Inhaltsübersicht
I. Begriff
und Nutzen
II. Ausgestaltung
III. Besonderheiten
der Prüfung
I. Begriff
und Nutzen
1. Begriff
Aufgrund der Unsicherheit künftiger Entwicklungen ist jede
unternehmerische Aktivität mit Chancen und Risiken verbunden. Risikomanagement dient dazu, „ Risiken
bewusst und zielorientiert einzugehen und die eingegangenen Risiken zu
kontrollieren, zu steuern und zu limitieren “ (Biermann, 1998,
S. 5).
Allgemeine Beachtung erfuhr das Risikomanagement durch das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im
Unternehmensbereich (KonTraG), das die Verantwortung der mit der Kontrolle
der Unternehmen befassten Personen präzisierte. Gegenstand und Umfang der Pr
durch den AP, die Berichtspflichten des Unternehmens im (Konzern-)Lagebericht
sowie des AP im Prüfungsbericht
wurden entsprechend ausgerichtet. Der Vorstand muss ein Risikofrüherkennungssystem einrichten und über Risiken der
künftigen Entwicklung im Lagebericht
berichten; der AR hat dies mit Unterstützung des AP zu überwachen. Hierzu muss
der AP bei seiner Jahresabschlussprüfung auch das RFS und die
Risikoberichterstattung im Lagebericht
untersuchen und hierüber im Prüfungsbericht
an den AR berichten.
Der Begriff „ Risikomanagementsystem “
wird nicht einheitlich verstanden, oft werden die Begriffe Risikomanagement-
und Risikofrüherkennungssystem synonym verwendet. Im Folgenden soll das
Risikofrüherkennungssystem i.S.d. § 91 II AktG als Teil eines umfassenden
Risikomanagementsystems verstanden werden. Nach dem durch das KonTraG neu
eingeführten § 91 II AktG hat der Vorstand jeder AG „ geeignete Maßnahmen
zu treffen, insbes. ein Überwachungssystem einzurichten, damit den Fortbestand
der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh erkannt werden “ . Diese
geeigneten Maßnahmen, die hier als RFS bezeichnet werden, betreffen (nur) die
Organisationspflichten des Vorstandes zur Einrichtung eines RFS, nicht auch die
Maßnahmen zur Risikobewältigung (IDW PS 340.4, 340.6). Das um die
Risikobewältigungsmaßnahmen ergänzte RFS soll als Risikomanagementsystem bezeichnet werden.
Die Risikobewältigung
kann in der Risikoüberwälzung auf
Dritte, der Risikoverminderung oder
der Risikovermeidung bestehen. Auch
das bewusste Selbsttragen eines Risikos ist eine Form der Risikobewältigung,
wenn dieses Risiko bei allen Folgeentscheidungen berücksichtigt wird. Im
Folgenden wird nur das RFS behandelt, weil sich die Prüfungspflicht des AP nach
§ 317 IV HGB nur hierauf bezieht.
2. Nutzen
Ein RFS bietet der Unternehmensleitung fundierte
Entscheidungsgrundlagen. Dies korrespondiert mit der im KonTraG nach § 147 II
AktG vereinfachten Möglichkeit, den Vorstand für Fehlentscheidungen haften zu
lassen. Zwar steht Vorständen für unternehmerische Entscheidungen ein
haftungsfreier Ermessenspielraum zu, weshalb die Geschäftsführung, insbes. die
Maßnahmen zur Risikobewältigung, i.d.R. nicht Gegenstand der Abschlussprüfung
sind. Unternehmerische Entscheidungen müssen aber ausreichend vorbereitet und
ihre Wirkungen überwacht werden, ansonsten kann sich eine persönliche Haftung
nach den §§ 76, 93, 91 II AktG ergeben. Daher gehört die Einrichtung und
Überwachung eines RFS zu den haftungsbewährten Vorstandspflichten, die
Überwachung der Einrichtung zu denen des AR. Entsprechend muss der AP als „ Assistent des Aufsichtsrates “ das RFS
bei amtlich notierten AG nach § 317 IV HGB ansonsten insoweit prüfen, wie
dies zur Beurteilung der Fortbestandsprognose sowie der im Lagebericht
erforderlichen Berichterstattung über künftige Risiken notwendig ist.
Die regelmäßige, systematische Früherkennung und
Berichterstattung von Risiken kann den Entscheidungsprozess im Unternehmen
wesentlich fördern. Einerseits bilden die identifizierten Risiken eine
zusätzliche Entscheidungsgrundlage, andererseits werden die mit einer
Entscheidung möglicherweise verbundenen Risiken antizipiert und explizit bei
der Entscheidungsfindung berücksichtigt. Entsprechend ermöglicht ein RFS neben
der Sicherung des Unternehmens auch eine Steigerung seines Marktwertes sowie
eine Reduzierung der Volatilität des Jahresergebnisses bzw. des Cashflows (Glaum,
/Förschle, 2000). Während im angelsächsischen Raum diese Zwecke der
Erhöhung des Shareholder Value dominieren, will das KonTraG – ausgelöst durch
größere Unternehmenskrisen – durch die Verbesserung des Systems der
Unternehmensüberwachung vor allem den Fortbestand der Unternehmen sichern (Stakeholder-Ansatz).
II. Ausgestaltung
1. Allgemeines
Zentraler Teil des RFS nach § 91 II AktG ist die
Früherkennung fortbestandsgefährdender Entwicklungen. Je nach
Unternehmensgröße, -art und -struktur bilden ein Internes
Kontrollsystem (IKS), eine Interne Revision oder das Controlling Elemente des RFS.
Die konkrete Ausgestaltung
des RFS hat unter Berücksichtigung des Unternehmensziels sowie der jeweiligen
Größe, Branche und Komplexität des Unternehmens, seiner Organisation, seiner
Risikosituation und ggf. auch seiner finanziellen Lage zu erfolgen. Sie hängt
ferner von der Definition des „ Risikos “ ab, die mangels gesetzlicher Vorgaben
(BT-Drs. 13/9712) im Wege der Auslegung anhand des Gesetzeszwecks unter
Beachtung betriebswirtschaftlicher Gesichtspunkte zu ermitteln ist (Lück, 1999).
