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Kapitalanlagegesellschaften


Inhaltsübersicht
I. Grundlagen
II. Handelsrechtliche Rechnungslegung für KAG
III. Rechnungslegung für Sondervermögen
IV. Steuerrechtliche Vorschriften
V. Prüfung

I. Grundlagen


1. Begriff und rechtliche Grundlagen


Kapitalanlagegesellschaften (KAG) sind Kreditinstitute, deren Hauptzweck darin besteht, Sondervermögen (SV) zu verwalten. Daneben können sie bestimmte Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 InvG erbringen (§§ 2 VI, 6 I InvG). Die rechtlichen Grundlagen sind im Investmentgesetz (InvG) geregelt, das im Zuge der Umsetzung europarechtlicher Vorgaben (EU-Investmentrichtlinie) in nationales Recht durch das Investmentmodernisierungsgesetz geschaffen wurde. Es trat am 01.01.2004 in Kraft und reformierte das bis dahin geltende Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) sowie das Auslandinvestment-Gesetz (AIG). Das InvG wird durch ein Investmentsteuergesetz (InvStG) ergänzt. Das InvG hat zum Ziel, den Investmentstandort Deutschland zu stärken sowie den Anlegerschutz zu verbessern.
Wesentliche Neuerungen des InvG betreffen den Einbezug von Derivaten zu Investitionszwecken, die Aufhebung des bisherigen Typenzwangs, den vereinfachten grenzüberschreitenden Vertrieb von Investmentvermögen ( „ Europäischer Pass “ ) sowie die Regelung von SV mit besonderen Risiken (Hedge Fonds).
Die Begriffe SV, Investmentfonds oder Fonds werden in der Praxis häufig synonym verwendet. Das InvG stellt diesbezüglich eine klare Begriffsklärung voran (§ 2 InvG).
Einen Sonderfall stellen Spezial-SV dar (§§ 2, II Satz 1, 91 I InvG). Ihre Anteilseignerzahl ist auf maximal 30 nicht-natürliche Personen beschränkt. Für diese Art des SV gilt das InvG nach Maßgabe des § 91 II InvG.
KAG sind Spezialkreditinstitute und damit grds. auf das in § 1 Nr. 1 InvG definierte Investmentgeschäft beschränkt. Umgekehrt schließt diese Bestimmung andere Kreditinstitute und sonstige Unternehmen von dieser Geschäftstätigkeit aus. Insofern darf die Bezeichnung „ Kapitalanlagegesellschaft “ , „ Investmentgesellschaft “ oder mit diesen Begriffsstämmen verwandte Bezeichnungen gem. § 3 I Satz 1 InvG nur von KAG und anderen Gesellschaften im Sinne des InvG geführt werden.

2. Eigenschaft als Kreditinstitut


KAG betreiben nach § 1 I Satz 2 Nr. 6 KWG Bankgeschäfte. Sie sind daher Kreditinstitute i.S.d. KWG (§ 1 I Satz 1 KWG) und unterliegen damit der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Insbesondere bedarf der Geschäftsbetrieb einer KAG der schriftlichen Erlaubnis der BaFin (§ 7 I InvG). Aufgrund ihrer speziellen Geschäftstätigkeit sind KAG von bestimmten Vorschriften des KWG jedoch befreit. Das betrifft u.a. Eigenkapitalgrundsätze i.S.v. §§ 10 und 10a KWG (§ 1 II Satz 1 Grundsatz I); den Liquiditätsgrundsatz i.S.v. § 11 KWG (§ 1 II Grundsatz II); Monatsausweise i.S.v. § 25 KWG (§ 6 MonAwV); demgegenüber sind von KAG anzuwenden: Großkreditbestimmung gem. §§13a, 13b KWG, Millionenkreditanzeigen gem. § 14 KWG.
Die Einstufung von KAG als Kreditinstitute stellt eine deutsche Besonderheit dar. Im europäischen Recht ist der Begriff „ Kreditinstitut “ wesentlich enger gefasst und beschränkt sich auf das Einlagen- und Kreditgeschäft. KAG sind insofern ein aliud.

