Inhaltsübersicht
I. Funktion
und Bedeutung von Börsen
II. Organisation
von Wertpapierbörsen
III. Handel
an Wertpapierbörsen
I. Funktion und Bedeutung von
Börsen
1. Volkswirtschaftliche Funktionen
Über die Börsen erfolgt die Bereitstellung von
Finanzierungsmitteln sowohl in Form von Eigen- als auch Fremdkapital für
Investitionen (Finanzierungsfunktion). Sie ermöglichen die Lenkung des Kapitals
in diejenigen Investitionsprojekte, die die höchste Rendite erzielen und so das
Kapitaleinkommen der Geldgeber maximieren (Selektionsfunktion). Durch die
Einschaltung der Börsen zwischen Anleger und Emittenten wird die Trennung von
Finanzierung und Risikoübernahme vorgenommen (Risikotransformationsfunktion).
Es wird den Inhabern von an der Börse handelbaren Rechten ermöglicht, diese auf
andere Personen zu übertragen, wodurch ein Kapitalgeber seine Anlage liquide
hält, so dass den unterschiedlichen Laufzeitwünschen der am Kapitalmarkt
Beteiligten Rechnung getragen werden kann (Fristentransformationsfunktion und
Liquidisierungsfunktion). Zudem ermöglichen die Börsen eine Zerlegung großer
Kapitalbeträge in kleinere Einheiten und bewirken damit eine
Losgrößentransformation.
2. Wertpapierbörsen
In Deutschland existieren Wertpapierbörsen in Berlin, Bremen,
Düsseldorf, Frankfurt a.M., Hamburg, Hannover, München und Stuttgart. Gehandelt
wird ein breites Spektrum an in- und ausländischen Wertpapieren, das von Aktien
über festverzinsliche Wertpapiere bis hin zu derivativen Wertpapieren (Anlage-
und Hebelzertifikate, Aktienanleihen, Optionsscheine) reicht. Auch offene und
geschlossene Investmentfonds sowie sog. „ Exchange Traded Funds “ (ETF) werden
heute an Börsen gehandelt. Anfang 2006 waren z.B. allein an der Frankfurter
Wertpapierbörse ca. 7.000 in- und ausländische Aktien, etwa genauso viele
Rentenpapiere und ca. 45.000 Zertifikate, Aktienanleihen und Optionsscheine
notiert. Gemessen am Handelsvolumen sind Aktien traditionell die bedeutendste
Wertpapierklasse. Mit 1.381,5 Mrd. Euro entfielen im Jahr 2005 etwa 90 Prozent
der gesamten Orderbuchumsätze hierauf. Der Handel mit Aktien konzentriert sich
seinerseits auf inländische Titel und dort auf die großen Untenehmen. 93
Prozent (1,173 Mrd. Euro) der gesamten Aktienumsätze wurden 2005 mit Aktien
deutscher Emittenten erzielt, wovon wiederum 947 Mrd. Euro bzw. 80 Prozent auf
die 30 im Deutschen Aktienindex (DAX) enthaltenen Werte entfielen.
Unterschieden werden zwei Arten von Börsen, die Präsenzbörse
und die Computerbörse. Im Präsenzhandel treffen Händler auf preisfeststellende
Makler (Skontroführer). Präsenzhandel im engeren Sinne, das heißt mit einer
physischen Präsenzpflicht des Skontroführers im Börsensaal, bestand Anfang 2006
nur noch an den Börsen in Frankfurt und Stuttgart. Die anderen Börsen erlauben
hingegen das Führen sog. Fernskontren. Unabhängig davon gehen den
Skontroführern heute ihre Aufträge in der ganz überwiegenden Zahl über
elektronische Orderroutingsysteme zu. Bei reinen Computerbörsen werden die
Aufträge hingegen vollautomatisch ohne die Einschaltung von Maklern ausführt.
Elektronische Handelssysteme bieten prinzipiell die Vorteile geringerer
Transaktionskosten, der Integration und Beschleunigung des gesamten
Marktprozesses sowie einer dezentralen Zugangsmöglichkeit zum Börsenhandel. Die
Bedeutung des elektronischen Handels nimmt weltweit zu.
In Deutschland kann dies an der Stellung des
Computerhandelssystem Exchange Electronic Trading (XETRA) abgelesen werden, das
von der Deutschen Börse AG betrieben wird und an den Börsen Frankfurt und
Düsseldorf zum Einsatz kommt. Anfang 2006 waren hieran 266 Teilnehmer aus 18
europäischen Ländern über einen Remote-Anschluss angeschlossen und nutzten
damit die Möglichkeit, dezentral zu handeln. Die Umsätze auf XETRA machen
bezogen auf die gesamten Orderbuchumsätze rund 80 Prozent aus, bei Aktien sogar
90 Prozent und bei den Titeln des DAX mittlerweile über 97 Prozent. Der Rest
der Umsätze entfällt auf den maklergestützten Präsenzhandel. Dieser hat vor
allem für weniger liquide Papiere heute noch Bedeutung, bei denen die
Marktteilnehmer auf die liqudititätsfördernde Funktion der Makler angewiesen
sind. Auch beim Handel mit dem Privatanleger kann sich der Präsenzhandel
behaupten.
Globalisierung und der Trend zur Elektronisierung des
Börsenhandels führen auch zu einem ständig steigenden Wettbewerbsdruck für die
einzelnen Börsen. Hierauf reagieren diese mit Privatisierungen (siehe unten
II.5) sowie mit einer ständigen Anpassung ihres Dienstleistungsangebots und
ihrer Marktstrukturen (z.B. Erweiterung der Handelszeiten).
3. Terminbörse
Nach einer fast vierzigjährigen Unterbrechung wurde am
01.07.1970 der Börsenterminhandel in der Bundesrepublik wieder zugelassen. Doch
weder die zunächst gehandelten Optionen auf deutsche Standardaktien noch die ab
dem 01.04.1986 gehandelten Optionen auf deutsche Renten stießen auf große
Resonanz. Eine deutliche Belebung erfuhr der Terminhandel erst mit dem Start
der Deutschen Terminbörse am 26.01.1990 (Computerbörse, Terminbörse). Diese
wurde im Mai 1998 durch ihren faktischen – nicht jedoch rechtlichen –
Zusammenschluss mit der schweizerischen Terminbörse SOFFEX von der European
Exchange (EUREX) abgelöst. Die EUREX
wird gemeinsam von der Deutsche Börse AG und der Schweizerischen Börse SWX auf
Basis einer vollelektronischen Plattform für Handel und Clearing mit
harmonisiertem Regelwerk und einer einheitlichen Palette an Derivaten (Optionsgeschäfte;
Financial
Futures) betrieben. Mit der seit 1998 aktiven Warenterminbörse
Hannover (WTB) besteht in Deutschland außerdem eine vollelektronische
Handelsplattform für verschiedene Terminkontrakte auf Agrarprodukte (z.B.
Kartoffeln), und auch die Energiebörse European Energy Exchange (EEX) in
Leipzig bietet zusätzlich zum Spotmarkt Terminkontrakte auf Strom an.
4. Außerbörslicher Handel
Das deutsche Börsenrecht sieht für den Handel mit
Wertpapieren, Derivaten und Geldmarktinstrumenten keinen Börsenzwang vor. Der
in den vergangenen Jahren überproportional gestiegene Handel außerhalb der
Börsenhandelszeiten und den Börsenräumen ist dadurch gekennzeichnet, dass die
Preise der freien Vereinbarung unterliegen und die börsentypische
Standardisierung – insbesondere bei Terminkontrakten – fehlt.
