Inhaltsübersicht
I. Begriff
und Kategorien
II. Ökonomische
Grundlagen
III. Rechtliche
Grundlagen der Publizität von Rechnungslegungsinformationen
IV. Sonstige
Publizitätspflichten börsennotierter Unternehmen
I. Begriff und Kategorien
Publizität bedeutet grundsätzlich die Veröffentlichung von
Signalen, Nachrichten und Informationen eines Unternehmens für einen
definierten Kreis von Informationsempfängern (Pellens, B.
1995, Sp. 1589). Im Rahmen der Rechnungslegung wird Publizität enger
definiert als die freiwillige oder gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung von
Rechnungslegungsinformationen eines Unternehmens oder Konzerns.
Die Publizität lässt sich wie folgt kategorisieren:
-
Gesetzliche Grundlagen: Wird die Publizität gesetzlich
erzwungen, spricht man von Pflichtpublizität, ansonsten liegt freiwillige
Publizität vor.
-
Veröffentlichungsmedien: Die bekannteste Form der
Publizität ist die Verbreitung von Informationen über Massenmedien (z.B.
Zeitung, Fernsehen, Internet) oder spezielle Veröffentlichungsmedien wie den
Bundesanzeiger. Sie kann jedoch auch durch die Weitergabe von
Unternehmensunterlagen erfolgen. Eine Veröffentlichung in einem
Handelsregister wird als Registerpublizität bezeichnet. Sie ist für
die wesentlichen Unternehmensgrundlagen wie Firma, Niederlassungsort,
Gründung und Auflösung, Unternehmensverträge oder Geschäftsführer vorgesehen
(z.B. § 14 HGB). Schließlich erzwingen § 80 AktG und § 35a GmbHG die
Offenlegung von wichtigen Unternehmensinformationen auf Geschäftsbriefen von
Aktiengesellschaften und GmbHs.
-
Periodizität: Es lässt sich zwischen regelmäßig
wiederkehrender Publizität (z.B. Jahresabschluss, Zwischenberichte) und
unregelmäßiger weil anlassbezogener Publizität (z.B. Erreichen bestimmter
Beteiligungswerte, Ad-hoc-Publizität) unterscheiden.
-
Inhalte: Publiziert werden Jahresabschlüsse, gesellschaftsrechtliche
Veränderungen, kartellrechtliche Sachverhalte und aktienkursbeeinflussende
Sachverhalte.
II. Ökonomische Grundlagen
1. Wirkungen
der Publizität
Informationen, die anderen Wirtschaftssubjekten zugänglich
gemacht werden, fließen in deren Entscheidungskalküle ein. Die Publizität von
Informationen ist damit grundsätzlich geeignet, die Entscheidungen der
Informationsempfänger zu verbessern. Sofern Sender und Empfänger über einen
Markt Transaktionen tätigen, hat der Informationsstand von beiden Konsequenzen
für das Funktionieren des Marktes. Damit ein (Kapital-) Markt funktionsfähig
ist, darf keine zu große Informationsasymmetrie zwischen den verschiedenen
Marktteilnehmern herrschen. Anderenfalls kommt im Extrem kein Markt zustande (Akerlof, G.A.
1970, S. 488 – 493). Da Märke es erlauben, die unterschiedlichen Pläne der
verschiedenen Wirtschaftssubjekte effizient zu koordinieren, tragen sie so zu
einer Wohlfahrtssteigerung der Marktteilnehmer bei. Daraus folgt, dass die
Publizität wohlfahrtssteigernde Wirkung haben kann, wenn sie die
Funktionsfähigkeit von Märkten und hier insbesondere des Kapitalmarktes
verbessert. Ob dieser Effekt wirklich eintritt, hängt u.a. davon ab, ob die
Information neu ist und nicht nur das Echo einer bekannten Information (Schildbach,
T. 1986, S. 7) darstellt. In Abhängigkeit vom Grad der
Informationseffizienz des Kapitalmarktes kommt daher der Publizität von
Unternehmensdaten eine unterschiedliche Bedeutung zu (Fama, E.F.
