Inhaltsübersicht
I. Vorbemerkung
II. Rechnungslegungspflichten
gem. den §§ 238 – 263 HGB
III. Rechnungslegung
nach PublG
IV. Rechnungslegung
der Kapitalgesellschaften & Co
I.
Vorbemerkung
Die für die Rechnungslegung von Einzelkaufleuten und
Personengesellschaften geltenden handelsrechtlichen Vorschriften sind grds. in
den §§ 238 – 263 HGB im Ersten Abschnitt des Dritten Buchs des HGB geregelt. Demnach
sind Einzelkaufleute und Personengesellschaften zur Buchführung sowie zur Aufstellung eines Inventars und eines Jahresabschlusses
verpflichtet. Da der Umfang des Jahresabschlusses, die für seine Aufstellung zu
beachtenden Vorschriften sowie weiter gehende Pflichten indessen in
Abhängigkeit von Größe und Sonderformen variieren, empfiehlt es sich,
Einzelkaufleute und Personengesellschaften in die folgenden drei Gruppen zu
unterteilen:
1.
Einzelkaufleute und Personengesellschaften, die
ausschließlich den Vorschriften der §§ 238 – 263 HGB unterliegen,
2.
Einzelkaufleute und Personengesellschaften, die
größenabhängig bedingt den Vorschriften des PublG unterliegen, und
3.
Kapitalgesellschaften & Co. als Sonderform der
Personengesellschaft, die hinsichtlich Rechnungslegung, Prüfung und
Offenlegung vollständig den (strengeren) Vorschriften für
Kapitalgesellschaften (§§ 264 ff. HGB) unterliegen.
Aus internationaler Sicht enthalten weder die International
Financial Reporting Standards (IFRS) noch die US-GAAP
spezielle Rechnungslegungsvorschriften für Einzelkaufleute und
Personengesellschaften. Gemäß dem Framework
F.9 soll ein IFRS/IAS-konformer (Konzern-)Abschluss vielmehr freiwillig
von jedem Unternehmen erstellt werden, das aktuelle und potenzielle
Abschlussadressaten vorweist, die den Abschluss als Hauptinformationsquelle
nutzen. Damit machen die IFRS/IAS die (Konzern-)Rechnungslegungspflicht weder
von der Rechtsform eines (Mutter-)Unternehmens noch von bestimmten
Größenkriterien abhängig. Die US-GAAP
sind hingegen verpflichtend nur von SEC-berichtspflichtigen Unternehmen
anzuwenden; ferner sind sie verbindlich, soweit das bundesstaatliche
Gesellschaftsrecht ausnahmsweise die Erstellung und Hinterlegung von Abschlüssen
verlangt.
II. Rechnungslegungspflichten
gem. den §§ 238 – 263 HGB
1. Buchführungspflicht
Gemäß § 238 I Satz 1 HGB ist jeder Kaufmann dazu
verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die
Lage seines (Betriebs-)Vermögens nach den GoB ersichtlich zu machen. Die
Buchführung als kontinuierliche und systematische Dokumentation von
Geschäftsvorfällen stellt damit die Grundlage der Rechnungslegung dar. Sie muss
so beschaffen sein, dass sich ein sachverständiger Dritter innerhalb einer angemessenen
Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle sowie die Lage des Unternehmens
verschaffen kann; ferner müssen sich die Geschäftsvorfälle in ihrer Entstehung
und Abwicklung verfolgen lassen (§ 238 I Sätze 2, 3 i.V.m. § 239 II HGB).
Darüber hinaus ist der Kaufmann gem. § 238 II HGB verpflichtet, eine mit der
Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe
zurückzubehalten. Weitere Einzelheiten zu Sprache und Schriftzeichen,
Beschaffenheit der Aufzeichnungen, Änderungen und Berichtigungen sowie der
Buchführung mittels EDV sind in § 239 HGB geregelt. Der Kaufmann hat die in §
257 I HGB enumerativ aufgezählten Unterlagen geordnet aufzubewahren, wobei die
Aufbewahrungsfrist entsprechend § 257 IV HGB für Handelsbriefe und Buchungsbelege
sechs, für alle anderen Unterlagen hingegen zehn Jahre beträgt.
