Inhaltsübersicht
I. Begriffliche
und konzeptionelle Grundlagen
II. Motive
und Funktionen
III. Die
rechtlichen Rahmenbedingungen
IV. Vorteile
aus Mitarbeitersicht
V. Arbeitnehmerfinanzierter
Vorruhestand
VI. Bewertung
I. Begriffliche und
konzeptionelle Grundlagen
In den USA werden Deferred Compensation-Modelle verstärkt
seit mehr als 30 Jahren praktiziert. Bei diesen Modellen kann der Mitarbeiter
in unterschiedlichen Planvarianten beeinflussen, ob gewisse Teile seiner
Gesamtvergütung in eine aufgeschobene Vergütung (Deferred Compensation)
umgewandelt werden sollen. Sie eröffnen dem Arbeitnehmer durch sog. Cash or
Deferred Arrangements (CODAs) unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit,
durch eine Minderung künftiger Gehaltszahlungen (salary reduction payment)
Teile seiner Gesamtvergütung der betrieblichen Altersversorgung im Rahmen eines
sog. „ qualified benefit plan “ (401(k)-plans) zuzuweisen und damit die
Besteuerung der umgewidmeten Bezügeteile auf den Zeitpunkt der Auszahlung als
Versorgungsbezug zu verlagern (vgl. Spengel,
/Schmidt, 1997, S. 147 ff.)
Die Ansprüche der Arbeitnehmer auf Leistungen in der
gesetzlichen Rentenversicherung fallen in den Vereinigten Staaten weit geringer
aus als in Deutschland. Dort spielt der Aspekt der Altersversorgung
bei Deferred Compensation daher zwar die größte Rolle, jedoch finden sich
auch weitergehende Gestaltungsmöglichkeiten. So kann der Anlass der
Verschiebung der Gehaltszahlung z.B. in der Lebensplanung, etwa für den
Lebensunterhalt während eines Langzeiturlaubs (Sabbaticals), oder in der
Familienplanung liegen, indem Barvergütung bis zu dem Zeitpunkt aufgeschoben
wird, in dem ein Ehepartner wegen der Kindererziehung nicht mehr berufstätig
sein will.
Seit Anfang der neunziger Jahre wurden auch in Deutschland
Modelle zur Umwandlung von Barlohn in Versorgungslohn entwickelt. Diese folgen
einer Grundkonzeption: Der Mitarbeiter verzichtet einmalig, mehrmalig oder
laufend auf einen Teil seiner – zukünftigen – Entgeltansprüche und erhält dafür
von seinem Arbeitgeber eine wertgleiche betriebliche Altersversorgung. Der
aufgeschobene Betrag muss erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalles – Erreichen
der Altersgrenze, Invalidität oder Tod – vom Arbeitnehmer versteuert werden.
Bis dahin ist eine anderweitige Verfügung grundsätzlich ausgeschlossen. Während
der Anwartschaftsphase wird der aufgeschobene Entgeltanteil zu einem
individuell vereinbarten Satz verzinst, wobei auch die Zinsen erst im
Versorgungsfall besteuert werden. Nach Eintritt in den Ruhestand verringert
sich die Steuerbelastung des Arbeitnehmers im Allgemeinen (niedrigere
Progressionsstufe, Altersentlastungsbeträge), sodass die dann ausgezahlten
Vergütungsbestandteile einschließlich der Zinserträge einer geringeren
Abgabenlast unterliegen.
Im Gegensatz zu dem erweiterten Begriff im angelsächsischen
Bereich wird im deutschen Sprachraum Deferred Compensation vornehmlich im
Zusammenhang mit der Übertragung von Entgeltbestandteilen in bestimmte Formen
der betrieblichen Altersversorgung verwendet (vgl. Fink, 1998).
