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Kreditarten


Inhaltsübersicht
I. Wesen und Systematisierung von Krediten
II. Kurz- und mittelfristige Kredite
III. Langfristige Kredite
IV. Außenhandelskredite

I. Wesen und Systematisierung von Krediten


Der Begriff Kredit hat seinen semantischen Ursprung im lateinischen Verb „ credere “ , was mit glauben, Vertrauen schenken übersetzt werden kann. Dieser allgemeine Begriffsinhalt reicht jedoch nicht aus, um die heutige Bedeutung des Begriffs Kredit zu beschreiben. Der Kreditbegriff wird heute in mehrfacher Hinsicht verwendet, wobei zwischen dem Kredit im engeren Sinn und dem Kredit im weiteren Sinn unterschieden werden kann (Schierenbeck, H./Hölscher, R. 1998).
Als Kredit im engeren Sinne wird die befristete Überlassung von Zahlungsmitteln bezeichnet. Dabei vertraut der Kreditgeber auf die Fähigkeit und die Bereitschaft des Schuldners, d.h. des Kreditnehmers, den aus der Zahlungsmittelüberlassung resultierenden Verpflichtungen vereinbarungsgemäß nachzukommen.
Der Begriff des Kredits im weiteren Sinne tritt in mehreren Erscheinungsformen auf:

1.

Im weiteren Sinne kann es sich bei einem Kredit auch um eine Kreditzusage oder ein Kreditversprechen handeln.

2.

Der Ausdruck Kredit kann zunächst im Sinne von Kreditwürdigkeit gebraucht werden.

3.

Ein Kredit entsteht neben der vorübergehenden Überlassung von Zahlungsmitteln auch durch eine an sich fällige, jedoch aufgeschobene Zahlung.

4.

Unter den Begriff des Kredits im weiteren Sinne fällt schließlich auch die Übertragung der eigenen Kreditwürdigkeit auf den Kreditnehmer durch Rechtsgeschäfte bestimmter Art.


Die Fälle eins, zwei und vier des Kreditbegriffs im weiteren Sinne sind mit keinem unmittelbaren Zahlungsmittelabfluss verbunden. Auch der dritte Fall, der die Stundung einer an sich fälligen Zahlung beinhaltet, führt nicht unmittelbar zu einer Zahlungsmittelbewegung. Die Schuldner-Gläubiger-Beziehungen sind hier jedoch noch am ehesten mit einem Kredit im engeren Sinne vergleichbar.
Kredite lassen sich nach einer Vielzahl von Kriterien systematisieren. Im Folgenden soll auf die Kriterien Kreditnehmer, Kreditlaufzeit, Tilgungsform, Kreditzweck, Kreditinhalt und Zinsmodalitäten näher eingegangen werden (Schierenbeck, H./Hölscher, R. 1998).
Das Kriterium Kreditnehmer führt zur Differenzierung von Krediten an Banken, Unternehmen, öffentliche Stellen und private Haushalte. Während den Banken (von Banken) Interbankenkredite gewährt werden, erhalten die Unternehmen gewerbliche Kredite (z.B. Investitionskredite). Kredite an öffentliche Stellen werden als Kommunalkredite bezeichnet. An private Haushalte werden primär Dispositions-, Konsumenten- und Realkredite vergeben.
Nach der Kreditlaufzeit kann zunächst zwischen unbefristeten und befristeten Krediten unterschieden werden. Wird mit dem Kreditnehmer im Voraus eine befristete Kreditlaufzeit vereinbart, muss der Kredit zu einem bestimmten Zeitpunkt in voller Höhe oder von einem festgelegten Zeitpunkt ab in determinierten Raten zurückgezahlt werden. Demgegenüber ist beim unbefristeten Kredit, wie z.B. dem Kontokorrentkredit, der Zeitpunkt der Rückzahlung im Vorhinein nicht fixiert. Weiterhin kann nach der Fristigkeit in kurz-, mittel- und langfristige Kredite unterschieden werden. Kurzfristige Kredite weisen dabei eine Laufzeit von unter einem Jahr auf, während die Laufzeit mittelfristige Kredite mindestens ein Jahr, aber weniger als 4 Jahre beträgt. Die langfristigen Kredite schließlich haben eine Laufzeit von mehr als 4 Jahren.
Gemäß dem Kriterium Kreditzweck kann zwischen konsumtiven Krediten, welche dazu dienen, die Bedürfnisse der Kreditnehmer in der Konsumsphäre zu decken, und produktiven Krediten unterschieden werden. Letztere werden unterteilt in Betriebsmittelkredite, die zur Finanzierung des Umlaufvermögens Verwendung finden, sowie Investitionskredite, deren Zweck in der Finanzierung des Anlagevermögens liegt.
Nach dem Kreditinhalt sind die Geldleihe und die Kreditleihe zu differenzieren. Bei der Geldleihe werden dem Kreditnehmer direkt Zahlungsmittel zur Verfügung gestellt. Demgegenüber ist die Kreditleihe durch die Bereitstellung der Kreditwürdigkeit des Kreditgebers gekennzeichnet. Dies lässt sich beispielsweise durch die Übernahme einer Bürgschaft realisieren, wodurch sich die Bonität des Kreditnehmers verbessert.
Schließlich können Kredite danach systematisiert werden, ob ein Festzins vereinbart wurde oder ob der Zinssatz angepasst werden kann, wenn sich die Situation auf den Geld- und Kapitalmärkten verändert hat. Im letztgenannten Fall handelt es sich um einen Kredit mit einem variablen Zinssatz. Bei Krediten mit Festzinsvereinbarung ist eine Veränderung der Zinssätze vor Ablauf der Festzinsperiode nicht möglich. Je kürzer die Festzinsperiode ist, desto mehr nähert sich der Festzins materiell einem Kredit mit variablem Zins an.
Im Rahmen der folgenden Erläuterung kann nicht auf alle Kreditarten eingegangen werden. Die folgenden Ausführungen beschränken sich somit auf die wichtigsten Erscheinungsformen.

