Inhaltsübersicht
I. Dualistische
kollektive Interessenvertretung der Arbeitnehmer
II. Autonome
Interessenvertretung in Verbänden
III. Mitbestimmung
als Staatsintervention
I. Dualistische
kollektive Interessenvertretung der Arbeitnehmer
1. Schutzkonzept des Arbeitsrechts
Das Arbeitsrecht fußt auf der Erkenntnis, dass der Arbeitnehmer
nicht dem Individualvertrag und dem individuellen Wettbewerb überlassen werden
darf, weil seine Markt- und Vertragsschwäche ihn sonst der Willkür der
Arbeitgeber ausliefert. Die Reaktion der Arbeitsrechtsordnung besteht in einem
umfassenden Schutzkonzept. In diesem reguliert der Staat zuerst das
Arbeitsvertragsrecht oder Individualarbeitsrecht, namentlich durch zwingende
Vorgaben wie den Kündigungsschutz. Als Gegenstück zu diesem Arbeitsrecht, das
die einzelne Rechtsbeziehung des jeweiligen Arbeitnehmers zu seinem Arbeitgeber
normiert ist in langer Tradition das kollektive Arbeitsrecht gewachsen. Es fußt
auf der Erkenntnis, dass der Staat nicht in der Lage ist, umfassende Fürsorge
für angemessene Arbeitsbedingungen
der Arbeitnehmer zu leisten.
Dementsprechend sollen vor allem die Arbeitnehmer ihre
Interessen in frei gebildeten Kollektiven oder immerhin selbst gewählten
Interessenvertretungen dezentral kollektivieren und in einem zweiten Schritt
mit den Interessen der Arbeitgeberseite zum Ausgleich bringen. Die
Notwendigkeit dieses kollektiven Interessenausgleiches ist unter dem Stichwort Sozialpartnerschaft
abgehandelt.
Wie das individuelle Arbeitsrecht ist auch das kollektive
Arbeitsrecht Teil des Privatrechts: Das gilt für die autonomen Verbände des
Arbeitslebens von vornherein. Auch für die Mitbestimmung, namentlich die Betriebsverfassung
hat sich inzwischen die Erkenntnis durchgesetzt, dass trotz staatlicher
Organisationsvorgabe die Mitbestimmungsorgane keine hoheitlichen Aufgaben
(Arbeitsverwaltung) wahrnehmen, sondern Teil eines privatrechtlichen
Regelungssystems sind ( „ Sozialprivatrecht “ ).
Dem privaten Arbeitsrecht steht das öffentliche
Arbeitsschutzrecht im Sinne eines „ Arbeits-Polizeirechts “ gegenüber, mit dem
der Staat Gefahr für Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer mit Hilfe der
Arbeitsbehörden unterbindet. Ergänzt wird das Arbeitsrecht durch das Recht der Sozialversicherung.
Es reguliert aber nicht Arbeitsbeziehungen, sondern die neben dem
Arbeitsverhältnis stehende existenzsichernde Daseinsvorsorge.
Die unterschiedlichen Bereiche des Arbeitsrechts stehen nicht
nebeneinander, sondern sind vielfach wechselbezüglich verwoben. Das kollektive
Arbeitsrecht hat vielfache Auswirkungen auf die arbeitsvertragliche Ebene. So
kann der Tarifvertrag
wie die Betriebsvereinbarung
widersprechende Arbeitsvertragsinhalte hindern; die Verletzung von
Mitbestimmungsrechten führt zur individualrechtlichen Unwirksamkeit. Umgekehrt
sind manche Vorgaben des Individualarbeitsrechts, ja selbst des
Arbeitsschutzrechts (Arbeitszeit!) für den Tarifvertrag oder auch die
Betriebsvereinbarung dispositiv.
2. Deutscher Dualismus
Während sich die autonome Kollektivierung von
Arbeitnehmerinteressen in Gewerkschaften
und ihr Gegenstück in den Arbeitgeberverbänden weltweit in den nicht
totalitären Staaten durchgesetzt hat, weist die deutsche Rechtsordnung mit der
zusätzlichen staatlich organisierten Mitbestimmung im Betrieb durch gewählte
Arbeitnehmervertretungen (Betriebsrat, Sprecherausschuss, Personalrat) und
Unternehmen (Arbeitnehmerbank im Aufsichtsrat) eine zweite Form der
Kollektivierung von Arbeitnehmerinteressen auf. Der wesentliche Unterschied zwischen
beiden Systemen besteht darin, dass die Gewerkschaft nur diejenigen
Arbeitnehmer vertritt, die ihr freiwillig beigetreten sind, wohingegen der Betriebsrat
(und: Sprecherausschuss, Personalrat) sowie der Aufsichtsrat die Interessen
aller Arbeitnehmer im Betrieb oder Unternehmen vertritt. Insofern ist die
Mitbestimmung eine erzwungene Repräsentation ohne Austrittsmöglichkeit und mit
100%igem Organisationsgrad.
