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Leasing (Rechnungslegung)


Inhaltsübersicht
I. Begriff
II. Zurechnung von Leasingobjekten
III. Leasingverträge im Jahresabschluss
IV. Konsolidierung von Leasingobjektgesellschaften
V. Reformdiskussion

I. Begriff


Leasing ist eine Form der entgeltlichen Nutzungsüberlassung. Eine kurzfristige Überlassung an wechselnde Nutzer wird in Deutschland auch als operating leasing bezeichnet. Dabei treten von der BGB-Miete abweichende Besonderheiten in den Hintergrund; man sollte daher von Miete, nicht von Leasing sprechen. Beim in Deutschland sog. Finanzierungsleasing dominiert dagegen der mittel- bis langfristige Finanzierungsaspekt. Der Vertrag ist über einen wesentlichen Teil der Nutzungszeit des Objektes, die Grundmietzeit (GMZ), bei vertragsgemäßer Erfüllung beiderseits unkündbar. Hier wird Leasing mit einer längerfristigen Nutzungsüberlassung gleichgesetzt; die Unterscheidung zwischen finance lease und operating lease bleibt auf die im internationalen Bereich verwendete Begriffsbildung anderen Inhalts beschränkt.
Leasingverträge können über ein breites Spektrum von Objekten abgeschlossen werden: Transportmittel, Bürogerät, Maschinen etc. (Mobilien-Leasing); Verwaltungs- und Geschäftshäuser, Produktions-, Lagerhallen etc. (Immobilien-Leasing). Auch das Leasing immaterieller Vermögensgegenstände wird offeriert. Leasinggeber können eigenständige, herstellerunabhängige Leasinggesellschaften, aber auch herstellerabhängige Gesellschaften sein.
Zur zivilrechtlichen Würdigung von Leasingverhältnissen ist zu klären, ob Leasing gesetzlich geregelten Vertragstypen (Kauf, Darlehen, Miete) entspricht oder zumindest angenähert ist oder einen Vertrag sui generis darstellt. Bilanzrechtlich –  für eine dem Grundsatz wirtschaftlicher Betrachtungsweise verpflichtete Rechnungslegung – ist entscheidend, in welchem Umfang am Objekt haftende Risiken und Chancen auf den Leasingnehmer (LN) übergehen oder beim Leasinggeber (LG) verbleiben.
Die von Fall zu Fall sehr unterschiedlich geregelte Aufteilung von Risiken und Chancen aus dem Leasingobjekt bestimmt die Objektzurechnung (im Einzel- und im Konzernabschluss) mit Folgen für die periodische Erfolgsermittlung bei LG und LN, aber auch die Konsolidierung von Leasingobjektgesellschaften als spezifisches Zurechnungsproblem des Konzernabschlusses.

II. Zurechnung von Leasingobjekten


1. Objektzurechnung gem. wirtschaftlichem Eigentum


Mit Abschluss des Leasingvertrages überträgt der LG als (zivilrechtlicher) Eigentümer Nutzungspotenzial, aber auch am Objekt haftende Risiken auf den LN, der, je ausgeprägter die Übertragung erfolgt, wirtschaftlich zunehmend in eine eigentümerähnliche und schließlich eigentümergleiche Position versetzt wird. Die deutsche, aber auch die US-GAAP- und die IASB-Rechnungslegung sind dem Grundsatz wirtschaftlicher Betrachtungsweise (substance over form) verpflichtet und prüfen, ob eine Grenzziehung für die Übertragung von Eigentümerfunktionen möglich ist, um festzulegen, wann der LN wirtschaftlicher Eigentümer wird und er den Gegenstand zu bilanzieren hat (Moxter, 1989; Haller, 1994; Pellens, 2001). Diese Grenzziehung ist unabdingbar, wenn wirtschaftlich gleichartige Sachverhalte – Leasingvertrag mit Übertragung (nahezu) aller Objektrisiken und -chancen einerseits, kreditfinanzierter Kauf andererseits – im Jahresabschluss gleich behandelt werden sollen.

2. Objektzurechnung nach deutschem Handelsrecht

a) Das Steuerrecht als Grundlage handelsrechtlicher Objektzurechnung


Bei der Klärung der Zurechnungsfrage übernahm in Deutschland das Steuerrecht eine Vorreiterrolle. Grundlegend führte der BFH aus, dass die Objektzurechnung gem. wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorzunehmen sei (BFH, 1970). Dabei seien zwar die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, doch könnten für gängige Vertragstypen allgemeine Regelungen festgeschrieben werden. In der Folge sah sich die Finanzverwaltung veranlasst, die Objektzurechnung in Erlassen detailliert zu regeln (Hastedt, /Mellwig, 1998). Die Verwaltungserlasse klären die Zurechnungsfrage – grob strukturiert – in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe wird auf das Verhältnis von Grundmietzeit (GMZ) und betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer (bgN) abgestellt. Eine Zurechnung zum LG kommt nur in Betracht, wenn die GMZ nicht unter 40% und nicht über 90% der bgN des Objektes (lt. amtlicher AfA-Tabelle) liegt. (In Sonderfällen –  so beim kündbaren Vertrag – ist die Wahrung der Zeitschranken kein relevantes Klassifikationskriterium.) Die obere Grenze von 90 % konkretisiert den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums; es wird unterstellt, dass der LG bei Überschreiten dieser Schranke nachhaltig von Ertrag und Substanz ausgeschlossen ist, keinen wirtschaftlich gehaltvollen Herausgabeanspruch besitzt. Die untere Grenze von 40% ergibt sich aus der Vermutung, der LN werde angesichts des zu Nutzungsbeginn sehr starken Wertverfalls und des deshalb hohen periodischen Nutzungsentgelts nicht zum Vertragsabschluss über eine so kurze Zeit bereit sein, falls ihm nicht in einer Nebenabsprache die Übernahme des Objektes zu sehr günstigen Konditionen zugesichert ist. Insofern ist auch bei Unterschreiten der 40%-Schranke davon auszugehen, dass der LG nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes ist.
Die Wahrung der 40%/90%-Schranken ist kein hinreichendes Kriterium für die Bilanzierung beim LG. In einer zweiten Beurteilungsstufe sind zusätzlich die Konditionen zum Ende der GMZ relevant. Ist bei typischem Geschehensablauf von einer Weiternutzung durch den LN auszugehen, so gibt der LG alle Risiken und Chancen aus dem Objekt an den LN ab. Entsprechendes gilt, wenn bei einer Anschlussverwertung des Objektes dem LN sowohl potenzielle Mehr- als auch potenzielle Mindererlöse zugewiesen werden. Ob in einem hinreichenden Maße Objektrisiken und -chancen auf den LN übergehen, wird in den Verwaltungserlassen für einige in der Praxis häufig gewählte Vertragstypen spezifizierend festgelegt.
Die zunächst rein steuerliche Regelung der Objektzurechnung wird auch für die handelsrechtliche Bilanzierung akzeptiert. Da sich beide Rechtsbereiche am wirtschaftlichen Eigentum orientieren (Mellwig, /Weinstock, 1996), somit keine unterschiedlichen Prinzipien der Objektzuordnung ersichtlich sind, hat die handelsrechtliche Praxis die steuerlichen Zuordnungskriterien übernommen (Förschle, /Kroner, 2006; ADS, 1995, § 246 HGB; IDW, 2000).

