Inhaltsübersicht
I. Bedeutung
der Entgeltpolitik als Teil der Personalpolitik
II. Rahmenbedingungen
und Entscheidungsspielräume der Entgeltpolitik
III.
Prozess der Entgeltfindung
IV. Entgeltsysteme
I. Bedeutung der
Entgeltpolitik als Teil der Personalpolitik
Die Vergütung ist nach § 612 BGB Hauptpflicht des
Arbeitgebers aus dem Arbeitsvertrag
gegenüber dem Arbeitnehmer. Im Gegenzug steht dessen Arbeitspflicht, wie
vereinbart oder üblicherweise zu erwarten nach Inhalt, Umfang, Zeit und Ort.
Die Aufwendungen für das Entgelt haben einen entscheidenden
Einfluss auf die Gesamtkosten und damit auch auf die Wettbewerbssituation der
Unternehmen. Als Instrument im betrieblichen Anreizsystem nimmt das Entgelt
neben weiteren Komponenten wie der Personalführung und der Personalentwicklung
eine zentrale Rolle ein. Auch wenn das Entgelt bei der Arbeitgeberwahl nicht
die herausragende Rolle spielt (Eisele, 2001,
S. 415), wird es für den Verbleib in einem Unternehmen als wesentlicher Faktor
eingestuft. Ebenso ist aus Sicht der Mitarbeiter dem Entgelt ein hoher
Stellenwert beizumessen, da dessen Höhe i.d.R. den Lebensstandard und den
sozialen Status in unserer Gesellschaft determiniert. Das Entgelt kann zudem
für den Einzelnen als ein Leistungsindikator bedeutend sein.
Die besondere Bedeutung der Entgeltpolitik im Rahmen der Personalpolitik
ergibt sich also zum einen aus der unmittelbaren Wirkung auf die
Wettbewerbssituation über die Personalkosten bzw. den -aufwand sowie der eher
mittelbaren Wirkung über den Einfluss auf das Leistungsverhalten der
Unternehmensmitglieder. Zudem wirkt die Entgeltpolitik in wechselseitiger
Abhängigkeit mit anderen Funktionen des Personalmanagements. Dies bspw. als
Bestandteil des Arbeitgeberimages im Rahmen der Personalgewinnung, aber auch
mit Blick auf die Fluktuation
oder die Personalentwicklung.
Die Entgeltpolitik umfasst sämtliche Entscheidungen des
Unternehmens, die auf den Prozess der Entgeltfindung im Unternehmen wirken und
damit die Entgeltniveaus sowie die direkten Personalkosten bedingen (Ackermann, 1992,
Sp. 1295). Dabei sind in der Bundesrepublik die gesetzlichen
Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung,
die einen großen Teil der sog. Personalneben- bzw. -zusatzkosten darstellen,
erheblich. Hier werden bereits erste Einschränkungen der unternehmerischen
Freiheit in Bezug auf die Entgeltpolitik evident. Daneben stehen viele direkte
Einschränkungen, die den Entscheidungsspielraum der Entgeltpolitik
reglementieren.
II. Rahmenbedingungen und
Entscheidungsspielräume der Entgeltpolitik
Während der deutsche Gesetzgeber die Möglichkeiten der
unternehmensindividuellen Entgeltpolitik direkt nur wenig beschneidet, werden
die Entscheidungsspielräume gravierend durch die Tarifvertragsparteien und
durch die betriebliche Mitbestimmung begrenzt. Damit kommt einmal mehr zum
Ausdruck, dass es sich bei der Entgeltpolitik um eine diffizile Aufgabe des
Ausbalancierens von wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen und den
kollektiven wie individuellen Interessen abhängig Beschäftigter (Goldschmidt, 2001,
S. 52) handelt. Da es die absolute Gerechtigkeit nicht geben kann, ist über
Ersatzgerechtigkeiten zu argumentieren. Als wesentlich für die Ermittlung einer
zumindest relativen Lohngerechtigkeit gilt das Äquivalenzprinzip von Lohn und
Leistung (Kosiol, 1962).
Nach dem Äquivalenzprinzip wird eine Übereinstimmung von Lohn
und Anforderungsgrad sowie eine Übereinstimmung von Lohn und Leistungsgrad
gefordert.