Da das KonTraG vor allem den Fortbestand des Unternehmens
sichern will (oben I.2.), ist ein Risiko zumindest „ die Möglichkeit ungünstiger künftiger Entwicklungen “ (IDW PS
340.3). Betriebswirtschaftlich wird auch das Nichterkennen von Chancen als
Risiko gesehen (Baetge, J./Schulze, 1998).
Obwohl auch ein auf Chancen gerichtetes RFS aus vielen Gründen empfehlenswert
ist, ist gesetzlich verpflichtend wohl nur die Ausrichtung auf negative
Zielabweichungen (Brebeck,
/Hermann, 1997).
Zur Erfüllung der Anforderungen des § 91 II AktG genügt es
zunächst, wenn das RFS die systematische Erfassung und Steuerung aller bestandsgefährdenden Risiken ermöglicht.
Bestandsgefährdend sind Risiken, die eine Überschuldung oder Illiquidität
auslösen können (Giese, 1998).
Diese Definition, nach der bereits relative Nettovermögensminderungen gegenüber
dem erwarteten Wert und nicht erst ein Jahresfehlbetrag ein Risiko sind (Baetge,
J./Schulze, 1998), wird im Folgenden zugrunde gelegt. In der Praxis
orientieren sich Grenzwerte oft am bilanziellen Eigenkapital (Eggemann,
/Konradt, 2000).
Da einzeln betrachtet nicht
unwesentliche Risiken kumuliert oder in Wechselwirkung mit anderen
bestandsgefährdend werden können, sind auch sie in das RFS einzubeziehen.
Ferner sollte berücksichtigt werden, dass infolge der Änderungen des HGB durch
das KonTraG im Lagebericht
nunmehr eine Berichterstattung über wesentliche Risiken der künftigen
Entwicklung zu erfolgen hat. Um die Vollständigkeit dieser Berichterstattung zu
gewährleisten, ist es erforderlich oder zumindest zweckmäßig, das RFS nicht nur
auf bestandsgefährdende, sondern auch auf wesentliche Risiken auszurichten.
Die Überwachung dieser Risiken muss systematisch sein. Dies bedeutet, dass idealerweise in einem sog.
Regelkreislauf (unten II.3.) alle Risikofelder dauerhaft erfasst werden. Die in
vielen Gesellschaften historisch gewachsenen „ Insel “ -Lösungen, die nur
klassische Risiken wie Markt- und Kreditrisiken erfassen, sind daher
auszuweiten und zu vernetzen. Hierüber hinaus muss ein RFS auch bisher nicht
absehbare Risiken bspw. auf neu entstehenden Risikofeldern ebenso erfassen
können wie Risiken, die sich im Zeitablauf verändern und erst hierdurch
bestandsgefährdend oder wesentlich i.S.d. Lageberichts werden.
2. Geltungsbereich
Die Einrichtung eines RFS wird zusehends ein
rechtsformunabhängiger Grundsatz
ordnungsmäßiger Geschäftsführung (Böcking,
/Orth, C. 1999). § 91 II AktG gilt zwar nur für AG – unabhängig von
deren Größe und Prüfungspflichtigkeit – , jedoch müssen z.B. Kredit- und
Finanzdienstleistungsinstitute – rechtsformunabhängig – nach § 25a I Nr. 1 KWG
über ein RFS verfügen; gleiches gilt für Unternehmen, die der Prüfungspflicht
nach § 53 HGrG unterliegen (IDW PS 720).
Da § 91 II AktG die allgemeine Leitungsaufgabe des Vorstands
präzisiert (oben I.1.,2.), bildet er einen Sorgfaltsmaßstab, dem sich
jedenfalls GmbH-Geschäftsführer nicht entziehen können, weil für sie
grundsätzlich dieselben Sorgfaltspflichten wie für Vorstandsmitglieder einer AG
gelten (Klar, 1997).
Zumindest die GmbH muss damit ein RFS haben (BT-Drs. 13/9712).
Ferner muss die Leitung des Mutterunternehmens eines Konzerns im Rahmen ihrer Überwachungs-
und Organisationspflichten und gesellschaftsrechtlichen Informations- und
Einflussmöglichkeiten sicherstellen, dass in ihr RFS die nachgeordneten
Konzernunternehmen einbezogen sind (BT-Drs. 13/9712). I.d.R. genügt ein
einheitliches System, um die Belange der Konzernunternehmen und des
Mutterunternehmens zu erfüllen. Aus Konzernsicht muss das RFS gewährleisten,
dass für die Konzernspitze wesentliche Risiken bei den Konzernunternehmen so
früh erkannt werden, dass die Konzernleitung wirksam reagieren kann. Die
Verpflichtung der Geschäftsleitung nachgeordneter Konzerngesellschaften, ein
eigenes RFS einzurichten, dessen Bezugsgröße die Wesentlichkeitsgrenze bzw.
Bestandsgefährdung dieser Unternehmen ist, bleibt hiervon unberührt.
3. Regelkreislauf
Die wesentlichen Elemente eines RFS sind die Risikoanalyse, die Risikokommunikation und die Überwachung
(IDW PS 340.4.). Diese sollten in einem Regelkreislauf
angeordnet sein, der permanent durchlaufen wird (Lück, 1998).
Die Risikobewältigung, die nicht zu den Maßnahmen des § 91 II AktG zählt,
ergänzt das RFS zu einem umfassenden Risikomanagementsystem. Sie ist in der
Praxis Teil des Regelkreislaufs.
Das RFS ist entsprechend der Größe und Komplexität des
Unternehmens angemessen zu organisieren und zu dokumentieren, um
personenunabhängig, unternehmens- bzw. konzernweit und dauerhaft funktions- und
prüffähig zu sein. Dies kann bspw. durch Organisationspläne, Risikohandbücher
oder Risikorichtlinien geschehen. Die Dokumentation dient auch dem Nachweis der
Erfüllung der Pflichten der Geschäftsleitung.