b) Erlasskonforme Mobilien-Leasingverträge


Die Zurechnung für bewegliche Leasingobjekte ist im Vollamortisationserlass vom 19.04.1971 und im Teilamortisationserlass vom 22.12.1975 geregelt. Die Praxis bezeichnet als erlasskonform solche Verträge, deren Grundstruktur den in diesen Erlassen beschriebenen Details entspricht (und bei denen die Erlassregelungen eine Zurechnung des Objektes zum LG herbeiführen).
Der erlasskonforme Vollamortisationsvertrag ist durch eine (unkündbare) GMZ im Bereich von 40% bis 90% der bgN charakterisiert. Die Leasingraten amortisieren in der GMZ den vom LG gezahlten Objektpreis sowie alle weiteren Kosten und enthalten einen „ angemessenen “ Gewinnaufschlag. Dem LN kann für das Ende der GMZ eine Option zum Kauf und/oder zur Mietverlängerung gewährt werden. Ein wirtschaftlicher Zwang zur Optionsausübung mit der Folge einer Zurechnung zum LN wird nur dann nicht vermutet, wenn der Kaufpreis den linearen Restbuchwert bzw. den niedrigeren gemeinen Wert des Objektes deckt bzw. wenn die Folgemieten zu einer entsprechenden Deckung führen. Im Vollamortisationserlass für Mobilien ist als Sonderfall das Spezial-Leasing angesprochen. Das Objekt ist dem LN zuzuordnen, wenn es seinen Belangen derart angepasst ist, dass jede anderweitige Nutzung entfällt. Doch sind die Annahmen hierzu höchst restriktiv; Spezial-Leasing bleibt ohne praktische Bedeutung.
Beim erlasskonformen Teilamortisationsvertrag liegt die (unkündbare) GMZ ebenfalls im Bereich von 40% bis 90% der bgN. Die Leasingraten der GMZ decken die Kosten des LG nicht. Die fehlende Kostendeckung innerhalb der GMZ bestimmt die Namensgebung des Vertrags. In der Gesamtbetrachtung bleibt die Amortisation noch offen und ist ergänzend zu regeln.

(1) Vertrag mit Andienungsrecht des Leasinggebers


Nach Ablauf der GMZ hat der LG das Recht, den Gegenstand dem LN zum kalkulierten Restwert anzudienen (Verkaufsoption). Der Restwert orientiert sich i.d.R. am für das Ende der GMZ erwarteten Verkehrswert des Gegenstandes. Der LG kann, aber er muss nicht andienen; die verbleibende Restwertchance wird als hinreichend betrachtet, um die Bilanzierung beim LG zu rechtfertigen. Um beim LN weiterhin im Geschäft zu bleiben, ist es oftmals notwendig, den Gegenstand dem LN mit einem geringeren Veräußerungsgewinn zu überlassen. Dies ist freilich eine Maßnahme der Kundenpflege, betrifft also bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Vorteilhaftigkeit künftiger Verträge und steht einer Objektzurechnung zum LG nicht entgegen.

(2) Vertrag mit Mehrerlösbeteiligung und Restwertgarantie des Leasingnehmers


Wird der Gegenstand nach Ablauf der GMZ an einen Dritten veräußert und dabei ein über dem kalkulierten Restwert liegender Erlös erzielt, so wird der Mehrerlös zwischen LG und LN aufgeteilt. Gemäß Leasingerlass ist eine Objektzurechnung zum LG noch möglich, wenn der Mehrerlösanteil des LN 75 % nicht überschreitet. Diese Aufteilungsvariante ist für die praktische Vertragsgestaltung typisch. Reicht der Veräußerungserlös zur Deckung des noch offenen Restwertes nicht aus, muss der LN für den Restwert eintreten.

(3) Kündbarer Vertrag


Der LN hat nach Ablauf der GMZ, die 40% der bgN beträgt, das Recht, den Vertrag zu bei Vertragsabschluss fixierten Zeitpunkten zu kündigen, muss aber den noch offenen Restwert garantieren. Wird der Gegenstand nach der Kündigung veräußert, werden 90% des Erlöses auf den noch offenen Restwert angerechnet; die verbleibenden 10% und darüber hinausgehende Mehrgewinne verbleiben beim LG. Die Gewinnchancen des LG rechtfertigen gem. Leasingerlass die Bilanzierung des Objektes beim LG.

c) Nicht erlasskonforme Mobilien-Leasingverträge


Über die Verträge mit erlassgeregelter Objektzuordnung hinaus haben sich in der Praxis weitere Verträge entwickelt. Hier muss eine Zuordnung des Objektes durch freie Würdigung nach allgemeinen Grundsätzen erfolgen. Nicht erlasskonforme Verträge bieten dem LG weder eine Vollamortisation in der GMZ noch eine Absicherung durch die Verpflichtung des LN, für einen zum Ende der GMZ offenen Restwert einzustehen. Der Wettbewerb zwingt den LG, Teile der Amortisation aus der Folgeverwertung des Objektes zu ziehen.
Ein einzelner Vertrag bringt ein ggf. beträchtliches Restwertrisiko, auf das sich der LG nur einlassen kann, wenn marktgängige Massenobjekte einen kalkulatorischen Ausgleich ermöglichen. Dies ist v.a. im Kfz-Leasing der Fall. Dort sind Verträge marktgängig, die lediglich die leistungsbezogene Nutzung des Fahrzeugs amortisieren (Kilometervertrag). Optionen werden nicht vereinbart; zum Ende der GMZ kann der LN das Fahrzeug ohne Verpflichtung zur Abschlusszahlung zurückgeben. Damit trägt der LG das volle Investitionsrisiko. Die Bilanzierung beim LG steht außer Zweifel.

