Inhaltsübersicht
I. Problemstellung
II. Gewinnverteilung
und Entnahme- bzw. Ausschüttungsregelungen
III. Gewinnverwendungspolitik
I. Problemstellung
Als Gewinn oder Verlust wird die Saldogröße zwischen
Endvermögen und Anfangsvermögen einer Periode (korrigiert um Einlagen und
Entnahmen) bzw. zwischen den periodischen Erträgen und Aufwendungen bezeichnet,
die sich aufgrund einer doppelten Buchführung ergibt. Der Gewinn als
buchhalterische Größe ist keine Zielgröße von Investoren. Die Zielgrößen von
Investoren werden nicht durch Gewinne, sondern durch Entnahmen bzw. Dividenden
sowie durch Abfindungen bzw. Veräußerungserlöse für Kapitalanteile gebildet.
Aus der Sicht des allein verfügungsberechtigten
Kapitaleigners einer Unternehmung ist eine Bindung der Entnahme bzw.
Ausschüttung an buchhalterische Gewinne sowohl für den Fall einer Reinvestition
als auch für den Fall des Konsums der ausgeschütteten Mittel nicht einsichtig.
Bei einer Reinvestition der Entnahmen sollte aus der Sicht des Kapitaleigners
ein Vergleich zwischen intern und extern erzielbarer Rendite für die Höhe der
Entnahmen entscheidend sein. Hohe Gewinne im Unternehmen sind aus dieser Sicht
eher ein Argument gegen Entnahmen, während bei Ausbleiben von Gewinnen die
finanziellen Mittel eher rentableren externen Anlagen zugeführt werden sollten.
Bei der Verwendung der Entnahmen für Konsumzwecke sollte deren Höhe nicht vom
Vorliegen buchhalterischer Gewinne, sondern von der Zeitpräferenz des
Kapitaleigners abhängig sein.
Dennoch werden die Ausschüttungen aus Unternehmen häufig in
Abhängigkeit von der Rechtsform des Unternehmens durch Gesetz oder vertragliche
Regelungen an buchhalterisch ermittelte Gewinne gekoppelt. Dadurch wird die
Ausschüttungspolitik auf die Verwendung von Gewinnen eingeschränkt. Trotz der
bei einer Verknüpfung von Ausschüttung und Gewinn im Individualkalkül
erläuterten Verstöße gegen rationales Verhalten kann eine solche Verknüpfung
eingesetzt werden, um eine konfliktschlichtende Abgrenzung zwischen den Verfügungskompetenzen
unter mehreren Gesellschaftern sowie den Organen einer Gesellschaft zu
erreichen. Dies gilt sowohl bei Personen- als auch bei Kapitalgesellschaften,
wobei bei letzteren die Notwendigkeit einer Ausschüttungsbegrenzung zur
Erhaltung eines Mindesthaftungsvermögens hinzukommt. Die Möglichkeit, sich bei
der Abgrenzung von Verfügungskompetenzen auf robuste und justiziable Größen
verlassen zu können, die aufgrund gesetzlich normierter Ansatz- und
Bewertungsvorschriften ermittelt werden, tritt gegenüber den möglichen
allokativen Defiziten einer auf Gewinne begrenzten Ausschüttung in
Gesellschaftsverträgen und im AktG in den Vordergrund.
Hierdurch wird eine Problemlage geschaffen, die es als
sinnvoll erscheinen lässt, das Ausschüttungsproblem in der verengten Version
der Gewinnverteilung und Gewinnverwendungspolitik zu thematisieren.
II. Gewinnverteilung und
Entnahme- bzw. Ausschüttungsregelungen
Ein positiver buchhalterischer Periodenerfolg (Gewinn) wächst
dem Eigenkapital zu, ein negativer (Verlust) mindert es. Probleme bezüglich der
Verteilung eines Gewinns sind maßgeblich von der gewählten Rechtsform abhängig;
dieses Kriterium gibt daher die weitergehende Gliederung vor, die auf die
beiden idealtypischen Gesellschaftsformen der OHG und der AG beschränkt wird.
