Inhaltsübersicht
I. Begriffsabgrenzung
II. Rücklagen
III. Rückstellungen
I. Begriffsabgrenzung
Rücklagen und Rückstellungen sind bilanzrechtliche Begriffe,
die die Kapitalherkunft, also die Passivseite der Bilanz betreffen. Rücklagen
entstehen entweder durch Zuführung von Eigenkapital über das Nennkapital hinaus
oder durch Einbehaltung von Gewinnen. Sie sind Teil des Eigenkapitals.
Rückstellungen betreffen Verbindlichkeiten, Drohverluste und bestimmte
Aufwendungen, deren Grund und/oder Höhe noch ungewiss ist. Sie werden dem
Fremdkapital zugerechnet.
II. Rücklagen
Zu unterscheiden sind offene und stille Rücklagen. Offene
Rücklagen werden im Rahmen des Eigenkapitals auf der Passivseite der Bilanz
ausgewiesen. Für Unternehmen mit festem Nennkapital, wie Kapitalgesellschaften
und Genossenschaften, ist nach dem handelsrechtlichen Gliederungsschema (§ 266
II HGB) neben dem gezeichneten Kapital ein gesonderter Ausweis der Rücklagen
vorgeschrieben. Dabei werden die Rücklagen nach der Herkunft des Kapitals in
Kapital- und Gewinnrücklagen unterteilt. Bei Unternehmen ohne festes
Nennkapital, wie Einzelunternehmen und Personenhandelsgesellschaften, sind
diese Rücklagen, sofern keine abweichenden gesellschaftsrechtlichen Regelungen
getroffen sind, Bestandteil der (variablen) Kapitalkonten der Eigentümer. Eine
Aufgliederung in Kapital- und Gewinnrücklagen ist nicht erforderlich (IDW RS
HFA 7, Tz. 35).
Stille Rücklagen oder
Reserven entstehen im Wesentlichen durch Unterbewertung von Aktiva bzw.
Überbewertung von Passiva und sind daher für den Bilanzleser nicht erkennbar.
Die finanzwirtschaftlichen Effekte liegen vor allem darin,
dass durch die Bildung von Rücklagen
die Ausschüttung der entsprechenden Beträge an die Eigentümer verhindert und
damit die Eigenkapitalbasis des Unternehmens gestärkt wird. Die im Unternehmen
verbleibenden Mittel können statt dessen etwa für Investitionen oder zur
Rückzahlung von Fremdkapital genutzt werden (Büschgen, H.
E. 1991; Perridon,
/Steiner, 2004; Wöhe, G.
1997).
Rücklagen repräsentieren eine bestimmte Herkunft des
Kapitals, das in allen auf der Aktivseite der Bilanz ausgewiesenen
Vermögenswerten seine Verwendung gefunden hat. Insoweit muss mit der Bildung
und dementsprechend auch der Auflösung von Rücklagen kein unmittelbarer
Finanzierungseffekt verbunden sein. Finanzierungseffekte ergeben sich aus der
Vermögensstruktur, etwa durch das Vorhandensein von Liquiditätsreserven (Perridon,
/Steiner, 2004).
1. Offene Rücklagen
a) Kapitalrücklagen
Als Kapitalrücklage sind Eigenkapitalzuführungen (Geld- oder
bewertete Sachmittel) auszuweisen, die im Einzelnen im § 272 II HGB aufgeführt
sind (Agiobeträge und andere Zahlungen). Bei der AG unterliegen die
verschiedenen Bestandteile unterschiedlichen Restriktionen hinsichtlich ihrer
Verwendung (§ 150 III und IV AktG). Finanzwirtschaftlich betrachtet ist die
Einlage von Geld- oder Sachmitteln durch die Gesellschafter eine Form der
externen Eigenfinanzierung (Büschgen, H.
E. 1991).
b) Gewinnrücklagen
Nach § 272 III HGB sind als Gewinnrücklagen Beträge
auszuweisen, die im Geschäftsjahr oder in einem früheren Geschäftsjahr aus dem
erwirtschafteten Ergebnis gebildet worden sind. Dazu gehören die gesetzliche
Rücklage, nach Gesellschaftsvertrag oder Satzung zu bildende Rücklagen und
andere Gewinnrücklagen. Unter den Gewinnrücklagen ist gemäß § 266 II HGB
außerdem die Rücklage für eigene Aktien auszuweisen. Die Bildung von
Gewinnrücklagen ist eine Form der Selbstfinanzierung.
