Inhaltsübersicht
I. Begriffsabgrenzung
II. Behandlung
von Zuwendungen nach den GoB
III. Behandlung
von Zuschüssen in der Steuerbilanz des Zuschussempfängers
IV. Behandlung
von Zuwendungen in der internationalen Rechnungslegung
I. Begriffsabgrenzung
1. Definition
Zuwendungen und Zuschüsse sind keine Rechtsbegriffe. Sie
erfüllen die lediglich klassifizierende Funktion, bestimmte Lebenssachverhalte
zusammenzufassen, die in der Praxis als Zuwendung, Zuschuss, Subvention,
Beihilfe, Förderung oder Prämie bezeichnet werden. Der Inhalt der Begriffe
Zuwendungen und Zuschüsse lässt sich daher anders als ein unbestimmter
Rechtsbegriff (Tipke, 1986)
nicht auslegen, sondern nur nach pragmatischen Gesichtspunkten bestimmen. In
Anlehnung an die steuerliche Rechtsprechung (BFH, 1992)
und Verwaltungspraxis (R 34 I EStR) wird hier folgende Definition
zugrundegelegt: Zuwendungen sind nicht oder nur bedingt zurückzuführende Geld-
und Sachleistungen, die ein Zuwendungsgeber zur Förderung eines in seinem
Interesse liegenden Zwecks auf ein Unternehmen transferiert. Erhöhen die
Zuwendungen das steuerpflichtige Einkommen des Zuwendungsempfängers, handelt es
sich um Zuschüsse, andernfalls um Zulagen (HFA, 1984;
Verlautbarungen des IDW).
2. Zuwendungsgeber
Nach dem Zuwendungsgeber lassen sich öffentliche und private
Zuwendungen unterscheiden. Öffentliche
Zuwendungen sind Subventionen, d.h. Leistungen, die zur Förderung eines im
öffentlichen Interesse liegenden Subventionszwecks von der öffentlichen Hand an
Unternehmen gewährt werden, ohne dass im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser
Leistung marktmäßig gleichwertige Gegenleistungen erbracht werden (Lenckner, 1997;
Alewell, 1993;
Zdrowomyslaw,
/Quilitz, /Wettig, 1999). Im Gegensatz zu öffentlichen Zuwendungen
liegt der Zweck privater Zuwendungen
nicht in der Verbesserung des Gemeinwohls, sondern regelmäßig in der Erfüllung
eines konkreten, den Privaten begünstigenden Förderungsziels (HFA, 1996;
Küting, 1996).
Gewähren die Anteilseigner einer Gesellschaft ihrem
Unternehmen Vermögensvorteile, kann die Veranlassung bereits durch das
Gesellschaftsverhältnis begründet sein. Demgegenüber haben Dritte, die an dem
geförderten Unternehmen nicht beteiligt sind, abgesehen von
Sanierungszuwendungen, die etwa in Erwartung einer Fortsetzung der
Geschäftsbeziehungen gewährt werden, grds. kein Interesse, diesem einseitig
Vermögensvorteile zukommen zu lassen. Sie treffen Zuwendungsvereinbarungen nur
unter der Voraussetzung einer Bindung des Vermögenstransfers an bestimmte
Auflagen.
Ist ein öffentlicher Zuwendungsgeber zugleich Gesellschafter
des Zuwendungsempfängers, besteht die Vermutung, dass er als Dritter handelt,
wenn Subventionen nach verwaltungsrechtlichen Vorschriften gewährt werden.
3. Rückführungsverpflichtung
Vermögenstransfers auf Unternehmen, die eine vertraglich
vereinbarte, unbedingte Verpflichtung
zur Rückübertragung vorsehen, werden im Folgenden nicht als Zuwendung
qualifiziert. Da in einem solchen Fall der Vermögenszugang von vornherein durch
eine wirtschaftliche Belastung in gleicher Höhe kompensiert wird, unterscheidet
sich dieser Sachverhalt von Zuwendungen, die den Verbleib des Vermögensvorteils
beim Zuwendungsempfänger zum Ziel haben. Darlehen sind folglich keine
Zuwendungen.
Die Vereinbarung einer bedingten Rückführungspflicht der dem
Zuwendungsempfänger gewährten Vermögensvorteile ist demgegenüber typisches,
wenn auch nicht notwendiges Gestaltungsmerkmal. Sie ergibt sich aus dem
Bedürfnis des Zuwendungsgebers, den beabsichtigten Förderungszweck durchsetzen
zu können. Zu unterscheiden sind aufschiebend
bedingte Rückzahlungsverpflichtungen, bei denen die Rückerstattungspflicht
mit Eintritt einer Bedingung entsteht, von auflösend
bedingten Rückzahlungsverpflichtungen, die im Zeitpunkt der Zuwendung
entstehen und bei Eintritt einer Bedingung entfallen (Küting, 1996).