2. Inventar
Eng verbunden mit der Buchführungspflicht ist die Pflicht zur
Erstellung eines Inventars. Gemäß § 240 I und II HGB hat der Kaufmann zu Beginn
seines Handelsgewerbes sowie für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres, das
zwölf Monate nicht überdauern darf, ein Bestandsverzeichnis über einzelne Vermögensgegenstände und Schulden
nach Art, Menge und Wert zu erstellen. Die Erstellung des Inventars erfolgt mit
Hilfe der Inventur
und ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit
zu bewirken. Da das Inventar als Grundlage für die Aufstellung der Bilanz
dient, muss es in jedem Fall vor dem Jahresabschluss und so zeitnah zum
Abschlussstichtag aufgestellt werden, dass die Frist für die Bilanzaufstellung
(§ 243 III HGB) eingehalten werden kann. Trotz Fehlens eines ausdrücklichen
Verweises sind auch bei der Erstellung des Inventars die GoB zu beachten; so
gilt z.B. auch für die Inventarisierung der Vermögensgegenstände und Schulden
der Vollständigkeitsgrundsatz.
3. Jahresabschluss
Ausgehend von der Dokumentation der Geschäftsvorfälle durch
Buchführung und Inventar hat der Kaufmann zum Schluss eines jeden
Geschäftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen, der gem. § 242 III HGB aus
der das Vermögen und seine Schulden
darstellenden Bilanz
(§ 242 I HGB) und der die Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres
gegenüberstellenden Gewinn- und Verlustrechnung (§ 242 II HGB; GuV) besteht. Im
Gegensatz zu Kapitalgesellschaften (§ 264 I HGB) sind Einzelkaufleute und
Personengesellschaften somit weder zur Erstellung eines Anhangs noch zur Anfertigung eines Lageberichts verpflichtet; gegen
eine freiwillige Erstellung bestehen jedoch keine Bedenken. Die Aufstellung des
Jahresabschlusses hat unter Beachtung der GoB zu erfolgen (§ 243 I HGB),
namentlich muss der Jahresabschluss klar und übersichtlich sein (§ 243 II HGB).
Der Klarheit und Übersichtlichkeit kommt in Ermangelung ausdrücklicher
Gliederungsvorschriften für den Jahresabschluss von Einzelkaufleuten und
Personengesellschaften besondere Bedeutung zu. Eine Sicherung erfahren diese
Grundsätze insbes. durch das Vollständigkeitsgebot des § 246 I HGB und das
Verrechnungsverbot des § 246 II HGB.
Gemäß § 243 III HGB hat die Aufstellung des Jahresabschlusses
innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu
erfolgen. Als angemessen gilt dabei eine Frist von sechs bis zwölf Monaten. Die
Aufstellung des Jahresabschlusses ist gem. § 244 HGB in deutscher Sprache und
in Euro vorzunehmen. Ferner haben der Kaufmann bzw. bei Personengesellschaften
sämtliche persönlich haftenden Gesellschafter den Jahresabschluss zu unterzeichnen (§ 245 HGB).
Einzelkaufleute und Personengesellschaften, die
ausschließlich die Vorschriften der §§ 238 – 263 HGB zu beachten haben, sind
gesetzlich weder zur Prüfung noch zur
Publizität ihres Jahresabschlusses oder aber – bei Vorliegen eines
Konzernverhältnisses – zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet. Gegen eine freiwillige
Durchführung dieser Maßnahmen bestehen indessen keine Bedenken.
a) Bilanz
(1) Ansatzvorschriften
Zum bilanziellen Ansatz gelangen bei Einzelkaufleuten allein
Vermögensgegenstände und Schulden
des Betriebsvermögens; bei Personengesellschaften beschränkt sich der Ansatz
entsprechend auf das Gesamthandsvermögen und die Gesamthandsverbindlichkeiten.
In diesem Zusammenhang bestimmt § 246 I HGB, dass sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten
in die Bilanz
aufzunehmen sind; weiter gehend normiert § 247 I i.V.m. § 243 II HGB, dass das
Anlage- und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital,
die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert
auszuweisen und hinreichend aufzugliedern sind. Anhaltspunkte für die konkrete
Ausgestaltung der Bilanz geben
diesbezüglich die größenabhängigen Gliederungsschemata für
Kapitalgesellschaften gem. § 266 HGB. Grundsätzlich steht es den
Einzelkaufleuten und Personengesellschaften darüber hinaus frei, die Bilanz in Konto- oder Staffelform
aufzustellen; üblich ist jedoch die Kontoform.