1. Gewinnverteilung und Entnahmeregelung bei
der OHG
a) Gewinnverteilung
Die OHG ist eine Personengesellschaft, bei der die
Gesellschafter den Gläubigern unbeschränkt haften. Wie jeder Kaufmann hat die
OHG zum Schluss des Geschäftsjahres durch eine Bilanz den Gewinn oder Verlust
festzustellen. Das so ermittelte Ergebnis des Geschäftsjahrs wird zunächst
rechnerisch, also rein buchmäßig, unter die Gesellschafter verteilt; d.h. ein
Gewinn wird den Kapitalkonten gutgeschrieben, ein Verlust von denselben
abgebucht. Den Gesellschaftern steht das Recht zu, Leistungen aller Art mit
gesellschaftsrechtlicher Wirkung entweder im Rahmen der Gewinnermittlung oder
im Rahmen der Gewinnverteilung zu vergüten. Geht man davon aus, dass die
Gewinnermittlung Ermessensspielräume enthält, so wird hierdurch implizit
bereits die Gewinnverteilung beeinflusst. Die handelsrechtliche
Gewinnverteilung ist somit von den Regelungen des Bilanzrechts und von denen
bezüglich der Vergütungen der Gesellschafter abhängig (Sudhoff, H.
1985). Die Maßgrößen für eine angemessene Vergütung der Gesellschafter bestehen
vor allem im Kapitaleinsatz und dem Arbeitseinsatz, der im Idealfall nicht über
den Zeiteinsatz, sondern über die Produktivität der Gesellschafter zu
definieren ist (Gilson,
R.J./Mnookin, R.H. 1984/85; Mc Chesney, 1982).
Es ist davon auszugehen, dass die Gesellschafter bei Vereinbarung eines
Gesellschaftsvertrags für ihre Beteiligung mindestens alternativ erlangbare
Entgelte fordern. Da sie darüber hinaus mit ihrem Privatvermögen haften, für
das sie keine Verzinsung von der Gesellschaft erhalten, werden sie für dessen
Verlustrisiko ebenfalls eine Prämie erwarten. Die gesetzliche Gewinn- und
Verlustverteilung in der OHG ist wie folgt geregelt: Nach § 121 HGB steht
zunächst jedem Gesellschafter ein Anteil am Jahresgewinn in Höhe von 4% seines
Kapitalanteils zu. Der verbleibende Gewinnrest wird nach Köpfen verteilt.
Reicht ein Gewinn nicht für eine vierprozentige Verzinsung der Kapitalkonten
aus, so werden diese mit demjenigen niedrigeren Prozentsatz verzinst, der zu
einer vollständigen Verteilung des Gewinns führt. Verluste werden nach Köpfen
verteilt.
Der gesetzlichen Regelung mit einer relativ niedrigen
Kapitalverzinsung liegt die Vorstellung zugrunde, dass der Arbeitseinsatz die
entscheidende Gewinnquelle sei. Dies gilt um so mehr, als die Kapitalkonten
i.d.R. unterbewertet sind, sodass die auf die Anteilswerte bezogene
Effektivverzinsung meist unter vier Prozent liegt, wenn man den Marktwert des
Gesellschaftsvermögens zugrunde legt (Wangler, C.
1994).
Da § 121 HGB dispositives Recht darstellt, wird die
Gewinnverteilung in der üblichen Vertragsgestaltung den individuellen
Verhältnissen der jeweiligen Gesellschaft angepasst (Morck, W.
1980), wobei für die Verteilung der Gewinne gemäß den Kapitalanteilen empfohlen
wird, diese jeweils in einen festen Teil (Kapitalkonto I) und einen variablen
Teil (Kapitalkonto II) aufzuspalten und nur ersteren als Maßstab für die
Gewinnverteilung zu verwenden und letzteren marktüblich zu verzinsen (Huber, U.