Mit der zunehmenden Verbreitung werden nun auch Langzeitarbeitszeitkonten, die
auch in Deutschland seit 1998 rechtssicher ein steuerlich vorteilhaftes
Ansparen von Arbeitszeit und anderen Entgeltbestandteilen zum Zwecke der
späteren Freistellung (Sabbatical, vorgezogener Ruhestand) ermöglichen, unter
diesem Begriff subsummiert.
Die verschiedenen Deferred-Compensation-Konzepte wurden z.T.
in sog. „ Cafeteria-Systeme “
integriert, die den Mitarbeitern Wahlmöglichkeiten bei der Verwendung ihrer
Nebenleistungen gewähren. Hier erweitert man die Optionsmöglichkeiten um eine
durch Verzicht auf andere Vergütungsbestandteile finanzierte Pensionszusage
oder ein sog. Zeitwertguthaben (siehe auch Abschnitt V).
II. Motive und
Funktionen
Trotz mehrfacher Reformen ist es dem Staat nicht gelungen,
die rapide abnehmende Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Rentenversicherung
aufzuhalten. Damit wächst die Versorgungslücke zwischen Einkommen in der
Aktivitätsphase und der Altersrente. Angesichts der in Deutschland bereits
relativ hohen Lohnnebenkosten sind die Arbeitgeber jedoch allein aus
Wettbewerbsgründen kaum noch bereit, zusätzliche Mittel für Betriebsrenten
einzusetzen. Vielmehr sehen sich die Unternehmen heute eher in der Situation,
den Aufwand für betriebliche Altersversorgung einschränken zu wollen und ziehen
sich von risikobehafteten Systemen, wie z.B. einer Gesamtversorgung, zurück.
Hier bietet Deferred Compensation als arbeitnehmerfinanzierte
Altersversorgung eine interessante Alternative. Dieses Modell erlaubt den
Unternehmen, mit geringen Kosten neue und effizientere Wege in der Entgeltpolitik
zu gehen. Den Mitarbeitern, vor allem Führungskräften, kann damit eine äußerst attraktive und rentable Möglichkeit
angeboten werden, entsprechend der individuellen Bedarfssituation den
Lebensstandard auch im Alter aufrechtzuerhalten und gleichzeitig sich und die
Familie bei Invalidität oder Tod abzusichern. Dadurch wird die Position des
Unternehmens auf dem Arbeitsmarkt gestärkt und die Bindung wichtiger
Mitarbeiter erleichtert. Risiken für das Unternehmen können im Wesentlichen
daraus entstehen, dass durch die Langfristigkeit der Festlegung das erteilte
Versorgungsversprechen nicht aus dem Verzichtsbetrag erwirtschaftet werden
kann. Dieser Fall tritt z.B. dann ein, wenn die vom Unternehmen erzielte
tatsächliche Verzinsung des Gehaltsverzichtes niedriger ist als die dem
Mitarbeiter garantierte. Bei einer sog. beitragsorientierten Zusage entfällt
dieses Risiko weitgehend.
Auch dem Staat sind die gesamtgesellschaftlichen Vorteile
dieser Kombination von persönlicher und betrieblicher Vorsorge deutlich
geworden. Daher fördert er bereits seit Mitte der neunziger Jahre diese
Modelle, indem er die rechtlichen Rahmenbedingungen im Hinblick auf die steuerlichen,
sozialversicherungsrechtlichen und arbeitsrechtlichen Aspekte schafft.
III. Die rechtlichen
Rahmenbedingungen
1. Rechtsgrundlagen
Diese Konzepte zur „ Umwandlung von Barlohn in
Versorgungslohn “ ließen sich anfangs in Deutschland – im Gegensatz zu den USA –
nur vereinzelt realisieren. Grund dafür war meist die mit Rechtsunsicherheiten
behaftete Entscheidungspraxis der Finanzverwaltung im Hinblick auf die
(lohn-)steuerliche Behandlung der Umwandlungsmodelle. Durch einen Erlass des
Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 15.05.1995 (S 2332 – 75 – V B 3),
der im Einvernehmen mit dem BMF und den obersten Finanzbehörden der anderen
Bundesländer erging, wurde 1995 diese Rechtsunsicherheit beseitigt.