4. Zweckbindung
Zentrales Begriffsmerkmal der Zuwendungen von Seiten Dritter
ist die Bindung der Vorteilsgewährung daran, dass der Empfänger den ihm
gewährten Vermögensvorteil zu einem im Eigeninteresse des Zuwendungsgebers
liegenden Zweck verwendet (BFH, 1992;
HFA, 1996;
Förschle,
/Scheffels, 1993; Nieland, 1986).
Das Kriterium der Zweckbindung fasst unterschiedlichste Leistungsansprüche und
Auflagen zusammen. Streitig ist, wie diese sich auf die rechtliche
Qualifikation der Zuwendung auswirken, insbes. ob sie eine Schenkung unter
Auflage (§§ 516, 525 BGB) oder einen gegenseitigen Vertrag begründen.
Nach wohl zutreffender Auffassung sind Schenkungen unter
Auflage und Zuwendungen nicht vergleichbar, weil eine Schenkungsauflage anders
als die mit Zuwendungen verbundene Auflage maximal aus dem Betrag der
empfangenen Leistung zu erfüllen ist. Öffentliche Zuwendungen können zudem
bereits ex definitione keine Schenkung sein, weil die öffentliche Hand nicht
einzelne Wirtschaftssubjekte ohne Gegenleistung bereichern darf (Uhlig, 1989).
Ist die Zuwendungsauflage nicht lediglich Einschränkung der
Leistung des Zuwendungsgebers, sondern steht sie nach dem Parteiwillen der
Leistung des Zuwendungsgebers im Sinne eines Ausgleichs als Gegenleistung
gegenüber, liegt ein entgeltlicher, d.h. gegenseitiger Vertrag vor. Für private
Zuwendungen von Seiten Dritter wird grds. davon ausgegangen, dass Zuwendung und
Erfüllung der Zweckbindung schuldrechtlich in einem solchen synallagmatischen Austauschverhältnis
stehen. Öffentlichen Zuwendungen liegt dagegen nach überwiegender Auffassung
i.d.R. keine unmittelbare Gegenleistungsverpflichtung zugrunde (HFA, 1996;
IDW, 1998;
Groh, 1988).
Da die vom Subventionsempfänger zu erbringende Leistung ihren Grund im
öffentlichen Recht hat, bleibt die Erfüllung des Subventionszwecks
a priori als Gegenleistung außer Betracht. Sie gilt nach den Maßstäben des
Marktes als nicht gleichwertig (Lenckner, 1997).
II. Behandlung
von Zuwendungen nach den GoB
1. Bilanzierung
beim Zuwendungsempfänger
a) Abgrenzung
der erfolgswirksamen Zuwendungen von erfolgsneutralen Vermögenszugängen
Zuwendungen werden betriebswirtschaftlich als eine Form der
Außenfinanzierung betrachtet (Zdrowomyslaw,
/Quilitz, /Wettig, 1999). Eine erfolgsneutrale
Erfassung der Zuwendungen als Fremdkapital kommt dennoch nicht, als
Eigenkapital nur unter weiteren Bedingungen in Betracht.
Die Qualifizierung von Zuwendungen als „ sonstige Zuzahlung “
i.S.v. § 272 II Ziff. 4 HGB (ADS, 1995,
§ 272 HGB; Küting,
/Kessler, 1989) setzt die Gesellschaftereigenschaft des
Zuwendungsgebers voraus. Darüber hinaus hängt die Einstellung in die
Kapitalrücklage von einer ausdrücklichen Willenserklärung des Gesellschafters
ab (Förschle,
/Kofahl, 1999; Küting,
/Kessler, 1989).
Eine Erweiterung des gesetzlichen Gliederungsschemas um einen
besonderen Eigenkapitalposten für Zuwendungen (Beratendes Forum
für Rechnungslegung, 1995) nach § 265 V Satz 2 HGB scheitert
i.d.R. bereits daran, dass Zuwendungen mit bedingter Rückzahlungsverpflichtung
die Eigenkapitalkriterien der Nachrangigkeit sowie der laufenden
Erfolgsbeteiligung bzw. Verlustteilnahme (HFA, 1994)
nicht erfüllen. Unbedingte Vermögenstransfers entsprechen hingegen einer
Schenkung. Sofern sie weder gesellschaftsrechtlich begründet sind noch unter
einen Auffangposten wie § 272 II Ziff. 4 HGB fallen, müssen sie
erfolgswirksam erfasst werden (Küting, 1995;
BFH, 1996).