1988). Damit wird erreicht, dass die Verteilungsschlüssel für die
Gewinnverteilung sowie gegebenenfalls auch für Entnahmerechte, Stimmrechte und
Nachschusspflichten der Gesellschafter stabil bleiben.
b) Entnahmeregelung
Die buchhalterische Gewinnverteilung hat zunächst keinen
unmittelbaren Einfluss auf die Entnahmemöglichkeiten der Gesellschafter. Das
Gesetz unterscheidet zwischen Entnahmen nach Maßgabe des Kapitalanteils und der
Gewinnentnahme: Nach § 122 I Hs. 1 HGB ist jeder Gesellschafter berechtigt,
Entnahmen in Höhe von 4% seines für das letzte Geschäftsjahr festgestellten
(positiven) Kapitalanteils zu tätigen. Dieses Kapitalentnahmerecht besteht
unabhängig davon, ob ein Gewinn erwirtschaftet wurde. Dies kann damit begründet
werden, dass sich das Gesetz die OHG als eine Gesellschaft vorstellt, deren
Gesellschafter ihren Lebensunterhalt aus dem Gesellschaftsvermögen bestreiten
und ihre Konsumausgaben nicht von der Erzielung buchhalterischer Gewinne
abhängig machen können. Deshalb genießt die Entnahmenotwendigkeit gegenüber der
Erhaltung des Kapitalanteils Priorität. Unbeschadet seines
Kapitalentnahmerechts ist jeder Gesellschafter nach § 122 I Hs. 2 HGB
berechtigt, auch die Auszahlung seines die Kapitalentnahme übersteigenden
Anteils am Gewinn des letzten Jahres zu verlangen, soweit es nicht zum
offenbaren Schaden der Gesellschaft gereicht (Gewinnentnahmerecht). Das gesamte
Entnahmerecht erlischt jedoch mit der Feststellung der nächsten Bilanz.
In vielen Gesellschaftsverträgen wird festgelegt, dass
bestimmte Teile der auf die einzelnen Gesellschafter entfallenden Gewinne nicht
entnommen werden dürfen. Derartige Gewinnanteile verbessern die ökonomische
Position der betroffenen Gesellschafter nur insoweit, als sie zur Erhöhung der
künftigen Gewinnerwartungen und in der Folge auch der künftigen
Entnahmemöglichkeiten entsprechend der festgelegten Entnahmequote führen. Auch
die mögliche Abfindung im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft wird
durch die Entnahmebeschränkung erhöht, wenn die Abfindung an den Stand des
Kapitalkontos anknüpft.
2. Gewinnverteilung und Ausschüttungsregelung
bei der AG
Um die Gewinnverteilung und die Ausschüttungsregelung des
AktG darstellen zu können, ist ein Rückgriff auf die im HGB für
Kapitalgesellschaften vorgesehenen Eigenkapitalpositionen erforderlich. Das
Gezeichnete Kapital entspricht nach § 272 I HGB dem Kapital, auf das die
Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des Unternehmens gegenüber
den Gläubigern beschränkt ist. Zu der gesondert auszuweisenden Kapitalrücklage
gehören alle Einlagen, die nicht gezeichnetes Kapital sind. Als zweite
Rücklagenart sind die Gewinnrücklagen unter dem Eigenkapital auszuweisen. Als
Gewinnrücklagen dürfen nach § 272 III Satz 1 HGB nur Beträge ausgewiesen
werden, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem
Ergebnis gebildet worden sind.
Für die Erfolgsverbuchung kommt entweder die Position der
Gewinnrücklagen oder die Position des Gewinn-/Verlustvortrags in Frage. Der
Ausweis der Ergebnisverwendung erfolgt in Abhängigkeit von der Rechtsform der
Kapitalgesellschaft, wobei hier nur die aktienrechtlichen Regelungen
dargestellt werden.