Handelsgegenstände können dabei auch Wertpapiere sein, die an einer Börse zum
Handel zugelassen sind.
Neben der Unabhängigkeit von den befristeten Börsenhandelszeiten
besteht das Hauptmotiv für den außerbörslichen Handel mit börsennotierten
Wertpapieren – insbesondere bei Platzierung von Großaufträgen – in der
Vermeidung der börsencharakteristischen Markttransparenz bzw. den damit
verbundenen unerwünschten Preiseffekten (sog. market impact). Der Großteil des
außerbörslichen Wertpapierhandels vollzieht sich zwischen Kreditinstituten
untereinander sowie zwischen Kreditinstituten und Versicherungen oder anderen
Kapitalsammelstellen.
Dem Bereich des außerbörslichen Handels sind zudem die
Alternative Trading Systems (ATS) zuzuordnen. Diese auch als Electronic
Communication Networks (ECN) bezeichneten privaten Handelssysteme zeichnen sich
allgemein dadurch aus, dass sie von einzelnen privaten Initiatoren (vor allem
Kreditinstituten) betrieben werden. In ihnen schließen die Teilnehmer ihre
Wertpapiergeschäfte direkt – also ohne die Einschaltung von Maklern und
Händlern – über Computer ab. Sie bieten ihre Dienste Wertpapierhändlern,
Kreditinstituten, institutionellen Investoren und zunehmend auch privaten
Anlegern an. ECNs bilden aufgrund ihres Kostenvorteils, ihrer flexiblen
Handelszeiten sowie maßgeschneiderten Handelsmodellen eine ernst zu nehmende
Konkurrenz zu den etablierten Börsen und konnten vor allem in den USA
erhebliche Marktanteile auf sich vereinigen. Mit Instinet nahm 1969 hier das
erste System seine Aktivitäten auf. Ihm folgten mit Archipelago, Tradepoint,
Island, Brut, Attain, B-Trade, Strike, Nex Trade, Redibook und anderen eine
stattliche Zahl derartiger Handelssysteme. In Europa konnte die außerbörsliche
Konkurrenz – zumindest im Handel mit Aktien – hingegen nicht richtig Fuß
fassen. Zwischenzeitlich ist zudem unter den privaten Handelsplattformen ein
Konsolidierungsprozess in Gang gekommen, in den sich zunehmend auch die
etablierten Börsen durch Zukäufe unter der außerbörslichen Konkurrenz
einschalten. So haben beispielsweise die New York Stock Exchange und
Archipelago Ende 2005 ihre Fusion beschlossen.
Nach derzeitigem deutschen Recht handelt es sich bei ECNs
nicht um Börsen. Sie unterliegen deshalb auch nur wenigen börsengesetzlichen
Pflichten. Durch die Richtlinie über die Märkte für Finanzinstrumente (MiFID)
2004/39/EG, die bis Ende 2007 in nationales Recht umgesetzt werden muss, wird
aber ihre weitgehende regulatorische Gleichstellung mit den traditionellen
Börsen angestrebt.
II. Organisation von
Wertpapierbörsen
1. Rechtsquellen
Die wichtigste Rechtsgrundlage des Börsenwesens stellt das
Börsengesetz (BörsG) dar. Zunächst definiert es die Börsenorgane und die Börsenaufsicht nebst den jeweiligen
Befugnissen, regelt den Börsenbesuch sowie die Teilnahme am Börsenhandel und
lässt insgesamt drei Marktsegmente zu. Es normiert die
Zulassungsvoraussetzungen für den Handel von Wertpapieren am Amtlichen Markt (Börsenzulassung) und
zusammen mit dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) die Folgepflichten für
Emittenten zugelassener Wertpapiere, wobei die Börsenzulassungsverordnung
(BörsZulV) ergänzend gilt. Gleichfalls finden sich im BörsG Vorschriften für
die Zulassung von Wertpapieren zum Geregelten
Markt, die durch Regelungen in den Börsenordnungen vervollständigt werden.
Daneben stellt das Gesetz das Procedere der amtlichen Feststellung des
Börsenpreises dar und regelt den Tatbestand der Prospekthaftung (§ 44 BörsG).
Schließlich ist dem BörsG auch zu entnehmen, dass die Börsen für Wertpapiere,
die weder zum Amtlichen noch zum Geregelten Markt zugelassen oder zu letzterem
einbezogen sind, einen sog. Freiverkehr
zulassen können (§ 57 BörsG).
Jede Zulassung von Wertpapieren setzt die Durchführung eines
Zulassungsverfahrens voraus, in welchem die gesetzlichen
Zulassungsvoraussetzungen zu prüfen sind, wozu auch die Veröffentlichung eines
Wertpapierprospekts gehört. Die Regelungen für die Billigung und
Veröffentlichung solcher Prospekte ist in dem in seinen wesentlichen Teilen zum
01.07.2005 in Kraft getretenen Wertpapierprospektgesetz (WpPG) und der am
selben Tag in Kraft getretenen Prospektdurchführungsverordnung (EG) Nr.
809/2004 (ProspV) enthalten. Das WpPG bzw. die ProspV gehen auf die Umsetzung
der EU-Prospekt-Richtlinie 2003/71/EG zurück, die nunmehr einheitliche
Regelungen für die Billigung und Veröffentlichung von Wertpapierprospekten
vorschreibt. Dementsprechend ist die bisherige Unterscheidung zwischen Börsen(zulassungs)prospekt
(Amtlicher Markt), Unternehmensbericht (Geregelter Markt) und Verkaufsprospekt
(öffentliche Angebote) im neuen WpPG aufgehoben. Dies bedeutet, dass die
inhaltlichen Anforderungen an Prospekte für die Börsenzulassung und Prospekte
für öffentliche Angebote von Wertpapieren nunmehr grundsätzlich identisch sind.
Das WpHG findet auf die Erbringung von
Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen, den börslichen
und außerbörslichen Handel mit Finanzinstrumenten, den Abschluss von
Finanztermingeschäften, auf Finanzanalysen sowie die Veränderungen der
Stimmrechtsanteile von Aktionären an börsennotierten Gesellschaften Anwendung.
Insoweit hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsmäßige Durchführung des
Wertpapierhandels beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den
Wertpapiermarkt bewirken können (Wertpapierhandelsaufsicht; § 4 WpHG). Die
BaFin ist eine einheitliche staatliche Allfinanzaufsicht über Kreditinstitute,
Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen sowie den
Wertpapierhandel und übt im Rahmen der Wertpapieraufsicht die Überwachung nach
den Vorschriften des WpHG aus (§ 4 FinDAG). Im WpHG finden sich insbesondere
Bestimmungen über die Insiderüberwachung einschließlich der einzelnen
Verbotstatbestände. Zu den ebenfalls geregelten Mitteilungs- und
Veröffentlichungspflichten zählt insbesondere die Verpflichtung zur
Ad-hoc-Publizität, zur Veröffentlichung der Directors\' Dealings sowie zur Führung
von Insiderverzeichnissen für die Emittenten zugelassener Wertpapiere im
Amtlichen bzw. Geregelten Markt. Ferner bestimmt das Gesetz ein Verbot der
Kurs- und Marktpreismanipulation sowie Verhaltensregeln für
Wertpapierdienstleistungsunternehmen.
Das als Rahmengesetz gestaltete BörsG wird durch
Rechtsverordnungen der jeweiligen Landesregierungen ergänzt. Dazu zählen die
Skontroführerverordnung, die Entgeltordnung für die Tätigkeit der
Skontroführer, die Sanktionsausschussverordnung und die Wahlordnung für den
Börsenrat.
