Inhaltsübersicht
I. Einleitung
II. Einzelabschluss
III. Konzernabschluss
IV. Prüfung
der Vorräte
V. Vorräte
nach IFRS/IAS und US-GAAP
I. Einleitung
Vorräte sind Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, die
entweder zum Verbrauch oder zur Weiterveräußerung angeschafft oder hergestellt
worden sind. Sie zeichnen sich durch einen im Vergleich zu den übrigen
Vermögensgegenständen relativ schnellen Umschlag aus und können bei Industrie-,
Handels- und Dienstleistungsunternehmen ganz unterschiedliche Bedeutung
erlangen. Während das Vorratsvermögen bei Industrieunternehmen insbes. Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffe sowie unfertige und fertige Erzeugnisse umfasst,
stehen bei Handelsunternehmen vornehmlich Handelswaren sowie ggf. Hilfs- und
Betriebsstoffe im Vordergrund. Bei Dienstleistungsunternehmen dominieren als
Vorräte insbes. die unfertigen Leistungen.
Im Einzelnen lassen sich die nachfolgenden Vorratsgruppen
unterscheiden (Clemm,
/Scherer, 1999; IDW, 2000).
1. Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffe
Roh-, Hilfs-
und Betriebsstoffe sind fremdbezogene Stoffe, die noch unverarbeitet
oder nicht verbraucht sind.
Rohstoffe sind Grundstoffe. Sie gehen unmittelbar in das
Fertigerzeugnis ein und bilden dessen Hauptbestandteil.
Hilfsstoffe gehen ebenfalls unmittelbar in das
Fertigerzeugnis ein. Sie sind jedoch nur Bestandteile von untergeordneter
Bedeutung (z.B. Schrauben, Farbe, Beschläge). Zu den Hilfsstoffen gehört auch
sonstiges Verpackungsmaterial, das für die Verkaufsfähigkeit des
Fertigerzeugnisses notwendig ist.
Betriebsstoffe gehen nicht unmittelbar in das Fertigerzeugnis
ein. Sie dienen als Verbrauchsmaterial der Fertigung (z.B. Brennstoffe) und
werden beim einmaligen Einsatz verbraucht. Auch Büromaterial, die Vorräte der
Werksküche und Heizmaterial werden den Betriebsstoffen zugeordnet.
2. Unfertige
und fertige Erzeugnisse
Unfertige Erzeugnisse sind Vermögensgegenstände, für die
bereits durch Be- oder Verarbeitung Aufwendungen entstanden sind, die jedoch noch
nicht absatzreif sind. Sie stellen die technische und zeitliche Vorstufe der
Fertigerzeugnisse dar. Maßgeblich ist, dass die Erzeugnisse noch nicht den
Zustand erreicht haben, in dem sie veräußert werden können.
Als fertiges Erzeugnis wird ein Vermögensgegenstand erst
eingestuft, wenn das gefertigte Produkt absatzreif und versandfertig ist.
Es ist indes zu beachten, dass die gleichen (Zwischen-)
Produkte in Abhängigkeit von der weiteren Verwendung zum Teil als unfertige
Erzeugnisse, teilweise jedoch auch als fertige Erzeugnisse qualifiziert werden
können.
3. Unfertige
Leistungen
Unfertige Leistungen kommen insbes. bei
Dienstleistungsunternehmen (z.B. Wirtschaftsprüfungsgesellschaften) vor. Es
handelt sich hierbei um in Arbeit befindliche Aufträge bzw. noch nicht
abgerechnete Leistungen. Im Einzelnen kann es sich dabei aber auch bei
Bauunternehmen um halbfertige Bauten auf fremdem Grund und Boden und bei
Unternehmen mit sonstiger langfristiger Fertigung um vergleichbare unfertige
Leistungen handeln.
4. Waren
Waren sind fremdbezogene Vermögensgegenstände, die ohne
wesentliche Be- oder Verarbeitung weiterveräußert werden. Sie umfassen
Handelsartikel und Zubehör zu den Fertigerzeugnissen.
Es können sich Zuordnungsprobleme ergeben, wenn Vorräte
angeschafft werden, die teilweise für die eigene Fertigung vorgesehen sind,
teilweise jedoch ohne Be- oder Verarbeitung weiterveräußert werden sollen.
Zuordnungskriterium ist dann die Zweckbestimmung der am Bilanzstichtag
vorhandenen Bestände.
5. Geleistete
Anzahlungen
Geleistete Anzahlungen
sind Vorauszahlungen an Dritte im Rahmen eines schwebenden Geschäftes für eine
von diesen zu erbringende Lieferung oder Leistung. Dabei beziehen sich die
Anzahlungen ausschließlich auf die noch nicht erfolgte Lieferung oder Leistung
von Vorräten. Hierzu zählen auch Anzahlungen für Dienstleistungen, die im
Zusammenhang mit der Beschaffung der Vorräte oder dem Produktionsprozess
stehen.