Für die Wirksamkeit
des RFS sind die im Unternehmen vorhandene Risikokultur
und Risikopolitik sowie das Risikobewusstsein der Mitarbeiter
entscheidend. Risikofrüherkennung ist
Aufgabe eines jeden Mitarbeiters in seinem Bereich. Daher sollten für die
einzelnen Aufgaben hierarchisch abgestufte Verantwortlichkeiten definiert
werden. Die Geschäftsleitung sollte zunächst ein entsprechendes
Steuerungsumfeld schaffen und die Risikokultur fördern. Dies geschieht, indem
den Mitarbeitern die Unternehmensziele und zugehörigen Erfolgsfaktoren sowie
die Notwendigkeit der Risikofrüherkennung bspw. in Workshops vermittelt werden.
a) Unternehmensziele
und Erfolgsfaktoren
Die unternehmenspolitischen
Zielsetzungen (z.B. Rentabilitäts- und Cashflow-Ziffern,
Marktanteilsquoten) und die zugehörigen kritischen
Erfolgsfaktoren sind die Basis einer systematischen Risikofrüherkennung,
weil Risiken mögliche negative Abweichungen der Handlungsergebnisse von den
Handlungszielen sind. Die Unternehmensleitung legt das Chance-/Risikoverhältnis
bzw. den Wagnisgrad in ihrer Unternehmensstrategie fest.
Die Unternehmensziele und zugehörigen Erfolgsfaktoren werden
top-down kommuniziert und präzisiert, indem für jede Unternehmensebene aus den
Oberzielen entsprechende Unterziele abgeleitet werden. Diese für alle
Unternehmensbereiche und Hierarchieebenen definierten Maßstäbe sind Grundlage
für die Identifikation von wesentlichen und bestandsgefährdenden Risiken der
jeweiligen Organisationseinheit.
b) Risikoanalyse
Die Geschäftsleitung muss jederzeit über eine aktuelle und
vollständige Übersicht aller wesentlichen und bestandsgefährdenden Risiken
verfügen. Dies bedingt eine systematische und laufende Risikoanalyse des Unternehmens, insbes. seiner Geschäftsabläufe.
Das gesamte Unternehmen einschließlich sämtlicher betrieblicher Prozesse und
Funktionsbereiche sowie Hierarchiestufen ist auf wesentliche und
fortbestandsgefährdende Risiken zu untersuchen. Die Risikoanalyse sollte in die
einzelnen Geschäftsabläufe integriert werden und zugleich Bestandteil des
allgemeinen Steuerungsinstrumentariums des Unternehmens sein. Das Management
gibt die Informationsgewinnungsverfahren vor und benennt in den jeweiligen
Unternehmensbereichen Hauptverantwortliche für die Risikoidentifikation.
Mögliche Methoden zur
Identifikation von Risiken sind bspw. Analyseverfahren, Befragungen,
Benchmarking, Dokumenten-Analysen, Risiko-Fragebögen und Risiko-Workshops. Mit
ihrer Hilfe können die bekannten Risiken zunächst inventarisiert, dann können
Risikobereiche abgegrenzt und einzelne Risiken in überschaubare Subrisiken
gebrochen werden, über die dann laufend Informationen zu erheben sind.
Die Risikolandschaft
eines Unternehmens hängt bspw. von der Branche und der Markstellung ab. Es
können u.a. interne und externe oder strategische und operative Risiken
unterschieden werden. Interne Risiken resultieren aus Faktoren wie Personal,
Sachmittel und Organisation, wohingegen externe Risiken auf Faktoren wie den
Verhältnissen am Beschaffungsmarkt oder den rechtlichen und politischen
Rahmenbedingungen beruhen. Letztere sind vom Unternehmen meist nur
eingeschränkt beeinflussbar. Strategische Risiken bestehen darin, die falsche
Unternehmensausrichtung zu wählen; operative Risiken in Sachverhalten, die
negative Auswirkungen auf die bestehenden Geschäftsprozesse haben können.
Um Risiken frühzeitig zu erkennen, lassen sich für vordefinierbare Risiken jedenfalls im
operativen Bereich Frühwarnindikatoren
(Lück, 1999)
festlegen. Anhand solcher finanziellen wie nicht-finanziellen Kennzahlen können
bestimmte Risiken permanent daraufhin überwacht werden, ob sie sich im
vordefinierten Toleranzbereich befinden (zum Konzept der Balanced Scorecard Kaplan,
/Norton, 1997). Dies ermöglicht eine zeitgerechte
Risikoidentifikation. Beispiele für mögliche Frühwarnindikatoren sind etwa die
Ausschussquote in der Produktion, die Investitionsquote oder der Marktanteil.
Nicht vordefinierbare
Risiken können hingegen nur rechtzeitig identifiziert werden, wenn die
Mitarbeiter „ wachsam “ und geschult sind.
Die Risikobewertung
dient dazu, unwesentliche von wesentlichen oder bestandsgefährdenden Risiken
abzugrenzen und Handlungsbedarfe zu identifizieren. Der Handlungsbedarf richtet sich neben dem voraussichtlichen
Eintrittszeitpunkt eines Risikos wesentlich nach seinem Erwartungswert, also
dem Produkt von Eintrittswahrscheinlichkeit und möglicher Schadenshöhe (IDW PS
340.10). Hierbei sind Risikointerdependenzen,
insbes. Kumulationen und Wechselwirkungen, zu berücksichtigen. Dies sollte auf
der jeweils übergeordneten Unternehmensebene geschehen, weil nur hier beurteilt
werden kann, ob sich einzelne Risiken aufheben, verstärken oder unabhängig
voneinander verhalten.
Die Bewertung der Risiken ist zunächst brutto vorzunehmen. In einem zweiten Schritt sind die beabsichtigten
oder eingeleiteten Maßnahmen zur Risikobewältigung einzubeziehen, die Risiken
werden netto bewertet. Ergibt sich
ein Restrisiko, bestimmt dessen Höhe die weiteren Maßnahmen zur
Risikobewältigung. Chancen dürfen nicht kompensierend berücksichtigt werden.
Die Brutto-Bewertung stellt sicher, dass die übergeordnete Entscheidungsebene
über Risiken informiert wird, die erhebliche Auswirkungen auf das Unternehmen
haben können, wenn die prognostizierten Wirkungen der
Risikobewältigungsmaßnahmen nicht oder nicht im erwarteten Umfang eintreten.