Zuwendungen mit bedingter Rückzahlungsverpflichtung als
Verbindlichkeit zu bilanzieren (Moxter, 1998),
kommt nicht in Betracht, weil die Rückzahlungsverpflichtung anders als bei
Darlehen nicht ex ante feststeht. Ziel des Zuwendungsgebers ist vielmehr, einen
Vermögensvorteil auf den Empfänger zu transferieren, um etwa die Rentabilität
eines Investitionsobjekts aus dessen Sicht zu verbessern und „ Renditelücken “ zu
schließen (Nieland, 1986).
Jeder Zuschuss eines Dritten ist im Ergebnis als Erfolgszuschuss
interpretierbar (Kupsch, 1984)
und geht über reine Finanzierungsfunktionen hinaus. Öffentliche Zuwendungen
lassen sich darüber hinaus als negativer Steueraufwand begreifen (SFAS 109.45;
IAS 20.15c; Beratendes
Forum für Rechnungslegung, 1995). Zuwendungen sind somit nicht
lediglich Geldvermögenserhöhung (Förschle, 1999),
sondern – mit Ausnahme der genannten Gesellschafter-Zuzahlungen – ihrem Zweck
entsprechend eine Reinvermögensmehrung, d.h. ein Ertrag (Ewertowski, 1984).
Sie sind als eine Quelle des Jahresergebnisses erfolgswirksam zu erfassen.
Die bedingte Rückzahlungsverpflichtung ist gem. § 246 II
HGB unabhängig von der Zuwendungseinnahme abzubilden (Groh, 1988;
Uhlig, 1989).
Dies gilt auch dann, wenn Zuwendungen als „ Darlehen “ gewährt werden, deren
Rückzahlung bei Eintritt bestimmter Bedingungen entfällt. Die Bedingung macht
das „ Darlehen “ zu einer ungewissen Schuld, die nicht als Verbindlichkeit
passiviert werden darf, wenn der „ Darlehensgeber “ weder ein vorzeitiges
Kündigungsrecht hat noch den Eintritt der Bedingung einseitig herbeiführen kann
(a.A. HFA, 1984;
ADS, 1995,
§ 246 HGB). Der Schwebezustand bis zum Eintritt der auflösenden Bedingung
unterscheidet sich nicht von Fällen, in denen eine aufschiebende Bedingung
vereinbart ist (BFH, 1999;
BFH, 1997b;
Clemm, /Erle,
1999). Die Rückzahlungsverpflichtung entsteht
„ wirtschaftlich-faktisch sicher “ erst mit dem in der Bedingung formulierten
Ereigniseintritt (Uhlig, 1989;
Küting, 1996).
Bis zu diesem Zeitpunkt ist, sofern die Inanspruchnahme des
Zuwendungsempfängers wahrscheinlich ist, erfolgswirksam eine Rückstellung für
ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden, weil die Rückzahlungsverpflichtung das
Bruttovermögen belastet und im Jahr der Zuwendungsgewährung wirtschaftlich
verursacht wurde (BFH, 1999;
BFH, 1997b).
b) Periodisierung
der Einnahmen aus Zuwendungen
(1) Anwendung
des Realisationsprinzips
Die Feststellung, dass sowohl Aufwands- und Ertragszuschüsse
als auch Investitionszuschüsse grds. erfolgswirksam zu vereinnahmen sind (vgl.
II.2.a), lässt offen, in welcher Rechnungsperiode die Zuwendungen zu Ertrag
führen. Der Zeitpunkt des Zuflusses ist nach § 252 I Ziff. 5 HGB
unerheblich. Entscheidend ist gem. § 252 I Ziff. 4 HGB, ob die
Erträge aus Zuwendungen am Bilanzstichtag realisiert sind.
Der Realisationszeitpunkt kann vor dem Zuflusszeitpunkt der
Zuwendung liegen, wenn am Bilanzstichtag die sachlichen Voraussetzungen für die
Gewährung vorlagen und die Zuwendung bis zum Zeitpunkt der Bilanzaufstellung
ohne Auszahlungsvorbehalt bewilligt wurde. In diesem Fall ist eine Forderung zu
aktivieren. Für Zuwendungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht, genügt es, wenn
die Zuwendungsvoraussetzungen am Bilanzstichtag erfüllt waren und der Antrag
auf Zuschussgewährung am Tag der Bilanzaufstellung gestellt wurde oder mit an
Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit gestellt werden wird (HFA, 1984).
