Inhaltsübersicht
I. Begriff
II. Zurechnung
von Leasingobjekten
III. Leasingverträge
im Jahresabschluss
IV. Konsolidierung
von Leasingobjektgesellschaften
V. Reformdiskussion
I. Begriff
Leasing ist eine Form der entgeltlichen Nutzungsüberlassung.
Eine kurzfristige Überlassung an wechselnde Nutzer wird in Deutschland auch als
operating leasing bezeichnet. Dabei treten von der BGB-Miete abweichende
Besonderheiten in den Hintergrund; man sollte daher von Miete, nicht von
Leasing sprechen. Beim in Deutschland sog. Finanzierungsleasing
dominiert dagegen der mittel- bis langfristige Finanzierungsaspekt. Der Vertrag
ist über einen wesentlichen Teil der Nutzungszeit des Objektes, die
Grundmietzeit (GMZ), bei vertragsgemäßer Erfüllung beiderseits unkündbar. Hier
wird Leasing mit einer längerfristigen Nutzungsüberlassung gleichgesetzt; die
Unterscheidung zwischen finance lease und operating
lease bleibt auf die im internationalen Bereich verwendete Begriffsbildung
anderen Inhalts beschränkt.
Leasingverträge können über ein breites Spektrum von Objekten
abgeschlossen werden: Transportmittel, Bürogerät, Maschinen etc. (Mobilien-Leasing); Verwaltungs- und
Geschäftshäuser, Produktions-, Lagerhallen etc. (Immobilien-Leasing). Auch das Leasing immaterieller
Vermögensgegenstände wird offeriert. Leasinggeber können eigenständige,
herstellerunabhängige Leasinggesellschaften, aber auch herstellerabhängige
Gesellschaften sein.
Zur zivilrechtlichen Würdigung von Leasingverhältnissen ist
zu klären, ob Leasing gesetzlich geregelten Vertragstypen (Kauf, Darlehen,
Miete) entspricht oder zumindest angenähert ist oder einen Vertrag sui generis darstellt. Bilanzrechtlich
– für eine dem Grundsatz wirtschaftlicher Betrachtungsweise verpflichtete
Rechnungslegung – ist entscheidend, in welchem Umfang am Objekt haftende
Risiken und Chancen auf den Leasingnehmer (LN) übergehen oder beim Leasinggeber
(LG) verbleiben.
Die von Fall zu Fall sehr unterschiedlich geregelte
Aufteilung von Risiken und Chancen aus dem Leasingobjekt bestimmt die
Objektzurechnung (im Einzel- und im Konzernabschluss) mit Folgen für die
periodische Erfolgsermittlung bei LG und LN, aber auch die Konsolidierung von
Leasingobjektgesellschaften als spezifisches Zurechnungsproblem des
Konzernabschlusses.
II. Zurechnung
von Leasingobjekten
1. Objektzurechnung
gem. wirtschaftlichem Eigentum
Mit Abschluss des Leasingvertrages überträgt der LG als
(zivilrechtlicher) Eigentümer Nutzungspotenzial, aber auch am Objekt haftende
Risiken auf den LN, der, je ausgeprägter die Übertragung erfolgt,
wirtschaftlich zunehmend in eine eigentümerähnliche und schließlich
eigentümergleiche Position versetzt wird. Die deutsche, aber auch die US-GAAP-
und die IASB-Rechnungslegung sind dem Grundsatz wirtschaftlicher
Betrachtungsweise (substance over form)
verpflichtet und prüfen, ob eine Grenzziehung für die Übertragung von
Eigentümerfunktionen möglich ist, um festzulegen, wann der LN wirtschaftlicher
Eigentümer wird und er den Gegenstand zu bilanzieren hat (Moxter, 1989;
Haller, 1994;
Pellens, 2001).
Diese Grenzziehung ist unabdingbar, wenn wirtschaftlich gleichartige
Sachverhalte – Leasingvertrag mit Übertragung (nahezu) aller Objektrisiken und
-chancen einerseits, kreditfinanzierter Kauf andererseits – im Jahresabschluss
gleich behandelt werden sollen.
2. Objektzurechnung
nach deutschem Handelsrecht
a) Das
Steuerrecht als Grundlage handelsrechtlicher Objektzurechnung
Bei der Klärung der Zurechnungsfrage übernahm in Deutschland
das Steuerrecht eine Vorreiterrolle. Grundlegend führte der BFH aus, dass die
Objektzurechnung gem. wirtschaftlicher Betrachtungsweise vorzunehmen sei (BFH, 1970).
Dabei seien zwar die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, doch könnten
für gängige Vertragstypen allgemeine Regelungen festgeschrieben werden. In der
Folge sah sich die Finanzverwaltung veranlasst, die Objektzurechnung in
Erlassen detailliert zu regeln (Hastedt,
/Mellwig, 1998). Die Verwaltungserlasse klären die Zurechnungsfrage
– grob strukturiert – in einem zweistufigen Verfahren. In der ersten Stufe wird
auf das Verhältnis von Grundmietzeit (GMZ) und betriebsgewöhnlicher
Nutzungsdauer (bgN) abgestellt. Eine Zurechnung zum LG kommt nur in Betracht,
wenn die GMZ nicht unter 40% und nicht über 90% der bgN des Objektes (lt.
amtlicher AfA-Tabelle) liegt. (In Sonderfällen – so beim kündbaren Vertrag
– ist die Wahrung der Zeitschranken kein relevantes Klassifikationskriterium.)
Die obere Grenze von 90 % konkretisiert den Übergang des wirtschaftlichen
Eigentums; es wird unterstellt, dass der LG bei Überschreiten dieser Schranke
nachhaltig von Ertrag und Substanz ausgeschlossen ist, keinen wirtschaftlich
gehaltvollen Herausgabeanspruch besitzt. Die untere Grenze von 40% ergibt sich
aus der Vermutung, der LN werde angesichts des zu Nutzungsbeginn sehr starken
Wertverfalls und des deshalb hohen periodischen Nutzungsentgelts nicht zum
Vertragsabschluss über eine so kurze Zeit bereit sein, falls ihm nicht in einer
Nebenabsprache die Übernahme des Objektes zu sehr günstigen Konditionen
zugesichert ist. Insofern ist auch bei Unterschreiten der 40%-Schranke davon
auszugehen, dass der LG nicht wirtschaftlicher Eigentümer des Objektes ist.
Die Wahrung der 40%/90%-Schranken ist kein hinreichendes
Kriterium für die Bilanzierung beim LG. In einer zweiten Beurteilungsstufe sind
zusätzlich die Konditionen zum Ende der GMZ relevant. Ist bei typischem
Geschehensablauf von einer Weiternutzung durch den LN auszugehen, so gibt der
LG alle Risiken und Chancen aus dem Objekt an den LN ab. Entsprechendes gilt,
wenn bei einer Anschlussverwertung des Objektes dem LN sowohl potenzielle Mehr-
als auch potenzielle Mindererlöse zugewiesen werden. Ob in einem hinreichenden
Maße Objektrisiken und -chancen auf den LN übergehen, wird in den
Verwaltungserlassen für einige in der Praxis häufig gewählte Vertragstypen
spezifizierend festgelegt.
