Inhaltsübersicht
I. Problemhintergrund
II. Abgrenzungsgrundlagen
III.
Abgrenzungskriterien
IV. Abgrenzungsfolgen
I. Problemhintergrund
Die in Deutschland gesetzlich recht intensiv geregelte Unternehmensverfassung
sieht eine spezifische Form der „ Gewaltenteilung “ vor, analog etwa zur
Staatsverfassung. In der Sprache der Ökonomie unterscheidet man die beiden
klassischen Produktionsfaktoren Kapital und Arbeit sowie den Faktor
Disposition. Diese werden in jeweils eigenständigen Organen strukturell
verankert und nehmen – teils rechtlich, teils durch Satzungen normiert – mit
unterschiedlichen Aufgaben und Kompetenzen einzeln und im Zusammenwirken
maßgeblich Einfluss auf das Unternehmensgeschehen.
Das ausschließlich den Leitenden Angestellten vorbehaltene
Organ ist der Sprecherausschuss. Die übrigen Arbeitnehmer
werden durch den Betriebsrat
vertreten. Die Leitenden Angestellten stehen gemeinsam mit den anderen
Beschäftigten im Aufsichtsrat den Repräsentanten der Anteilseigner gegenüber.
Die Leitenden Angestellten sind somit einerseits dem Faktor Arbeit zuzurechnen,
andererseits weisen sie wegen ihrer Aufgaben als Führungskräfte
einen engen Bezug zum Faktor Disposition und über diesen eine gewisse Affinität
zum Faktor Kapital auf. Aus genau dieser nicht völlig überschneidungsfreien
Situation ergibt sich die besondere Problemlage der Leitenden Angestellten.
Hinzu kommt, dass die gesetzestextliche Definition erhebliche Abgrenzungsspielräume
lässt. Dies wiederum kann zu gravierenden Konsequenzen für die Mitbestimmung
vor allem im Aufsichtsrat der Unternehmen führen.
Die wichtigste Regelungsgrundlage zur Kennzeichnung der
Leitenden Angestellten bildet das BetrVG aus dem Jahr 1952, novelliert 1972 und
1988. Es stellt den Versuch dar, eine Eingrenzung dieses Personenkreises
möglichst einheitlich zu gewährleisten. Wie auch in anderen Fällen sind
Rechtsnormen das parlamentarische Ergebnis einer interessenpluralistischen
Diskussion: So etwa bestand zur Zeit der Formulierung des BetrVG in den
1950er-Jahren seitens der CDU/CSU eine gewisse Präferenz für eine nicht zu enge
Abgrenzung der Leitenden Angestellten. Die SPD und die ihr nahestehenden Gewerkschaften
traten dagegen für eine enge Definition ein, um möglichst wenige Arbeitnehmer
den Schutz- und Einflussrechten des BetrVG zu entziehen. Die FDP zielte auf
eine tendenziell weite Abgrenzung. Außerdem ist die reale Ausgestaltung einer
Rechtsnorm faktisch beeinflusst von historischen und strukturellen
Gegebenheiten: Arbeitnehmerverbände, insbesondere der „ Verband angestellter
Akademiker der chemischen Industrie “ (VAA) oder der „ Verein oberer
Führungskräfte der eisenschaffenden Industrie “ (VOE), vertreten einzeln und zusammen
mit dem Dachverband der „ Union der Leitenden Angestellten “ (ULA) die
spezifischen Belange von Führungskräften und streben daher naturgemäß nach
einer breiten Mitgliederbasis.
Vor diesem sehr vielschichtigen Hintergrund ist es
unerlässlich, die gesetzestextliche Ausgangslage sowie ihre präzisierende
Fortentwicklung zur Kenntnis zu nehmen. Diese Analyse wird ergänzt um einige
besonders wichtige empirische Befunde zur Realität der Leitenden Angestellten.
II. Abgrenzungsgrundlagen
In § 4 Absatz 2c des BetrVG 1952 wird definiert: „ Als
Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht die leitenden Angestellten,
wenn sie zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in
der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt sind oder wenn
ihnen Generalvollmacht oder Prokura erteilt ist oder wenn sie Aufgaben
wahrnehmen, die regelmäßig wegen ihrer Bedeutung für den Bestand und die
Entwicklung des Betriebes nur aufgrund besonderen persönlichen Vertrauens des
Arbeitgebers bestimmten Personen im Hinblick auf deren besondere Erfahrungen
und Kenntnisse übertragen werden. “ Ähnlich lautende Formulierungen finden sich
in diversen anderen arbeitsrechtlichen Normen.
