den
Beteiligungserträgen entsprechender Gewinnverwendungsvorschlag vorliegt (BGH v.
03.11.1975). Unter engeren Voraussetzungen (u.a. 100%-Beteiligung und
vorliegender Gewinnverwendungsbeschluss) wird sogar eine Pflicht zur
phasengleichen Gewinnvereinnahmung angenommen (BGH v. 12.01.1998). Für die
Steuerbilanz vgl. BFH GrS v. 07.08.2000 und BMF v. 01.11.2000. Als
Prüfungsunterlagen dienen hier die Jahresabschlüsse der Tochterunternehmen,
Gewinnverwendungsvorschläge bzw. -beschlüsse, Satzungen, Gesellschaftsverträge
u.ä.
Anders als bei der Pr der Forderungen ist bei der Prüfung der sonstigen Vermögensgegenstände
darauf zu achten, dass es sich hier um einen sehr heterogenen Posten handelt,
der i.d.R. keine Routinetransaktionen umfasst. Folglich muss die Pr den
vorliegenden Sachverhalten und der Rechtslage folgen, die den Anspruch
begründen. Generelle Hinweise zur Pr lassen sich hier nicht geben. So setzt
z.B. die Pr von Steueransprüchen die Kenntnis der maßgebenden Sachverhalte und
Verhältnisse voraus. Das Prüffeld sollte hier mit dem Prüffeld Steuern und
Steuerrückstellungen zusammengefasst werden. Ein Prüffeld „ Sonstige
Vermögensgegenstände “ ist i.d.R. unzweckmäßig; es sollte nach Sachgebieten
aufgeteilt werden, z.B. Darlehensbereich, Steueransprüche und
Investitionszulagen. Besonderes Augenmerk ist bei der Pr auf
Anhangangabepflichten zu lenken (z.B. Umfang der rechtlich noch nicht
entstandenen bilanzierungsfähigen Ansprüche und Organkredite). Im Bereich der
vielfältigen öffentlichen Hilfen hat der AP vor allem auf die Nichteinhaltung
von Auflagen und Verpflichtungen zu achten, die die Verwirkung des
Subventionsanspruchs oder die Rückzahlung von Subventionen begründen können.
b) Bewertungsprüfung
(1) Beachtung
der allgemeinen Bewertungsregeln für das Umlaufvermögen
Die Bewertung der Forderungen und sonstigen
Vermögensgegenstände folgt grundsätzlich den allgemeinen Bewertungsvorschriften
des Handelsrechts (§§ 252 – 256 HGB) und den besonderen Vorschriften für
Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften (§§ 279 – 281
HGB) sowie steuerrechtlich zusätzlich dem § 6 EStG. Demnach sind
Gegenstände des Umlaufvermögens höchstens mit den Anschaffungskosten
anzusetzen (§ 253 I HGB). Diese Vorschrift wird für Forderungen
dahingehend ausgelegt, dass sie grundsätzlich zum Nennwert anzusetzen sind.
Zweifelhafte Forderungen sind auf den wahrscheinlich zu realisierenden Betrag
abzuschreiben, uneinbringlich gewordene Forderungen sind voll abzuschreiben
(§ 253 III Satz 2 HGB). Unverzinsliche oder niedrig verzinsliche
Forderungen sind mit ihrem Barwert auf der Grundlage eines normalisierten
Zinssatzes anzusetzen. Währungsforderungen sind grundsätzlich zum Geldkurs des
Tages ihrer Begründung (Einstandskurs) anzusetzen. Ein niedrigerer Geldkurs am
Bilanzstichtag ist anstelle des Einstandskurses anzusetzen, wenn nicht eine
währungs-, betrags- und fristenkongruente Sicherung der Währungsforderung
besteht und die an der Sicherung beteiligten Geschäftspartner in ihrer Bonität
außer Zweifel stehen (Gebhardt,
/Breker, 1991). Bei Vorliegen einer Debitorenversicherung für eine
Forderung aus Lieferungen und Leistungen dürfen die Höhe eines Forderungsausfalls
und die Leistung der Debitorenversicherung saldiert werden, d.h., der
Forderungsausfall und die Debitorenversicherung dürfen zu einer
Bewertungseinheit zusammengefasst werden (Knüppe, 1984).