Das Nebeneinander von gewerkschaftlicher Interessenvertretung
und der Mitbestimmung in Betrieb oder Unternehmen führt zu erheblichen
Kompetenzkonflikten, die das Grundgesetz, wie schon der Räteartikel 165 der
Weimarer Reichsverfassung zu Gunsten der Gewerkschaften löst. Nur sie stehen
unter dem Schutz der Verfassung, ihnen gebührt der Vorrang. Dahinter steht die
Grundvorstellung, dass Betriebsrat und Arbeitnehmerbank im Aufsichtsrat nicht
als staatlich organisierte Ersatzgewerkschaft fungieren dürfen und so den
autonomen Gewerkschaften Konkurrenz machen dürfen.
Einfachrechtlich wird dieser Vorrang der autonomen
Interessenvertretung durch drei Verbote konkretisiert: Der Betriebsrat darf mit
Betriebsvereinbarungen Tarifverträgen keine Konkurrenz machen, insbesondere
weder Entgelte, noch sonst üblicherweise tariflich geregelte Arbeitsbedingungen
an sich ziehen (Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG). In der
Betriebsverfassung gilt ein absolutes Arbeitskampfverbot (§ 74 Abs. 2 BetrVG)
und der Betriebsrat darf keine Beiträge erheben (§ 41 BetrVG).
3. Probleme
Das deutsche dualistische System ist problematisch mit Blick
auch auf die Machtbalance: Der Arbeitgeber sieht sich einer letztlich
dreifachen Arbeitnehmerinteressenvertretung ausgesetzt: der Gewerkschaft, den
Mitbestimmungsorganen und den staatlichen Arbeitsbehörden. Weil Gewerkschaften
über den Wahlakt Zugriff auf die Mitbestimmungsorgane nehmen können
(gewerkschaftliche Betriebsratslisten und Aufsichtsratvertreter). Insofern löst
das dualistische System die Gefahr aus, dass die Machtbalance zwischen
Arbeitnehmern und Arbeitgebern nicht mehr stimmt (dazu das Mitbestimmungsurteil
BVerfGE 50, 290).
Problematisch ist auch die Komplexität des Systems: Der
Arbeitgeber muss sich mit Gewerkschaft, Betriebsrat (Personalrat),
Sprecherausschuss und seinen Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat auseinander
setzen. Vielfach muss der Arbeitgeber auch darauf achten, in welcher Rolle sein
Gegenüber agiert: als Gewerkschaftsvertreter, Vorsitzender des Betriebsrats
oder als Aufsichtsratsmitglied. Die Gemengelage führt dazu, dass das
Arbeitsrechtssystem für einen Laien kaum mehr überschaubar ist. Während große
Unternehmen diese Komplexität durch Arbeitsrechtler in den Personalabteilungen
bewältigen, behelfen sich kleine und mittlere Unternehmen häufig mit Ignoranz
gegenüber der komplexen Arbeitsrechtsordnung. Das ist dysfunktional.
4. Rechtsquellen
Die Mitbestimmung
als Staatsintervention ist umfassend geregelt – und zwar die betriebliche
Mitbestimmung im BetrVG 1972, dem Sprecherausschussgesetz sowie in den
Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder; die
Unternehmensmitbestimmung im BetrVG 1952 (Drittelparität), dem
Mitbestimmungsgesetz 1976 (Parität mit Anteilseignervorsitzendem) und dem
Montan-Mitbestimmungsgesetz 1951 sowie dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz 1956.
Die verbandliche Interessenvertretung hingegen ist kaum
geregelt. Es gibt kein Verbändegesetz; die Praxis muss sich mit dem
Vereinsrecht des BGB behelfen, das richterrechtlich modifiziert wird. Der
Koalitionsbegriff wird der Verfassung eher untergelegt als entnommen. Auch die Betätigungsrechte
der Koalitionen sind nur rudimentär geregelt. Das Tarifrecht kommt im
Wesentlichen mit den ersten fünf §§ des TVG aus, die bei weitem das Tarifrecht
nicht abschließend regeln. Der Arbeitskampf ist zur Gänze ungeregelt; ebenfalls
das Recht der Mitgliederbetreuung durch Gewerkschaften insbesondere im Betrieb.