II. Einzelabschluss
1. Handelsbilanz
a) Bilanzierung
dem Grunde nach
Nach dem Vollständigkeitsgrundsatz (§ 246 I HGB) sind im JA
alle Vorräte auszuweisen, die dem Unternehmen – in wirtschaftlicher
Betrachtungsweise – zuzurechnen sind. Infolgedessen sind Vorräte, die unter
Eigentumsvorbehalt erworben, an Dritte für eigene oder fremde Verbindlichkeiten
verpfändet oder als Sicherheit übertragen wurden, in der Bilanz des
Sicherungsgebers auszuweisen. Gleichermaßen ist nach den Grundsätzen
wirtschaftlichen Eigentums Kommissionsware in der Bilanz des Kommittenten
aufzunehmen.
Die Bilanzierungspflicht entsteht mit dem Zeitpunkt des
Zugangs der Vorräte bzw. dem Zugang der Papiere, welche die Verfügungsmacht
verschaffen (z.B. Konnossement, Frachtbrief). Unterwegs befindliche Güter
dürfen nur dann angesetzt werden, wenn die Gefahr des zufälligen Untergangs
oder der zufälligen Verschlechterung bereits auf den Käufer übergegangen ist.
Bei Anzahlungen
entscheidet der Zeitpunkt, in dem die Verfügungsmacht über die Zahlung erlangt
wird. Erzeugnisse und Leistungen sind von dem Zeitpunkt an zu erfassen, in dem
mit der Produktion begonnen wurde.
b) Bilanzierung
der Höhe nach
(1) Bewertungsmaßstab
Erworbene Vorräte sind zu Anschaffungskosten
(§ 255 I HGB) und selbst erstellte Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens zu
Herstellungskosten
(§ 255 II und III HGB) zu bewerten.
(2) Ausnahmen
vom Grundsatz der Einzelbewertung
Es gilt der Grundsatz der Einzelbewertung (§ 252 I Nr. 3
HGB). Bei einer Vielzahl von Vorratsgegenständen wird die Ermittlung von
Anschaffungs- und Herstellungskosten jedoch i.d.R. Schwierigkeiten bereiten.
Daher gestattet § 256 HGB die Anwendung sog. Bewertungsvereinfachungsverfahren
(Lück, 1998).
Hierzu gehören die Verbrauchsfolgeverfahren sowie die Gruppen- und
Festbewertung.
(a) Verbrauchsfolgeverfahren
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung
entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des
Vorratsvermögens eine bestimmte Reihenfolge der Anschaffung bzw. Herstellung
oder Veräußerung bzw. Verbrauch fingiert werden. Die unterstellte
Verbrauchsfolge kann, muss jedoch mit dem tatsächlichen Verbrauch nicht
übereinstimmen, es sei denn, dass der tatsächliche Verbrauch der unterstellten
Fiktion derart widerspricht, dass eine Übereinstimmung von tatsächlichem und
fiktivem Verbrauch absolut undenkbar erscheint (z.B. Verbrauch leicht
verderblicher Ware bei unterstelltem Lifo-Verfahren).
Gleichartige Vermögensgegenstände zeichnen sich durch die
Merkmale der Zugehörigkeit zur gleichen Warengattung (z.B. Flaschen
unterschiedlicher Form und Größe) oder der Funktionsgleichheit (z.B.
Joghurtbecher aus Kunststoff und Papier) sowie ggf. Preisgleichheit aus. Von
einer Preisgleichheit wird i.d.R. dann ausgegangen, wenn sich die Preise um
nicht mehr als 20 – 25% unterscheiden.
Grundsätzlich können zeitgebundene (Lifo, Fifo) sowie
preisgebundene Verbrauchsfolgeverfahren (Hifo, Lofo) unterschieden werden. Als
zulässig erachtete zeitgebundene Verfahren kommen in Betracht:
-
Lifo-Verfahren (last
in-first out) mit den Unterarten permanentes Lifo und Periodenlifo sowie
-
Fifo-Verfahren (first
in-first out).
Bei dem Lifo-Verfahren wird angenommen, dass die zuletzt
angeschafften Vorräte zuerst verbraucht bzw. veräußert werden. Dagegen geht das
Fifo-Verfahren davon aus, dass die zuerst angeschafften Vermögensgegenstände
auch zuerst in den betrieblichen Umsatz- bzw. Produktionsprozess eingehen.
Str. ist die Zulässigkeit von Verbrauchsfolgeverfahren, die
nicht auf die Zeitfolge, sondern auf die Entwicklung der Beschaffungspreise
abstellen. Das Hifo-Verfahren (highest
in-first out) wird in diesem Zusammenhang als zulässig angesehen, da es dem
Vorsichtsprinzip entspricht. Dabei wird unterstellt, dass die Bestände zuerst
verbraucht werden, die zum höchsten Preis beschafft wurden. Nicht erlaubt ist
dagegen das Lofo-Verfahren (lowest
in-first out), da hier auf Grund des vergleichsweise hohen Wertes für den
Endbestand die Gefahr der Überbewertung der verbleibenden Vorräte besteht.
Die anwendbaren Verfahren sind in der Praxis wenig
verbreitet, da sie bis auf das Lifo-Verfahren (§ 6 I Nr. 2a EStG) steuerlich
nicht anerkannt sind.
(b) Festbewertung
Gem. § 256 Satz 2 i.V.m. § 240 III HGB können Roh-, Hilfs-
und Betriebsstoffe mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden
Wert angesetzt werden. Voraussetzung hierfür sind:
-
regelmäßiges Ersetzen der Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe;
-
nachrangige Bedeutung des Gesamtwertes für das
Unternehmen;
-
Bestand unterliegt in seiner Größe, seinem Wert und
seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen;
-
Durchführung einer körperlichen Bestandsaufnahme
i.d.R. alle 3 Jahre.