Das Depotgesetz (DepotG) regelt die Verwahrung von
Wertpapieren durch eine Wertpapiersammelbank (WSB). Hierdurch wird die
Erfüllung der Lieferungsverpflichtungen aus abgeschlossenen
Wertpapiergeschäften ohne die Bewegung von effektiven Stücken ermöglicht.
Von großer Bedeutung sind darüber hinaus die von dem
jeweiligen Börsenrat an den einzelnen Börsen erlassenen Börsenordnungen. Der
Börsenrat erlässt zudem eine Gebührenordnung, eine Händlerprüfungsordnung, die
Bedingungen für die Geschäfte an der Börse sowie für sich und die
Geschäftsführung jeweils eine Geschäftsordnung.
Zu den privatrechtlichen Regelungen, die von den jeweiligen
Trägern vorgegeben werden, gehören das die Freiverkehrsrichtlinien für den
Freiverkehr an den jeweiligen Börsenplätzen. Für die Terminbörse EUREX gelten
neben einer Börsenordnung vor allem die „ Bedingungen für den Handel an der
EUREX Deutschland “ , die „ Clearingbedingungen für den Terminhandel an der EUREX
Deutschland “ sowie eine spezielle Gebührenordnung.
Durch die ständig zunehmende Verflechtung der internationalen
KapitalmärkteKapitalmärkte, internationale ergibt sich ein permanenter
Anpassungsbedarf des deutschen Börsenrechts an internationale Standards. Dazu
gehören insbesondere auch die zahlreichen EU-Richtlinien der vergangenen Jahre
wie insbesondere die Kapitalmarktpublizitäts-Richtlinie 2001/34/EG, die
Marktmissbrauchs-Richtlinie 2003/6/EG, die Prospekt-Richtlinie 2003/71/EG, die
Übernahme-Richtlinie 2004/25/EG, die Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente
2004/39/EG sowie die Transparenz-Richtlinie 2004/109/EG und ihre jeweiligen
(Durchführungs-)Verordnungen. Nach Erlass der erforderlichen Umsetzungsgesetze
fanden bzw. finden diese Einzug in die deutsche Rechtsordnung.
2. Börsenorgane
a) Börsenrat
Der Börsenrat ist das höchste Organ einer Wertpapierbörse und
besteht aus maximal 24 ehrenamtlich handelnden Mitgliedern (§ 9 BörsG). Diese
werden für die Dauer von drei Jahren von den zum Börsenhandel zugelassenen
Kreditinstituten einschließlich den Wertpapierhandelsbanken, den zugelassenen
Finanzdienstleistungsinstituten und den sonstigen zugelassenen Unternehmen
jeweils aus deren Mitte gewählt (§ 10 BörsG). Ebenso wahlberechtigt sind die Skontroführer, die
Versicherungsunternehmen, deren emittierte Wertpapiere an der Börse zum Handel
zugelassen sind, andere Emittenten solcher Wertpapiere und die zur Teilnahme am
Börsenhandel zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften. Von den übrigen
Mitgliedern werden zudem mindestens zwei Vertreter der Anleger hinzugewählt (§ 10
BörsG).
Dem Börsenrat obliegt insbesondere:
-
der Erlass der Börsen- und Gebührenordnung
-
die Bestellung und Abberufung des Leiters der Handelsüberwachungsstelle im
Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde
-
die Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer im
Einvernehmen mit der Börsenaufsichtsbehörde
-
die Überwachung der Geschäftsführung
-
der Erlass einer eigenen Geschäftsordnung
-
der Erlass einer Geschäftsordnung für die
Geschäftsführung
-
der Erlass der Bedingungen für die Geschäfte an der
Börse
-
die Wahl der Mitglieder der Zulassungsstelle und des
Zulassungsausschusses
-
die Zustimmung zur Entscheidung über die Einführung
von technischen Systemen für Handel und Abwicklung von Börsengeschäften
-
die Festsetzung der Geschäftsbedingungen für den
Börsenterminhandel.
Daneben kann die jeweilige Börsenordnung Maßnahmen der
Geschäftsführung von grundsätzlicher Bedeutung an die Zustimmung des Börsenrats
binden.
b) Börsengeschäftsführung
Der vom Börsenrat eingesetzten und überwachten
Geschäftsführung obliegen in eigener Verantwortung alle allgemeinen
Leitungsfunktionen, die der tägliche Betrieb der Börse mit sich bringt (§ 12
BörsG). Sie vertritt die Börse gerichtlich und außergerichtlich, soweit nicht
der Börsenträger zuständig ist. Der Geschäftsführung kommt die Aufgabe zu,
Unternehmen und Personen zur Teilnahme am Börsenhandel und zum Börsenbesuch
zuzulassen bzw. davon auszuschließen (§ 16 BörsG). Dabei hat sie über die
Aufnahme, Aussetzung und Einstellung der Notierung am Amtlichen Markt und Geregelten
Markt (§§ 37 f., 49 ff. BörsG) sowie die Art der Preisfeststellung
zugelassener Wertpapiere zu entscheiden. Im Benehmen mit einem Ausschuss, in dem
die Skontroführer angemessen vertreten sein müssen, entscheidet die
Geschäftsführung über die Verteilung der Skontren am Amtlichen und Geregelten
Markt, d.h. sie verteilt die Geschäfte unter den einzelnen Skontroführern
(Skontro-Bildung; § 29 BörsG). Des Weiteren entscheidet die Geschäftsführung
über die Aufnahme von umsatzstarken Wertpapieren in den fortlaufenden Handel nebst den jeweiligen Mindestschlussgrößen (die
Notierung einer Aktie im fortlaufenden Handel ist regelmäßig Voraussetzung für
die Aufnahme in einen Auswahlindex) sowie die Einbeziehung von Wertpapieren in
ein elektronisches Handelssystem samt den erforderlichen Regelungen (Zahl der
Auktionen, Mindestschlussgröße).
Durch geeignete Maßnahmen hat sie die Durchführung des Börsenhandels und die
Börsengeschäftsabwicklung sicherzustellen. Unbeschadet der Zuständigkeit der
Handelsüberwachungsstelle überwacht sie die Einhaltung der einschlägigen
Gesetze, Rechtsverordnungen, Geschäftsbedingungen und sonstigen Regelungen
(vgl. z.B. § 10 BörsO Frankfurter Wertpapierbörse (FWB)).
c) Handelsüberwachungsstelle
Die Handelsüberwachungsstelle ist an jeder Wertpapierbörse zu
bilden (§ 4 BörsG) und dient der eigenverantwortlichen Überwachung des
Börsenhandels und der Börsengeschäftsabwicklung. Zu diesem Zweck erfasst sie
systematisch und lückenlos Daten dieser beiden Bereiche und wertet sie aus.