Insofern greift ein von BVerfG und BAG entwickeltes Richterrecht, das
einerseits dem Betätigungsrecht der Gewerkschaften Rechnung zu tragen sucht,
andererseits aber auch Rücksicht auf Arbeitgeber und andere Betroffene nehmen
soll. Dies alles entwickelt die Rechtsprechung auf Basis eines einzigen
Absatzes im GG, der Gewährleistung der Koalitionsfreiheit in Art. 9 Abs. 3.
II. Autonome
Interessenvertretung in Verbänden
1. Leitprinzip: Autonome Gegenmacht
Die zentrale Säule des kollektiven Arbeitsrechts, hier
beiderseits kollektive Interessenvertretung durch Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbände, basiert auf einem marktwirtschaftlichen Konzept: Weil der
einzelne Arbeitnehmer schwach ist, eröffnet die Koalitionsfreiheit ihm die
Möglichkeit, seine Marktmacht mit anderen Arbeitnehmern in der Gewerkschaft zu
bündeln. So gesehen sind die Gewerkschaften nichts anderes als
Arbeitsmarktkartelle, die insbesondere Mindestpreise für ihre Mitglieder aushandeln.
Dass auch die Arbeitgeber in den Arbeitgeberverbänden ihre Marktmacht bündeln
dürfen, hat seinen Grund darin, dass andernfalls insbesondere kleinere
Unternehmen der Gewerkschaft schutzlos ausgeliefert wären. Das Tarifsystem
beruht so auf der hoffenden Unterstellung, es würde sich durch beiderseitige
Kollektivierung von Marktmacht ein Kräftegleichgewicht einstellen. Deswegen
misst das Tarifrecht dem Tarifvertrag besonderes Richtigkeitsvertrauen zu.
Insbesondere im Arbeitskampfrecht meint das BAG, es könne durch Feinabstimmung
Parität erzeugen.
Dieses Gegenmachtprinzip setzt in doppelter Weise auf
Autonomie: Sein zentrales Merkmal ist die Freiwilligkeit der Mitgliedschaft.
Kein Arbeitnehmer muss Mitglied der Gewerkschaft sein und kein Arbeitgeber muss
Mitglied des Arbeitgeberverbandes sein oder bleiben. Das ist der entscheidende
Gegensatz zur Mitbestimmung.
Autonom ist das Gegenmachtprinzip auch mit Blick auf den
kollektiven Interessenausgleich: Der Tarifvertrag
ist ein autonom ausgehandelter Vertrag – ein freier Arbeitsvertrag auf
kollektiver Ebene. Dass er mit Hilfe des Arbeitskampfes, namentlich des Streiks
erzwungen werden kann, bedeutet keinen gewaltsamen Zwang, sondern ist im
kollektiven System das marktkonforme Vorenthalten des eigenen Angebots oder der
eigenen Nachfrage, um Preis- und Konditionsverhandlungen führen zu können. Dass
auch der einzelne Arbeitgeber tariffähig ist, ist Ausdruck dieser Autonomie:
Nur so kann einerseits den Gewerkschaften gegenüber Arbeitgeber-Außenseitern
ein Regelungsinstrument in die Hand gegeben werden und nur so kann dem
einzelnen Arbeitgeber die Freiheit vom Verband garantiert werden. Die
Koalitionsfreiheit verbietet hier auch jedes System der Zwangsschlichtung, wie
es die Betriebsverfassung prägt. Möglich ist nur ein Schlichtungszwang, der ein
Schlichtungsverfahren vor dem Arbeitskampf vorschreibt, aber die Annahme des
Schlichtungsspruches der freien Entscheidung der Tarifparteien überlässt.
Insofern trügt die mit der Rede von der Sozialpartnerschaft
verbundene Vorstellung: Das Verbändewesen ist keine rechtlich notwendig
zweiseitige Veranstaltung, bei der Gewerkschaft und Arbeitgeberverband die
„ Ordnung des Arbeitslebens “ überantwortet wäre. Die Koalitionen können sich
erstens auch ohne verbandliches Gegenüber betätigen, sei es durch Haustarife,
sei es in der Betriebsverfassung oder in der Beratung ihrer Mitglieder.