(a) AG und KGaA müssen gemäß §§ 150 I und II, 278 III AktG
eine gesetzliche Rücklage bilden. Dieser Rücklage sind 5% des um einen
Verlustvortrag aus dem Vorjahr geminderten Jahresüberschusses solange
zuzuführen, bis die gesetzliche Rücklage und die Beträge der Kapitalrücklage
gemäß § 272 II Ziff. 1 – 3 HGB zusammen einen Betrag von mindestens 10 % des
Grundkapitals ausmachen. Die Satzung kann auch einen höheren Teil des
Grundkapitals festlegen. Die Auflösung der gesetzlichen Rücklage unterliegt den
Restriktionen des § 150 III und IV AktG. Für GmbH gibt es keine entsprechende
Dotierungsverpflichtung.
(b) Satzung oder Gesellschaftsvertrag einer
Kapitalgesellschaft können die Bildung und Verwendung von Gewinnrücklagen
zwingend vorschreiben oder dazu ermächtigen. Grundlage, Organzuständigkeit und
Grenzen dafür ergeben sich für AG/KGaA aus § 58 AktG, für GmbH aus § 29 I
und II GmbHG. Entscheidend für einen Ausweis als satzungsmäßige Rücklagen ist,
dass die Bildung aufgrund einer bindenden Verpflichtung (Pflichtrücklagen) und
nicht nur aufgrund einer Ermächtigung (Ermessensrücklagen) erfolgt.
(c) Kapitalgesellschaften müssen eigene Anteile oder Anteile
an einem herrschenden oder mit Mehrheit beteiligten Unternehmen als Wertpapiere
des Umlaufvermögens ausweisen und in Höhe des aktivisch angesetzten Betrages
auf der Passivseite eine Rücklage für eigene Anteile bilden (§ 272 IV HGB). Der
Betrag kann der Rücklage aus dem Jahresüberschuss, einem Gewinnvortrag, aus
vorhandenen, frei verfügbaren Gewinnrücklagen oder aus Beträgen der
Kapitalrücklage gemäß § 272 II Ziff. 4 HGB zugeführt werden. Die Rücklage ist
jedoch auch zu bilden, wenn dies zu einem Bilanzverlust führt, weil
entsprechende Beträge nicht zur Verfügung stehen. Sie darf nur bei Ausgabe,
Veräußerung oder Einziehung der Anteile aufgelöst werden oder soweit aktivisch
ein niedrigerer Wert für die Anteile gemäß § 253 III HGB anzusetzen ist. Mit
der Rücklage wird verhindert, dass über den Erwerb eigener Anteile Kapital an
die Anteilseigner zurückgezahlt wird (Küting,
K./Weber, C.-P. 2002).
(d) Stellen Vorstand und Aufsichtsrat einer AG den
Jahresabschluss fest, dürfen sie bis zu 50% des Jahresüberschusses in andere
Gewinnrücklagen einstellen. Die Satzung kann diese Kompetenz auf einen
kleineren Teil beschränken (nicht bei börsennotierten AG) oder auf einen
größeren Teil erweitern. Aufgrund einer solchen Satzungsermächtigung dürfen
keine Beträge in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden, wenn diese die
Hälfte des Grundkapitals übersteigen (§ 58 II AktG).
Stellt bei einer AG die Hauptversammlung den Jahresabschluss
fest, so kann die Satzung bestimmen, dass Beträge aus dem Jahresüberschuss,
höchstens jedoch 50%, in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen sind (§ 58 I
AktG). Im Rahmen ihrer Kompetenz hinsichtlich der Verwendung des Bilanzgewinns
kann die Hauptversammlung weitere Beträge in die anderen Gewinnrücklagen
einstellen (§ 58 III AktG).