Das Anlagevermögen umfasst nach § 247 II HGB nur die
Gegenstände, die bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb dauernd zu dienen. Im
Umkehrschluss sind dementsprechend beim Umlaufvermögen lediglich die
Gegenstände auszuweisen, die dem Geschäftsbetrieb nicht dauernd zu dienen
bestimmt sind, die also insbes. veräußert, verbraucht oder verarbeitet werden
sollen, und die ferner nicht als Rechnungsabgrenzungsposten
(§ 250 I und II HGB) auszuweisen sind.
Als Eigenkapital
sind bei Personengesellschaften die Kapitalkonten der voll haftenden
Gesellschafter (OHG-Gesellschafter, Komplementäre) und die der Kommanditisten
getrennt voneinander auszuweisen. Der Ausweis von Rücklagen kommt nur bei
Bildung aufgrund gesellschaftsrechtlicher Vereinbarungen in Betracht; ein
gesonderter Ausweis des unverteilten Jahresergebnisses entspricht indessen
nicht dem Regelfall. Bei Einzelkaufleuten ist der Ausweis des bilanziellen
Reinvermögens in einem Posten ausreichend.
Die in der Bilanz anzusetzenden Schulden lassen sich
unterteilen in Verbindlichkeiten
und Rückstellungen, bei denen im Gegensatz zu Verbindlichkeiten Unsicherheit hinsichtlich des Grundes und/oder
der Höhe der Verpflichtung besteht. Die Zwecke, für die Rückstellungen gebildet
werden dürfen, sind abschließend in § 249 I und II HGB aufgelistet; sie lassen
sich differenzieren in Rückstellungen für
ungewisse Verbindlichkeiten (Außenverpflichtungen) und die sog. Aufwandsrückstellungen
(Innenverpflichtungen). Persönliche Steuerschulden der Gesellschafter stellen
keine Schulden der Personengesellschaft dar und sind folglich nicht passivierbar;
Einzelkaufleute können hingegen die aufgrund des Handelsgewerbes anfallenden
persönlichen Steuern als Schulden
bilanzieren.
Neben dem grundsätzlichen Bilanzierungsgebot des § 246 I HGB
gilt es, die ausdrücklichen Bilanzierungsverbote des § 248 HGB zu beachten.
Demgemäß sind z.B. die Aktivierung von Aufwendungen für die Gründung und
Eigenkapitalbeschaffung und von nicht entgeltlich erworbenen immateriellen
Vermögensgegenständen des Anlagevermögens untersagt. Darüber hinaus bestehen
Bilanzierungsverbote für transitorische Rechnungsabgrenzungsposten
i.w.S. sowie für Rückstellungen, die für andere Zwecke als die in § 249 I und
II HGB genannten gebildet werden sollen. Bilanzierungswahlrechte existieren
z.B. für die Aktivierung eines Disagios (§ 250 III HGB) oder eines derivativen Geschäfts-
oder Firmenwerts (§ 255 IV HGB) sowie die Passivierung von Aufwandsrückstellungen
gem. § 249 II HGB oder eines Sonderpostens mit Rücklageanteil (§ 247 III HGB).
Im Gegensatz zu Kapitalgesellschaften sind Einzelkaufleute und
Personengesellschaften bei der Bildung dieses Passivpostens für
ertragsteuerliche Zwecke nicht an das Vorliegen der Voraussetzung der sog.
umgekehrten Maßgeblichkeit gebunden.
(2) Bewertungsvorschriften
Beginnend mit den allgemeinen Bewertungsgrundsätzen werden in den §§ 252 – 256 HGB die maßgebenden
Wertansätze für Vermögensgegenstände und Schulden
sowie bilanzielle Wertminderungsmöglichkeiten (§§ 253, 254 HGB) kodifiziert.
Die Wertobergrenze (§ 253 I HGB) für Vermögensgegenstände bilden die Anschaffungskosten
und die Herstellungskosten
(§ 255 HGB), die bei abnutzbarem Anlagevermögen um planmäßige Abschreibungen
zu vermindern sind. Zudem dürfen (müssen) Vermögensgegenstände des
Anlagevermögens außerplanmäßig abgeschrieben werden, sofern eine vorübergehende
(dauerhafte) Wertminderung zu einem niedrigeren Vergleichswert führt (§ 253 II
HGB). Außerplanmäßige Abschreibungen aufgrund eines niedrigeren Vergleichswerts
sind im Umlaufvermögen unabhängig von der Dauerhaftigkeit der Wertminderung
stets vorzunehmen; weiter gehend dürfen auch Abschreibungen auf den nahen Zukunftswert erfolgen (§ 253 III HGB).