Neben Anforderungsgerechtigkeit und Leistungsgerechtigkeit
wirken in unserer sozialen Marktwirtschaft weitere Anforderungen an ein
gerechtes Entgelt. Eine soziale Gerechtigkeit wird über die Beachtung weiterer
Aspekte wie Absicherung bei Krankheit oder im Alter erreicht. Dieser Forderung
wird hauptsächlich durch gesetzlichen Bestimmungen der Sozialversicherung,
tariflichen Bestimmungen und betrieblichen Vereinbarungen sowie freiwilligen
sozialen Zulagen entsprochen. Die Marktgerechtigkeit bestimmt sich dagegen aus
dem Angebot und der Nachfrage auf dem jeweiligen Arbeitsmarktsegment. In der
Qualifikationsorientierung stellen Aus- und Weiterbildung entscheidende
Bezugspunkte dar.
1. Bedingungen auf der tariflichen Ebene
Tarifverträge sind die Essenz der überbetrieblichen
Entgeltpolitik. Dabei werden im längerfristigen Manteltarifvertrag Rechte und
Pflichten der Tarifvertragsparteien und wesentliche Fragen der
Arbeitsverhältnisse geregelt. Dazu gehören insb. Grundsätze der
Entgeltdifferenzierung, Zusammensetzung der Vergütung sowie
Abrechnungszeiträume. Im Manteltarifvertrag sind regelmäßig mehrere
Entlohnungsalternativen zur Wahl gestellt. So wird den Unternehmen häufig
freigestellt, zwischen einem analytischen Arbeitsbewertungsverfahren mit
vorgegebenen Arbeitsanforderungen und Gewichtungsfaktoren oder einem
summarischen Arbeitsbewertungsverfahren mit verbal definierten Lohn- und
Gehaltsgruppen zu wählen. Auch die Wahl zwischen verschiedenen Lohnformen,
insb. Zeit-, Akkord- oder Prämienlohn, bleibt den einzelnen tarifgebundenen
Unternehmen überlassen.
Im meist einjährigen Lohn- und Gehaltstarifvertrag sind
dagegen konkrete Lohn- bzw. Gehaltssätze vereinbart (Ackermann,
/Eisele, 2000, S. 64). Diese stellen Minimalanforderungen, die
nach dem sog. Günstigkeitsprinzip überschritten werden dürfen. Mit expliziter
Vereinbarung können die Tarifvertragsparteien zudem die zwingende Wirkung ihrer
Vereinbarungen unter bestimmten Umständen und in einem gewissen Rahmen wieder
zurücknehmen. Sofern eine solche Öffnungsklausel vorliegt, liegt es bei den
Betriebsparteien diesbezüglich Vereinbarungen zu treffen. Die Gruppe der
außertariflich Angestellten bleibt von den Bestimmungen des Tarifvertrages
unberührt. Für diese Mitarbeiter kann das Unternehmen daher autonome
entgeltpolitische Entscheidungen treffen.
Neben einer Beteiligung auf Verbandsebene und damit einer
zumindest mittelbaren Beeinflussung von Tarifverträgen wird die Möglichkeit,
Firmen- bzw. Haustarifverträge abzuschließen und somit unmittelbar auf die
Tarifvertragsregelungen einzuwirken, immer häufiger genutzt (Ackermann, 1992,
Sp. 1296). Nicht tarifgebundene Unternehmen können sich an einzelnen Vorgaben
der Tarifverträge sicherlich orientieren, sind dazu aber regelmäßig nicht verpflichtet.
Die Entscheidung für oder gegen eine Tarifbindung wäre dann noch als eine
grundsätzliche im Rahmen der Entgeltpolitik hinzuzufügen (Eckardstein,
von, 2001, S. 235).
2. Bedingungen der betrieblichen Mitbestimmung
Das BetrVG spricht der betrieblichen Interessenvertretung der
Mitarbeiter (Betriebsrat) nach § 87 BetrVG wesentliche Mitbestimmungsrechte mit
Blick auf die Entgeltpolitik zu. In § 77 BetrVG Abs. 3 wird jedoch ausdrücklich
die Zuständigkeit der Tarifvertragsparteien für kollektive Regelungen der
Arbeitsentgelte betont, wenn nicht durch diese selbst Betriebsvereinbarungen
ausdrücklich zugelassen sind. Soweit also keine gesetzlichen oder
tarifvertraglichen Regelungen vorliegen, hat der Betriebsrat
mitzubestimmen bei:
-
der betrieblichen Lohngestaltung, insb. bei der
Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen sowie der Einführung, Änderung und
Anwendung von Entlohnungsmethoden.