II. Kurz- und mittelfristige Kredite


1. Kontokorrentkredite


Der Kontokorrentkredit (§§ 355 – 357 HGB) ist eine Form der Geldleihe, bei der eine Bank einem Kreditnehmer auf einem Kontokorrentkonto eine bestimmte Kreditgrenze (Kreditlinie) einräumt. Der Kreditnehmer kann über die Kreditlinie entsprechend seinem Finanzierungsbedarf in wechselndem Umfang verfügen und bestimmt somit Höhe und Zeitpunkt der Kreditinanspruchnahme selbst. Der Kontokorrentkredit wird in der Regel mit kurzer Kündigungsfrist oder für eine feste Laufzeit von bis zu einem Jahr gewährt und gehört somit formal zu den kurzfristigen Kreditarten. Verändert sich jedoch die wirtschaftliche Situation des Kreditnehmers nicht nachteilig, wird der Kontokorrentkredit meist von den Banken prolongiert, sodass ein mittel- bis langfristiger Kredit entsteht.
Kontokorrentkredite werden sowohl an Unternehmen und Selbstständige als auch an Privatpersonen und öffentliche Haushalte vergeben. Die Kreditnehmer verwenden Kontokorrentkredite zur Finanzierung verschiedener Projekte. Daher erscheint es sinnvoll, eine Unterscheidung der Kontokorrentkredite hinsichtlich der Zwecksetzung in Betriebsmittelkredite, Saisonkredite, Zwischenkredite, Dispositionskredite und Überziehungskredite vorzunehmen.

2. Lombardkredite


Der Lombardkredit beinhaltet die Gewährung eines kurzfristigen, auf einen festen Betrag lautenden Darlehens, das durch die Verpfändung wertbeständiger, marktgängiger Vermögensgegenstände des Schuldners besonders gesichert ist. Die Pfandobjekte werden lediglich zu einem bestimmten Prozentsatz ihres Zeitwertes beliehen, wobei sich die Beleihungsgrenzen in Abhängigkeit der Art des Pfandes zwischen 50% (Waren) und 80% (festverzinsliche Wertpapiere) bewegen (Büschgen, H. E. 1998). Der „ echte “ Lombardkredit, der in Höhe eines festen Betrages in Anspruch genommen wird, ist heutzutage im aktivischen Kreditgeschäft der Banken nicht mehr üblich. Der echte Lombardkredit fand bis Ende 1998 lediglich noch im Rahmen der kurzfristigen Refinanzierung der Kreditinstitute bei der Deutschen Bundesbank Verwendung. Mit dem Übergang auf das Europäische System der Zentralbanken entfiel der Lombardkredit. An seine Stelle ist die Spitzenrefinanzierungsfazilität getreten, die starke Ähnlichkeiten zum früheren Lombardkredit der Deutschen Bundesbank aufweist. Die Kreditinstitute bevorzugen gegenwärtig den „ unechten “ Lombardkredit. Dieser stellt einen in laufender Rechnung eingeräumten Kredit dar, also einen Kontokorrentkredit, der durch Lombard gesichert ist.
Der Lombardkredit kann nach der Art der verpfändeten Vermögensobjekte in den Effekten-, den Waren- und den Wechsel-Lombard unterschieden werden. Während beim Effekten-Lombard, der die bedeutendste Form des Lombardkredits darstellt, die Sicherung durch die Verpfändung von vertretbaren Wertpapieren erfolgt, wird der Wechsel-Lombard gegen die Verpfändung von Wechseln und der Waren-Lombard gegen die Verpfändung von marktgängigen, börsengehandelten Waren, wie beispielsweise Getreide oder Baumwolle, gewährt. Für eine Lombardierung kommen ferner z.B. Sparguthaben, Forderungen aus Versicherungsverträgen oder Lohn- und Gehaltsforderungen in Betracht.