Ein wichtiger Schritt erfolgte innerhalb der Reform des „ Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen
Altersversorgung “ (BetrAVG) zum
01.01.1999, durch die die ausdrückliche Anerkennung von Deferred Compensation
als eine Form der betrieblichen Altersversorgung und eine grundsätzliche
Regelung vieler arbeitsrechtlicher Aspekte erreicht wurde. Zur Förderung einer
zusätzlichen kapitalgedeckten Altersvorsorge wurde am 11.05.2001 das
Altersvermögensgesetz (AVmG) verabschiedet, das am 01.01.2002 in Kraft trat.
Damit waren grundlegende Veränderungen in der betrieblichen Altersversorgung
verbunden, die im Hinblick auf Durchführungwege, Unverfallbarkeit,
Umwandlungsanspruch und bilanzieller Erfassung auch den Bereich Deferred
Compensation betreffen.
Zum 01.01.2005 schließlich trat das Alterseinkünftegesetz
(AltEinkG) in Kraft, mit dem die vom Verfassungsgericht geforderte
nachgelagerte Besteuerung, d.h. die Steuerfreiheit der Vorsorgeaufwendungen,
auch für die betriebliche Altersversorgung durchgesetzt wurde. Damit ist vor
allem die Abschaffung der Pauschalbesteuerung der Beiträge zur
Direktversicherung und zur Pensionskasse zugunsten höherer steuerbefreiter
Beiträge verbunden. Im Gegenzug werden die unterschiedlichen Vorteile bei der
Auszahlung der Versorgungsbezüge in den verschiedenen Durchführungswegen bis
zum Jahr 2040 sukzessive beseitigt, also Deferred Compensation in reiner Form
verwirklicht.
Zur Klärung der bei den Gesetzesnovellierungen
offengelassenen Fragen wurden vom BMF verschiedene Schreiben veröffentlicht
(hierbei ist vor allem das umfassende BMF-Schreiben vom 17.11.2004 [BStBl. I S.
1065] zu nennen).
2. Durchführungswege und
Entgeltumwandlungsanspruch
Gemäß § 1a Abs. 1 Satz BetrAVG steht jedem Arbeitnehmer ab
dem Jahre 2002 der Anspruch auf Deferred Compensation in der Weise zu zu, dass
von seinem Gehalt bis zu maximal 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der
Rentenversicherung für die betriebliche Altersversorgung eingesetzt wird. Die
Vorteile basieren u.a. darauf, dass die Versorgungszusage, die im Gegenzug zum
Gehaltsverzicht gewährt wird, als solche noch keinen lohnsteuerpflichtigen
Zufluss eines geldwerten Vorteils begründet. Vielmehr sollen erst die
Leistungen aus dem Versorgungsversprechen bei Auszahlung besteuert werden. Ein
Zufluss wird unabhängig von der Höhe des Gehaltsverzichtes nicht angenommen, wenn
die Versorgungszusage als Direktzusage gemäß § 1 b Nr. 1 BetrAVG oder über eine
Unterstützungskasse erfolgt. Demgegenüber wird grundsätzlich ein
lohnsteuerpflichtiger Zufluss dann angenommen, wenn der Arbeitgeber für die
Altersversorgung des Mitarbeiters Beiträge an eine externe
Versorgungseinrichtung leistet, die dem Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf
Versorgung gewährt, wie z.B. ein Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine
Direktversicherung. Im Rahmen des AVmG hat der Gesetzgeber jedoch eine Steuerbefreiung
für Beiträge des Arbeitgebers an Pensionsfonds und Pensionskassen über § 3 Nr.