Ungeachtet der Erfüllung aller Aktivierungskriterien der
Forderung aus dem Zuwendungsanspruch dürfen Zuwendungen nach dem Realisationsprinzip
allerdings nur insoweit als Ertrag vereinnahmt werden, wie der
Zuwendungsempfänger seine dafür zu erbringende Gegenleistung im Wesentlichen erbracht hat (HFA, 1996).
Wann die Zuwendung erfolgswirksam wird, hängt deshalb entscheidend davon ab,
welche Hauptleistungen der Zuwendungsempfänger zu erfüllen hat (Gelhausen, 1985)
und ob diese am Bilanzstichtag zumindest zum Teil erbracht worden sind. Im
Umfang der am Bilanzstichtag noch geschuldeten Leistungsverpflichtung ist die
aktivierte Zuwendung durch einen Passivposten zu neutralisieren.
(2) Behandlung
ökonomisch ausgewogener Leistungsbeziehungen
Insbesondere private Zuschüsse, die im Rahmen einer
Geschäftsbeziehung unter fremden Dritten gewährt werden, beruhen auf einem
Austauschverhältnis, in dem Zuwendung und Gegenleistung nach kaufmännischen
Gesichtspunkten gegeneinander abgewogen sind, sodass sich Leistung und
Gegenleistung ausgeglichen gegenüberstehen (HFA, 1996).
Besteht die geschuldete Leistung des Zuwendungsempfängers in einem Tun oder
Unterlassen für eine bestimmte Zeit (z.B. Sicherstellung der
Lieferbereitschaft, Einhaltung eines Wettbewerbsverbots, Stilllegung des
Betriebs, Bereitstellung von Ausbildungsplätzen), ist nach § 250 II HGB
ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten
anzusetzen. Der RAP ist nach Maßgabe der Erfüllung dieser zeitbezogenen Gegenleistungsverpflichtung ratierlich ertragswirksam
aufzulösen (HFA, 1996).
Die Bildung eines passiven Rechnungsabgrenzungspostens kommt
auch dann in Betracht, wenn der für die Gegenleistung relevante Zeitraum nicht
kalendermäßig bestimmt, aber nach objektiven Kriterien vorsichtig geschätzt
werden kann. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des bezuschussten
Gegenstands kann, muss aber nicht zwangsläufig hierfür ein Anhaltspunkt sein (HFA, 1996;
a. A: BFH, 1996).
Bezieht sich die Verpflichtung auf einen nicht konkretisierbaren Zeitraum wie
z.B. einen Produktlebenszyklus, darf der Begünstigte die Zuwendung trotzdem
nicht sofort in voller Höhe als Ertrag vereinnahmen (so aber BFH, 1997b).
Da der Zuwendungsempfänger weiterhin eine Hauptleistung schuldet, muss er
subsidiär eine jährlich neu zu schätzende Verbindlichkeit ausweisen, deren
Betrag dem Verhältnis der noch ausstehenden zur gesamten Nutzungsdauer
entspricht (HFA, 1996).
Ist der Zuwendungsempfänger verpflichtet, das Eigentum am
bezuschussten Gegenstand selbst oder eine bestimmte Menge eines damit
hergestellten Produkts ohne weiteres Entgelt oder zu ermäßigten Preisen auf den
Zuwendungsgeber zu übertragen, sind die Zuwendungen wie Zahlungen auf einen
schwebenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag zu behandeln. Das begünstigte
Unternehmen muss die Einnahmen bis zur Leistungserbringung als erhaltene Anzahlungen
auf Bestellungen ausweisen (HFA, 1996;
Förschle,
/Scheffels, 1993). Dies gilt auch für den Fall der Verrechnung der
Zuwendungen mit Preisnachlässen auf zukünftige Lieferungen an den
Zuwendungsgeber. Zwar ist der Eintritt der mengenbezogenen
Gegenleistungsverpflichtung für den Zuwendungsempfänger ungewiss, doch kann der
Zuwendungsgeber anders als im Fall auflösend bedingter Verbindlichkeiten (vgl.
II.2.a) die Erfüllung durch die Abnahme einer entsprechenden Menge einseitig
erzwingen. Daher darf solange kein Gewinn realisiert werden, als Lieferungen in
Aussicht stehen, für die vereinbarungsgemäß die Zuwendungen anteilig bestimmt
sind (Förschle,
/Scheffels, 1993; BFH, 1971).
Wird die Zuwendung für Leistungen gezahlt, die für die
gewöhnliche Geschäftstätigkeit des Empfängers untypisch sind, müssen
ausstehende Verpflichtungen, die nicht rein zeitbezogen anfallen, grds. als
sonstige Verbindlichkeit verbucht werden (HFA, 1996;
Küting, 1996).