3. Wechselkredite


Im Rahmen der Wechselkredite sind der Diskontkredit und der Akzeptkredit zu unterscheiden. Der Diskontkredit ist ein kurzfristiger Kredit, bei dem ein Kreditinstitut Wechsel vor deren Fälligkeit unter Abzug von Diskont ankauft. Es findet folglich eine Kreditierung des Wechselbetrages vom Zeitpunkt des Ankaufs bis zur Fälligkeit statt, wobei der Kredit vom Bezogenen und nicht vom Einreicher des Wechsels zurückzuzahlen ist. Beim Diskontkredit handelt es sich folglich um einen Kredit mit fester Laufzeit, darüber hinaus aber auch um einen Festzinskredit. Bis Ende 1998 konnten die Kreditinstitute bestimmte Wechsel im Rahmen des Rediskonts an die Deutsche Bundesbank weiterverkaufen. Mit dem Übergang der geldpolitischen Befugnisse auf die Europäische Zentralbank gibt es den Rediskont von Wechseln nicht mehr. Seither ist die Bedeutung des Diskontkredits insgesamt deutlich zurückgegangen.
Der Wechselakzeptkredit ist ein Kreditleihgeschäft, bei dem ein Kreditinstitut einen von ihrem Kunden auf sie gezogenen Wechsel unter der Bedingung akzeptiert, dass der Kunde den Wechselbetrag spätestens einen Tag vor Fälligkeit der Bank zur Verfügung stellt. Der Kreditnehmer kann den Wechsel unmittelbar zur Begleichung eigener Verbindlichkeiten einsetzen oder bei einer anderen Bank zum Diskont einreichen. I.d.R. bildet der Wechsel die Grundlage für einen Diskontkredit der eigenen Bank. Vergibt eine Bank einen reinen Akzeptkredit, ohne ihr eigenes Akzept zu diskontieren, fällt als Ertrag für die Bank lediglich eine Akzeptprovision an (Schierenbeck, H./Hölscher, R. 1998). Wird der Akzeptkredit mit einem Diskontkredit verbunden, erzielt die Bank zusätzlich Diskonterträge, wobei sich der Diskontsatz am Geld- und Kapitalmarktsatz für kurzfristige Mittel orientiert.

4. Avalkredite


Ebenso wie der Akzeptkredit ist auch der Avalkredit eine Form der Kreditleihe. Im Rahmen eines Avalkredits haftet eine Bank für und im Auftrag ihres Kunden gegenüber Dritten. Die Haftung kann einerseits durch eine Bürgschaft, andererseits durch ein Garantieversprechen übernommen werden. Während bei einer Bürgschaft der Bürge gegenüber dem Gläubiger für die Erfüllung der Verbindlichkeiten eines Schuldners einsteht, beinhaltet die Garantie ein abstraktes Zahlungsversprechen, aufgrund dessen die Bank beim Eintreten vorher bestimmter Voraussetzungen Zahlungen zu leisten hat. Beiden Haftungsformen ist gemeinsam, dass sie für die Bank lediglich eine Eventualverbindlichkeit darstellen, d.h. die Bank wird nur dann in Anspruch genommen, wenn der Avalkreditnehmer seine Verpflichtungen nicht erfüllt. Im Unterschied zur Garantie ist die Bürgschaft an die Existenz einer Forderung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner gebunden (Akzessorietät). Bei einer Garantie handelt es sich demgegenüber um ein abstraktes Leistungsversprechen, das von der Hauptverbindlichkeit unabhängig ist.
Es existieren viele Arten von Avalkrediten, beispielsweise Bürgschaften gegenüber der öffentlichen Hand, Zollbürgschaften oder Prozessbürgschaften. Während ein Schuldner durch eine Bürgschaft gegenüber der öffentlichen Hand eine Stundung seiner Verbindlichkeiten gegenüber staatlichen Stellen erreicht, erhält ein Spediteur oder Importeur mittels einer Zollbürgschaft von der Zollverwaltung einen Zahlungsaufschub für abzuführende Zölle. Schließlich kann im Rahmen einer Prozessbürgschaft zum einen ein Kläger einen vorläufig vollstreckbaren Titel durchsetzen, zum anderen ist es einem Beklagten möglich, eine Zwangsvollstreckung aufgrund eines vorläufig vollstreckbaren Urteils abzuwenden. Bankgarantien finden hauptsächlich im Außenhandel Anwendung.
Der Avalkredit wird in der Regel ohne Sicherheiten gewährt. Durch die Bestellung von Sicherheiten können jedoch die Kosten des Avalkredits gesenkt werden. Kreditinstitute berechnen dem Kreditnehmer für die Avalübernahme eine Provision, die in Prozent der Bürgschafts- bzw. Garantiesumme ausgedrückt wird. Die Höhe des Prozentsatzes variiert zwischen 0,5 % und 3,5 % und hängt insbesondere von der Höhe, der Laufzeit und der Besicherung des Avalkredits sowie der Bonität des Kreditnehmers ab.

5. Konsumentenkredite


Zu den Konsumentenkrediten gehören diejenigen Kredite, die an Privatpersonen vergeben werden und der Finanzierung z.B. von langlebigen Konsumgütern, Urlaubsreisen oder ähnlicher Dinge dienen. Konsumentenkredite sind standardisiert und finden im Bereich des Mengengeschäftes von Banken Anwendung. Zu den Konsumentenkrediten gehören der Dispositionskredit, der Ratenkredit und der Kontokorrentratenkredit. Der Dispositionskredit wurde bereits als eine Sonderform des Kontokorrentkredits erläutert. Beim Ratenkredit handelt es sich um einen Kredit, der von Haushalten aufgenommen und in festen monatlichen Raten getilgt wird.
Der Kontokorrentratenkredit, auch Konsumentenratenkredit genannt, stellt die dritte Form der Konsumentenkredite dar. Der Kontokorrentratenkredit verbindet die Merkmale des klassischen Kontokorrentkredits und des traditionellen Ratenkredits. So ist dem Kreditnehmer innerhalb der Kredithöchstgrenze die Inanspruchnahme des Kredits grundsätzlich freigestellt, d.h. er kann den Kreditbetrag in voller Höhe oder in Teilbeträgen nutzen sowie getilgte Beträge bei Bedarf erneut in Anspruch nehmen. Der Kontokorrentratenkredit ist in Raten zu tilgen, wobei i.d.R. eine Mindestrate vereinbart wird. Jedoch steht es dem Kreditnehmer frei, Sondertilgungen zu leisten. Für die Inanspruchnahme des Kontokorrentratenkredits stellen die Banken variable Zinsen und eventuell Bearbeitungs- und Kontoführungsgebühren in Rechnung (Schierenbeck, H./Hölscher, R. 1998).