1970, S. 383 – 384). Fälle, in denen alle Marktteilnehmer die
Veröffentlichung einer Information ablehnen, wurden in der Literatur
nachgewiesen, spielen aber für realistische Marktszenarien keine Rolle (Ewert, R.
1989, S. 252 – 256).
2. Auslöser
der Publizität
Ob ein Unternehmen eine Information veröffentlicht und wem
sie zugänglich gemacht wird, hängt davon ab, ob sich die Entscheidungsträger im
Unternehmen davon einen Nutzenzuwachs versprechen. Entscheidungsträger sind
dabei die Manager oder im Fall eines Unternehmens in Eigentümerleitung, die
Eigentümer. Sie werden Informationen dann veröffentlichen, wenn sich ihr
persönlicher Nutzen erhöht. Wie insbesondere die Agency-Theory gezeigt hat,
darf das Interesse der Manager jedoch keineswegs mit einer Steigerung des
Unternehmenswertes gleichgesetzt werden. Ihr primäres Interesse gilt der
Steigerung und der Sicherung ihrer Einkünfte bzw. ihres persönlichen
Marktwertes. Sie werden deshalb die Veröffentlichung von Informationen
tendenziell dann unterlassen, wenn sie zwar positiv für den Wert des
Unternehmens sind, aber ihnen schaden. Umgekehrt ist ebenso vorstellbar, dass
Informationen veröffentlicht werden, die mehr dazu dienen, den Marktwert der
Manager als den des Unternehmens zu erhöhen. Wann ein Unternehmen welche
Signale sendet, um seinen Marktwert zu erhöhen, wird theoretisch untersucht im
Rahmen der Signaling-Theorie Signaling. In der Praxis spricht man in diesem
Kontext von Investor Relations Maßnahmen. Die Frage, wem Informationen
weitergegeben werden, hängt davon ab, wessen Entscheidungen beeinflusst werden
sollen. Je nachdem, ob ein Untenehmen mehr von einzelnen genau
identifizierbaren Marktpartnern (z.B. der Hausbank, GmbH-Gesellschafter), oder
den Entscheidungen einer großen Zahl anonymer Marktteilnehmer (z.B. Aktionäre)
abhängt, wird es die geeignete Form der Veröffentlichung wählen. Diese
Zusammenhänge erklären, warum in der Realität ein höchst vielfältiges
Publizitätsverhalten von Unternehmen zu beobachten ist.
3. Empirie
Empirisch lässt sich nachweisen, dass Unternehmen freiwillig,
also aus Eigeninteresse und in Abwesenheit einer gesetzlichen Pflicht,
Informationen veröffentlichen. Auffallendstes Beispiel der letzten Jahre war die
freiwillige Veröffentlichung von Konzernabschlüssen nach internationalen
Standards (IFRS/IAS oder US-GAAP), um den Zugang insbesondere zum
amerikanischen Kapitalmarkt zu verbessern (Haller,
A./Raffournier, B./Walton, P. 2000). Ebenso war beobachtbar,
dass sich Unternehmen systematisch weigern, gesetzlich vorgeschriebene
Informationen zu veröffentlichen. Dies war z.B. bei mittelgroßen GmbHs der
Fall, die häufig Pflichtangaben über die Einkünfte der Geschäftsführer
unterließen.
4. Die
Rolle des Staates
Betrachtet man die Rolle des Staates in der Wirtschaft
normativ, so fällt ihm die Aufgabe zu, durch geeignete Maßnahmen die Wohlfahrt
seiner Bürger zu steigern. In die Veröffentlichung von
Unternehmensinformationen sollte er demnach dann eingreifen, wenn es auf dem
Markt zu einer Unterversorgung mit Informationen kommt. Liegt ein derartiges
Marktversagen vor, kann eine gesetzlich eingeführte Pflichtpublizität die
Wohlfahrt der Bevölkerung verbessern. A priori lässt sich jedoch keineswegs
leicht feststellen, ob ein beobachtbares Informationsniveau optimal ist oder
nicht (Feldhoff, M.