63 EStG auch für die Entgeltumwandlung ermöglicht, jedoch nur bis zu einer Höhe
von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Im AltEinkG
wurde diese Möglichkeit ab 2005 auch auf den Durchführungsweg der
Direktversicherung ausgeweitet und gleichzeitig für die drei Durchführungswege
der steuerfreie Höchstbetrag auf einen Festbetrag in Höhe von 1.800 Euro
aufgestockt. Innerhalb dieser Grenze stehen daher auch diese drei
Durchführungswege für Deferred Compensation zur Verfügung.
3. Grundlegende vertragliche Regelungen
Deferred Compensation besteht in einer vertraglichen
Vereinbarung zwischen Unternehmen und Mitarbeitern, für künftige Perioden des
Arbeitsverhältnisses den Anspruch des Arbeitnehmers auf Barlohn zu reduzieren
und zum Ausgleich dazu eine wertgleiche betriebliche Pensionszusage zu
erteilen.
Damit sind unabhängig vom gewählten Durchführungsweg drei
Vertragsbestandteile unverzichtbar (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 und 4 BetrAVG):
-
Die vertragliche Vereinbarung zur Herabsetzung der
Barbezüge für künftige, vertraglich noch regelbare Abschnitte des
Arbeitsverhältnisses;
-
die Absicherung mindestens eines biometrischen
Risikos, also Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität (vgl. o.g.
BMF-Schreiben vom 17.11.2004), um als „ betriebliche Altersversorgung “
anerkannt zu werden;
-
die Begründung einer „ wertgleichen Anwartschaft “ .
Geschäftsgrundlage für Deferred Compensation ist der
vertragliche Austausch eines Wertäquivalentes zwischen Bar- und
Versorgungslohn, d.h. der Gesamtvergütungsrahmen soll unverändert bleiben. Nach
dem o.g. BMF-Schreiben ist eine Gehaltsumwandlung auch dann als betriebliche
Altersversorgung anzuerkennen, wenn die Vereinbarung außerhalb
versicherungsmathematischer Äquivalenz eine nach billigem Ermessen
näherungsweise Wertgleichheit aufweist. So kann z.B. als Leistung im Todesfall
mindestens der Verzichtsbetrag zuzüglich einer bis dahin erzielten Verzinsung
als „ wertgleich “ gelten. Die Zahlungsweise der Altersversorgungsleistungen –
lebenslange Renten, befristete Zahlung oder Einmalzahlung – ist für die
steuerliche Beurteilung des zugunsten der betrieblichen Altersversorgung
herabgesetzten künftigen Arbeitslohnes unerheblich.
Damit ist für die Lohnsteuerfreiheit weiterhin notwendig, in
der Vertragsgestaltung sicherzustellen, dass nicht bereits erhaltene
Vergütungen wiedereingezahlt werden oder bereits erdiente Lohnansprüche im
Unternehmen verbleiben. Geeignet scheint die aufgeschobene Vergütung daher
besonders dann, wenn sie anstelle von variablen Vergütungsanteilen, wie z.B.
Tantiemen, Boni oder Prämien vereinbart wird. Die Herabsetzung von Arbeitslohn
zu Gunsten der betrieblichen Altersversorgung wird allerdings aus Vereinfachungsgründen
auch dann als Entgeltumwandlung steuerlich anerkannt, wenn die
Gehaltsänderungsvereinbarung bereits erdiente, aber noch nicht fällig gewordene
Anteile umfasst. wie dies z.B. bei der Umwandlung eines 13. Monatsgehaltes im
November eines Jahres zutrifft.