III. Langfristige Kredite


1. Industrie- und Kommunalkredite


Kreditnehmer von Industriekrediten sind Industrieunternehmen, gewerbliche Betriebe und Selbstständige. Der Industriekredit, der sowohl mit einem Festzinssatz als auch mit einem variablen Zins ausgestattet sein kann, weist eine feste Laufzeit auf und wird entweder in Teilbeträgen während oder in einer Summe am Laufzeitende getilgt. Hierbei orientiert sich der Tilgungsrhythmus häufig am Abschreibungsverlauf der Anlagen, deren Anschaffung mittels des Investitionskredits finanziert wurde. Die Vergabe eines Investitionskredits setzt regelmäßig eine sorgfältige Kreditwürdigkeitsprüfung sowie die Offenlegung des Verwendungszweckes voraus. Als Sicherheit dienen i.a. Grundpfandrechte oder Teile des Betriebsvermögens (Büschgen, H. E. 1997).
Kommunalkredite werden vergeben an öffentlich rechtliche Körperschaften, wie z.B. Gemeinden, Kreise oder kommunale Zweckverbände, welche die Mittel zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen einsetzen. Kommunalkredite sind langfristige Kredite. Die Laufzeit der meist festverzinslichen Kredite beträgt i.d.R. mindestens zehn Jahre, wobei die geringen Margen durch das kaum vorhandene Ausfallrisiko zumindest teilweise kompensiert werden. Die Rückzahlung erfolgt gewöhnlich annuitätisch, womit ein konstanter Kapitaldienst mit steigenden Tilgungs- und sinkenden Zinsanteilen verbunden ist (Cramer, J. et al. 1999). Im weiteren Sinne zählen zu den Kommunalkrediten auch die durch eine öffentlich-rechtliche Körperschaft oder Anstalt verbürgten Kredite.

2. Realkredite


Ein Realkredit ist ein zweck- und objektgebundener Kredit, der durch die Bestellung, Verpfändung und Abtretung von Grundpfandrechten gesichert ist und insbesondere der Finanzierung des Erwerbs von Grundstücken und des Wohnungsbaus dient. Im Rahmen eines Industriekredits kommen auch gewerbliche Objekte als Beleihungsobjekte für Realkredite in Betracht. Mit der Hypothek und der Grundschuld können zwei Formen von Grundpfandrechten unterschieden werden. Eine Hypothek weist eine untrennbare Verbindung zur gesicherten Forderung auf, d.h. die Hypothek ist streng akzessorisch. Im Gegensatz dazu handelt es sich bei einer Grundschuld um ein forderungsunabhängiges Grundpfandrecht. Der Grundschuldgläubiger kann eine fällige Zahlung notfalls mittels Zwangsvollstreckung durchsetzen, ohne dass er das Bestehen einer persönlichen Forderung nachweisen muss.
Der Realkredit, der sowohl mit variablem als auch mit festem Zinssatz ausgestattet sein kann, weist verschiedene Rückzahlungsmöglichkeiten auf. Er wird zumeist als Annuitätendarlehen vergeben. Beim relativ seltenen Abzahlungsdarlehen bleibt der jährliche Tilgungssatz gleich, woraus folgt, dass der Kreditnehmer jährlich fallende Leistungen zu erbringen hat. Bei einem Festdarlehen muss die gesamte Darlehenssumme erst am Ende der Laufzeit zurückgezahlt werden. Durch die sehr wertbeständigen Sicherheiten, die zudem nicht zu 100 % beliehen werden, stellt der Realkredit einen Kredit dar, der trotz seiner langen Laufzeit mit relativ geringen Risiken verbunden ist (Schierenbeck, H./Hölscher, R. 1998).

