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Anlagevermögen

(fixed assets)



Das Anlagevermögen beinhaltet die zur langfristigen Nutzung im Unternehmen bestimmten Vermögensgegenstände, z. B. Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Anteile an anderen Unternehmen, Geschäfts­ oder Firmenwert.



Vermögensteile eines Unternehmens, die auf Dauer dem Geschäftsbetrieb dienen sollen und nicht zur Veräußerung bestimmt sind. Zum Anlagevermögen gehören u. Anlagevermögen Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Finanzanlagen.

Gegenteil: Umlaufvermögen.

- Bilanzierung und Bewertung nach nationalen und internationalen Rechnungslegungsgrundsätzen
1. Begriffsabgrenzung Nach HGB.. Das Anlagevermögen umfasst nach § 247 Abs. 2 HGB die Vermögensgegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen, das heisst in der Regel länger als ein Jahr. Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Anlage- oder   Umlaufvermögen ist somit von seiner Zweckbestimmung und nicht von seiner Art abhängig. Nach   IAS/IFRS und   US-GAAP: Die Unterscheidung zwischen non-current assets und current assets entspricht materiell der Abgrenzung zwischen Anlagevermögen und   Umlaufvermögen des HGB.
2. Gliederung und Ausweis der Entwicklung des Anlagevermögens Nach HGB: Das Anlagevermögen ist nach § 266 Abs. 2 HGB in drei Blöcke unterteilt, die ihrerseits weiter aufzugliedern sind:
(1)   Immaterielle Vermögensgegenstände (intangible assets): z.B. Konzessionen, Patente, Lizenzen,   Firmenwert (Goodwill),
(2) Sachanlagen (Property, plant and equipment): z.B. Grundstücke und Bauten, technische Anlagen und Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung (Sachanlagenvermögen)
(3)  Finanzanlagen (long-term financial assets): z B.  Beteiligungen, Wertpapiere des Anlagevermögens. Nach IAS/IFRS und US-GAAP: Die internationalen Grundsätze geben eine dem HGB vergleichbare Grobgliederung des Anlagevermögens vor. Allerdings sind als Finanzanlagen gehaltene Immobilien (investment property) nach IAS/IFRS in den Finanzanlagen unter den lang term investments gesondert auszuweisen, während sie nach HGB dem  Sachanlagevermögen zugerechnet werden. Im   Abschluss nach den US-GAAP enthält das Sachanlagevermögen (property, plant and equipment) nur das betriebsnotwendige Vermögen. Als Finanzanlagen gehaltene Immobilien werden als other investments, sonstige nicht betriebsnotwendige Anlagen als other assets gesondert ausgewiesen. Die weitere Aufgliederung der Blöcke ist im Detail nicht vorgegeben. Sie ist so vorzunehmen, dass der Jahresabschluss verständlich ist. Im Hinblick auf eine Verbesserung des Einblicks in die Vermögenslage muss die Kapitalgesellschaft nach HGB die Entwicklung aller Posten des Anlagevermögens, nach den IAS/IFRS nur der Posten des Sachanlagevermögens und des   Goodwill in einem   Anlagengitter darstellen. Die US-GAAP verlangen kein Anlagengitter, aber vergleichbare Angaben in den notes.
3. Bilanzierung des Anlagevermögens Nach HGB: Nach dem   Vollständigkeitsgebot des § 246 Abs. 1 HGB sind im Anlageverrnögen sämtliche Vermögensgegenstände mit langfristiger Nutzungsbestimmung anzusetzen, soweit hinsichtlich   Aktivierungsfähigkeit und Aktivierungspflicht gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Vermögensgegenstände sind aktivierungsfähig, wenn sie für das Unternehmen nützlich, bewertbar und einzeln veräusserbar sind. Von dem   Aktivierungsgebot bei Aktivierungsfähigkeit gibt es Ausnahmen in Form von   Aktivierungsverboten und   Aktivierungswahlrechten. Ein Aktivierungsverbot besteht nach § 248 Abs. 2 HGB für selbst erstellte   immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, z.B.   originärer Firmenwert, selbst entwickelte Patente. Ein Aktivierungswahlrecht besteht nach § 255 Abs. 4 HGB für den   derivativen Firmenwert in der   Bilanz des Käufers eines Unternehmens. Nach IAS/IFRS und US-GAAP: Die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze enthalten keine Ausnahme vom Aktivierungsgebot bei Aktivierungsfähigkeit. Damit weichen sie wesentlich vom HGB ab, weil ein derivativer Firmenwert und originäre, selbst erstellte Vermögenswerte des   immateriellen Anlagevermögens (Ausnahme  originärer Firmenwert) aktivierungspflichtig sind. In den IAS/IFRS ist die Aktivierungsfähigkeit als  asset im framework und in postenspezifischen Standards geregelt. Diese Regelungen unterscheiden sich materiell nicht wesentlich von den handelsrechtlichen Grundsätzen. Werden alle Kriterien für die Aktivierungsfähigkeit zugleich erfüllt, und können die Anschaffungs- oder Herstellungskosten verlässlich ermittelt werden (reliable measurement), dann besteht eine Ansatzpflicht, ansonsten ein Ansatzverbot. Die Ansatzkriterien der US-GAAP sind mit denen der IAS/IFRS vergleichbar, allerdings hinsichtlich der Aktivierungsfähigkeit originärer immaterieller Vermögenswerte aufgrund zusätzlicher Kriterien restriktiver. Hier muss die Möglichkeit bestehen, den Vermögenswert vom Unternehmen zu trennen und allein zu verwerten (separability), ferner darf er keine unbestirrunbare Nutzungsdauer aufweisen (indeterminate lives). Damit besteht für selbst geschaffene imrnaterielle Vermögenswerte nur im Ausnahmefall die Möglichkeit der Aktivierung.