Grundsätzlich gilt gem. § 253 IV HGB für alle Kaufleute, dass Forderungen
und sonstige Vermögensgegenstände auch mit niedrigeren Werten als den vorgenannten
im Rahmen vernünftiger kaufmännischer Beurteilung angesetzt werden dürfen. Des
Weiteren dürfen alle Kaufleute grundsätzlich sämtliche den Nennwert
unterschreitende Wertansätze nach § 253 V HGB bis zur Bezahlung
beibehalten, auch wenn die ursprünglich den niedrigeren Wertansatz
rechtfertigenden Gründe weggefallen sind. Lediglich für Kapitalgesellschaften
und bestimmte Personengesellschaften besteht gem. § 280 I HGB das Gebot,
Forderungen oder sonstige Vermögensgegenstände, die abgeschrieben worden sind, zuzuschreiben,
sofern die Gründe für die Abschreibungen nicht mehr vorliegen.
(2) Besonderheiten
bei der Bewertungsprüfung der Forderungen
Die Bewertungsprüfung bei Forderungen
aus Lieferungen und Leistungen erstreckt sich zunächst darauf, ob die
Forderungen zu den mit den Kunden vereinbarten Preisen zuzüglich der
vereinbarten, gesondert zu vergütenden Nebenleistungen und abzgl. sämtlicher
vereinbarten Abzüge gebucht worden sind. Bei Währungsforderungen ist die
Umrechnung dieser Entgelte zum Einstandskurs oder zum Sicherungskurs zu prüfen.
Im letzteren Falle ist die Art bzw. das System der Sicherung zu untersuchen.
Zum Zwecke der Bonitätsprüfung können Informationen aus Mahnwesen und
Zwangsvollstreckung oder mittelbare Informationen (Altersstruktur überfälliger
Forderungen, Limits und Mitteilungen der Kreditversicherer, interne Limits)
herangezogen werden. Die Entschädigungssysteme der Debitorenversicherungen sind
zur Bestimmung der beim Unternehmen verbleibenden Ausfallrisiken zu
untersuchen. Die Verwertung von Sicherheiten ist in Erwägung zu ziehen. Bei
Auslandsforderungen sind neben Bonitätsrisiken auch die politischen und
zahlungsbilanziellen Probleme einschließlich ihrer teilweisen Deckung durch
Ausfuhrbürgschaften, Garantien und sonstige Sicherungen zu bedenken. Wichtig
ist es, über die bilanzierte Forderung hinaus das gesamte Kreditengagement mit
einem Kunden oder einem Land zu betrachten. Wegen des allgemeinen Kreditrisikos
ist i.d.R. die Bildung einer Pauschalwertberichtigung zu Forderungen erforderlich. Üblich ist die Anwendung von
bestimmten Prozentsätzen der Forderungen, wobei nach Risikogruppen (etwa
Inlands- und Auslandsforderungen) differenziert werden sollte. Die
Angemessenheit der angewandten Prozentsätze ist nicht nur anhand von
Erfahrungswerten der Vergangenheit über Ausfälle, sondern auch unter
Einbeziehung latenter allgemeiner Kreditrisiken zu prüfen.
Die Bewertung der Forderungen
gegen verbundene Unternehmen wird i.d.R. keine besonderen Probleme
aufwerfen. Zum einen sind werterhebliche Umstände zwischen verbundenen
Unternehmen bekannt; zum anderen können strittige Fragen über Existenz und Höhe
der betroffenen Forderungen zwischen den Vertretern der verbundenen Unternehmen
leichter geregelt werden als zwischen den Vertretern nicht miteinander
verbundener Unternehmen. Ansonsten gelten für die Bewertungsprüfung der
Forderungen gegen verbundene Unternehmen – wie auch für die Bewertungsprüfung
der Forderungen gegen
Beteiligungsunternehmen – die gleichen Grundsätze wie bei der Pr der
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen.
c) Ausweisprüfung
Der Begriff und der Ausweis von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen in der Bilanz stehen in
engem Zusammenhang. Das Gliederungsschema des § 266 HGB enthält zu B.II.1.
den Posten „ Forderungen aus Lieferungen und Leistungen “ . Daneben enthält es
weitere Forderungen oder forderungsähnliche Posten wie Ausleihungen,
Forderungen gegen verbundene Unternehmen, Forderungen gegen Unternehmen, mit
denen ein Beteiligungsverhältnis besteht und sonstige Vermögensgegenstände.