3. Sondervermögen


Von dem Vermögen der KAG selbst ist das von der KAG verwaltete SV zu unterscheiden (§ 30 I InvG). Diese juristische Konstruktion stellt ein wesentliches Merkmal der KAG dar. Demgemäß bildet sich ein SV aus dem bei der KAG gegen Ausgabe von Anteilscheinen eingelegten Geld und den damit angeschafften Vermögensgegenständen. Aufgrund von § 31 II 1. Halbsatz InvG haftet das SV nicht für Verbindlichkeiten der KAG und fällt gem. § 38 III 2 InvG bei deren Insolvenz nicht in die Insolvenzmasse. Mit der Insolvenzeröffnung erlischt die Verwaltungsbefugnis der KAG über das SV (§ 38 III 1 InvG). Forderungen gegen die KAG und Forderungen, die zu einem SV gehören, können nicht aufgerechnet werden (§ 31 VI InvG). Dies verdeutlicht, dass das SV weder rechtlich noch wirtschaftlich zum Vermögen der KAG gehört.
Die nach dem bisherigen KAGG geltende Typentrennung von SV (zugelassen waren Geldmarktfonds, Wertpapierfonds, Beteiligungsfonds, Investmentfondsanteilfonds, Grundstückfonds, Gemischte Wertpapier- und Grundstücksfonds sowie Altersvorsorgefonds) ist mit dem InvG entfallen. An Stelle dieser Unterscheidung ist die Aufteilung zwischen richtlinienkonformen SV (§§ 46 ff. InvG) und nicht richtlinienkonformen SV getreten (§§ 66 ff.). Der KAG steht hinsichtlich des richtlinienkonforme SV ein erweiterter Investitionskatalog zur Verfügung; die Anlage aus einzelnen Investmentanteilen kann kombiniert werden. Folgende Vermögensgegenstände dürfen erworben werden: Wertpapiere, Geldmarktinstrumente, Bankguthaben, Investmentanteile, Derivate sowie (beschränkt) sonstige Anlageinstrumente (§§ 47 – 52 InvG).
Zum nicht richtlinienkonformen SV zählen Immobiliensondervermögen (§§ 66 – 82 InvG), gemischte SV (§§ 83 – 86 InvG), Altersvorsorge-SV (§§ 87 – 90 InvG), sowie Spezial-SV (§§ 91 – 95 InvG).
Innerhalb der SV sind nur die im KAGG genannten Geschäfte zulässig. Anlagegrenzen regeln im Wesentlichen neben dem Emittentenrisiko auch die quantitative Begrenzung sowie die Überwachung des Kontrahentenrisikos und der Marktrisiken.
Die KAG darf mehrere SV bilden, wenn sie diese durch ihre Bezeichnung unterscheidet und getrennt hält (§ 30 III InvG). Die zum SV gehörenden Vermögensgegenstände können nach Maßgabe der Vertragsbedingungen im Eigentum der KAG (i.d.R der Fall bei Immobilienfonds) oder im Miteigentum der Anleger stehen (§ 30 I InvG). Das Rechtsverhältnis von KAG zu den Anlegern bestimmt sich nach Maßgabe der Vertragsbedingungen (§ 30 I InvG). Sie sind vor Ausgabe der Anteilscheine schriftlich festzulegen und bedürfen der Genehmigung durch die BaFin (§ 43 I, II 1 InvG. Mehrere SV, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines anderen Ausstattungsmerkmals unterscheiden (Teilfonds) können gem. § 34 II InvG unter einem Dach zusammengefasst werden (Umbrella-Konstruktion), wodurch Anlegern die Möglichkeit gegeben wird, zwischen den verschiedenen Teilfonds zu wechseln.
Mit der Verwahrung und Überwachung von Investmentvermögen hat die KAG ein anderes deutsches Kreditinstitut oder eine deutsche Zweigniederlassung eines ausländischen Kreditinstituts – mit Sitz innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union – (Depotbank) zu beauftragen (§§ 7 VII, 20 I, II InvG).