Ferner offeriert § 254 HGB die Möglichkeit zur Vornahme allein steuerrechtlich
begründeter Abschreibungen. Einzelkaufleute und Personengesellschaften dürfen
darüber hinaus gem. § 253 IV HGB Abschreibungen im Rahmen vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung vornehmen; zudem besteht für diese Kaufleute ein
uneingeschränktes Wertaufholungswahlrecht bei Wegfall der Gründe für eine
außerplanmäßige oder steuerrechtliche Abschreibung
(§ 253 V i.V.m. § 254 HGB). Bewertungsvereinfachungsverfahren werden in § 256
HGB beschrieben.
Für die Bewertung der Passiva bestimmt § 253 I HGB, dass Verbindlichkeiten
mit ihrem Rückzahlungsbetrag und Rentenverpflichtungen, für die keine
Gegenleistung mehr zu erwarten ist, mit dem Barwert anzusetzen sind. Die
Bewertung von Rückstellungen erfolgt hingegen mit dem Betrag, der nach
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, d.h. dem vorsichtig
geschätzten und wahrscheinlichen Erfüllungsbetrag. Eine Abzinsung von
Rückstellungen kommt dabei nur in Betracht, sofern die ihnen zu Grunde
liegenden Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten.
b) Gewinn-
und Verlustrechnung
Die GuV umfasst die Gegenüberstellung sämtlicher unsaldierter
Aufwendungen und Erträge eines Geschäftsjahres zur Darlegung der Quellen des
Jahreserfolgs. Mangels gesetzlicher Gliederungsvorschriften haben sich
Einzelkaufleute und Personengesellschaften bei der Gliederung der GuV in erster
Linie an den GoB zu orientieren; Anhaltspunkte zur Darstellung der Aufwands-
und Ertragsstruktur geben jedoch wiederum die größenabhängigen
Gliederungsschemata für Kapitalgesellschaften (§§ 275, 276 HGB). Grundsätzlich
können auch Einzelkaufleute und Personengesellschaften die Erfolgsrechnung nach
dem Gesamt- oder dem Umsatzkostenverfahren aufstellen; zudem
steht es ihnen frei, die Konto- oder Staffelform zu wählen.
Korrespondierend zu den bilanziellen Regelungen dürfen
Einzelkaufleute ihre infolge des Handelsgewerbes anfallenden persönlichen
Steuern in den erfolgsrechnerischen Steuerausweis einbeziehen, während
persönliche Steuern der Gesellschafter von Personengesellschaften nicht in der
GuV auszuweisen sind. Ferner ist bei Personengesellschaften dem Ausweis der
Rechtsbeziehungen zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern besondere
Beachtung zu schenken, denn diese Rechtsbeziehungen „ können je nach der im
Einzelfall getroffenen Vereinbarung entweder zu Aufwand oder Ertrag der
Gesellschaft führen oder bei der Ergebnisverteilung zu berücksichtigen sein “ (HFA, 1994).
Erträge, die eine Personengesellschaft aus der Beteiligung an einer
Kapitalgesellschaft erhält, sind nur in Höhe der Bardividende, d.h. ohne das
Körperschaftsteueranrechnungsguthaben, als Beteiligungsertrag zu erfassen und
in Höhe der Kapitalertragsteuer als von den Gesellschaftern entnommen zu
betrachten.
III. Rechnungslegung
nach PublG
1. Jahresabschluss
Einzelkaufleute und Personengesellschaften unterliegen den
besonderen Rechnungslegungs- und Offenlegungsvorschriften des PublG, wenn an
drei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der folgenden drei Merkmale
zutreffen (§§ 1 ff. PublG):
1.
die Bilanzsumme einer gem. § 5 PublG aufgestellten
Jahresbilanz übersteigt 65 Mio. Euro,
2.
die Umsatzerlöse
der letzten zwölf Monate übersteigen 130 Mio. Euro,
3.
die Zahl der Arbeitnehmer übersteigt im
Jahresdurchschnitt 5.000.