Zur Unterstützung der Ermittlung des möglichen
Risikoerwartungswertes und damit der Auswirkungen eines Risikos für das
Unternehmen können bspw. Szenariorechnungen, Sensitivitätsanalysen oder
Risikosimulationen (etwa mittels der Monte-Carlo-Methode)
durchgeführt werden. Zeitpunkt und Umfang der Verfahren sind von der Art des
spezifischen Risikos abhängig, bspw. kann das Betriebsrisiko im Chemiebereich
nur durch eine kontinuierliche, konzernweite Überwachung und Analyse von Fehlern
erfasst und gesteuert werden. Das Kalkulationsrisiko für Großprojekte in der
Bauwirtschaft umfasst hingegen vor allem hohe technische
Anfangs-(Verzögerungen) und später Gewährleistungsrisiken (Vertragsrisiken),
die wirksam nur vor Projektbeginn durch umfangreiche audits erfasst und gesteuert werden können. Die jeweiligen
Verfahrensweisen sollten in einer konzernweit verbindlichen Risikorichtlinie festgelegt werden.
Insbesondere in Konzernen
ist zumindest die Einordnung der Risiken in fest definierte Wertklassen unverzichtbar, da sonst eine
Aggregation der Einzelrisiken der einzelnen Konzernunternehmen auf Ebene des
Mutterunternehmens kaum möglich ist. Die Wesentlichkeitsgrenzen sind in jedem
Konzernunternehmen individuell zu definieren, weil ein Risiko mit einer
bestimmten Schadenshöhe für ein kleineres Konzernunternehmen wesentlich oder
bestandsgefährdend, für ein größeres Konzernunternehmen hingegen noch
unbedeutend sein kann. Rein qualitative Risikobewertungen (bspw. niedrig,
mittel, hoch) reichen nicht, weil Risiken nur anhand von konkreten Wertgrößen
auf der nächsthöheren Konzernebene sinnvoll zusammengefasst und in ihren
möglichen Auswirkungen bewertet werden können.
c) Risikokommunikation
Die Risikokommunikation
sichert den Informationsfluss. Die Berichtswege und -abläufe müssen
gewährleisten, dass die Entscheidungsträger auf erkannte Risiken rechtzeitig
reagieren können. Insbes. Informationen über bestandsgefährdende Risiken müssen
zeitnah zur Geschäftsführung gelangen. Sinnvollerweise wird das schriftliche
Risikoreporting in die allgemeinen Reportingprozesse und ein umfassendes Management-Informations-System
integriert. Hiervon und von der Kommunikationsbereitschaft der betroffenen
Mitarbeiter hängt die Wirksamkeit der Risikokommunikation und damit des
gesamten RFS entscheidend ab.
Der Berichtsrhythmus
kann vom jeweiligen Erwartungswert eines Risikos abhängig gemacht werden.
Risiken, die häufigen Veränderungen unterliegen, bedürfen tendenziell einer
häufigeren Berichterstattung als konstante Risiken. Nicht vordefinierbare
Risiken werden durch eine Ad hoc-Publizität erfasst.
Auslöser einer Risikomeldung können unternehmensspezifische
Schwellenwerte (quantitative Wertgrößen), aber auch andere Kriterien sein (Vogler,
/Gundert, 1998). Anhand dieser Werte kann auch der Berichtsadressat
festgelegt werden. Der übergeordnete Risikoverantwortliche muss eine
Gesamtsicht der Risikosituation gewinnen, indem er die Vollständigkeit der
Risikoinformationen überprüft und Risikointerdependenzen analysiert. Dieser
Prozess erstreckt sich über alle Unternehmensbereiche, in Konzernen führt er
bis zur Geschäftsführung des Mutterunternehmens.
d) Überwachung
Das RFS muss kontinuierlich
angewendet werden und sich den ständig wandelnden internen wie externen
Bedingungen permanent anpassen, um
dauerhaft funktionsfähig zu sein. Die Maßnahmen zur Risikoidentifikation,
Risikobewertung und Risikokommunikation sowie der umfassende Einsatz des RFS
müssen daher regelmäßig überwacht
werden.
Die Überwachung
kann mittels laufender, in die normalen betrieblichen Abläufe integrierter,
prozessabhängiger, oder mittels prozessunabhängiger Überwachungsmaßnahmen
geschehen (Lück, 1999).
Letztere werden regelmäßig durch die Interne Revision wahrgenommen (Brebeck, 2001),
die insbes. die Eignung des Systems zur Frühwarnung beurteilt (Amling,
/Bischof, 1999). Existiert keine Interne Revision, sind die
entsprechenden Überwachungsvorgänge durch andere geeignete Personen zu
gewährleisten; dies können auch externe Dienstleister sein (Scharpf, 1997).
III. Besonderheiten
der Prüfung
1. Allgemeines
Die Pr des RFS ist wie seine Ausgestaltung aufgrund der
individuellen Risikolandschaften ebenfalls unternehmensindividuell. Selbst bei Unternehmen
einer Branche sind erhebliche Unterschiede feststellbar. Auch die Bestimmung
der Wesentlichkeitsgrenzen zur Abgrenzung bestandsgefährdender und wesentlicher
Risiken ist unternehmensindividuell. Daher ist das analytische Urteilsvermögen
des AP bei der Pr des RFS in besonderem Maße gefragt.
2. Prüfungsanlässe
RFS werden vom AP aufgrund einer gesetzlichen Pflicht, einer
freiwilligen vertraglichen Erweiterung der Jahresabschlussprüfung oder aufgrund
eines Sonderauftrags geprüft. Ferner kann die risikoorientierte Pr des JA und
Lageberichts es erfordern, das RFS zu untersuchen (mittelbare Pr – Brebeck,
/Förschle, 1999).
Ausdrücklich verpflichtet § 317 IV HGB nur den AP von
AG, die Aktien mit amtlicher Notierung ausgegeben haben, zur Pr, ob der
Vorstand die ihm nach § 91 II AktG obliegenden Maßnahmen in geeigneter
Form getroffen hat und ob das danach einzurichtende Überwachungssystem seine
Aufgaben erfüllen kann. Die Norm ist nicht analogiefähig (Klar, 1997),
ihr unterliegen somit weder AG, deren Aktien am Geregelten Markt oder im Freiverkehr
gehandelt werden, noch Gesellschaften anderer Rechtsform. Nur bei der nach
§ 53 HGrG und § 53 GenG angeordneten Pr der Ordnungsmäßigkeit der
Geschäftsführung ist auch das RFS zu prüfen (Böcking,
/Orth, C. 1998a; IDW PS 720).