Stellt die Überwachungsbehörde dabei mögliche Verstöße gegen börsenrechtliche
Vorschriften oder Anordnungen bzw. sonstige Missstände fest, hat sie die
Geschäftsführung und die Börsenaufsichtsbehörde unverzüglich zu informieren und
gegebenenfalls Ermittlungen durchzuführen.
d) Zulassungsstelle
An jeder Wertpapierbörse besteht eine Zulassungsstelle, deren
ehrenamtlich handelnde Mitglieder mindestens zur Hälfte Personen sein müssen,
die sich nicht berufsmäßig am Börsenhandel mit Wertpapieren beteiligen (§ 31
BörsG). Sie entscheidet über die Zulassung von Wertpapieren zum Handel am Amtlichen Markt sowie deren Widerruf (§§
31, 38, BörsG). Außerdem überwacht die Zulassungsstelle die Einhaltung der
Pflichten, die sich aus der Zulassung für den Emittenten ergeben. Die
Entscheidung über die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im Geregelten Markt trifft regelmäßig
ebenfalls die Zulassungsstelle der jeweiligen Börse (vgl. z.B. § 50 BörsG
Frankfurter Wertpapierbörse (FWB)).
e) Sanktionsausschuss
Der Sanktionsausschuss, dessen Mitglieder ehrenamtlich tätig
sind, wird durch Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung errichtet (§
20 BörsG). Er ist Organ der Börse mit Behördencharakter und kann Handelsteilnehmer (zum Börsenhandel
zugelassene Unternehmen, Börsenhändler sowie Skontroführer (§ 2 BörsG)) mit
Verweis, Ordnungsgeld bis zu 250.000 EURO oder Börsenausschluss von bis zu 30
Sitzungstagen belegen, wenn sie vorsätzlich oder leichtfertig gegen
börsenrechtliche Vorschriften oder Anordnungen verstoßen, die eine
ordnungsmäßige Durchführung des Börsenhandels oder der
Börsengeschäftsabwicklung gewährleisten sollen. Entsprechendes gilt, wenn sie
vorsätzlich oder leichtfertig im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit den Anspruch
auf kaufmännisches Vertrauen oder die Ehre eines anderen Handelsteilnehmers
verletzen.
3. Handelsteilnehmer
a) Zum Börsenhandel zugelassene Unternehmen
Zur Teilnahme am Börsenhandel dürfen Unternehmen durch die Börsengeschäftsführung nur dann
zugelassen werden, wenn sie gewerbsmäßig bei börsenmäßig handelbaren
Gegenständen
-
die Anschaffung und Veräußerung für eigene Rechnung
-
die Anschaffung und Veräußerung im eigenen Namen für
fremde Rechnung betreiben oder
-
die Vermittlung von Verträgen über die Anschaffung und
Veräußerung übernehmen
und deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (§ 16 BörsG).
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung eines solchen Unternehmens
unterteilen sich in persönliche Zuverlässigkeits- und Eignungsvoraussetzungen
der Leitungspersonen des Unternehmens, die Erfüllung infrastruktureller
Vorgaben, die die ordnungsgemäße Geschäftsabwicklung am Börsenplatz sicherstellt,
sowie finanzielle bzw. bankaufsichtsrechtliche Merkmale (Eigenkapital von
mindestens 50.000 Euro, es sei denn, es handelt sich um ein Kreditinstitut, ein
Finanzdienstleistungsinstitut oder ein anderes in § 16 Absatz 4 BörsG genanntes
Unternehmen).
b) Börsenhändler
Börsenhändler sind
Personen, die berechtigt sind, für ein zugelassenes Unternehmen an der Börse zu
handeln (§ 16 BörsG). Sie sind von der Börsengeschäftsführung
zuzulassen, wenn sie zuverlässig sind und die notwendige berufliche Eignung,
d.h. in der Regel die Börsenhändlerprüfung
an einer deutschen Börse abgelegt haben. In Ausübung ihrer Funktion dürfen
Börsenhändler nur Auftragsgeschäfte und keine Eigengeschäfte tätigen.
c) Skontroführer
Die Ermittlung des Börsenpreises erfolgt an den Wertpapierbörsen
im elektronischen Handel oder durch zur Feststellung des Börsenpreises
zugelassene Unternehmen (Skontroführer;
§ 25 BörsG). Zum Skontroführer kann auf Antrag zugelassen werden, wer als
Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut zugelassen ist, wobei der
Antragsteller und seine Geschäftsleiter die für die Durchführung der
Skontroführung erforderliche Zuverlässigkeit haben müssen (§ 26 BörsG). Die Börsengeschäftsführung hat die Zulassung
als Skontroführer nach Anhörung der Börsenaufsichtsbehörde nach den
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu widerrufen, wenn der
Skontroführer sich einer groben Verletzung seiner Pflichten schuldig gemacht
hat, und sie kann die Zulassung widerrufen, wenn die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) Maßnahmen zur Sicherung der Erfüllung der
Verbindlichkeiten des Skontroführers gegenüber dessen Gläubigern ergriffen hat.
Skontroführer haben die Vermittlung und den Abschluss von
Börsengeschäften in den zur Skontroführung zugewiesenen Wertpapieren zu
betreiben, auf einen geordneten Marktverlauf hinzuwirken und alle zum Zeitpunkt
der Feststellung vorliegenden Aufträge bei ihrer Ausführung unter Beachtung der
an der Börse bestehenden besonderen Regelungen gleich zu behandeln (§ 27 BörsG).
Dabei haben sie ihre Tätigkeit neutral auszuüben und die Einhaltung der ihnen
obliegenden Pflichten sicherzustellen. Über die Verteilung der Skontren
entscheidet die Geschäftsführung im Benehmen mit einem Ausschuss, in dem die
Skontroführer angemessen vertreten sein müssen (§ 29 BörsG).
4. Börsenaufsicht
Für die Aufsicht über die Wertpapierbörsen besteht derzeit
ein dreistufiges System der Kapitalmarktaufsicht, für das drei staatliche
Institutionen zuständig sind (Wertpapierhandelsaufsicht):
-
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(BaFin)
-
die Börsenaufsichtsbehörden der einzelnen Länder
-
die Handelsüberwachungsstellen an den einzelnen Börsen
Die BaFin ist am 01.05.2002 gegründet worden und vereinigt
als einheitliche staatliche Allfinanzaufsicht über Kredit-,
Finanzdienstleistungsinstitute, Versicherungsunternehmen und den
Wertpapierhandel die drei ehemaligen Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen
(BAKred), für das Versicherungswesen (BAV) und für den Wertpapierhandel (BAWe).
Sie ist eine selbstständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen (BMF)
und ist nur im öffentlichen Interesse tätig, wobei ihr Hauptziel in der
Sicherung der Funktionsfähigkeit, Stabilität und Integrität des gesamten deutschen
Finanzsystems besteht. Die Wertpapieraufsicht wiederum gewährleistet die
Transparenz und Integrität des Marktes sowie den Anlegerschutz. Dabei wird die
BaFin im Rahmen der Wertpapieraufsicht vom Wertpapierrat unterstützt, der aus
Vertretern der Bundesländer besteht und z.B. beim Erlass von Rechtsverordnungen
oder der Aufstellung von Richtlinien beratend zur Seite steht (§ 5 WpHG).
Grundlagen der staatlichen Wertpapieraufsicht sind das WpHG, das WpÜG und das
WpPG.
Zu den zentralen Hauptaufgaben der Wertpapieraufsicht der
BaFin zählt die Bekämpfung von Insidergeschäften (§§ 12 ff. WpHG). Daneben
wacht sie darüber, dass die Emittenten zugelassener Wertpapiere im Amtlichen Markt und Geregelten Markt ihren Pflichten zur Ad-hoc-Publizität, zur
Veröffentlichung von Directors\' Dealings sowie zur Führung von
Insiderverzeichnissen nachkommen (§§ 15 ff. WpHG). Zudem sind ihr auch solche
Transaktionen zu melden, durch die der Anteil eines Investors 5, 10, 25, 50
oder 75 Prozent der Stimmrechte einer Aktiengesellschaft überschreitet bzw.
unterschreitet (§§ 21 ff. WpHG). Eine wichtige Aufgabe der BaFin ist es auch,
Kurs- und Marktpreismanipulationen zu verfolgen (§ 20a und b WpHG). Außerdem
überwacht sie die Einhaltung der Verhaltensregeln für Wertpapierdienstleistungsunternehmen
im Kundenverkehr (§§ 31 ff. WpHG) und kooperiert mit anderen internationalen
Aufsichtsbehörden (§ 7 WpHG). Auch überwacht die BaFin die Einhaltung der
Kompetenz-, Transparenz- und Organisationspflichten bei der Analyse von
Finanzinstrumenten (§§ 34b f. WpHG).