-
der Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und
vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte einschl. der Geldfaktoren.
-
der Festlegung der Auszahlungsmodalitäten von
Entgelten.
Weitere betriebsverfassungsrechtliche Regelungen, die auf die
Entgeltpolitik wirken, ergeben sich mit der notwendigen Zustimmung bei der
Aufstellung allgemeiner Beurteilungsgrundsätze nach § 94 Abs. 2, bei der
Aufstellung von Auswahlrichtlinien, bei Versetzung und Umgruppierung nach § 95
Abs. 1 und bei personellen Einzelmaßnahmen nach § 99. Auch das Beratungsrecht
bei der Gestaltung von Arbeitsplatz, Arbeitsablauf und Arbeitsumgebung gem. §
90, das auf Grundlage von § 91 zum Mitbestimmungsrecht (der Betriebsrat kann
bei Widersprüchen gegen gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse über
die menschengerechte Gestaltung der Arbeit Maßnahmen zur Abwendung, Milderung
oder zum Ausgleich der Belastung verlangen), wirkt mittelbar auf die
Entscheidungsspielräume der Entgeltpolitik.
III. Prozess der
Entgeltfindung
Konventionell wird das Niveau der Vergütung auf Grund der
erläuterten Rahmenbedingungen im Wesentlichen von einer anforderungsabhängigen
Grundvergütung bestimmt. Um der Leistung des Einzelnen bzw. von Gruppen
Rechnung tragen zu können, ist diese Grundvergütung durch einen
leistungsabhängigen Bestandteil zu ergänzen. Dieser ist notwendigerweise in
Abhängigkeit von der erbrachten, selten von der erwarteten oder auch
angebotenen Leistung variabel. Beide Entgeltbestandteile sind direkt an
Anforderungen und Leistungen des Einzelnen oder einer Gruppe geknüpft und daher
ursächlich in ihrer Höhe zu bestimmen, man spricht von kausaler Entgeltfindung.
Um den Unternehmenserfolg auch bei den Arbeitnehmern in den
Mittelpunkt des Interesses zu rücken, empfiehlt sich ein weiterer variabler
Bestandteil (Drumm, 2000,
S. 555). Dieser ist final über eine Beteiligung am Unternehmenserfolg bzw. eine
Beteiligung am Unternehmenskapital zu verankern.
1. Kausale Entgeltfindung
a) Anforderungsabhängige Entgeltfindung
Als Konvention etabliert hat sich die grundlegende
Differenzierung des Festentgeltes nach den Anforderungen, die an einen
Positionsinhaber gestellt werden. Auf diesen Ansatz greifen auch die
Tarifvertragsparteien zurück. Notwendig wird dann eine sog. Arbeitsbewertung
bzw. Arbeitsplatzbewertung. Dabei
kann die Arbeit bzw. der Arbeitsplatz als Ganzes oder in seinen Teilen
betrachtet werden. Die Arbeit bzw. Arbeitsplätze sind dann, als Ganzes oder in
Teilen, in eine Rangreihe zu bringen oder aber vorgegebenen Stufen zuzuordnen.
Individuelle Unterschiede der Mitarbeiter finden bei diesem
Vorgehen zunächst keinen Eingang, ein monetärer Leistungsanreiz kann mit diesem
Verfahren nicht erreicht werden. Zunehmend wichtiger werden daher
leistungsabhängige Bestandteile.
b) Entgeltfindung in Abhängigkeit von der
erbrachten Leistung
Die Kausalität liegt bei der leistungsabhängigen
Entgeltdifferenzierung nicht in den Arbeitsanforderungen, sondern in der
erbrachten Einzel- oder auch Gruppenleistung.
Ein Entlohnungsgrundsatz, bei dem die reine Mengenleistung
betrachtet wird, ist der Akkordlohn. Sein Einsatz ist an die zeitliche und
mengenmäßig erfassbare Leistung, die sog. Akkordfähigkeit, und an einen relativ
stabilen und vom Arbeitnehmer zu beeinflussenden Arbeitsablauf, die sog.
Akkordreife, gebunden. Der Vorteil des individuellen Leistungsanreizes ist mit
einigen gravierenden Nachteilen verbunden. Um zumindest den negativen
Konsequenzen auf Gruppenergebnisse entgegenzuwirken und der zunehmenden
Verbreitung von Teamstrukturen entgegenzukommen, ist der Einzelakkord zu
Gunsten eines Gruppenakkords aufzugeben.