Die zunächst rein steuerliche Regelung der Objektzurechnung
wird auch für die handelsrechtliche Bilanzierung akzeptiert. Da sich beide
Rechtsbereiche am wirtschaftlichen Eigentum orientieren (Mellwig,
/Weinstock, 1996), somit keine unterschiedlichen Prinzipien der
Objektzuordnung ersichtlich sind, hat die handelsrechtliche Praxis die
steuerlichen Zuordnungskriterien übernommen (Förschle,
/Kroner, 2006; ADS, 1995,
§ 246 HGB; IDW, 2000).
b) Erlasskonforme
Mobilien-Leasingverträge
Die Zurechnung für bewegliche Leasingobjekte ist im
Vollamortisationserlass vom 19.04.1971 und im Teilamortisationserlass vom
22.12.1975 geregelt. Die Praxis bezeichnet als erlasskonform solche Verträge,
deren Grundstruktur den in diesen Erlassen beschriebenen Details entspricht
(und bei denen die Erlassregelungen eine Zurechnung des Objektes zum LG
herbeiführen).
Der erlasskonforme Vollamortisationsvertrag
ist durch eine (unkündbare) GMZ im Bereich von 40% bis 90% der bgN
charakterisiert. Die Leasingraten amortisieren in der GMZ den vom LG gezahlten
Objektpreis sowie alle weiteren Kosten und enthalten einen „ angemessenen “
Gewinnaufschlag. Dem LN kann für das Ende der GMZ eine Option zum Kauf und/oder
zur Mietverlängerung gewährt werden. Ein wirtschaftlicher Zwang zur
Optionsausübung mit der Folge einer Zurechnung zum LN wird nur dann nicht
vermutet, wenn der Kaufpreis den linearen Restbuchwert bzw. den niedrigeren
gemeinen Wert des Objektes deckt bzw. wenn die Folgemieten zu einer entsprechenden
Deckung führen. Im Vollamortisationserlass für Mobilien ist als Sonderfall das
Spezial-Leasing angesprochen. Das Objekt ist dem LN zuzuordnen, wenn es seinen
Belangen derart angepasst ist, dass jede anderweitige Nutzung entfällt. Doch
sind die Annahmen hierzu höchst restriktiv; Spezial-Leasing bleibt ohne
praktische Bedeutung.
Beim erlasskonformen Teilamortisationsvertrag
liegt die (unkündbare) GMZ ebenfalls im Bereich von 40% bis 90% der bgN. Die
Leasingraten der GMZ decken die Kosten des LG nicht. Die fehlende Kostendeckung
innerhalb der GMZ bestimmt die Namensgebung des Vertrags. In der
Gesamtbetrachtung bleibt die Amortisation noch offen und ist ergänzend zu
regeln.
(1) Vertrag
mit Andienungsrecht des Leasinggebers
Nach Ablauf der GMZ hat der LG das Recht, den Gegenstand dem
LN zum kalkulierten Restwert anzudienen (Verkaufsoption). Der Restwert
orientiert sich i.d.R. am für das Ende der GMZ erwarteten Verkehrswert des
Gegenstandes. Der LG kann, aber er muss nicht andienen; die verbleibende
Restwertchance wird als hinreichend betrachtet, um die Bilanzierung beim LG zu
rechtfertigen. Um beim LN weiterhin im Geschäft zu bleiben, ist es oftmals
notwendig, den Gegenstand dem LN mit einem geringeren Veräußerungsgewinn zu
überlassen. Dies ist freilich eine Maßnahme der Kundenpflege, betrifft also bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Vorteilhaftigkeit künftiger Verträge und
steht einer Objektzurechnung zum LG nicht entgegen.
(2) Vertrag
mit Mehrerlösbeteiligung und Restwertgarantie des Leasingnehmers
Wird der Gegenstand nach Ablauf der GMZ an einen Dritten
veräußert und dabei ein über dem kalkulierten Restwert liegender Erlös erzielt,
so wird der Mehrerlös zwischen LG und LN aufgeteilt. Gemäß Leasingerlass ist
eine Objektzurechnung zum LG noch möglich, wenn der Mehrerlösanteil des LN 75 %
nicht überschreitet. Diese Aufteilungsvariante ist für die praktische
Vertragsgestaltung typisch. Reicht der Veräußerungserlös zur Deckung des noch
offenen Restwertes nicht aus, muss der LN für den Restwert eintreten.
(3) Kündbarer
Vertrag
Der LN hat nach Ablauf der GMZ, die 40% der bgN beträgt, das
Recht, den Vertrag zu bei Vertragsabschluss fixierten Zeitpunkten zu kündigen,
muss aber den noch offenen Restwert garantieren. Wird der Gegenstand nach der
Kündigung veräußert, werden 90% des Erlöses auf den noch offenen Restwert
angerechnet; die verbleibenden 10% und darüber hinausgehende Mehrgewinne
verbleiben beim LG. Die Gewinnchancen des LG rechtfertigen gem. Leasingerlass
die Bilanzierung des Objektes beim LG.
c) Nicht
erlasskonforme Mobilien-Leasingverträge
Über die Verträge mit erlassgeregelter Objektzuordnung hinaus
haben sich in der Praxis weitere Verträge entwickelt. Hier muss eine Zuordnung
des Objektes durch freie Würdigung nach allgemeinen Grundsätzen erfolgen. Nicht
erlasskonforme Verträge bieten dem LG weder eine Vollamortisation in der GMZ
noch eine Absicherung durch die Verpflichtung des LN, für einen zum Ende der
GMZ offenen Restwert einzustehen. Der Wettbewerb zwingt den LG, Teile der
Amortisation aus der Folgeverwertung des Objektes zu ziehen.
Ein einzelner Vertrag bringt ein ggf. beträchtliches
Restwertrisiko, auf das sich der LG nur einlassen kann, wenn marktgängige
Massenobjekte einen kalkulatorischen Ausgleich ermöglichen. Dies ist v.a. im
Kfz-Leasing der Fall. Dort sind Verträge marktgängig, die lediglich die
leistungsbezogene Nutzung des Fahrzeugs amortisieren (Kilometervertrag).
Optionen werden nicht vereinbart; zum Ende der GMZ kann der LN das Fahrzeug
ohne Verpflichtung zur Abschlusszahlung zurückgeben. Damit trägt der LG das
volle Investitionsrisiko. Die Bilanzierung beim LG steht außer Zweifel.
d) Immobilien-Leasingverträge
Auch beim Immobilien-Leasing unterscheidet die
Finanzverwaltung zwischen Verträgen mit Voll- und mit Teilamortisation. Das Immobilien-Leasing
wurde zunächst durch den Vollamortisationserlass vom 21.03.1972 geregelt. Echte
Vollamortisationsverträge sind allerdings für den Immobiliensektor untypisch.