Eine Rückstellung kommt nur in Betracht, wenn die Verpflichtung der Höhe oder
dem Grunde nach unsicher ist. Hat der Empfänger eines Investitionszuschusses
bei der Preisstellung von Produkten, die er mit dem bezuschussten
Anlagegegenstand herstellt, dem Zuschussbetrag entsprechende kalkulatorische
Abschreibungen außer Betracht zu lassen, so ist seine Gegenleistung durch die
Verminderung der Abschreibungsbasis determiniert und somit weder der Höhe noch
dem Grunde nach unsicher (Gläßner,
/Leineweber, 1985; a.A. Förschle,
/Scheffels, 1993).
(3) Behandlung
von öffentlich-rechtlichen Verwendungsauflagen
Wesentliches Instrument öffentlich-rechtlicher Zuwendungen
sind Investitionszuschüsse, deren Gewährung an die Einhaltung bestimmter
Verwendungszwecke für einen Mindestzeitraum gebunden wird. Derartige
Verwendungsauflagen sind nach verbreiteter Auffassung nicht als Gegenleistung des
Zuwendungsempfängers zu interpretieren (BFH, 1995;
IDW, 1998;
Kupsch, 1984;
Groh, 1988).
Dies folgt vordergründig bereits aus der Definition des Subventionsbegriffs.
Mangels Gegenleistungsverpflichtung müsste der Zuwendungsempfänger in diesem
Fall öffentliche Investitionszuschüsse spätestens im Zeitpunkt des Zuflusses
voll als Ertrag realisieren. Dies wird handelsrechtlich als „ grundsätzlich
nicht sachgerecht “ empfunden, weil die Inanspruchnahme der Zuwendung von der
Einhaltung bestimmter im Gesetz oder in Förderungsbestimmungen niedergelegter
Voraussetzungen abhängt (HFA, 1984).
Hilfsweise wird deshalb auf alternative Periodisierungskriterien
zurückgegriffen, die sich gewohnheitsrechtlich verfestigt haben (vgl.
II.2.b.(4)).
Näher läge es, die öffentlich-rechtlichen Verwendungsauflagen
aus bilanzrechtlicher Sicht zu interpretieren. Da das bilanzrechtliche Synallagma auch Leistungen und Verpflichtungen
öffentlich-rechtlichen Ursprungs umfasst (Herzig, 1988),
kommt es auf den entgegenstehenden Wortlaut öffentlich-rechtlicher
Definitionsnormen nicht an. Entscheidend ist, dass den Verwendungsauflagen
Hauptleistungscharakter zugesprochen werden könnte, wenn sie Ausdruck des
Eigeninteresses eines Zuwendungsgebers sind, der den Empfänger nur fördert, um
ihn zu einem länger dauernden, ihn wirtschaftlich – etwa durch Inkaufnahme von
Kostennachteilen – belastenden Verhalten zu veranlassen (Nieland, 1986;
Depping, 1992;
IDW, 1998).
Zwischen Zuwendung und Erfüllung der Verwendungsauflage bestünde dann eine
konditionale Verknüpfung dergestalt, dass die Erbringung der einen Leistung als
Bedingung für die Verpflichtung zur Erbringung der anderen Leistung gesetzt
wird (Uhlig, 1989;
Nieland, 1986).
Die Gewährung einer Zuwendung unterschiede sich damit bei wirtschaftlicher
Betrachtungsweise (Tipke, 1986)
nicht von einem gegenseitigen Vertrag i.S.v. §§ 320 ff. BGB. Dafür sprechen
auch Verpflichtungen zur Rückzahlung der Investitionszuschüsse bei Verstoß
gegen Verwendungsauflagen (BFH, 1982a;
Nds. FinG, 1994;
Nieland, 1986),
denn aus den vereinbarten Sanktionen lassen sich im Fall eines
schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses Rückschlüsse darauf ziehen, ob die
Vertragsparteien eine Leistung als Hauptpflicht ansehen. Erhält ein Unternehmen
also einen Investitionszuschuss mit der sanktionsbewehrten Verpflichtung,
diesen für drei Jahre an einem bestimmten Standort zu nutzen, könnte die
Forderung, den Ertrag nach dem Realisationsprinzip pro rata temporis zu
realisieren, mit dem Hinweis auf die Gegenleistung in Gestalt einer zeitlich
definierten Duldungsverpflichtung bzw. Unterlassungsverpflichtung begründet
werden.