4. Sonstige rechtliche Rahmenbedingungen


Nach § 6 I InvG dürfen KAG nur als GmbH oder AG konstituiert werden (Rechtsformzwang). Auch für KAG-GmbH ist ein Aufsichtsrat (abweichend vom GmbHG) vorgeschrieben (§ 3 KAGG; § 6 II Satz 1 InvG). Möglich ist auch die Auslagerung von Tätigkeiten der KAG (Outsourcing) unter den Voraussetzungen des § 25a KWG. Speziell zum Risikomanagement und zur Risikomessung beim Einsatz von Derivaten in Sondervermögen ist die DerivateV zu beachten. Zu Aspekten der Corporate Governance siehe den Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).
Beteiligungen an KAG sind uneingeschränkt möglich. Die meisten größeren Kreditinstitute und zahlreiche Versicherungen haben im Rahmen ihrer Allfinanzstrategie eigene KAG in ihren Konzern eingegliedert.

5. Bedeutung


Der erste (deutsche) Fonds wurde Ende 1949 aufgelegt. Allerdings reicht die Idee der „ kollektiven Kapitalanlage “ mit dem Ziel, breite Bevölkerungsschichten als Anleger zu gewinnen und diese vor größeren Risiken zu schützen, bis in das 19. Jh. zurück. KAG haben 2005 in Deutschland ein Fondsvermögen von insgesamt 1.151,8 Mrd. EUR verwaltet.

II. Handelsrechtliche Rechnungslegung für KAG


1. HGB-Vorschriften


Die strikte ökonomische und juristische Trennung von KAG-Vermögen und den von ihr verwalteten SV spiegelt sich auch im Wesentlichen in den Bestimmungen zur Rechnungslegung wider (§ 30 I, III InvG). Als Kreditinstitute gelten für KAG neben allgemeinen diesbezüglichen HGB-Vorschriften zum Jahresabschluss, zum Lagebericht und zur Offenlegung, prinzipiell zudem die bankspezifischen Regelungen in §§ 340 – 340o HGB und der RechKredV, obwohl einige Vorschriften der spezifischen Geschäftstätigkeit für KAG kaum relevant sind (u.a. §§ 340f, 340g HGB). Die Bilanz der KAG bildet nur die dem Unternehmenskapital zuzurechnenden Aktiva und Passiva ab. Die davon getrennten SV sind nach § 6 IV RechKredV als Bilanzvermerk unter dem Strich mit Inventurwert und Anzahl der Fonds auszuweisen.
Als Kapitalgesellschaft müssen KAG einen Lagebericht aufstellen (§ 340a i.V.m. 289 HGB). Als Kreditinstitute müssen sie den Jahresabschluss und Lagebericht offen legen (§ 340 I HGB) sowie der BaFin und der DBB einreichen (§ 26 KWG). Bilden KAG im Rahmen der aufsichtsrechtlichen Beschränkungen einen Konzern, gelten §§ 340i, 340j HGB mit Vorschriften zur Konzernrechnungslegung. Für KAG als Tochterkreditinstitute besteht grundsätzlich eine Einbeziehungspflicht in den Konzernabschluss (§ 340j HGB).
Ist eine KAG zur amtlichen Notierung an einer Wertpapierbörse zugelassen, muss mindestens ein Zwischenabschluss für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres erstellt werden (§ 40 BörsG, § 53 – 62 BörsZulV zu Kreditinstituten). Vgl. zur Veröffentlichungstransparenz DRSC-Standard Nr. 6. § 340a III HGB hat aufgrund der Befreiung von den KWG-Eigenkapitalgrundsätzen keine Relevanz für KAG.

2. IFRS/IAS-Vorschriften


KAG stellen nach deutschem Recht Kreditinstitute dar, gelten von daher international als aliud. Der bankspezifische IAS 30 knüpft bei der Kreditinstitut-Definition an den engeren, international gebräuchlichen Begriff an (vgl. IAS 30.2). IAS 30 ist daher nicht auf KAG anzuwenden. Im Übrigen fällt der bankspezifische IAS 30 Ende 2006 weg und geht zusammen mit IAS 32 in den für alle Unternehmen anzuwendenden IFRS 7 auf.
Die IAS enthalten keine besonderen spezifischen Vorschriften für die Bilanzierung von KAG; es gelten von daher für sie die für alle Unternehmen anzuwendenden allgemeinen IFRS/IAS-Vorschriften.
Das SV ist im Jahresabschluss der KAG – sofern sie keine eigenen Anteile an diesem hält – nicht abzubilden (weder in der Bilanz noch als Treuhandvermögen in den Notes).
IAS 34.01 betrifft den Zwischenbericht.