1992, S. 163 – 181). Aus ökonomischer Sicht kann daher nicht eindeutig
beantwortet werden, ob die bestehenden gesetzlichen Regelungen
wohlfahrtssteigernd wirken. Eine alternative Erklärung für die bestehenden
gesetzlichen Publizitätsregelungen leitet diese aus dem Eigeninteresse der
politisch Handelnden (positive Theorie der Regulierung) her.
III. Rechtliche Grundlagen der
Publizität von Rechnungslegungsinformationen
1. Gegenstand
der Pflichtpublizität im Rahmen des Jahresabschlusses
Gesetzlich vorgeschrieben ist im HGB die Offenlegung der
jährlichen Rechnungslegungsdaten der deutschen Unternehmen. Neben dem Jahresabschluss
sind der Bestätigungsvermerk, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates
und, soweit nicht im Jahresabschluss enthalten, Vorschlag und Beschluss zur
Ergebnisverwendung bekannt zu machen (§ 325 I HGB). Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung und Anhang bieten vergangenheitsbezogene
Rechnungslegungsinformationen, der Lagebericht zudem eher prognoseorientierte
Informationen.
2. Publizitätspflichtige
Unternehmen
Während das Handelsrecht allen Kaufleuten im Sinne der §§ 1
bis 7 HGB die Pflicht auferlegt, Bücher zu führen (§ 238 I HGB), sieht es nur
für einen Teil aller Kaufleute auch verpflichtend eine Publizität ihrer
Rechnungslegungsinformationen vor:
-
Unternehmen, die direkt oder indirekt nur mit ihrem
Gesellschaftsvermögen den Gläubigern haften
-
besonders große Unternehmen oder Konzerne
-
Genossenschaften
-
Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen.
a) Kapitalgesellschaften
und bestimmte Personenhandelsgesellschaften
Mit dem KapCoRiLiG ist der Kreis der Unternehmen, die den
strengeren Rechnungslegungsvorschriften des zweiten Anschnitts im dritten Buch
des HGB unterliegen, erweitert worden. Neben den Kapitalgesellschaften sind nun
auch solche Personenhandelsgesellschaften nach den Vorschriften § 264 ff. HGB
zur Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschluss und Lagebericht
verpflichtet, bei denen keine natürliche Person direkt oder indirekt unter den
Vollhaftern ist (§ 264a I HGB). Dieser erweiterte Unternehmenskreis wird auch
als Kapitalgesellschaften im weiteren Sinne bezeichnet (Schildbach,
T. 2000, S. 94).
Ob das einzelne Unternehmen überhaupt selbst
publizitätspflichtig ist, hängt davon ab, ob es in einen Konzernverbund
einbezogen ist. Wenn ja, sieht das Gesetz unter den Bedingungen von § 264 III
und § 264b HGB eine Befreiung von der Publizitätspflicht vor.
Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, ist die
Kapitalgesellschaft i.w.S. grundsätzlich publizitätspflichtig. In welchem
Umfang und in welcher Form Rechnungslegungsinformationen offengelegt werden
müssen, hängt dabei von der Größenklasse ab, in die das Unternehmen eingestuft
wird. § 267 HGB teilt die Kapitalgesellschaften i.w.S. nach drei Kriterien in
kleine, mittelgroße und große Unternehmen ein. Ein Wechsel in eine andere
Größenklasse erfolgt, wenn in zwei der drei Kriterien im zweiten aufeinander
folgenden Jahr die Grenzen überschritten werden (Tab. 1).
Tab. 1: Größenklassen für Kapitalgesellschaften i.w.S.