Auch 20 Jahre danach bleibt der Kern dieser Regelung im § 5
Absatz 3 BetrVG 1972 noch weitgehend erhalten. Lediglich die recht subjektive
Komponente des „ besonderen persönlichen Vertrauens des Arbeitgebers “ wird
ersetzt durch die objektivere Passage „ nach Dienststellung und Dienstvertrag “ .
Offenbar wurde diese justitiablere Textfassung notwendig, um die reale
Gestaltungsvielfalt und arbeitsgerichtliche Auseinandersetzungen zu reduzieren.
Das BAM erteilte außerdem 1973 und erweiternd 1974 einen Forschungsauftrag zur
Abgrenzung der Leitenden Angestellten (Witte,
/Bronner, 1974). Ziel dieser Untersuchung war es, der
Wirtschaftspraxis, der Rechtsprechung und dem Gesetzgeber empirisch abgesicherte
Hinweise zur Rechtspraxis zu vermitteln.
In den ca. 550 Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten
aller Industrie- und Dienstleistungsbereiche sind derzeit etwa 90.000
Mitarbeiter als Leitende Angestellte tätig. Die Relation zu den Beschäftigten insgesamt
liegt bei 2%, die Relation nur zu den Angestellten beträgt 6%. Dabei liegen
diese Werte in der Chemischen und Montan-Industrie sowie bei den Banken etwas
höher, bei Versicherungen etwas niedriger und im Handel deutlich niedriger.
Nach Veröffentlichung sämtlicher Forschungsergebnisse und
gutachterlichen Empfehlungen, so etwa zum Jahreseinkommen als besonders
geeignetem Abgrenzungskriterium (Witte,
/Bronner, 1974; Witte,
/Bronner, 1975), kam es erst 1988 zu einer nochmaligen,
aktuell gültigen Novellierung des BetrVG zu § 5 Absatz 3 und einer Erweiterung
um einen völlig neuen Absatz 4. Die Merkmale nach Ziffer 1 und 2 „ Einstellung
und Entlassung ? von ? Arbeitnehmern “ sowie „ Generalvollmacht oder Prokura “
wurden (nach Ausschluss der sog. Titularprokura) beibehalten. Die ausführliche
Neufassung der Ziffer 3 sieht vor, dass Leitender Angestellter ist, wer
„ regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und Entwicklung
des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind und deren Erfüllung
besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die
Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich
beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere auf Grund von
Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit
anderen leitenden Angestellten gegeben sein. “
An keiner Stelle des § 5 BetrVG von 1988 wird der
Regelungsbedarf, die betriebliche und arbeitsgerichtliche Regelungserfahrung sowie
der politisch abschließende Regelungswille so deutlich wie im Wortlaut seines
Absatzes 4: „ Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer 1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von
Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige
gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2. einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend
leitende Angestellte vertreten sind, oder 3. ein regelmäßiges
Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen
üblich ist, oder 4. falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel
bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der
Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet. “
III.
Abgrenzungskriterien
Die vorangegangene gesetzestextliche Analyse des § 5 BetrVG
lässt eine wissenschaftlich und praktisch interessante Entwicklung erkennen:
Ausgangspunkt der Abgrenzungsnorm war ein recht unbestimmter
Beschreibungsversuch mit einem hohen Maß an Interpretations- und
Gestaltungsspielraum. An die Stelle dieser vage gehaltenen Nominaldefinition
ist als Resultat der Novellierung 1988 eine zwar verbal sehr breit geratene,
aber geradezu eskalierend präzisierende Realdefinition getreten: Ein gedanklich
und/oder faktisch komplexes Konstrukt, wie hier der Leitende Angestellte, wird
in seine charakteristischen Merkmale „ zerlegt “ , und diese werden pro Einzelfall
oder als Gattung auf ihre prinzipielle oder graduelle Merkmalserfüllung
überprüft.
In diesem Sinne liefert § 5 BetrVG in seiner geltenden
Fassung insgesamt 9 Abgrenzungskriterien in meist alternativer, aber auch in
additiver Formulierung, wobei Absatz 3 die sechs primären und Absatz 4 die vier
sekundären Kriterien (für Zweifelsfälle) enthält. Die Prüfung des Rechtsstatus
eines Arbeitnehmers als Leitender Angestellter stützt sich demnach auf die
nachweisliche Erfüllung folgender Merkmale:
-
Zunächst müssen der explizite Arbeitsvertrag
und die faktische Stellung im Unternehmen oder im Betrieb eine hervorgehobene
Position zumindest vermuten lassen.
-
Die Berechtigung zur selbständigen Einstellung und
Entlassung von Arbeitnehmern ist zwar ein „ klassisches “ Kriterium,
rechtspraktisch aber eher irrelevant, weil diese Monopolfunktion im Betrieb
und im Unternehmen letztlich nicht existiert.