a) Gewinnverteilung
Die Gewinnverteilung bei Aktiengesellschaften ist in § 60
AktG geregelt. Danach entscheidet über die Aufteilung des zur Ausschüttung
beschlossenen Gewinns in erster Linie die Satzung und in zweiter Linie das
Gesetz. Schweigt die Satzung, so richtet sich der Gewinnanteil des einzelnen
Aktionärs nach dem Verhältnis der von ihm geleisteten Einlage zur
Einlageleistung aller Aktionäre. Sind die Einlagen auf das Grundkapital
bezüglich aller Aktien in demselben Verhältnis zu den Aktiennennbeträgen
geleistet, so bestimmen sich die Anteile der Aktionäre am Gewinn nach dem
Verhältnis der Aktiennennbeträge. Liegt dagegen eine der Höhe oder der Zeit
nach ungleiche Einlageleistung vor, so soll den Aktionären auf die tatsächlich
geleistete Einlage zeitanteilig eine Vorabdividende von 4% zukommen (§ 60 II
AktG). Erreicht der zur Verteilung bereitstehende Gewinn die genannte Höhe
nicht, so kommt ein entsprechend niedrigerer Satz zur Anwendung. Übersteigt der
zur Verteilung bereitstehende Gewinn hingegen die genannte Höhe, so wird der
übersteigende Teil nach dem Verhältnis der Nennwerte verteilt.
b) Ausschüttungsregelung
Nach § 150 II AktG ist in die gesetzliche Rücklage solange
der zwanzigste Teil des um einen eventuellen Verlustvortrag aus dem Vorjahr
geminderten Jahresüberschusses einzustellen, bis die gesetzliche Rücklage und
die Kapitalrücklage zusammen den zehnten oder den in der Satzung bestimmten
höheren Teil des Grundkapitals erreichen. Solange die gesetzliche Rücklage
zusammen mit den Kapitalrücklagen den zehnten oder den in der Satzung
festgelegten höheren Teil des Grundkapitals nicht erreicht, darf sie nur zur
Deckung von Verlusten bzw. Verlustvorträgen verwendet werden, wenn diese nicht
durch einen Gewinnvortrag aus dem Vorjahr, einen Jahresüberschuss oder durch
die Auflösung anderer Gewinnrücklagen ausgeglichen werden können (§ 150 III
AktG). Übersteigt die gesetzliche Rücklage zusammen mit den Kapitalrücklagen
die genannten Beträge, so darf der übersteigende Betrag nur zum Ausgleich eines
um den vorjährigen Gewinnvortrag gekürzten Jahresfehlbetrages, eines um den
Jahresüberschuss verminderten Verlustvortrages oder zur Erhöhung des
Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln in Anspruch genommen werden (§ 150 IV
AktG).
Die Einstellung von Beträgen in andere Gewinnrücklagen ist in
§ 58 AktG geregelt: Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest,
können sie maximal die Hälfte des um den eventuellen Verlustvortrag und den in
die gesetzliche Rücklage einzustellenden Betrag gekürzten Jahresüberschusses in
die anderen Gewinnrücklagen einstellen, soweit die Satzung nicht ausdrücklich
eine höhere Zuführung gestattet; die Wirksamkeit einer solchen
Satzungsbestimmung besteht nur insoweit, als die Summe der anderen
Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigt (§ 58 II AktG).
Für den Fall, dass die Hauptversammlung den Jahresabschluss feststellt, kann
die Satzung bestimmen, dass maximal der oben genannte Betrag zurückgelegt wird
(§ 58 I AktG). Ferner haben Vorstand und Aufsichtsrat die Möglichkeit, den
Eigenkapitalanteil von Wertaufholungen sowie von Passivposten, die bei der
steuerrechtlichen Gewinnermittlung gebildet wurden und die nicht im
Sonderposten mit Rücklageanteil ausgewiesen werden dürfen, in die anderen
Gewinnrücklagen einzustellen (§ 58 IIa AktG). Diese Zuführungen berühren die
Gewinnverwendungskompetenz des Vorstandes zur Dotierung des hälftigen
Jahresüberschusses nicht (ADS, 1997).
§ 58 AktG, Rz. 105). Darüber hinaus kann die Hauptversammlung unabhängig davon,
wer den Jahresabschluss feststellt, im Rahmen ihres Beschlusses über die
Verwendung des Bilanzgewinns weitere Beträge den anderen Gewinnrücklagen
zuführen (§ 58 III AktG).
