Inhaltsübersicht
I. Zweck
der Arbeitsgerichtsbarkeit
II. Organisation
der Arbeitsgerichtsbarkeit
III. Die
arbeitsgerichtlichen Verfahren
IV. Verfahrenskosten
V. Vollstreckung
VI. Einstweiliger
Rechtsschutz
VII. Verfahrensdauer
I. Zweck der
Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Arbeitsgerichtsbarkeit
ist eine der fünf Fachgerichtsbarkeiten, die in Art. 95 Abs. 1 des
Grundgesetzes vorgesehen sind. Für die Gebiete der ordentlichen, der
Verwaltungs-, der Finanz-, der Sozial- und der Arbeitsgerichtsbarkeit hat der
Bund die obersten Gerichtshöfe errichtet. Damit sind zugleich die fünf
Fachgerichtsbarkeiten beschrieben. Die Aufgaben, die Organisation und das
Verfahren der Gerichte für Arbeitssachen sind im Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) niedergelegt. Für das Verfahren
sind Bestimmungen der Zivilprozessordnung ergänzend heranzuziehen.
1. Aufgabengebiet
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist für gerichtliche
Auseinandersetzungen auf dem Gebiet des Arbeitsrechts zuständig. Sie hat
insoweit eine umfassende, aber auch ausschließliche Zuständigkeit.
Rechtsstreitigkeiten, die vor die Gerichte für Arbeitssachen gehören, können in
zulässiger Weise nicht vor Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten gebracht werden;
dort zu Unrecht anhängig gemachte Arbeitsrechtsstreitigkeiten können dort nicht
in der Sache entschieden werden. Das Verfahrensrecht ermöglicht die Bestimmung
des zulässigen Rechtsweges im Wege der Verweisung des Rechtsstreits an das
zuständige Gericht.
a) Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
Nach § 2 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen
ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet
des Arbeitsrechts, vor allem aus dem Arbeitsverhältnis, über das Bestehen oder
Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses (Wirksamkeit einer Kündigung,
Wirksamkeit einer Befristung u.a.), aus Verhandlungen über die Eingehung eines
Arbeitsverhältnisses und deren Nachwirkungen, über Arbeitspapiere aus
betrieblichen Versorgungszusagen, aber auch aus unerlaubten Handlungen, soweit
diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen. Hinzu kommen
bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien oder diesen
und Dritten aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von
Tarifverträgen, aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum
Zwecke des Arbeitskampfes oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit
einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der
Vereinigungen handelt. Daneben sind der Arbeitsgerichtsbarkeit nach dem Katalog
des § 2 ArbGG eine Reihe weiterer bürgerlich-rechtlicher Rechtsstreitigkeiten
zugewiesen, die alle mehr oder minder Berührung zum Arbeitsleben haben. Mit der
Betonung, dass es sich um bürgerliche Rechtsstreitigkeiten handeln muss, wird
zugleich deutlich, dass die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht für alle mit dem
Arbeitsleben zusammenhängenden Streitigkeiten zuständig ist. Wird
beispielsweise über die Abführung von Lohnsteuern gestritten, ist die
Finanzgerichtsbarkeit zuständig. Für zum Beispiel die Abführung von
Sozialversicherungsbeiträgen sind die Sozialgerichte zuständig. Der Streit um
die Zustimmung der Integrationsstelle zur Kündigung eines schwerbehinderten
Menschen ist von der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu entscheiden. Streitigkeiten
über Organverhältnisse von Vorständen oder Geschäftsführern gehören nicht vor
die Gerichte für Arbeitssachen, sondern vor die Gerichte der ordentlichen
Gerichtsbarkeit.
b) Kollektives Arbeitsrecht
Auch auf dem Gebiet des kollektiven Arbeitsrechts sind die
Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig, und zwar vor allem für
Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, aus dem
Sprecherausschussgesetz, aus dem Mitbestimmungsgesetz, aus dem
Mitbestimmungsergänzungsgesetz, aus dem Betriebsverfassungsgesetz 1972 und aus
dem Gesetz über Europäische Betriebsräte; zuständig sind diese Gerichte auch für
Entscheidungen über die Tariffähigkeit und die Tarifzuständigkeit einer
Vereinigung (§ 2 a ArbGG).