Ebenfalls an quantitativen Merkmalen festgemacht wird der
Prämienlohn. Über Zeiten und Mengen hinaus können jedoch auch Fehlerfreiheit,
Ressourcennutzung, Termineinhaltung und Ähnliches als Bezugsgrößen herangezogen
werden. Der Prämienlohn tritt als leistungsbezogener Zuschlag zum Zeit- oder
Stücklohn auf, wird in der klassischen Lohnformenlehre jedoch neben die
Grundlohnformen eingereiht.
Da Arbeitsplätze mit quantitativ messbarer
Leistungskomponente hier zu Lande weiter abnehmen, gewinnt die
Leistungseinschätzung anhand anderer Indikatoren an Bedeutung. Als Indikatoren
kommen neben der Qualität der Arbeit das Leistungsverhalten und das soziale
Verhalten des Arbeitnehmers sowie dessen Eigenschaften in Betracht. Die
Beurteilung wird dann an Kriterien wie Flexibilität, Entscheidungsfähigkeit und
Sorgfalt des Arbeitnehmers festgemacht. Diese sind regelmäßig durch den
Vorgesetzten einzuschätzen. Besonders mit Blick auf die Verhaltens- und
Eigenschaftsbeurteilung wird eine subjektive Komponente kaum auszuschließen sein.
Besonders wichtig sind die Bezugsmerkmale und ein System, das den Beurteiler
mit einer klaren Struktur und Beispielen sinnvoll unterstützt.
„ Wenn die Arbeit zu komplex ist, um sie mit einer \'Handvoll
Kennziffern\' bewerten zu können, bietet sich ein Katalog an vereinbarten Zielen
als Referenzrahmen an “ (Ackermann/Eisele 2000, S. 30 – 40). Werden
Bonuszielsysteme für Gruppen eingerichtet, ist über die Regelung des Niveaus
hinaus die Verteilung der variablen Anteile im Team zu entscheiden. Eine
einfache, aber weniger leistungsmotivierende Form ist die absolute
Gleichverteilung an alle Gruppenmitglieder. Eine weitere Variante ergibt sich
mit der Koppelung an den jeweiligen Arbeitsplatzwert des Teammitglieds. Da
diese Bewertung regelmäßig bereits vorliegt, ist auch diese Möglichkeit relativ
einfach zu handhaben, zementiert aber vorgegebene Strukturen. Eine dritte,
aufwendigere Lösung orientiert sich dagegen an dem Leistungsverhalten des
Einzelnen in der Gruppe. Dieses ist dann entsprechend den obigen Ausführungen
zu beurteilen. Auch wenn von der Teamleistung abhängige Entgeltbestandteile
einen hohen Konzeptionsaufwand mit sich bringen, wird diese Form in der
zunehmend von Gruppen- und
Teamarbeit geprägten Arbeitswelt immer wichtiger (Eyer, 1998,
S. 35).
c) Entgeltfindung in Abhängigkeit von der
erwarteten Leistung
Leistungsbezogene Vergütungsanteile können auch in der
Erwartung gezahlt werden, dass das geplante Leistungsergebnis realisiert wird.
Der sog. Kontraktlohn verpflichtet den Mitarbeiter zu einer festgelegten
Leistung für einen bestimmten Zeitraum in der Zukunft, für die er im Voraus
bezahlt wird. Eventuelle Mehr- oder Minderleistungen bedürfen einer besonderen
Regelung. Ein Festlohn mit einer genau geplanten Tagesleistung stellt der
Measured Day-Work dar. Durch die laufende Erfassung von etwaigen Störungen, die
als Fehlwerte auf die MDW-Basis auszuweisen sind, kann bzw. muss es parallel zu
Verbesserungen von Betriebsorganisation und Führung kommen. Ein Festlohn für
ein nach Qualität und Menge fixiertes Arbeitsprogramm ist der sog.