Bei einer GmbH ist für Gewinnthesaurierungen ausschließlich
die Gesellschafterversammlung zuständig, es sei denn, der Gesellschaftsvertrag
sieht anderes (z.B. Ermächtigung der Geschäftsführung) vor (§ 29 II GmbHG).
2. Stille Rücklagen
Stille Rücklagen oder
Reserven entstehen dadurch, dass auf der Aktivseite der Bilanz Vermögensgegenstände
entweder gar nicht oder mit einem niedrigeren Wert angesetzt werden, als ihrem
Veräußerungs- oder Wiederbeschaffungszeitwert entspricht, und auf der
Passivseite Verpflichtungen mit einem höheren Wert angesetzt werden, als für
ihre Erfüllung erforderlich ist. Dies kann verschiedene Ursachen haben. Die
handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften verbieten z.B. die
Aktivierung selbsterstellter Patente und einen Wertansatz für
Vermögensgegenstände, der über den (historischen) Anschaffungs- oder
Herstellungskosten liegt. Dadurch ergeben sich zwangsläufig stille Reserven.
Die handelsrechtlichen Bewertungsvorschriften enthalten jedoch auch
Bewertungswahlrechte, die bewusst so ausgeübt werden können, dass stille
Reserven entstehen (z.B. durch die Bewertung von Erzeugnissen mit den
Einzelkosten). Stille Reserven können außerdem dadurch entstehen, dass für
bestimmte Bewertungsfragen Ermessens- oder Schätzungsspielräume bestehen (z.B.
hinsichtlich des Wertansatzes für ungewisse Verpflichtungen). Eine wesentliche
Ursache für stille Reserven ergibt sich außerdem aufgrund der umgekehrten
Maßgeblichkeit: Die Inanspruchnahme steuerrechtlicher Sonderabschreibungen
setzt deren Berücksichtigung auch in der Handelsbilanz voraus.
Mit stillen Rücklagen sind finanzwirtschaftliche Effekte
verbunden, da ihre Bildung entweder aufwandswirksam (z.B. bei steuerrechtlichen
Sonderabschreibungen) oder noch nicht ertragswirksam (z.B. durch das Verbot,
unrealisierte Wertsteigerungen bei Vermögensgegenständen zu berücksichtigen)
ist. Im Ergebnis kommt dies einer Einbehaltung von Gewinnen gleich.
Die einbehaltenen Mittel sind aus dem Jahresabschluss nicht
ersichtlich; gleiches gilt für die Auflösung stiller Rücklagen, insbesondere
wenn sie still, z.B. durch zu niedrige Abschreibungen, erfolgt. Dabei besteht
die Gefahr der Kapitalfehlleitung, indem eine nicht vorhandene Ertragskraft
vorgetäuscht wird, die u.U. Kapitalgeber zu Investitionen in das Unternehmen
veranlassen kann (ADS, 1995,
Vorb. zu §§ 252 – 256 HGB, Tz. 22). Zudem wirkt sich eine stille Auflösung auf
die laufende Finanzpolitik aus, wenn Gesellschafter und Fiskus auf der Basis
des höheren Gewinnausweises finanzielle Ansprüche an das Unternehmen stellen.
3. Sonderposten mit Rücklageanteil
Der Sonderposten mit Rücklageanteil (§§ 273, 247 III HGB)
beruht auf steuerlichen Wertansätzen, die eine zeitliche Verschiebung der Besteuerung
bezwecken, wobei die steuerliche Anerkennung aufgrund der umgekehrten
Maßgeblichkeit (§ 5 I Satz 2 EStG) voraussetzt, dass die entsprechenden
Wertansätze auch in der Handelsbilanz berücksichtigt werden. Beispiele hierfür
sind die Reinvestitionsrücklage gemäß § 6 EStG und die Rücklage für
Ersatzbeschaffung gemäß Abschnitt 35 EStR, mit deren Hilfe stille Reserven, die
bei Veräußerung oder erzwungenem Ausscheiden von bestimmten Wirtschaftsgütern
aus dem Unternehmen aufgelöst werden, unter bestimmten Voraussetzungen auf
später neuangeschaffte Wirtschaftsgüter übertragen und damit einer sofortigen
Besteuerung entzogen werden können.