Im Gegensatz zur Zuführungsbefugnis zu den anderen
Gewinnrücklagen fehlen im AktG ausdrückliche Regelungen für Entnahmen aus
diesen Rücklagen. Das Gesetz liefert jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die
Auflösung von anderen Gewinnrücklagen nicht zur Gewinnverwendung, sondern noch
zur Feststellung des Jahresabschlusses zählt und somit in die Hände der zur
Feststellung befugten Organe fällt. Sind dies Vorstand und Aufsichtsrat, ist
die Hauptversammlung auch dann nicht zur Auflösung von Gewinnrücklagen
berechtigt, wenn sie diese im Wege der Verwendung des Bilanzgewinns selbst
gebildet hat. Will die Hauptversammlung sich weitere Dispositionen über die von
ihr selbst vorgenommenen Thesaurierungsentscheidungen vorbehalten, so kann sie
bei der Verwendung des Bilanzgewinns einen beliebig hohen Gewinnvortrag bilden;
dieser erhöht automatisch den Bilanzgewinn des nächsten Geschäftsjahres und
fällt damit erneut unter die Verfügungskompetenz der Hauptversammlung (Wagner, F.W.
1988).
Ausgangsgröße für die Ausschüttungen einer AG ist der
Jahresüberschuss bzw. -fehlbetrag, der über den im vergangenen Geschäftsjahr
erwirtschafteten Erfolg informiert. Nach § 158 I S. 1 AktG sind dem
Jahresergebnis der Gewinnvortrag aus dem Vorjahr und Entnahmen aus
Gewinnrücklagen hinzuzurechnen, während der Verlustvortrag aus dem Vorjahr und
Einstellungen in die Gewinnrücklagen abzuziehen sind. Diese Kürzungen und
Hinzurechnungen führen zum Bilanzgewinn bzw. -verlust, der die
Verwendungsbefugnis der Hauptversammlung begrenzt. Der nach § 57 III AktG vor
Auflösung der Gesellschaft maximal ausschüttbare Bilanzgewinn umfasst auch die
Bestände anderer Gewinnrücklagen, wenn diese von den feststellungsbefugten
Organen aufgelöst worden sind. Eine Dividende von 4% bei ausreichendem Gewinn
schließt die Anfechtung des Gewinnverwendungsbeschlusses aus (§ 254 I AktG).
Weitere Ausschüttungen setzen Satzungsänderungen in Form von Kapitalherabsetzungen
oder einer Liquidation voraus.
Wird nicht von einem vorgegebenen Jahresüberschuss
ausgegangen, in dem die ergebnisabhängigen Aufwendungen bereits enthalten sind,
sondern werden diese explizit bei der Ermittlung und Verwendung des
Jahresüberschusses und des daraus abzuleitenden Bilanzgewinns berücksichtigt,
tritt ein Interdependenzproblem auf (Dirrigl,
/Wagner, 1993). Die ergebnisabhängigen Aufwendungen (Tantiemen und
gewinnabhängige Steuern) mindern einerseits den aktienrechtlichen
Jahresüberschuss; andererseits stellt diese Größe die Bemessungsgrundlage der
ergebnisabhängigen Aufwendungen dar. Zusätzliche Schwierigkeiten verursacht der
Körperschaftsteuertarif, da der Umfang des Körperschaftsteueraufwandes bis zum
vollständigen Verbrauch von Altrücklagen im Rahmen der fünfzehnjährigen
Übergangsphase vom bisherigen Anrechnungsverfahren zum seit 2001 geltenden
„ Halbeinkünfteverfahren “ weiterhin von der Höhe der Ausschüttung abhängig ist.
III. Gewinnverwendungspolitik
Sowohl bei der Einzelunternehmung als auch bei Personen- und
Kapitalgesellschaften wird die einzelwirtschaftliche Zielsetzung in der
Maximierung eines aus allen Einkommensquellen des Investors gespeisten und
seinen Zeitpräferenzen angepassten Konsumstroms gesehen. Die Entnahme bzw.
Ausschüttung ergibt sich im Zusammenspiel von Unternehmensrendite und der
Rendite aus anderen Anlagen, dem Zinssatz für Fremdkapital und der
Konsumpräferenz der Investoren (Fisher, I.