3. US-GAAP-Vorschriften


Wie die International Financial Reporting Standards (IFRS) knüpft auch die anglo-amerikanische Kreditinstitut-Definition an den international üblichen engeren Begriff an. Wegen der abweichenden KAG-Geschäftstätigkeit sind US-GAAP-Vorschriften zu Kreditinstituten nicht einschlägig (sie beziehen sich insbes. auf disclosures). Die handelsrechtliche Bilanzierung erfolgt entsprechend den allgemeinen Bestimmungen der US-GAAP; Sondervorschriften für KAG liegen nicht vor.

III. Rechnungslegung für Sondervermögen


Zum Schutz der Anteilsinhaber hat die KAG für jedes SV für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht (JB) aufzustellen (§ 44 I InvG). Der JB muss Aufschluss über die Tätigkeit der KAG im Zusammenhang mit der Verwaltung des SV im abgelaufenen Geschäftsjahr geben sowie alle wesentlichen Angaben enthalten, die es einem Anleger ermöglichen, sich ein Urteil über die Tätigkeit der KAG und das SV zu bilden. Der JB hat umfangreiche Informationen offen zu legen, hierzu gehören u.a. Vermögensaufstellung, Ertrags- und Aufwandsrechnung sowie die Entwicklung des SV (§ 44 I Satz 2 InvG). Bei Einzelhedgefonds i.S. von § 112 InvG ist § 44 I Ziff. 2 zu beachten.
Der Wert des SV und eines Anteilscheins ist gem. § 36 I InvG börsentäglich anhand der Kurswerte zu ermitteln. Dasselbe gilt für die Erstellung des JB (§ 44 InvG). Die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften (§§ 246 ff. oder §§ 340f, 340g HGB) sind nicht auf das SV anzuwenden. Ein Ansatz der Vermögenswerte zum Anschaffungskostenprinzip (§ 255 I HGB) i.S.d. Vorsichtsprinzips wäre nicht sachgerecht, da das SV nicht für die Verbindlichkeiten der KAG haftet und demnach keine Gläubiger zu schützen sind. Zudem läßt sich der Rückkaufswert nur auf Basis der Kurswerte ermitteln (§ 44 InvG).
Für jedes SV ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres der JA im elektronischen BAnz. und in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung (alternativ: Verkaufsprospekt) zu veröffentlichen; Halbjahresbericht bis spätestens zwei Monate nach dem Stichtag (§ 45 I InvG). JB und Halbjahresberichte müssen der BaFin, der DBB und den Anteilseignern zur Verfügung gestellt werden. Für Spezial-Sondervermögen sind im JB wenige Angaben nötig; Halbjahresberichte nur auf Anforderung an BaFin und DBB zu liefern (§ 94 InvG). Der Wortlaut des Bestätigungsvermerks über das Ergebnis der Prüfung der SV ist gesetzlich nicht festgelegt, ergibt sich aber aus dem in § 44 VI InvG vorgeschriebenen Prüfungsgegenstand. Er ist mit dem vollen Wortlaut im JB wiederzugeben.
Nach der DerivateV bestehen weitreichende Anforderungen beim Einsatz von Derivaten im SV und des Risikomanagementsystems.

IV. Steuerrechtliche Vorschriften


KAG unterliegen den für Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften (KSt, GewSt, USt); die Verwaltung des SV ist gem. § 4 Nr. 8h UStG steuerfrei. SV gelten gem. §§ 11 I InvStG als Zweckvermögen i.S.v. § 1 I Nr. 5 KStG und sind von KSt sowie GewSt befreit. Nach dem Transparenzprinzip sind Erträge des SV (u.a. Ausschüttungen, thesaurierte Beträge) den Anlegern direkt zuzurechnen und von diesen zu versteuern (§ 2 InvStG).
Ab 2002 gilt für Dividendenerträge das Halbeinkünfteverfahren. Die steuerliche Behandlung für ausländischer SV-Anteile regeln §§ 16 – 17a InvStG.

