Inhaltsübersicht
I. Unternehmensbesteuerung
und Rechnungswesen
II. Externe
Unternehmensrechnung
III. Steuern
in der internen Unternehmensrechnung
I. Unternehmensbesteuerung
und Rechnungswesen
Das deutsche Steuersystem koppelt steuerliche Belastungen
nicht nur an die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit natürlicher Personen (und
an Vermögenspositionen, Verkehrs- und Verbrauchsvorgänge), sondern auch an
rechtlich oder wirtschaftlich-organisatorisch verselbstständigte
Vermögensmassen und Tätigkeitsfelder: Unternehmen sind als Institutionen
Subjekt und Objekt der Besteuerung. Die institutionenbezogene Besteuerung ist
ein Kernpunkt steuertheoretischer Diskussion und Kritik (vgl. Elschen, R.
1989; Schneider, D.
1989). Für die Unternehmensrechnung freilich sind Unternehmensbesteuerung
und unterschiedliche Belastung einzelner Rechtsformen Faktum.
Besteuerung und Unternehmensrechnung sind in doppelter Weise
verbunden. Zum einen dient die Unternehmensrechnung der Ermittlung der Steuerlast bzw., vorgelagert, der Ermittlung von steuerlichen
Bemessungsgrundlagen. Insofern definiert die Besteuerung den Rechnungszweck bestimmter Teilrechnungen
(z.B. der Steuerbilanz). Zum anderen sind Steuern in die Unternehmensrechnung
bzw. in einzelne Teilrechnungen zu integrieren, damit jene ihrer spezifischen
Zwecksetzung genügen können. Insofern sind Steuern negative Zielbeiträge in erfolgsorientierten
Informations- und Entscheidungsrechnungen.
Die externe Unternehmensrechnung dient der Information
Außenstehender; in einem gesetzlich, vertraglich oder durch Eigeninteresse
festgelegten Umfang wird über vergangenes und künftiges Geschehen, insbesondere
über den Geschäftserfolg, berichtet. Im Hinblick auf die Besteuerung geht es
sowohl um Informationen zur Ermittlung von Steuerlasten, vor allem um
Information des Fiskus über den erwirtschafteten steuerpflichtigen Gewinn, als
auch um Information eines breiten Adressatenkreises über Steuern als negative
Komponenten des Unternehmenserfolges. Die zweitgenannte Informationsaufgabe
( „ Information des Kapitalmarktes “ ) wird im Wesentlichen vom Jahresabschluss
übernommen. Dort sind alle die Unternehmung belastenden Steuern aufzuzeigen,
soweit sie nicht, weil von anderen überwälzt, ohnehin in den Faktorpreisen
enthalten sind (Steuerschuldnerschaft der Gesellschaft, spezifische Zahllast
unternehmerischer Tätigkeit des Einzelkaufmanns). Der handelsrechtliche Jahresabschluss
bietet somit Informationen für die externe Anlageanalyse unter Einschluss von
(Unternehmens-)Steuern.
Die interne Unternehmensrechnung (Investitions- und
Finanz(ierungs)rechnungen sowie Kosten- und Leistungs- bzw. Erlösrechnung zur
Fundierung von Entscheidungen der Unternehmensleitung und nachgelagerter
Instanzen, vgl. Ewert,
R./Wagenhofer, A. 2000, S. 6 ff.) kann sich auf die
Berücksichtigung von Unternehmenssteuern nur im Falle einer firmenbezogenen
Zielsetzung beschränken. Anlageentscheidungen im Interesse der
Unternehmenseigner sind (abgesehen von Fällen nachgewiesener
Entscheidungsirrelevanz) allgemein nur möglich, wenn auch persönliche
Steuerlasten der Eigner einbezogen werden.
II. Externe
Unternehmensrechnung
1. Gewinnermittlung
in der Steuerbilanz
Jenseits branchenspezifischer Sonderregelungen (§§ 5a, 13a
EStG) kennt das deutsche Steuerrecht drei Methoden der Gewinnermittlung:
-
Betriebsvermögensvergleich nach § 4 I EStG für nach §
141 AO bzw. freiwillig Bücher führende Land- und Forstwirte und für
freiwillig Bücher führende Freiberufler;
-
Betriebsvermögensvergleich nach § 5 EStG für kraft
Gesetz oder freiwillig Bücher führende Gewerbetreibende;
-
Überschussrechnung nach § 4 III EStG für
Gewinnermittler, die weder aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung noch
freiwillig Bücher führen (Vereinfachungsregelung für Gewinnermittler, denen
das Steuerrecht die Buchführungspflicht nicht auferlegen will).
Die Gewinnermittlung nach § 4 I EStG erfolgt in einer
originären Steuerbilanz, in der jedoch handelsrechtliche GoB zu beachten sind
(§ 141 I AO). Bei der Gewinnermittlung nach § 5 EStG ist die Steuerbilanz aus
der Handelsbilanz abzuleiten (Maßgeblichkeitsprinzip); der in der konkreten Handelsbilanz zulässigerweise ausgewiesene Wert
ist für die Steuerbilanz verbindlich (formelle Maßgeblichkeit), es sei denn,
steuerliche Vorschriften stehen dem entgegen. Für den Bilanzansatz
(Bilanzierung dem Grunde nach) bedeutet dies: Unter Beachtung der
(divergierenden, z.T. auch inhaltsgleichen) Regelungen des § 5 EStG sind die
Positionen zu bilanzieren, die nach den handelsrechtlichen GoB auszuweisen sind
(Wirtschaftsgut gleich
Vermögensgegenstand). Zudem werden kraft Richterrecht (vgl. Weber-Grellet,
H. 2001, § 5 Rz 31) handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte
zu steuerrechtlichen Aktivierungsgeboten, handelsrechtliche
Passivierungswahlrechte zu steuerrechtlichen Passivierungsverboten.