Besonders geeignet für den Ansatz des Festwertes sind im
Bereich der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe insbes. Brennstoffe (Kohle, Öl),
Ersatzteile und Kleinmaterialien.
Die erstmalige Festwertbildung setzt eine körperliche
Bestandsaufnahme voraus, der eine Bewertung der ermittelten Mengen mit den
jeweiligen Anschaffungskosten
folgt. Der sich hieraus ergebende Festwert kann so lange beibehalten werden,
wie die in ihm zusammengefassten Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe ihrer Zahl,
ihrem Gewicht oder ihrem Maß nach nur geringe Veränderungen aufweisen. Bei der
Feststellung von Mehrmengen anlässlich einer körperlichen Bestandsaufnahme ist eine
Festwertänderung notwendig, wenn der ermittelte Wert den alten Festwert um mehr
als 10% übersteigt. Bei Mindermengen ist immer eine Anpassung erforderlich (Budde, /Kunz,
1999). Darüber hinaus ist eine Änderung stets bei wesentlichen
Änderungen in der Zusammensetzung des Bestands der Roh-, Hilfs- und
Betriebsstoffe sowie bei notwendigen Abschreibungen
erforderlich.
(c) Gruppenbewertung
Enthält der Bestand am Bilanzstichtag Vermögensgegenstände,
bei denen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten wegen Schwankungen der
Einstandspreise im Laufe des Wirtschaftsjahres im Einzelnen nicht mehr
einwandfrei feststellbar sind, so kann der Wert auch im Wege der Schätzung
ermittelt werden. Als zweckadäquates Verfahren stellt sich hierbei die
Gruppenbewertung dar. Nach §§ 256 Satz 2, 240 IV HGB können gleichartige
Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens zu einer Gruppe zusammengefasst und
mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
Als Ausprägungen der Gruppenbewertung kommen zum einen die
Bildung eines einfach gewogenen Durchschnittswertes und zum anderen die
gleitende gewogene Durchschnittswertbildung in Betracht.
(3) Abschreibungen
Da Vorräte dem Umlaufvermögen angehören, gilt für deren
Bewertung das strenge Niederstwertprinzip. Gem. § 253 III Satz 1 und 2 HGB sind
daher auf Vorräte zwingend Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem
niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus dem Börsen- oder Marktwert bzw. dem
niedrigeren beizulegenden Wert am Bilanzstichtag ergibt. Hierbei stellt sich
grundsätzlich die Frage, von welchem Markt der anzusetzende Wert abzuleiten
ist. Nach h.M. im Schrifttum ist die Wahl der relevanten Märkte von den
jeweiligen Vorratsgegenständen abhängig. Im Einzelnen ergibt sich folgende
Zuordnung (Schildbach, 1990):
Die Ableitung des niedrigeren beizulegenden Wertes für Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffe aus dem Marktpreis des Beschaffungsmarktes orientiert
sich i.d.R. an den Wiederbeschaffungskosten.
Die absatzmarktorientierte Bewertung wird auch als
verlustfreie Bewertung bzw. retrograde Bewertung bezeichnet. Vom vorsichtig
geschätzten Absatzpreis werden alle noch bis zum Absatzzeitpunkt anfallenden
geschätzten Aufwendungen abgesetzt.
Angesichts häufig großer Vorratsposten in der Bilanz und der
damit verbundenen Schwierigkeit der Ermittlung individueller Werte entspricht
es in der Praxis kaufmännischer Übung und handelsrechtlichen GoB (Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung), bei den Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie
den Handelswaren Gängigkeitsabschläge vorzunehmen. Hierbei wird der niedrigere
beizulegende Wert durch pauschale Abschläge von den Anschaffungskosten
ermittelt. Die Höhe der Abschläge bemisst sich i.d.R. nach der Umschlaghäufigkeit
der zu bewertenden Vermögensgegenstände.
Darüber hinaus dürfen Abschreibungen vorgenommen werden,
soweit diese nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig sind, um zu
verhindern, dass in der nächsten Zukunft der Wertansatz der Vorratsgegenstände
aufgrund von Wertschwankungen geändert werden muss (§ 253 III Satz 3 HGB). Als
Zeitrahmen, der den unbestimmten Rechtsbegriff der nächsten Zukunft
konkretisiert, werden nach h.M. etwa zwei Jahre angenommen (Ellrott,
/Scherer, 1999).
Abschreibungen nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung
(§ 253 IV HGB) können nur Einzelkaufleute und Personengesellschaften, nicht
jedoch Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften i.S.v. § 264a
HGB (§ 279 I Satz 1 HGB) geltend machen. Steuerrechtliche Abschreibungen sind
nach §§ 254, 279 II HGB zulässig.
(4) Zuschreibungen
Entfallen die Gründe für außerplanmäßige oder
steuerrechtliche Abschreibungen auf einen niedrigeren Wert, so stellt sich
grundsätzlich die Frage der Wertaufholung.