(4) Periodisierung
nach der Nutzungsdauer des bezuschussten Vermögensgegenstands
Auch soweit das handelsrechtliche Schrifttum der Einhaltung
bestimmter Zweckbindungsabreden den Hauptleistungscharakter abspricht, wird die
Notwendigkeit gesehen, Zuwendungen zeitlich bzw. sachlich abzugrenzen. Als
Rechtsgrundlage wird das dem Realisationsprinzip immanente
Anschaffungskostenprinzip herangezogen. § 252 I Ziff. 4 HGB lasse Raum für
die vereinfachende Überlegung, der erhaltene Investitionszuschuss mindere die
Anschaffungs- oder Herstellungskosten, weil der Zuwendungsempfänger für den bezuschussten
Gegenstand lediglich den Differenzbetrag aufwende. Die individuelle
Zweckbindungsabrede rechtfertige es, Anschaffungs- bzw. Herstellungsvorgang und
Finanzierungsvorgang zusammenzufassen (BFH, 1992;
Ordelheide, 1989).
Öffentliche Zuwendungen seien daher als Anschaffungspreisminderungen i.S.v.
§ 255 I Satz 3 HGB zu verbuchen (Groh, 1988).
Nach dieser Nettomethode sänke die
Abschreibungsbemessungsgrundlage, sodass Investitionszuwendungen wie
Aufwandszuschüsse zu den Abschreibungen
wirken würden. Der gleiche Effekt ließe sich durch den Ansatz eines passiven
Abgrenzungspostens erzielen (Bruttomethode),
der im Umfang der Abschreibungen aufgelöst würde (BFH, 1997a;
HFA, 1984).
Beide Bilanzierungsalternativen stoßen auf Vorbehalte. Die
Nettomethode verkennt den beschaffungsseitig determinierten
Anschaffungskostenbegriff und missachtet §§ 246 II, 252 I Ziff. 3
HGB, weil die unterschiedlichen Geschäftsvorfälle der Mittelaufbringung und
Mittelverwendung unzulässig verrechnet werden (Nieland, 1986;
Uhlig, 1989;
Knobbe-Keuk, 1993).
Damit wird zugleich der Einblick in die Vermögenslage,
Finanzlage und Ertragslage
nach § 264 II Satz 1 HGB verzerrt und gegen die Gebote der Klarheit und
Vollständigkeit gem. §§ 243 I, 246 I Satz 1 HGB verstoßen: Der verkürzte
Ausweis von Anlagenintensität, Finanzierungsquellen und Abschreibungsbelastung
entspricht nicht den tatsächlichen Verhältnissen und führt zu
Fehlinterpretationen insbes. im Betriebsvergleich (Kupsch, 1984).
Der Ausweis eines Passivpostens verbessert demgegenüber den Einblick in die
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens, kommt aber einer
unzulässigen passiven Wertberichtigung gleich (Groh, 1988)
und widerspricht dem Anschaffungskostenprinzip (Ordelheide, 1989).
Schwerer noch wiegt der Einwand, dass Brutto- wie Nettomethode den
Periodisierungsgedanken i.S.v. § 252 I Ziff. 5 HGB umkehren: Infolge der
direkten oder indirekten Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten
richtet sich der Zeitpunkt der Vereinnahmung der Zuwendungserträge nicht nach dem
Realisationsprinzip, sondern nach dem Anfall der Aufwendungen, obwohl nach den
GoB umgekehrt die leistungsbezogenen Aufwendungen jener Periode zuzurechnen
sind, in der die Erträge vereinnahmt werden (Leffson, 1987).
2. Bilanzierung
beim Zuwendungsgeber
Steht der Zuwendung eine zeitbezogene
Gegenleistung des Empfängers gegenüber, ist bei Vorausleistung des
Zuwendungsgebers ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten
zu bilden, der nach Maßgabe des Leistungszeitraums aufgelöst werden muss. Hat
der Zuwendungsgeber hingegen einen mengenbezogenen
Anspruch erworben, bspw. auf den Bezug verbilligter Produkte des
Zuwendungsempfängers, kommt die Zuwendung einer geleisteten Anzahlung auf
Vorräte gleich. Sie ist entsprechend der bezogenen Menge aufzulösen. Ist
absehbar, dass die dem Amortisationsbetrag entsprechende Planmenge nicht
abgenommen wird, muss die Forderung aus geleisteten Anzahlungen außerplanmäßig
abgeschrieben werden (HFA, 1996).