4. Sozialversicherung
Da der sozialversicherungsrechtliche Begriff des
Arbeitsentgelts eigenständig und vom Steuerrecht unabhängig ist (BSG-Urteil vom
08.11.1989, 1 RA 21/88), folgt aus der Lohnsteuerfreiheit der Verzichtsbeträge
nicht gleichzeitig eine Sozialversicherungsfreiheit. Entgeltumwandlungsbeträge
zum Zweck des Deferred Compensation sind ab dem 01.01.2002 nur noch bis zur
Höhe von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
sozialversicherungsfrei, unabhängig davon, um welchen der genannten
Durchführungswege es sich handelt (vgl. §14 SGB IV in Verbindung mit § 115 SGB
IV sowie § 2 Abs. 2 Nr. 5 AEnV). Diese Sozialversicherungsfreiheit ist bis zum
31.12.2008 befristet. Der ab 2005 geltende zusätzliche steuerfreie Festbetrag von
1.800 Euro ist jedoch nicht sozialabgabenfrei.
5. Bilanzielle Behandlung
Auf der Unternehmensseite ist Deferred Compensation
betriebswirtschaftlich nur dann sinnvoll, wenn der Mehrgewinn als Folge der
Minderlohnzahlung und die dadurch entstehende Ertragssteuermehrbelastung durch
entsprechende Betriebsausgaben zur Finanzierung der übernommenen
Versorgungsverpflichtung wieder kompensiert werden können.
Die Zuwendungen des Arbeitgebers an Pensionsfonds,
Pensionskassen, Direktversicherungen und an (rückgedeckte) Unterstützungskassen
stellen Betriebsausgaben des Unternehmens dar, die unmittelbar vom
Betriebsgewinn abgezogen werden können. Eine Erfassung in der Bilanz findet
hier nicht statt.
Bei der Direktzusage dagegen müssen Pensionsrückstellungen gemäß
§ 6a EStG gebildet werden. Sie sind liquiditätsneutral; die auflaufenden Mittel
stehen – sofern sie nicht betriebsextern rückgedeckt sind – bis zur Fälligkeit
des Versorgungsanspruches dem Unternehmen zur Verfügung. Die konkrete Höhe der
Pensionsrückstellung richtet sich nach dem aus dem Gehaltsverzicht
resultierenden Versorgungsversprechen. Diese bemisst sich nach dem sog.
Teilwert, muss jedoch mindestens so hoch sein, wie der Barwert der
unverfallbaren Versorgungszusage, der mit einem Abzinsungsfuß von 6% ermittelt
wird. Die Höhe der Pensionsrückstellungen kann somit von der Höhe des
Gehaltsverzichtes abweichen, je nachdem, ob zur Ermittlung der
Vorsorgungszusage ein geringerer oder höherer Rechnungszinsfuß als der
steuerlich vorgeschriebene von 6% angewendet wurde und dadurch zu einer
anfänglich höheren oder niedrigeren Steuerlast führen, die sich im Verlauf der
Anwartschaftsphase allmählich ausgleicht.
6. Tarifvorbehalt
§ 17 Abs. 5 BetrAVG bestimmt, dass Entgeltansprüche aus einem
Tarifvertrag
nur dann in betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden dürfen, wenn der
Tarifvertrag dies vorsieht oder zumindest zulässt. Dabei muss eine
Gehaltsverzichtsregelung in einem Flächen- oder Haustarifvertrag nicht
unbedingt im Hinblick auf Form und Höhe konkretisiert werden. Vielmehr besteht
nach § 4 Abs. 3 TVG die Möglichkeit der Einfügung einer tarifvertraglichen
Öffnungsklausel. Diese könnte z.B. vorsehen, dass gewisse Gehaltsbestandteile
entweder durch Einzelvertrag oder Betriebsvereinbarung
verringert werden dürfen. Dabei können im Tarifvertrag entsprechende
Rahmenbedingungen zu einer Umwandlung, wie etwa der Durchführungsweg,
festgelegt werden.
IV. Vorteile aus
Mitarbeitersicht
Obwohl bei der Vertragsgestaltung einer arbeitnehmerfinanzierten
Altersversorgung eine Vielzahl steuer- und arbeitsrechtlicher Regelungen zu
beachten ist, handelt es sich aus der Sicht des Arbeitnehmers dabei im
Wesentlichen um nichts anderes als eine langfristige Geldanlage. Daher stehen
die klassischen Gesichtspunkte Sicherheit und Rentabilität hierbei im
Vordergrund.