I.d.R. sind in den Buchhaltungen die Sachkonten nach diesen Kriterien
unterteilt. Über das Debitorensachkonto und über das Debitorenkontokorrent
werden üblicherweise die laufenden unternehmenstypischen Geschäftsvorfälle mit
Kunden gebucht, sodass von daher sichergestellt ist, dass durch Zuordnung des
entsprechenden Sachkontos zum Bilanzposten Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen der wesentliche Teil der hierunter fallenden Forderungen ausgewiesen
wird. Die übrigen Forderungen oder forderungsähnlichen Posten sind daraufhin
durchzusehen, ob sie Ansprüche enthalten, die unter die Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen fallen. Forderungen und Verbindlichkeiten aus
Lieferungen und Leistungen dürfen grundsätzlich nicht miteinander saldiert
werden (§ 246 II HGB). Folglich ist darauf zu achten, dass kreditorische
Debitoren unter den sonstigen Verbindlichkeiten ausgewiesen werden. Forderungen
mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr sind entweder in der Bilanz oder
im Anhang gesondert anzugeben (§ 268 IV Satz 1 HGB); diese Angabe ist
bei großem Kontokorrent oft nur durch eine maschinelle Auswertung der
Forderungen nach Fälligkeiten festzustellen und zu prüfen. Auch Forderungen mit
Laufzeiten über mehrere Jahre können Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
sein, wenn Kreditgewährungen dieser Laufzeit branchenüblich sind. Nur bei
branchenunüblich langen Kreditgewährungen kommt ein Ausweis unter den sonstigen
Ausleihungen in Betracht. Werden Forderungen aus Lieferungen und Leistungen
unter anderen Posten ausgewiesen (Forderungen gegen verbundene Unternehmen,
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht),
so ist dort ein Vermerk der Mitzugehörigkeit zu den Forderungen aus Lieferungen
und Leistungen aufzunehmen (wahlweise auch im Anhang), wenn dies zur
Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist
(§ 265 III HGB). Werden Forderungen zur Sicherung von eigenen Verbindlichkeiten abgetreten, so ist dies gemäß § 285
Nr. 1 und 2 HGB im Anhang anzugeben. Ebenso muss im Anhang angegeben
werden, wenn Forderungen zur Sicherung für fremde
Verbindlichkeiten abgetreten sind (§ 268 VII HGB). Ist die zu prüfende
Gesellschaft eine GmbH und bestehen Forderungen gegen Gesellschafter, ergibt
sich eine weitere Vermerk- und Angabepflicht nach § 42 III GmbHG. Es ist
zu prüfen, ob die Organisation des Rechnungswesens sicherstellt, dass solche
Sachverhalte erfasst werden. Die Gegenbuchung zur Buchung von Forderungen aus
Lieferungen und Leistungen kann verschiedene Posten der Gewinn- und
Verlustrechnung berühren. Betriebstypische Leistungen werden als Umsatzerlöse
erfasst; nicht betriebstypische Leistungen, z.B. Erträge aus dem Abgang von
Gegenständen des Anlagevermögens, werden als sonstige betriebliche Erträge
erfasst. Abschreibungen und Pauschalwertberichtigungen zu Forderungen sind
unter den sonstigen betrieblichen Aufwendungen auszuweisen. Für
Kapitalgesellschaften und bestimmte Personengesellschaften kommt auch ein
Ausweis unter dem Posten § 275 II Nr. 7.b) in Betracht, soweit die
GuV nach dem Gesamtkostenverfahren aufgestellt wird. Kursgewinne oder -verluste
bei Fremdwährungsforderungen sind als sonstige betriebliche Erträge oder
Aufwendungen auszuweisen.
Bei der Pr des Ausweises der Forderungen gegen verbundene Unternehmen und der Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht, ist – wie bei der Ausweisprüfung der
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen – darauf zu achten, dass die
Mitzugehörigkeit zu anderen Posten gem. § 265 III Satz 1 HGB in der
Bilanz oder im Anhang erfolgt ist, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und
übersichtlichen JA erforderlich ist.