Dabei gilt für Nicht-Kapitalgesellschaften nach § 253 V HGB grundsätzlich ein
Wertbeibehaltungswahlrecht. Das bedeutet, dass einmal gewählte niedrigere Werte
beibehalten werden können. Für Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften
i.S.v. § 264a HGB ist indes die Anwendung von § 253 V HGB auf Grund von § 280 I
Satz 2 HGB ausgeschlossen. Diese müssen das strenge Wertaufholungsgebot des §
280 I HGB beachten. Danach hat eine Zuschreibung um den Betrag der Abschreibung
im Umfang der Werterhöhung zu erfolgen; die Zuschreibung ist auf die
(historischen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten begrenzt. § 280 II HGB,
welcher bislang für Kapitalgesellschaften ein Wertbeibehaltungswahlrecht
gewährte, greift infolge des strikten steuerlichen Wertaufholungsgebots
(Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002) nicht mehr.
c) Ausweis
Kapitalgesellschaften und Personenhandelsgesellschaften
i.S.v. § 264a HGB haben die Vorräte nach § 266 II B. HGB wie folgt auszuweisen:
Nach § 265 II HGB ist zu jedem Posten der entsprechende
Betrag des vorhergehenden Geschäftsjahres anzugeben (Vorjahreszahlen).
In Abhängigkeit von der Zugehörigkeit zu einer der drei Größenklassen
des § 267 HGB bestehen Ausweiserleichterungen. So haben kleine Gesellschaften
i.S.d. § 267 I HGB gem. § 266 I Satz 3 HGB das Wahlrecht, die Aufgliederung des
Umlaufvermögens auf die mit römischen Zahlen bezeichneten Posten zu
beschränken. Das bedeutet, dass lediglich die Vorräte als Gesamtsumme angegeben
werden müssen.
Die mit arabischen Zahlen versehenen Posten können bei
Vorliegen der Voraussetzungen des § 265 VII HGB auch zusammengefasst
ausgewiesen werden.
Der Gliederung der auszuweisenden Vorräte liegt grundsätzlich
die Struktur eines Fertigungsbetriebes zugrunde. Die Zuordnung von Vorräten zu
den einzelnen Vorratsgruppen kann problematisch sein, wenn ein
Fertigungsbetrieb mit mehrstufiger Fertigung nicht nur die Endprodukte, sondern
auch Zwischenprodukte aus verschiedenen Fertigungsstufen veräußert. In diesen
Fällen ist, sofern Anhaltspunkte für die Aufteilung vorhanden sind, der Bestand
entsprechend seiner Zweckbestimmung auf die einzelnen Bilanzposten aufzuteilen.
Bestehen keine Anhaltspunkte für eine sachgerechte Aufteilung, so ist eine
Zusammenfassung der Posten unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen, fertige
Erzeugnisse und Waren unter der Bezeichnung Erzeugnisse oder einer ähnlichen
Bezeichnung zulässig.
Bestellte und zur Ablieferung am Bilanzstichtag
bereitgestellte Waren sind den fertigen Erzeugnissen zuzurechnen. Ein Ausweis
der Forderung aus dem Verkaufsgeschäft kommt i.d.R. erst dann in Betracht, wenn
die Waren ausgeliefert sind, d.h. der Verkäufer die Sachleistung erbracht hat
und die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung
der Ware auf den Käufer übergegangen ist.
Geleistete Zahlungen für noch nicht gelieferte Vorräte bzw.
für noch nicht erbrachte Dienstleistungen sind bis zum Zeitpunkt des
Gefahrenübergangs als Anzahlungen
und erst nach erfolgter Lieferung bzw. Erbringung der Dienstleistung unter dem
entsprechenden Vorratsposten auszuweisen.
Nach § 268 V Satz 2 HGB besteht das Wahlrecht, erhaltene
Anzahlungen auf Bestellungen offen von dem Posten „ Vorräte “ abzusetzen, statt
sie als Verbindlichkeiten
gesondert auszuweisen (Nettoausweis). Durch dieses Wahlrecht soll die
Aussagefähigkeit der Bilanz durch Zuordnung wirtschaftlich zusammengehöriger
Posten erhöht werden. Voraussetzung für den Nettoausweis ist, dass es sich um
erhaltene Anzahlungen auf Vorräte handelt. Dabei sind nach h.M. alle erhaltenen
Anzahlungen auf Vorräte offen von der Gesamtsumme der Vorräte abzusetzen. Eine
Beschränkung erfährt der Nettoausweis nur insoweit, als eine Absetzung
höchstens in Höhe des für Vorräte aktivierten Betrages zulässig ist. Der
Bilanzposten Vorräte darf also nicht negativ werden. Sind die erhaltenen
Anzahlungen auf Vorräte höher als der für Vorräte aktivierte Betrag, so kommt
für den übersteigenden Betrag nur ein Ausweis unter den Verbindlichkeiten in
Betracht.