Außerdem können im Sonderposten mit Rücklageanteil
steuerliche Sonderabschreibungen ausgewiesen werden, die nicht aktivisch abgesetzt
werden (§ 281 I HGB). Insoweit hat der Posten Wertberichtigungscharakter.
Die Bildung des Sonderpostens erfolgt aufwandswirksam und
wirkt finanzwirtschaftlich gesehen wie die Einbehaltung unversteuerter Gewinne
mit den entsprechenden Liquiditäts- und Zinseffekten. Die eingestellten Beträge
unterliegen dann bei ihrer ertragswirksamen Auflösung i.d.R. der Besteuerung,
wobei die Steuerschuld hinsichtlich Höhe und Fälligkeit unbestimmt ist.
Insofern haben Sonderposten mit Rücklageanteil nicht nur Rücklagen-, sondern in
Höhe der latenten Steuerschuld auch Rückstellungscharakter und stellen eine
Finanzierung aus Eigen- und Fremdkapital dar (Bierich, M.
1988). Im Gliederungsschema gemäß § 266 II HGB sind sie aus diesem Grunde auch
zwischen dem Eigenkapital und den Rückstellungen auszuweisen.
4. Vergleich mit IFRS/IAS und US-GAAP
Im Gegensatz zum HGB kommt dem Konzernabschluss nach US-GAAP
und IFRS/IAS eine gegenüber dem Jahresabschluss dominante Bedeutung zu. Diese
Bedeutung ergibt sich nicht durch detaillierte gesetzliche
Gewinnverwendungsregelungen, sondern insbesondere dadurch, dass die sich aus
dem Konzernabschluss ergebenden Informationen Grundlage von
Ausschüttungsentscheidungen sind (Niehus, R.
J./Thyll, A. 2000; Baetge, J.
1998). Die in US-GAAP und IFRS/IAS enthaltenen Regelungen zu Rücklagen und
rücklagenähnlichen Eigenkapitalposten schließen daher spezifische
konzernbezogene Bestandteile ein.
a) Rücklagen nach IFRS/IAS
IAS 1.68(p) schreibt den gesonderten Ausweis des
Eigenkapitals (Gezeichnetes Kapital [issued,
share oder equity capital] und Rücklagen [reserves])
in der Bilanz vor. Eine weitere Untergliederung ist wie bei jedem Bilanzposten
gemäß IAS 1.74 in Abhängigkeit von der Eigenart der Posten wahlweise in der
Bilanz oder den notes vorzunehmen. Wesentliche reserves sollten in der Bilanz
bzw. in den notes nach Kapitalrücklagen (capital contributions),
Gewinnrücklagen (retained earnings), Neubewertungsrücklage (revaluation
surplus) und Währungsumrechnungsdifferenzen (translation reserves) aufgegliedert werden (Appendix zu IAS 1 ADS, 2005
Abschn. 7, Tz. 120). Die verschiedenen Arten und Zwecke sind zu erläutern (IAS
1.75(e) und 1.76(b); PwC, 2005).
Unter den capital contributions sind,
wie auch nach deutschem Handelsrecht, die in § 272 II HGB genannten Beträge
auszuweisen (PwC, 2005).
Die Dotierung der retained earnings
erfolgt aus den erwirtschafteten Ergebnissen des Unternehmens. Diese werden als
retained earnings ausgewiesen, bestehend aus thesaurierten Vorjahresergebnissen
und dem Geschäftsjahresergebnis; Verwendungsrestriktionen bei den legal and
statutory reserves (gesetzlichen und satzungsmäßigen Rücklagen) sollten gemäß
IAS 1.76(b) angegeben werden (Beck\'scher
Bilanz-Kommentar, 2006, § 272 HGB, Tz. 260 ff.; PwC, 2006).
Unter den retained earnings können
auch Auswirkungen der rückwirkenden Änderung von Bilanzierungs- und
Bewertungsmethoden nach IAS 8.22 f. erfolgsneutral erfasst sein. Die IFRS/IAS
sehen im Gegensatz zum deutschen Recht die Möglichkeit bzw. Pflicht einer
zeitnahen Bewertung vor (IAS 16.41; IAS 38.75 sowie IAS 39.46 und 39.95).