Bei der Pr des Ausweises der Sonstigen Vermögensgegenstände ist vor allem darauf zu achten, dass
hier keine Posten ausgewiesen werden, die unter anderen Bilanzposten
auszuweisen sind. Weiterhin sind folgende Besonderheiten zu beachten: Sofern
Vermögensgegenstände ausgewiesen werden, die erst nach dem Abschlussstichtag
rechtlich entstehen, ist zu prüfen, ob Beträge größeren Umfangs im Anhang erläutert
werden (§ 268 IV Satz 2 HGB). Gewährte Vorschüsse und Kredite an
(ehemalige) Organmitglieder sind gesondert im Anhang aufzuführen (§ 285
Nr. 9c HGB). Ebenso muss der AP einer KGaA oder einer GmbH darauf achten,
dass Kredite an Gesellschafter gesondert ausgewiesen werden (§§ 286 II
Satz 4 AktG; 42 III GmbHG).
III. Besonderheiten
der Bilanzierung und Prüfung von Forderungen nach IFRS/IAS
Entsprechend der handelsrechtlichen Differenzierung zwischen
Anlagevermögen und Umlaufvermögen dürfen nach IAS 1.51 ff. Vermögenswerte und
Schulden nach kurzfristigen und langfristigen Vermögenswerten und Schulden
differenziert werden. Vermögenswerte (Assets)
und Schulden (Liabilities)
werden in der Regel als kurzfristig klassifiziert, wenn sie innerhalb eines
Jahres fällig werden (IAS 1.57 und IAS 1.60). Für Forderungen und
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gilt nach IAS 1.59 und IAS
1.61, dass sie grundsätzlich Bestandteil des normalen Geschäftszykluses sind
und folglich unabhängig von der tatsächlichen Dauer des Geschäftszykluses als
kurzfristig einzustufen sind. Nach IAS 1.68 besteht eine Mindestausweispflicht
für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, finanzielle Vermögenswerte und
sonstige Forderungen.
Die IAS enthalten lediglich für die finanziellen
Vermögenswerte (financial assets)
detaillierte Vorschriften (IAS 39). Folglich ergeben sich die Ansatz- und
Bewertungskriterien für Forderungen grundsätzlich aus dem Rahmenkonzept (framework) der IFRS/IAS. Demnach ist ein
Vermögenswert eine Ressource, über die ein Unternehmen aufgrund vergangener
Ereignisse verfügt und von der künftig erwartet wird, dass ein wirtschaftlicher
Nutzen zufließen wird (F 49a). Für Forderungen bedeutet dies, dass sie immer
dann zu bilanzieren sind, wenn ihr Ausgleich wahrscheinlich ist. Bewertet
werden Forderungen grundsätzlich zu fortgeführten Anschaffungskosten.
Pauschalierte Einzelwertberichtigungen zu Forderungen sind in dem Umfang
vorzunehmen, der dem erwarteten Nutzungsausfall entspricht.
In IAS 32.11 werden finanzielle Vermögenswerte (financial assets) definiert als (a)
Kassenbestände, (b) das Recht, flüssige Mittel oder andere finanzielle
Vermögenswerte von einem anderen Unternehmen zu erhalten, (c) das Recht, Finanzinstrumente
mit einem anderen Unternehmen unter potenziell vorteilhaften Bedingungen
austauschen zu können, oder (d) ein als Aktiva gehaltenes
Eigenkapitalinstrument eines anderen Unternehmens. Folglich sind finanzielle
Vermögenswerte bspw. liquide Mittel, Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen, sonstige Forderungen, Aktien, Anleihen oder Wechselforderungen (Kuhn,
/Scharpf, 2006).