Programmlohn. Lohnabschläge werden nur dann wirksam, wenn die Minderleistung
vom ausführenden Mitarbeiter zu verantworten ist. Dem Vorteil der guten
Planbarkeit steht bei allen erwähnten Formen des sog. Pensumlohns der Nachteil
gegenüber, dass keine über die Vereinbarung hinausgehenden Leistungen erbracht
werden und damit der direkte Leistungsanreiz fehlt.
d) Entgeltfindung in Abhängigkeit von der
angebotenen Qualifikation
Bezugsbasis für die Lohnhöhe kann auch die jeweils angebotene
Qualifikation des Mitarbeiters sein, was insbesondere den Anreiz zur
entsprechenden Qualifizierung birgt. Der Polyvalenzlohn bestimmt sich dabei aus
der Relevanz der Qualifikation als Ganzes für die Organisation, also an dem,
was der Mitarbeiter einbringen könnte. Compentencies based pay orientiert sich
dagegen an einzelnen Schlüsselfaktoren und damit an erfolgsbestimmendem/en
Wissen, Fähigkeiten und Eigenschaften. Beide Formen des sog. Potenziallohns
kämpfen mit der problematischen Erfassung erfolgsrelevanter Qualifikationen
bzw. Qualifikationskriterien. (Ackermann,
/Eisele, 2000, S. 42 f.)
2. Finale Entgeltfindung
a) Erfolgsbeteiligung
Die Abgrenzung erfolgsabhängiger Entgeltbestandteile zu den
leistungsabhängigen Entgeltbestandteilen ist unpräzise. Während bei zu letzt
genannten das Niveau des Entgelts an der konkret zurechenbaren Leistung einer
oder mehrerer Personen festgemacht wird, bezieht sich die Erfolgsbeteiligung
auf den Erfolg der gesamten Organisation. Eine ursächliche Zurechnung ist damit
regelmäßig nicht mehr gegeben, wobei sich diese Aussage bis zum Top-Management
immer mehr abschwächt. Als Berechnungsbasis kommen der Periodengewinn des
Unternehmens, der Ertrag des Unternehmens, also Umsatz, Nettoertrag oder
Wertschöpfung, oder auch ausgewählte Leistungen, wie Kostenersparnis oder
Produktivität in Betracht. Neben der Wahl der Beteiligungsbasis ergibt sich mit
der Bestimmung der Gesamtquote (Erfolgsanteil, den alle Mitarbeiter gemeinsam
erhalten) ein wesentlicher Problembereich. Sind hier Dispositionen getroffen,
ist analog zur leistungsabhängigen Teamvergütung die Verteilung unter den
Unternehmensmitgliedern (Individualquote) festzuschreiben (Ackermann,
/Eisele, 2000, S. 47 f.). Diese Verteilung erfolgt in den
meisten Fällen wiederum gekoppelt an eine Leistungsbeurteilung oder an ein
Zielvereinbarungssystem. Eine weitere Entscheidung muss hinsichtlich der
Anteilsverwendung, hier Ausschüttung vs. Einbehalt, erfolgen.
b) Kapitalbeteiligung
Grundsätzlich können Mitarbeiter am Fremd- oder am
Eigenkapital des Unternehmens beteiligt werden. Neben den auf die Mitarbeiter
bezogenen Zielen ergeben sich mit der Beteiligung der Mitarbeiter auch
interessante Finanzierungsalternativen für die Unternehmen (Drumm, 2000,
S. 595). Stehen das Finanzierungsinteresse oder andere Interessen, wie die Einbindung
der Mitarbeiter in das marktwirtschaftliche System, im Vordergrund, kann
dagegen kaum noch von entgeltpolitischen Entscheidungen gesprochen werden.
Im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen liegt
das Hauptaugenmerk auf den Beteiligungen an Aktiengesellschaften. Mit eher
langfristig wirksamen Aktienoptionsplänen werden bislang in deutschen
Unternehmen gezielt Mitarbeiter angesprochen, denen ein Einfluss auf den
Shareholder Value zugesprochen wird. Verfolgt wird das Ziel, die Interessen des
Managements an denen der Shareholder auszurichten und zugleich die Bindung an
das Unternehmen zu stärken. Aktienoptionspläne sind regelmäßig Bestandteil sog.
Long-Term-Incentive-Modelle, kurz
LTI-Modelle (Kramarsch, 1999,
S. 64). Das Angebot von Belegschaftsaktien findet sich dagegen auf allen
Hierarchieebenen. Bei allen Formen der Eigenkapitalbeteiligung stehen die
Stärkung der Unternehmenskultur und eventuell folgende Bewusstseins- sowie
Verhaltensänderungen an zentraler Stelle. Unternehmen, denen auf Grund der
Rechtsform die genannten Möglichkeiten der Kapitalbeteiligung verschlossen
sind, können bspw. über Phantom Stocks ähnliche Effekte erzielen (Hölscher,
/Aleweld, 1998, S. 72 – 78).