Gem. § 321 I Satz 3 HGB hat der AP über
schwerwiegende Gesetzesverstöße der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens,
die er „ bei Durchführung der Pr “
feststellt, zu berichten. Die Nichteinrichtung eines RFS ist für alle
Gesellschaften, die ein RFS einrichten müssen (oben II. 2.), ein
schwerwiegender Gesetzesverstoß, der nach § 321 I Satz 3 HGB im
Vorweg-Abschnitt des Prüfungsberichts aufzuzeigen ist. Da derartige Verstöße
bei der Abschlussprüfung nicht gezielt zu suchen sind, besteht nach § 321 I
Satz 3 HGB aber keine Pflicht zur Pr des RFS.
Eine Prüfungspflicht des RFS kann sich bei der Pr der der
Erstellung des Jahresabschlusses zugrunde liegenden Fortbestandsprognose
ergeben. Der AP muss im Wege einer Plausibilitätsprüfung untersuchen, ob alle
verfügbaren Informationen verwendet wurden, die grundlegenden Annahmen
realistisch und widerspruchsfrei sind sowie die Prognoseverfahren richtig
gehandhabt wurden. Dies umfasst die Beurteilung der Vollständigkeit der aus dem
RFS stammenden, der Fortbestandsprognose zugrunde liegenden Informationen.
Meist erfordert die Pr der Angemessenheit der Fortbestandsprognose aber nur
eine überblicksartige Pr des RFS.
Eine umfassende Prüfungspflicht des RFS ergibt sich eher bei
der Pr der im Lage- bzw. Konzerlagebericht nach § 289 I bzw. § 315 I HGB von
den gesetzlichen Vertretern abzugebenden Beurteilung der Risiken der künftigen
Entwicklung (Risikobericht).
Berichtspflichtig sind nur wesentliche Risiken, also solche, die entweder
bestandsgefährdend sein oder zumindest die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
wesentlich beeinflussen können. Sie sind im Risikobericht so aufzuführen, zu
erläutern und zu quantifizieren, dass der Adressat ihre
Eintrittswahrscheinlichkeit abschätzen kann (Baetge,
J./Schulze, 1998).
Entsprechend fordert § 317 II Satz 2 HGB vom AP die Pr, ob
die Risiken der künftigen Entwicklung im Lagebericht „ zutreffend “ dargestellt,
also vor allem vollständig und plausibel sind (Böcking,
/Orth, C. 1998a). Da die Ermittlung und Analyse dieser Risiken meist
mittels eines RFS nach § 91 II AktG erfolgt (Baetge,
/Linßen, 2000), muss sich der AP ein Verständnis dieses Systems
verschaffen und seine Angemessenheit und Wirksamkeit untersuchen. Die Pr des
Lageberichts erfordert damit zumindest eine (Grob-) Analyse des RFS (Schindler,
/Rabenhorst, 1998).
Der Umfang der erforderlichen Prüfungshandlungen hängt u.a.
davon ab, ob im Lagebericht eine Brutto- oder eine Nettodarstellung der Risiken
gewählt wird (oben II.3.b.). Bei einer Nettodarstellung muss zusätzlich zur
Vollständigkeit beurteilt werden, ob die beschriebenen
Risikobewältigungsmaßnahmen tatsächlich ergriffen wurden und geeignet sind, die
Risikoauswirkungen wie beschrieben zu verringern.
Erklärt ein Unternehmen im Lagebericht über die Pflichtangaben nach § 289 HGB hinaus, es
verfüge über ein geeignetes und wirksames RFS nach § 91 II AktG, bewirkt dies –
unabhängig vom Bestehen einer Prüfungspflicht nach § 317 IV HGB – dessen
vollumfängliche Pr. Denn nach den §§ 317, 321 und 322 HGB sind auch alle
freiwilligen Angaben im Lagebericht uneingeschränkt in die Pr einzubeziehen
(IDW PS 350.4 u. 350.6). Daher müssen auch im Lagebericht – zulässigerweise (Dörner,
/Bischof, 1999) – dargestellte Chancen der künftigen Entwicklung
zumindest auf Plausibilität geprüft werden.
Schließlich kann die Pr des RFS auch freiwillig mit dem AP
vereinbart werden. Dies geschieht oft bei Unternehmen, bei denen keine
unmittelbare gesetzliche Pflicht zur Pr des RFS existiert, die aber dennoch zu
dessen Einrichtung verpflichtet sind. Der Prüfungsauftrag für Pflichtprüfungen
oder für freiwillige Prüfungen des Jahresabschlusses wird hierdurch um die Pr
des RFS erweitert (IDW PS 340.2); im Zweifel sind freiwillige Prüfungen Teil
der Jahresabschlussprüfung (Gelhausen,
H.-F. 1999). Entsprechend gelten die Grundsätze und Maßstäbe der
gesetzlichen Pflichtprüfung (§ 317 IV HGB) uneingeschränkt. Auch muss über
die Pr nach § 321 IV HGB analog in einem besonderen Teil des
Prüfungsberichts berichtet werden (IDW PS 450.16).
3. Prüfungsgegenstand,
-art, -umfang
Die Verpflichtung zur Pr des RFS steht im Einklang mit der
Weiterentwicklung des risikoorientierten Prüfungsansatzes zum geschäftsrisikoorientierten Prüfungsansatz
bzw. vom financial audit zum business audit. Die Elemente des
geschäftsrisikoorientierten Prüfungsansatzes sind die Basis der Pr des RFS.
Diese ist eine Systemprüfung und keine Geschäftsführungsprüfung (IDW PS
340.19).
„ Seitens des Abschlussprüfers kann lediglich eine Beurteilung
über die Fähigkeit zur Aufdeckung wesentlicher Risiken erfolgen bzw. gefordert
werden “ (Böcking,
/Orth, C. 1998b, S. 360). „ Die Reaktionen des Vorstands auf erfasste
und kommunizierte Risiken selbst sind nicht Gegenstand der Maßnahmen i.S.d. §
91 II AktG und damit auch nicht Gegenstand der Pr nach § 317 IV HGB. Ebenso
gehört die Beurteilung, ob die von den nachgeordneten Entscheidungsträgern
eingeleiteten oder durchgeführten Handlungen zur Risikobewältigung bzw. der
Verzicht auf solche sachgerecht oder wirtschaftlich sinnvoll ist, nicht zur Pr
des Risikofrüherkennungssystems “ (IDW PS 340.6).