1. Sicherheit
Unverfallbarkeit der Altersversorgung bedeutet, dass eine
Anwartschaft trotz Ausscheidens aus dem Unternehmen erhalten bleibt. Bei
Deferred Compensation gibt es für Pensionszusagen, die nach dem 31.12.2000
erteilt wurden, unabhängig vom Durchführungsweg keine Verfallsfristen, sodass
ein Unternehmenswechsel keinen Einfluss auf den Bestand der Versorgungszusage
hat.
Der Pensionssicherungs-Verein a.G. (PSV), die gesetzliche Insolvenzsicherungseinrichtung,
übernimmt bei unverfallbaren Pensionszusagen einen Insolvenzschutz, sofern die
Zusagen als Direktzusagen, über Unterstützungskassen oder Pensionsfonds
erfolgen. Pensionskassen benötigen diesen Schutz nicht, da sie durch die
Versicherungsaufsicht kontrolliert werden. Allerdings setzt der Schutz bei
Zusagen gegen Entgeltverzicht wegen der Sondervorschrift des § 7 Abs. 5 Satz 3
BetrAVG erst zwei Jahre nach Erteilung der Versorgungszusage ein. Dies gilt
nicht für ab 01.01.2002 gegebene Zusagen, soweit bei Entgeltumwandlungen
Beträge bis zu 4% der BBG in der Rentenversicherung für eine betriebliche
Altersversorgung verwendet werden. Bei der Insolvenzsicherung durch den PSV
sind zudem bestimmte Höchstgrenzen zu beachten, die jedoch ausschließlich bei
Gehaltsverzichten größeren Umfangs, also im außertariflichen Bereich, zum
Tragen kommen.
Die hohe Sicherheit wird noch dadurch vergrößert, dass der
Arbeitgeber gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG verpflichtet ist, auch bei der Wahl
einer mittelbaren Versorgungszusage für die Erfüllung des Versorgungsanspruches
einzustehen. Diese zusätzliche Sicherung ist vor allem bei den etwas
risikoreicheren Pensionsfonds von Bedeutung.
2. Rentabilität
Für den Mitarbeiter zeigt Deferred Compensation durch den
Steuerstundungseffekt zwei Vorteile:
Die Gehaltsumwidmung führt zu niedrigen Bezügen und damit zu
einer Verringerung der Steuerbelastung. Der umgewidmete Entgeltbestandteil
fließt in Form von Versorgungslohn erst im Rentenalter zu. Die
Wahrscheinlichkeit, dass dann mit einer niedrigeren Steuerbelastung gerechnet
werden kann, ist selbst im Hinblick auf mögliche Steuerreformvorhaben relativ
groß.
Während private Eigenvorsorge aus versteuertem Einkommen zu
finanzieren ist, werden beim Deferred Compensation die aufgeschobenen
Bruttobeträge verzinst. Somit ergibt sich gegenüber alternativen Anlagen ein
Zinsvorteil. Dabei ist auch von Bedeutung, dass die Zinsen während der
Rückstellungszeit ebenfalls nicht versteuert werden müssen.
Der konkrete Vorteil für den Arbeitnehmer hängt also
maßgeblich ab von der Differenz des Steuersatzes bei Aufschub im Verhältnis zum
Steuersatz bei Auszahlung der Versorgungsleistung sowie vom kalkulierten
Zinssatz, mit dem die aufgeschobenen Beträge über die Jahre verzinst werden.