In diesem Fall ist der Jahresabschluss gem. § 5 I PublG
abweichend von § 243 III HGB innerhalb von drei Monaten nach Ende des
Geschäftsjahres aufzustellen. Ferner unterliegen die betreffenden
Einzelkaufleute und Personengesellschaften sinngemäß den gleichen
Gliederungsvorschriften (§§ 265, 266, 275 HGB), Vorschriften zu einzelnen
Bilanzposten und -vermerken (§§ 268 – 274 HGB) sowie den Vorschriften zu
einzelnen Posten der GuV (§§ 277, 278 HGB) wie Kapitalgesellschaften.
Zusätzlich gelten die Bewertungsvorschriften der §§ 281, 282 HGB.
Erleichterungen bestehen jedoch dahingehend, dass
Einzelkaufleute und Personengesellschaften gem. § 5 V Sätze 1 und 2 PublG die
GuV nach den für ihr Unternehmen geltenden Bestimmungen (insbes. §§ 242 II, 243
I und II HGB) aufstellen können oder bei Anwendung der Gliederung nach § 275
HGB die Steuern, die Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute als
Steuerschuldner zu entrichten haben, unter den sonstigen Aufwendungen ausweisen
dürfen.
Der Jahresabschluss ist gem. § 6 I PublG unter entsprechender
Anwendung der Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§§ 316 ff. HGB) durch
einen Abschlussprüfer zu prüfen und nach § 9 I PublG mit den sonstigen in § 325
I HGB bezeichneten Unterlagen offen zu legen. Gleichwohl können Einzelkaufleute
und Personengesellschaften gem. § 9 II i.V.m. § 5 V Satz 3 PublG von einer
Offenlegung der GuV und des Beschlusses über die Verwendung des Ergebnisses
absehen, wenn sie in eine Anlage zur Bilanz
Angaben zu den Umsatzerlösen gem. § 277 HGB, den Beteiligungserträgen, Personalaufwendungen,
den Bewertungs- und Abschreibungsmethoden einschließlich wesentlicher
Änderungen sowie der Beschäftigtenzahl aufnehmen. Darüber hinaus dürfen
Personengesellschaften zum Zwecke der Offenlegung die ansonsten gesondert zu
zeigenden Eigenkapitalposten zusammengefasst in einem einzigen Posten
ausweisen.
2. Konzernabschluss
Einzelkaufleute und Personengesellschaften, die als
Mutterunternehmen die einheitliche Leitung auf andere Unternehmen
(Tochterunternehmen) ausüben, sind gem. § 11 I PublG zur Konzernrechnungslegung
verpflichtet, wenn sie an drei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei
der drei zum Jahresabschluss nach PublG beschriebenen Kriterien in Bezug auf
die Konzernbilanzsumme, die Konzernumsatzerlöse und die Arbeitnehmer im Konzern
erfüllen. Die Konzernrechnungslegungspflicht erstreckt sich dabei unbeschadet
der gem. §§ 11 VI, 13 IV PublG geltenden befreienden Vorschriften der §§ 291,
292 HGB auf die Aufstellung eines (Teil-)Konzernabschlusses und eines
(Teil-)Konzernlageberichts innerhalb der ersten fünf Monate nach Ablauf des
Geschäftsjahres (§ 13 I PublG). Infolge der Pflicht zur sinngemäßen Anwendung
der Vorschriften für Kapitalgesellschaften (§ 13 II PublG i.V.m. §§ 294 – 315
HGB) besteht der Konzernabschluss aus
der Konzernbilanz, der Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung sowie dem Konzernanhang (§ 297 I HGB); alternativ
kann die Aufstellung des Konzernabschlusses bei Erfüllung der Voraussetzungen
des § 292a HGB auch nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften erfolgen
(§ 11 VI PublG). Nicht angewendet werden müssen gem. § 13 II Satz 1 PublG die
Vorschriften über die Einschränkung der Abschreibungsmöglichkeiten (§ 279 I
HGB), das Wertaufholungsgebot (§ 280 HGB) sowie bestimmte Angabepflichten im
Konzernanhang (§ 314 I Nr. 5 und 6 HGB); darüber hinaus können Einzelkaufleute
und Personengesellschaften ggf. auf eine vereinfachte Gliederung zurückgreifen
(§ 13 II Satz 1 PublG) und die Erleichterungsmöglichkeiten des § 5 V PublG in
Bezug auf die (Konzern-)GuV in Anspruch nehmen (§ 13 III Satz 2 PublG).