Allerdings obliegt die Aufsicht über die einzelnen Börsen
nicht der BaFin. Dies ist vielmehr Aufgabe der Börsenaufsichtsbehörden der
Länder, die üblicherweise bei den jeweiligen Wirtschafts- oder
Finanzministerien angesiedelt sind. Diese Aufsichtsbehörden sind für die
Erteilung der Genehmigung zur Errichtung einer Börse verantwortlich und können
die Aufhebung bestehender Börsen anordnen (§ 1 BörsG). Ebenso obliegt ihnen die
Genehmigung der Börsen-, Gebühren- und Händlerprüfungsordnungen. Ihre Aufgaben
in aufsichtsrechtlicher Hinsicht beinhalten die Aufsicht über die Institution
Börse (Rechtsaufsicht) sowie die Befugnis, die Ordnungsmäßigkeit des jeweiligen
Börsenhandels zu beaufsichtigen (Marktaufsicht), welche auch die Aufsicht über
die Emittenten erfasst (§§ 1 f. BörsG). Insoweit beaufsichtigen sie die
Einhaltung der börsenrechtlichen Vorschriften und Anordnungen sowie die
ordnungsmäßige Durchführung des Handels an der Börse und der
Börsengeschäftsabwicklung. Weitere Aufgabe der Börsenaufsichtsbehörde ist es,
darauf hinzuwirken, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen
Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) eingehalten werden (§ 6 BörsG). Zur
Verhinderung oder Beseitigung von Verstößen können sie gegenüber der Börse
sowie den Handelsteilnehmern Anordnungen treffen und von ihnen Auskünfte oder
die Vorlage von Unterlagen verlangen. Zudem erstreckt sich die Börsenaufsicht
auch auf die Handelsüberwachungsstellen der Börsen.
Die Handelsüberwachungsstellen sind Ausfluss der
Selbstverwaltung der Börsen und von diesen daher als eigenständiges Börsenorgan
einzurichten und zu betreiben (§ 4 BörsG). Ihre Aufgaben bestehen in der
kontinuierlichen und umfassenden Überwachung aller Geschäftsvorgänge an der
Börse (siehe oben).
5. Träger der Börsen
Früher wurden die Börsen bzw. ihrer Trägergesellschaften
auschließlich ohne Gewinnzweck betrieben. Die deutschen Börsen wurden z.B.
ausschließlich von Industrie- und Handelskammern bzw. von eingetragenen
Vereinen getragen. Heute sind die Träger – wie beinahe überall auf der Welt –
ausschließlich private Unternehmen mit Gewinnabsicht. Bis auf die
Baden-Württembergische-Wertpapierbörse in Stuttgart, die von einer GmbH
getragen wird, sind dies Aktiengesellschaften. Die Börsen Hamburg und Hannover
haben eine gemeinsame Trägeraktiengesellschaft. In Frankfurt fungiert die
Deutsche Börse AG als Trägerin der dortigen Wertpapierbörse. Die Deutsche Börse
AG ist indirekt über eine Tochtergesellschaft auch Trägerin der Terminbörse (EUREX). Seit 05.02.2001 ist die Deutsche
Börse AG selbst im Handel mit amtlicher Notierung gelistet und hat damit einen
Trend mitbegründet, der fast alle wichtigen Börsen der Welt erfasst hat.
Die Hauptfunktion der Träger besteht in der Bereitstellung
der für den Börsenbetrieb erforderlichen personellen und sachlichen Mittel. Als
Reaktion auf den ständig steigenden nationalen wie internationalen
Wettbewerbsdruck entwickelten die Börsenträger in der jüngeren Vergangenheit
auch weitere Aktivitäten. Zu den Aktivitäten gehört zum einen das Angebot
vielfältiger weiterer Dienstleistungen rund um das Wertpapier. Diese reichen
von handelsbegleitenden Informationsdiensten (z.B. die Konstruktion von
Kursindizes), über die Eröffnung neuer Geschäftsfelder (z.B. Verkauf von
Handelstechnologie) bis hin zu handelsnachgelagerten Clearing und
Settlement-Dienstleistungen, die für Deutschland heute einheitlich unter dem
Dach der Deutsche Börse AG zusammengefasst sind. Auch Bemühungen um
Kooperationen unter den Börsen oder Gemeinschaftsunternehmen verschiedener
Börsenbetreiber können hierzu gezählt werden. Die Deutsche Börse AG betreibt
z.B. nicht nur zusammen mit der schweizerischen SWX die EUREX, sondern auf
ihren Systemen auch die Aktienmärkte Wiens und Dublins sowie den Spot- und
Terminmarkt der Leipziger Strombörse.
Die mit dem Wandel der Eigner- und Trägerstrukturen
verbundene Ausdehnung des Aktivitätenkreises hat aus den Börsen in den
vergangenen Jahren moderne Dienstleistungsunternehmen werden lassen. Der
Funktion der Börse als Marktplatz hat dies nicht geschadet. Gleichwohl ist es
eine anspruchsvolle Aufgabe, den öffentlich-rechtlichen Charakter der Börse mit
dem Interesse der Eigner nach Gewinnen stets in Einklang zu bringen.
Interessenkonflikte zwischen den Nutzern und Eignern der Börse sind hier nicht
auszuschließen.
III. Handel an
Wertpapierbörsen
1. Handelsalgorithmen
Der Börsenhandel lässt sich entweder nach dem Auktionsprinzip
(Order-Driven-Market) oder dem Market-Maker-Prinzip (Quote-Driven-Market)
organisieren; teilweise sind auch Mischformen (hybride Handelsform) gebräuchlich.
Das Auktionsprinzip ist dadurch gekennzeichnet, dass jede
Transaktionsmöglichkeit das Vorliegen miteinander korrespondierender
Kundenaufträge erfordert. Der Börsenpreis, der aus dem Ausgleich dieser Kauf-
und Verkaufsaufträge resultiert, wird entweder in bestimmten Zeitintervallen
(periodische Auktion) oder fortlaufend (kontinuierliche Auktion) ermittelt.
Bei einer nach dem Market-Maker-Prinzip
organisierten Börse bedarf es für einen Geschäftsabschluss nicht des Vorliegens
gegenläufiger Aufträge, deren Ausgleich den Börsenpreis bestimmt. Vielmehr
werden alle Aufträge mit Market-Makern als Gegenpartei abgeschlossen. Diese
speziellen Marktintermediäre sind während der Börsenzeit verpflichtet, für die
von ihnen betreuten Handelsobjekte ständig verbindliche Geld- und Briefkurse
(Quotes) innerhalb einer festgelegten Höchstspanne zu stellen und eingehende
Aufträge zu diesen publizierten Kursen auszuführen. In Abhängigkeit von der
Anzahl der Market-Maker, denen ein bestimmtes Handelsobjekt zum Handel zugewiesen
ist, spricht man von einem monopolistischen oder einem
Multi-Market-Maker-System. Das bestimmende Kursregulativ ist der Eigenbestand
der Market-Maker. Der bedeutendste Vorteil gegenüber dem Auktionsprinzip
besteht in der jederzeitigen Transaktionsmöglichkeit mit einem Market-Maker, da
für einen Geschäftsabschluss nicht erst eine entsprechende Gegenpartei gesucht
werden muss.
a) Präsenzhandel
Der Handel an den deutschen Präsenzbörsen folgt grundsätzlich
dem Auktionsprinzip. Die Börsenpreisen werden – nach vorheriger Bekanntgabe
einer indikativen Preisspanne (sog. Taxe) – durch den zuständigen Skontroführer
auf Grundlage der in seinem Orderbuch
(Skontro) gesammelten Aufträge festgestellt. Prinzip der Preiseermittlung
ist das Meistausführungsprinzip. Der
ermittelte Börsenpreis ist danach derjenige, zu dem bei der bis zur
Preisermittlung vorliegenden Auftragslage der höchste Umsatz erzielt werden
kann. Können sich auf dieser Basis mehrere Preise ergeben, muss zudem das
Prinzp der Preiskontinuität beachtet werden. Hiernach soll eine neue
Preisfeststellung möglichst nah an dem zuvor ermittelten Preis erfolgen.