IAS 39.9 definiert vier Kategorien innerhalb der finanziellen
Vermögenswerte: Bei der ersten Kategorie handelt es sich um finanzielle
Vermögenswerte (und Schulden), die ergebniswirksam zum beizulegenden Zeitwert
bewertet werden (financial assets or
liabilities at fair value through profit and loss), da sie zu
Handelszwecken eingestuft oder beim erstmaligen Ansatz, unter Berücksichtigung
der Anforderungen/Restriktionen der Fair Value Option, dieser Kategorie zugeordnet
wurden. In diese Kategorie fallen z.B. alle derivativen Finanzinstrumente, die
nicht in einer bilanziellen Sicherungsbeziehung nach IAS 39 stehen. Financial assets or financial liabilities at
fair value through profit and loss sind immer als kurzfristige
Vermögenswerte oder Schulden zu klassifizieren. Die zweite Kategorie stellen
die held-to-maturity investments dar.
Dies sind finanzielle Vermögenswerte mit festen oder bestimmbaren Zahlungen und
einem festen Fälligkeitsdatum, die mit der Absicht und Fähigkeit erworben
wurden, sie bis zu ihrem Fälligkeitstermin zu halten. Held-to-maturity investments sind grundsätzlich unter den
Finanzanlagen auszuweisen, soweit das Investment als langfristig eingestuft
wird. Loans and receivables stellen
die dritte Kategorie von finanziellen Vermögenswerten dar. Zu dieser Kategorie
zählen nicht derivative finanzielle Vermögenswerte, die nicht an einem aktiven
Markt notiert sind; ausgenommen diejenigen, die die Kriterien von financial assets or financial liabilites at fair
value through profit and loss erfüllen, denjenigen, die das Unternehmen
beim erstmaligen Ansatz als available-for-sale
financial assets klassifiziert oder denjenigen, für die der Inhaber seine
ursprüngliche Investition infolge anderer Gründe als einer
Bonitätsverschlechterung nicht mehr (nahezu) vollständig wiedererlangen könnte
und die dann als available-for-sale
financial assets einzustufen sind. Unter der vierten Kategorie, der zur
Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerte (available-for-sale financial assets), fallen alle finanziellen
Vermögenswerte, die keiner der drei anderen Kategorien zugeordnet werden. Alle
finanziellen Vermögenswerte und Schulden der letzten beiden Kategorien sind
abhängig von ihrem beabsichtigten Verkauf bzw. abhängig von ihrer Realisation
als kurzfristig oder langfristig zu klassifizieren.
Der Zeitpunkt, ab dem finanzielle Vermögenswerte und
finanzielle Schulden in der Bilanz angesetzt werden, richtet sich nicht – wie
es nach IAS grundsätzlich der Fall ist – nach wirtschaftlichen, sondern nach
rechtlichen Kriterien. Gem. IAS 39.14 ist ein finanzieller Vermögenswert bzw.
eine finanzielle Schuld in der Bilanz anzusetzen, wenn das bilanzierende
Unternehmen bezüglich des Finanzinstruments Vertragspartner geworden ist und
sich den Verpflichtungen des Vertrags nicht mehr entziehen kann. Diese
Grundsätze sind bei zugrundeliegendem deutschen Schuldrecht wegen des
Abstraktionsprinzips nicht direkt anwendbar. In vielen Fällen ist auf die
Erfüllungsgeschäfte abzustellen.
Die Bewertung sämtlicher finanzieller Vermögenswerte und
Schulden erfolgt bei ihrem erstmaligen Ansatz gem. IAS 39.43 zu ihrem
beizulegenden Zeitwert. Im Falle eines finanziellen Vermögenswertes oder einer
finanziellen Verbindlichkeit, die nicht erfolgswirksam zum beizulegenden
Zeitwert bewertet werden, unter Einschluss von Transaktionskosten, die direkt
dem Erwerb des finanziellen Vermögenswerts bzw. der Emission der finanziellen
Verbindlichkeit zuzurechnen sind. Die Folgebewertung richtet sich nach der
Kategorie, welcher die finanziellen Vermögenswerte zugeordnet werden. Held-to-maturity investments und loans and receivables sind grundsätzlich
zu fortgeführten Anschaffungskosten (amortized
costs) zu bewerten, während financial
assets or financial liabilities at fair value through profit and loss und available-for-sale financial assets
grundsätzlich zum beizulegenden Zeitwert (fair
value) zu bewerten sind.
Fremdwährungsforderungen sind bei ihrem Zugang gem.