d) Immobilien-Leasingverträge


Auch beim Immobilien-Leasing unterscheidet die Finanzverwaltung zwischen Verträgen mit Voll- und mit Teilamortisation. Das Immobilien-Leasing wurde zunächst durch den Vollamortisationserlass vom 21.03.1972 geregelt. Echte Vollamortisationsverträge sind allerdings für den Immobiliensektor untypisch.
Der Teilamortisationserlass vom 23.12.1991 betrifft Immobilien-Leasingverträge, deren (unkündbare) GMZ nicht über 90% der bgN beträgt und bei denen die Leasingraten nur einen Teil der Gesamtinvestitionskosten amortisieren. (Eine untere Schranke der GMZ wird im Erlass nicht genannt; anderenfalls hätten sich wohl unüberwindliche Probleme der Abgrenzung von herkömmlichen Mietverhältnissen ergeben.) Zum Ablauf der GMZ hat der LN die Option, das Objekt zum Restbuchwert (unter Berücksichtigung der linearen AfA für das Gebäude gem. § 7 IV Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG) zu erwerben. Da somit die Chance der Wertsteigerung beim LN liegt, muss der LG – will er den Gegenstand bilanzieren  – wesentliche Objektrisiken tragen. Der Erlass formuliert einen Katalog von Risiken, die der LG übernehmen muss; dem LG werden alle Risiken zugeordnet, die typischerweise mit dem Eigentum am Objekt in Zusammenhang stehen (Gefahr des zufälligen Untergangs, der vom LN nicht verschuldeten Zerstörung oder Einschränkung der Nutzbarkeit u.Ä.).
Während bei den sonstigen Vertragsformen der LN das Objektrisiko vollständig oder zumindest zu ganz wesentlichen Teilen trägt und eine Objektzurechnung zum LG nur durch die bei ihm verbleibende Wertsteigerungschance begründet werden kann, ist es beim (erlasskonformen) Immobilien-Leasingvertrag (mit Teilamortisation) genau umgekehrt: Dem LG werden alle wirtschaftlich wesentlichen Risiken auferlegt; die Wertsteigerungschancen dagegen liegen vollständig beim LN.

3. Objektzurechnung nach US-GAAP und IFRS/IAS

a) Capital/finance leases und operating leases


Wie in Deutschland basiert auch die Objektzurechnung nach US-GAAP und IFRS/IAS auf einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Die Zuordnung erfolgt durch eine Unterscheidung zwischen capital leases (US-GAAP) bzw. finance leases (IFRS/IAS) einerseits und operating leases andererseits.
Bei einem capital/finance lease werden wesentliche am Objekt haftende Risiken und Chancen auf den LN übertragen (SFAS 13.60; IAS 17.4); der LN wird in eine Stellung versetzt, die wirtschaftlich dem (kreditfinanzierten) Kauf des Objektes entspricht. Sind Leasingvereinbarungen geeignet, den LN wie den Eigentümer des Gegenstandes zu stellen, dann sollten diese wirtschaftlich gleichen Situationen im Jahresabschluss gleich behandelt werden. Mithin aktiviert bei capital/finance leases der LN den Gegenstand. Alle anderen Leasingvereinbarungen werden durch Negativabgrenzung als operating leases klassifiziert; wie bei typischen Mietverträgen wird das Objekt vom LG aktiviert (SFAS 13.6; IAS 17.4).