Aus Gründen der Markttransparenz und zur näheren Beschreibung
der Marktlage werden bei der Preisfeststellung Kurszusätze und Hinweise
verwandt (Anlegerschutz). Die in den
Börsenordnungen gebräuchlichsten sind:
Vor allem in wenig liquiden Werten kommt dem Skontroführer
zudem eine liquiditätsfördernde Funktion zu, so dass das Marktmodell des
Präsenzhandels auch hybride Züge trägt. Um die Ausführbarkeit der Aufträge zu
erhöhen, kann der Skontroführer Geschäfte unter Vorbehalt der Benennung eines
Kontrahenten abschließen, zu dessen Suche ihm zwei Tage zur Verfügung stehen
(Aufgabegeschäft). Den gleichen Zweck erfüllen kurzfristige Eigengeschäfte auf
eigene Rechnung. Beide Geschäftstypen dürfen allerdings nicht
tendenzverstärkend wirken.
Unterschieden werden kann im Präsenzhandel auch danach, wie
oft am Tag die Preise für die Wertpapiere festgestellt werden. Die meisten
Wertpapiere sind heute zum fortlaufenden
Handel zugelassen, d.h. der zuständige Skontroführer ermittelt während der
gesamten Präsenzhandelszeit immer dann einen Börsenpreis, wenn es die
Auftragslage zulässt. Zu Beginn und zum Ende der Handelszeit wird der
fortlaufende Handel um eine Eröffnungs- und an den meisten Börsen auch eine
Schlussauktion ergänzt. Die früher übliche Kassapreisbestimmung zur Mitte der
Börsensitzung gibt es heute dagegen nicht mehr, weil die Mindestauftragsgrößen
(sog. Mindestschlussgrößen, round lots) zwischenzweitlich bei den meisten
Wertpapieren auf eins gesenkt wurden. Lediglich im Handel mit
Bundeswertpapieren wird heute für Aufträge unter der Mindestschlussgröße
börsentäglich ein Kassapreis nach dem Meistausführungsprinzip ermittelt.
Ebenfalls nur ein auf Basis des Meistausführungsprinzips ermittelter Preis pro
Börsentag wird bei den wenigen Wertpapieren festgestellt, die aufgrund ihrer
extrem niedrigen Umsätze nicht zum fortlaufenden Handel zugelassen sind (sog. Einheitspreisverfahren, gerechnete Preise).
b) Elektronisches Handelssystem XETRA
Das seit dem 28.11.1997 an der Frankfurter Wertpapierbörse
für den Kassamarkt betriebene vollelektronische Handelssystem Exchange Electronic Trading XETRA,
das das im Jahre 1991 eingeführte System IBIS ablöste, folgt grundsätzlich dem
Auktionsprinzip. Zusätzlich sind bei weniger liquiden Werten Designated
Sponsors zur Liquiditätsanreicherung verpflichtet, Quotes in das System einzustellen und zu diesen Geschäftsabschlüsse
zu tätigen.
Für alle auf XETRA gehandelten Wertpapiere finden zu
bestimmten Zeitpunkten einmal oder mehrfach börsentäglich Auktionen statt.
Dabei wird der jeweilige Börsenpreis auf Grundlage aller vorliegenden Aufträge
nach dem Meistausführungsprinzip automatisch ermittelt. Im fortlaufenden
Handel, zu dem die Wertpapiere gesondert zuzulassen sind, finden nur solche
Aufträge Berücksichtigung, die mindestens auf die wertpapierspezifische
Mindestschlussgröße lauten. Bei Aktien lautet diese Mindestgröße derzeit – wie
im Präsenzhandel – eins. Die eingegebenen Aufträge, die sich ausführbar
gegenüberstehen, werden von XETRA unverzüglich einander zugeordnet und zu
Geschäftsabschlüssen zusammengeführt (Matching). Zu Beginn und zum Ende des
fortlaufenden Handels finden zudem eine Eröffnungs- bzw. eine Schlussauktion
statt, bei dem der Börsenpreis auf Grundlage aller vorliegenden Aufträge nach
dem Meistausführungsprinzip elektronisch ermittelt wird. Zur Durchführung von
untertägigen Auktionen wird der fortlaufende Handel für die Dauer der Auktion
kurzzeitig unterbrochen.
2. Handelssegmente
An allen deutschen Börsen bestehen drei Handelssegmente. Der
Amtliche Markt stellt die höchsten Anforderungen an die Qualität von Emittenten
sowie deren Wertpapiere und wurde im Hinblick auf den Funktionsschutz und Anlegerschutz
durch den Gesetzgeber am stärksten reguliert. Unwesentlich geringere
Anforderungen gelten für den Geregelten Markt. Dabei werden die Bedingungen des
Amtlichen und Geregelten Marktes zunehmend von der Europäischen Union reguliert (EU-Regulated Markets), wohingegen der
sog. Freiverkehr als drittes Marktsegment von den jeweiligen Börsen selbst
reguliert wird (Regulated Unofficial Markets).
a) Amtlicher Markt
Für die Handelszulassung der Wertpapiere zum Amtlichen Markt
gelten nach dem BörsG, der BörsZulV, dem WpPG sowie der jeweiligen BörsO der
verschiedenen Börsen die nachstehenden rechtlichen Grundlagen, die insbesondere
im Hinblick auf bestimmte Emittenten bzw. Wertpapiere einige Modifikationen
erfahren können (Börsenzulassung):
-
Das emittierende Unternehmen zuzulassender Aktien muss
mindestens drei Jahre bestehen (jedoch nicht zwingend in der Rechtsform der
Aktiengesellschaft) und für die letzten drei Geschäftsjahre ordnungsgemäß
Jahresabschlüsse veröffentlicht haben (§ 3 BörsZulV).
-
Bei Aktien muss der voraussichtliche Kurswert bei
Erstzulassung mindestens 1,25 Mio. Euro betragen, bei anderen Wertpapieren
der Gesamtnennbetrag mindestens 250.000 Euro (§ 2 BörsZulV).
-
Mindestens 25% der zuzulassenden Aktien müssen im
Publikum gestreut sein, sofern nicht schon eine geringere Quote aufgrund des
hohen Volumens einen ordnungsgemäßen Handel gewährleistet (§ 9 BörsenZulG).
-
Der Zulassungsantrag ist in schriftlicher Form vom
Emittenten gemeinsam mit einem Kreditinstitut, einem
Finanzdienstleistungsinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 bzw. § 53b Abs. 1
KWG tätigen Unternehmen zu stellen; das Institut bzw. Unternehmen muss an
einer inländischen Wertpapierbörse zum Handel zugelassen sein und ein
haftendes Eigenkapital in Höhe von 730.000 Euro nachweisen.