Richtiger Ansicht nach gibt es auch keinen „ partnerschaftlichen “
Verhandlungsanspruch zwischen Tarifparteien, solche Friedensgebote kennt nur
die Mitbestimmung.
Der Preis, der für das Gegenmachtprinzip zu zahlen ist,
besteht in einer erheblichen Vermachtung des Arbeitsmarktes. Zwar ist
Wettbewerb insbesondere zwischen Verbänden, aber auch zwischen kollektiver und
individueller Interessenwahrnehmung möglich. Gleichwohl prägen die
Tarifparteien in ihrer Branche die Arbeitsbedingungen für alle
Arbeitsverhältnisse. Effektiver Wettbewerb findet nicht statt. Das gibt immer
wieder Anlass zur Kritik. Dabei darf freilich nicht übersehen werden, dass ein
Wechsel zum Wettbewerbssystem formal einer Verfassungsänderung bedürfte
(Koalitionsfreiheit) und materiell dazu führte, dass die Arbeitnehmer womöglich
der Willkür der Arbeitgeber ausgesetzt wären.
2. Koalitionen als Träger der
Interessenvertretung
Träger der autonomen Interessenvertretung sind die Verbände
des Arbeitslebens, also die Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände. Ihre
Gründung, der Beitritt zu ihnen und ihre Betätigung stehen unter dem
Verfassungsschutz der Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG). Sie müssen
bestimmte Anforderungen erfüllen, damit sie Koalitionsstatus erlangen. Hierzu
gehört vor allem die Unabhängigkeit von Staat und Gegner.
3. Aufgaben
Welche Aufgaben die Verbände im Arbeitsleben wahrnehmen,
entscheiden sie im Rahmen ihrer autonomen Zwecksetzung notwendig selbst. Anders
als bei Mitbestimmungsorganen ist es hier nicht möglich, dass der Staat ihnen
einen Aufgabenkatalog zuweist. Vielmehr entscheidet jede Koalition mit ihrer
Satzung, welche Aufgaben sie wahrnehmen will. Unter dem besonderen
Verfassungsschutz bewegen sich die Verbände freilich nur, soweit sich ihre
Aufgaben als „ Wahrung und Förderung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen “
begreifen lässt, worunter nur die Interessenvertretung auf dem Arbeitsmarkt
fällt.
Zentral ist hierbei der Abschluss von Tarifverträgen, mit der
die Verbände ihre Kartellfunktion wahrnehmen – sowie der dem Tarifsystem
zugeordnete Arbeitskampf, also Streik und Aussperrung, die nur zur Lösung von
Tarifkonflikten eingesetzt werden dürfen (kein politischer Streik, kein Streik
zur Durchsetzung von Rechten).
Hierher gehören aber auch die allgemeine Beratung, die
Rechtsberatung und die Prozessvertretung ihrer Mitglieder vor den Arbeits- und
Sozialgerichten. Auf der Arbeitnehmerseite kommt zusätzlich die Betätigung in
der Betriebs- und Unternehmensverfassung hinzu. Überdies sind die Verbände
machtvolle Lobbyisten, die politische Entscheidungen beeinflussen und vom Staat
als Interessenvertreter angehört werden. Darüber hinaus beteiligt der Staat die
Verbände insbesondere in der Arbeitsgerichtsbarkeit durch das Stellen
ehrenamtlicher Richter und in der Sozialversicherung durch Beteiligung in der
Selbstverwaltung.
Früher haben Gewerkschaften im Rahmen der
konsumgenossenschaftlichen Tradition die Arbeitnehmer auch als Verbraucher
angesprochen – mit Wohnungsbau (Neue Heimat), Versicherungen (Volksfürsorge)
und sonstigen Konsumgütern (coop, Büchergilde Gutenberg, Automobilclub). Davon
ist wenig geblieben. Solche Betätigung im Verbraucherinteresse ist zulässig,
steht aber nicht unter besonderem Schutz.
III. Mitbestimmung als
Staatsintervention
1. Leitprinzip: Staatliche verordnete Teilhabe
Die zweite Säule des kollektiven Arbeitsrechts ist die Mitbestimmung
in Betrieb, Unternehmen und Konzern. Sie ist ihrerseits zweigeteilt in die
betriebliche Mitbestimmung durch von Arbeitnehmern gewählte Organe
(Betriebsrat, Sprecherausschuss, Personalrat), die mit dem Arbeitgeber
Verhandlungen führen und in die Unternehmensmitbestimmung, die die
Arbeitnehmervertretung gesellschaftsrechtlich in ein Entscheidungsorgan des
Arbeitgebers integriert, den Aufsichtsrat, dem Vertreter beider Seiten
angehören.