b) Konkretisierung der Vertragsabgrenzung für Mobilien-Leasingverträge


SFAS 13 und IAS 17 greifen zur Klassifizierung von Leasingverträgen als capital/finance leases im Kern auf die folgenden vier Kriterien (tests) zurück:
1) Nach Ablauf der GMZ (lease term) wird das Eigentum am Objekt auf den LN übertragen (transfer of ownership test).
2) Dem LN wird eine Kaufoption zu einem Preis eingeräumt, der mutmaßlich so weit unter dem Zeitwert (fair value) zum Zeitpunkt der möglichen Optionsausübung liegt, dass bereits zu Vertragsbeginn von einer Ausübung ausgegangen werden kann (bargain purchase option test).
3) Die GMZ erstreckt sich über mindestens 75% (SFAS 13) bzw. den wesentlichen Teil (IAS 17) der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Objektes (economic life test).
4) Der Barwert der Mindestleasingzahlungen entspricht zu Vertragsbeginn zumindest 90 % des Zeitwertes (SFAS 13) bzw. zumindest dem Zeitwert (IAS 17) des Objektes (recovery of investment test).
Erfüllt ein Leasingvertrag mindestens eines der angeführten Kriterien, so liegt nach SFAS 13 ein capital lease vor. Dagegen bewirken diese Kriterien nach IAS 17 keinen Automatismus der Vertragsklassifikation. Sie sind zusammen mit den nachfolgenden Kriterien lediglich als Indizien für das Vorliegen eines finance lease aufzufassen. (IAS 17.10 f. trennen zwischen examples – hier Punkte 1 – 5 – und indicators – hier Punkte 6 – 8 – ; diese Differenzierung bleibt unbegründet.)
5) Das Leasingobjekt ist derart spezialisiert, dass es ohne wesentliche Änderungen nur vom LN zu nutzen ist.
6) Kann der LN den Vertrag kündigen, so muss er die dem LG entstehenden Kosten der Kündigung übernehmen.
7) Gewinne oder Verluste, die auf Grund von Schwankungen des Restwertes entstehen, fallen dem LN zu.
8) Der LN kann den Vertrag zu einer wesentlich unter der Marktmiete liegenden Leasingrate verlängern.
Zu 1): Vereinbarter Eigentumsübergang (transfer of ownership test)
Wird vereinbart, das Eigentum am Objekt zum Ablauf der GMZ auf den LN zu übertragen, so gehen alle Risiken und Chancen über; es liegt ein capital/finance lease vor. Dabei ist ausschließlich ein automatischer Eigentumsübergang zu prüfen, da die Gewährung einer Kaufoption gem. Punkt 2) gesondert zu würdigen ist. Ein Vertrag, der den Eigentumsübergang bereits zu Beginn der GMZ festschreibt, ist – unabhängig von seiner Bezeichnung – kein Leasingvertrag, sondern ein (verdeckter) Ratenkaufvertrag.
Zu 2): Vereinbarung einer günstigen Kaufoption (bargain purchase option test)
Ein capital/finance lease ist ferner anzunehmen, falls dem LN eine so günstige Kaufoption eingeräumt wird, dass bereits zu Vertragsbeginn von der Ausübung der Option ausgegangen werden kann. Während beim vereinbarten Eigentumsübergang eine rechtliche Verpflichtung zum Kauf besteht, ist hier ein „ wirtschaftlicher Zwang “ gegeben, weil sich der LN durch Ausübung der Option den weiteren produktiven Einsatz bzw. den Verwertungserlös zu sehr günstigen Konditionen sichern kann. Die spätere Wahrnehmung der Option darf bereits zu Vertragsbeginn vermutet werden, wenn der im Vertrag festgeschriebene Kaufpreis hinreichend weit unter dem Zeitwert im Zeitpunkt der möglichen Optionsausübung liegt (zur Definition des fair value vgl. SFAS 13.5(c) bzw. IAS 17.4). Damit stellt sich das Problem, einen Grenzpreis zu fixieren, ab dem die Ausübung der Option nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vermutet werden kann bzw., umgekehrt formuliert, ab dessen Unterschreitung von der Optionsausübung ausgegangen werden muss. SFAS 13 und IAS 17 präzisieren diese Grenze nicht; wann der vereinbarte Preis so weit unter dem Verkehrswert liegt, dass eine Optionsausübung anzunehmen ist, bleibt unklar (Kieso, /Weygandt, /Warfield, 2001).
Zu 3): Mietzeittest (economic life test)
Der Mietzeittest vergleicht die GMZ mit der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Objektes (SFAS 13.7(c), IAS 17.10(c)). (Nach SFAS 13.5(f) und IAS 17.4 umfasst die GMZ (lease term) neben der unkündbaren Mietdauer auch Zeiträume, in denen das Weiterbestehen des Leasingverhältnisses, etwa aufgrund günstiger Verlängerungsoptionen, wahrscheinlich ist.) Der Mietzeittest ähnelt der 90 %-Schranke der deutschen Leasingerlasse, die allerdings auf das Verhältnis von GMZ und bgN abstellen. Ein capital lease ist gem. SFAS 13.7(c) zu vermuten, wenn die GMZ mindestens 75% der wirtschaftlichen Nutzungsdauer beträgt. IAS 17 konkretisiert den Mietzeittest nicht durch eine Prozentangabe, sondern formuliert eine qualitative Schranke. Umfasst die GMZ den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Objektes, so ist der Leasingvertrag als finance lease zu klassifizieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass keine völlige Übereinstimmung von GMZ und wirtschaftlicher Nutzungsdauer vorliegen muss; grds. reicht ein kürzerer, ggf. deutlich unter der Nutzungsdauer liegender Zeitraum aus. (Für eine Übertragung der 75%-Schranke des US-amerikanischen und britischen Leasingstandards McGregor, 1996; Baetge, /Dörner, /Kleekämper, 2002. Für eine Anwendung der 90%-Schranke der deutschen Leasingerlasse Findeisen, 1997.)
Der Mietzeittest betrifft das Ausmaß, in dem Objektchancen und -risiken auf den LN übergehen. Die ggf. sehr unterschiedlichen Erträge zum Ende der Nutzungsdauer und unterschiedliche Verwertungserlöse sprechen für eine einzelfallbezogene Würdigung der Risiken- und Chancenverteilung. Allerdings eröffnet eine qualitative Zeitschranke Gestaltungsspielräume. Der US-amerikanische (und britische) Standard als auch die deutschen Erlassregelungen zeigen in der praktischen Anwendung, dass die Vorteile einer quantitativen Zeitschranke deren Nachteile überwiegen.
Zu 4): Barwerttest (recovery of investment test)
SFAS 13.7(d) geht von einem capital lease aus, wenn der Barwert der Mindestleasingzahlungen (minimum lease payments) zu Vertragsbeginn mindestens 90 % des Zeitwertes des Objektes (abzüglich Zulagen und Steuergutschriften des LG) beträgt. Eine Klassifikation als finance lease erfolgt dagegen nach IAS 17.10(e) erst dann, wenn der Barwert dem Zeitwert des Objektes insgesamt entspricht oder ihn übersteigt. Sowohl die Mindestleasingzahlungen als auch der anzuwendende Zins werden für LG und LN unterschiedlich definiert, sodass der Barwerttest zu abweichenden Ergebnissen führen kann.
Aus Sicht des LN umfassen die Mindestleasingzahlungen alle Zahlungen, die der LG vom LN und von einer diesem nahe stehenden Partei während der Vertragslaufzeit und mit dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung einfordern kann (IAS 17.4). Dazu gehören neben den vereinbarten Leasingzahlungen auch vom LN bzw. von einer ihm nahe stehenden Partei (SFAS 13.5(a); IAS 24.5 und 28.2) garantierte Restwerte und der festgelegte Kaufpreis des Objektes, wenn der Leasingvertrag ein Andienungsrecht oder eine günstige Kaufoption enthält. Nicht in die Mindestleasingzahlungen eingerechnet werden Entgelte für besondere Leistungen (Wartung, Versicherung etc.) sowie Steuerzahlungen, die durch den Besitz des Leasingobjektes anfallen (Baetge, /Dörner, /Kleekämper, 2002; Reichertz, /Frey, 1997). Nicht einzubeziehen sind zudem bedingte Leasingraten (contingent rentals), die in Abhängigkeit von Umsatz, Nutzungsintensität, Zinssätzen u.Ä. festgelegt werden (SFAS 13.5(n); IAS 17.4). Während ein garantierter Restwert aus Sicht des LN nur solche Beträge umfasst, für die der LN selbst oder eine ihm verbundene Partei einstehen muss, ist die Restwertgarantie aus Sicht des LG um alle Zusagen zu erweitern, die eine dritte Partei übernommen hat (SFAS 13.5(j)(ii); IAS 17.4).
Bei der Vertragsklassifikation durch den LN ist zur Berechnung des Barwertes der Mindestleasingzahlungen der interne Zinsfuß des LG zu verwenden (interest rate implicit in the lease), also der Zins, mit dem die Mindestleasingzahlungen sowie der nicht garantierte Restwert zu diskontieren sind, um in der Summe dem Zeitwert des Leasingobjektes (abzüglich Zulagen und Steuergutschriften) zu entsprechen (SFAS 13.5(k); IAS 17.4; Kieso, /Weygandt, /Warfield, 2001). Da dieser Zins dem LN i.d.R. nicht bekannt sein dürfte, soll der LN für die Abzinsung auf seinen Grenzfremdkapitalzins (lessee\'s incremental borrowing rate of interest) zurückgreifen (SFAS 13.7(d); IAS 17.20). SFAS 13.5(l) versteht darunter den fristadäquaten Zins, den der LN bei einem fremdfinanzierten Kauf des Gegenstands aufzuwenden hätte. Nach IAS 17.4 soll vorrangig der Zinssatz einer vergleichbaren Leasingtransaktion verwendet werden.
Der ökonomische Grundgedanke des Barwerttests ist einsichtig: Bei der Ermittlung des Barwerts werden die künftigen Zahlungen, die der LG aus dem Leasingvertrag fest erwarten darf, mit dem internen Zins diskontiert. Der Barwert spiegelt den Betrag wider, der dem LG durch das Leasinggeschäft vergütet wird, den Betrag, der nicht mehr mit Investitionsrisiko, sondern lediglich noch mit Bonitätsrisiko behaftet ist. Mithin stellt der Barwerttest auf den Übergang des Investitionsrisikos ab: Je höher der Anteil des investitionsrisikofreien Betrages am gesamten Zeitwert des Objektes ist, desto mehr nähert sich der Leasingvertrag einem Kaufvertrag an. Man kann daher bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erwägen, ab einem bestimmten Verhältnis von investitionsrisikofreiem Barwert und Zeitwert des Objektes den Leasingvertrag wie einen Kaufvertrag zu behandeln, also beim LG nicht den Gegenstand, sondern eine Forderung zu aktivieren. Entsprechend ist der Barwerttest aus Sicht des LN ein Indikator, inwieweit er das Investitionsrisiko übernommen hat, d.h. in eine käuferähnliche Position versetzt wurde. Wird eine festzulegende Schranke erreicht, so hat dies die Aktivierung des Gegenstandes beim LN zur Folge.
Schwächen des Barwerttests liegen in den Gestaltungsspielräumen, die durch die Abschätzung der Diskontierungsfaktoren und künftiger, z.T. erst in einigen Jahren anfallender Zahlungen eröffnet werden. In besonderer Weise kritisch sind bedingte Leasingzahlungen (contingent rentals). Diese werden weder in die Ermittlung des internen Zinsfußes des LG noch in die Bestimmung der Relation aus Barwert der Mindestleasingzahlungen und Zeitwert des Objektes einbezogen. Nehmen bedingte Leasingzahlungen ein relativ großes Gewicht ein, so kann sich ein negativer interner Zinsfuß beim LG ergeben.
Neben den erläuterten Kriterien nennt IAS 17 vier weitere Orientierungshilfen für die Qualifikation als finance lease. Diese haben jedoch nur klarstellenden Charakter und bringen in der Sache keine zusätzlichen Erkenntnisse für die Vertragsabgrenzung (Mellwig, 1998).