-
Generalvollmacht oder „ echte “ Prokura ist gewiss ein
zweifelsfreies Merkmal, aber ohne nennenswerte mengenmäßige
Abgrenzungsleistung, denn mit Kompetenzen dieser Art sind üblicherweise
erheblich weniger als 1% der Mitarbeiter ausgestattet.
-
Die besondere Bedeutung der jeweiligen Aufgabe einer
Führungskraft für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder des
Betriebes ist zwar gesetzestextlich vage formuliert, lässt sich aber real
durchaus konkretisieren, etwa in Form von Umsatz-, Kosten-, Budget- oder
Personalanteilen oder durch die jeweilige hierarchische Position unterhalb
der Unternehmens- oder Geschäftsleitung, also durch eine Position in der
zweiten oder dritten Leitungsebene.
-
In Verbindung mit der Aufgabenrelevanz wird ergänzend
auf die Erfordernis besonderer Erfahrungen und Kenntnisse verwiesen. Auch
hierbei handelt es sich um eine recht unbestimmte Qualifikationsbeschreibung.
Sie ist allerdings relativ problemlos operationalisierbar durch das Niveau
des Bildungsabschlusses und/oder die Dauer der Berufs-, Branchen-,
Unternehmens- oder Funktionserfahrung.
-
Entscheidungskompetenz, weitgehende Weisungsfreiheit
oder maßgebliche Einflussnahme sind drei miteinander eng verwobene Merkmale,
die sowohl Linienpositionen als auch Stabsstellen zu kennzeichnen versuchen.
Es wird ausdrücklich konzediert, dass Rechtsvorschriften, Pläne oder
Richtlinien wichtige Entscheidungen nur begrenzen, aber nicht ausschließen
(dürfen). Der besondere Stellenwert von Instanzen und Stäben wird außerdem
bei enger Zusammenarbeit mit anderen Leitenden Angestellten als hinreichend
begründet angesehen.
-
Soweit nach allen diesen Prüfungen in Einzelfällen
noch Zweifel bestehen, gilt ein Mitarbeiter als Leitender Angestellter, wenn
er dazu formell erklärt wurde; entweder im Zuge eines Wahlverfahrens (etwa
zum Sprecherausschuss oder Aufsichtsrat) oder durch Gerichtsentscheid. Diese
Art der Definition ist zwar streng genommen tautologisch, praktisch gesehen
aber sehr zweckmäßig.
-
Eine völlig andere als die bisherige, vorwiegend an
Rechten, Aufgaben oder hierarchischen Positionen orientierte Argumentation
wendet sich nun einer strikt quantitativ-monetären Sichtweise zu: dem
Einkommen der Führungskraft. Als Leitender Angestellter gilt, wer ein
regelmäßiges Jahreseinkommen erhält, wie es für Leitende im jeweiligen
Unternehmen üblich ist.
-
Im äußersten Fall immer noch existierender Zweifel
wird ein Mitarbeiter als Leitender Angestellter anerkannt, wenn er ein
regelmäßiges Brutto-Jahreseinkommen bezieht, das höher ist als das Dreifache
eines Betrages, der an anderer gesetzlicher Stelle (§ 18 Sozialgesetzbuch IV)
und von dort weiterführend durch Verordnungskompetenz des BAM jährlich neu
fixiert wird. Dieser Schlüsselbetrag liegt für das Jahr 2002 bei ca. 80 TEuro
(West) oder ca. 65 TEuro (Ost). Er entspricht damit etwa dem Doppelten der
Beitragsbemessungsgrenze zur Sozialversicherung.
Das regelmäßige Jahreseinkommen, also ohne leistungsabhängige
oder betrieblich bedingte Sonderzahlungen, ist das bestgeeignete Abgrenzungsmerkmal
für Leitende Angestellte. Es ist objektiv, weil vertraglich bindend vereinbart
und es ist quantitativ, d.h. frei von Interpretationserfordernissen formuliert.
Das Einkommen hat außerdem den Vorzug, ein dynamisches Kriterium zu sein, wie §
5 Absatz 4 Ziffer 4 sehr deutlich zeigt.
IV. Abgrenzungsfolgen
Der zunächst befremdlich wirkende Sachverhalt, einer
spezifischen Gattung von Arbeitnehmern bedeutsame Schutz- und Einflussrechte zu
verwehren, die das BetrVG der überwiegenden Mehrheit der Beschäftigten einräumt,
ist begründungsbedürftig: Leitende Angestellte sind eine vergleichsweise kleine
Gruppe von Mitarbeitern, die aus ihrer Leitungsfunktion und ihrer Position
heraus andere Interessen verfolgen und über weitgehendere Rechte verfügen als
die übrigen Arbeitnehmer.