Bei der Pr des RFS nach § 317 IV HGB muss der AP feststellen,
ob das System die Risikoanalyse
(Identifikation und Bewertung), die Risikokommunikation
und die Überwachung unternehmensweit
und permanent für alle relevanten Risiken sicherstellt. Dies gilt auch, wenn
zum Prüfungszeitpunkt keine wesentlichen oder bestandsgefährdenden Risiken
bestehen. Auf Verbesserungsbedarf muss der AP – allerdings nicht konkret – hinweisen
(§ 321 IV Satz 2 HGB).
In Konzernen gehört
die konzernweite Pr des RFS zur Pr des JA des Mutterunternehmens, nicht zu der
des Konzernabschlusses, weil die Verantwortung für die konzernweite Einrichtung
beim Vorstand des Mutterunternehmens liegt.
„ Im Falle hinreichender fachlicher Kompetenz und beruflicher
Qualifikation der Prüfer von Tochterunternehmen können deren Feststellungen
aufgrund einer nach § 317 Absatz 4 HGB oder einer vertraglichen Erweiterung des
Prüfungsauftrags durchgeführten Pr des Risikofrüherkennungssystems (vom AP des
Mutterunternehmens) verwertet werden “ (IDW PS 340.37; der Klammerzusatz wurde
ergänzt).
Die Pr des RFS lässt den Prüfungsaufwand
zwangsläufig ansteigen. Sie ist umfangreicher als die im Rahmen der
Jahresabschlussprüfung vorzunehmende Pr des Internen Kontrollsystems (Böcking,
/Orth, C. 1998b). Obwohl sie jährlich durchzuführen ist, darf der AP
unter bestimmten Voraussetzungen auf vorherigen Prüfungsergebnissen aufsetzen
und jährlich neue Prüfungsschwerpunkte entsprechend der jeweiligen Risikolage
setzen (IDW PS 240.13). Systemveränderungen und wesentliche neue Geschäftsprozesse
bzw. -felder müssen allerdings stets umfassend analysiert werden.
Grundsätzlich kann der AP auch mit der Internen Revision zusammenarbeiten, sofern diese gewissen
Qualitätsanforderungen entspricht (Brebeck, 2001).
Bei der Pr nach § 317 IV HGB ist aber zu beachten, dass die Interne
Revision Teil des RFS und daher selbst Prüfungsgegenstand ist.
a) Prüfungsziele
Das übergeordnete Ziel
der Pr des RFS und der anschließenden Berichterstattung besteht darin, dem AR
durch zusätzliche Informationen zur Risikolage und zum RFS verbesserte
Kontrollmöglichkeiten zu geben (BT-Drs. 13/9712). Hierfür muss der
Abschussprüfer feststellen, ob ein RFS besteht (Vorhandensein), ob es geeignet
(Eignung) und ob es funktionsfähig ist (Wirksamkeit). Die hieraus fließenden
Prüfungshandlungen umfassen die Prüfungsplanung, die Bestandsaufnahme, die
Beurteilung der Eignung und der Wirksamkeit. Damit ist die Pr auf die
Funktionsfähigkeit eines Systems ausgerichtet.
b) Prüfungsplanung
Die Planung der Pr
des RFS in sachlicher, personeller und zeitlicher Hinsicht ist Bestandteil der allgemeinen Prüfungsplanung. Sie dient
der ziel- und zeitgerechten sowie wirtschaftlichen Durchführung der Pr. Der AP
soll zunächst ein umfassendes Bild des Unternehmens und dessen Umfeldes sowie
einen groben Überblick über das RFS gewinnen. Dies dient u.a. der vorläufigen
Einschätzung der Risikolage des Unternehmens (IDW PS 230). Wichtig sind bspw.
die Vorgaben der Unternehmensleitung zur Risikofrüherkennung, die Unternehmensstrategie
und branchentypische Risiken (IDW PS 230.7 i.V.m. Anhang). Informationen können
bspw. durch Gespräche mit Führungskräften, Analysen finanzwirtschaftlicher
Informationen, Betriebsbesichtigungen oder die Einsichtnahme in in- und externe
Unterlagen beschafft werden.
Die Prüfungsstrategie
und das Prüfungsprogramm sind u.a.
davon abhängig, inwieweit das RFS in die allgemeinen Geschäftsprozesse und
Prozesse zur Unternehmensteuerung inklusive der strategischen und operativen
Planung integriert ist (Integrationskonzept)
oder parallel zu diesen zusätzlich (Separationskonzept)
oder in einer Mischform etabliert wurde. Üblich sind aus Kosten- und
Praktikabilitätsgründen Mischformen (Eggemann,
/Konradt, 2000).
Eigenständige Risikoausschüsse, Risk Manager oder bspw. eine
gesonderte Systemdokumentation (Risikohandbuch) entsprechen dem
Separationskonzept und erleichtern die Bestandsaufnahme sowie die
Eignungsprüfung. Beim Integrationskonzept sind die jeweiligen
Prozessverantwortlichen hingegen zugleich für die zugehörige
Risikofrüherkennung verantwortlich, eine gesonderte Aufbauorganisation fehlt.
Aufgrund dieser Einbindung existiert häufig keine geschlossene Dokumentation
des RFS. Dies erschwert die Bestandsaufnahme und Eignungsprüfung. In der Praxis
existieren eigenständige Systeme oft nur für spezielle Risikofelder, bspw. das
Umwelt-, Qualitäts-, Sicherheits- oder Gesundheitsmanagement. I.d.R. sind nur
sie dokumentiert, teilweise auch zertifiziert.
Die Pr des RFS findet günstigstenfalls schwerpunktmäßig in
einer Vor- oder Zwischenprüfung
statt, weil ihre Ergebnisse dann der weiteren Pr des Jahresabschlusses und
Lageberichts zugrunde gelegt werden können. In der Hauptprüfung sind dann vor
allem zwischenzeitlich erfolgte Systemveränderungen und die vollständige und
korrekte Erfassung der relevanten Risiken zum Abschlussstichtag zu untersuchen.
c) Bestandsaufnahme
Bei der Bestandsaufnahme
muss der AP den in der Planungsphase gewonnenen Eindruck des RFS mittels Detailinformationen
vertiefen, verifizieren und ggf. anpassen. Zu betrachten sind die
-
Unternehmensziele,
-
Risikopolitik,
-
das Risikobewusstsein aller betroffenen Mitarbeiter
sowie
-
die Aufbau- und Ablauforganisation des RFS.