Der Teilamortisationserlass vom 23.12.1991 betrifft
Immobilien-Leasingverträge, deren (unkündbare) GMZ nicht über 90% der bgN
beträgt und bei denen die Leasingraten nur einen Teil der
Gesamtinvestitionskosten amortisieren. (Eine untere Schranke der GMZ wird im
Erlass nicht genannt; anderenfalls hätten sich wohl unüberwindliche Probleme der
Abgrenzung von herkömmlichen Mietverhältnissen ergeben.) Zum Ablauf der GMZ hat
der LN die Option, das Objekt zum Restbuchwert (unter Berücksichtigung der
linearen AfA für das Gebäude gem. § 7 IV Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG) zu
erwerben. Da somit die Chance der Wertsteigerung beim LN liegt, muss der LG –
will er den Gegenstand bilanzieren – wesentliche Objektrisiken tragen. Der
Erlass formuliert einen Katalog von Risiken, die der LG übernehmen muss; dem LG
werden alle Risiken zugeordnet, die typischerweise mit dem Eigentum am Objekt
in Zusammenhang stehen (Gefahr des zufälligen Untergangs, der vom LN nicht
verschuldeten Zerstörung oder Einschränkung der Nutzbarkeit u.Ä.).
Während bei den sonstigen Vertragsformen der LN das
Objektrisiko vollständig oder zumindest zu ganz wesentlichen Teilen trägt und
eine Objektzurechnung zum LG nur durch die bei ihm verbleibende
Wertsteigerungschance begründet werden kann, ist es beim (erlasskonformen)
Immobilien-Leasingvertrag (mit Teilamortisation) genau umgekehrt: Dem LG werden
alle wirtschaftlich wesentlichen Risiken auferlegt; die Wertsteigerungschancen
dagegen liegen vollständig beim LN.
3. Objektzurechnung
nach US-GAAP und IFRS/IAS
a) Capital/finance
leases und operating leases
Wie in Deutschland basiert auch die Objektzurechnung nach US-GAAP
und IFRS/IAS
auf einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise. Die Zuordnung erfolgt durch eine
Unterscheidung zwischen capital leases
(US-GAAP) bzw. finance leases
(IFRS/IAS) einerseits und operating
leases andererseits.
Bei einem capital/finance lease werden wesentliche am
Objekt haftende Risiken und Chancen auf den LN übertragen (SFAS 13.60; IAS
17.4); der LN wird in eine Stellung versetzt, die wirtschaftlich dem
(kreditfinanzierten) Kauf des Objektes entspricht. Sind Leasingvereinbarungen
geeignet, den LN wie den Eigentümer des Gegenstandes zu stellen, dann sollten
diese wirtschaftlich gleichen Situationen im Jahresabschluss gleich behandelt
werden. Mithin aktiviert bei capital/finance leases der LN den Gegenstand.
Alle anderen Leasingvereinbarungen werden durch Negativabgrenzung als operating leases klassifiziert; wie bei
typischen Mietverträgen wird das Objekt vom LG aktiviert (SFAS 13.6; IAS 17.4).
b) Konkretisierung
der Vertragsabgrenzung für Mobilien-Leasingverträge
SFAS 13 und IAS 17 greifen zur Klassifizierung von
Leasingverträgen als capital/finance leases im Kern auf die folgenden
vier Kriterien (tests) zurück:
1) Nach Ablauf der GMZ (lease
term) wird das Eigentum am Objekt auf den LN übertragen (transfer of ownership test).
2) Dem LN wird eine Kaufoption zu einem Preis eingeräumt, der
mutmaßlich so weit unter dem Zeitwert (fair
value) zum Zeitpunkt der möglichen Optionsausübung liegt, dass bereits zu
Vertragsbeginn von einer Ausübung ausgegangen werden kann (bargain purchase option test).
3) Die GMZ erstreckt sich über mindestens 75% (SFAS 13) bzw.
den wesentlichen Teil (IAS 17) der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Objektes
(economic life test).
4) Der Barwert der Mindestleasingzahlungen entspricht zu
Vertragsbeginn zumindest 90 % des Zeitwertes (SFAS 13) bzw. zumindest dem
Zeitwert (IAS 17) des Objektes (recovery
of investment test).
Erfüllt ein Leasingvertrag mindestens eines der angeführten
Kriterien, so liegt nach SFAS 13 ein capital
lease vor. Dagegen bewirken diese Kriterien nach IAS 17 keinen Automatismus
der Vertragsklassifikation. Sie sind zusammen mit den nachfolgenden Kriterien
lediglich als Indizien für das Vorliegen eines finance lease aufzufassen. (IAS 17.10 f. trennen zwischen examples – hier Punkte 1 – 5 – und indicators – hier Punkte 6 – 8 – ; diese
Differenzierung bleibt unbegründet.)
5) Das Leasingobjekt ist derart spezialisiert, dass es ohne
wesentliche Änderungen nur vom LN zu nutzen ist.
6) Kann der LN den Vertrag kündigen, so muss er die dem LG
entstehenden Kosten der Kündigung übernehmen.
7) Gewinne oder Verluste, die auf Grund von Schwankungen des
Restwertes entstehen, fallen dem LN zu.
8) Der LN kann den Vertrag zu einer wesentlich unter der
Marktmiete liegenden Leasingrate verlängern.
Zu 1): Vereinbarter Eigentumsübergang (transfer of ownership
test)
Wird vereinbart, das Eigentum am Objekt zum Ablauf der GMZ
auf den LN zu übertragen, so gehen alle Risiken und Chancen über; es liegt ein capital/finance lease vor. Dabei ist ausschließlich ein automatischer
Eigentumsübergang zu prüfen, da die Gewährung einer Kaufoption gem. Punkt 2)
gesondert zu würdigen ist. Ein Vertrag, der den Eigentumsübergang bereits zu
Beginn der GMZ festschreibt, ist – unabhängig von seiner Bezeichnung – kein
Leasingvertrag, sondern ein (verdeckter) Ratenkaufvertrag.
Zu 2): Vereinbarung einer günstigen Kaufoption (bargain purchase option test)
Ein capital/finance lease ist ferner anzunehmen,
falls dem LN eine so günstige Kaufoption eingeräumt wird, dass bereits zu
Vertragsbeginn von der Ausübung der Option ausgegangen werden kann. Während
beim vereinbarten Eigentumsübergang eine rechtliche Verpflichtung zum Kauf
besteht, ist hier ein „ wirtschaftlicher Zwang “ gegeben, weil sich der LN durch
Ausübung der Option den weiteren produktiven Einsatz bzw. den Verwertungserlös
zu sehr günstigen Konditionen sichern kann. Die spätere Wahrnehmung der Option
darf bereits zu Vertragsbeginn vermutet werden, wenn der im Vertrag
festgeschriebene Kaufpreis hinreichend weit unter dem Zeitwert im Zeitpunkt der
möglichen Optionsausübung liegt (zur Definition des fair value vgl. SFAS 13.5(c) bzw. IAS 17.4). Damit stellt sich das
Problem, einen Grenzpreis zu fixieren, ab dem die Ausübung der Option nicht
mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit vermutet werden kann bzw., umgekehrt
formuliert, ab dessen Unterschreitung von der Optionsausübung ausgegangen
werden muss. SFAS 13 und IAS 17 präzisieren diese Grenze nicht; wann der
vereinbarte Preis so weit unter dem Verkehrswert liegt, dass eine
Optionsausübung anzunehmen ist, bleibt unklar (Kieso,
/Weygandt, /Warfield, 2001).