1930; Hirshleifer,
J. 1958; Drukarczyk,
J. 1993); sie bildet ein Residuum der Investitionspolitik.
1. Gewinnverwendungspolitik bei der OHG
Bei Einzelunternehmungen wird das einzelwirtschaftliche
Entnahmeverhalten weder durch anders determinierte Gesellschafterinteressen
noch durch Haftungsfragen auf die Gewinnverwendung beschränkt. Für
Personengesellschaften können hinsichtlich der investitionstheoretisch als
optimal angesehenen Entnahmen aufgrund einer unterschiedlichen Beurteilung von
Investitionsrenditen, Konsumpräferenzen und Alternativrenditen Konflikte
entstehen. Um permanente Verhandlungen über die Verwendung der freiwerdenden
Zahlungsüberschüsse und die grundsätzliche Infragestellung des Fortbestands der
Unternehmung zu vermeiden, können durch Beschränkung der Entnahmen auf den
Gewinn als Vermögensmehrung einer Periode Mittel in Höhe des nominellen
Anfangskapitals aus dem Verwendungskonflikt herausgehalten werden. Das Ausmaß
der für die Verwirklichung des gemeinsamen Gesellschaftszwecks zurückbehaltenen
Vermögensteile kann allerdings strittig sein. So wird in der juristischen
Literatur teilweise die erwähnte gesetzliche Entnahmeregelung als „ zu
weitgehend “ bezeichnet (Sudhoff, H.
1985, S. 294). Es wird das „ Kapitalerhaltungsinteresse der Gesellschaft “ betont
(Schmidt, K.
1997, S. 1383) oder die „ Expansion des Unternehmens durch Selbstfinanzierung “ (Kübler, F.
1998, S. 76) als Ziel von Gesellschaftsverträgen genannt. Hierbei wird
offensichtlich von gegenläufigen Interessenlagen von Gesellschaft und
Gesellschafter ausgegangen. Diese in juristischen Darstellungen noch
anzutreffende Argumentation ist mit einer ökonomischen Betrachtungsweise unvereinbar,
da sie auf dem Standpunkt des „ Unternehmens an sich “ beruht. Die Problematik
eines „ Unternehmensinteresses “ , das auf keinen hinter der Unternehmung
stehenden Interessenträger verweist, wird auch innerhalb des juristischen
Schrifttums gesehen. Auch verschiedene juristische Autoren betrachten den
Eigenwert des Fortbestandes von Unternehmungen als untergeordnetes Ziel und
erkennen, dass es gerade nicht dem volkswirtschaftlichen Interesse entspricht,
Unternehmen in ihrem Bestand gegen konkurrierende Investitionsmöglichkeiten zu
schützen (Reuter, D.
1973; Balz, M.
1986). Doch dürfte gegenwärtig von der traditionellen Sicht des
Bestandsschutzes noch ein erheblicher Einfluss auf die praktische Gestaltung
von Gesellschaftsverträgen ausgehen, wenn sich diese auf in der juristischen
Literatur gegebene Begründungen stützen.
Von besonderer Bedeutung für die Vertragspraxis sind
Klauseln, die Entnahmemöglichkeiten auf das für private Steuerzahlungen
erforderliche Maß beschränken (Wiedemann, H.
1992; Beck\'sches Handbuch der Personengesellschaften 1999). In diesem Fall sind
die Gesellschafter gezwungen, ihren Konsum durch andere Einkommensquellen zu
alimentieren. Insofern muss die Annahme, dass Personengesellschafter
typischerweise ihren Lebensunterhalt aus dem Gesellschaftsvermögen bestreiten,
relativiert werden.
Wegen der erfolgsneutralen Verbuchung von Entnahmen, hat die
Besteuerung bei Personengesellschaften – wie bereits bei Einzelunternehmungen –
auf die Gewinnverwendungspolitik keinen Einfluss.
2. Gewinnverwendungspolitik bei der AG
Bei der Diskussion der Gewinnverwendung bei
Kapitalgesellschaften ergeben sich zwei Unterschiede zur Gewinnverwendung in
Einzelunternehmungen bzw. Personengesellschaften:
1.