Der (Teil-)Konzernabschluss sowie der (Teil-)Konzernlagebericht
unterliegen gem. § 14 I PublG unter Anwendung der handelsrechtlichen
Prüfungsvorschriften (§§ 316 – 324 HGB) der Prüfung durch einen Abschlussprüfer.
Darüber hinaus ist der (Teil-)Konzernabschluss mit dem Bestätigungsvermerk oder
dem Vermerk über dessen Versagung zusammen mit dem (Teil-)Konzernlagebericht
entsprechend § 325 III – V HGB offen zu legen (§ 15 I PublG). Daneben sind auch
die Vorschriften der §§ 328, 329 HGB zu beachten (§ 15 II PublG). Die für einen
nach PublG aufgestellten Jahresabschluss geltenden Offenlegungserleichterungen
sind auf den Konzernabschluss
analog anwendbar.
IV. Rechnungslegung
der Kapitalgesellschaften & Co.
Mittels des Kapitalgesellschaften- und
Co-Richtlinien-Gesetzes (KapCoRiLiG) wurden Kapitalgesellschaften & Co,
d.h. Personenhandelsgesellschaften, bei denen weder direkt noch über
mehrstöckige Gesellschaftsverbindungen eine natürliche Person mit ihrem
gesamten Vermögen haftet, für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1999
beginnen, in Bezug auf Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahres- und
Konzernabschlüssen den Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Damit gelten für
diese Personengesellschaften dann vollständig die strengeren Vorschriften der
§§ 264 ff. HGB. Folglich haben Kapitalgesellschaften & Co. unter Beachtung
des true and fair view (§ 264 II HGB) innerhalb der ersten drei Monate einen
Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz,
GuV und Anhang sowie einen Lagebericht
für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Den gesellschaftsrechtlichen
Besonderheiten dieser Personengesellschaften wird dabei durch die Einfügung
spezieller Regelungen bezüglich der Ausleihungen, Forderungen
und Verbindlichkeiten
gegenüber Gesellschaftern, des Eigenkapitalausweises, der Abgrenzung des
Privatvermögens und der darauf entfallenden Aufwendungen und Erträge mit
Sonderregelungen für die persönlichen Steuern der Gesellschafter sowie der
Behandlung der Anteile an Komplementärgesellschaften in § 264c HGB Rechnung
getragen.
Zudem sind Kapitalgesellschaften & Co. bei Vorliegen
eines Konzernverhältnisses, das gem. § 290 HGB nicht nur an den Tatbestand der
einheitlichen Leitung, sondern auch an die Erfüllung der Kriterien des
Control-Konzepts geknüpft sein kann, unter Beachtung des true and fair view (§ 297 II HGB) zur Konzernrechnungslegung gem.
den §§ 290 ff. HGB verpflichtet. Mangels Börsennotierung von
Kapitalgesellschaften & Co. als Mutterunternehmen besteht allerdings keine
Verpflichtung zur Erweiterung des Konzernanhangs um eine Kapitalflussrechnung
und eine Segmentberichterstattung. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind,
können nach der Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 292a HGB durch das
KapCoRiLiG auch Kapitalgesellschaften & Co. die Befreiungsregelung bzgl.
der Anwendung handelsrechtlicher Konzernrechnungslegungsvorschriften zugunsten
der Aufstellung eines IFRS/IAS- oder US-GAAP-Konzernabschlusses in Anspruch
nehmen. Einzel- und Konzernabschluss
von Kapitalgesellschaften & Co. unterliegen den Prüfungs- und
Offenlegungspflichten der §§ 316 ff. und 325 ff. HGB.
Literatur:
Federmann, R. :
Bilanzierung nach Handels- und Steuerrecht, 11. A., Berlin 2000
Herrmann, H. : Zur
Bilanzierung bei Personengesellschaften, in: WPg 1994, S. 500 – 513
HFA, : Stellungnahme
2/1993: Zur Bilanzierung bei Personenhandelsgesellschaften, in: WPg 1994, S.
22 – 25; Ergänzung in: WPg 1995, S. 706
Schildbach, T. : Der
handelsrechtliche Jahresabschluß, 5. A., Berlin 1997
Sudhoff, H. :
Personengesellschaften, 7. A., München 1999
Wiechmann, J. : Der
Jahres- und Konzernabschluß der GmbH & Co. KG, in: WPg 1999, S. 916 – 926
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