IAS 21.20 und IAS 21.21 mit dem Kassakurs (spot rate) umzurechnen. Bei unwesentlichen Kursschwankungen darf
auch ein Näherungskurs, z.B. Durchschnittskurs für eine Woche oder einen Monat,
verwendet werden. Bei der Folgebewertung sind monetäre Fremdwährungsposten, wie
sie Forderungen regelmäßig darstellen, gemäß IAS 21.23 (a) mit dem Kassakurs
zum Bilanzstichtag (closing rate)
umzurechnen.
Forderungen und Verbindlichkeiten dürfen gem. IAS 1.32 nicht
miteinander saldiert werden, soweit ein anderer IFRS/IAS keine abweichende
Regelung enthält. Eine solche abweichende Regelung enthält IAS 32.42. Demnach
sind finanzielle Vermögenswerte und finanzielle Schulden miteinander zu
saldieren, wenn das Unternehmen das juristisch durchsetzbare Recht hat, die
erfassten Beträge gegeneinander aufzurechnen, und zugleich beabsichtigt,
entweder auf Nettobetragsbasis zu begleichen oder gleichzeitig den
Vermögenswert zu realisieren und die dazugehörige Verbindlichkeit abzulösen.
Über die am Anfang dieses Abschn. genannten
Ausweisvorschriften des IAS 1 hinaus sind für die finanziellen Vermögenswerte
und finanziellen Verbindlichkeiten gem. IAS 32.51 ff. Informationen anzugeben,
die zu einem besseren Verständnis der Bedeutung der Finanzinstrumente für die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und die Cashflows des Unternehmens führen.
Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 01.01.2007 beginnen, sind die
Angabepflichten dem IFRS 7 zu entnehmen. Des Weiteren müssen bedeutsame
Konditionen angegeben werden, die Betrag, zeitlichen Verlauf und Gewissheit
künftiger Cashflows beeinflussen. Ferner sind die angewandten Bilanzierungs-
und Bewertungsmethoden offen zu legen. Hierbei sind nach IAS 39.92 (a)
gegebenenfalls auch die Methoden und bedeutenden Annahmen zu nennen, die bei
der Ermittlung der beizulegenden Werte (fair
values) zugrunde gelegt worden sind. Angaben zum Zinsänderungsrisiko sind
für jede Klasse finanzieller Forderungen und finanzieller Verbindlichkeiten
gemäß IAS 32.67 erforderlich.
Literatur:
ADS, : Kommentierung zu
§ 246 HGB, in: Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, Teilbd.
6, 6. A., bearb. v. Forster, K.-H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al.,
Stuttgart 1998
Böcking, G.-J./Orth,
C./Brinkmann, R. : Die Anwendung der International Standards on Auditing (ISA)
im Rahmen der handelsrechtlichen Konzernabschlussprüfung und deren
Berücksichtigung im Bestätigungsvermerk, in: WPg 2000, S. 216 – 234
Gebhardt, G./Breker, N.
: Bilanzierung von Fremdwährungstransaktionen im handelsrechtlichen
Einzelabschluß – unter Berücksichtigung von § 340 HGB, in: DB 1991,
S. 1529 – 1538
IASB, : International
Financial Reporting Standards (IFRS) 2005, Stuttgart 2005
IDW, : FG 1/1988,
Grundsätze ordnungsmäßiger Durchführung von Abschlußprüfungen, in: WPg 1989,
S. 9 – 19
IDW, : Abschlußprüfung
nach International Standards on Auditing (ISA), Düsseldorf 1999
IDW, : WP-Handbuch, Bd.
I, 13. A., Düsseldorf 2006
Knüppe, W. : Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung für Forderungen, Düsseldorf 1984
Kuhn, S./Scharpf, P. :
Rechnungslegung von Financial Instruments nach IFRS, 3. A., Stuttgart 2006
PwC, : Understanding
IAS, 3. A., Kopenhagen 2002
Schäfer, W. : Grundsätze
ordnungsmäßiger Bilanzierung für Forderungen, 2. A., Düsseldorf 1977
Wagenhofer, A. :
Internationale Rechnungslegungsstandards – IAS, IFRS: Grundkonzepte,
Bilanzierung, Bewertung, Angaben, Umstellung und Analyse, 5. A., Frankfurt a.
M. 2005
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