Aufgrund der beschränkten Haftung wird die
Ausschüttung aus Gründen des Gläubigerschutzes auf den Bilanzgewinn im Sinne
von § 57 III AktG beschränkt. Hieraus ergibt sich eine gesetzliche
Beschränkung der Ausschüttung auf den jeweiligen Jahresüberschuss zuzüglich
des Bestandes nicht ausschüttungsgesperrter anderer Gewinnrücklagen. Nur bei
Fehlen anderer Gewinnrücklagen reduziert sich das Ausschüttungsproblem auf
das Problem der Verwendung des jeweiligen Periodengewinns.
2.
Aufgrund der bei Ausschüttung im Vergleich zur
Thesaurierung ggf. zusätzlich anfallenden Einkommensteuerbelastung werden
Ausschüttungsüberlegungen in Zukunft in besonderem Maße von den steuerlichen
Konsequenzen bestimmt.
a) Konzeptionen der Ausschüttungspolitik
Im Rahmen der Gewinnverwendungspolitik von
Aktiengesellschaften unterscheidet man die beiden Zielsetzungen der
firmenbezogenen und der anteilseignerbezogenen Ausschüttungspolitik. Bei der
noch in jüngerer Vergangenheit üblichen firmenbezogenen
Ausschüttungspolitik wird die Höhe der Ausschüttung stets unter der
Bedingung festgelegt, dass der Fortbestand der Unternehmung durch ausreichende
Thesaurierung zu sichern sei. Wenn der Kapitaleigner jedoch eine Kapitalanlage
in einer bestimmten Unternehmung als eine von mehreren Anlagealternativen
betrachtet, so besteht an der Erhaltung jeweils einer bestimmten Unternehmung
kein Interesse, wenn er seinen Wohlstand durch einen Abzug des Kapitals und die
Investition in einer anderen Unternehmung steigern kann. Da es Anteilseignern
nicht auf die Erhaltung eines bestimmten Einzelengagements innerhalb ihres
Investment-Portefeuilles, sondern auf die Mehrung ihres persönlichen Vermögens
ankommt, ist eine auf die Erhaltung einer Institution „ Aktiengesellschaft “
ausgerichtete Ausschüttungspolitik verfehlt.
Die Orientierung der Ausschüttungspolitik einer Unternehmung
an deren Fortbestand ist vor allem für diejenigen von Vorteil, deren
Einkommenserzielung gerade an den Fortbestand einer bestimmten Unternehmung
gebunden ist; hierzu werden vor allem Arbeitnehmer und Manager zu zählen sein,
wobei letztere in zunehmend geringerem Umfang eigene Zielvorstellungen im
Rahmen der ihnen gesetzlich eingeräumten Gewinnverwendungskompetenzen
realisieren, da die Wirksamkeit von Kapitalmarktmechanismen stärker geworden
ist. Eine instrumental mit der Unternehmung verfolgte Zielsetzung der Manager
darf nicht als eine Zielsetzung der Unternehmung als solcher missverstanden
werden (Eisenberg, M.
A. 1976), was in jüngerer Zeit nur noch selten geschieht.
Ausgangspunkt der anteilseignerbezogenen
Ausschüttungspolitik ist das Bestreben, das persönliche Vermögen der
Kapitaleigner – den Shareholder Value – im Sinne des Barwerts von erwarteten
Ausschüttungen und dem nach Ausschüttungen verbleibenden Unternehmensvermögen
zu maximieren. Da nicht ausgeschüttete Mittel im Unternehmensvermögen
verbleiben und dessen Wert entsprechend erhöhen können, ist es zunächst
denkbar, dass die Höhe der Ausschüttung für den Kapitaleigner ökonomisch
irrelevant ist (Miller,
M.H./Modigliani, F. 1961). Inwieweit dies der Fall ist, hängt von
den Antworten auf die folgenden Fragen ab:
1) Wie wird der Anteilswert durch die Ausschüttung
beeinflusst?