Die Zuwendung ist als immaterieller Vermögensgegenstand zu
aktivieren und über die Vertragslaufzeit abzuschreiben, wenn der Zuwendungsgeber
einen schuldrechtlich verbindlichen Anspruch wie z.B. ein exklusives Bezugs-
oder Belieferungsrecht erwirbt (Küting, 1996;
BMF, 1995;
Finanzministerium
Nordrhein-Westfalen, 1997). Vergütungen für kundengebundene Formen,
die lediglich für Zwecke des Zuwendungsgebers bereitzuhalten sind, begründen
hingegen kein aktivierungsfähiges „ Verwendungsrecht eigener Art “ (so aber BFH, 1989b),
weil es an der Möglichkeit sowohl konkreter Übertragbarkeit als auch der
Verwertung durch Nutzungsüberlassung fehlt (Marx, 1994).
Werden Investitionszuschüsse für Vermögensgegenstände
gewährt, die später dem Zuwendungsgeber übereignet werden, müssen geleistete Anzahlungen
auf Sachanlagen ausgewiesen werden. Besteht eine Deckungslücke zwischen
Zuwendung und höheren Herstellungskosten des bezuschussten Gutes, die durch
Preiszuschläge beim künftigen Produktbezug ausgeglichen wird, muss der
Zuwendungsgeber nach Übereignung des Vermögensgegenstands eine sonstige
Verbindlichkeit passivieren, um die vollen Anschaffungskosten zu zeigen (Förschle,
/Scheffels, 1993).
Zuwendungen ohne
Gegenleistung sind im Jahr des Abflusses als Aufwand zu erfassen, es sei denn,
die Zuwendung wird von einem Gesellschafter geleistet und hat einen
entsprechenden Wertzuwachs der Beteiligung zur Folge (HFA, 1996).
III. Behandlung
von Zuschüssen in der Steuerbilanz des Zuschussempfängers
Steuerbilanziell ist zwischen echten und unechten Zuschüssen
zu unterscheiden. Unechte Zuschüsse
stellen eine Gegenleistung bzw. ein Entgelt für eine Leistung des Empfängers
dar (BFH, 1989b;
BFH, 1995)
und dienen lediglich der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (BFH, 1982a).
Sie sind bei Zufluss ertragswirksam zu vereinnahmen, soweit nicht ausstehende
Leistungsverpflichtungen den Ansatz eines Passivpostens gebieten (BFH, 1997b).
Ein echter Zuschuss wird angenommen,
wenn die Leistung des Zuschussgebers beim Zuschussempfänger einer rechtlichen
Zweckbindung unterliegt, die keine Gegenleistung im Sinne eines ökonomisch
ausgeglichenen Austauschverhältnisses verkörpere (BFH, 1989a;
BFH, 1995).
Nur für solche Zuschüsse gelten die besonderen steuerlichen
Bilanzierungsregeln.
Werden echte Zuschüsse gewährt, steht dem Steuerpflichtigen
aufgrund des Abschnitts 34 II EStR das Wahlrecht offen, entweder einen
Investitionszuschuss sofort erfolgswirksam zu vereinnahmen oder die
Anschaffungskosten oder Herstellungskosten um den Investitionszuschuss zu
mindern. Die Finanzverwaltung geht dabei von umgekehrter Maßgeblichkeit im
Verhältnis zwischen Handels- und Steuerbilanz aus. Die Verwaltungsrichtlinie
stellt eine zulässige sachliche Billigkeitsmaßnahme i.S.v. § 163 I Satz 2
AO dar, weil die Sofortversteuerung des Investitionszuschusses dem Zweck der
Zuschussgewährung zuwiderlaufen kann (BFH, 1996;
Laicher, 1993).
Ob das Wahlrecht auf Gewohnheitsrecht oder handelsrechtlichen GoB beruht bzw.
mit dem Realisationsprinzip oder der Vermutung eines geringeren Teilwerts
i.S.v. § 6 I Ziff. 1 Satz 2 EStG begründbar ist, bleibt nach der BFH-Rechtsprechung
offen (BFH, 1996;
BFH, 1992).
Öffentliche und private Zuwendungen zu laufenden Aufwendungen
oder Erträgen sind grds. im Jahr der Zahlung zu vereinnahmen (Groh, 1988).
Kommt es allerdings zu Vor- oder Nachleistungen des Empfängers, sind die
Zuwendungen abzugrenzen. Werden demnach einmalige Zuwendungen vorschüssig
gezahlt, die den Empfänger zu einem zeitlich begrenzten Verhalten anhalten
sollen, zum Beispiel zur Bereitstellung von Ausbildungsplätzen, zum Unterlassen
des Betriebs einer Mühle oder zur Vermietung von Studentenzimmern, so ist ein
passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden (BFH, 1984;
BFH, 1982b;
FinG
Baden-Württemberg, 1991).