Anhand dieser Informationen ist festzustellen, ob ein RFS
nach § 91 II AktG besteht und ob es sich auf alle Unternehmensbereiche und
-ebenen und im Konzern auch auf alle Konzernunternehmen erstreckt.
Fehlt eine angemessene Dokumentation,
hat der AP auf deren Erstellung hinzuwirken und sie notfalls selbst
anzufertigen. Ob ein RFS ohne Dokumentation § 91 II AktG genügt, ist
allerdings sehr zweifelhaft (Ludewig, 1998);
ggf. kann mit dem Unternehmen vereinbart werden, dass der AP im Rahmen eines
gesondert zu vergütenden Zusatzauftrags zur Abschlussprüfung als
vorweggenommene Prüfungshandlung das Risikofrüherkennungssystem des Unternehmens
vollständig aufnimmt und für den Mandanten hierüber eine Dokumentation
erstellt.
Selbst bei vollständiger Dokumentation muss der AP i.d.R.
zusätzlich Befragungen der Geschäftsleitung und weiterer Mitarbeiter des
Unternehmens durchführen, insbesondere um Informationen über die
Unternehmensziele, die Risikopolitik und das Risikobewusstsein zu erhalten.
d) Eignungsprüfung
Aufbauend auf der Bestandsaufnahme des RFS hat der AP zu
beurteilen, ob die festgestellten Maßnahmen zur Risikofrüherkennung geeignet sind, die gesetzlichen
Anforderungen zu erfüllen. Das RFS ist unternehmens- bzw. konzernweit daraufhin
zu analysieren, ob
-
die bestandsgefährdenden und sonstigen wesentlichen
Risiken vollständig identifiziert werden,
-
die vom Unternehmen vorgenommene Bewertung der Risiken
intersubjektiv nachvollziehbar ist,
-
die relevanten Risikoinformationen zeitgerecht
(frühzeitig) an die Entscheidungsträger kommuniziert werden und ob
-
das RFS ausreichend überwacht wird.
Die Durchführung dieser Prüfungshandlungen, insbes. der
Umfang von Einzelfallprüfungen, hängt von der bestehenden Dokumentation ab. Fehlt diese, kann die unternehmens- bzw.
konzernweit einheitliche Anwendung des RFS und damit seine Eignung insgesamt
zweifelhaft sein. Ist das RFS in die Unternehmensprozesse integriert, kann oft
zumindest auf eine Dokumentation des Instrumentariums zur
Unternehmenssteuerung, bspw. eine Darstellung der Grundzüge des verfolgten
Konzepts zur wertorientierten Unternehmensführung, zurückgegriffen werden. Der
AP untersucht dann, ob und wie Risiken Eingang in den Prozess der strategischen
und operativen Planung sowie das allgemeine Reporting finden.
Zur Beurteilung der Vollständigkeit
der Risikoidentifikation muss der AP untersuchen, ob alle relevanten internen
wie externen Risikobereiche berücksichtigt werden. Dies bedingt eine gute
Branchen- und Unternehmenskenntnis. Zudem ist zu beurteilen, ob geeignete
Frühwarnindikatoren für die einzelnen Risikobereiche existieren und dauerhaft
eingesetzt werden. Dies ist neben einem ausgeprägten Risikobewusstsein der
Mitarbeiter sowohl für die Vollständigkeit der Risikoidentifikation als auch
eine zeitgerechte Risikokommunikation wichtig. Eine hundertprozentige
Sicherheit ist allerdings auch durch Frühwarnindikatoren, die selbst „ schwache Signale “ erfassen, nicht zu
erreichen (Giese, 1998).
Ferner muss der AP die Risikobewertung
nachvollziehen und auf Plausibilität und Widerspruchsfreiheit prüfen. Das
verwendete Prognosemodell muss sachgerecht und richtig gehandhabt, alle
verfügbaren relevanten Informationen müssen verwendet und Interdependenzen
berücksichtigt worden sein. Hierfür sind ihm Planungsrechnungen,
Sensitivitätsanalysen, Szenariorechnungen u.Ä. offen zu legen. Um der jeder
Bewertung innewohnenden Subjektivität Rechnung zu tragen, muss er feststellen,
ob die Bewertung ermessensfehler- und willkürfrei ist. Der AP muss allerdings
nicht „ die Schätzung der Unternehmensleitung durch seine eigene subjektive
(nicht begründbare) Schätzung ? ersetzen “ (Giese, 1998,
S. 456). Vom Unternehmen nicht quantifizierte Risiken sind durch zusätzliche
Prüfungshandlungen einzustufen, um Gewissheit darüber zu erlangen, dass alle
wesentlichen Risiken ordnungsgemäß erfasst worden sind.
Die Eignung der Risikokommunikation
bemisst sich danach, ob angesichts der aufbau- und ablauforganisatorischen
Vorkehrungen alle relevanten Risiken vollständig und so frühzeitig an die
Entscheidungsträger kommuniziert werden, dass diese wirksame Maßnahmen zur
Risikobewältigung einleiten können. Hierfür sind die Kommunikationswege und
-prozesse, insbesondere die Angemessenheit der Berichtsperiodizitäten im
Vergleich zur Bedeutung des jeweiligen Risikos zu analysieren. Ferner muss die
Notwendigkeit und ggf. Existenz einer Ad hoc-Publizität beurteilt werden.
Schließlich sind die Prozesse der Überwachung des RFS daraufhin zu untersuchen, ob sie die
Risikofrüherkennung fortwährend sicherstellen. Übernimmt die Interne Revision
die Überwachungsfunktionen, ist auch sie Gegenstand der Pr des AP. Dann sind
ihre personelle und qualitative Ausstattung sowie die ihr zugewiesenen Aufgaben
bei der Risikofrüherkennung auf ihre Angemessenheit hin zu analysieren.
Anhaltspunkte bietet vor allem ihr Prüfprogramm. Ergänzend sind die
integrierten Kontrollen und sonstigen Maßnahmen (Managementkontrollen) zur
Überwachung des RFS heranzuziehen.