Zu 3): Mietzeittest (economic life test)
Der Mietzeittest vergleicht die GMZ mit der wirtschaftlichen
Nutzungsdauer des Objektes (SFAS 13.7(c), IAS 17.10(c)). (Nach SFAS 13.5(f) und
IAS 17.4 umfasst die GMZ (lease term)
neben der unkündbaren Mietdauer auch Zeiträume, in denen das Weiterbestehen des
Leasingverhältnisses, etwa aufgrund günstiger Verlängerungsoptionen,
wahrscheinlich ist.) Der Mietzeittest ähnelt der 90 %-Schranke der deutschen
Leasingerlasse, die allerdings auf das Verhältnis von GMZ und bgN abstellen.
Ein capital lease ist gem. SFAS
13.7(c) zu vermuten, wenn die GMZ mindestens 75% der wirtschaftlichen
Nutzungsdauer beträgt. IAS 17 konkretisiert den Mietzeittest nicht durch eine
Prozentangabe, sondern formuliert eine qualitative Schranke. Umfasst die GMZ
den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Objektes, so ist
der Leasingvertrag als finance lease
zu klassifizieren. Es ist jedoch davon auszugehen, dass keine völlige
Übereinstimmung von GMZ und wirtschaftlicher Nutzungsdauer vorliegen muss;
grds. reicht ein kürzerer, ggf. deutlich unter der Nutzungsdauer liegender
Zeitraum aus. (Für eine Übertragung der 75%-Schranke des US-amerikanischen und
britischen Leasingstandards McGregor, 1996;
Baetge,
/Dörner, /Kleekämper, 2002. Für eine Anwendung der 90%-Schranke der
deutschen Leasingerlasse Findeisen, 1997.)
Der Mietzeittest betrifft das Ausmaß, in dem Objektchancen
und -risiken auf den LN übergehen. Die ggf. sehr unterschiedlichen Erträge zum
Ende der Nutzungsdauer und unterschiedliche Verwertungserlöse sprechen für eine
einzelfallbezogene Würdigung der Risiken- und Chancenverteilung. Allerdings
eröffnet eine qualitative Zeitschranke Gestaltungsspielräume. Der
US-amerikanische (und britische) Standard als auch die deutschen
Erlassregelungen zeigen in der praktischen Anwendung, dass die Vorteile einer
quantitativen Zeitschranke deren Nachteile überwiegen.
Zu 4): Barwerttest (recovery of investment test)
SFAS 13.7(d) geht von einem capital lease aus, wenn der Barwert der Mindestleasingzahlungen (minimum lease payments) zu
Vertragsbeginn mindestens 90 % des Zeitwertes des Objektes (abzüglich Zulagen
und Steuergutschriften des LG) beträgt. Eine Klassifikation als finance lease erfolgt dagegen nach IAS
17.10(e) erst dann, wenn der Barwert dem Zeitwert des Objektes insgesamt
entspricht oder ihn übersteigt. Sowohl die Mindestleasingzahlungen als auch der
anzuwendende Zins werden für LG und LN unterschiedlich definiert, sodass der
Barwerttest zu abweichenden Ergebnissen führen kann.
Aus Sicht des LN umfassen die Mindestleasingzahlungen alle
Zahlungen, die der LG vom LN und von einer diesem nahe stehenden Partei während
der Vertragslaufzeit und mit dem Zeitpunkt der Vertragsbeendigung einfordern
kann (IAS 17.4). Dazu gehören neben den vereinbarten Leasingzahlungen auch vom
LN bzw. von einer ihm nahe stehenden Partei (SFAS 13.5(a); IAS 24.5 und 28.2)
garantierte Restwerte und der festgelegte Kaufpreis des Objektes, wenn der
Leasingvertrag ein Andienungsrecht oder eine günstige Kaufoption enthält. Nicht
in die Mindestleasingzahlungen eingerechnet werden Entgelte für besondere
Leistungen (Wartung, Versicherung etc.) sowie Steuerzahlungen, die durch den
Besitz des Leasingobjektes anfallen (Baetge,
/Dörner, /Kleekämper, 2002; Reichertz,
/Frey, 1997). Nicht einzubeziehen sind zudem bedingte Leasingraten (contingent rentals), die in Abhängigkeit
von Umsatz, Nutzungsintensität, Zinssätzen u.Ä. festgelegt werden (SFAS
13.5(n); IAS 17.4). Während ein garantierter Restwert aus Sicht des LN nur
solche Beträge umfasst, für die der LN selbst oder eine ihm verbundene Partei
einstehen muss, ist die Restwertgarantie aus Sicht des LG um alle Zusagen zu
erweitern, die eine dritte Partei übernommen hat (SFAS 13.5(j)(ii); IAS 17.4).
Bei der Vertragsklassifikation durch den LN ist zur
Berechnung des Barwertes der Mindestleasingzahlungen der interne Zinsfuß des LG
zu verwenden (interest rate implicit in
the lease), also der Zins, mit dem die Mindestleasingzahlungen sowie der
nicht garantierte Restwert zu diskontieren sind, um in der Summe dem Zeitwert
des Leasingobjektes (abzüglich Zulagen und Steuergutschriften) zu entsprechen
(SFAS 13.5(k); IAS 17.4; Kieso,
/Weygandt, /Warfield, 2001). Da dieser Zins dem LN i.d.R. nicht
bekannt sein dürfte, soll der LN für die Abzinsung auf seinen
Grenzfremdkapitalzins (lessee\'s
incremental borrowing rate of interest) zurückgreifen (SFAS 13.7(d); IAS
17.20). SFAS 13.5(l) versteht darunter den fristadäquaten Zins, den der LN bei
einem fremdfinanzierten Kauf des Gegenstands aufzuwenden hätte. Nach IAS 17.4
soll vorrangig der Zinssatz einer vergleichbaren Leasingtransaktion verwendet
werden.
Der ökonomische Grundgedanke des Barwerttests ist einsichtig:
Bei der Ermittlung des Barwerts werden die künftigen Zahlungen, die der LG aus
dem Leasingvertrag fest erwarten darf, mit dem internen Zins diskontiert. Der
Barwert spiegelt den Betrag wider, der dem LG durch das Leasinggeschäft
vergütet wird, den Betrag, der nicht mehr mit Investitionsrisiko, sondern
lediglich noch mit Bonitätsrisiko behaftet ist. Mithin stellt der Barwerttest
auf den Übergang des Investitionsrisikos ab: Je höher der Anteil des
investitionsrisikofreien Betrages am gesamten Zeitwert des Objektes ist, desto
mehr nähert sich der Leasingvertrag einem Kaufvertrag an. Man kann daher bei
wirtschaftlicher Betrachtungsweise erwägen, ab einem bestimmten Verhältnis von
investitionsrisikofreiem Barwert und Zeitwert des Objektes den Leasingvertrag
wie einen Kaufvertrag zu behandeln, also beim LG nicht den Gegenstand, sondern
eine Forderung zu aktivieren. Entsprechend ist der Barwerttest aus Sicht des LN
ein Indikator, inwieweit er das Investitionsrisiko übernommen hat, d.h. in eine
käuferähnliche Position versetzt wurde. Wird eine festzulegende Schranke
erreicht, so hat dies die Aktivierung des Gegenstandes beim LN zur Folge.