Die Mitbestimmung ist nicht autonom, sondern heteronom. Sie
ist letzter deutsch-rechtlicher Rest der Vorstellung von einer Räterepublik.
Die Apostrophierung als „ letzter Sowjet “ ginge freilich daran vorbei, dass dem
Betriebsrat keine einseitigen Herrschaftsrechte zukommen, sondern nur
Beteiligungsrechte, die er gemeinsam mit dem Arbeitgeber in Entscheidungen und
Regelungen umsetzen kann.
Sie ist Staatsintervention, weil sie nicht auf Freiwilligkeit
der von den Mitbestimmungsorganen vertretenen Arbeitnehmer setzt, sondern es im
Fall der betrieblichen Mitbestimmung auch einer verschwindend kleinen
Minderheit erlaubt, die Wahl des Betriebsrats gegen den Willen der Mehrheit
durchzusetzen. Die Arbeitnehmervertretung ist entscheidend von der Organisation
des Arbeitgebers abhängig, der durch die Auflösung und Verlagerung von Betrieb
und Unternehmen auch die Existenz der gewählten Arbeitnehmervertretung bedrohen
kann. Die Mitbestimmung zielt nicht auf Machtausgleich nach dem
Gegenmachtprinzip, sondern auf Teilhabe an bestimmten die Arbeitnehmer
betreffenden Entscheidungen des Arbeitgebers. Dieser Partizipationsgedanke
drückt sich einmal im Gebot friedlicher und vertrauensvoller Zusammenarbeit aus
(vgl. § 2 Abs. 1 BetrVG). Hier ist das Wort „ Sozialpartnerschaft “ angebracht,
weil beide Seiten notwendig miteinander die Interessenkonflikte lösen müssen.
Der Partizipationsgedanke zeigt sich auch daran, dass die Mitverwaltung vom
Arbeitgeber zu bezahlen ist, der sämtliche Kosten der Mitbestimmung trägt.
Die Mitbestimmung wird gern als „ Demokratie “ in Betrieb und
Unternehmen verstanden – weil sich mit diesem Wort Mitbestimmung als
schlechthin positiv markieren lässt. Indes: Demokratie ist ein Prinzip der
Staatsverfassung; in der Gesellschaft der Privatrechtssubjekte hat das
Demokratieprinzip keine Geltung. Hier herrscht Privatautonomie und Wettbewerb.
Mit der Demokratie hat die Mitbestimmung nur den Teilhabegedanken gemein.
Funktion der Mitbestimmung ist aber die Interessenvertretung der Arbeitnehmer
und nicht – wie im Staat – die Besinnung auf das Gemeinwohl.
Anders als bei der autonomen Interessenvertretung durch die
Verbände findet hier die Kollektivierung nur auf Arbeitnehmerseite statt. Ihr
Ansprechpartner ist stets der einzelne Arbeitgeber, gerade noch der Konzern als
funktionaler Arbeitgeber. Die Mitbestimmungsorgane werden von den
zwangsrepräsentierten Belegschaften gewählt, die Wahl ist nicht autonom,
sondern in eingehenden staatlichen Wahlvorschriften festgelegt. Auch die
Organisation der Mitbestimmungsorgane ist intensiv geregelt.
Entsprechend dem Zusammenarbeitsgebot findet die
Konfliktlösung auch nicht durch Arbeitskampf statt. Vielmehr ist die
betriebliche Mitbestimmung vom Prinzip der Zwangsschlichtung gekennzeichnet:
Dort, wo der Betriebsrat ein echtes Mitbestimmungsrecht hat, entscheidet im
Konfliktfall die Einigungsstelle verbindlich. Dieses Prinzip der
Zwangsschlichtung wird allerdings in der Praxis dadurch unterlaufen, dass der
Betriebsrat den Arbeitgeber unter Zeitdruck setzt und ihm so durch Spiel mit
Mitbestimmungsrechten sachwidrige Zugeständnisse abpressen kann
(Koppelungsgeschäfte). In der Unternehmensmitbestimmung findet die
Konfliktlösung durch Abstimmung im Aufsichtsrat statt, wo die
Anteilseignerseite außerhalb der Montanmitbestimmung stets das
Stimmenübergewicht hat.