Für Personengesellschaften, die nicht unter § 264a HGB
fallen, schreibt das HGB keine explizite Gliederung vor. Es wird sich jedoch im
Regelfall empfehlen, den Ausweis an der Gliederung des § 266 HGB auszurichten.
d) Angaben
im Anhang
Im Anhang sind zu den Vorräten insbes. folgende Angaben zu
machen: Neben den allgemeinen (Pflicht-) Angaben zu den angewandten
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden und der Darstellung des Einflusses auf
die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
bei Abweichungen von Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden (§ 284 II Nr. 1 und
3 HGB)
1) ist zu den Bewertungsmaßstäben (hier den
Herstellungskosten) anzugeben, ob und in welchem Umfang von den
Einbeziehungswahlrechten des § 255 II HGB Gebrauch gemacht wurde; zudem sind
Angaben über die Einbeziehung von Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten
zu machen (§§ 255 III, 284 II Nr. 5 HGB);
2) ist zu den Abschreibungen anzugeben, ob Abschreibungen
infolge des Niederstwertprinzips (§ 253 III Satz 1 und 2 HGB), Abschreibungen
wegen künftiger Wertschwankungen (§ 253 III Satz 3 HGB; nach § 277 III HGB sind
zudem die Beträge dieser Abschreibungen zu nennen) oder steuerrechtliche
Abschreibungen (§§ 254 Satz 1, 279 II, 281 II, 285 Nr. 5 HGB) vorgenommen
wurden;
3) ist der Betrag der im Geschäftsjahr aus steuerrechtlichen
Gründen unterlassenen Zuschreibungen anzugeben und hinreichend zu begründen (§
280 III HGB); diese Angabepflicht dürfte nach der Einführung eines strikten
Wertaufholungsgebots in der Steuerbilanz nach dem Steuerentlastungsgesetz
1999/2000/2002 künftig ins Leere laufen; ferner ist das Ausmaß, in dem das
Jahresergebnis dadurch beeinflusst wurde, dass bei Vermögensgegenständen im
Geschäftsjahr oder in früheren Geschäftsjahren Abschreibungen aufgrund
steuerrechtlicher Vorschriften beibehalten wurden sowie das Ausmaß erheblicher
künftiger Belastungen, die sich aus einer solchen Bewertung ergeben, anzugeben
(§ 285 Nr. 5 HGB);
4) sind zu den Bewertungsvereinfachungs- und Verbrauchsfolgeverfahren
nach §§ 240 IV, 256 Satz 1 HGB die Unterschiedsbeträge pauschal für die
jeweilige Gruppe auszuweisen, wenn die Bewertung im Vergleich zu einer
Bewertung auf der Grundlage des letzten vor dem Abschlussstichtag bekannten
Börsenkurses oder Marktpreises einen erheblichen Unterschied aufweist (§ 284 II
Nr. 4 HGB).
Zu Angabepflichten bei der Inanspruchnahme von
Ausweiserleichterungen siehe § 265 VII HGB.
2. Steuerbilanz
Nach § 6 I Nr. 2 EStG sind Vorräte mit den Anschaffungs- oder
Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um
Abzüge nach § 6b EStG und ähnliche Abzüge, anzusetzen. Ist der Teilwert auf
Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung (BMF, 2000)
niedriger, so kann dieser angesetzt werden.
Der handelsrechtliche Begriff der Anschaffungskosten
in § 255 I HGB gilt auch für die Steuerbilanz. Dagegen sind in die
steuerrechtliche Wertuntergrenze der Herstellungskosten neben den Einzelkosten
(= handelsrechtliche Wertuntergrenze) auch alle Gemeinkosten des Material- und
Fertigungsbereichs einschließlich des Wertverzehrs des Anlagevermögens
einzubeziehen (R 33 EStR). Das Wahlrecht zur Einbeziehung von Kosten der
allgemeinen Verwaltung, bestimmten sozialen Aufwendungen und den
Fremdkapitalzinsen gilt dagegen auch für Zwecke der steuerlichen
Gewinnermittlung; für diese Bewertungswahlrechte ist der
Maßgeblichkeitsgrundsatz (§ 5 I Satz 1 EStG) zu beachten.
Nach § 6 I Nr. 2a EStG können Steuerpflichtige, die den
Gewinn nach § 5 EStG ermitteln, für den Wertansatz gleichartiger
Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens die Lifo-Methode anwenden, soweit dies
den handelsrechtlichen GoB entspricht.
III. Konzernabschluss
Für den Ausweis, die Bilanzierung und Bewertung der Vorräte
im Konzernabschluss
gelten grundsätzlich die für den Einzelabschluss relevanten Normen, soweit
seine Eigenart keine Abweichung bedingt oder in Sondervorschriften nichts
anderes bestimmt ist (§ 298 I HGB). Im Einzelnen verdienen die folgenden
Ausnahmen einer Erwähnung:
Nach § 298 II HGB dürfen die Vorräte in der Gliederung der
Konzernbilanz in einem Posten zusammengefasst werden, wenn deren Aufgliederung
wegen besonderer Umstände mit einem unverhältnismäßigen Aufwand (zeitlich
und/oder finanziell) verbunden wäre. Eine Neugliederung der Vorräte aus Sicht
der wirtschaftlichen Einheit Konzern ist demnach nicht erforderlich. Die
Erleichterungsmöglichkeit, die restriktiv auszulegen ist, dürfte insbes. in
vertikal tief gegliederten Konzernen mit umfangreichem konzerninternen
Lieferungsverkehr bedeutsam sein.
Für die Bewertung der Vorräte in der Konzernbilanz gelten die
Bewertungsmaßstäbe der Anschaffungs- und Herstellungskosten (§§ 298 I, 255
HGB). Für die Ermittlung der Konzernherstellungskosten sind, soweit keine
Konzernkostenrechnung existiert (vgl. hierzu Dusemond, 1999),
ggf. Konzernherstellungskostenmehrungen und/oder
Konzernherstellungskostenminderungen zu berücksichtigen.