3. Schuldscheindarlehen


Unter einem Schuldscheindarlehen ist ein Großdarlehen mit langer Laufzeit und anleiheähnlichen Ausstattungsmerkmalen zu verstehen. Obwohl der Name dies andeutet, ist die explizite Ausstellung eines Schuldscheines nicht erforderlich. I.d.R. wird ein individueller und nicht typisierter Darlehensvertrag zwischen Kapitalgeber und Kreditnehmer geschlossen ( „ schuldscheinloses Schuldscheindarlehen “ ). Üblicherweise besitzen Schuldscheindarlehen ein Nominalvolumen von mindestens 1 Mio. EUR sowie eine Gesamtlaufzeit von 2 bis 10 Jahren, wobei die Besicherung über Grundpfandrechte erfolgt. Als Kreditnehmer kommen regelmäßig nur so genannte erste Adressen in Frage, wie z.B. die öffentliche Hand oder bedeutende Industrieunternehmen. Die Tilgung erfolgt meist nach einigen Freijahren in gleichen Raten. Obwohl Anlagen in Schuldscheindarlehen durch Abtretung übertragen werden können, besitzen sie, da kein börsenmäßiger Handel von Schuldscheindarlehen möglich ist, nicht die Fungibilität von Wertpapieren. Aus diesem Grund liegt der Zinssatz im allgemeinen 0,25 % bis 0,50 % über den jeweiligen Zinssätzen vergleichbarer Anleihen.
Im Gegensatz zum traditionellen Bankkredit übernehmen die Kreditinstitute bei einem Schuldscheindarlehen i.d.R. nicht die Rolle des Darlehensgebers, sondern die eines Darlehensvermittlers. Als Darlehensgeber treten insbesondere Kapitalsammelstellen auf, wie z.B. Lebensversicherungsunternehmen, Pensions- und Unterstützungseinrichtungen. Dabei lag der Anteil der Schuldscheindarlehen an der Gesamtsumme der Vermögensanlagen der Versicherungsunternehmen in den letzten Jahren regelmäßig über 40 % (Wöhe, /Bilstein, 2002).
Das Schuldscheindarlehensgeschäft der Banken tritt in passivischer und aktivischer Form auf. Beim passivischen Schuldscheindarlehen ist die Bank zur Refinanzierung ihrer Aktivgeschäfte selbst Kreditnehmer eines Schuldscheindarlehens. Diese Form des Schuldscheindarlehens hat in den letzten Jahren eine steigende Bedeutung erlangt. Das aktivische Schuldscheindarlehen besitzt drei Ausprägungsformen. In der ersten Form erhält der Kreditnehmer das Schuldscheindarlehen von der Bank, im zweiten Fall, der eine Mischform aus Darlehensgewährung und Darlehensvermittlung darstellt, erfolgt die Darlehensgewährung nur vorübergehend durch ein Kreditinstitut. Nach der Kreditvergabe tritt dieses die Darlehensforderung an Kapitalsammelstellen ab. Der dritte Fall beinhaltet die reine Darlehensvermittlung. Hierbei beschränkt sich die Bank auf die Zusammenführung von potenziellen Darlehensgebern und Darlehensnehmern.

4. Treuhandkredite


Bei einem Treuhandkredit leitet eine Bank finanzielle Mittel, die von einem Geldgeber (Treugeber) bereitgestellt werden, an einen Kreditnehmer weiter. Das Kreditinstitut trägt dabei kein Kreditrisiko und übernimmt lediglich die Haftung für die ordnungsgemäße Weiterleitung der Mittel sowie für die den vertraglichen Vereinbarungen entsprechende Verwaltung. Dadurch unterscheiden sich Treuhandkredite von so genannten durchgeleiteten Krediten. Letztere beinhalten zwar auch die Vermittlung bankfremder Mittel, jedoch trägt dort die Bank das Kreditrisiko ganz oder zumindest teilweise selbst.
Treuhandkredite treten in verschiedenen Erscheinungsformen auf. Sie lassen sich zum einen in durchlaufende Kredite und Verwaltungskredite, zum anderen in Kredite mit Förderungscharakter und Kredite mit Anlagecharakter unterscheiden. Durchlaufende Kredite werden zwar in eigenem Namen, jedoch für fremde Rechnung gewährt. Demgegenüber handelt es sich bei Verwaltungskrediten um Kredite, die von den Banken in fremdem Namen und für fremde Rechnung vergeben werden. Die Mittel für Treuhandkredite mit Fördercharakter, die den größten Teil des Treuhandkreditgeschäftes ausmachen, werden meist vom Staat aus gesamtwirtschaftlichen und sozialpolitischen Gründen bereitgestellt. Ein Treuhandkredit mit Förderungscharakter muss vom potenziellen Kreditnehmer bei seiner Hausbank beantragt werden, die Bank muss daraufhin eine Erklärung abgeben, ob sie bereit ist, mit dem potenziellen Kreditnehmer einen Kreditvertrag abzuschließen und den Kredit treuhänderisch zu verwalten (Hausbank-Erklärung). Die Kreditentscheidung wird jedoch nicht von der Hausbank, sondern vom Treugeber getroffen. Die vom Kreditnehmer zu entrichtenden Zinszahlungen für einen Treuhandkredit mit Fördercharakter liegen in einem Bereich zwischen Null Prozent und dem marktüblichen Zinssatz. Bei Treuhandkrediten mit Anlagecharakter treten i.d.R. Kapitalsammelstellen als Treugeber auf. Die Banken übernehmen dabei die Rolle des Vermittlers zwischen Kapitalgebern und Kapitalempfängern, beurteilen die Bonität der Kreditnehmer und verwalten die bereitgestellten Gelder. Im Unterschied zum Treuhandkredit mit Fördercharakter ist für Treuhandkredite mit Anlagecharakter der Marktzins zu zahlen (Schierenbeck, H./Hölscher, R. 1998).

5. Forward-Darlehen


Eine relativ neue Kreditart ist das Forward-Darlehen. Charakteristisch für ein Forward-Darlehen ist, dass in einem Kreditvertrag zwischen einer Bank und einem Kreditnehmer die Bereitstellung eines Geldbetrages in der Zukunft vereinbart wird, wobei jedoch die Kreditkonditionen bereits zum heutigen Zeitpunkt festgelegt werden. Dabei orientiert sich der zu entrichtende Zinssatz an der momentanen Zinslage, er wird jedoch mit einem Aufschlag versehen, der von der Anzahl der Monate bis zum Beginn der Kreditlaufzeit und der aktuellen Zinsstrukturkurve abhängt. Über ein Forward-Darlehen besteht für den Kreditnehmer die Möglichkeit, sich bereits zum heutigen Zeitpunkt einen zukünftigen Kredit mit festgeschriebenen Zinsen zu beschaffen. Auf diese Weise erhält der Kreditnehmer Kalkulationssicherheit. Generell sollte die Aufnahme eines Forward-Darlehens dann in Betracht gezogen werden, wenn für eine künftige Kreditaufnahme eine deutliche Zinssteigerung zu erwarten ist. Damit stellt das Forward-Darlehen eigentlich keine neue Kreditart, sondern eine Besonderheit dar, die bei vielen der bereits beschriebenen Kreditarten angewendet werden kann.

