Inhaltsübersicht
I. Begriff
und Funktion
II. Adressaten
III. Inhalt
und Abgrenzung zum Prüfungsbericht
I. Begriff
und Funktion
Der Management Letter
ist neben Prüfungsbericht
und Bestätigungsvermerk Bestandteil der schriftlichen
Berichterstattung des Abschlussprüfers. Diese Berichterstattung betrifft
Feststellungen, die im Rahmen des Prüfungsauftrags nicht als wesentlich
anzusehen oder nicht unmittelbar Gegenstand des Prüfungsauftrags sind, die sich
aber bei sachgerechter Durchführung einer Abschlussprüfung häufig ergeben und
deren Kenntnis für das geprüfte Unternehmen von Nutzen ist (ADS, 1995,
§ 321 HGB). In der US-amerikanischen Prüfungspraxis hatte der Management Letter
ursprünglich die Aufgabe, dem Management Empfehlungen für Verbesserungen
mitzuteilen, die sowohl organisatorische
als auch rechtliche und wirtschaftliche Gestaltungsfragen des
Unternehmens betreffen konnten (Arens,
/Loebecke, 1988). Inzwischen hat sich diese Aufgabe dahingehend
gewandelt, dass hauptsächlich über Schwachstellen
im internen Kontrollsystem berichtet
wird und entsprechende Verbesserungsvorschläge
unterbreitet werden (AICPA, 1989).
Im US-amerikanischen Umfeld wird der Management
Letter daher auch häufig als internal
control letter bezeichnet, der dort im Regelfall nach Abstimmung mit dem
Management an das audit committee
oder vergleichbare Gremien adressiert ist (O\'Reilly,
/McDonnell, /Winograd, 1998). Diese Art der Berichterstattung hat
mittlerweile Eingang in internationale Prüfungsgrundsätze gefunden (IFAC, 2000).
Auch in Deutschland entspricht es heute allgemeiner Übung,
einen Management Letter zu verfassen,
obwohl weder berufsständische Grundsätze noch gesetzliche Regelungen bezüglich
Aufgaben und Inhalt bestehen (Pfitzer, 1996).
Der Gesetzgeber hat in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich (KonTraG)
auf diese Praxis Bezug genommen und darauf hingewiesen, dass es im Ermessen des
Abschlussprüfers stehe, „ zusätzlich entsprechend der nach Darstellung des
Berufsstandes üblichen Praxis in einem sog. Management-Letter
zu berichten “ (BR, 1997,
S. 77). Im Hinblick auf Funktion und Inhalt eines Management Letter ergeben sich daraus folgende Implikationen: Zum
einen liegt die Entscheidung darüber, einen Management
Letter zu verfassen, beim Abschlussprüfer
(so auch grds. AICPA, 1989;
IFAC, 2000).
Die Auffassung, dass sich aufgrund bestehender Berufsübung (Lück,
/Hunecke, 1996) oder der Treuepflicht gegenüber dem Auftraggeber (Peemöller,
/Finsterer, /Mahler, 1999) auch eine Pflicht zur Berichterstattung
durch einen Management Letter ergeben
kann, dürfte zu weit gehen.
Zum anderen darf der Management
Letter nur Informationen enthalten, die zusätzlich zu dem gem. § 321 HGB im
Prüfungsbericht
vorgeschriebenen Inhalt gegeben werden können. Er kann demzufolge keine Alternative zur Kommunikation von
Prüfungsergebnissen außerhalb des Prüfungsberichts darstellen, sondern nur
dazu dienen, dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung des geprüften Unternehmens Hinweise, Anregungen und Empfehlungen zu
geben, die über die Berichtspflicht
gem. § 321 HGB hinausgehen (IDW, 2000;
Pfitzer, 1996).
