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Kommunalkredit

1. Auch: Kommunaldarlehen. Kreditvergabe, Darlehen von Banken an bestimmte öffentliche Stellen, vor allem Gebietskörperschaften. Kommunalkredite weisen hins. der Verwendung für Infrastruktur-und Bauinvestitionen Gemeinsamkeiten zum Hypothekarkredit auf. Kreditgeber sind vor allem Landesbanken, Hypothekenbanken, öffentlich-rechtliche Grundkreditanstalten. Als Kreditnehmer treten hier öffentliche Haushalte (Städte, Gemeinden, Gemeindeverbände u.a. Körperschaften) auf. Die Kreditbewilligung ist an die Zustimmung der kommunalen Aufsichtsbehörde gebunden, deren Genehmigung die Kredit gebende Bank nicht von einer Kreditwürdigkeitsprüfung des Trägerhaushaltes entbindet. Auch werden i. d. R. keine grundbuchrechtlichen Sicherheiten bestellt, sondern als Sicherheit dient die finanzielle Leistungsfähigkeit des Schuldners, z. B. ablesbar am Steueraufkommen und an den frei verfügbaren Mitteln, dessen Zusage im Deckungsregister erfasst wird. Die Kredite werden entweder dem kommunalen Kreditgeber direkt gewährt oder von diesem für Dritte verbürgt. 2.1. w. S. alle Kreditvergaben der Banken an alle sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, also an Bund, Sondervermögen, Bundesländer, öffentlich-rechtliche Banken, ferner auch EU-Mitgliedstaaten und -Organisationen.




siehe unter Körperschaftskredit von Banken , insbesondere Sparkassen , Hypothekenbanken und Pfandbriefbanken an Gebietskörperschaften gewährte Kredite jeglicher Fristigkeit.

 

 


 

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