Inhaltsübersicht
I. Grundlagen
II. Handelsrechtliche
Rechnungslegung für KAG
III. Rechnungslegung
für Sondervermögen
IV. Steuerrechtliche
Vorschriften
V. Prüfung
I. Grundlagen
1. Begriff
und rechtliche Grundlagen
Kapitalanlagegesellschaften (KAG) sind Kreditinstitute, deren
Hauptzweck darin besteht, Sondervermögen (SV) zu verwalten. Daneben können sie
bestimmte Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 InvG
erbringen (§§ 2 VI, 6 I InvG). Die rechtlichen Grundlagen sind im
Investmentgesetz (InvG) geregelt, das im Zuge der Umsetzung europarechtlicher
Vorgaben (EU-Investmentrichtlinie) in nationales Recht durch das
Investmentmodernisierungsgesetz geschaffen wurde. Es trat am 01.01.2004 in Kraft
und reformierte das bis dahin geltende Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften
(KAGG) sowie das Auslandinvestment-Gesetz (AIG). Das InvG wird durch ein
Investmentsteuergesetz (InvStG) ergänzt. Das InvG hat zum Ziel, den
Investmentstandort Deutschland zu stärken sowie den Anlegerschutz zu
verbessern.
Wesentliche Neuerungen des InvG betreffen den Einbezug von
Derivaten zu Investitionszwecken, die Aufhebung des bisherigen Typenzwangs, den
vereinfachten grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentvermögen
( „ Europäischer Pass “ ) sowie die Regelung von SV mit besonderen Risiken (Hedge
Fonds).
Die Begriffe SV, Investmentfonds oder Fonds werden in der
Praxis häufig synonym verwendet. Das InvG stellt diesbezüglich eine klare
Begriffsklärung voran (§ 2 InvG).
Einen Sonderfall stellen Spezial-SV
dar (§§ 2, II Satz 1, 91 I InvG). Ihre Anteilseignerzahl ist auf maximal 30
nicht-natürliche Personen beschränkt. Für diese Art des SV gilt das InvG nach
Maßgabe des § 91 II InvG.
KAG sind Spezialkreditinstitute
und damit grds. auf das in § 1 Nr. 1 InvG definierte Investmentgeschäft
beschränkt. Umgekehrt schließt diese Bestimmung andere Kreditinstitute und
sonstige Unternehmen von dieser Geschäftstätigkeit aus. Insofern darf die
Bezeichnung „ Kapitalanlagegesellschaft “ ,
„ Investmentgesellschaft “ oder mit
diesen Begriffsstämmen verwandte Bezeichnungen gem. § 3 I Satz 1 InvG nur von
KAG und anderen Gesellschaften im Sinne des InvG geführt werden.
2. Eigenschaft
als Kreditinstitut
KAG betreiben nach § 1 I Satz 2 Nr. 6 KWG Bankgeschäfte. Sie
sind daher Kreditinstitute i.S.d. KWG (§ 1 I Satz 1 KWG) und unterliegen damit
der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Insbesondere bedarf der Geschäftsbetrieb einer KAG der schriftlichen Erlaubnis
der BaFin (§ 7 I InvG). Aufgrund ihrer speziellen Geschäftstätigkeit sind KAG
von bestimmten Vorschriften des KWG jedoch befreit. Das betrifft u.a.
Eigenkapitalgrundsätze i.S.v. §§ 10 und 10a KWG (§ 1 II Satz 1 Grundsatz I);
den Liquiditätsgrundsatz i.S.v. § 11 KWG (§ 1 II Grundsatz II); Monatsausweise
i.S.v. § 25 KWG (§ 6 MonAwV); demgegenüber sind von KAG anzuwenden:
Großkreditbestimmung gem. §§13a, 13b KWG, Millionenkreditanzeigen gem. § 14
KWG.
Die Einstufung von KAG als Kreditinstitute stellt eine deutsche Besonderheit dar. Im
europäischen Recht ist der Begriff „ Kreditinstitut “ wesentlich enger gefasst
und beschränkt sich auf das Einlagen- und Kreditgeschäft. KAG sind insofern ein
aliud.
3. Sondervermögen
Von dem Vermögen der KAG selbst ist das von der KAG verwaltete
SV zu unterscheiden (§ 30 I InvG). Diese juristische Konstruktion stellt ein wesentliches Merkmal der KAG dar.