IV. Entgeltsysteme
Angestrebte Ziele, Aktivitäten und Fristigkeit der
Entgeltpolitik bestimmen maßgeblich die Entscheidung für Entgeltsysteme in
Unternehmen. In Anlehnung an die Entwicklung des Personalmanagements von der
Verwaltung über die Planung zum strategischen Management wird dieser Fortgang
analog in den Entwicklungsstufen der Entgeltpolitik ersichtlich. Mit den
verschiedenen Entwicklungsstufen der administrativen, der planorientierten und
strategischen Entgeltpolitik verbunden sind differierende Ziele, Aktivitäten
und Fristigkeiten. So gestaltet sich auch die Entscheidung für ein bzw. mehrere
Entgeltsystem/e entsprechend unterschiedlich (Ackermann, 1992,
Sp. 1298 – 1303).
Einige Bemerkungen zu allgemeinen Tendenzen betrieblicher
Entgeltsysteme und ihrer Bestandteile sollen den Blick abschließend auf
aktuelle Fragen lenken.
1. Administrative Entgeltpolitik
Auf dieser ersten Entwicklungsstufe steht die verwaltende
Funktion des Personalmanagements im Vordergrund. Die administrative
Entgeltpolitik ist dabei durch eine geringe Eigeninitiative gekennzeichnet.
Das, was von den Tarifvertragsparteien vorgegeben wird, wird übernommen.
Aktivitäten werden nur in Folge sich ändernder gesetzlicher oder
tarifvertraglicher Rahmenbedingungen ergriffen. Auf dieser Ebene beschränkt
sich das Entgeltsystem damit zumeist auf das mehr oder weniger fixe
Grundentgelt. Allenfalls im Rahmen des Tarifvertrags verankerte
leistungsabhängige Differenzierungen, insbesondere also Akkord- und
Prämienlohn, kommen zum Einsatz. Anforderungs- und in begrenztem Maß auch
Leistungsgerechtigkeit sind die weitgehend von außen übernommenen
Gestaltungsziele der Entgeltpolitik.
2. Planorientierte Entgeltpolitik
Neben den Aufgaben der Personalverwaltung treten auf dieser
zweiten Stufe Aufgaben der Personalplanung
im Rahmen der Unternehmensplanung in den Vordergrund. Damit wird der reine
Vergangenheitsbezug durchbrochen. Für die betriebliche Entgeltpolitik bedeutet
dies eine Ergänzung der Außensteuerung durch Eigeninitiative.
Die Leistungsgerechtigkeit gewinnt gegenüber der
Anforderungsgerechtigkeit an Bedeutung. Dabei muss das Entgeltsystem
transparent, wirtschaftlich und praktikabel bleiben. Die Entgeltpolitik wird
Teil einer integrativen Personalpolitik
(Olesch, 1998,
S. 74). Gegenüber der weit gehenden Verselbstständigung werden eingesetzte
Methoden und Verfahren der Entgeltfindung hinsichtlich ihres Beitrags zur
Erreichung der angestrebten Unternehmensziele (ansatzweise) beurteilt und
entsprechend ausgewählt.
Neben das Grundgehalt treten auf dieser Ebene variable
Vergütungsbestandteile, die nicht mehr nur an mengenabhängige individuelle
Leistungen bzw. Gruppenleistungen gekoppelt, sondern überwiegend
verhaltensorientiert ausgerichtet sind.
3. Strategische Entgeltpolitik
Auf der dritten Ebene wird die Entgeltpolitik als Teil des
strategischen Personalmanagements in ein umfassendes Strategiekonzept der
Unternehmung eingebunden. Der Entgeltpolitik fällt hier die Schlüsselaufgabe
zu, durch positive Anreize das zu belohnen, was zur Implementierung und zum
Erfolg der vorgelagerten Unternehmensstrategie beitragen könnte. D.h., die
Entgeltpolitik erhält auf dieser Ebene eine längerfristige, proaktive und
ganzheitlich-konzeptionelle Orientierung, wie sie für das strategische Denken und
Handeln typisch ist. Auf dieser Stufe tritt neben das Grundgehalt und einem
leistungsabhängigen Entgeltbestandteil in Abhängigkeit von der
Unternehmenszielsetzung regelmäßig noch eine finale Entgeltkomponente. Diese
Kombination wird auch als das Drei-Säulen-Modell
der Entlohnung bezeichnet und entspricht einer zeitgemäßen Entgeltpolitik.