-
Der Antrag hat sich auf alle Aktien derselben Gattung
bzw. auf alle sonstigen Wertpapiere derselben Emission zu erstrecken (§ 7 BörsZulG).
-
Dem Antrag ist ein Entwurf des Prospekts oder ein
gebilligter Prospekt und die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen
erforderlichen Nachweise beizufügen (§ 48 BörZulV), der alle für eine
zutreffende Beurteilung von Emittent und Wertpapieren erforderlichen Angaben
enthält, soweit nicht ausnahmsweise keine Prospektpflicht besteht (§ 4 WpPG).
Die Antragsteller haften gemeinsam für die Richtigkeit und Vollständigkeit
dieser Angaben.
Als organisierter Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG unterliegen
die Emittenten zugelassener Wertpapiere zudem zahlreichen
Zulassungsfolgepflichten. Neben den Pflichten, die sich aus dem BörsG ergeben
(Auskunftspflicht gegenüber der Zulassungsstelle, Gleichbehandelungspflicht
gegenüber den Wertpapierinhabern, angemessene Unterrichtung des Publikums und
der Zulassungsstelle etc.), sind börsennotierte Aktiengesellschaften gemäß §
161 AktG darüber hinaus verpflichtet, die Transparenzanforderungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex zu beachten bzw. eine etwaige Nichtbeachtung
zu erläutern ( „ Comply or Explain-Regel “ ). Zudem sind die emittenten- und
wertpapierbezogenen Unterrichtungspflichten, insbesondere die verschiedenen
speziellen Publizitäts- und Berichtspflichten nach dem HGB, dem BörsG, dem WpPG
und dem WpHG zu beachten. Börsennotierte Emittenten haben ihre Jahresabschlüsse
nach den Vorschriften über große Kapitalgesellschaften aufzustellen und zu
veröffentlichen. Für konsolidierte Abschlüsse ist dabei die Anwendung
internationaler Rechnungslegungsstandards (IFRS/IAS) verpflichtend. Darüber
hinaus sind als weitere börsenrechtliche Zulassungsfolgepflichten
Zwischenberichte und in bestimmten Fällen auch Quartalsberichte zu
veröffentlichen. Neben dieser sog. Regelpublizität besteht die Pflicht zur
Ad-hoc-Publizität nach § 15 WpHG. Danach muss ein Emittent von
Finanzinstrumenten, die an einem inländischen organisierten Markt zum Handel
zugelassen sind, Insiderinformationen die ihn unmittelbar betreffen,
unverzüglich veröffentlichen. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die
Pflicht zur Veröffentlichung und Mitteilung von Geschäften, die von Personen
mit Führungsaufgaben beim Emittenten abgeschlossen werden (§ 15a WpHG, sog.
Directors\' Dealings). Daneben sind die börsennotiertern Unternehmen dazu
verpflichtet sog. Insiderverzeichnisse zu führen (§ 15b WpHG). Auch hat ein
Emittent Veränderungen der Stimmrechtsanteile bei der Gesellschaft, die ihm
wegen Überschreiten, Erreichen oder Unterschreiten der Schwellenwerte von 5%,
10%, 25%, 50% und 75% der Stimmrechte mitgeteilt werden, gemäß §§ 21 ff. WpHG
zu veröffentlichen. Schließlich müssen die Emittenten des Amtlichen Marktes
nach § 10 WpPG mindestens einmal jährlich alle Informationen veröffentlichen,
die sie in den vergangenen zwölf Monaten aufgrund der wesentlichen kapitalmarktrechtlichen
Zulassungsfolgepflichten veröffentlicht haben (sog. „ jährliches Dokument “ ).
Gegenstand des jährlichen Dokuments sind u.a. sämtliche o.g. Berichte und
Veröffentlichungen einschließlich der Informationen, die aufgrund der Pflichten
gem. §§ 15, 15a, 21 ff. WpHG veröffentlicht wurden, sowie alle übrigen
Informationen aufgrund der Unterrichtungspflichten und etwaiger von der
jeweiligen BörsO vorgesehener Zulassungsfolgepflichten.
b) Geregelter Markt
Der Geregelte Markt ist als Marktsegment im BörsG (§§ 49 ff.)
und der jeweiligen BörsO der Börsen geregelt und lehnt sich stark an den Amtlichen Markt an, weist jedoch
unwesentlich geringere Anforderungen an den Emittenten und dessen Wertpapiere
auf. Im Gegensatz zum Amtlichen Markt besteht darüber hinaus die Möglichkeit,
dass Wertpapiere, die bereits am Amtlichen oder Geregelten Markt einer anderen
inländischen Börse oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen sind,
ohne Zulassungsverfahren in den Geregelten Markt einbezogen werden.
Grundsätzlich gelten für das Zulassungsverfahren zum
Geregelten Markt auch die Vorschriften für den Amtlichen Markt sinngemäß,
soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Zu den wesentlichen Unterschieden
zählt der Verzicht auf ein Mindestalter des Emittenten zuzulassender Aktien (§
3 BörsZulV, wonach der Emittent als Unternehmen vor der Zulassung zwingend
bereits mindestens drei Jahre bestanden haben muss, gilt lediglich als
Soll-Vorschrift). Ferner braucht sich der Zulassungsantrag nicht auf alle
Wertpapiere der Emission zu beziehen und bezüglich der Streuung von Aktien
bestehen keine Auflagen. Allerdings ist dem Zulassungsantrag auch ein vom
Emittenten unterschriebener Wertpapierprospekt beizufügen (§ 51 BörsG). Wie bei
einer Zulassung zum Handel im Amtlichen Markt müssen daneben die Satzung bzw.
der Gesellschaftsvertrag, ein Handelsregisterauszug, ggf. Musterstücke der
zuzulassenden Wertpapiere sowie weitere Unterlagen vorgelegt werden (vgl. § 48
BörsZulV).
Die Emittenten des Geregelten Marktes unterliegen aufgrund
entsprechender Verweise in den jeweiligen Börsenordnungen (vgl. z.B. § 71 BörsO
FWB) den für den Amtlichen Markt geltenden Zulassungsfolgepflichten. Auch sind
die (Publizitäts-)Pflichten des WpHG entsprechend zu beachten (§§ 15 ff., 21
ff. WpHG). Gleiches gilt für die Pflicht zur Erstellung des jährlichen
Dokuments gem. § 10 WpPG und die Rechnungslegung nach internationalen
Rechnungslegungsstandards.
c) Freiverkehr ( „ Open Market “ )
Der Freiverkehr, von der Deutschen Börse AG an der
Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) auch als »Open Market« bezeichnet, ist neben
dem Amtlichen Markt und dem Geregelten Markt das dritte gesetzliche
Marktsegment in Deutschland. Dieser Handel im Freiverkehr vollzieht sich nur
faktisch an der Wertpapierbörse. Das Handelssegment des Freiverkehrs ist im
Gegensatz zu den beiden anderen Märkten ein nicht amtlicher, privatrechtlich
organisierter Handel, das eine Börse gemäß § 57 BörsG zulassen kann, wenn die
Wertpapiere weder im Amtlichen noch Geregelten Markt zugelassen oder einbezogen
sind und eine ordnungsgemäße Durchführung des Handels und der
Geschäftsabwicklung durch Handelsrichtlinien ( „ Freiverkehrsrichtlinien “ )
gewährleistet ist. Die Einbeziehung von Wertpapieren in den Freiverkehr erfolgt
ohne Mitwirkung des Emittenten auf schriftlichen Antrag eines zum Börsenhandel
zugelassenen Kreditinstitutes bzw. – je nach Börse – eines sonstigen
zugelassenen Unternehmens; diese haben einen ordnungsgemäßen Börsenhandel zu
gewährleisten. Gehandelt werden neben vergleichsweise wenigen deutschen Aktien
überwiegend ausländische Aktien, Renten deutscher und ausländischer Emittenten,
Zertifikate und Optionsscheine.