c) Konkretisierung der Vertragsabgrenzung für Immobilien-Leasingverträge


Die US-GAAP enthalten differenzierte Vorschriften für Leasingverträge über unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Gebäudeteile und für maschinelle Anlagen einschließende Überlassungsverträge (SFAS 13.25 – 28). Für LN und LG existieren teilweise erheblich unterschiedliche Regelungen (Born, 1999).
SFAS 13 nimmt im Grundsatz eine ggf. auf Schätzung beruhende Aufteilung der Zahlungen auf Grund und Boden, Gebäude und maschinelle Anlagen vor, um diese sodann gesondert zu beurteilen. (Bei einem Wertanteil des Bodens am bebauten Grundstück von weniger als 25 % erfolgt eine gemeinsame Beurteilung nach den Kriterien für das Gebäude.) Für die Klassifikation eines Leasingvertrags über unbebaute Grundstücke (Grund und Boden) sind nach SFAS 13.25 lediglich der transfer of ownership test und der bargain purchase option test relevant. Ausdrücklich keine Anwendung finden der economic life test und der recovery of investment test, weil die wesentlichen Chancen und Risiken wegen der unbegrenzten wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Grund und Bodens nur dann auf den LN übertragen werden können, wenn das rechtliche Eigentum auf ihn übergeht. Für die abgegrenzten Gebäude und maschinellen Anlagen erfolgt eine Beurteilung anhand der beschriebenen vier Zuordnungstests. IAS 17 weist für den Fall des unbebauten Grundstücks eine mit SFAS 13 inhaltsgleiche Regelung auf. Leasingverträge über Gebäude sind nach den allgemeinen Kriterien in finance leases und operating leases zu klassifizieren. Leasingverträge über bebaute Grundstücke sind für die Klassifizierung in einen Grundstücks- und einen Gebäudeteil aufzuspalten, wenn der Grundstücksanteil nicht unwesentlich ist. Dabei sind die Mindestleasingzahlungen im Verhältnis der Zeitwerte der Leistungen für die Nutzungsrechte zum Zeitpunkt des Abschlusses des Leasingvertrages aufzuteilen (IAS 17.15 f.). Der Vertrag über Grund und Boden ist aufgrund der unbegrenzten Nutzungsdauer grundsätzlich als operating lease einzustufen, während für das Gebäude die allgemeinen Kriterien für die Klassifizierung als finance oder operating lease gelten. Eine Klassifizierung beider Verträge als finance lease ist jedoch zwingend, wenn der Eigentumsübergang für beide Elemente vorgesehen oder hinreichend wahrscheinlich ist. Ist der Anteil des Grundstücks unwesentlich, wird der Leasingvertrag einheitlich als operating oder finance lease klassifiziert. In diesem Fall gilt die Nutzungsdauer des Gebäudes als Nutzungsdauer des gesamten Leasingobjektes (IAS 17.17).

III. Leasingverträge im Jahresabschluss


1. Nutzungsüberlassung versus verdeckter Ratenkauf


Bei gegebener Objektzurechnung gelten für die Darstellung eines Leasingvertrages im Jahresabschluss von LG und LN nach deutschem Handelsrecht, US-GAAP und IAS im Wesentlichen die gleichen Grundsätze. Aktiviert der LG das Objekt, so wird der Vertrag von beiden Parteien wie ein herkömmliches Mietgeschäft abgebildet. Die Leistung des LG wird in der Objektüberlassung im Zeitablauf gesehen und gilt für die restliche Vertragslaufzeit als noch nicht erbracht. Mithin scheitert die Aktivierung der künftigen Leasingraten an den Ertragsrealisationskriterien. Ansprüche und Verpflichtungen aus dem noch schwebenden Teil solcher Dauerschuldverhältnisse (executory contracts) werden grds. nicht bilanziert; Ausnahmen bilden Abgrenzungen bei Auseinanderfallen von Zahlungs- und Erfolgszeitpunkt sowie Rückstellungen aufgrund etwaiger Verpflichtungsüberschüsse. Aktiviert dagegen der LN das Objekt, so orientiert sich die Bilanzierung am Leitbild des Kredit- bzw. Ratenkaufs (installment purchase). Zu Vertragsbeginn ist das Leasinggeschäft erfolgsneutral abzubilden; neben dem Gegenstand weist der LN eine Verbindlichkeit gegenüber dem LG aus. Der LG aktiviert eine Forderung gegenüber dem LN, die sich nach der Höhe der diskontierten, noch offenen Leasingzahlungen bemisst. Die Leasingraten sind für beide Seiten in einen Tilgungsanteil und einen erfolgswirksamen Anteil aufzuspalten.