Demgemäß bildet sich ein SV aus dem bei der KAG gegen Ausgabe von
Anteilscheinen eingelegten Geld und den damit angeschafften Vermögensgegenständen.
Aufgrund von § 31 II 1. Halbsatz InvG haftet das SV nicht für Verbindlichkeiten der KAG und fällt gem. § 38 III 2 InvG
bei deren Insolvenz nicht in die Insolvenzmasse.
Mit der Insolvenzeröffnung erlischt die Verwaltungsbefugnis der KAG über das SV
(§ 38 III 1 InvG). Forderungen
gegen die KAG und Forderungen, die zu
einem SV gehören, können nicht aufgerechnet werden (§ 31 VI InvG). Dies
verdeutlicht, dass das SV weder rechtlich noch wirtschaftlich zum Vermögen der
KAG gehört.
Die nach dem bisherigen KAGG geltende Typentrennung von SV
(zugelassen waren Geldmarktfonds, Wertpapierfonds, Beteiligungsfonds, Investmentfondsanteilfonds,
Grundstückfonds, Gemischte Wertpapier- und Grundstücksfonds sowie
Altersvorsorgefonds) ist mit dem InvG entfallen. An Stelle dieser
Unterscheidung ist die Aufteilung zwischen richtlinienkonformen SV (§§ 46 ff.
InvG) und nicht richtlinienkonformen SV getreten (§§ 66 ff.). Der KAG steht
hinsichtlich des richtlinienkonforme SV ein erweiterter Investitionskatalog zur
Verfügung; die Anlage aus einzelnen Investmentanteilen kann kombiniert werden.
Folgende Vermögensgegenstände dürfen erworben werden: Wertpapiere,
Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile, Derivate sowie
(beschränkt) sonstige Anlageinstrumente (§§ 47 – 52 InvG).
Zum nicht richtlinienkonformen SV zählen
Immobiliensondervermögen (§§ 66 – 82 InvG), gemischte SV (§§ 83 – 86 InvG),
Altersvorsorge-SV (§§ 87 – 90 InvG), sowie Spezial-SV (§§ 91 – 95 InvG).
Innerhalb der SV sind nur die im KAGG genannten Geschäfte
zulässig. Anlagegrenzen regeln im Wesentlichen neben dem Emittentenrisiko auch die quantitative Begrenzung sowie die Überwachung
des Kontrahentenrisikos und der Marktrisiken.
Die KAG darf mehrere SV
bilden, wenn sie diese durch ihre Bezeichnung unterscheidet und getrennt hält
(§ 30 III InvG). Die zum SV gehörenden Vermögensgegenstände können nach Maßgabe
der Vertragsbedingungen im Eigentum der KAG (i.d.R der Fall bei
Immobilienfonds) oder im Miteigentum der Anleger stehen (§ 30 I InvG). Das
Rechtsverhältnis von KAG zu den Anlegern bestimmt sich nach Maßgabe der
Vertragsbedingungen (§ 30 I InvG). Sie sind vor Ausgabe der Anteilscheine
schriftlich festzulegen und bedürfen der Genehmigung durch die BaFin (§ 43 I,
II 1 InvG. Mehrere SV, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines
anderen Ausstattungsmerkmals unterscheiden (Teilfonds) können gem. § 34 II InvG
unter einem Dach zusammengefasst werden (Umbrella-Konstruktion), wodurch
Anlegern die Möglichkeit gegeben wird, zwischen den verschiedenen Teilfonds zu
wechseln.
Mit der Verwahrung und Überwachung von Investmentvermögen hat
die KAG ein anderes deutsches Kreditinstitut oder eine deutsche
Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstituts – mit Sitz innerhalb
oder außerhalb der Europäischen Union – (Depotbank) zu beauftragen (§§ 7 VII,
20 I, II InvG).
4. Sonstige
rechtliche Rahmenbedingungen
Nach § 6 I InvG dürfen KAG nur als GmbH oder AG konstituiert
werden (Rechtsformzwang). Auch für KAG-GmbH ist ein Aufsichtsrat (abweichend
vom GmbHG) vorgeschrieben (§ 3 KAGG; § 6 II Satz 1 InvG). Möglich ist auch die
Auslagerung von Tätigkeiten der KAG (Outsourcing) unter den Voraussetzungen des
§ 25a KWG. Speziell zum Risikomanagement und zur Risikomessung beim Einsatz von
Derivaten in Sondervermögen ist die DerivateV zu beachten. Zu Aspekten der
Corporate Governance siehe den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).