Zu den wenigen Zulassungsvoraussetzungen gehören ein
konkretes Handelsbedürfnis für das betreffende Wertpapier und im Falle
ausländischer Aktiengesellschaften eine Mindestkapitalisierung, die sich nach
dem AktG richtet. Bislang war es nicht üblich, dem Antrag auf Zulassung zum
Handel im Freiverkehr einen Prospekt oder einen Unternehmensbericht beizufügen.
Nunmehr ist allerdings ein Prospekt nach dem WpPG erforderlich, soweit die
Wertpapiere öffentlich angeboten werden. Bei prospektfreien Zulassungen wird
aber im Regelfall ein Exposé verlangt, das eine Beurteilung des Emittenten
erlaubt.
Da der Freiverkehr auf privatrechtlicher Basis erfolgt, ist
er kein organisierter Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 WpHG. Die Verpflichtungen
gemäß §§ 15 ff., 21 ff. WpHG bestehen daher nicht. Zudem müssem die Emittenten
nicht nach internationalen Rechnungslegungsstandards bilanzieren. Das
Insiderrecht nach §§ 12 ff. WpHG ist jedoch auch bei Wertpapieren, die in den
Freiverkehr einbezogen sind, zu beachten.
d) Segmentierung durch die Börsen
Über die börsengesetzlich vorgesehene Segmentierung hinaus
und aufsetzend auf dieser können die Börsen eigene Segmentierungen des Handels
vornehmen. Vor allem die Frankfurter Wertpapierbörse (FWB), aber auch andere
Regionalbörsen, haben hiervon im Aktienhandel Gebrauch gemacht. Im Bereich der
beiden öffentlich-rechtlichen Marktsegmente wurden hier die Segmente General
Standard und Prime Standard geschaffen, die jeweils bei Zulassung zum Amtlichen
Markt als auch bei Zulassung zum Geregelten Markt gewählt werden können. Prime
und General Standard unterscheiden sich vor allem durch die
Zulassungsfolgepflichten. Während die Unternehmen im General Standard die
gesetzlichen Publizitätspflichten erfüllen müssen, müssen die Emittenten im
Prime Standard zusätzlichen Transparenzanforderungen (v.a.
Quartalsberichterstattung, Ad-hoc Publizität auf Englisch) und zusätzlichen
Auflagen für die Investor Relations (z.B. Veröffentlichung eines
Unternehmenskalenders) nachkommen, womit den grundsätzlich größeren
Anforderungen internationaler Investoren Rechnung getragen werden soll.
An der Frankfurter Wertpapierbörse gibt es mit dem „ Entry Standard “
zudem ein besonderes Segment im Freiverkehr (vgl. insbesondere §§ 11 ff. der
Freiverkehrsrichtlinien FWB). Der Entry Standard ist vor allem für Aktien
kleinerer und mittlerer Unternehmen geschaffen worden, um diesen eine größere
Visibilität zu verschaffen. Entsprechend seiner Positionierung erfolgt die
Notierungsaufnahme nach den Regeln des Open Market. Auch die gesetzlichen
Zulassungsfolgepflichten entsprechen diesem. Allerdings ist die Notierung im
Entry Standard an zusätzliche Veröffentlichungspflichten geknüpft, die die
Transparenz für Investoren im Vergleich zum „ regulären “ Freiverkehr erhöhen:
Vorgeschrieben sind die Veröffentlichung eines testierten
Konzern-Jahresabschlusses, eines Zwischenberichts sowie die Veröffentlichung
eines aktuellen Unternehmenskurzportraits und eines Unternehmenskalenders auf
der Internetseite des Unternehmens. Darüber hinaus müssen Unternehmen im Entry
Standard wesentliche Unternehmensnachrichten oder Tatsachen, die den
Börsenpreis beeinflussen können, unverzüglich auf der eigenen Website
veröffentlichen. Der Handelsteilnehmer, der die Einbeziehung der Aktien
beantragt hat, ist verpflichtet, die Einhaltung dieser zusätzlichen
Veröffentlichungspflichten zu überwachen und sicherzustellen. Zusätzlich muss
ein so genannter Deutsche Börse Listing Partner die fortlaufende Betreuung des
Unternehmens vor, während und nach der Notierungsaufnahme sicherstellen.
3. Indexorientierte Börsensegmente
Jenseits der börsenrechtlich definierten Handelssegmente
existieren an den Börsen zahlreiche Börsenindizes.
Sie fassen einzelne Wertpapiere – etwa bei Aktien auf Basis der
Marktkapitalisierung und Umsatz – nach Gruppen zusammen und spiegeln so deren
Entwicklung permanent wieder. Börsenindizes dienen als Messlatte (Benchmark)
für die Entwicklung eines einzelnen Wertpapiers dieser Gruppe oder auch eines
nach dieser Wertpapiergruppe ausgerichteten individuellen Depots oder
Investmentfonds.
Aufgrund ihrer hohen Aussagekraft für Handelsteilnehmer und
Investoren haben sie im Börsenalltag die Handelssegmente in den letzten Jahren
zunehmend verdrängt. An der Terminbörse fungieren sie zudem auch als Basisobjekt
(Underlying) für entsprechend konzipierte Terminkontrakte.
Literatur:
Assmann, H.-D./Schneider, U.H. :
Wertpapierhandelsgesetz, 3. A., Köln 2003
Bundesverband der Wertpapierfirmen an den
deutschen Börsen, : Principles of Closed Order Book Price Determination, MIMEO,
Frankfurt
Bittner, C. : Der deutsche Kassahandel,
Frankfurt a.M. 1997
Claussen, C.P. : Bank- und Börsenrecht, 3.
A., München 2003
Franke, J./von Rosen, R. : Die rechtliche
Ordnung des Kapitalmarkts, in: Handbuch des Kapitalanlagerechts, 3. A., hrsg.v.
Assmann, H.-D./Schütze, R.A., München 2006 (vss.)
Gerke, W. : Die Börse der Zukunft,
Stuttgart 1997
Habersack, M./Mülbert, Peter O./Schlitt,
M. : Unternehmensfinanzierung am Kapitalmarkt, Köln 2005
Hopt, K. J./Rudolph, B./Baum, H. :
Börsenreform, Stuttgart 1997
Fölsch, M.E. : Grundzüge des Börsenwesens,
in: Bankrecht und Bankpraxis, hrsg. v. Hellner, T./Steuer, S./Weber, A.,
Loseblatt, Band 4, Köln, Stand 2005
Kümpel, S. : Kapitalmarktrecht – eine
Einführung, 3. A., Berlin 2004
Lenenbach, M. : Kapitalmarkt- und
Börsenrecht, 2. A., Köln 2006
Marsch-Barner, R./Schäfer, F.A. :
Handbuch börsennotierte AG, Köln 2005
von Rosen, R. : in: Obst, /Hintner, /,
Geld, Bank- und Börsenwesen, hrsg. v. Kloten, N./von Stein, J.H., 39. A.,
Stuttgart 1993, S. 1239 – 1262
Schanz, K. : Börseneinführung, 2. A.,
München 2002
Schwark, E. :
Kapitalmarktrechts-Kommentar, 3. A., München 2004
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