IV. Außenhandelskredite


Traditioneller Schwerpunkt des Finanzierungsgeschäfts mit dem Ausland ist das Außenhandelskreditgeschäft, das das Kreditgeschäft mit ausländischen Kreditnehmern sowie die Kreditvergabe an inländische Ex- und Importeure umfasst. Es dient primär zur Überbrückung der Produktionsdauer, von Transportzeiten und Zahlungsfristen. Neben dem Außenhandelskreditgeschäft ist das Eurokreditgeschäft ein weiteres Element des Auslandskreditgeschäfts der Kreditinstitute. Die Kreditvergabe im Auslandsgeschäft erfolgt grundsätzlich in der gleichen Weise wie im Inlandsgeschäft. Aufgrund der besonderen Risiken im internationalen Zahlungs- und Kreditverkehr sind jedoch andere, im Inlandsgeschäft unübliche Instrumente zur Abwicklung internationaler Kreditgeschäfte entwickelt worden.

1. Kurzfristige Außenhandelsfinanzierung


Die kurzfristige Außenhandelsfinanzierung umfasst Kredite – ebenso wie bei Inlandskrediten – mit einer Laufzeit von bis zu 12 Monaten. Kennzeichnend für die kurzfristige Außenhandelsfinanzierung ist die Verknüpfung von Kreditgeschäft und Risikoabsicherung für den Ex- und den Importeur. Zu differenzieren ist dabei zwischen den „ reinen “ Export- und Importkrediten, den auf Wechseln beruhenden Krediten und den Avalkrediten. Zur sicheren Abwicklung von Bezahlvorgängen im Außenhandel kommt dabei sowohl das Dokumentenakkreditiv als auch das Dokumenteninkasso in Betracht.
Der Importvorfinanzierungskredit wird zur Einlösung von Inkasso- oder Akkreditivdokumenten gewährt, wobei die Mittel bei Vorlage der Dokumente bereitgestellt und i.d.R. aus den Erlösen der weiterverkauften Waren zurückgezahlt werden.
Auch der Exportvorfinanzierungskredit (Exportvorschuss) kann sich auf Dokumente aus einem Dokumenteninkasso, auf dessen Grundlage ein Exporteur die Bevorschussung des Inkassobetrages beantragen kann, oder aus einem Dokumentenakkreditiv beziehen. Bei einem Dokumentenakkreditiv ist die avisierende Exporteurbank nicht verpflichtet, zeitgleich mit der Einreichung der Dokumente den Akkreditivgegenwert auszuzahlen. Wünscht der Exporteur jedoch die Bereitstellung des Akkreditivbetrages Zug um Zug mit der Einreichung der Dokumente, dann kann er ebenso wie beim Dokumenteninkasso einen Exportvorschuss beantragen.
Bei den auf Wechseln beruhenden Krediten sind die einfachen Wechselkredite und die Wechseldokumentarkredite zu unterscheiden. Die einfachen Wechselkredite entsprechen ihrer Natur nach den auch im Inland üblichen, auf Wechseln beruhenden Kreditgeschäften. Bei den Wechseldokumentarkrediten handelt es sich um Kredite, die nur gegen die Übergabe bestimmter Dokumente abgewickelt werden, welche das Eigentum von Handelswaren verkörpern. Prinzipiell sind hierbei der Rembourskredit und der Negoziationskredit zu unterscheiden. Der Rembourskredit stellt eine mit einem Akkreditiv verknüpfte Sonderform des Akzeptkredits dar. Dabei akzeptiert die Bank des Exporteurs oder eine dritte Bank (Remboursbank) erst nach Übergabe bestimmter Papiere einen auf sie gezogenen Wechsel (sog. Tratte) des Exporteurs. Die Tratte kann im Folgenden bei der Remboursbank oder einer anderen Bank zum Diskont eingereicht werden. Wird der gezogene Wechsel des Exporteurs von der Hausbank des Importeurs akzeptiert, spricht man von einem direkten Rembourskredit, bei einem Akzept durch eine andere Bank von einem indirekten Rembourskredit (Dortschy, J. W./Jung, K.-H./Köller, R. 1997).
Im Gegensatz zum Rembourskredit handelt es sich bei einem Negoziationskredit um eine Variante des Diskontkredits. Ein Negoziationskredit eröffnet einem Exporteur die Möglichkeit, einen noch zu akzeptierenden Wechsel zum Diskont zu verwenden und so eine Bevorschussung seiner Exportforderung zu erreichen. Die Besicherung von Negoziationskrediten, die in die beiden Formen „ Authority to Purchase “ und „ Order to Negotiate “ unterteilt werden können, erfolgt i.d.R. über Commercial Letters of Credit oder Dokumentenakkreditive. Bei der Authority to Purchase erklärt sich die Hausbank des Importeurs bereit, eine vom Exporteur auf den Importeur gezogene Tratte zu diskontieren. Demgegenüber beauftragt bei der Order to Negotiate die Hausbank des Importeurs ihre ausländische Korrespondenzbank, die vom Exporteur auf die Importeurbank gezogene Tratte anzukaufen (Dortschy, J. W./Jung, K.-H./Köller, R. 1997).
Avalkredite dienen im Rahmen des Außenhandels insbesondere zur bankmäßigen Absicherung von Leistungen, die über die reine Zahlungspflicht hinausgehen, wie z.B. die Haftung für eine abgegebene Vertragsofferte, eine Anzahlung oder die Erfüllung einer Leistung insgesamt. Die Ursache für die zusätzliche Besicherung liegt oft darin begründet, dass sich bei Außenhandelsgeschäften die beiden Vertragspartner nicht gut genug kennen und komplizierte juristische Auseinandersetzungen vermeiden wollen. Der Avalkredit kann zwar generell auf einer Bürgschaft oder einer Garantie beruhen, jedoch findet die Bürgschaft wegen ihrer strengen Akzessorität (§§ 765 ff. BGB) bei ausländischen Handelspartnern nur geringe Akzeptanz. Üblicher ist daher die Garantie. Je nachdem, ob die Unsicherheit auf der Abnehmer- oder der Lieferantenseite liegt, kommt eine Import- oder Exportgarantie zum Einsatz. Importgarantien hat der Importeur über seine Hausbank zugunsten des Exporteurs zu stellen. Zu unterscheiden sind hierbei z.B. die Zahlungs-, die Konnossements- und die Zollgarantie. Zu den Exportgarantien gehören demgegenüber u.a. die Bietungs-, die Anzahlungs- und die Erfüllungsgarantie (Schierenbeck, H./Hölscher, R. 1998).