Soweit diese Bewertungsmethode zur Anwendung kommt, sind die Aufwertungsbeträge
(Differenz zwischen Zeitwert und Buchwert) im Zusammenhang mit der Neubewertung
von Sachanlagen, immateriellen Vermögenswerten, Finanzvermögen und
Cashflow-hedges in eine Neubewertungsrücklage (revaluation surplus) einzustellen. Die Einstellungen erfolgen
erfolgsneutral, für die Auflösung bestehen differenzierte (erfolgswirksame und
erfolgsneutrale) Regelungen (Beck\'scher
Bilanz-Kommentar, 2006, § 272 HGB, Tz. 277; PwC, 2005).
Nach IAS 21.32 und 21.39 sind bestimmte Währungsumrechnungsdifferenzen im
Zusammenhang mit ausländischen Tochterunternehmen im Konzernabschluss
erfolgsneutral zu erfassen. Dieser Posten ist nach IAS 1.76(b) gesondert
darzustellen. Entsprechendes gilt für den Konzernabschluss nach HGB (DRS 14).
b) Rücklagen nach US-GAAP
Rücklagen werden nach US-GAAP i.d.R. nach Kapitalrücklage (additional paid-in capital),
Gewinnrücklage (retained earnings)
und sonstige ergebnisneutrale
Veränderungen des Eigenkapitals (accumulated
other comprehensive income) gegliedert. Additional
paid-in capital entspricht im Grundsatz den Kapitalrücklagen nach § 272 II
HGB. Nach US-GAAP ist es aber auch zulässig, Gewinnrücklagen in additional paid-in capital
umzugruppieren. Retained earnings
enthalten die noch nicht ausgeschütteten Gewinne, die – falls keine
Restriktionen aufgrund von Satzungsbestimmungen oder aufgrund von
Zweckbindungen greifen (z.B. FAS 5.15) – durch Beschluss des board of directors
(nicht jedoch durch die Anteilseigner) zur Ausschüttung gelangen können (Niehus, R.
J./Thyll, A. 2000). Als accumulated
other comprehensive income sind die Auswirkungen ergebnisneutraler, nicht
auf Transaktionen mit Anteilseignern beruhender Vorgänge zu zeigen. Dies sind
bestimmte Währungsumrechnungsposten (cumulative translation adjustments nach
FAS 52), Posten aus der Bewertung von Pensionsrückstellungen (minimum pension
liability adjustments nach FAS 87) sowie unrealisierte Zeitwertveränderungen
bestimmter Wertpapiere und Derivate nach FAS 115 und FAS 133.
c) Eigene Anteile
Eigene Anteile müssen sowohl nach IFRS/IAS (IAS 32.33) als
auch nach US-GAAP (APB 6.12b, FAS 135.4a) auf der Passivseite direkt vom
Eigenkapital abgesetzt werden (PwC, 2005).
Eine Rücklage für eigene Anteile ist damit nicht erforderlich.
d) Stille Rücklagen
Sowohl nach IFRS/IAS als auch nach US-GAAP steht die
Informationsfunktion als primärer Rechnungslegungszweck im Vordergrund. Die
Bildung von stillen Rücklagen widerspricht diesem Rechnungslegungszweck.
IFRS/IAS und US-GAAP enthalten deshalb erheblich weniger Ansatz- und
Bewertungswahlrechte, verlangen tendenziell mehr und höhere Aktivierungen sowie
weniger und niedrigere Passivierungen, insbesondere lassen sie nahezu keine
Beeinflussung der Gewinnermittlung durch steuerlich motivierte Wertansätze zu
und fordern bzw. erlauben Neubewertungen bestimmter Vermögenswerte auf
Zeitwertbasis.
e) Sonderposten mit Rücklagenanteil
Für die Rechnungslegung nach IFRS/IAS und US-GAAP ist die
steuerliche Gewinnermittlung weitestgehend unmaßgeblich. Das Geschäftsjahresergebnis
ist ausschließlich nach den Vorschriften der IFRS/IAS bzw. US-GAAP zu
ermitteln. Diese sehen vor, dass Unterschiede zur steuerlichen Bilanzierung
durch den Ansatz latenter Steuern zu berücksichtigen sind. In Fällen, wie sie
dem Sonderposten mit Rücklageanteil gemäß § 273 oder § 281 I HGB zugrunde
liegen, würden sich demnach ein entsprechend erhöhtes Eigenkapital und eine
latente Steuerverbindlichkeit ergeben.