2. Soziale Funktion
Die grundlegende soziale Funktion der Arbeitsgerichtsbarkeit
ist die jeder Gerichtsbarkeit: Rechtsstreitigkeiten sollen von ihr – notfalls
durch Urteil oder streitentscheidenden Beschluss – beigelegt werden. Die
Arbeitsgerichtsbarkeit ist keine Gerichtsbarkeit der Arbeitnehmerseite.
Indessen ist nicht zu übersehen, dass das materielle Arbeitsrecht zahlreiche
Regelungen zugunsten der Arbeitnehmer enthält, die sich dann auch in den
materiellen Entscheidungen durch die Arbeitsgerichte niederzuschlagen haben. So
trifft den Arbeitgeber zum Beispiel die Beweislast für das Vorliegen von
Kündigungsgründen (§ 1 Abs. 2 letzter Satz KSchG), während (bei einer
betriebsbedingten Kündigung) der Arbeitnehmer zu beweisen hat, dass die soziale
Auswahl unzureichend oder falsch war (§ 1 Abs. 3 KSchG).
Für das materielle Arbeitsrecht kommt der Funktion der
Gerichte für Arbeitssachen eine besondere Dimension zu. Das materielle
Arbeitsrecht lebt weitgehend von unbestimmten Rechtsbegriffen. Die Beschreibung
und die Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ist Sache der Gerichtsbarkeit.
Dies hat zur Folge, dass die Rechtsprechung wesentlichen Einfluss auch auf das
materielle Arbeitsrecht hat. „ Der Richter ist der Herr des Arbeitsrechts “ (Gamillscheg). Dies kommt um so stärker
zum Ausdruck, wenn es um Rechtsgebiete geht, auf denen der Gesetzgeber jedwede
Rechtsetzung unterlassen hat, z.B. auf dem Gebiet des Arbeitkampfrechts. Das
gesamte Arbeitskampfrecht ist lediglich durch Rechtsprechung auf der Grundlage
von Art. 9 Abs. 3 GG entwickelt worden.
II. Organisation der
Arbeitsgerichtsbarkeit
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist als eigener Gerichtszweig ausgeprägt. Sie ist kein
Anhängsel einer anderen Gerichtsbarkeit, sondern von der ersten bis zur letzten
Instanz eigenständig.
1. Gliederung
Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist dreistufig aufgebaut. In
erster Instanz sind die Arbeitsgerichte zuständig. Von ihnen gibt es gut 200 im
gesamten Bundesgebiet. In zweiter Instanz sind die Landesarbeitsgerichte
zuständig. Jedes Bundesland hat mindestens ein Landesarbeitsgericht errichtet,
in Bayern gibt es zwei, in Nordrhein-Westfalen sogar drei
Landesarbeitsgerichte. Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte sind Gerichte
der Länder. Als dritte Instanz ist das Bundesarbeitsgericht errichtet worden.
Die einzelnen Spruchkörper innerhalb der Arbeitsgerichte und der
Landesarbeitsgerichte werden Kammern genannt. Die Spruchkörper beim Bundesarbeitsgericht
heißen Senate.
2. Richter
In allen drei Instanzen der Arbeitsgerichtsbarkeit bestehen
die Spruchkörper aus Berufsrichtern und ehrenamtlichen Richtern. Beim
Arbeitsgericht und beim Landesarbeitsgericht besteht eine Kammer aus einem
Vorsitzenden Berufsrichter (Richter am Arbeitsgericht; Vorsitzender Richter am
Landesarbeitsgericht) sowie aus je einem ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der
Arbeitnehmer
und der Arbeitgeber. Die Berufsrichter werden von den Ländern ernannt; sie sind
nach Beendigung ihrer Probezeit von drei bis fünf Jahren Richter auf
Lebenszeit. Auf Vorschlag der Gewerkschaften
und der Arbeitgeberverbände
ernennen die Länder durch ihre zuständigen Minister die ehrenamtlichen Richter
für die Gerichte für Arbeitssachen. Die Amtszeit ehrenamtlicher Richter beträgt
vier Jahre; eine wiederholte Ernennung ist zulässig und weitgehend üblich. Ein
Senat des Bundesarbeitsgerichts entscheidet mit der Besetzung eines
Berufsrichters als Vorsitzenden (Vorsitzender Richter am Bundesarbeitsgericht),
zwei Berufsrichtern (Richter am Bundesarbeitsgericht) und jeweils einem
ehrenamtlichen Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber. Das
Stimmengewicht aller Richter ist in allen Instanzen das Gleiche.