2. Leasingverträge bei Zurechnung des Gegenstandes zum LG

a) Objektausweis und Objektbewertung


Leasingobjekte sind als Sachanlagevermögen auszuweisen, da sie dem Betrieb des LG dauernd zu dienen bestimmt sind (§ 247 II HGB, SFAS 13.19(a); IAS 17.49 und 53). Leasingvermögen sollte unter einer gesonderten römischen Ziffer (§ 266 II HGB) ausgewiesen und dort bzw. im Anhang nach Anlagearten gegliedert werden (HFA, 1989); differenzierte Informationen fordern auch SFAS 13.23 und IAS 17.56. Beim Zugangswert gelten die allgemeinen Grundsätze, doch ist zwischen in die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einrechnungspflichtigen Nebenkosten (für Kauf, Herstellung, Inbesitznahme des Objektes) und Kosten des Leasingvertrags (für Transport zum und Installation beim LN) zu trennen. Letztere sind nach deutschem Recht keine Nebenkosten der Anschaffung bzw. Herstellung des Objektes, sondern als Kosten der Erstvermietung sofort verrechenbarer Aufwand. SFAS 13.19(c) und IAS 17.52 dagegen fordern, diese initial direct costs aktivisch abzugrenzen und nach Maßgabe der Ertragsvereinnahmung über die GMZ zu verteilen; eine sofortige Aufwandsverrechnung kommt nur für der Höhe nach unwesentliche Ausgaben in Betracht. In den Folgeperioden sind die Leasingobjekte nach allgemeinen Grundsätzen und unter Beachtung der Abschreibungspolitik für gleichartige Wirtschaftsgüter des Unternehmens über deren (wirtschaftliche) Nutzungsdauer abzuschreiben (HFA, 1989; SFAS 13.19(a); IAS 17.53). Eine Abschreibung über die Vertragsdauer unter Berücksichtigung geschätzter Restwerte wird ebenfalls für zulässig gehalten (HFA, 1989; Hastedt, /Mellwig, 1998).

b) Erfolgswirksamkeit der Leasingzahlungen


In einer Abrechnungsperiode geleistete Leasingzahlungen sind unmittelbar erfolgswirksam, wenn sie als Gegenleistung für den Wert der periodischen Nutzungsüberlassung anzusehen sind. Der BFH vertrat in einem (Immobilien-)Leasingurteil vom 12.08.1982 (BFH, 1982) die Auffassung, die Nutzungsüberlassung in der GMZ sei grds. in Art und Umfang und damit im Wert gleich; degressive Leasingraten seien mit dem Ergebnis einer linearen Erfolgswirksamkeit abzugrenzen.
Die Vermutung, nur lineare Raten seien sachgerecht, wurde in der Literatur überzeugend kritisiert (Forster, K.-H. 1988, m.w.N.). Auch der BFH hat mit Urteil vom 28.02.2001 (BFH, 2001) für degressive Leasingraten beim Mobilienleasing entschieden, dass kein erfolgsneutralisierender Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Eine Pflicht zur linearen Erfolgsabgrenzung kann nur insoweit greifen, als bei wirtschaftlicher Würdigung des Leasingvertrages nicht auf einen anderen, sachgerechteren Nutzenverlauf geschlossen werden muss (so explizit auch SFAS 13.15,13.19(b); IAS 17.33, 17.50). Nichtlineare Zahlungsstrukturen sind als von den Vertragsparteien bestätigte Schätzung des periodischen Nutzungswertes erfolgsrechnerisch zu akzeptieren, sofern sie in einem Korridor zwischen linearen und aufwandsdegressiven Leasingzahlungen liegen. Jenseits dieses Bereiches jedoch sind verdeckte Finanzierungsgeschäfte zu vermuten und Abgrenzungen bis zur zulässigen Aufwands- und Ertragsstruktur vorzunehmen: bei progressiver Ratenstruktur lineare, bei extrem degressiver Ratenstruktur aufwandsdegressive Erfolgswirksamkeit. In diese Abgrenzung sind unabhängig von ihrer Bezeichnung alle Zahlungen einzubeziehen, für die keine besondere Gegenleistung (Transport, Installation beim LN) erfolgt. Dazu gehören insbes. Sonderzahlungen (nach Vertragschluss zu leistende Zahlungen, etwa beim Kfz-Leasing, die bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages nicht erstattet werden) und Vormieten (sie dienen beim Immobilien-Leasing zum Ausgleich von Zinsbelastungen in der Herstellungsphase). Die Zahlungen leistet der LN, um sich die Objektnutzung zu sichern (Mietvorauszahlung); der zunächst erfolgsneutralisierende Rechnungsabgrenzungsposten ist in Anpassung an die erfolgswirksame Leasingratenstruktur aufzulösen.

c) Offenlegungspflichten


Nach deutschem Handelsrecht haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften die ihnen als LN zufallenden Verpflichtungen zusammen mit anderen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in oder unter der Bilanz erscheinen, im Anhang anzugeben, sofern der Gesamtbetrag für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung ist (§ 285 Ziff. 3 HGB). Für LG kann eine Erläuterungspflicht nach § 264 II HGB in Betracht kommen, wenn bei stark wachsendem Neugeschäft die leasingtypischen Anfangsverluste die Ertragslage erheblich verzerren (Gelhausen, W./Gelhausen, H. F. 1995). Nach US-GAAP und IAS müssen LG und LN in den Notes die bestehenden Leasingvereinbarungen zunächst allgemein beschreiben, wobei für LN diese Erläuterungen auch Angaben über die Bezugsbasis bedingter Leasingzahlungen (contingent rentals), über die Ausgestaltung von Kauf- bzw. Mietverlängerungsoptionen, über Ratenanpassungen und leasingvertragliche Nebenvereinbarungen (z.B. Kreditaufnahmebeschränkung) enthalten müssen. Beide Seiten müssen zudem die künftigen Leasingzahlungen aus nichtkündbaren Leasingverhältnissen insgesamt sowie einzeln für jedes der folgenden fünf Jahre und den Anteil sog. bedingter Leasingzahlungen am Jahresergebnis aufführen; LN trifft diese Verpflichtung jedoch nur für operating leases mit einer (Rest-)Laufzeit von mehr als einem Jahr. LG haben zusätzlich sämtliche Leasingobjekte nach Klassen mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sowie den aufgelaufenen Abschreibungen zu dokumentieren (vgl. für LN: SFAS 13.16(b) – (d); IAS 17.35 sowie für LG: SFAS 13.23(b) – (c); IAS 17.56, siehe auch SFAS 13 Appendix D).