Konzernherstellungskostenmehrungen sind Herstellungskosten, die aus
Einzelabschlusssicht nicht aktiviert werden dürfen, aus Konzernsicht dagegen
aktiviert werden können oder müssen (z.B. innerkonzernliche Transportkosten).
Konzernherstellungskostenminderungen sind Herstellungskosten, die aus Einzelabschlusssicht
aktiviert werden können oder müssen, aus Konzernsicht indes nicht aktiviert
werden dürfen (z.B. Lizenzgebühren für ein von einem einbezogenen
Konzernunternehmen selbst entwickeltes Patent).
Nach § 304 I HGB sind Zwischenergebnisse in Vermögensgegenständen,
die aus innerkonzernlichen Lieferungen oder Leistungen resultieren,
grundsätzlich zu eliminieren (zu Ausnahmen siehe § 304 II und III HGB).
IV. Prüfung
der Vorräte
Im Bereich der Vorräte gibt es häufig Massenvorgänge. Vor
diesem Hintergrund ist im Zuge von Ordnungs- oder Verfahrensprüfungen
festzustellen, ob die organisatorischen Voraussetzungen für die
Funktionsfähigkeit eines ordnungsgemäßen internen Kontrollsystems (IKS)
vorhanden sind (vgl. IDW EPS 260). Im Bereich der Vorräte erstrecken sich
Verkehrsprüfungen auf die Prüfung
-
des Wareneingangs (Wareneingangskontrolle, Kontrolle
der Eingangsrechnungen und deren Verbuchung im Hauptbuch und in den
Nebenbüchern),
-
der Lagerhaltung (Ordnungsmäßigkeit der
Lagerverwaltung, die Abwicklung des internen Materialflusses sowie der
innerbetrieblichen Verrechnung) sowie
-
des Warenausgangs.
Für die Prüfung des IKS für Vorräte sind Fragenkataloge und
Checklisten entwickelt worden (IDW, 2000;
Pfleger, 1988).
Bei der Prüfung der Vorräte ist zwischen der Bestands-, der
Bewertungs- und der Ausweisprüfung zu unterscheiden (Buchner, 1996).
Der Nachweis der Existenz und der Vollständigkeit der dem
Unternehmen zuzurechnenden Vorräte (= Mengengerüst) erfolgt i.d.R. mittels
einer körperlichen Bestandsaufnahme. Dabei ist die Prüfungstechnik von der Art
des angewandten Inventurverfahrens abhängig (Stichtags-, vor- oder
nachverlegte, permanente oder Stichprobeninventur). Nach dem FG 1/1988 (IDW, 1989)
soll der Abschlussprüfer bei der körperlichen Bestandsaufnahme anwesend sein,
wenn die Vorräte des Unternehmens absolut oder relativ von Bedeutung sind. Die
Teilnahme des Abschlussprüfers an der körperlichen Bestandsaufnahme ermöglicht
ihm, sich a) vom Vorhandensein und b) der Beschaffenheit der im Jahresabschluss
ausgewiesenen Vorräte und c) der ordnungsmäßigen Handhabung der
Aufnahmeverfahren zu überzeugen. Zu erfassen sind auch Bestände in
Konsignations- und sonstigen Außenlägern. Für Vorräte, die von Dritten verwahrt
werden, sind Bestätigungen einzuholen, falls sie nicht von dem Unternehmen
selbst körperlich aufgenommen werden (IDW, 1989).
Im Rahmen sog. cut-off-Prüfungen
ist sicherzustellen, dass zu jedem Wareneingang kurz vor dem Bilanzstichtag
auch eine entsprechende Verbindlichkeit gebucht wurde bzw. ein als
Verbindlichkeit aus einer Lieferantenrechnung erfasster Wareneingang auch
inventarisiert ist. Umgekehrt ist sicherzustellen, dass keine Doppelerfassung
unter den Vorräten einerseits und den Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen andererseits erfolgt. Zu prüfen ist auch, wie Abweichungen der
inventarisierten Vorräte mit den Buchbeständen behandelt werden.
Bei der Pr der Bewertung der Vorräte ist zunächst auf die
Einhaltung der allgemeinen Bewertungsgrundsätze
zu achten (§ 252 I HGB). Existieren Bewertungsrichtlinien des Unternehmens, so
ist zu prüfen, ob diese mit den gesetzlichen Bewertungsvorschriften für das
Umlaufvermögen übereinstimmen und ob sämtliche Personen, die mit der Bewertung
befasst sind, die Bewertungsrichtlinien erhalten, verstanden und richtig
angewandt haben. Für die Zugangsbewertung der Vorräte ist die ordnungsgemäße
Ermittlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu prüfen; als Unterlagen
hierzu dienen Eingangsrechnungen, Preislisten, Auftragsbestätigungen etc. Bei
der Pr der Herstellungskosten der unfertigen und fertigen Erzeugnisse ist zudem
auf die Daten der Kostenrechnung zu rekurrieren. Als schwierig erweist sich
nicht selten die Beurteilung der Angemessenheit der Wertabschläge, die bei
nicht mehr voll verwertbaren Materialien wegen Überalterung oder sonstigen
Wertminderungen vorzunehmen sind. Bei Anwendung von
Bewertungsvereinfachungsverfahren hat der Abschlussprüfer zu prüfen, ob deren
Anwendungsvoraussetzungen (noch) erfüllt sind.