2. Mittel- und langfristige Außenhandelskredite


Mittel- und langfristige Außenhandelskredite weisen eine Laufzeit von mehr als 12 resp. 48 Monaten auf. Typische Verwendungszwecke mittel- und langfristiger Außenhandelskredite sind die Finanzierung von Planungs- und Fertigungszeiten sowie die Gewährung von Zahlungszielen für genau spezifizierte, größere und langlebige Güter. In Bezug auf den Kreditnehmer sind Lieferantenkredite und Bestellerkredite zu unterscheiden. Der Lieferantenkredit wird an einen im Inland ansässigen Exporteur zur Überbrückung der Zeitspanne bis zur Begleichung einer Forderung durch den Importeur vergeben. Kreditnehmer eines Bestellerkredits ist demgegenüber ein Importeur oder dessen Hausbank. Die Auszahlung eines Bestellerkredits erfolgt meist direkt an den Exporteur.
Da die Universalbanken Außenhandelskredite nur in begrenztem Umfang vergeben, sind in Deutschland mit der AKA Ausfuhrkreditgesellschaft (AKA) und der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zwei Spezialkreditinstitute geschaffen worden. Ziel der AKA, die von den Kreditinstituten getragen wird, ist es, im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Kreditplafonds Lieferantenkredite an deutsche Exporteure sowie Bestellerkredite an ausländische Importeure oder deren Banken zur Begleichung von Lieferantenverbindlichkeiten gegenüber deutschen Exporteuren zu vergeben. Demgegenüber handelt es sich bei der KfW um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die KfW hat die Aufgabe, allgemein die deutsche Wirtschaft zu fördern sowie insbesondere im Rahmen der Entwicklungshilfe förderungswürdige Vorhaben im Ausland zu finanzieren (Cramer, J. et al. 1999).
Die KfW vergibt ihre Kredite im Bereich der Exportfinanzierung meist an ausländische Besteller direkt oder an eine Bank im Bestellerland. Innerhalb des KfW-Programms lassen sich einerseits Kredite unterscheiden, die zu einem gewissen Anteil aus zinsverbilligten ERP-Mitteln (European Recovery Program) stammen, andererseits werden Kredite vergeben, die ausschließlich am Markt refinanziert werden.
KfW/ERP-Kredite, deren Vergabe an spezielle Voraussetzungen gebunden ist, werden zu relativ niedrigen, für die gesamte Laufzeit fest fixierten Zinssätzen vergeben. Zur Vermeidung einer unzulässigen Förderung mittels öffentlicher Finanzierungshilfen haben sich die OECD-Länder auf ein „ Übereinkommen über Leitlinien für öffentlich unterstützte Exportkredite “ , den sog. OECD-Konsensus, verständigt. Das Abkommen beinhaltet u.a. mit der Commercial Interest Reference Rate einen Mindestzinssatz für öffentlich geförderte Kredite mit einer Laufzeit von mindestens zwei Jahren.
Im Gegensatz zu den KFW/ERP-Krediten unterliegen die aus Marktmitteln, d.h. über die Emission von Schuldverschreibungen refinanzierten Krediten nicht der Mindestzinsregelung des OECD-Konsensus. Die Marktmittelkredite ergänzen das KfW-Exportfinanzierungsprogramm bei Ausfuhrgeschäften in Entwicklungsländer.