Beteiligungen
an KAG sind uneingeschränkt möglich. Die meisten größeren Kreditinstitute und
zahlreiche Versicherungen haben im Rahmen ihrer Allfinanzstrategie eigene KAG
in ihren Konzern eingegliedert.
5. Bedeutung
Der erste (deutsche) Fonds wurde Ende 1949 aufgelegt.
Allerdings reicht die Idee der „ kollektiven Kapitalanlage “ mit dem Ziel, breite
Bevölkerungsschichten als Anleger zu gewinnen und diese vor größeren Risiken zu
schützen, bis in das 19. Jh. zurück. KAG haben 2005 in Deutschland ein
Fondsvermögen von insgesamt 1.151,8 Mrd. EUR verwaltet.
II. Handelsrechtliche
Rechnungslegung für KAG
1. HGB-Vorschriften
Die strikte ökonomische und juristische Trennung von
KAG-Vermögen und den von ihr verwalteten SV spiegelt sich auch im Wesentlichen
in den Bestimmungen zur Rechnungslegung wider (§ 30 I, III InvG). Als
Kreditinstitute gelten für KAG neben allgemeinen diesbezüglichen HGB-Vorschriften
zum Jahresabschluss, zum Lagebericht
und zur Offenlegung, prinzipiell zudem die bankspezifischen Regelungen in §§
340 – 340o HGB und der RechKredV, obwohl einige Vorschriften der spezifischen
Geschäftstätigkeit für KAG kaum relevant sind (u.a. §§ 340f, 340g HGB). Die Bilanz
der KAG bildet nur die dem Unternehmenskapital zuzurechnenden Aktiva und
Passiva ab. Die davon getrennten SV sind nach § 6 IV RechKredV als
Bilanzvermerk unter dem Strich mit Inventurwert und Anzahl der Fonds
auszuweisen.
Als Kapitalgesellschaft müssen KAG einen Lagebericht
aufstellen (§ 340a i.V.m. 289 HGB). Als Kreditinstitute müssen sie den
Jahresabschluss und Lagebericht offen legen (§ 340 I HGB) sowie der BaFin und
der DBB einreichen (§ 26 KWG). Bilden KAG im Rahmen der aufsichtsrechtlichen
Beschränkungen einen Konzern, gelten §§ 340i, 340j HGB mit Vorschriften zur
Konzernrechnungslegung. Für KAG als Tochterkreditinstitute besteht
grundsätzlich eine Einbeziehungspflicht in den Konzernabschluss (§ 340j HGB).
Ist eine KAG zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse
zugelassen, muss mindestens ein Zwischenabschluss für die ersten sechs Monate
des Geschäftsjahres erstellt werden (§ 40 BörsG, § 53 – 62 BörsZulV zu
Kreditinstituten). Vgl. zur Veröffentlichungstransparenz DRSC-Standard Nr. 6. §
340a III HGB hat aufgrund der Befreiung von den KWG-Eigenkapitalgrundsätzen
keine Relevanz für KAG.
2. IFRS/IAS-Vorschriften
KAG stellen nach deutschem Recht Kreditinstitute dar, gelten
von daher international als aliud. Der bankspezifische IAS 30 knüpft bei der Kreditinstitut-Definition an den engeren,
international gebräuchlichen Begriff an (vgl. IAS 30.2). IAS 30 ist daher nicht
auf KAG anzuwenden. Im Übrigen fällt der bankspezifische IAS 30 Ende 2006 weg
und geht zusammen mit IAS 32 in den für alle Unternehmen anzuwendenden IFRS 7
auf.
Die IAS enthalten keine besonderen spezifischen Vorschriften
für die Bilanzierung von KAG; es gelten von daher für sie die für alle
Unternehmen anzuwendenden allgemeinen IFRS/IAS-Vorschriften.
Das SV ist im Jahresabschluss der KAG – sofern sie keine
eigenen Anteile an diesem hält – nicht abzubilden (weder in der Bilanz noch als
Treuhandvermögen in den Notes).
IAS 34.01 betrifft den Zwischenbericht.