Noch richtet sich diese Stufe überwiegend an die zentralen „ Strategieträger “
des Unternehmens, an das Management.
Eine ausschließliche Beschränkung auf das Management wäre
allerdings ein schwerwiegender Fehler, da alle Humanressourcen ihren Beitrag
zur erfolgreichen Umsetzung der Unternehmensstrategie leisten. Diese Tatsache
sollte sich demzufolge auch im Entgeltsystem bzw. in den Entgeltsystemen
widerspiegeln (Ackermann, 1992,
Sp. 1302). Eine Möglichkeit, den Beitrag alternativer Entgeltsysteme zur
Erreichung vorab definierter und gewichteter Zielkriterien systematisch
einzuschätzen, biete sich zum Beispiel mit SEPOL,
der Standardisierten Evaluierung und Planung von Leistungsentlohnungssystemen.
Dabei ist den nachstehenden Phasen zu folgen:
-
Erstellung der betriebsspezifischen Problemanalyse.
-
Betriebsspezifische Festlegung der Zielkriterien unter
Anwendung des Zielkriterien-Registers. In diesem wird insb. auf die
Motivation der Mitarbeiter, deren Akzeptanz, sowie die Systemkosten und
mögliche Synergieeffekte abgestellt.
-
Betriebsspezifische Gewichtung der Zielkriterien nach
den Grundsätzen der SEPOL-Methode.
-
Betriebsspezifische Vorauswahl alternativer
Entlohnungsformen aus dem Entlohnungsform-Register mit Hilfe des
Selektionstrichters. Dazu werden in einer ersten Stufe KO-Kriterien
formuliert und angewendet.
-
Betriebsspezifische Bestimmung der
Vorteilhaftigkeitsrangfolge der verbleibenden Entlohnungsformen nach den
üblichen Regeln der Nutzwertanalyse.
-
Betriebsspezifische Endauswahl der vorteilhaftesten
Entlohnungsform nach der Nutzwert-Maximierungs-Regel und Erstellung des
Abschlussberichts mit Begründung der Handlungsempfehlung für die
Entscheidungsträger.
Eine zentrale Komponente des Modells, der SEPOL-Selektionstrichter, und dessen
Verbindung zu den zwei weiteren wesentlichen Komponenten, dem SEPOL-Entlohnungsformregister, einem
Verzeichnis bekannter Entlohnungsformen, und dem SEPOL-Nutzenbewertungsschema, mit dem auf Basis der ermittelten
Nutzwerte für einzelne Entlohnungsformen die Endauswahl vorgenommen wird, ist
in Abb. 1 dargestellt (Ackermann, 1993,
S. 133 ff.).
Abb. 1: SEPOL-Selektionstrichter als Instrument der
mehrstufigen Auswahl.
4. Aktuelle Tendenzen in der betrieblichen
Entgeltpolitik
a) Variable Entgeltbestandteile
Auch in Deutschland sind, insb. der USA, Kanada und
Großbritannien folgend, zunehmend Flexibilisierungsbemühungen der Vergütung
erkennbar. Bekannt geworden sind in diesem Zusammenhang sog. Cafeteria-Systeme.
Bei diesen Systemen kann der Mitarbeiter ähnlich wie an einer Theke zwischen
unterschiedlichen Entgeltelementen und eventuell auch weiteren Komponenten wie
der Personalentwicklung und der Arbeitszeit wählen. Gerade der Verknüpfung von
Zeit und Entgelt kommt aktuell erhöhte Aufmerksamkeit zu, da in vielen Fällen
Unternehmen wie Arbeitnehmer an einer Flexibilisierung Interesse haben.
Entgeltbestandteile und Zeitkomponenten können hier zu längerfristigen Entgelt-
und insb. auch Zeitansparungen genutzt werden (Wagner, 2001,
S. 28). Allerdings konzentrieren sich Flexibilisierungsbemühungen, mit Ausnahme
des Außendienstes, bislang meist auf Führungspositionen und auch hier stehen
flexible Entgeltbestandteile noch weit hinter den festen Bezügen zurück (Goldschmidt, 2001,
S. 54). Da zudem die Systeme leistungsorientierter variabler
Entgeltbestandteile methodisch oft unzureichend sind, werden die damit
angestrebten und durchaus realisierbaren Ziele wie Leistungssteigerung, höhere
Bindung und attraktivere Arbeitsplätze in einem geringeren Maße als möglich
verwirklicht (Evers, 2001,
S. 86 f.). Auf der tariflichen Ebene stehen darüber hinaus die bereits
erörterten Reglementierungen einer einschneidenden Flexibilisierung entgegen.