3. Prozessvertreter
Vor dem Arbeitsgericht
dürfen die Parteien selbst auftreten. Es besteht kein Zwang, einen
Prozessvertreter heranzuziehen. Die Parteien dürfen sich jedoch durch
Rechtsanwälte, aber auch durch Verbandsvertreter (Gewerkschaftssekretäre,
Vertreter der Arbeitgeberverbände) vertreten lassen. In der Regel lassen sich
die Parteien derart vertreten.
Vor den Landesarbeitsgerichten
müssen sich die Parteien vertreten lassen. Dies kann durch Verbandsvertreter,
aber auch durch Rechtsanwälte geschehen. Vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien ebenfalls vertreten
lassen; hier sind grundsätzlich nur Rechtsanwälte zugelassen. Nur im
Beschlussverfahren können (noch) Verbandsvertreter auftreten. Die Zulassung der
Rechtsanwälte ist nicht beschränkt; jeder in Deutschland zugelassene
Rechtsanwalt kann als Prozessvertreter auftreten. Ein Rechtsanwalt aus dem
EG-Ausland kann in Begleitung eines deutschen Rechtsanwaltes auftreten. Der
Vertretungszwang in der zweiten und dritten Instanz hat nicht zur Folge, dass
die Parteien nicht selbst an der mündlichen Verhandlung teilhaben könnten; sehr
häufig kommen Parteien – auch in der dritten Instanz – zur mündlichen
Verhandlung über „ ihren “ Prozess.
III. Die
arbeitsgerichtlichen Verfahren
Die arbeitsgerichtlichen Verfahren gehören zu den besondere
Arten des Zivilprozesses. Staatliche Institutionen, z.B. die
Staatsanwaltschaft, sind am Verfahren nicht beteiligt.
1. Verfahrensarten
In der Arbeitsgerichtsbarkeit gibt es grundsätzlich zwei
Verfahrensarten, nämlich das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren. Das Urteilsverfahren ist für die oben
(I.1.a) aufgezählten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten vorgeschrieben. Die
Streitigkeiten über kollektives Arbeitsrecht (vgl. I.1.b) sind dagegen im
arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren
auszutragen. Der Unterschied zwischen beiden Verfahrensarten besteht – knapp
gefasst – darin, dass im Urteilsverfahren alle Tatsachen von den Parteien
beizubringen sind und eine beweisbelastete Partei schon dann den Prozess
verliert, wenn sie den nötigen Beweis nicht antritt, während im
Beschlussverfahren eine – begrenzte – Aufklärungspflicht durch das Gericht
selbst besteht und es für die Partei keine subjektive Last gibt, Beweise
beizubringen. Wohl aber besteht im Beschlussverfahren eine sog. objektive
Beweislast. Bleibt etwas ungeklärt, so geht dies auch hier zu Lasten der Partei
aus, die den Beweis hätte führen müssen.
2. Urteilsverfahren
Das Urteilsverfahren ist das am meisten verbreitete Verfahren
vor den Gerichten für Arbeitssachen. Mehr als 90 von 100 aller vor den
Gerichten für Arbeitssachen anhängig gemachten Klagen werden von Arbeitnehmern
gegen Arbeitgeber erhoben. Dabei stellen die Kündigungsschutzklagen den relativ
größten Anteil dar.
a) Erster Rechtszug
Eingangsgericht für alle in der Arbeitsgerichtsbarkeit zu
erhebenden Klagen ist das örtlich zuständige Arbeitsgericht. Die Klage kann von
der Partei selbst oder von ihrem Prozessbevollmächtigten eingereicht werden.