III. Rückstellungen
Der Bilanzansatz von Rückstellungen ist in § 249 HGB geregelt.
Die Vorschrift enthält keine allgemeine Definition, sondern eine abschließende
Aufzählung von Zwecken, für die Rückstellungen gebildet werden müssen bzw.
dürfen. Rückstellungen sind somit im Unterschied zu den Rücklagen stets
zweckgebunden und dürfen nicht – wie Rücklagen – der allgemeinen
unternehmerischen Risikovorsorge dienen (ADS, 1995,
§ 249 HGB, Tz. 34). Allen Rückstellungszwecken gemäß § 249 HGB ist gemeinsam,
dass künftige Ausgaben oder Mindereinnahmen berücksichtigt werden, die bis zum
Abschlussstichtag entweder wirtschaftlich verursacht sind oder denen rechtlich
entstandene Verpflichtungen zugrunde liegen. Grund, Zeitpunkt und/oder Höhe des
Vermögensabflusses sind dabei noch unbestimmt. In der Steuerbilanz können nur
Rückstellungen gebildet werden, für die handelsrechtlich eine
Passivierungspflicht besteht. Neben dieser generellen Regel enthält das EStG
(§§ 5 IIa, III, IV, IVa, IVb; 6 I Ziff. 3a; 6a) noch Sonderregelungen zu
speziellen Rückstellungssachverhalten, die den handelsrechtlichen Grundsätzen
vorgehen. Die Bewertung der Rückstellungen ist in § 253 I Satz 2 HGB geregelt.
Danach sind Rückstellungen mit ihrem nach vernünftiger kaufmännischer
Beurteilung notwendigen Wert anzusetzen. Eine Abzinsung von Rückstellungen ist
nur zulässig, soweit die ihnen zugrundeliegenden Verbindlichkeiten einen
Zinsanteil enthalten. Rückstellungen mindern durch ihre aufwandswirksame
Bildung Gewinne, die sonst u.U. als Ausschüttungen oder Steuerzahlungen dem
Unternehmen entzogen würden. Finanzwirtschaftlich betrachtet binden
Rückstellungen somit bis zum Zahlungszeitpunkt oder dem Zeitpunkt ihrer
gewinnerhöhenden Auflösung Vermögen an das Unternehmen (Wöhe, G.
1997). Rückstellungen können – je nach Zweck – kurz-, mittel- oder langfristiger
Art sein, wobei vor allem Letztere unter Finanzierungsaspekten für ein
Unternehmen bedeutsam sind. Aber auch aus der ständigen Neubildung kurz- oder
mittelfristiger Rückstellungen kann langfristig ein Bestand an Mitteln zur
Verfügung stehen (Büschgen, H.
E. 1991; Bierich, M.
1988; Perridon,
/Steiner, 2004). Um den Finanzierungseffekt
aus Rückstellungen beurteilen zu können, ist neben der Fristigkeit vor
allem wesentlich, ob bzw. inwieweit sie steuerlich anerkannt werden.
