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Bankgarantie


1. Charakterisierung: Bankgarantien werden von Banken (Garanten) im Auftrag ihrer Kunden (Garantieauftraggeber) übernommen und umfassen die i.A. unwiderrufliche Verpflichtung des Garanten, einen Geldbetrag an einen Dritten (Garantienehmer/Garantiebegünstigten) zu zahlen, sofern bestimmte, in der Garantie genannte Voraussetzungen, die den Eintritt des Garantiefalles definieren, erfüllt sind. Die Bankgarantie umfasst eine selbstständige Verpflichtung der garantierenden Bank, d.h. sie ist losgelöst (abstrakt) vom (Waren-)Grundgeschäft zwischen dem Garantieauftraggeber (z.B. einem Verkäufer) und dem Garantiebegünstigten (z.B. einem Käufer). In der übernommenen Garantie ist die Bank i.A. verpflichtet, auf erstes Verlangen des Garantiebegünstigten zu zahlen. Zu beachten ist, dass sich die garantierende Bank regelmässig das Rückgriffsrecht auf den Garantieauftraggeber für den Fall vorbehält, dass der Garantiebegünstigte die Garantie tatsächlich in Anspruch nimmt.
2. Formen: Bankgarantien treten insbesondere bei Aussenhandelsgeschäften in Erscheinung. Die wichtigsten Formen sind  Bietungsgarantie,   Liefergarantie,   Vertragserfüllungsgarantie,  Gewährleistungsgarantie,  Anzahlungsgarantie,   Zahlungsgarantie sowie   Kreditsicherungsgarantie. Besondere Formen sind die   Konnossementsgarantie, die   Zollgarantie, die  Prozessgarantie sowie weitere, auf die Absicherungserfordernisse der einzelnen Geschäfte zugeschnittene Bankgarantien.
3. Kosten und Anbieter: Für die übernommenen Garantien stellen die Banken eine   Avalprovision sowie Einzelfall ein Entgelt für die Ausfertigung der Garantie in Rechnung. Neben den Banken übernehmen Kreditversicherungsgesellschaften im Rahmen sog.   Kautionsversicherungen   Avale, z.B. als Garantien,   Bürgschaften oder   Bonds.

 

 


 

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