Abschließend muss der AP beurteilen, ob die Verantwortlichkeiten im RFS
zweckentsprechend definiert wurden und von den Betroffenen „ gelebt “ werden.
e) Wirksamkeitsanalyse
Die Pr der Wirksamkeit
des RFS vervollständigt die Pr des RFS. Sie dient der Feststellung, ob die
Maßnahmen zur Risikofrüherkennung tatsächlich funktionsfähig sind und ob sie
kontinuierlich und unternehmens- bzw. konzernweit angewendet werden.
Hierzu dienen Einzelfallprüfungen
durch Stichprobentests. Für ausgewählte wesentliche Risiken wird die
Ausgestaltung der einzelnen Elemente des RFS konkret nachvollzogen und so das
Ergebnis der Systemprüfung verifiziert. Prüfungshandlungen sind bspw.
Befragungen, Beobachtungen, Prüfungen von erfolgten Vorgängen und die
Durchsicht von Unterlagen zur Risikoidentifikation, -bewertung und
-kommunikation sowie die Analyse von Prüfungsberichten bzw. Arbeitspapieren der
Internen Revision (IDW PS 340.31). Hierfür ist wiederum das Vorliegen einer angemessenen
Systemdokumentation bedeutsam; erneut führt „ eine fehlende oder unvollständige
Dokumentation ? zu Zweifeln an der dauerhaften Funktionsfähigkeit der
getroffenen Maßnahmen “ (IDW PS 340.18). Insbesondere ist ohne Dokumentation
zweifelhaft, ob die einzelnen Maßnahmen im Prozess der Risikofrüherkennung
unternehmens- bzw. konzernweit einheitlich und permanent durchgeführt werden.
Der Umfang und die Intensität der erforderlichen Einzelfallprüfungen hängt
allerdings weniger von der Dokumentation als von der Anzahl der
bestandsgefährdenden oder sonstigen wesentlichen Risiken ab.
4. Prüfungsbericht
und Bestätigungsvermerk
a) Prüfungsbericht
Das Ergebnis der Pr des RFS nach § 317 IV HGB ist nach
§ 321 IV HGB in einem besonderen
Teil des Prüfungsberichts darzustellen. Insbesondere ist auszuführen, ob
das RFS in geeigneter Weise eingerichtet worden ist und ob es seine Aufgaben
wirksam erfüllen kann. Zusätzlich ist zu vermerken, ob und in welchen Bereichen
Maßnahmen zu seiner Verbesserung erforderlich sind; konkrete
Verbesserungsvorschläge sind aber nicht erforderlich (IDW PS 450.84). Das RFS
selbst muss im Prüfungsbericht
nicht dargestellt werden. Insbes. bei Erstprüfungen kann dies aber in
Grundzügen empfehlenswert sein, auch um die Kontrollmöglichkeiten des AR zu
verbessern.
Die Berichterstattung über die Pr des RFS von Mutterunternehmen erfolgt zwingend im
Prüfungsbericht zu seinem Jahresabschluss und nicht im Prüfungsbericht zum Konzernabschluss,
weil die Einrichtung eines konzernweiten RFS dem Vorstand des
Mutterunternehmens obliegt. Entsprechend ist das RFS bei der
Konzernabschlussprüfung nicht zu prüfen. Die Berichterstattung kann aber, bspw.
auf Wunsch des Mutterunternehmens, zusätzlich in den Prüfungsbericht zum Konzernabschluss
aufgenommen werden.
Die aufgezeigten Grundsätze gelten auch für die
Berichterstattung bei freiwilliger Pr
des RFS analog § 317 IV HGB.
Die Berichterstattung zum RFS kann ggf. auch nach § 321
I Satz 3 HGB wegen eines schwerwiegenden
Verstoßes der gesetzlichen Vertreter des Unternehmens gegen das Gesetz verpflichtend sein. Denn die Nichteinrichtung –
nicht aber bereits Mängel oder Lücken – eines RFS ist ein schwerwiegender
Verstoß gegen die gesetzlichen Pflichten der Geschäftsführer des Unternehmens
aus § 91 II AktG. Dieser ist nach § 321 I Satz 3 HGB im
Vorweg-Abschnitt des Prüfungsberichts aufzuzeigen (IDW PS 450.84). Mängel und
Lücken können im Management
Letter aufgeführt werden.
Erfolgt lediglich eine mittelbare
Pr des RFS, bspw. im Rahmen der Pr des Lageberichts, muss der AP im
Prüfungsbericht nicht auf das Vorhandensein, die Angemessenheit und die Wirksamkeit
des RFS eingehen. Allerdings geht die Pr des RFS mittelbar ein in die
Berichterstattung des Abschlussprüfers nach § 321 I Satz 2 HGB zur
Beurteilung der Lage des Unternehmens durch die gesetzlichen Vertreter,
insbesondere deren Beurteilung des Fortbestandes und der künftigen Entwicklung
des Unternehmens. Gleiches gilt für das von § 321 I Satz 3 HGB
geforderte Urteil darüber, ob bei Durchführung der Pr Tatsachen festgestellt
worden sind, die den Bestand des geprüften Unternehmens gefährden oder seine
Entwicklung wesentlich beeinträchtigen können.
b) Bestätigungsvermerk
Fehlt ein RFS oder ist es nicht ausreichend bzw. nicht
während des gesamten Untersuchungszeitraums funktionsfähig gewesen, hat dies
grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk (IDW PS 400.11 u.
400.72). Denn die Berichterstattung erfolgt ausschließlich für den AR (im
Prüfungsbericht) und nicht für die Öffentlichkeit.
Allerdings ist der BestV einzuschränken,
wenn aufgrund der Mängel des RFS die Darstellung der Risiken der künftigen
Entwicklung im Lagebericht nicht
angemessen ist. Gleiches gilt, wenn ein fehlendes oder mangelhaftes RFS dazu
führt, dass der Nachweis über die Fortführung des Unternehmens nicht erbracht
werden kann oder die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung fraglich ist (IDW PS
400.72).
Ferner muss der AP nach § 322 II Satz 2 HGB im BestV auf
die fortbestandsgefährdenden Risiken
gesondert eingehen und nach § 322 III Satz 2 HGB angeben, ob die Risiken der künftigen Entwicklung
zutreffend im Lagebericht
dargestellt sind. In diesen Fällen ist das RFS selbst zwar nicht Gegenstand der
Berichtspflicht, wohl aber die aus seiner Pr gewonnenen diesbezüglichen
Erkenntnisse.
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