Schwächen des Barwerttests liegen in den
Gestaltungsspielräumen, die durch die Abschätzung der Diskontierungsfaktoren
und künftiger, z.T. erst in einigen Jahren anfallender Zahlungen eröffnet
werden. In besonderer Weise kritisch sind bedingte Leasingzahlungen (contingent rentals). Diese werden weder
in die Ermittlung des internen Zinsfußes des LG noch in die Bestimmung der
Relation aus Barwert der Mindestleasingzahlungen und Zeitwert des Objektes
einbezogen. Nehmen bedingte Leasingzahlungen ein relativ großes Gewicht ein, so
kann sich ein negativer interner Zinsfuß beim LG ergeben.
Neben den erläuterten Kriterien nennt IAS 17 vier weitere
Orientierungshilfen für die Qualifikation als finance lease. Diese haben jedoch nur klarstellenden Charakter und
bringen in der Sache keine zusätzlichen Erkenntnisse für die Vertragsabgrenzung
(Mellwig, 1998).
c) Konkretisierung
der Vertragsabgrenzung für Immobilien-Leasingverträge
Die US-GAAP enthalten differenzierte Vorschriften für
Leasingverträge über unbebaute und bebaute Grundstücke sowie Gebäudeteile und
für maschinelle Anlagen einschließende Überlassungsverträge (SFAS 13.25 – 28).
Für LN und LG existieren teilweise erheblich unterschiedliche Regelungen (Born, 1999).
SFAS 13 nimmt im Grundsatz eine ggf. auf Schätzung beruhende
Aufteilung der Zahlungen auf Grund und Boden, Gebäude und maschinelle Anlagen
vor, um diese sodann gesondert zu beurteilen. (Bei einem Wertanteil des Bodens
am bebauten Grundstück von weniger als 25 % erfolgt eine gemeinsame Beurteilung
nach den Kriterien für das Gebäude.) Für die Klassifikation eines
Leasingvertrags über unbebaute Grundstücke (Grund und Boden) sind nach SFAS
13.25 lediglich der transfer of ownership
test und der bargain purchase option
test relevant. Ausdrücklich keine Anwendung finden der economic life test und der recovery
of investment test, weil die wesentlichen Chancen und Risiken wegen der
unbegrenzten wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Grund und Bodens nur dann auf
den LN übertragen werden können, wenn das rechtliche Eigentum auf ihn übergeht.
Für die abgegrenzten Gebäude und maschinellen Anlagen erfolgt eine Beurteilung
anhand der beschriebenen vier Zuordnungstests. IAS 17 weist für den Fall des
unbebauten Grundstücks eine mit SFAS 13 inhaltsgleiche Regelung auf.
Leasingverträge über Gebäude sind nach den allgemeinen Kriterien in finance
leases und operating leases zu klassifizieren. Leasingverträge über bebaute
Grundstücke sind für die Klassifizierung in einen Grundstücks- und einen
Gebäudeteil aufzuspalten, wenn der Grundstücksanteil nicht unwesentlich ist.
Dabei sind die Mindestleasingzahlungen im Verhältnis der Zeitwerte der
Leistungen für die Nutzungsrechte zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Leasingvertrages aufzuteilen (IAS 17.15 f.). Der Vertrag über Grund und Boden
ist aufgrund der unbegrenzten Nutzungsdauer grundsätzlich als operating lease einzustufen, während für
das Gebäude die allgemeinen Kriterien für die Klassifizierung als finance oder operating lease gelten. Eine Klassifizierung beider Verträge als finance lease ist jedoch zwingend, wenn
der Eigentumsübergang für beide Elemente vorgesehen oder hinreichend
wahrscheinlich ist. Ist der Anteil des Grundstücks unwesentlich, wird der
Leasingvertrag einheitlich als operating
oder finance lease klassifiziert. In
diesem Fall gilt die Nutzungsdauer des Gebäudes als Nutzungsdauer des gesamten
Leasingobjektes (IAS 17.17).
III. Leasingverträge
im Jahresabschluss
1. Nutzungsüberlassung
versus verdeckter Ratenkauf
Bei gegebener Objektzurechnung gelten für die Darstellung
eines Leasingvertrages im Jahresabschluss von LG und LN nach deutschem
Handelsrecht, US-GAAP und IAS im Wesentlichen die gleichen Grundsätze.
Aktiviert der LG das Objekt, so wird der Vertrag von beiden Parteien wie ein
herkömmliches Mietgeschäft abgebildet. Die Leistung des LG wird in der
Objektüberlassung im Zeitablauf gesehen und gilt für die restliche
Vertragslaufzeit als noch nicht erbracht. Mithin scheitert die Aktivierung der
künftigen Leasingraten an den Ertragsrealisationskriterien. Ansprüche und
Verpflichtungen aus dem noch schwebenden Teil solcher Dauerschuldverhältnisse (executory contracts) werden grds. nicht
bilanziert; Ausnahmen bilden Abgrenzungen bei Auseinanderfallen von Zahlungs-
und Erfolgszeitpunkt sowie Rückstellungen aufgrund etwaiger Verpflichtungsüberschüsse.
Aktiviert dagegen der LN das Objekt, so orientiert sich die Bilanzierung am
Leitbild des Kredit- bzw. Ratenkaufs (installment
purchase). Zu Vertragsbeginn ist das Leasinggeschäft erfolgsneutral
abzubilden; neben dem Gegenstand weist der LN eine Verbindlichkeit gegenüber
dem LG aus. Der LG aktiviert eine Forderung gegenüber dem LN, die sich nach der
Höhe der diskontierten, noch offenen Leasingzahlungen bemisst. Die Leasingraten
sind für beide Seiten in einen Tilgungsanteil und einen erfolgswirksamen Anteil
aufzuspalten.
2. Leasingverträge
bei Zurechnung des Gegenstandes zum LG
a) Objektausweis
und Objektbewertung
Leasingobjekte sind als Sachanlagevermögen auszuweisen, da
sie dem Betrieb des LG dauernd zu dienen bestimmt sind (§ 247 II HGB, SFAS
13.19(a); IAS 17.49 und 53). Leasingvermögen sollte unter einer gesonderten
römischen Ziffer (§ 266 II HGB) ausgewiesen und dort bzw. im Anhang nach
Anlagearten gegliedert werden (HFA, 1989);
differenzierte Informationen fordern auch SFAS 13.23 und IAS 17.56. Beim
Zugangswert gelten die allgemeinen Grundsätze, doch ist zwischen in die
Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten einrechnungspflichtigen Nebenkosten (für
Kauf, Herstellung, Inbesitznahme des Objektes) und Kosten des Leasingvertrags
(für Transport zum und Installation beim LN) zu trennen. Letztere sind nach
deutschem Recht keine Nebenkosten der Anschaffung bzw. Herstellung des
Objektes, sondern als Kosten der Erstvermietung sofort verrechenbarer Aufwand.