3. Leasingverträge bei Zurechnung des Gegenstandes zum LN

a) Darstellung beim LN


Leasingverträge mit Zurechnung des Objektes zum LN sind im deutschen Rechtskreis ohne Bedeutung. Nach US-GAAP und IAS (capital/finance lease) weist der LN den Gegenstand im Sachanlagevermögen aus und passiviert in gleicher Höhe eine Verbindlichkeit gegenüber dem LG. Der Anschaffungswert ergibt sich durch Diskontierung der (Mindest-)Leasingzahlungen abzüglich Verwaltungskosten- und Gewinnaufschlag mit dem im Barwerttest verwendeten Zins; ggf. ist der niedrigere Zeitwert des Leasingobjektes zu Grunde zu legen (Wertobergrenze). Vertragsabschlusskosten sind nach SFAS 91.5 bzw. IAS 17.24 aktivisch abzugrenzen. Sofern am Ende der GMZ ein Eigentumsübergang oder aber eine günstige Kaufoption vereinbart wurde, schreibt der LN den Leasinggegenstand nach allgemeinen Grundsätzen über die wirtschafliche Nutzungsdauer ab. In allen anderen Fällen wird der Leasinggegenstand über die GMZ unter Berücksichtigung eines etwaigen Restwertes abgeschrieben. Die Verbindlichkeit des LN und die Forderung des LG sind als Barwert künftiger Leasingzahlungen im Wert fortzuführen, die Leasingzahlungen werden also nach Maßgabe des Kalkulationszinses in einen Zins- und einen Tilgungsanteil aufgespalten. Bei linearer Ratenvereinbarung ergibt sich somit für den Zinsaufwand ein degressiver Verlauf.

b) Darstellung beim LG


Mit Abschluss des Leasingvertrages bucht der LG das Objekt aus dem Sachanlagevermögen aus und aktiviert stattdessen eine Forderung gegenüber dem LN. Nach US-GAAP und IAS sind bei der Forderungsbewertung auch nicht garantierte Restwerte einzubeziehen. Die Forderung ist in der Bilanz zum Nettobetrag, d.h. abzüglich der noch nicht realisierten Zinserträge, auszuweisen. Der jeweils erfolgswirksame Finanzertrag bestimmt sich grds. durch Anwendung eines konstanten Zinssatzes auf die noch ausstehende Nettoinvestition (SFAS 13.17(b), 13.18(b); IAS 17.36, 17.39).
Neben diesen allgemeinen Regelungen existieren spezielle Vorschriften für Leasingverhältnisse, bei denen der LG als Hersteller- bzw. Händler fungiert (sales-type leases). Sie sollen insbes. sicherstellen, dass der sich erst im Zeitablauf realisierende Zinserfolg vom Hersteller- bzw. Händlererfolg separiert wird (Kieso, /Weygandt, /Warfield, 2001; Weinstock, 2000).

4. Besonderheiten bei sale-and-lease-back


Bei sale-and-lease-back wird ein Objekt vom LN (seller-lessee) an den LG (buyer-lessor) veräußert und zurückgeleast. Grundsätzlich werden diese Geschäfte wie herkömmliche Leasinggeschäfte bilanziert. Besonderheiten ergeben sich jedoch aus der engen wirtschaftlichen Verknüpfung der beiden schuldrechtlichen Vereinbarungen. Hinsichtlich der bilanziellen Abbildung ist zu hinterfragen, ob der dem Leasinggeschäft vorausgehende Verkauf wie ein Geschäft unter fremden Dritten zu behandeln ist, insbes., ob ein Veräußerungsgewinn als realisiert gelten kann. Diese Frage wird nach Maßgabe der Übertragung von Risiken und Chancen zu beurteilen sein und lässt sich somit durch Rückgriff auf die Grundsätze der Objektzurechnung lösen. Bei Zurechnung des Gegenstandes zum LG spricht nach deutschem Handelsrecht nichts gegen eine Gewinnrealisation im Veräußerungszeitpunkt, soweit der vereinbarte Preis den Marktwert des Objektes nicht übersteigt. (Anderenfalls handelte es sich um ein verdecktes Darlehen, das der LN über die Leasingraten zu tilgen hätte.) Während IAS 17 im Grundsatz dieser Vorgehensweise folgt (Weinstock, 2000), ist nach US-GAAP die Differenz zwischen höherem Kaufpreis und Buchwert stets passivisch abzugrenzen und erst während der GMZ erfolgswirksam zu vereinnahmen (Kieso, /Weygandt, /Warfield, 2001). Ordnen die Zurechnungskriterien das Leasingobjekt dem LN zu, ist eine Gewinnrealisation ausgeschlossen, da keine umsatzgebundene (bilanzwirksame) Veräußerung stattfindet. Der vom LG gezahlte Betrag ist somit in jedem Fall passivisch abzugrenzen. Bei Vereinbarung eines Preises unter dem Buchwert ist bei operating leases grds. sofort ein Verlust zu realisieren, verbleibt der Leasinggegenstand in der Bilanz des LN, ist ggf. eine außerplanmäßige Abschreibung vorzunehmen.