4. Zugangsbewertung (Initial measurement) Nach HGB: Vermögensgegenstände des Anlagevermögens werden bei Zugang mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten aktiviert. Die Anschaffungskosten eines  derivativen Firmenwertes werden aus dem Kaufpreis für das übernommene Unternehmen abgeleitet. Erfolgt der Zugang im Rahmen eines Unternehmenserwerbs, gilt der  Verkehrswert als Anschaffungskosten. Nach IAS/IFRS und US-GAAP: Die Zugangsbewertung erfolgt zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten (historical costs) bzw. im Rahmen eines Unternehmenserwerbs zum   beizulegenden Zeitwert. Ein wesentlicher materieller Unterschied zum HGB besteht im grösseren Umfang der aktivierungspflichtigen Herstellungskosten einschliesslich anteiliger Gemeinkosten des Material-, Fertigungs- und fertigungsnahen Verwaltungsbereichs.
5. Folgebewertung (subsequent measurement) Nach HGB:   Planmässige Abschreibung des abnutzbaren Anlagevermögens: Nach §253 Abs. 2 HGB sind alle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, planmässig nach einer bestimmten Abschreibungsmethode abzuschreiben. Die zeitliche Nutztalgsbegrenzung ergibt sich durch technischen oder wirtschaftlichen Verschleiss, oder durch Fristablauf bei bestimmten Nutzungsrechten. Der Abschreibungsplan muss die Zugangswerte auf die Geschäftsjahre verteilen, in denen der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann. Aufgrund dieser wenig konkreten Regelung des HGB erfolgt die planmässige Abschreibung im handelsrechtlichen Jahresabschluss meist nach den für die  Steuerbilanz zulässigen Abschreibungsmethoden des § 7 EStG über die Nut-zungsdauer gemäss den   AfA-Tabellen der Finanzverwaltung. Je nach Vermögensgegenstand und Nutzenverbrauch kommen unterschiedliche Abschreibungsmethoden in Betracht, und zwar
(1) die Abschreibung in gleichen Jahresraten oder   lineare Abschreibung,
(2) die Abschreibung in fallenden Jahresraten oder  degressive Abschreibung,
(3) die Abschreibung nach Massgabe der Leistung oder Kombinationen von Methoden (leistungsabhängige Abschreibung). Für einen aktivierten   derivativen Firmenwert gelten spezifische Abschreibungsregeln. Nach IAS/IFRS und US-GAAP:   Planmässige Abschreibung des abnutzbaren Anlagevermögens: Begrifflich wird unterschieden zwischen  amortization (planmässige Abschreibungen auf   immaterielle Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer) und depreciation (planmässige Abschreibungen auf Sachanlagen). Die Zugangswerte sind planmässig auf die wirtschaftliche Nutzungsdauer zu verteilen. Es kommt grundsätzlich jede Abschreibungsmethode in Betracht, sofern sie dem wirtschaftlichen Nutzenverbrauch entspricht, und zwar die lineare (straightline method), die degressive (diminishing balance method/declining balance method), die leistungsabhängige (sum-of-the-units method/units-of-production-method) Abschreibungsmethode oder Kombinationen. Falls der wirtschaftliche Nutzenverlauf nicht verlässlich bestimmt werden kann, ist die lineare Abschreibungsmethode anzuwenden. Steuerrechtliche Abschreibungen wie im Sinne des § 254 HGB sind nicht zulässig. Sowohl die Methode als auch die Nutzungsdauer sind regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Als Alternative (allowed alternative treatment) zum bevorzugten benchmark treatment , d. h. zur Folgebewertung mit fortgeführten Anschaffungs- oder Herstellungskosten (Anschaffungskostenmethode) kommt nach den IAS/IFRS auch die Neubewertungsmethode in Betracht. Danach werden die Vermögenswerte zum Neubewertungsbetrag (revalued amount) abzüglich planmässiger Abschreibungen auf der Basis des Neubewertungsbetrags, der über den ursprünglichen Zugangswerten liegen kann, angesetzt. Neubewertungsbetrag ist der  beizulegende Zeitwert (fair value), der sich aus einem aktiven Markt ergibt. Die Neubewertung muss für alle Vermögenswerte einer Gruppe erfolgen, so dass Saldierungseffekte auftreten können. Führt eine Neubewertung zu einem höheren Bilanzansatz, so ist die Differenz erfolgsneutral in eine Neubewertungsrücklage (revaluation surplus) einzustellen, es sei denn, eine frühere Wertminderung wird durch die Neubewertung rückgängig gemacht. Wertminderungen aus Neubewertung werden ggf. mit einer vorhandenen Neubewertungsrücklage erfolgsneutral verrechnet, andernfalls als Aufwand erfasst. Nach HGB bzw. nach IAS/IFRS und US-GAAP: Zu  ausserplanmässigen Abschreibungen auf Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie zu  Zuschreibungen bzw. zur   Wertaufholung siehe Literatur. Hinweis Zu den angrenzenden Wissensgebieten siehe  Abschlusserstellung nach US-GAAP, BeteiligungscontrollingBilanzanalyseEigenkapital,   Finanzinnovationen,  Internationale Rechnungslegung nach IFRS,  Jahresabschluss nach deutschem Recht,   Jahresabschluss nach schweizerischem Recht, Kapitalflussrechnung,   Kennzahlen,  KörperschaftsteuerKonzernabschlussPortfoliomanagement, RisikocontrollingRückstellungen, Sonderbilanzen, Steuerrecht, Internationales,  Swiss GAAP FER,  UmlaufvermögenWährungsmanagementZinsmanagement.