SFAS 13.19(c) und IAS 17.52 dagegen fordern, diese initial direct costs aktivisch abzugrenzen und nach Maßgabe der
Ertragsvereinnahmung über die GMZ zu verteilen; eine sofortige
Aufwandsverrechnung kommt nur für der Höhe nach unwesentliche Ausgaben in
Betracht. In den Folgeperioden sind die Leasingobjekte nach allgemeinen
Grundsätzen und unter Beachtung der Abschreibungspolitik für gleichartige
Wirtschaftsgüter des Unternehmens über deren (wirtschaftliche) Nutzungsdauer
abzuschreiben (HFA, 1989;
SFAS 13.19(a); IAS 17.53). Eine Abschreibung über die Vertragsdauer unter
Berücksichtigung geschätzter Restwerte wird ebenfalls für zulässig gehalten (HFA, 1989;
Hastedt,
/Mellwig, 1998).
b) Erfolgswirksamkeit
der Leasingzahlungen
In einer Abrechnungsperiode geleistete Leasingzahlungen sind
unmittelbar erfolgswirksam, wenn sie als Gegenleistung für den Wert der
periodischen Nutzungsüberlassung anzusehen sind. Der BFH vertrat in einem (Immobilien-)Leasingurteil
vom 12.08.1982 (BFH, 1982)
die Auffassung, die Nutzungsüberlassung in der GMZ sei grds. in Art und Umfang
und damit im Wert gleich; degressive Leasingraten seien mit dem Ergebnis einer
linearen Erfolgswirksamkeit abzugrenzen.
Die Vermutung, nur lineare Raten seien sachgerecht, wurde in
der Literatur überzeugend kritisiert (Forster,
K.-H. 1988, m.w.N.). Auch der BFH hat mit Urteil vom 28.02.2001 (BFH, 2001)
für degressive Leasingraten beim Mobilienleasing entschieden, dass kein
erfolgsneutralisierender Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist. Eine Pflicht
zur linearen Erfolgsabgrenzung kann nur insoweit greifen, als bei
wirtschaftlicher Würdigung des Leasingvertrages nicht auf einen anderen,
sachgerechteren Nutzenverlauf geschlossen werden muss (so explizit auch SFAS
13.15,13.19(b); IAS 17.33, 17.50). Nichtlineare Zahlungsstrukturen sind
als von den Vertragsparteien bestätigte Schätzung des periodischen
Nutzungswertes erfolgsrechnerisch zu akzeptieren, sofern sie in einem Korridor
zwischen linearen und aufwandsdegressiven Leasingzahlungen liegen. Jenseits
dieses Bereiches jedoch sind verdeckte Finanzierungsgeschäfte zu vermuten und
Abgrenzungen bis zur zulässigen Aufwands- und Ertragsstruktur vorzunehmen: bei
progressiver Ratenstruktur lineare, bei extrem degressiver Ratenstruktur
aufwandsdegressive Erfolgswirksamkeit. In diese Abgrenzung sind unabhängig von
ihrer Bezeichnung alle Zahlungen einzubeziehen, für die keine besondere
Gegenleistung (Transport, Installation beim LN) erfolgt. Dazu gehören insbes.
Sonderzahlungen (nach Vertragschluss zu leistende Zahlungen, etwa beim
Kfz-Leasing, die bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages nicht erstattet
werden) und Vormieten (sie dienen beim Immobilien-Leasing zum Ausgleich von
Zinsbelastungen in der Herstellungsphase). Die Zahlungen leistet der LN, um
sich die Objektnutzung zu sichern (Mietvorauszahlung); der zunächst
erfolgsneutralisierende Rechnungsabgrenzungsposten ist in Anpassung an die
erfolgswirksame Leasingratenstruktur aufzulösen.
c) Offenlegungspflichten
Nach deutschem Handelsrecht haben mittelgroße und große
Kapitalgesellschaften die ihnen als LN zufallenden Verpflichtungen zusammen mit
anderen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in oder unter der Bilanz
erscheinen, im Anhang anzugeben, sofern der Gesamtbetrag für die Beurteilung
der Finanzlage von Bedeutung ist (§ 285 Ziff. 3 HGB). Für LG kann eine
Erläuterungspflicht nach § 264 II HGB in Betracht kommen, wenn bei stark
wachsendem Neugeschäft die leasingtypischen Anfangsverluste die Ertragslage
erheblich verzerren (Gelhausen,
W./Gelhausen, H. F. 1995). Nach US-GAAP und IAS müssen LG und LN in
den Notes die bestehenden Leasingvereinbarungen zunächst allgemein beschreiben,
wobei für LN diese Erläuterungen auch Angaben über die Bezugsbasis bedingter
Leasingzahlungen (contingent rentals),
über die Ausgestaltung von Kauf- bzw. Mietverlängerungsoptionen, über
Ratenanpassungen und leasingvertragliche Nebenvereinbarungen (z.B.
Kreditaufnahmebeschränkung) enthalten müssen. Beide Seiten müssen zudem die
künftigen Leasingzahlungen aus nichtkündbaren Leasingverhältnissen insgesamt
sowie einzeln für jedes der folgenden fünf Jahre und den Anteil sog. bedingter
Leasingzahlungen am Jahresergebnis aufführen; LN trifft diese Verpflichtung
jedoch nur für operating leases mit
einer (Rest-)Laufzeit von mehr als einem Jahr. LG haben zusätzlich sämtliche
Leasingobjekte nach Klassen mit ihren Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten
sowie den aufgelaufenen Abschreibungen zu dokumentieren (vgl. für LN: SFAS
13.16(b) – (d); IAS 17.35 sowie für LG: SFAS 13.23(b) – (c); IAS 17.56, siehe auch
SFAS 13 Appendix D).
3. Leasingverträge
bei Zurechnung des Gegenstandes zum LN
a) Darstellung
beim LN
Leasingverträge mit Zurechnung des Objektes zum LN sind im deutschen
Rechtskreis ohne Bedeutung. Nach US-GAAP und IAS (capital/finance lease)
weist der LN den Gegenstand im Sachanlagevermögen aus und passiviert in
gleicher Höhe eine Verbindlichkeit gegenüber dem LG. Der Anschaffungswert
ergibt sich durch Diskontierung der (Mindest-)Leasingzahlungen abzüglich
Verwaltungskosten- und Gewinnaufschlag mit dem im Barwerttest verwendeten Zins;
ggf. ist der niedrigere Zeitwert des Leasingobjektes zu Grunde zu legen
(Wertobergrenze). Vertragsabschlusskosten sind nach SFAS 91.5 bzw. IAS 17.24
aktivisch abzugrenzen. Sofern am Ende der GMZ ein Eigentumsübergang oder aber
eine günstige Kaufoption vereinbart wurde, schreibt der LN den
Leasinggegenstand nach allgemeinen Grundsätzen über die wirtschafliche
Nutzungsdauer ab. In allen anderen Fällen wird der Leasinggegenstand über die
GMZ unter Berücksichtigung eines etwaigen Restwertes abgeschrieben. Die
Verbindlichkeit des LN und die Forderung des LG sind als Barwert künftiger
Leasingzahlungen im Wert fortzuführen, die Leasingzahlungen werden also nach
Maßgabe des Kalkulationszinses in einen Zins- und einen Tilgungsanteil
aufgespalten. Bei linearer Ratenvereinbarung ergibt sich somit für den
Zinsaufwand ein degressiver Verlauf.
b) Darstellung
beim LG
Mit Abschluss des Leasingvertrages bucht der LG das Objekt
aus dem Sachanlagevermögen aus und aktiviert stattdessen eine Forderung
gegenüber dem LN. Nach US-GAAP und IAS sind bei der Forderungsbewertung auch
nicht garantierte Restwerte einzubeziehen. Die Forderung ist in der Bilanz zum
Nettobetrag, d.h. abzüglich der noch nicht realisierten Zinserträge,
auszuweisen. Der jeweils erfolgswirksame Finanzertrag bestimmt sich grds. durch
Anwendung eines konstanten Zinssatzes auf die noch ausstehende Nettoinvestition
(SFAS 13.17(b), 13.18(b); IAS 17.36, 17.39).