Sie kann aber auch zu Protokoll der Rechtsantragstelle vor dem Arbeitsgericht
erklärt werden. Die Rechtsantragstelle nimmt Klage auf; sie hat jedoch nicht
die Aufgabe, die Antragsteller zu beraten oder gar im Prozess zu vertreten.
Güteverhandlung: Ggf. nach Klärung der (sachlichen und
örtlichen) Zuständigkeit steht am Beginn des ersten Rechtszuges die
Güteverhandlung. Sie findet allein vor dem Vorsitzenden der Kammer statt, d.h.
ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter. Die Güteverhandlung hat das
erklärte Ziel, auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits unter den Parteien
hinzuwirken. Zu diesem Zweck hat der Vorsitzende den Rechtsstreit mit den
Parteien zu erörtern und auf eine gütliche Einigung hinzuwirken. In der weit
überwiegenden Zahl der Fälle hat sich zwar die beklagte Partei bereits „ zur
Akte gemeldet “ , d.h., sie hat einen Schriftsatz eingereicht, dass sie die Klage
erhalten hat und dass sie sich hiergegen zur Wehr setzen möchte. Eine materielle
Begründung der Klageerwiderung ist jedoch häufig noch nicht verfasst worden.
Für eine solche materielle Klagebeantwortung bleibt der Güteverhandlung in der
Regel hinreichend Zeit. Der Umstand, dass so mancher Vorwurf noch nicht
schriftlich fixiert worden ist, fördert die Möglichkeit der Einigung in der
Güteverhandlung. Im Durchschnitt werden etwa 50 von 100 Streitigkeiten in der
Güteverhandlung endgültig beigelegt, sei es durch einen Vergleich, sei es durch
Rücknahme der Klage oder Anerkennung des Klageanspruchs.
Erscheint nur eine Partei zur Güteverhandlung, so kann auf
deren Antrag ein Versäumnisurteil gegen die andere Partei ergehen. Das Gleiche
kann im Fall der Versäumung der streitigen Verhandlung geschehen.
Streitige Verhandlung: Ist die Güteverhandlung erfolglos, so
bestimmt der Vorsitzende der Kammer einen Termin zur streitigen Verhandlung vor
der voll besetzten Kammer, d.h. vor ihm und den beiden ehrenamtlichen Richtern.
Rechtzeitig vor der streitigen Verhandlung haben die Parteien in Schriftsätzen
alle relevanten Tatsachen vorzutragen, auf die Einlassung der anderen Seite
hinreichend zu erwidern und die erforderlichen Beweise anzubieten. Ggf. kann
der Vorsitzende insoweit verfahrensleitende Hinweise geben. In der streitigen
Verhandlung – sie beginnt mit der Stellung des Antrages – wird der Rechtsstreit
mit den Parteien in der Regel erörtert. Auch in der streitigen Verhandlung hat
das Gericht auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinzuwirken (§ 57
Abs. 2 ArbGG). Die notwendigen Tatsachen werden festgestellt, ggf. unter
Durchführung einer Beweisaufnahme. Auf Grund der gesamten mündlichen
Verhandlung ergeht sodann das Urteil des Arbeitsgerichts. Urteile werden in der
Regel sofort verkündet und sodann vom Vorsitzenden abgesetzt und unterschrieben.
Sie haben auszusprechen, ob und für wen die Berufung gegen das Urteil möglich
ist, und eine Belehrung über deren Einlegung zu enthalten.
b) Berufung
Gegen Urteile des Arbeitsgerichts kann die unterlegene Seite
Berufung einlegen, wenn die Berufung vom Arbeitsgericht zugelassen worden ist,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes, d.h. das Maß des Unterlegenseins, 600
Euro übersteigt oder wenn die Rechtsstreitigkeit das Bestehen oder
Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses betrifft (vgl. § 64
ArbGG). Die Berufung muss binnen eines Monats eingelegt und binnen eines
weiteren Monats begründet werden (§ 66 Abs. 1 ArbGG). Einlegung und Begründung
der Berufung müssen durch Prozessvertreter erfolgen. Das weitere Verfahren
ähnelt dem für die streitige Verhandlung und dem Urteil im ersten Rechtszug.
Eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht ist nicht
möglich. Im Urteil ist auszusprechen, ob und für wen die Revision möglich ist.
Das Urteil muss eine entsprechende Belehrung über die Revision enthalten; es
ist mit Gründen zu versehen und von allen drei Richtern zu unterschreiben.
c) Revision
Gegen Urteile des Landesarbeitsgerichts findet die Revision
an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie im Urteil des Landesarbeitsgerichts
oder – im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde – in einem Beschluss des
Bundesarbeitsgerichts zugelassen worden ist (§ 72 ArbGG). Zuzulassen ist die
Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder dann, wenn das
Landesarbeitsgericht von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, des
Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des
Bundesarbeitsgerichts bzw. – solange wie dies über die Rechtsfrage nicht
entschieden hat – eines Landesarbeitsgerichts abweichen will. Die Revision kann
nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Landesarbeitsgerichts eine
Rechtsnorm verletzt hat.
Das Revisionsgericht ist keine neue Tatsacheninstanz, sondern
hat nur zu prüfen, ob das Landesarbeitsgericht das Recht richtig angewendet und
die notwendigen Verfahrensvorschriften eingehalten hat. Das
Bundesarbeitsgericht hat hierfür die Tatsachen zu Grunde zulegen, die vom
Landesarbeitsgericht festgestellt worden sind. Über die Revision wird durch
Urteil entschieden. Das Urteil kann die Sache abschließend entscheiden, aber
auch den Rechtsstreit zur erneuten mündlichen Verhandlung und Entscheidung an
das Landesarbeitsgericht zurückverweisen, weil noch weitere
Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. Gegen das Revisionsurteil gibt es kein
Rechtsmittel.
d) Nichtzulassungsbeschwerde
Lässt das Landesarbeitsgericht die Revision nicht zu, so ist
die Revision nicht statthaft. Gegen die Entscheidung, die Revision nicht
zuzulassen, kann – gesondert – beim Bundesarbeitsgericht
Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden. Sie kann nur auf bestimmte, in § 72 a
ArbGG einzeln aufgezählte Gründe gestützt werden. Die Erfolgsquote von
Nichtzulassungsbeschwerden ist relativ gering. Ist die
Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich, so kann nunmehr gegen das Urteil Revision
eingelegt werden. Wird die Nichtzulassungsbeschwerde abgelehnt, so wird das
Urteil des Landesarbeitsgerichts rechtskräftig.
3. Beschlussverfahren
Rechtsstreitigkeiten im Beschlussverfahren (I.1.b) sind
ebenfalls ausschließlich bei den Arbeitsgerichten als Eingangsgerichten
anhängig zu machen. Auch sie können durch drei Instanzen hindurch geführt
werden. Anders als im Urteilsverfahren sind im Beschlussverfahren nicht Kläger
und Beklagte beteiligt, sondern der Antragsteller, der Arbeitgeber (wenn er nicht
selbst Antragsteller ist) und alle zu beteiligenden Stellen. Dies sind alle
Stellen, die von der möglichen gerichtlichen Entscheidung des Verfahrens in
ihrem Recht betroffen sein können (§ 83 Abs. 3 ArbGG). Anders als im
Urteilsverfahren, das vom Grundsatz der Beibringung der Tatsachen und der
Beweismittel durch die Parteien lebt, herrscht im Beschlussverfahren ein
begrenzter Aufklärungsgrundsatz. Das Gericht erforscht den Sachverhalt im
Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen; die am Verfahren Beteiligten
haben an der Aufklärung des Sachverhaltes mitzuwirken (§ 83 Abs. 1 ArbGG).
a) Erster Rechtszug
Das Beschlussverfahren wird durch Einreichen einer sog.