3. US-GAAP-Vorschriften
Wie die International
Financial Reporting Standards (IFRS) knüpft auch die
anglo-amerikanische Kreditinstitut-Definition an den international üblichen
engeren Begriff an. Wegen der abweichenden KAG-Geschäftstätigkeit sind
US-GAAP-Vorschriften zu Kreditinstituten nicht einschlägig (sie beziehen sich
insbes. auf disclosures). Die
handelsrechtliche Bilanzierung erfolgt entsprechend den allgemeinen
Bestimmungen der US-GAAP;
Sondervorschriften für KAG liegen nicht vor.
III. Rechnungslegung
für Sondervermögen
Zum Schutz der Anteilsinhaber hat die KAG für jedes SV für
den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht (JB) aufzustellen
(§ 44 I InvG). Der JB muss Aufschluss über die Tätigkeit der KAG im
Zusammenhang mit der Verwaltung des SV im abgelaufenen Geschäftsjahr geben
sowie alle wesentlichen Angaben enthalten, die es einem Anleger ermöglichen,
sich ein Urteil über die Tätigkeit der KAG und das SV zu bilden. Der JB hat
umfangreiche Informationen offen zu legen, hierzu gehören u.a.
Vermögensaufstellung, Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie die Entwicklung des
SV (§ 44 I Satz 2 InvG). Bei Einzelhedgefonds i.S. von § 112 InvG ist § 44 I
Ziff. 2 zu beachten.
Der Wert des SV und eines Anteilscheins ist gem. § 36 I InvG
börsentäglich anhand der Kurswerte zu ermitteln. Dasselbe gilt für die
Erstellung des JB (§ 44 InvG). Die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften
(§§ 246 ff. oder §§ 340f, 340g HGB) sind nicht auf das SV anzuwenden. Ein
Ansatz der Vermögenswerte zum Anschaffungskostenprinzip (§ 255 I HGB) i.S.d.
Vorsichtsprinzips wäre nicht sachgerecht, da das SV nicht für die
Verbindlichkeiten der KAG haftet und demnach keine Gläubiger zu schützen sind.
Zudem läßt sich der Rückkaufswert nur
auf Basis der Kurswerte ermitteln (§ 44 InvG).
Für jedes SV ist spätestens drei Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres der JA im elektronischen BAnz. und in einer hinreichend
verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung (alternativ: Verkaufsprospekt) zu
veröffentlichen; Halbjahresbericht bis spätestens zwei Monate nach dem Stichtag
(§ 45 I InvG). JB und Halbjahresberichte müssen der BaFin, der DBB und den Anteilseignern zur Verfügung
gestellt werden. Für Spezial-Sondervermögen sind im JB wenige Angaben nötig;
Halbjahresberichte nur auf Anforderung an BaFin und DBB zu liefern (§ 94 InvG).
Der Wortlaut des Bestätigungsvermerks
über das Ergebnis der Prüfung der SV ist gesetzlich nicht festgelegt, ergibt
sich aber aus dem in § 44 VI InvG vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand. Er ist
mit dem vollen Wortlaut im JB wiederzugeben.
Nach der DerivateV bestehen weitreichende Anforderungen beim
Einsatz von Derivaten im SV und des Risikomanagementsystems.
IV. Steuerrechtliche
Vorschriften
KAG unterliegen den für Kapitalgesellschaften geltenden
Vorschriften (KSt, GewSt, USt); die Verwaltung des SV ist gem. § 4 Nr. 8h UStG
steuerfrei. SV gelten gem. §§ 11 I InvStG als Zweckvermögen i.S.v. § 1 I Nr. 5
KStG und sind von KSt sowie GewSt befreit. Nach dem Transparenzprinzip sind
Erträge des SV (u.a. Ausschüttungen, thesaurierte Beträge) den Anlegern direkt
zuzurechnen und von diesen zu versteuern (§ 2 InvStG).
Ab 2002 gilt für Dividendenerträge das Halbeinkünfteverfahren.
Die steuerliche Behandlung für ausländischer SV-Anteile regeln §§ 16 – 17a
InvStG.
V. Prüfung
1. Jahresabschluss
und Lagebericht für KAG
Jahresabschluss und Lagebericht der KAG werden nach den
Vorschriften für Kreditinstitute geprüft (§ 340k HGB, § 29 KWG, Grundsätze
ordnungsgemäßer Durchführung von Abschlussprüfungen, IDW-Vorschriften PrüfBV).