Unabhängig von der Größe nach den Kriterien von § 267 I bis
III HGB ist jede Kapitalgesellschaft als groß einzustufen, wenn sie „ einen
organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes durch
von ihr ausgegebene Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des
Wertpapierhandelsgesetzes in Anspruch nimmt oder die Zulassung zum Handel an
einem organisierten Markt beantragt hat “ (§ 276 III Satz 2 HGB) (Tab. 2).
Je nach Größenklasse schreibt das Gesetz unterschiedliche
Formen für die Rechnungslegungspublizität vor:
-
Registerpublizität durch Einreichung der geforderten
Rechnungslegungsinformationen zum Handelsregister des Unternehmenssitzes (§
325 I Satz 1 HGB).
-
Bekanntmachungspublizität durch Offenlegung der
geforderten Rechnungslegungsinfomationen im Bundesanzeiger oder
gegebenenfalls auch anderen Gesellschaftsblättern (§ 325 II HGB).
-
Hauspublizität durch die Auslegung von
Rechnungslegungsinformationen in den Geschäftsräumen des Unternehmens als
Zusatzinformationsinstrument (§§ 175 II, 337 III AktG).
Auch der Umfang der offen zu legenden Rechnungslegungsinformationen
wird vom Gesetz von der Größenklasse abhängig gemacht:
Tab. 2: Größenabhängige Vorschriften zur Publizität von
Rechnungslegungsinformationen
Die Offenlegung muss seit dem KapCoRiLiG unabhängig von der
Größenklasse von allen Unternehmen unverzüglich nach der Vorlage des
Jahresabschlusses an die Gesellschafter erfolgen, spätestens jedoch vor Ablauf
von 12 Monaten (§ 325 I HGB).
b) Genossenschaften
Für Genossenschaften gelten mit kleinen Abweichungen die
Rechnungslegungs- und Publizitätsvorschriften für Kapitalgesellschaften i.w.S.
(§§ 336 II, 339 HGB). Sie müssen die notwendigen Unterlagen beim zuständigen
Genossenschaftsregister einreichen (§ 339 I, II HGB) und den Jahresabschluss
und den Bestätigungsvermerk in den Genossenschaftsblättern publizieren. Davon
ausgenommen sind kleine und mittelgroße Genossenschaften (§ 339 I,II HGB). Seit
dem KapCoRiLiG sieht § 339 I HGB auch für die Genossenschaften eine
Publizitätsfrist von maximal 12 Monaten vor, wobei die Bekanntmachung
grundsätzlich weiterhin unverzüglich nach der Generalversammlung zu erfolgen
hat.
c) Publizitätspflichtig
große Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften mit natürlichen
Personen als Vollhafter
Grundsätzlich sieht das Handelsrecht für Einzelkaufleute und
Personenhandelsgesellschaften, bei denen mindestens ein persönlich haftender
Gesellschafter eine natürliche Person ist, keine Pflichtpublizität von
Rechnungslegungsinformationen vor. Überschreiten diese Unternehmen aber
bestimmte Größenordnungen, legt der Gesetzgeber auch ihnen Publizitätspflichten
auf (§ 9 PublG). Die Publizitätspflicht liegt vor, wenn gemäß § 1 PublG an drei
aufeinander folgenden Bilanzstichtagen mindestens 2 der folgenden Grenzwerte
überschritten werden:
-
Die Bilanzsumme der Jahresbilanz zum Bilanzstichtag
übersteigt 65 Mio. Euro.
-
Die Umsatzerlöse des Unternehmens übersteigen in den
letzten 12 Monaten vor dem Bilanzsstichtag 130 Mio. Euro.
-
Das Unternehmen beschäftigte in den 12 Monaten vor dem
Bilanzstichtag durchschnittlich mehr als 5.000 Arbeitnehmer.