Sie betrachten daher ihre Ziele keineswegs durch einen tendenziell
gewerkschaftlich orientierten Betriebsrat
als adäquat vertreten. Durch ihre sachliche und hierarchische Nähe zur
Geschäftsleitung sind sie durchaus in der Lage, ihre Belange argumentativ
einzeln oder über den Sprecherausschuss kollektiviert vorzubringen. Umgekehrt
ist der Geschäftsleitung daran gelegen, einen überschaubaren Personenkreis auch
und gerade in kritischen Situationen, ohne Drittbeteiligung durch den
Betriebsrat, informieren und einsetzen zu können. Zu denken ist hier an
Krisenlagen, Auslandsentsendungen oder andere Erfordernisse personalpolitischer
Handlungsspielräume. Die betriebliche Mitbestimmung erweist sich hier vielfach
als zu formell und deshalb zu wenig reaktionsfähig.
Im Rahmen der Mitbestimmung auf Unternehmensebene sind
Leitende Angestellte neben den übrigen Arbeitnehmern mit einem Sitz im
Aufsichtsrat vertreten. Soweit es sich nach Montan-MitbG aus dem Jahr 1951 oder
nach MitbG aus dem Jahr 1976 um sog. Paritätische Mitbestimmung handelt, können
aus dieser Tatsache abgrenzungsbedingte Probleme entstehen: In beiden Gesetzen
spielt der mögliche Fall einer Pattsituation eine zentrale Rolle, also eine
Abstimmungslage, bei der die Voten der Anteilseigner denen der Arbeitnehmer
jeweils geschlossen entgegenstehen. Ob es zu einer solchen Situation kommt,
hängt maßgeblich vom Abstimmungsverhalten des Leitenden Angestellten ab.
Vertritt er in einer solchen Konfliktsituation eine Sichtweise gemeinsam mit
den anderen Arbeitnehmern, kommt es zu einer paritätischen Lage. Beurteilt er
die anstehende Fragestellung aus seiner Position als Führungskraft aber anders
und damit tendenziell wie ein Vertreter der Anteilseigner, tritt eine
Pattsituation gar nicht erst ein. Bei einer Betrachtung solcher Situationen
unter Fraktions- und Solidaritätsaspekten kann folgendes Abstimmungsverhalten
erwartet werden: Bei enger Abgrenzung der Leitenden Angestellten dürfte sich
mit größerer Wahrscheinlichkeit ein Verhalten im Sinne der Anteilseigner
ergeben. Umgekehrt kann bei weiter Abgrenzung der Leitenden Angestellten eine
stärkere Verbundenheit mit den Interessen der Arbeitnehmer vermutet werden. Für
die Gewerkschaften, die aus bereits dargelegten Gründen eine enge Abgrenzung
der Leitenden fordern, ergibt sich hieraus ein erhebliches Dilemma.
Literatur:
Gaul, D. : Arbeitsrecht für
Führungskräfte, 3. A., Freiburg i. Br. 1996
Hanau, P./Adomeit, K. : Arbeitsrecht,
12. A., Neuwied, Kriftel 2000
Hromadka, W. : Das Recht der leitenden
Angestellten im historisch-gesellschaftlichen Zusammenhang, München 1979
Hromadka, W. : Sprecherausschußgesetz:
Kommentar, Neuwied 1991
Kaiser, D. : Sprecherausschüsse für
leitende Angestellte: Organisation, Aufgaben und Mitwirkungsrechte, Heidelberg 1995
Martens, K.-P. : Die Gruppenabgrenzung
der leitenden Angestellten nach dem Mitbestimmungsgesetz, München 1979
Martens, K.-P. : Das Arbeitsrecht der
leitenden Angestellten, Wiesbaden 1982
Matiaske, W. : Wertorientierungen und
Führungsstil, Frankfurt/Main et al. 1992
Tenckhoff, P. : Leitende Angestellte.
Methodische Abgrenzung im Führungsbereich, Stuttgart 1983
Wiegand, D. : Der leitende
Angestellte als Arbeitnehmer, 3. A., Freiburg i. Br. 1976
Witte, E./Bronner, R. : Die Leitenden
Angestellten. Eine empirische Untersuchung, München 1974
Witte, E./Bronner, R. : Die Leitenden
Angestellten, Bd. 2. Eine empirische Untersuchung in Banken und Versicherungen
mit Vergleichsdaten des Handels sowie einem Branchenvergleich, München 1975
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