V. Prüfung


1. Jahresabschluss und Lagebericht für KAG


Jahresabschluss und Lagebericht der KAG werden nach den Vorschriften für Kreditinstitute geprüft (§ 340k HGB, § 29 KWG, Grundsätze ordnungsgemäßer Durchführung von Abschlussprüfungen, IDW-Vorschriften PrüfBV). Geprüft wird mit den dazu notwendigen Prüfungshandlungen, ob Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht den gesetzlichen Bestimmungen und dem Gesellschaftsvertrag entsprechen. Das Ergebnis ist als Prüfungsbericht gem. PrüfBV und den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berichterstattung bei Abschlussprüfungen vorzulegen.
Der Prüfungsbericht referiert Auftrag und Durchführung der Prüfung, rechtliche, wirtschaftliche und organisatorische Grundlagen, Geschäftsentwicklung sowie Vermögens-, Finanz- und Ertragslage. Berichtspflichtig ist auch, ob andere gesetzliche Bestimmungen eingehalten wurden, so z.B. nach Geldwäschegesetz (§ 1 I GwG). Besondere Sorgfalt wird hinsichtlich geeigneter Regelungen zur Risikosteuerung und -überwachung (§ 25a KWG, § 91 II AktG, DCGK 3.4) verlangt. KAG haben die Mindestanforderungen an das Risikomanagement (MaRisk) mit gewissen Einschränkungen (Kreditinstitute) anzuwenden. Das Ergebnis der Prüfung ist in einem Bestätigungsvermerk zusammenzufassen. Der Abschlussprüfer hat den Prüfungsbericht des Jahresabschlusses an die BaFin/DBB einzureichen (§ 26 I KWG).

2. Jahresbericht für SV


Der JB des SV ist durch den Abschlussprüfer der KAG zu prüfen (§ 44 VI InvG). Die Prüfung erstreckt sich darauf, ob bei der Verwaltung des SV die Vorschriften des InvG und die Vertragsbedingungen eingehalten wurden (§ 44 VI Satz 3, vgl. auch Anforderung nach DerivateV). Bei Spezial-Sondervermögen ist zusätzlich die Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit den Vorschriften des InvG zu prüfen (§ 94 Satz 4 InvG). Analog zu dem in § 44 InvG genannten Prüfungsgegenstand sind Aussagen hinsichtlich des Prüfungsauftrages, der rechtlichen Grundlagen, der Buchführung sowie zur Vermögensaufstellung, der Entwicklung des Fondsvermögens bzw. der Ertrags- und Aufwandsrechnung des JB erforderlich.
Im Einzelnen ist zu prüfen, ob das Belegwesen ordnungsgemäß organisiert, die Fondsbuchführung so angelegt ist, dass ein sachverständiger Dritter sie in angemessener Zeit nachvollziehen kann und organisatorische Vorkehrungen getroffen sind, die die Zulässigkeit der Anlageentscheidungen und die Einhaltung der Anlagegrenzen sowie der Vertragsbedingungen gewährleisten. Bei der Vermögensaufstellung sollte die Vollständigkeit des Bestandsnachweises und die korrekte Bewertung der einzelnen Posten bestätigt werden. Vermögensaufstellung bzw. JB müssen die Einzelangaben gem. § 44 I InvG enthalten.
Hinsichtlich der Aufwands- und Ertragsrechnung ist gem. § 44 I Ziff. 4 InvG u.a. festzustellen, ob sämtliche Aufwendungen und Erträge richtig und vollständig erfasst, einzelne Aufwands- und Ertragsposten gesondert ausgewiesen wurden und ob die Aufwendungen den Vertragsbedingungen entsprechen. Das Ergebnis der Prüfung wird in einem besonderen Vermerk, der im JB wiederzugeben ist, festgehalten (§ 44 VI Satz 2 InvG).
Der Bericht über die Prüfung ist unverzüglich nach Beendigung derselben der BaFin/der DBB einzureichen (§ 44 VI Satz 4 InvG); die Prüfberichte von Spezial-Sondervermögen nur auf Anforderung (§ 94 InvG).
Literatur:
Ernst & Young AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, : Investmentfonds in Deutschland, Investmentmodernisierungsgesetz 2004 (Zugriff über www.ey.com)
Krumnow, J./Sprißler, W./Bellavite-Hövermann, Y. : Rechnungslegung der Kreditinstitute, Stuttgart 2004
PwC Deutsche Revision, : Die Novellierung des Investmentrechts 2004 nach dem Investmentmodernisierungsgesetz, Frankfurt am Main 2004

 

 


 

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