Literatur: Baetge/Kirsch/Thiele: Bilanzen, 8. Auflage, Düsseldorf 2005; Buchholz, R.: Grundzüge des Jahresabschlusses nach HGB und IFRS, 3. Auflage, München 2005; Buchholz, R.: Internationale Rechnungslegung, 5. Auflage, Berlin 2005; Coenenberg, A. G.: Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Auflage, Stuttgart 2005; Ditges/Arendt (Hrsg. Olfert): Internationale Rechnungslegung nach IFRS, 2. Auflage, Ludwigshafen 2006; Dusemond/Harth/Heusinger: Synopse zur Rechnungslegung nach IFRS und US-GAAP, Herne/Berlin 2005; Förschle/Holland/Kroner: Internationale Rechnungslegung, 6. Auflage, Heidelberg 2003; Grünberger/Grünberger: IAS/IFRS 2006, Herne/Berlin 2006; Grünberger/Grünberger: IAS/IFRS und US-GAAP 2004, 2. Auflage, Herne/Berlin 2004; Heno, R.: Jahresabschluss nach Handelsrecht, Steuerrecht und internationalen Standards (IAS/IFRS), 5. Auflage, Heidelberg 2006; Hufnagel/Holdt: Einführung in die Buchführung und Bilanzierung, 2. Auflage, Herne/Berlin 2005; Kirsch, H.: Einführung in die internationale Rechnungslegung nach IAS/IFRS, 3. Auflage, Herne/Berlin 2006; KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft (Hrsg.): International Financial Reporting Standards, 3. Auflage, Stuttgart 2004; KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft (Hrsg.): IFRS aktuell, 2. Auflage, Stuttgart 2006; KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft (Hrsg.): Rechnungslegung nach US-amerikanischen Grundsätzen, 3. Auflage, Düsseldorf 2003; Ruhnke, K.: Rechnungslegung nach IFRS und HGB, Stuttgart 2005; Selchert/Erhardt: Internationale Rechnungslegung, 3. Auflage, München 2003. Internetadressen:                              http://www.ax-net.de; http://www.tasb.org.;         http://www.ifts-portal.com; http://www.fasb.org; http://www.iascf.com; http://www.EFRAG.org; http://www.europa.eu.int/eur-lex/de; http://www.drsc.de; http://www.fas-ag.de; http://www.standardsetter.de; www.kpmg.de/topics/ IFRS.html; http://www.unternehmerinfo.de; http://www.de.ey.com; http://www.aicpa.org; http://www. sec.gov; http://www.idw.de  

Bezeichnung für Gegenstände, die in einem Unternehmen (Betrieb, I.,
2.) i. Ggs. zum Umlaufvermögen nicht für den kurzfristigen Umlaufsprozeß und normalerweise nicht zur Veräußerung, sondern für den dauernden Geschäftsbetrieb bestimmt sind. A. gliedert sich in:
1. Sachvermögen, z.B. Grundstücke, Bauten, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung,
2. Immaterielles A., z.B. Konzessionen, Lizenzen,
3. Finanzanlagen wie Beteiligungen . Die Verbrauchserfassung des A. aufgrund seiner Nutzung erfolgt durch die Abschreibung . Die Finanzierung des A. sollte mit langfristigen Mitteln (Eigenkapital sowie langfristiges Fremdkapital) erfolgen. Im Gesamtwirtschaftlichen Rechnungswesen bezeichnet Anlagevermögen den Bestand an reproduzierbaren dauerhaften Produktionsmitteln.

 

 


 

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