Die Pr des Ausweises der Vorräte erstreckt sich auf den
Ausweis in der Bilanz
und der GuV sowie auf die (Vollständigkeit und Richtigkeit der) Anhangangaben.
In der Bilanz
hat der Ausweis der Vorräte entsprechend § 266 II B. I. HGB zu erfolgen (zu
zulässigen Abweichungen siehe § 265 HGB). Beim offenen Absetzen der erhaltenen Anzahlungen
auf Bestellungen von den Vorräten ist zu prüfen, ob sich die erhaltenen
Anzahlungen tatsächlich auf Bestellungen beziehen und ob sich – für den Fall,
dass die erhaltenen Anzahlungen die Vorräte betragsmäßig übersteigen – das
Absetzen auf den Betrag der Vorräte beschränkt (kein Negativausweis). Bei der
Pr der Vorräte ist zu beachten, dass die mit den Vorräten in Zusammenhang
stehenden Posten der GuV (z.B. Materialaufwand, Bestandsveränderung,
Abschreibungen) zutreffend ermittelt und ausgewiesen werden. Die Pr der
Vollständigkeit der Anhangangaben erfolgt in der Prüfungspraxis mittels
Checklisten (Farr, 1996).
V. Vorräte
nach IFRS/IAS und US-GAAP
1. IFRS/IAS
Nach IAS 2.6 sind Vorräte Vermögenswerte, die
-
zum Verkauf im normalen Geschäftsgang gehalten werden;
-
sich in der Herstellung für einen solchen Verkauf
befinden oder
-
die als Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe dazu bestimmt
sind, bei der Herstellung von Gütern oder Erbringung von Dienstleistungen verbraucht
zu werden.
IAS 1 enthält keine zwingende Gliederung der Vorräte in der
Bilanz. Indes wird eine Untergliederung der Vorräte in Handelswaren, Roh-,
Hilfs- und Betriebsstoffe, unfertige und fertige Erzeugnisse in der Bilanz oder
im Anhang (Notes) (IAS 1.75c) erwähnt. Die Vorräte eines
Dienstleistungsunternehmens können als unfertige Leistungen bezeichnet werden
(IAS 2.37). Erhaltene Anzahlungen sind als Verbindlichkeiten
zu passivieren.
Für Vorräte besteht Aktivierungspflicht, wenn es
wahrscheinlich ist, dass der künftige wirtschaftliche Nutzen dem Unternehmen
zufließen wird, und wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder ein
anderer Wert verlässlich ermittelt werden können (F 89).
Die Bewertung der Vorräte erfolgt grundsätzlich zu
Anschaffungs- oder Herstellungskosten (IAS 2.9 ff.), ggf. zum niedrigeren
realisierbaren Netto-Veräußerungswert (zur Vorratsbewertung Jacobs, 1997).
Der Netto-Veräußerungswert ist der geschätzte, im normalen Geschäftsgang
erzielbare Verkaufserlös abzüglich der geschätzten Kosten bis zur
Fertigstellung und der geschätzten notwendigen Verkaufskosten (IAS 2.6).
Der Netto-Veräußerungswert wird grundsätzlich über den Absatzmarkt ermittelt,
indem ausgehend von dem zu erwartenden Verkaufserlös alle noch anfallenden
Kosten in Abzug gebracht werden.
In die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Vorräten
sind alle Kosten des Erwerbes und der Be- und Verarbeitung sowie sonstige
Kosten einzubeziehen, die angefallen sind, um die Vorräte an ihren derzeitigen
Ort und in ihren derzeitigen Zustand zu versetzen (IAS 2.10). IAS 2 gewährt dem
Bilanzierenden grundsätzlich keine Freiheitsgrade bei der Bestimmung des
Umfangs der aktivierungspflichtigen Herstellungskosten. Anzusetzen sind die
produktionsbezogenen Vollkosten (IAS 2.12 ff.; Jacobs, 1997).
Dazu zählen alle Einzelkosten sowie angemessene Gemeinkosten, die durch die
Herstellung veranlasst sind und auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
Verwaltungsgemeinkosten, die nicht dazu beitragen, den Vermögenswert an seinen
derzeitigen Ort und in seinen derzeitigen Zustand zu versetzen, sind nicht
aktivierungsfähig (IAS 2.16). Bei der Herstellung sog. qualifying assets (= Vermögenswerte, deren Herstellung sich über
einen längeren Zeitraum erstreckt, die nicht routinemäßig in hoher Stückzahl
produziert und nicht mit hoher Umschlaghäufigkeit veräußert werden, z.B.
größere Bauwerke) dürfen auch direkt zurechenbare Fremdkapitalkosten aktiviert
werden (IAS 23.11). Schließlich sind Kosten der Neu- und Weiterentwicklung
aktivierungspflichtig, soweit sie einem marktfähigen Produkt zurechenbar sind
(IAS 38.42 ff.). Vertriebskosten
dürfen dagegen nicht aktiviert werden.