Antragsschrift eingeleitet. In ihr ist der Antrag zu bezeichnen, der gestellt
werden soll, und – wie bei der Klage – anzugeben, auf Grund welcher Tatsachen
der Antrag begründet sein soll. Ähnlich wie im Urteilsverfahren kann auch im
Beschlussverfahren eine Güteverhandlung stattfinden; findet sie nicht statt
oder ist sie erfolglos, so findet eine streitige Anhörung vor der Kammer statt.
Eine Versäumnisentscheidung gibt es nicht.
Zur der Vorbereitung der Anhörung der Beteiligten – so wird
die Verhandlung im Beschlussverfahren genannt – hat das Gericht darauf
hinzuwirken, dass sich die Beteiligten vollständig über Tatsachen erklären und
ggf. auf Aufklärung hinzuwirken; vor allem hat es im Rahmen des mitgeteilten
Streitstoffes sachdienliche Fragen an die Beteiligten zur Ergänzung oder
Präzisierung des Sachverhaltes richten. Die streitige Anhörung findet vor der
vollbesetzten Kammer, d.h. unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter,
statt; die Kammer entscheidet in der Sache selbst durch einen Beschluss. Der
Beschluss ist zu begründen; die Gründe sind vom Vorsitzenden zu unterschreiben.
Der Beschluss spricht aus, für wen die Beschwerde gegen den Beschluss gegeben
und wie sie einzulegen und zu begründen ist.
b) Beschwerderechtszug
Gegen Beschlüsse der Arbeitsgerichte kann Beschwerde zum
Landesarbeitsgericht erhoben werden (§ 87 ArbGG). Prinzipiell gilt insoweit
hinsichtlich Fristen und Vertretungen Vergleichbares wie für die Berufung im
Urteilsverfahren. Über die Beschwerde entscheidet die vollbesetzte Kammer des
Landesarbeitsgerichts wiederum durch einen Beschluss, der zu begründen und von
allen drei beteiligten Richtern zu unterschreiben ist. Für die
Rechtsmittelzulassung und -belehrung gilt Entsprechendes wie im
erstinstanzlichen Verfahren.
c) Rechtsbeschwerde
Gegen in der Sache selbst entscheidende Beschlüsse des
Landesarbeitsgerichts im Beschlussverfahren ist die Rechtsbeschwerde an das
Bundesarbeitsgericht gegeben, wenn sie in dem Beschluss des
Landesarbeitsgerichts oder – im Wege der Nichtzulassungsbeschwerde – im
Beschluss des Bundesarbeitsgerichts zugelassen worden ist (§ 92 ArbGG). Das
weitere Verfahren ist ähnlich gestaltet wie das Verfahren über die Revision
gegen ein Urteil des Landesarbeitsgerichts. Auch im Beschlussverfahren stellt
das Bundesarbeitsgericht in der Sache selbst keine neuen Tatsachen fest,
sondern ist an die Tatsachenfeststellung der Vorinstanz gebunden. Über die
Rechtsbeschwerde entscheidet das Bundesarbeitsgericht durch Beschluss des
vollbesetzten Senats, sei es endgültig, sei es als Zurückverweisung des
Verfahrens an das Landesarbeitsgericht zwecks weiterer Tatsachenfeststellung.
Gegen den Beschluss des Bundesarbeitsgerichts ist kein Rechtsmittel gegeben.
d) Nichtzulassungsbeschwerde
Vergleichbar der Nichtzulassungsbeschwerde im
Urteilsverfahren gibt es auch eine Nichtzulassungsbeschwerde im
Beschlussverfahren (vgl. § 92a ArbGG).