2. Träger der Mitbestimmung
Die Mitbestimmung ist aufgabenbezogen unterschiedlichen
Organen zugewiesen. In den juristischen Personen des Privatrechts können in
Betrieben ab fünf Arbeitnehmern Betriebsräte gewählt werden; in Unternehmen mit
mehreren Betrieben ist ein Gesamtbetriebsrat auf Unternehmensebene zu bilden;
im Konzern kann ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Für Unternehmen, die
EU-weit tätig sind, ist zudem ein Europäischer Betriebsrat vorgeschrieben.
Manche globale Unternehmen haben überdies freiwillig einen Weltbetriebsrat
gebildet. Für leitende Angestellte kann ein Sprecherausschuss auf Betriebs-
oder Unternehmensebene gebildet werden, daneben ein Konzernsprecherausschuss.
In Kapitalgesellschaften ist unabhängig vom
Gesellschaftsrecht ab 500 Arbeitnehmern ein Aufsichtsrat zu bilden, in dem dann
neben den Anteilseignervertretern auch Arbeitnehmervertreter sitzen. Deren
Rechte bestimmen sich nach dem Aktienrecht.
In juristischen Personen des öffentlichen Rechts findet die
betriebliche Mitbestimmung durch Personalräte statt. Aufsichtsräte gibt es
nicht.
3. Aufgaben
Ebenfalls fehlt in der Mitbestimmung die Freiheit in der
Aufgabenwahl. Die Mitbestimmung ist gekennzeichnet vom Enumerationsprinzip: Der
Betriebsrat
(Personalrat, Sprecherausschuss) hat grundsätzlich nur diejenigen
Überwachungs-, Informations-, Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, die der
Gesetzgeber vorgesehen hat. In der betrieblichen Mitbestimmung ist allerdings
eine Erweiterung des Aufgabenkreises durch Betriebsvereinbarung oder
Tarifvertrag möglich. Die Arbeitnehmerbank im Aufsichtsrat hat keine eigenen
„ Bank “ -Rechte; die Arbeitnehmervertreter wirken als gleichberechtigte
Mitglieder im Aufsichtsgremium mit.
Grundsätzlich ist der Wirkungskreis der Mitbestimmungsorgane
zusätzlich auf Betrieb und Unternehmen beschränkt. Anders als Gewerkschaften
dürfen Betriebs- und Aufsichtsräte vom Prinzip her nicht unternehmens- oder
konzernübergreifend tätig werden; auch politische Einflussnahme ist diesen
Gremien versagt.
4. Kammern als Ergänzung
Ergänzt wird das kollektive Arbeitsrecht durch staatlich
installierte Kammern. Freilich sind umfassende Kammerrepräsentationssysteme,
die den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden wie in Österreich umfassende
Konkurrenz machten, in Deutschland verfassungswidrig. Echte Arbeiter- oder
Arbeitnehmerkammern gibt es auch nur in Bremen und im Saarland. Sie zielen auf
die Berücksichtigung von Arbeitnehmerinteressen in der Gesetzgebung. Das
Konzept der Weimarer Reichsverfassung, mithilfe eines Reichswirtschaftrats die
Arbeitgeber und Arbeitnehmer am politischen System mit Sonderrechten zu
beteiligen, ist nie Realität geworden und wäre heute gleichfalls
verfassungswidrig.
Auf Arbeitgeberseite entfalten die Kammern der freien Berufe,
aber auch die Industrie- und Handelskammern keine Konkurrenztätigkeit zu den
Verbänden, sieht man einmal von arbeitsrechtlicher Beratung ab. Ein
bedenklicher Grenzfall sind die Handwerksinnungen und Innungsverbände, denen
Tariffähigkeit verliehen ist. Damit wird die Entstehung und Betätigung von
autonomen Arbeitgeberverbänden des Handwerks behindert, auch wenn das vom
Bundesverfassungsgericht gebilligt ist.
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Koalitionsfreiheit, Berlin 1933
Gamillscheg, F. : Kollektives
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Möschel, W. : Tarifautonomie – ein
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Reichold, H. : Betriebsverfassung als
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Richardi, R./Wlotzke, O. : Münchener
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Rieble, V. : Walter Eucken und die
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Gedenkband Walter Eucken, hrsg. v. Külp, B./Vanberg, V., Freiburg im Breisgau
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Söllner, A. : Der Flächentarifvertrag
– ein Kartell?, in: Jahrbuch für das gesamte Arbeitsrecht Bd.35, hrsg. v.
Dieterich, T., Berlin 1998, S. 21 – 32
Wiese, G. : Schutz und Teilhabe als
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