3. Eurokredite


Als Euromarkt wird traditionell der internationale Finanzmarkt bezeichnet. Der Begriff Euromarkt weist damit keine unmittelbare Beziehung zur europäischen Währung „ Euro “ auf. Auf dem Euromarkt werden Gelder gehandelt, die sich außerhalb des Landes befinden, in dem sie gesetzliches Zahlungsmittel sind. Der Euromarkt ist zu differenzieren in den Eurogeldmarkt und den Eurokapitalmarkt. Während der Eurogeldmarkt durch kurzfristige Transaktionen gekennzeichnet ist, werden am Eurokapitalmarkt langfristige Geschäfte getätigt (Schierenbeck, H./Hölscher, R. 1998).
Eine typische Kreditform auf dem Eurogeldmarkt ist der Euro-Festsatzkredit, der insbesondere der Überbrückung kurzfristiger Liquiditätsengpässe dient. Euro-Festsatzkredite werden mit Laufzeiten bis zu 12 Monaten vergeben und weisen einen festen Zins für die gesamte Laufzeit auf. Die Zinssätze orientieren sich an einem Interbankensatz (z.B. EURIBOR), der um einen bonitätsabhängigen Aufschlag erhöht wird. Gewöhnlich sind die Kredite endfällig in einem Betrag zu tilgen.
Als Kreditnehmer auf dem Eurokreditmarkt treten insbesondere Unternehmen, internationale Organisationen und öffentliche Institutionen auf. Die Kredite wurden ursprünglich zur Finanzierung von Auslandsinvestitionen sowie zur Leistung von An- und Zwischenzahlungen bei Export- und Importgeschäften verwendet. In letzter Zeit beanspruchen aber auch Staaten und Zentralbanken den Eurokreditmarkt zur Finanzierung ihrer Haushalts- oder Handelsbilanzdefizite. Eurokredite werden i.d.R. als syndizierte Kredite sowie als Roll-over-Kredite bereitgestellt.
Bei syndizierten Eurokrediten handelt es sich um Kredite, die nicht von einer Bank allein, sondern von einem Konsortium mehrerer Banken bereitgestellt werden. Der Grund hierfür liegt in der Größenordnung der Kredite, die oftmals ein Volumen von mehreren 100 Mio. US-Dollar aufweisen. Durch die Bildung eines Konsortiums soll das Gesamtrisiko auf eine möglichst große Anzahl von Banken verteilt werden, um das individuelle Ausfallrisiko zu begrenzen. Die syndizierten Kredite weisen i.d.R. eine Laufzeit von 5 bis 10 Jahren auf. Die Kreditkosten setzen sich dabei aus den regelmäßigen Zinszahlungen und einer einmaligen Provision zusammen. Von der Provision erhält der Konsortialführer einen bestimmten Anteil ( „ Präzipuum “ ), die restliche Provision wird an die anderen Banken des Konsortiums verteilt (Cramer, J. et al. 1999).
Roll-over-Kredite werden dem Kreditnehmer für eine bestimmte Laufzeit zugesagt, von der kreditgebenden Bank jedoch nur kurzfristig am Eurogeldmarkt refinanziert. Daher wird der Zinssatz lediglich für eine Roll-over-Periode festgelegt (i.d.R. 3 oder 6 Monate) und für die Folgeperiode entsprechend den Veränderungen des Referenzzinssatzes angepasst. Die gesamten Kosten des Kredits setzen sich aus dem Referenzzins und einer vertraglich vereinbarten, fixen Marge (sog. „ Spread “ ) zusammen.
Roll-over-Eurokredite treten in drei Grundformen auf. Beim Roll-over-Eurodarlehen erfolgt die Auszahlung in einem Betrag oder in verschiedenen Tranchen an festgelegten Zeitpunkten. Das Darlehen ist je nach der Vertragsgestaltung entweder am Ende der Laufzeit oder in Raten zu tilgen, wobei meist einige Tilgungsfreijahre vereinbart werden. Bei einem revolvierenden Roll-over-Eurokredit wird einem Kreditnehmer eine Kreditlinie eingeräumt, die dieser ähnlich dem Kontokorrentkredit variabel in Anspruch nehmen und auch tilgen kann. Die Kreditlinie wird dabei für jede Roll-over-Periode neu festgelegt. Bei einer vorübergehenden Rückzahlung des Kredits innerhalb einer Roll-over-Periode bleibt das Recht auf erneute Kreditlinieninanspruchnahme jedoch erhalten. Der Stand-by-Roll-over-Eurokredit ist prinzipiell vergleichbar mit dem revolvierenden Roll-over-Eurokredit. Er kann jedoch nur dann in Anspruch genommen werden, wenn bei einem Kapitalbedarf keine anderen Finanzierungsmöglichkeiten verfügbar sind.
Literatur:
Beyer, H. : Das Kreditgeschäft, Einführung in die Grundlagen, Wiesbaden 1993
Büschgen, H. E. : Internationales Finanzmanagement, 3. A., Frankfurt 1997
Büschgen, H. E. : Das kleine Banklexikon, 2. A., Düsseldorf 1997
Büschgen, H. E. : Bankbetriebslehre, Bankgeschäfte und Bankmanagement, 5. A., Wiesbaden 1998
Cramer, J. : Knapps enzyklopädisches Lexikon des Geld-, Bank-, und Börsenwesens, 4. A., Frankfurt a.M. 1999
Dortschy, J. W./Jung, K.-H./Köller, R. : Auslandsgeschäfte, Banktechnik und Finanzierung, 2. A., Stuttgart 1997
Krumnow, J./Gramlich, L. : Gabler-Bank-Lexikon, 13. A., Wiesbaden 2002
Schierenbeck, H./Hölscher, R. : BankAssurance, institutionelle Grundlagen der Bank- und Versicherungsbetriebslehre, 4. A., Stuttgart 1998
Wöhe, G./Bilstein, J. : Grundzüge der Unternehmensfinanzierung, 9. A., München 2002

 

 


 

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