2) Wie wird das Gesamtvermögen des Anteilseigners durch die
Ausschüttung beeinflusst?
Während bei einer personenbezogenen Kapitalgesellschaft der
Gesellschafter vor allem durch Entnahme in den Genuss seines
Gesellschaftsvermögens gelangt, da die Anteilsveräußerung eine aufwendige und
seltene Transaktion darstellt, besteht bei börsennotierten AG permanent die
Möglichkeit, den Wert des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung der Anteile
zum Börsenkurs zu realisieren. An die Stelle der Kapitalwertmaximierung
künftiger Ausschüttungen tritt daher die Maximierung des Marktwertes, bestehend
aus dem Barwert der Ausschüttungen und des Börsenkurses (Moxter, A.
1976).
Das Problem der Aktionäre besteht darin sicherzustellen, dass
die Gesellschaft so geführt wird, dass die Vermögensposition durch die
Ausschüttungspolitik maximiert wird. Wenn die Geschäftsführung die
Investitionspolitik nach Kapitalwerten steuert, dann muss bei perfekter
Information aus Arbitragegründen der Kapitalwert der Investitionen der
Unternehmung gleich dem Marktwert der Kapitalanteile sein. Die Durchsetzung der
Anteilseignerinteressen auf Gesellschaftsebene läuft daher letztlich darauf
hinaus, dass die Manager ihre Unternehmenspläne mit einem geeigneten Kalkulationszinsfuß
abzinsen.
b) Steuerorientierte Ausschüttungspolitik
Eine steuerorientierte
Ausschüttungspolitik ergab sich im Rahmen des
ausgelaufenen Anrechungsverfahrens aufgrund der
Steuerbelastungsdifferenzen
1.
zwischen der Tarifbelastung mit Körperschaftsteuer auf
Gesellschaftsebene und der individuellen Einkommensteuerbelastung auf
Anteilseignerebene und
2.
zwischen der Einkommensteuerbelastung auf
Dividendenausschüttungen und der (Nicht-)Besteuerung von Kapitalgewinnen
außerhalb der „ Spekulationsfrist “ nach § 23 I Nr. 2 EStG.
Das Anrechungsverfahren kam, sofern das Wirtschaftsjahr der ausschüttenden
Gesellschaft dem Kalenderjahr entsprach, letztmals bei Ausschüttungen von in
früheren Geschäftsjahren entstandenen Gewinnen im Jahr 2001 zum Zuge.
Bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr gilt für
Ausschüttungen an natürliche Personen seit 2002 das Halbeinkünfteverfahren: Die
von der AG entrichtete Körperschaftsteuer in Höhe von 25 % kann als
Definitivsteuer nicht mehr auf die Einkommensteuer der Anteilseigner
angerechnet werden. Statt dessen gehen zur Milderung der Doppelsbesteuerung mit
Körperschaft- und Einkommensteuer nur die hälftigen Dividendeneinkünfte in die
Steuerbemessungsgrundlage der Anteilseigner ein. Im Rahmen einer
steuerorientierten Ausschüttungspolitik müssen künftig die folgenden Wirkungen
bedacht werden:
1.
Jede Ausschüttung löst auf der Ebene des
Gesellschafters grundsätzlich eine weitere Einkommensteuerbelastung gemäß dem
Halbeinkünfteverfahren aus, der grundsätzlich keine
Körperschaftsteuerentlastung auf Gesellschaftsebene mehr gegenübersteht.
Lediglich für eine Übergangsphase von fünfzehn Jahren erfolgt bei
ausgeschütteten Altgewinnen eine Steuerminderung auf der Ebene der AG von
vormals 40 % Körperschaftsteuerbelastung auf 30 %.
2.
Aktionäre haben die Möglichkeit, thesaurierte Gewinne
durch Veräußerung der Anteile am Kapitalmarkt zu entsprechenden Börsenkursen
außerhalb der „ Spekulationsfrist “ steuerfrei zu realisieren.
Im Ergebnis entsteht ein rechnerischer „ lock in-Effekt “
zugunsten der Gewinnthesaurierung, dessen praktische Auswirkungen noch offen
sind.
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