IV. Behandlung
von Zuwendungen in der internationalen Rechnungslegung
1. International
Financial Reporting Standards
Nach den IFRS/IAS ist die erfolgsneutrale Zuordnung öffentlicher Zuwendungen zum
Eigenkapital unzulässig (IAS 20.12). Zuwendungen der öffentlichen Hand sind
planmäßig als Ertrag zu erfassen, und zwar im Verlauf der Perioden, in denen
die Aufwendungen anfallen, die sie kompensieren sollen. Sie dürfen gem. IAS
20.16 nur dann als Ertrag im Zuflusszeitpunkt erfasst werden, wenn für die
Periodisierung der Zuwendung keine andere Grundlage als die des
Zuflusszeitpunkts verfügbar ist. Zuwendungen für abschreibbare Vermögenswerte
sind deshalb über die Perioden und in dem Verhältnis erfolgswirksam zu
vereinnahmen, in dem die Abschreibungen auf diese Vermögenswerte verrechnet
werden. Ausweistechnisch räumt IAS 20.24 ein Wahlrecht ein, die Zuwendung durch
passivische Abgrenzung oder durch Abzug bei der Feststellung des Buchwerts des
Vermögenswerts zu periodisieren. Im Anhang ist nach IAS 20.39 zu erläutern,
welche Bilanzierungs- und Bewertungsmethode für die Zuwendungen angewandt
wurde. Darüber hinaus sind Art und Umfang der erfassten Zuwendungen sowie
unerfüllte Bedingungen sowie andere Erfolgsunsicherheiten darzustellen. Die
Bilanzierung privater Zuwendungen ist
durch IFRS/IAS nicht gesondert geregelt.
2. US-Generally
Accepted Accounting Principles
Nach den US-GAAP
sind Zuwendungen der öffentlichen Hand
an private Unternehmen (Government Grants) nicht gesondert geregelt. SFAS 116
und ergänzend FASB Interpretation FIN 42 schreiben vor, wie contributions, d.h. freiwillige,
einseitige und unbedingte Transfers von Geld oder anderen Vermögensgegenständen
durch ein Unternehmen auf ein
anderes, an dem es nicht beteiligt ist, zu bilanzieren sind. Contributions sollen gem. SFAS 116.8 in
der Periode als Ertrag vereinnahmt werden, in der sie zugeflossen sind.
Zuwendungen, die auf bedingten Zusagen beruhen, sind zu realisieren, wenn die
Bedingung eingetreten ist (SFAS 116.22). Unbedingte Zusagen sind als Forderung
zu aktivieren und zum Bilanzstichtag auf ihre Werthaltigkeit zu prüfen.
Soweit contributions
mit einer Verwendungsauflage gewährt werden, müssen Unternehmen ohne
erwerbswirtschaftliche Zielsetzung (non-for-profit
organizations) gem. SFAS 116.14 die entsprechenden Vermögensgegenstände
gesondert als permanently restricted net
assets oder als temporarily
restricted net assets ausweisen. Die Realisation der Zuwendung erst nach
Wegfall der Auflage ist nach SFAS 116.164 nicht geboten. Die meisten
Zuwendungsauflagen begründen laut CON 6.58 keine Verpflichtung, die die
Voraussetzungen einer Verbindlichkeit erfüllt. Wäre dies doch der Fall, läge
eher eine Austauschbeziehung als eine Zuwendung vor. Zuwendungen werden somit
entweder nach den Grundsätzen für synallagmatische Austauschverhältnisse (exchange transactions) i.S.v. SFAS 15.73
bilanziert, oder sie führen als einseitige Vermögensmehrung (nonreciprocal transaction) gem.
CON 6.85, 6.150 f. und SFAS 116.8, 116.164 zur – i.d.R. sofortigen –
Realisierung eines Ertrags. Soweit im Zusammenhang mit einseitigen
Vermögensmehrungen Aufwendungen entstünden, resultierten diese aus gesonderten
Vorgängen und seien eher nach zeitlichen Gesichtspunkten abzugrenzen als den
Zuwendungserträgen sachlich zuzuordnen.
Die Stellungnahme SFAS 116 findet gem. par. 4 und 55
keine Anwendung auf Zuwendungen von Grundstücken, Gebäuden oder anderen
Vermögensgegenständen, die die öffentliche Hand privaten Unternehmen gewährt,
um diese bspw. zur Ansiedelung in einer bestimmten Gemeinde zu bewegen. Nach
einem AICPA Issues Paper vom
16.10.1979 sollten öffentliche Investitionszuschüsse stattdessen über die
gewöhnliche Nutzungsdauer des damit angeschafften Vermögensgegenstands
realisiert werden. Diese in der US-GAAP-Hierarchie niedrig stehende
Stellungnahme wurde inzwischen durch den nach SAS 69 gleichrangigen IAS 20
überholt.
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