Geprüft wird mit den dazu notwendigen Prüfungshandlungen, ob Buchführung,
Jahresabschluss und Lagebericht den gesetzlichen Bestimmungen und dem
Gesellschaftsvertrag entsprechen. Das Ergebnis ist als Prüfungsbericht
gem. PrüfBV und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berichterstattung bei
Abschlussprüfungen vorzulegen.
Der Prüfungsbericht
referiert Auftrag und Durchführung der Prüfung, rechtliche, wirtschaftliche und
organisatorische Grundlagen, Geschäftsentwicklung sowie Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage. Berichtspflichtig ist auch, ob andere gesetzliche Bestimmungen
eingehalten wurden, so z.B. nach Geldwäschegesetz (§ 1 I GwG). Besondere
Sorgfalt wird hinsichtlich geeigneter Regelungen zur Risikosteuerung und
-überwachung (§ 25a KWG, § 91 II AktG, DCGK 3.4) verlangt. KAG haben die
Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) mit gewissen
Einschränkungen (Kreditinstitute) anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist in
einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Der Abschlussprüfer hat den
Prüfungsbericht des Jahresabschlusses an die BaFin/DBB einzureichen (§ 26 I
KWG).
2. Jahresbericht
für SV
Der JB des SV ist durch den Abschlussprüfer der KAG zu prüfen (§ 44 VI InvG). Die Prüfung
erstreckt sich darauf, ob bei der Verwaltung des SV die Vorschriften des InvG und die Vertragsbedingungen
eingehalten wurden (§ 44 VI Satz 3, vgl. auch Anforderung nach DerivateV). Bei
Spezial-Sondervermögen ist zusätzlich die Übereinstimmung der
Vertragsbedingungen mit den Vorschriften des InvG zu prüfen (§ 94 Satz 4 InvG).
Analog zu dem in § 44 InvG genannten Prüfungsgegenstand sind Aussagen
hinsichtlich des Prüfungsauftrages,
der rechtlichen Grundlagen, der Buchführung sowie zur Vermögensaufstellung, der Entwicklung
des Fondsvermögens bzw. der Ertrags- und
Aufwandsrechnung des JB erforderlich.
Im Einzelnen ist zu prüfen, ob das Belegwesen ordnungsgemäß organisiert, die Fondsbuchführung so angelegt ist, dass ein sachverständiger Dritter
sie in angemessener Zeit nachvollziehen kann und organisatorische Vorkehrungen getroffen sind, die die Zulässigkeit
der Anlageentscheidungen und die Einhaltung der Anlagegrenzen sowie der
Vertragsbedingungen gewährleisten. Bei der Vermögensaufstellung
sollte die Vollständigkeit des Bestandsnachweises und die korrekte Bewertung
der einzelnen Posten bestätigt werden. Vermögensaufstellung bzw. JB müssen die
Einzelangaben gem. § 44 I InvG enthalten.
Hinsichtlich der Aufwands-
und Ertragsrechnung ist gem. § 44 I Ziff. 4 InvG u.a. festzustellen, ob
sämtliche Aufwendungen und Erträge richtig und vollständig erfasst, einzelne
Aufwands- und Ertragsposten gesondert ausgewiesen wurden und ob die
Aufwendungen den Vertragsbedingungen entsprechen. Das Ergebnis der Prüfung wird
in einem besonderen Vermerk, der im
JB wiederzugeben ist, festgehalten (§ 44 VI Satz 2 InvG).
Der Bericht über
die Prüfung ist unverzüglich nach Beendigung derselben der BaFin/der DBB
einzureichen (§ 44 VI Satz 4 InvG); die Prüfberichte von Spezial-Sondervermögen
nur auf Anforderung (§ 94 InvG).
Literatur:
Ernst & Young AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, : Investmentfonds in Deutschland,
Investmentmodernisierungsgesetz 2004 (Zugriff über www.ey.com)
Krumnow, J./Sprißler,
W./Bellavite-Hövermann, Y. : Rechnungslegung der Kreditinstitute, Stuttgart
2004
PwC Deutsche Revision, : Die
Novellierung des Investmentrechts 2004 nach dem
Investmentmodernisierungsgesetz, Frankfurt am Main 2004
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