Aufgrund der steuerlichen Vorteile ist der Wirkungsgrad von
Deferred Compensation im Vergleich zur Eigenvorsorge, z.B. über einen
Sparvertrag zum gleichen Zinsfuß, im Normalfall deutlich höher. So wird schon
bei einer Steuerbelastung von etwa 44,3% bei Entgeltumwandlung und einer
Verzinsung des Gehaltsverzichtes von 6% bei einer Laufzeit von 20 Jahren selbst
bei einer gleichbleibenden Steuerbelastung im Ruhestand (44,3%) ein
Nettovorteil im Vergleich zur Eigenvorsorge mit gleichen Konditionen von mehr
als 60% erzielt. Liegt der Steuersatz im Versorgungsfall bei nur 30%, erhöht
sich der Vorteil schon auf 109% (vgl. Grawert, 2005).
Da die Rentabilität vom individuellen Grenzsteuersatz und
damit von der Höhe des Einkommens abhängt, ist Deferred Compensation für
Mitarbeiter in höherdotierten Positionen besonders attraktiv. Hier spielt
auch der Tarifvorbehalt keine Rolle und es fallen keine Sozialabgaben an, wenn
die Verzichtsbeträge aus einer über der Beitragsbemessungsgrundlage liegenden
Vergütung geleistet werden. Daher bieten Unternehmen Deferred Compensation in
der klassischen Form über eine Direktzusage fast ausschließlich für
Führungskräfte und andere AT-Angestellte an, während für tarifliche Mitarbeiter
vor allem die mittelbaren Durchführungswege offen stehen.
V. Arbeitnehmerfinanzierter
Vorruhestand
In der zweiten Hälfte der neunziger Jahre entwickelte sich
eine andere Form der „ aufgeschobenen Vergütung “ (vgl. Bursee, 2003).
Im Zuge der neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Altersteilzeit wollte die
Volkswagen AG ihren Mitarbeitern die Möglichkeit schaffen, durch ein „ Ansparen “
von nicht ausgezahlten Bezügen bereits ab dem 55. Lebensjahr mit möglichst
geringen Entgelteinbußen aus dem Berufsleben auszuscheiden. Die gegenüber
bisherigen Modellen zu „ Arbeitszeit-Konten “ wesentliche Innovation besteht
darin, dass die Zeitguthaben in Höhe der anteiligen Bruttobezüge als sog.
„ Zeit-Wertpapiere “ verbucht werden. Der Gegenwert dieser Ansprüche wird vom
Arbeitgeber bis zum Abruf durch den Arbeitnehmer in Investmentfonds angelegt.
Spätestens bis zum Alter von 65 Jahren muss das Zeit-Wertpapier im Rahmen einer
solchen Lebensarbeitszeitverkürzung genutzt werden. Zum vereinbarten
Abrechnungszeitpunkt wird das individuell angesammelte Guthaben und die bis
dahin erreichte Wertentwicklung des Zeit-Wertkontos ermittelt und nach einer
festgelegten Formel in Stunden umgerechnet. Daraus ergibt sich der Umfang der
durch die Zeit-Werte erworbenen Freistellung. Die gesetzlichen Grundlagen für
den arbeitnehmerfinanzierten Vorruhestand wurden im Rahmen des sog.
„ Flexi-Gesetzes “ (Gesetz zur sozialrechtlichen Absicherung flexibler
Arbeitszeiten), das zum 01.01.1998 in Kraft trat, geschaffen. Seitdem haben
sich Lebensarbeitszeitkonten in vielfältiger Ausgestaltung, häufig mit noch
weitergehender flexibler Nutzung der Zeitwertguthaben auch während des
Beruflebens, z.B. als Sabbatical oder Kindererziehungsauszeit, in vielen
deutschen Unternehmen durchgesetzt.
Arbeitnehmerfinanzierter Vorruhestand und Deferred Compensation
basieren grundsätzlich auf der gleichen finanziellen Grundlage, dem teilweisen
Gehaltsverzicht des Arbeitnehmers und der nachgelagerten Besteuerung. Trotzdem
werden die beiden Modelle in der Praxis als unabhängige Systeme konzipiert.
Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Systeme aufgrund der unterschiedlichen
Historie durch verschiedene gesetzliche Grundlagen geregelt werden, die
wesentliche konzeptionelle Unterschiede bedingen (vgl. Grawert, 1999).
Dadurch, dass nicht verbrauchte Gehaltsbestandteile aus dem
arbeitnehmerfinanzierten Vorruhestand in Form von Deferred Compensation in die
betriebliche Altersversorgung überführt werden können, besteht jedoch eine enge
Koppelung.
VI. Bewertung
Mit Deferred Compensation und dem arbeitnehmerfinanzierten
Vorruhestand ist der Staat dem dringend gebotenen Ziel, eine Plattform für die
Stärkung der Eigenvorsorge zu schaffen, deutlich nähergekommen. Für den
einzelnen Mitarbeiter ergeben sich eindrucksvolle Vorteile, sofern die
Steuersätze in der Auszahlungsphase niedriger oder gleich sind als in der
Verzichtsphase. Die Unternehmen verfügen damit über die Möglichkeit, ihren
Mitarbeiter motivationale Anreize zu bieten, die in Bezug auf den
Gesamtvergütungsrahmen im Wesentlichen kostenneutral sind.
Der Gesetzgeber hat bei der Förderung der Eigenvorsorge über
Gehaltsverzichte jedoch eine komplizierte und verwaltungsaufwendige Form
gewählt, die die Flexibilität der Systeme einengt und für die Unternehmen (und
damit mittelbar auch für die Arbeitnehmer) mit hohen administrativen Kosten
verbunden ist. Die in vieler Hinsicht ungleiche Behandlung von Deferred
Compensation und arbeitnehmerfinanziertem Vorruhestand ist nicht nur
steuersystematisch zu kritisieren (vgl. Ebinger,
/Grawert, /Knoll, 2000). Wichtig erscheint es aus
systematischer Sicht auch, die gewichtige fiskalische Förderung nicht auf
bestimmte Arrangements zu beschränken. Vielmehr müsste der eigenverantwortliche
Bürger – nicht nur der Arbeitnehmer
– unabhängig von der Art der Kapitalanlage gefördert werden. Gerade im
Zeitalter globaler Kapitalmärkte erscheint es aus gesamtwirtschaftlicher Perspektive
zumindest fragwürdig, wenn zur steuerfreien Vereinnahmung von Kapitalerträgen
zeitgeistkonform etikettierte Betriebssparkassen zwischengeschaltet werden
müssen.
Literatur:
Bursee, M./Grawert, A./Knoll, L. :
Nachgelagerte Besteuerung und Entgeltpolitik, Frankfurt a.M. 2003
Ebinger, G./Grawert, A./Knoll, L. :
Deferred Compensation, Zeit-Wertpapiere und die (un)einheitliche Kalibrierung
fiskalischer Schlupflöcher in: StuB, H. 19/2001, S. 986 – 991
Fink, W. : Betriebliche
Altersversorgung als Vergütungsbestandteil, Wiesbaden 1998
Grawert, A. : Vorruhestand oder
Altersversorgung? Ein Vergleich arbeitnehmerfinanzierter Modelle, in: Personal,
H. 8/1999, S. 396 – 402
Grawert, A. : Das System der
betrieblichen Altersversorgung in Deutschland, in: Handbuch des Entgeltmanagements
hrsg. v. Zander, E./Wagner, D., München 2005, S. 181 – 206
Grawert, A./Knoll, L. : Das VW
Zeit-Wertpapier – Modell des arbeitnehmerfinanzierten Vorruhestands und der
Altersteilzeit, in: Personalwirtschaft, H. 6/1999, S. 63 – 68
Spengel, C./Schmidt, F. : Betriebliche
Altersversorgung, Besteuerung und Kapitalmarkt, Baden-Baden 1997
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