Im Schrifttum werden in Anbetracht der vorgenannten
Implikationen weitgehend übereinstimmend verschiedene Funktionen des Management Letter genannt, die sich
zusammenfassend wie folgt beschreiben lassen:
-
Verstärkung
der Informationswirkung von vorab mündlich (z.B. in der Schlussbesprechung
oder in Vorgesprächen) kommunizierten Hinweisen oder Empfehlungen aus der
Prüfungstätigkeit, z.B. Anforderungen für Folgeprüfungen (ADS, 1995,
§ 321 HGB; Peemöller,
/Finsterer, /Mahler, 1999; Pfitzer, 1996;
Selchert, 1996);
-
Warnung vor
für das Unternehmen möglicherweise nachteiligen Folgen aufgrund von
Sachverhalten, die im Zusammenhang mit der Abschlussprüfung festgestellt
wurden, z.B. Schwachstellen im internen Kontrollsystem, soweit diese nicht
berichtspflichtig sind (IDW, 2000;
Lück,
/Hunecke, 1996; Selchert, 1996);
-
Beratung der
Geschäftsführung über den bestehenden Prüfungsauftrag hinaus zu
Sachverhalten, deren Kenntnis der Abschlussprüfer
im Rahmen seiner Prüfungstätigkeit erlangt hat, z.B. zu steuerlichen Fragen (IDW, 2000;
Pfitzer, 1996).
II. Adressaten
Aufgrund der Aufgaben, die dem Management Letter neben dem Prüfungsbericht
zugeordnet werden können, kommt als Adressat der Vorstand bzw. die
Geschäftsführung des geprüften Unternehmens in Betracht. Diese Adressierung ist
im Zuge der Diskussion um die Verbesserung der Zusammenarbeit von Aufsichtsrat
und Abschlussprüfer in die Kritik geraten. Ursächlich hierfür sind
Befürchtungen, dass für die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrates relevante
Informationen zum Teil nicht im Prüfungsbericht,
sondern im Management Letter gegeben
und damit dem Aufsichtsrat
vorenthalten werden (Escher-Weingart,
1999; Peemöller,
/Finsterer, /Mahler, 1999). Die Entscheidung darüber, welche
Informationen im Management Letter
bzw. im Prüfungsbericht
erfolgen, liegt z.T. im Ermessen des Abschlussprüfers (Escher-Weingart,
1999), da § 321 HGB den Inhalt des Prüfungsberichts notwendigerweise
nur sehr allgemein bestimmen kann. Um diese Ermessensfrage zu entschärfen und
das Vertrauensverhältnis zwischen Aufsichtsrat
und Abschlussprüfer zu stärken, wird
vorgeschlagen, den Management Letter
auch dem Aufsichtsrat zugänglich zu
machen (Lambsdorff, 1996;
Schreib, 1996).
Der Gesetzgeber hat jedoch bisher keinen Handlungsbedarf gesehen, sondern in
der Begründung zum Entwurf des KonTraG die bestehende Praxis bestätigt (Forster, K.
K. 1998; Hommelhoff, 1998).
Danach ist der Management Letter
nicht Bestandteil des Prüfungsberichts und aus diesem Grund auch nicht
Gegenstand der Vorlagepflicht an den Aufsichtsrat gem. § 321 V HGB, sondern
an die Unternehmensleitung zu richten, und zwar auch dann, wenn der Prüfungsauftrag durch den Aufsichtsrat erteilt worden ist (ADS, 1995,
§ 170 AktG).
Ungeachtet dieser rechtlichen Beurteilung empfiehlt es sich
jedoch für die Unternehmensleitung, dem Aufsichtsrat
(gegebenenfalls dem Vorsitzenden) den Management
Letter zur Kenntnis zu bringen. Im Zweifel könnte der Aufsichtsrat ohnehin ein Einsichtsrecht
gem. § 111 II Satz 1 AktG geltend machen. Die Entscheidung über eine Vorlage
des Management Letter an den Aufsichtsrat ist jedoch Sache der
Unternehmensleitung, nicht des Abschlussprüfers (ADS, 1995,
§ 170 AktG). Der Abschlussprüfer kann
den Management Letter auch direkt an
den Aufsichtsrat senden, wenn und
soweit dies mit der Unternehmensleitung abgestimmt ist; einer gesonderten
Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht
bedarf es insoweit nicht (ADS, 1995,
§ 170 AktG).
III. Inhalt
und Abgrenzung zum Prüfungsbericht
In Ermangelung berufsständischer oder gesetzlicher Vorgaben
besteht für den Management Letter
grds. eine weitgehende Gestaltungsfreiheit.
Einschränkungen können sich allenfalls durch die Berufsgrundsätze und die
jeweiligen dem Prüfungsauftrag zugrunde liegenden Auftragsbedingungen ergeben (Pfitzer, 1996).