IV. Konsolidierung von Leasingobjektgesellschaften


Beim Leasing von Immobilien und Großanlagen wird für den einzelnen Leasinggegenstand typischerweise eine separate Objektgesellschaft als GmbH oder KG gegründet. Bei der KG ist persönlich haftende und geschäftsführende Gesellschafterin eine GmbH als 100 %ige Tochter der Leasinggesellschaft. Die vollhaftende GmbH verfügt zwar über die Stimmrechtsmehrheit, ist aber i.d.R. nicht oder nur sehr gering am Kapital der KG beteiligt.
Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ist nach deutschem Recht an das Vorliegen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses geknüpft, das entweder auf dem Konzept der einheitlichen Leitung (§ 290 I HGB) oder auf dem Control-Konzept (§ 290 II HGB) basiert. Ein Control-Verhältnis besteht gem. § 290 II HGB in erster Linie dann, wenn eine Kapitalgesellschaft bei einem Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter besitzt. Dabei ist allerdings zu prüfen, ob dem Leasingnehmer-Kommanditisten Stimmrechte, die formal die Komplementär-GmbH innehat, nach § 290 III Satz 1 HGB zuzurechnen sind. Im Falle einer Objektgesellschaft in der Form einer GmbH & Co. KG mit geringer (Eigen-)Kapitalausstattung, bei der die Leasinggesellschaft über eine 100 %ige Tochter-GmbH den einzigen Komplementär stellt, kommt eine Zurechnung der Stimmrechte zum LN regelmäßig nicht in Betracht (Gelhausen, W./Weiblen, H. F. 2003). Hat der LN (als einziger Kommanditist) dagegen eine betragsmäßig erhebliche Kommanditeinlage erbracht, treffen ihn die Verlustrisiken faktisch allein, wenn die Leasinggesellschaft bzw. die von ihr gehaltene Komplementär-GmbH nur unwesentlich an der Objektgesellschaft beteiligt ist. (Entsprechendes gilt, falls die Objektgesellschaft als OHG geführt wird.) Dies hätte eine Zurechnung der Stimmrechte zum Leasingnehmer(konzern) und damit die Begründung eines Control-Verhältnisses nach § 290 II und III HGB zur Folge.
Das Konzept der einheitlichen Leitung dürfte bei Leasingobjektgesellschaften nicht zu einer vom Control-Konzept abweichenden Beurteilung führen können. Grundlage der Konsolidierung nach US-GAAP sind ARB 51 und SFAS 94; wie im deutschen Handelsrecht wird die Konsolidierungspflicht an ein Mutter-Tochter-Verhältnis geknüpft, das jedoch ausschließlich über das Control-Kriterium begründet wird. In EITF 90 – 15 werden drei Kriterien formuliert, die, falls sie kumulativ vorliegen, eine Konsolidierung beim Leasingnehmer(konzern) bewirken:
1) Die Tätigkeit der Leasingobjektgesellschaft beschränkt sich im Wesentlichen auf das Verleasen von Gegenständen an einen einzigen LN.
2) Die wesentlichen Risiken und im Wesentlichen alle Chancen aus dem Leasingobjekt sowie die Verpflichtungen aus den Verbindlichkeiten der Objektgesellschaft sind direkt oder indirekt dem LN zuzuordnen.
3) Die Objektgesellschaft ist nicht mit einem angemessenen Eigenkapital ausgestattet, das über die gesamte Leasingdauer haftet.
In der praktischen Ausgestaltung dürfte Kriterium 3) am ehesten die Möglichkeit bieten, eine Konsolidierung beim LG zu erreichen bzw. eine Konsolidierung durch den Leasingnehmer(konzern) zu verhindern. Im Ergebnis muss dazu zusätzliches haftendes Eigenkapital von anderen als dem LN (Leasinggesellschaft, Dritte) bereitgestellt werden.
Nach den Regelungen des IASC (IAS 27; SIC-12) sind Leasingobjektgesellschaften grds. entsprechend den Ausführungen zum Control-Konzept gem. deutschem Handelsrecht zu konsolidieren.

V. Reformdiskussion


Anders als in Deutschland, wo die Leasingbilanzierung zuletzt kaum diskutiert wurde, war die Leasingbilanzierung nach US-GAAP und nach IAS in den letzten Jahren Gegenstand der Kritik: Trotz der komplexen Zurechnungsregelungen ist eine präzise Abgrenzung zwischen operating und finance/capital leases kaum möglich. Insbesondere bei Anwendung der Grundsätze des IASB bleibt es weitgehend im Ermessen des Bilanzierenden, Nutzungsüberlassungen als operating bzw. als finance leases zu qualifizieren.
Ein Vorstoß zur grundlegenden Neugestaltung der Leasingbilanzierung wurde 1996 unternommen, als eine unter dem Vorsitz des Australiers McGregor stehende internationale Arbeitsgruppe (G4+1 Group) einen Reformvorschlag unter dem Titel „ Accounting for Leases: A New Approach “ veröffentlichte (McGregor, 1996). Es wird vorgeschlagen, auf die Unterscheidung zwischen finance und operating leases zu verzichten. Stattdessen habe der LN bei Verträgen mit einer Laufzeit von über einem Jahr ein Nutzungsrecht und eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem LG zu bilanzieren. Der LG solle eine Forderung gegenüber dem LN, d.h. den Barwert künftiger Leasingzahlungen, und den verbleibenden Restwert, den voraussichtlichen Zeitwert noch möglicher Nutzungen nach Ablauf der GMZ, aktivieren. Das Leasingobjekt unterliegt dann in der GMZ keiner planmäßigen Abschreibung.
Der Reformvorschlag des McGregor-Papiers wurde seinerseits recht deutlich kritisiert, weil er gegen gewachsene Bilanzierungsusancen, insbes. gegen den Grundsatz der Nicht-Bilanzierung schwebender Geschäfte, verstößt. Daneben scheinen die beabsichtigte Vereinfachung der Bilanzierung und die Verbesserung der Information fraglich. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Diskussion um eine grundlegende Neuorientierung der Leasingbilanzierung fortgeführt wird. So hat die G4+1 Group Ende 1999 ein weiteres Positionspapier unter dem Titel „ Leases: Implementation of a New Approach “ veröffentlicht, das die Vorschläge des McGregor-Papiers aufgreift und weiter zu entwickeln versucht (Nailor, /Lennard, 1999). Während das McGregor-Papier vornehmlich die konzeptionellen Grundlagen zur Neugestaltung der Leasingbilanzierung darstellt, unterbreitet das neue Positionspapier konkrete Vorschläge, wie ein neuer Leasingstandard aussehen könnte. Dabei werden Grundsätze für die Bilanzierung der Ansprüche und Verpflichtungen aus Leasingverträgen für komplexe Situationen (Optionen, Restwertgarantien, bedingte Leasingraten usw.) erarbeitet. Das Papier geht außerdem in weit stärkerem Maße auf die Bilanzierung beim LG ein, indem explizit Offenlegungspflichten und Fragen der Gewinnrealisierung auf Seiten des LG diskutiert werden.
Die Mitgliederorganisationen der G4+1 Group werden überprüfen, ob und, wenn ja, wie die Vorschläge dieses Positionspapiers in die Leasingstandards der jeweiligen Länder einfließen sollen. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob das Positionspapier zu einer grundlegenden Neuausrichtung der Leasingbilanzierung beitragen kann. Angesichts der sehr komplexen und schwierigen Materie ist eine rundum zufrieden stellende Neuregelung der Leasingbilanzierung auf kurze Frist nicht zu erwarten.
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BFH, : Urteil v. 12.08.1982, in: BStBl. II 1982, S. 696 – 700
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Förschle, G./Kroner, M. : Kommentierung zu § 246, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, hrsg. v. Ellrott, H./Förschle, G./Hoyos, M. et al., 6. A., München 2006
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