IV. Verfahrenskosten
Die Verfahrenskosten bestehen im Wesentlichen aus
Gerichtsgebühren (und Auslagen) und Rechtsanwaltsgebühren (und Auslagen). Die
Gerichtsgebühren des Arbeitsgerichts werden nach dem Streitwert bemessen. Die
Rechtsanwaltsgebühren im ersten Rechtszug bemessen sich nach der für
Zivilsachen üblichen Höhe. Indessen können die Gebühren des Anwaltes der
obsiegenden Partei nicht auf die unterlegene Partei übertragen werden; jede
Partei bezahlt ihren Rechtsanwalt selbst. Bedient sich die Partei eines
Verbandsvertreters (Gewerkschaftssekretärs, Vertreter eines
Arbeitgeberverbandes), so entstehen keine Rechtsanwaltsgebühren. Im zweiten und
dritten Rechtszug richten sich die Gebühren nach den allgemeinen Regeln, wie
sie in der ordentlichen Justiz gelten.
Kann eine Partei die Kosten ihres Anwaltes nicht selbst
tragen, so kann ihr auf ihren Antrag bei hinreichender Erfolgsaussicht Prozesskostenhilfe gewährt werden. Die
Prozesskostenhilfe kann darin bestehen, dass der Rechtsanwalt vollständig aus
der Staatskasse bezahlt wird, aber auch darin, daß der Rechtsanwalt seine
Gebühren aus der Staatskasse erhält und die Partei diesen Aufwand in Raten
abzutragen hat.
V. Vollstreckung
Urteile und Beschlüsse der Arbeitsgerichtsbarkeit sind der
Vollstreckung zugänglich. Die Vollstreckungsarten sind dieselben wie in der
ordentlichen Gerichtsbarkeit. Die vorläufige Vollstreckung ist indessen
leichter möglich als in der ordentlichen Gerichtsbarkeit; sie kann in der Regel
durch Sicherheitsleistung nicht abgewendet werden, sondern ist ohne
Sicherheitsleistung zulässig. Lediglich dann, wenn ein unwiederbringlicher
Nachteil droht, kann beantragt werden, die Vollstreckung einzustellen, wenn der
Vollstreckungstitel (Urteil, Beschluss im Beschlussverfahren) noch nicht rechtskräftig
ist.
VI. Einstweiliger
Rechtsschutz
Auch vor den Gerichten für Arbeitssachen gibt es
einstweiligen Rechtsschutz, sei es in Form des Arrestes, sei es in Form der
einstweiligen Verfügung. Insoweit gelten die in der ordentlichen Justiz
bekannten Regeln.
VII. Verfahrensdauer
Die Gerichte für Arbeitssachen gehören zu den sog.
„ schnellen “ Gerichten. Etwa die Hälfte der Rechtsstreitigkeiten wird in der
Güteverhandlung gütlich beigelegt. Güteverhandlungen finden in der Regel in
einem Zeitraum von zwei bis sechs Wochen nach Einreichung der Klageschrift bzw.
des Antrags im Beschlussverfahren statt. Für etwa 75% aller durch streitige
Entscheidung beizulegenden Streitigkeiten ergeht die erstinstanzliche
Entscheidung binnen sechs Monaten. Eine Verfahrensdauer von mehr als einem Jahr
ist im ersten Rechtszug äußerst selten. Die Verfahrensdauer vor den
Landesarbeitsgerichten liegt – je nach Belastung der Gerichte – in
der Regel zwischen drei und neun Monaten. Die Verfahrensdauer beim
Bundesarbeitsgericht in Urteils- und Beschlussverfahren liegt bei etwa einem
Jahr.
Literatur:
Ascheid, R. :
Arbeitsgerichtsverfahren, in: Handbuch zum Arbeitsrecht, Gruppe 21,
Loseblattsammlung, Stand 2000
Germelmann, C. H./Matthes, H.
C./Prütting, H. : Arbeitsgerichtsgesetz: Kommentar, 3. A., München 2002
Grunsky, W. : Arbeitsgerichtsgesetz:
Kommentar, 7. A., München 1995
Hauck, F. : Arbeitsgerichtsgesetz:
Kommentar, München 2003
Heither, F. H./Schönherr, R. :
Arbeitsgerichtsgesetz: Kommentar auf Grund der Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts,
Bielefeld Loseblattsammlung, Stand 2003
Schaub, G. : Arbeitsgerichtsverfahren:
Handbuch, 7. A., München 2001
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