Wesentlich für die Inhaltsbestimmung des Management
Letter ist, dass er nicht zur Erfüllung der gesetzlichen Berichtspflichten
des Abschlussprüfers gem. § 321 HGB eingesetzt werden kann. Insoweit ist er
vergleichbar mit den Arbeitspapieren und mündlicher Kommunikation (etwa bei Schlussbesprechungen), von denen er sich
allerdings durch seine Publizität gegenüber der Unternehmensleitung bzw. die Schriftform unterscheidet.
Ausgeschlossen von der Berichterstattung in einem Management Letter sind also insbesondere
alle Sachverhalte, die die Ordnungsmäßigkeit
der Rechnungslegung berühren oder zu berichtspflichtigen Veränderungen der
wirtschaftlichen Lage führen können (Pfitzer, 1996).
Nicht Gegenstand eines Management Letter
können ferner Sachverhalte sein, die die sog. Redepflicht des Abschlussprüfers
gem. § 321 I Satz 3 HGB betreffen:
-
Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche
Vorschriften;
-
Tatsachen, die den Bestand des geprüften Unternehmens
oder des Konzerns gefährden oder seine Entwicklung wesentlich beeinträchtigen
können;
-
schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter
oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung.
Vom Management Letter
sind auch die Fälle der Vorabberichterstattung zu unterscheiden, in denen es
notwendig oder zweckmäßig ist, bereits vor Erteilung des Prüfungsberichts über
Feststellungen zu berichten (insbes. in Fällen der sog. Redepflicht des
Abschlussprüfers; ADS, 1995,
§ 321 HGB; a.A. Pfitzer, 1996).
Soweit solche Vorabberichte berichtspflichtige Sachverhalte betreffen, ist im
später erstellten Prüfungsbericht
darauf zu verweisen und das Ergebnis des Vorabberichtes in den Hauptbericht zu
übernehmen. Gleiches gilt für sog. Sonderberichte, die in Ausnahmefällen der
Berichterstattung gem. § 321 HGB über bestimmte Sachverhalte außerhalb des
Hauptberichtes dienen. In solchen Fällen bedarf es im Hauptbericht des
Verweises auf den Sonderbericht und seinen Inhalt (ADS, 1995,
§ 321 HGB). Dagegen muss auf einen Management
Letter grds. im Prüfungsbericht
nicht hingewiesen werden (Pfitzer, 1996;
a.A. Schindler,
/Rabenhorst, 1998), da er keine berichtspflichtigen Sachverhalte
umfasst. Praxisüblich richtet der Abschlussprüfer seinen Management Letter erst nach Abschluss seiner Prüfungsarbeit an die
Unternehmensleitung.
Konkret kommen folgende Sachverhalte als Inhalte des Management Letter in Betracht:
-
Schwachstellen im internen
Kontrollsystem (für eine ausführliche Übersicht vgl. AICPA, 1989,
Examples of Possible Reportable Conditions; Internes
Kontrollsystem) und ggf. Vorschläge zu deren Beseitigung (IDW, 2000;
Pfitzer, 1996;
Selchert, 1996);
-
Schwachstellen in Verarbeitungssystemen oder sonstigen
betrieblichen Abläufen/Geschäftsprozessen und organisatorischen Gestaltungen
sowie Anregungen zu deren Verbesserung (IDW, 2000;
Pfitzer, 1996);
-
Schwachstellen im Bereich der Rechnungslegungs- und
Berichterstattungserfordernisse (IDW, 2000);
-
Anregungen zur Gestaltung der Bilanzpolitik oder zu
rechtlichen und steuerlichen Gestaltungsfragen (IDW, 2000;
Pfitzer, 1996);
-
Analyseinformationen zur Unternehmenssteuerung und
-kontrolle (Pfitzer, 1996);
-
Anregungen zur Nutzung strategischer Stärken und
Chancen sowie zur Begegnung geschäftspolitischer Schwächen und Risiken (Pfitzer, 1996);
-
vom Abschlussprüfer
formulierte Bedingungen, die bei der nächsten Prüfung erfüllt sein sollten,
um ihm eine sicherere Beurteilung zu ermöglichen, und/oder Wünsche
hinsichtlich der Erleichterung von Folgeprüfungen (Selchert, 1996).