Neben diesen allgemeinen Regelungen existieren spezielle
Vorschriften für Leasingverhältnisse, bei denen der LG als Hersteller- bzw.
Händler fungiert (sales-type leases).
Sie sollen insbes. sicherstellen, dass der sich erst im Zeitablauf
realisierende Zinserfolg vom Hersteller- bzw. Händlererfolg separiert wird (Kieso, /Weygandt,
/Warfield, 2001; Weinstock, 2000).
4. Besonderheiten
bei sale-and-lease-back
Bei sale-and-lease-back
wird ein Objekt vom LN (seller-lessee)
an den LG (buyer-lessor) veräußert
und zurückgeleast. Grundsätzlich werden diese Geschäfte wie herkömmliche
Leasinggeschäfte bilanziert. Besonderheiten ergeben sich jedoch aus der engen
wirtschaftlichen Verknüpfung der beiden schuldrechtlichen Vereinbarungen.
Hinsichtlich der bilanziellen Abbildung ist zu hinterfragen, ob der dem
Leasinggeschäft vorausgehende Verkauf wie ein Geschäft unter fremden Dritten zu
behandeln ist, insbes., ob ein Veräußerungsgewinn als realisiert gelten kann.
Diese Frage wird nach Maßgabe der Übertragung von Risiken und Chancen zu
beurteilen sein und lässt sich somit durch Rückgriff auf die Grundsätze der
Objektzurechnung lösen. Bei Zurechnung des Gegenstandes zum LG spricht nach
deutschem Handelsrecht nichts gegen eine Gewinnrealisation im
Veräußerungszeitpunkt, soweit der vereinbarte Preis den Marktwert des Objektes
nicht übersteigt. (Anderenfalls handelte es sich um ein verdecktes Darlehen,
das der LN über die Leasingraten zu tilgen hätte.) Während IAS 17 im Grundsatz
dieser Vorgehensweise folgt (Weinstock, 2000),
ist nach US-GAAP die Differenz zwischen höherem Kaufpreis und Buchwert stets
passivisch abzugrenzen und erst während der GMZ erfolgswirksam zu vereinnahmen
(Kieso,
/Weygandt, /Warfield, 2001). Ordnen die Zurechnungskriterien das
Leasingobjekt dem LN zu, ist eine Gewinnrealisation ausgeschlossen, da keine
umsatzgebundene (bilanzwirksame) Veräußerung stattfindet. Der vom LG gezahlte
Betrag ist somit in jedem Fall passivisch abzugrenzen. Bei Vereinbarung eines
Preises unter dem Buchwert ist bei operating
leases grds. sofort ein Verlust zu realisieren, verbleibt der
Leasinggegenstand in der Bilanz des LN, ist ggf. eine außerplanmäßige
Abschreibung vorzunehmen.
IV. Konsolidierung
von Leasingobjektgesellschaften
Beim Leasing von Immobilien und Großanlagen wird für den
einzelnen Leasinggegenstand typischerweise eine separate Objektgesellschaft als
GmbH oder KG gegründet. Bei der KG ist persönlich haftende und
geschäftsführende Gesellschafterin eine GmbH als 100 %ige Tochter der
Leasinggesellschaft. Die vollhaftende GmbH verfügt zwar über die
Stimmrechtsmehrheit, ist aber i.d.R. nicht oder nur sehr gering am Kapital der
KG beteiligt.
Die Pflicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses ist nach
deutschem Recht an das Vorliegen eines Mutter-Tochter-Verhältnisses geknüpft,
das entweder auf dem Konzept der einheitlichen Leitung (§ 290 I HGB) oder auf
dem Control-Konzept (§ 290 II HGB) basiert. Ein Control-Verhältnis besteht gem.
§ 290 II HGB in erster Linie dann, wenn eine Kapitalgesellschaft bei einem
Unternehmen die Mehrheit der Stimmrechte der Gesellschafter besitzt. Dabei ist
allerdings zu prüfen, ob dem Leasingnehmer-Kommanditisten Stimmrechte, die
formal die Komplementär-GmbH innehat, nach § 290 III Satz 1 HGB zuzurechnen
sind. Im Falle einer Objektgesellschaft in der Form einer GmbH & Co. KG mit
geringer (Eigen-)Kapitalausstattung, bei der die Leasinggesellschaft über eine
100 %ige Tochter-GmbH den einzigen Komplementär stellt, kommt eine Zurechnung
der Stimmrechte zum LN regelmäßig nicht in Betracht (Gelhausen,
W./Weiblen, H. F. 2003). Hat der LN (als einziger Kommanditist)
dagegen eine betragsmäßig erhebliche Kommanditeinlage erbracht, treffen ihn die
Verlustrisiken faktisch allein, wenn die Leasinggesellschaft bzw. die von ihr
gehaltene Komplementär-GmbH nur unwesentlich an der Objektgesellschaft
beteiligt ist. (Entsprechendes gilt, falls die Objektgesellschaft als OHG
geführt wird.) Dies hätte eine Zurechnung der Stimmrechte zum
Leasingnehmer(konzern) und damit die Begründung eines Control-Verhältnisses
nach § 290 II und III HGB zur Folge.
Das Konzept der einheitlichen Leitung dürfte bei
Leasingobjektgesellschaften nicht zu einer vom Control-Konzept abweichenden
Beurteilung führen können. Grundlage der Konsolidierung nach US-GAAP sind ARB
51 und SFAS 94; wie im deutschen Handelsrecht wird die Konsolidierungspflicht
an ein Mutter-Tochter-Verhältnis geknüpft, das jedoch ausschließlich über das
Control-Kriterium begründet wird. In EITF 90 – 15 werden drei Kriterien
formuliert, die, falls sie kumulativ vorliegen, eine Konsolidierung beim
Leasingnehmer(konzern) bewirken:
1) Die Tätigkeit der Leasingobjektgesellschaft beschränkt
sich im Wesentlichen auf das Verleasen von Gegenständen an einen einzigen LN.
2) Die wesentlichen Risiken und im Wesentlichen alle Chancen
aus dem Leasingobjekt sowie die Verpflichtungen aus den Verbindlichkeiten der
Objektgesellschaft sind direkt oder indirekt dem LN zuzuordnen.
3) Die Objektgesellschaft ist nicht mit einem angemessenen
Eigenkapital ausgestattet, das über die gesamte Leasingdauer haftet.
In der praktischen Ausgestaltung dürfte Kriterium 3) am
ehesten die Möglichkeit bieten, eine Konsolidierung beim LG zu erreichen bzw.
eine Konsolidierung durch den Leasingnehmer(konzern) zu verhindern. Im Ergebnis
muss dazu zusätzliches haftendes Eigenkapital von anderen als dem LN
(Leasinggesellschaft, Dritte) bereitgestellt werden.