1. Rückstellungen für Verpflichtungen
gegen
über Dritten
Rückstellungen werden üblicherweise dem Fremdkapital
zugerechnet. Diese Zuordnung ist jedoch nur für solche Rückstellungszwecke
eindeutig, denen Verpflichtungen gegenüber Dritten zugrunde liegen. Dies
betrifft im Katalog des § 249 HGB die Rückstellungen
für ungewisse Verbindlichkeiten, drohende Verluste aus schwebenden Geschäften
und Kulanzleistungen. Primärzweck dieser Rückstellungen ist, einen
vollständigen Schuldenausweis zu gewährleisten. Für sie besteht
Passivierungspflicht. Ungewisse Verbindlichkeiten können sich aus
privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Verträgen, per Gesetz oder aus
faktischen Zwängen heraus ergeben (ADS, 1995, § 249 HGB, Tz. 49 ff.). Verpflichtungen
gegenüber Dritten können auch aus schwebenden Geschäften, in denen Leistung und
Gegenleistung noch nicht endgültig erbracht sind, resultieren. Wenn die noch zu
erwartenden Aufwendungen die künftigen Erträge übersteigen, ist für einen
solchen Verpflichtungsüberschuss am Bilanzstichtag eine Drohverlustrückstellung
zu bilden. Das handelsrechtliche Gliederungsschema für Kapitalgesellschaften (§
266 III HGB) stellt mit den Pensions- und Steuerrückstellungen aufgrund ihrer
finanzwirtschaftlichen Relevanz zwei Unterfälle der Rückstellungen für
ungewisse Verbindlichkeiten gesondert heraus. Während Pensionsrückstellungen
häufig ein hohes Volumen an Fremdkapital eher langfristig an das Unternehmen
binden, sind mit Rückstellungen für Steuerverpflichtungen eher mittel- oder
kurzfristige Finanzierungseffekte verbunden. Steuerrückstellungen werden für
Steuern und Abgaben gebildet, die das Unternehmen im Geschäftsjahr
wirtschaftlich verursacht hat, deren Höhe aber erst zu einem späteren Zeitpunkt
endgültig festgestellt wird. Eine Rückstellung für latente Steuern ist außerdem
nach § 274 I HGB dann zu bilden, wenn in einem Geschäftsjahr der nach
steuerrechtlichen Vorschriften zu versteuernde Gewinn niedriger als das
handelsrechtliche Ergebnis ist, der Steueraufwand im Verhältnis zum
handelsrechtlichen Ergebnis damit zu niedrig ausfällt und sich dies in späteren
Jahren voraussichtlich wieder ausgleicht.
2. Aufwandsrückstellungen
Zu den Aufwandsrückstellungen gehören die Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen
für Instandhaltung und Abraumbeseitigung sowie die Rückstellungen gem. §
249 II HGB. Aufwandsrückstellungen stellen lediglich eine
„ betriebswirtschaftliche Verpflichtung gegenüber sich selbst “ dar; dabei steht
der Zweck einer periodengerechten Gewinnermittlung im Vordergrund. Sie lassen
sich deshalb nicht eindeutig dem Fremdkapital zuordnen, sondern haben z.T.
Rücklagenfunktion. Für Aufwandsrückstellungen gilt grundsätzlich ein
Passivierungswahlrecht (Ausnahmen: unterlassene
Instandhaltungen/Abraumbeseitigung bei Nachholung innerhalb des ersten Quartals
des Folgejahres/des Folgejahres). Aufwandsrückstellungen sind dann nicht
zulässig, wenn das Gesetz eine Aktivierung und damit die Verteilung der
Ausgaben über Abschreibungen vorsieht (ADS, 1995,
§ 249 HGB, Tz. 31). Sie können aber in Betracht kommen, wenn eine
Verbindlichkeitsrückstellung abzulehnen ist, weil die Inanspruchnahme aus einer
Verpflichtung gegenüber Dritten nicht hinreichend objektivierbar ist.
Finanzwirtschaftlich dürften Aufwandsrückstellungen weniger von Bedeutung sein,
da sie tendenziell kurzfristiger Natur sind und steuerlich grundsätzlich nicht
anerkannt werden.