Gemäß § 9 PublG und § 325 HGB müssen diese Unternehmen ihre
Bilanz zuzüglich der Angaben nach § 5 V Satz 3 PublG in einem Anhang, den
Bestätigungsvermerk, den Prüfungsbericht des Überwachungsorgans, den Vorschlag
über die Verwendung des Ergebnisses zum zuständigen Handelsregister einreichen
und im Bundesanzeiger bekannt machen. Nicht aufzustellen und damit nicht offen
zu legen sind Anhang und Lagebericht. Die Frist für die Offenlegung beträgt 12
Monate (§ 9 I PublG i.V.m. § 325 HGB).
d) Zur
Konzernrechnungslegung verpflichtete Unternehmen
Kapitalgesellschaften i.w.S., die Mutterunternehmen eines
Konzerns sind, sind zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines
Konzernlageberichts nach HGB verpflichtet (Schildbach 2001, S. 77 ff.), es sei
denn, sie sind davon nach §§ 291 – 293 HGB befreit (§ 290 HGB). Konzernabschluss,
Konzernlagebericht und der Bestätigungsvermerk sind nach den Vorschriften für
große Kapitalgesellschaften offen zu legen (§ 325 III HGB). Ist gemäß § 315 HGB
der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht nach international anerkannten
Rechnungslegungsgrundsätzen aufzustellen, so sind dessen Bestandteile nach §§
325, 328 HGB zu publizieren.
Gleiches gilt für Mutterunternehmen, die nicht
Kapitalgesellschaften i.w.S. sind (§§ 11, 12, 15 PublG i.V.m. § 325 HGB), wenn
der Konzern als Ganzes zwei der drei Schwellenwerte von § 11 I PublG an drei
aufeinander folgenden Stichtagen überschreitet.
e) Branchenspezifische
Besonderheiten
Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen müssen gemäß §§
340 l, 341 l HGB nach den Vorschriften für große Kapitalgesellschaften i.w.S.
ihre Rechnungslegungsunterlagen publizieren. Die Erleichterungen nach § 325 I
HGB können Kreditinstitute mit einer Bilanzsumme bis 200 Mio. Euro in Anspruch
nehmen (§ 340 l IV HGB). Zusätzlich müssen Kreditinstitute in allen Staaten der
EU oder des Europäischen Wirtschaftraum, in denen sie Zweigstellen haben,
dieselben Unterlagen offen legen (§ 340 l I HGB).
Rückversicherungen und gleichgestellte Versicherungen (§ 341a
V HGB) haben für die Publizität eine auf 15 Monate verlängerte Frist (§ 341 I
HGB). Die Offenlegung von Konzernabschluss, Konzernlagebericht und
Bestätigungsvermerk hat bei Versicherungsunternehmen sofern sie
Mutterunternehmen sind, ohne weitere Frist unverzüglich nach der
Hauptversammlung zu erfolgen (§ 341 l III HGB).
3. Zwischenberichterstattung
börsennotierter Aktiengesellschaften
Für börsennotierte Aktiengesellschaften schreibt das BörsG
zusätzlich nach § 40 BörsG, § 53 BörsZulV vor, mindestens einmal im
Geschäftsjahr einen Zwischenbericht zu publizieren, der anhand von
Zahlenangaben und Erläuterungen ein tatsächliches Bild der Finanzlage und des
Fortgangs des Geschäfts vermittelt. Dabei müssen nach §§ 54 I, 56 BörsZulV die
Zahlenangaben mindestens die Umsatzerlöse und das Ergebnis vor oder nach Steuer
zeigen (Busse von
Colbe, W. 1999, S. 418 f.). Die Vergleichszahlen des
Vorjahreszeitraumes sind beizufügen. Bei Prüfung durch den Abschlussprüfer ist
der Bestätigungsvermerk einschließlich aller Bemerkungen im Zwischenbericht
vollständig wiederzugeben (§ 54 III BörsZulV). Die Erläuterungspflichten nach §
55 BörsZulV schließen eine Aufgliederung der Umsatzerlöse sowie Angaben zu
Auftragslage, Kosten- und Preisentwicklung, Arbeitnehmerzahl, Investitionen und
Vorgängen besonderer Bedeutung ein, soweit diese Erläuterungen zur Beurteilung
des Geschäftsgangs und des Ergebnisses notwendig sind. Der Zwischenbericht ist
spätestens nach dem ersten Halbjahr zu erstellen (§ 53 BörsZulV) und innerhalb
von 2 Monaten nach Ende des Berichtszeitraumes mindestens als
Hinweisbekanntmachung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen und der
Zulassungsstelle zu übermitteln (§§ 61 I, 62 BörsZulV).