Vorräte sind nach IAS 2.23 i.V.m. F 92 grundsätzlich einzeln
zu bewerten. Von diesem Grundsatz der Einzelbewertung darf in begründeten
Ausnahmefällen abgewichen werden. Bei großen Stückzahlen gewöhnlich
austauschbarer Vermögenswerte des Vorratsvermögens können bestimmte
Bewertungsvereinfachungsverfahren zur Bestimmung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten verwendet werden. So können nach IAS 2.25 die Anschaffungs-
oder Herstellungskosten nach der Fifo-Methode oder nach der
Durchschnittsmethode ermittelt werden (benchmark
treatment). Die Anwendung der Lifo-Methode ist seit der Überarbeitung des
IAS 2 im Jahre 2003 nicht länger erlaubt. Ein Festwert ist ebenso nicht
zulässig.
Für Vermögenswerte des Vorratsvermögens gilt das strenge
Niederstwertprinzip. Zum Bilanzstichtag führt ein unter den historischen
Anschaffungs- oder Herstellungskosten liegender Netto-Veräußerungswert zu einer
zwingenden Abschreibung auf den niedrigeren Stichtagswert. Die Ermittlung des
Stichtagswertes richtet sich dabei grundsätzlich nach den Verhältnissen des Absatzmarktes.
Dagegen sind Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe nicht auf den realisierbaren
Netto-Veräußerungswert abzuschreiben, wenn die Fertigerzeugnisse, in die sie
eingehen, voraussichtlich zu den Herstellungskosten oder darüber verkauft
werden können. Übersteigen indes die Herstellungskosten die Verkaufspreise der
Fertigerzeugnisse, so sind die Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe auf den
Netto-Veräußerungswert abzuschreiben. Zur Ermittlung des
Netto-Veräußerungswertes der Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe dürfte im
Regelfall der gesunkene Wiederbeschaffungswert die bestmögliche Grundlage
bieten. Abschreibungen nach § 253 III HGB (Abschreibungen auf den nahen
Zukunftswert), nach § 253 IV HGB (Abschreibungen im Rahmen vernünftiger
kaufmännischer Beurteilung) und nach § 254 Satz 1 HGB (steuerrechtliche
Abschreibungen) sind nach IAS nicht zulässig.
Entfallen die Gründe für eine Abschreibung auf den
niedrigeren Netto-Veräußerungswert, so muss eine Wertaufholung
bis zum wieder gestiegenen Beschaffungswert bzw. dem niedrigeren
Netto-Veräußerungswert erfolgen; die historischen Anschaffungs- bzw.
Herstellungskosten dürfen indes nicht überschritten werden. Die Zuschreibung
mindert den aus dem Vorratsvermögen resultierenden Aufwand des laufenden
Geschäftsjahres (IAS 2.34).
2. US-GAAP
Da Ausweis, Bilanzierung und Bewertung von Vorräten nach US-GAAP
(ARB 43 ch. 4) im Wesentlichen den Bestimmungen nach IFRS/IAS entsprechen,
sollen im Folgenden nur die Besonderheiten nach US-GAAP vermerkt werden (zu
einem Vergleich der Vorräte zwischen HGB und IFRS/US-GAAP siehe Selchert,
/Erhardt, 1999; Hayn, /Graf
Waldersee, 2004).
Die Bewertung der Vorräte erfolgt zum niedrigeren Wert aus
Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Marktwert. Als Marktwert dienen
grundsätzlich die Wiederbeschaffungskosten, die beim Kauf des zu bewertenden
Vermögenswertes aufzuwenden wären. Die Wiederbeschaffungskosten kommen indes
nur zum Ansatz, wenn sie den Netto-Veräußerungswert (als absolute
Wertobergrenze des Marktwerts = ceiling)
nicht überschreiten und den Netto-Veräußerungswert abzüglich der üblichen
Gewinnspanne (als absolute Wertuntergrenze des Marktwerts = floor) nicht unterschreiten (Kuhlewind, 1997).
Spätere Zuschreibungen infolge des Wegfalls der Abschreibungsgründe sind nicht
zulässig. Vertretbare Vorratsgegenstände, die zu fixen Börsenpreisen
unmittelbar vermarktbar sind, können mit dem höheren Marktwert (ARB 43 ch. 4.9;
Kuhlewind, 1997)
bewertet werden, auch wenn dieser die (historischen) Anschaffungs- oder
Herstellungskosten übersteigt.
Die Bewertung der Vorräte kann für den einzelnen
Vermögenswert wie für Vorratsgruppen oder den gesamten Vorratsbestand gemeinsam
erfolgen. Im Falle der Gruppenbewertung zielt das Niederstwertprinzip auf den
Gesamtwert der Vorratsgruppe (Selchert,
/Erhardt, 1999). Als Bewertungsverfahren zur Ermittlung der Anschaffungs-
oder Herstellungskosten können die Fifo- oder Lifo-Methode, das
Durchschnittskostenverfahren, die Standardkostenmethode oder die Bewertung nach
der tatsächlichen Verbrauchsfolge zur Anwendung kommen. Dagegen ist eine
Festbewertung nicht zulässig.
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25.02.2000, in: DB 2000, S. 546 – 548
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Kommentierung zu § 240 HGB, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, bearb. v. Budde,
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interne Kontrollsystem im Rahmen der Abschlussprüfung, WPg 2001, S. 39 – 48
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