Die vorgenannten Inhalte ließen sich im Rahmen der
bestehenden Gestaltungsmöglichkeiten überwiegend auch im Prüfungsbericht
vermitteln (vgl. z.B. IDW PS 450.84 zur Darstellung von
Verbesserungsvorschlägen zum Risikofrüherkennungssystem). Häufig haben die
Unternehmensleitungen jedoch ein Interesse daran, dass Hinweise auf
Schwachstellen und Verbesserungsvorschläge nicht im Prüfungsbericht
erscheinen (Pfitzer, 1996;
Selchert, 1996).
Soweit hierbei nicht berichtspflichtige Sachverhalte betroffen sind, stellt der
Management Letter ein adäquates
Mittel für den Abschlussprüfer dar,
seine Erkenntnisse aus der Prüfungstätigkeit
gleichwohl zu kommunizieren. Bestandteil dieser Kommunikation kann im Übrigen
auch sein, den Stand der Behebung von Beanstandungen und Umsetzung von
Empfehlungen aus Vorjahren zusätzlich zum Gegenstand der Berichterstattung zu machen (IFAC, 2000).
Außerdem kann ein Management Letter
dazu genutzt werden, Stellungnahmen der Unternehmensleitung zu getroffenen
Feststellungen und Empfehlungen einzufordern und diese in die Berichterstattung einzubeziehen (IFAC, 2000).
Literatur:
ADS, : Rechnungslegung
und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, 6. A., bearb. v. Forster,
K.-H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al., Stuttgart ab 1995
AICPA, : Statement on
Auditing Standards 60, Communication of Internal Control Structure Related
Matters Noted in an Audit, New York 1989
Arens, A. A./Loebecke,
J. K. : Auditing, Englewood Cliffs/New Jersey 1988
BR, : BR-Drs. 972/97:
Entwurf eines Gesetzes zur Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich
(KonTraG), v. 07.11.1997
Escher-Weingart, C. :
Die gewandelte Rolle des Wirtschaftsprüfers als Partner des Aufsichtsrats nach
den Vorschriften des KonTraG, in: NZG 1999, S. 909 – 919
Feddersen,
D./Hommelhoff, P./Schneider, U. H. : Corporate Governance, Köln 1996
Forster, K.K. :
Abschlußprüfung nach dem Regierungsentwurf des KonTraG, in: WPg 1998, S. 41 – 56
Hommelhoff, P. : Die
neue Position des Abschlußprüfers im Kraftfeld der aktienrechtlichen
Organisationsverfassung (Teil I), BB 1998, S. 2567 – 2631
IDW, : WP-Handbuch, Bd.
I, 12. A., Düsseldorf 2000
IFAC, : IFAC Handbook
2000, Technical Pronouncements, Abschnitt Communications with Management, New
York 1999
Lambsdorff, O. G. :
Aufsichtsratspraxis, in: Corporate Governance, hrsg. v. Feddersen,
D./Hommelhoff, P./Schneider, U. H., Köln 1996
Lück, W./Hunecke, J. :
Zur Warnfunktion des Abschlußprüfers, in: DB 1996, S. 1 – 60
O\'Reilly, V./McDonnell,
P./Winograd, B. : Montgomery\'s Auditing, 12. A., New York u.a. 1998, S. 1 – 13
Peemöller, V.
H./Finsterer, H./Mahler, T. : Verbesserung der Unternehmensüberwachung durch
den Management Letter, in: DB 1999, S. 1565 – 1568
Pfitzer, N. : § 321 –
Die Redepflicht des Abschlußprüfers, in: Rechnungslegung und Prüfung 1996,
hrsg. v. Baetge, J., Düsseldorf 1996, S. 120 – 210
Schindler,
J./Rabenhorst, D. : Auswirkungen des KonTraG auf die Abschlußprüfung (Teil II),
in: BB 1998, S. 1939 – 1944
Schreib, H. P. : Reform
des Aufsichtsrats aus Sicht der Aktionäre, in: BFuP 1996, S. 285 – 291
Selchert, F. W. :
Jahresabschlußprüfung der Kapitalgesellschaften, Wiesbaden 1996
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