Nach den Regelungen des IASC (IAS 27; SIC-12) sind
Leasingobjektgesellschaften grds. entsprechend den Ausführungen zum
Control-Konzept gem. deutschem Handelsrecht zu konsolidieren.
V. Reformdiskussion
Anders als in Deutschland, wo die Leasingbilanzierung zuletzt
kaum diskutiert wurde, war die Leasingbilanzierung nach US-GAAP und nach IAS in
den letzten Jahren Gegenstand der Kritik: Trotz der komplexen
Zurechnungsregelungen ist eine präzise Abgrenzung zwischen operating und finance/capital leases kaum möglich.
Insbesondere bei Anwendung der Grundsätze des IASB bleibt es weitgehend im
Ermessen des Bilanzierenden, Nutzungsüberlassungen als operating bzw. als finance
leases zu qualifizieren.
Ein Vorstoß zur grundlegenden Neugestaltung der
Leasingbilanzierung wurde 1996 unternommen, als eine unter dem Vorsitz des
Australiers McGregor stehende
internationale Arbeitsgruppe (G4+1 Group)
einen Reformvorschlag unter dem Titel „ Accounting
for Leases: A New Approach “
veröffentlichte (McGregor, 1996).
Es wird vorgeschlagen, auf die Unterscheidung zwischen finance und operating leases
zu verzichten. Stattdessen habe der LN bei Verträgen mit einer Laufzeit von
über einem Jahr ein Nutzungsrecht und eine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem
LG zu bilanzieren. Der LG solle eine Forderung gegenüber dem LN, d.h. den
Barwert künftiger Leasingzahlungen, und den verbleibenden Restwert, den
voraussichtlichen Zeitwert noch möglicher Nutzungen nach Ablauf der GMZ,
aktivieren. Das Leasingobjekt unterliegt dann in der GMZ keiner planmäßigen
Abschreibung.
Der Reformvorschlag des McGregor-Papiers
wurde seinerseits recht deutlich kritisiert, weil er gegen gewachsene
Bilanzierungsusancen, insbes. gegen den Grundsatz der Nicht-Bilanzierung schwebender
Geschäfte, verstößt. Daneben scheinen die beabsichtigte Vereinfachung der
Bilanzierung und die Verbesserung der Information fraglich. Dennoch ist davon
auszugehen, dass die Diskussion um eine grundlegende Neuorientierung der
Leasingbilanzierung fortgeführt wird. So hat die G4+1 Group Ende 1999 ein weiteres Positionspapier unter dem Titel „ Leases: Implementation of a New Approach “ veröffentlicht, das die
Vorschläge des McGregor-Papiers
aufgreift und weiter zu entwickeln versucht (Nailor,
/Lennard, 1999). Während das McGregor-Papier
vornehmlich die konzeptionellen Grundlagen zur Neugestaltung der Leasingbilanzierung
darstellt, unterbreitet das neue Positionspapier konkrete Vorschläge, wie ein
neuer Leasingstandard aussehen könnte. Dabei werden Grundsätze für die
Bilanzierung der Ansprüche und Verpflichtungen aus Leasingverträgen für
komplexe Situationen (Optionen, Restwertgarantien, bedingte Leasingraten usw.)
erarbeitet. Das Papier geht außerdem in weit stärkerem Maße auf die
Bilanzierung beim LG ein, indem explizit Offenlegungspflichten und Fragen der
Gewinnrealisierung auf Seiten des LG diskutiert werden.
Die Mitgliederorganisationen der G4+1 Group werden überprüfen, ob und, wenn ja, wie die Vorschläge
dieses Positionspapiers in die Leasingstandards der jeweiligen Länder
einfließen sollen. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob das Positionspapier zu
einer grundlegenden Neuausrichtung der Leasingbilanzierung beitragen kann.
Angesichts der sehr komplexen und schwierigen Materie ist eine rundum zufrieden
stellende Neuregelung der Leasingbilanzierung auf kurze Frist nicht zu
erwarten.
Literatur:
ADS, : Rechnungslegung
und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, 6. A., bearb. v. Forster,
K.-H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al., Stuttgart ab 1995
Baetge, J./Dörner,
D./Kleekämper, H. : Rechnungslegung nach International Accounting Standards, 2.
A., Stuttgart 2002
BFH, : Urteil v.
26.01.1970, in: BStBl. II 1970, S. 264 – 273
BFH, : Urteil v.
12.08.1982, in: BStBl. II 1982, S. 696 – 700
BFH, : Urteil v.
28.02.2001, in: DStR 2001, S. 1112 – 1114
Born, K. :
Rechnungslegung international: Konzernabschlüsse nach IAS, US-GAAP, HGB und
EG-Richtlinien, 2. A., Stuttgart 1999
Findeisen, K.-D. : Die
Bilanzierung von Leasingverträgen nach den Vorschriften des International
Accounting Standards Committee, in: RIW 1997, S. 838 – 847
Forster, K.-H. :
Grundsätze für die Abgrenzung von Leasingraten, in: Handelsrecht und
Steuerrecht. Festschrift für G. Döllerer, hrsg. v. Knobbe-Keuk, B./Klein,
F./Moxter, A., Düsseldorf 1988, S. 147 – 155
Förschle, G./Kroner, M.
: Kommentierung zu § 246, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, hrsg. v.
Ellrott, H./Förschle, G./Hoyos, M. et al., 6. A., München 2006
Gelhausen, W./Weiblen,
S. : Die Bilanzierung von Leasingverträgen, in: HdJ, hrsg. v. v. Wysocki,
K./Schulze-Osterloh, J., Köln ab 1990, Abt. I/5, 2003
Haller, A. : Die
Grundlagen der externen Rechnungslegung in den USA, 4. A., Stuttgart 1994
Hastedt, U.-P./Mellwig,
W. : Leasing: Rechtliche und ökonomische Grundlagen, Heidelberg 1998
HFA, : Stellungnahme
1/1989: Zur Bilanzierung beim Leasinggeber, in: WPg 1989, S. 625 – 627
IDW, : WP-Handbuch, Bd.
I, 12. A., Düsseldorf 2000
Kieso, D. E./Weygandt,
J.J./Warfield, T. D. : Intermediate Accounting, 10. A., New York u.a. 2001
McGregor, W. :
Accounting for Leases: A New Approach, Recognition by Lessees of Assets and
Liabilities Arising under Lease Contracts, Norwalk 1996
Mellwig, W. : Die
bilanzielle Darstellung von Leasingverträgen nach den Grundsätzen des
IASC – Derzeitige Regelung und Reformvorschläge, in: DB 1998,
Beilage 12
Mellwig, W./Weinstock,
M. : Die Zurechnung von mobilen Leasingobjekten nach deutschem Handelsrecht und
den Vorschriften des IASC, in: DB 1996, S. 2345 – 2352
Moxter, A. : Zur
wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Bilanzrecht, in: StuW 1989,
S. 232 – 241
Nailor, H./Lennard, A. :
Leases: Implementation of a new approach, London 1999
Pellens, B. :
Internationale Rechnungslegung, 4. A., Stuttgart 2001
Reichertz, R./Frey, D. :
Bilanzierung von Leasingverträgen nach US-GAAP, in: WPg 1997, S. 662 – 675
Weinstock, M. : Die
Bilanzierung von Leasingverträgen nach IASC, Frankfurt am Main 2000
|