Nicht zuletzt fehlt es noch an unternehmensübergreifenden Konzepten, um die
Übertragung einzelner Vergütungselemente von einem Arbeitgeber auf einen
anderen möglich zu machen.
b) Wertorientiertes Entgelt
Ein wertorientiertes, am Shareholder Value ausgerichtetes
Management, das aktuell wieder oft gefordert wird, verlangt auch nach
wertorientierten Vergütungssystemen. Im Mittelpunkt stehen hier final zu
ermittelnde Entgeltbestandteile, über die eine direkte Koppelung der Interessen
am ehesten erreichbar scheint. Diesen wird eine besonders hohe Wirkung auch
hinsichtlich der notwendigen Langfristigkeit zugesprochen. Eine wichtige Rolle
spielt dann die Kapitalbeteiligung über Optionspläne im Rahmen von LTI-Modellen. Ähnlich wie bei der
Variabilisierung zeigt sich Deutschland aber auch hier verschiedenen Studien
zufolge als Nachzügler in der praktischen Entgeltpolitik (Stelter, 1999,
S. 208 f.).
c) Marktorientiertes Entgelt
In einem vollkommenen Markt würde der Preis für eine
Arbeitseinheit über Angebot und Nachfrage bestimmt. Abgesehen von der
Realitätsferne des idealen Marktes, wird ein Großteil der Verhandlungen hier zu
Lande über die kollektive Ebene geführt. Der Marktmechanismus wirkt jedoch noch
insofern, dass bei einer Verknappung des Arbeitskräfteangebots das effektive Entgelt
über dem auf kollektiver Ebene vereinbarten Niveau liegt, während dieses bei
einem Arbeitskräfteüberangebot die Obergrenze darstellt. Stärker wirkt sich die
Arbeitsmarktlage dagegen auf kollektiv nicht regulierte Ebenen, also im
außertariflichen Bereich, aus (Drumm, 2000,
S. 558). Dem marktorientierten Entgelt kommt aktuell in einigen
Arbeitsmarktsegmenten des zunehmend untergliederten Arbeitsmarktes eine
steigende Bedeutung zu (Wagner, 2001,
S. 22).
d) Relevanz weiterer Bestandteile
Insbesondere die betriebliche Altersversorgung ist auf Grund
der aktuellen Entwicklungen ein Entgeltbestandteil, dem vermehrt Aufmerksamkeit
zugute kommt. In diesem Zusammenhang diskutiert wird insb. in Managementkreisen
die „ aufgeschobene Vergütung “ , Deferred
Compensation genannt.
Auch Bestandteil des Entgelts sind andere Bezüge und
Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst
gewährt werden wie unentgeltliche oder verbilligte Mahlzeiten und verbilligte
Werks- oder Dienstwohnungen. Diese Entgeltbestandteile werden jeweils nach dem
ortsüblichen Wert oder nach festgelegten Pauschalsätzen der Finanzbehörden
bewertet und sind als geldwerter Vorteil dementsprechend zu versteuern. Obwohl
gerade die genannten Zusatzleistungen in ihrer Verbreitung zurückgehen, finden
neue Angebote verstärkt Aufmerksamkeit, u.a. der unentgeltliche Besuch des
Fitnessstudios oder die private Nutzung des Dienstwagens (Goldschmidt, 2001,
S. 53). Um der Rolle als wesentliche Entgeltkomponente einer zeitgemäßen
Entgeltpolitik gerecht werden zu können, ist die Verteilung von weiteren
Entgeltbestandteilen nach dem „ Gießkannenprinzip “ jedoch nicht geeignet.
Wichtig erscheint auch in diesem Zusammenhang eine Individualisierung und
Flexibilisierung der Zusatzleistungen (Wagner, 2001,
S. 28).
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Stelter, D. : Wertorientierte
Anreizsysteme, in: Unternehmenssteuerung und Anreizsysteme, hrsg. v. Bühler,
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Wagner, D. : Ansätze einer
systematischen und integrierten Vergütung, in: Personalführung, H. 10/2001, S.
22 – 28
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