3. Vergleich mit US-GAAP und IFRS/IAS
a) Rückstellungen nach IFRS/IAS
Nach IAS 37.14 dürfen nur Rückstellungen für gegenwärtige Verpflichtungen gegenüber Dritten
gebildet werden, die aus einem vergangenen Ereignis resultieren und mit einer
Wahrscheinlichkeit von mehr als 50% zu einem Vermögensabfluss führen. Die Höhe
der rechtlichen oder faktischen Verpflichtungen muss zuverlässig geschätzt
werden können (IAS 37.12 f., 37.86). Eine Rückstellung ist in der Höhe zu passivieren, in der mit höchster
Wahrscheinlichkeit die gegenwärtige Verpflichtung am Bilanzstichtag beglichen
oder auf einen Dritten transferiert werden könnte. Dabei sind nach IAS 37.48
künftige und hinreichend objektivierbare Ereignisse zu berücksichtigen, die die
Höhe des zu erfüllenden Betrages beeinflussen können. Liegt eine Bandbreite
gleich wahrscheinlicher Erfüllungsbeträge vor, ist ein Betrag in Höhe des
arithmetischen Mittels anzusetzen (IAS 37.39). Rückstellungen sind nach IAS
37.45 mit ihrem Barwert anzusetzen, sofern der Zinseffekt wesentlich ist. Bei
Drohverlustrückstellungen dürfen nur direkt zurechenbare Kosten angesetzt werden
(PwC, 2006).
b) Rückstellungen nach US-GAAP
Nach US-GAAP (FASB, FAS 5; AICPA, ARB 43 Chapter 3A; FASB,
FAC 6.35ff.) sind ebenfalls ausschließlich Rückstellungen zu bilden, die auf
einer Verpflichtung gegenüber Dritten
beruhen. Der Vermögensabfluss muss dabei wahrscheinlich sein, d.h. in der
Praxis einen Sicherheitsgrad von deutlich über 50 Prozent aufweisen (Förschle,
G./Holland, B./Kroner, M. 2001). Die Höhe der Rückstellung ist nach dem wahrscheinlichsten Wert zu
bemessen. Bei mehreren gleich wahrscheinlichen Werten ist der niedrigste Betrag
als Rückstellung anzusetzen (FASB, FIN 14.3). Es dürfen bei Drohverlusten nur
die direkt zurechenbaren Kosten berücksichtigt werden, d.h. keine allgemeinen
Vertriebs- und Verwaltungskosten (AICPA, SOP 81 – 1). Rückstellungen dürfen
abgezinst werden, wenn Betrag und Zahlungszeitpunkt bestimmbar sind (AICPA, SOP
96 – 1).
c) Rückstellungen für Latente Steuern
Bei der Ermittlung der unsaldiert auszuweisenden latenten
Steuerrückstellungen stellen IAS (IAS 12) und US-GAAP (FAS 109) im Gegensatz
zur Regelung nach HGB auf Unterschiede zwischen Handels- und Steuerbilanzposten
ab (temporary differences). Temporary differences führen unabhängig von ihrer
Entstehung zu latenten Steuern, sofern bei der Abwicklung der zugehörigen
Posten ein Steuerertrag bzw. Steueraufwand entsteht. Der Umfang der
abzugrenzenden Beträge geht damit über das Konzept der timing differences im
HGB hinaus, es ist also z.B. auch für eine erfolgsneutrale Neubewertung von
Vermögenswerten, die für steuerliche Zwecke nicht entsprechend nachvollzogen
wird, eine Rückstellung für latente Steuern zu bilden (vgl. z.B. IAS 12.18
(b)).
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Prüfung der Unternehmen, bearb. v. Forster, K.-H. et al., 6. A., Stuttgart ab
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Bestandteil des Konzernabschlusses nach HGB und IAS; in: Unternehmensberatung
und Wirtschaftsprüfung, Festschrift für Professor Dr. Günter Sieben zum 65.
Geburtstag, hrsg. v. Matschke, J. M., Stuttgart 1998, S. 343 – 358
Baetge, J. : Bilanzen, 8. A., Düsseldorf
2005
Beck\'scher Bilanz-Kommentar,
: hrsg. v. Ellrott, H./Förschle, G./Hoyos, M. et al., 6. A., München 2006
Bierich, M. : Innenfinanzierung der
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Wiesbaden 1988, S. 191 – 213
Büschgen, H. E. : Grundlagen betrieblicher
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Förschle, G./Holland, B./Kroner, M. :
Internationale Rechnungslegung: US-GAAP, HGB und IAS, 5. A., Heidelberg 2001
Gotthardt, U. : Rückstellungen und
Umweltschutz, Köln 1995
Küting, K./Weber, C.-P. : Handbuch der
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PwC, : IAS für Banken, 3. A., Frankfurt
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Wöhe, G. : Bilanzierung und
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