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Hypothek

Belastung eines Grundstückes als Sicherheit für eine Geldforderung. Die Hypothek wird in das beim Amtsgericht geführte Grundbuch eingetragen. Sie dient in der Regel der Absicherung langfristiger Kredite. Die Kredite werden u. a. für die Finanzierung von Wohnhäusern und anderen Gebäuden eingeräumt. Die Hypothekenvergabe ist der Hauptgeschäftszweig der Hypothekenbanken und anderer Realkreditinstitute sowie der Bausparkassen. Grundpfandrecht; Rentenwerte.




Die Hypothek zählt neben der   Grundschuld zu den in der Praxis wichtigsten dinglichen Sicherungs­rechten an einem Grundstück (Grundpfandrechten). Sie verleiht dem Inhaber der Hypothek (Hypothe­kar) das Recht, den ihm geschuldeten Geldbetrag durch die Zwangsversteigerung eines fremden Grundstücks zu erlangen (§§ 1113 ff. BGB). Der Eigentümer des Grundstücks muss in diesem Fall die Zwangsversteigerung seines Eigentums dulden (§ 1047 BGB). Forderungsschuldner und Hypothekenbesteller müssen nicht identisch sein. Ein (nichtvermögender) Schuldner kann auch einen Dritten ver­anlassen, an dessen Grundstück eine Hypothek zu bestellen und dadurch eine ihm (dem Dritten) fremde Schuld abzusichern. Die Beststellung einer Hypothek erfolgt durch eine entsprechende i.d.R. notariell beurkundete Einigung der Parteien (§ 873 BGB) sowie durch den Eintrag der Hypothek in das Grund­buch (Dritte Abteilung) (§ 1115 BGB). Die Hypothek ist streng akzessorisch; d.h. ihr Bestand und ihre Höhe hängen unmittelbar von dem je­weiligen Bestand und der jeweiligen Höhe der Forderung ab, zu deren Sicherung die Parteien sie be­stellt haben (§ 1113 BGB). Dies bedeutet in der Praxis der Kreditsicherung im wesentlichen zweierlei: Der Hypothekeninhaber kann die Hypothek nie selbständig, sondern immer nur gemeinsam mit der Forderung — quasi als deren Anhang — übertragen (§ 1153 BGB): Die „Übertragung” einer Buchhypo­thek erfolgt daher mit der schriftlichen Abtretung der Forderung (§§ 398 i.V.m. 1154 BGB) und durch den Eintrag der Rechtsänderung in das Grundbuch (§§ 1116 i.V.m. § 1154 Abs. 2 BGB). Kostengüns­tiger ist die „Übertragung” einer Briefhypothek (§ 1116 Abs. 1 BGB). Bei ihrer „Übertragung” ersetzt die Aushändigung des Briefes die kostspielige Eintragung der Rechtsübertragung ins Grundbuch. Der Erlös aus der Zwangsvollstreckung steht dem Hypothekeninhaber nur in Höhe der Forderung zu (§§ 1113, 1118 f. BGB). Übersteigt die Höhe der Forderung den aus der Zwangsversteigerung erzielten Erlös, steht dem Inhaber der Hypothek nur der erzielten Betrag (abzüglich der Verfahrenskosten) zu. Der Inhaber der durch die Hypothek gesicherten Forderung (z.B.: Darlehensrückzahlungsforderung § 488 Abs. 1 Satz BGB) kann dann versuchen, den — nun nicht mehr dinglich gesicherten — Restbetrag vom Schuldner zu erhalten. Bestehen für mehrere Forderungen bzw. mehrere Gläubiger verschiedene Grundpfandrechte (Hypothe­ken und/oder   Grundschulden) so entscheidet über die Möglichkeit der Befriedigung der Gläubiger die jeweilige im Grundbuch eingetragene Rangstelle des Grundpfandrechts (§ 879 BGB): Die an erster Stelle eingetragene Hypothek oder Grundschuld erhält aus dem Versteigerungserlös als erster einen Be­trag zum Ausgleich seiner Forderung. Zur Begleichung der dann folgenden nachrangigen Grundpfand-rechte steht der Restbetrag zur Verfügung; wobei sich die Gefahr ergibt, dass der Restbetrag zur De­ckung der ausstehenden Forderung(en) nicht oder nicht vollständig ausreicht (siehe oben). Neben der Rangstelle besitzt die Feststellung des Haftungsumfangs der Hypothek im Einzelfall erheb­liche betriebswirtschaftliche Bedeutung für die Wahl der Hypothek als Sicherungsmittel. Haftender Gegenstand einer Hypothek ist nicht nur das Grundstück (§ 1113 BGB) selber und seine mit ihm ver­bundenen, wesentlichen Bestandteile (§§ 94, 93 BGB) (z.B.: Gebäude), sondern grundsätzlich auch Er­zeugnisse, Zubehörteile und sonstige Bestandteile des Grundstückes, sofern diese nicht vor der im We­ge der Zwangsversteigerung erfolgten Beschlagnahme veräussert oder und vom Grundstück entfernt worden sind (§§ 1120 ff. BGB). Siehe auch  Kreditsicherheiten (mit Literaturangaben).

Literatur: Hans-Jürgen Lwowski, Wolfgang Gössmann, Helmut Merkel: Kreditsicherheiten. Recht der Wirtschaft (RdW), Band 1 Grundzüge für Studium und Praxis, Schmitt Eich Verlag 2005; Karl H Schwab, Hanns Prütting, Friedrich Lent: Sachenrecht. Juristische Kurz-Lehrbücher Ein Studienbuch 32 Aufl., München 2006; Dieter Krimphove: Das Europäische Sachenrecht: Eine rechtsvergleichende Analyse nach der Komparativen Institutionenökonomik (S. 536) Eul-Verlag Lohmar (März 2006).

Belastung eines Grundstückes oder Miteigentumanteils derart, daß einem Berechtigten wg. einer ihm zustehenden Forderung aus dem Grundstück ein bestimmter Betrag zu zahlen ist. Solange die Forderung besteht, haftet der Grundstückseigentümer mit dem Wert seines Grundstücks.

 

 


 

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