4. Sanktionen
Die teilweise praktizierte Verweigerung der Pflichtpublizität
wird seit Gültigkeit des KapCoRiLiG härter sanktioniert: Auf Antrag von
jedermann ist ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 Euro durch das
Registergericht festzusetzen, wenn pflichtwidrig die rechtzeitige Offenlegung
nach § 325 HGB unterlassen wird (§ 335a HGB). Ein Erlass der Sanktion nach
verspäteter Pflichterfüllung entfällt. Außerdem ist mehrfache Verhängung nun
möglich (Schildbach,
T. 2000, S. 102).
IV. Sonstige
Publizitätspflichten börsennotierter Unternehmen
Zu sonstigen Publizitätspflichten börsennotierter Unternehmen
s. die Übersicht in Tab. 3.
Tab. 3: Übersicht
Literatur:
Akerlof, George A. : The
Market for „ Lemons “ : Quality Uncertainty and the Market Mechanism, in: The
Quarterly Journal of Economics, Jg. 84, 1970, S. 488 – 500
Bundesaufsichtsamt für
den Wertpapierhandel (BAWe), : Insiderhandelsverbote und Ad hoc-Publizität nach
dem Wertpapierhandelsgesetz, Frankfurt, 2. A., 1998
Busse von Colbe, Walther
: Der befreiende Konzernabschluß nach international anerkannten
Rechnungslegungsgrundsätzen, in: Reform des Aktienrechts, der
Rechnungslegung und Prüfung, hrsg. v. Dörner, Dietrich/Menold, Dieter/Pfitzer,
Norbert, Stuttgart, 1999, S. 401 – 420
Busse von Colbe,
Walther/Reinhard, Herbert : Zwischenberichterstattung nach neuem Recht für
börsennotierte Unternehmen, Stuttgart 1989
Ewert, Ralf :
Bilanzielle Publizität im Lichte der Theorie vom gesellschaftlichen Wert
öffentlich verfügbarer Informationen, in: BFuP, Jg. 41, 1989, S. 245 – 263
Fama, Eugene F. :
Efficient capital markets: A review of theory and empirical research, in: JF,
Jg. 25, 1970, S. 383 – 417
Feldhoff, Michael : Die
Regulierung der Rechnungslegung, Frankfurt am Main et al. 1992
Fülbier, Uwe :
Regulierung der Ad-hoc-Publizität: ein Beitrag zur ökonomischen Analyse des
Rechts, Wiesbaden 1998
Haller,
Axel/Raffournier, Bernard/Walton, Peter : Unternehmenspublizität im
internationalen Wettbewerb, Stuttgart 2000
Koch,
Stefan : Neuerungen im Insiderrecht und der Ad-hoc-Publizität, in: Der Betrieb,
Jg. 58, 2005, S. 267 – 274
Pellens, Bernhard :
Publizität, in: Handwörterbuch des Bank- und Finanzwesens, hrsg. v. Gerke,
Wolfgang/Steiner, Manfred, Stuttgart, 2. A., 1995, Sp. 1589 – 1600
Schildbach, Thomas : Der
handelsrechtliche Jahresabschluß, Herne, Berlin et al., 7. A., 2004
Schildbach, Thomas :
Jahresabschluß und Markt, Berlin et al. 1986
Schildbach, Thomas : Der
Konzernabschluß nach HGB, IAS und US-GAAP, München, Wien, 6. A., 2001
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