Bilanzierungshilfen (§§ 269, 274 II HGB) gehören jedoch nicht in die
Steuerbilanz, da sie keine Wirtschaftsgüter sind (vgl. Weber-Grellet,
H. 2001, § 5 Rz 32). Bei der Ansatzfrage werden somit originär
handelsrechtliche Wahlrechte für die Steuerbilanz ausgeschaltet, durch
zwingende Regelungen ersetzt. Eines Bezugs auf die konkrete Handelsbilanz
bedarf es insoweit nicht; für die formelle Maßgeblichkeit bleibt beim
Bilanzansatz Raum lediglich im Rahmen der sog. umgekehrten Maßgeblichkeit.
Bei der Bilanzbewertung (Bilanzierung der Höhe nach) lassen
steuerrechtliche Vorschriften (§§ 6 – 7k EStG) Freiräume für eine Ausfüllung
durch die in der konkreten Handelsbilanz getroffene, GoB-konforme
Bewertungsentscheidung. Für die Bewertung bleibt es nicht bei der allgemeinen
Relevanz der GoB (materielle Maßgeblichkeit), vielmehr sind die konkreten Werte
der Handelsbilanz in die Steuerbilanz zu übernehmen (formelle Maßgeblichkeit).
Die formelle Maßgeblichkeit endet erst dann, wenn der Handelsbilanzwert den
steuerlich zulässigen Bewertungskorridor verlässt.
Die Auseinandersetzung um die Maßgeblichkeit ist letztlich
eine Diskussion um die Zwecksetzung der Handelsbilanz. Versteht man die
Handelsbilanz als eine vom Gläubigerschutz geprägte
Ausschüttungsbemessungsbilanz und ordnet weiterreichende Informationsaufgaben
dem Anhang zu (sog. Abkopplungsthese, vgl. Moxter, A.
1995, S. 426 ff.), so stimmen die Zwecke von Handels- und Steuerbilanz
überein. Das Maßgeblichkeitsprinzip wirkt überzeugend; steuerrechtliche
Sondervorschriften erscheinen lediglich als Korrektiv für vom Steuerrecht nicht
akzeptierte „ Großzügigkeiten “ des Handelsrechts. Ordnet man indes der
Handelsbilanz, nicht nur dem handelsrechtlichen Jahresabschluss insgesamt,
weiterreichende Informationsaufgaben zu, dann ist dem Maßgeblichkeitsprinzip
der Boden entzogen. Angesichts des wachsenden Einflusses anglo-amerikanischer
Rechnungslegungsgrundsätze mit ihrer dominanten Zwecksetzung der
Kapitalmarktinformation ist ein Fortbestand des Maßgeblichkeitsprinzips nicht
denkbar.
2. Steuern
im (handelsrechtlichen) Jahresabschluss
a) Steuerausweis
in der Gewinn- und Verlustrechnung
Im Jahresabschluss
sind die Steuern auszuweisen, für die das Unternehmen Steuerschuldner ist,
nicht jedoch persönliche Steuern von Personengesellschaftern und des
Einzelunternehmers. Die LSt ist Arbeitsentgelt, von dritter Seite abgeführte
KapESt ist als Beteiligungsertrag auszuweisen (einbehaltene KapESt berührt als
Gewinnverwendung nicht die GuV). Steuerliche Nebenleistungen (§ 3 III AO),
Steuerstrafen und Bußgelder sind nicht den sonstigen Steuern, sondern den
sonstigen betrieblichen Aufwendungen oder, sofern sie Zinscharakter aufweisen,
den Zinsen zuzurechnen.
Das HGB schreibt für Kapitalgesellschaften den getrennten Ausweis
von Steuern vom Einkommen und Ertrag
(KSt, GewSt, entsprechende ausländische Steuern) und sonstigen Steuern in der GuV vor (§ 275 HGB).
Nicht-Kapitalgesellschaften, die der Gliederung nach § 275 HGB folgen, können
diese Zweiteilung übernehmen (Erfolgsteuer ist dann allein die GewSt) oder alle
Steuern unter den sonstigen Aufwendungen ausweisen (§ 5 V Satz 2 PublG).
Zu den sonstigen Steuern gehören neben den Steuern vom
Vermögen (GrSt, ErbSt) die Verbrauch- und Verkehrsteuern (z.B. KfzSt,
MineralölSt, BierSt etc., VersSt) mit Ausnahme der USt, die (Sonderfälle: § 3
Ib, IXa UStG) als durchlaufender Posten von den Umsatzerlösen abzusetzen ist (§
277 I HGB). Bei Unternehmen, die branchentypisch Steuerschuldner von
Verbrauchsteuern (z.B. MineralölSt, BierSt) sind, ist es zulässig und üblich,
diese Steuern (soweit nicht Herstellungskosten) offen von den Umsatzerlösen
abzusetzen (vgl. Förschle, G.
1999, § 275 Anm. 251). Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind
wegen des Primärgliederungsprinzips die sonstigen Steuern stets unter Pos. 19
auszuweisen. Beim Umsatzkostenverfahren ist es aufgrund des hier dominierenden
Sekundärgliederungsprinzips auch möglich, die üblicherweise unter den sonstigen
Steuern auszuweisenden Kostensteuern den im Gliederungsschema vorgesehenen
Unternehmensbereichen funktional zuzuordnen; eine funktionale Zuordnung erfolgt
auch nach US-GAAP und IFRS/IAS, die eine gesonderte Position für sonstige
Steuern nicht vorsehen (vgl. Coenenberg,
A.G. 2000, S. 484 f.).
Der Erfolgsteuerausweis erlaubt nur begrenzt den Schluss auf
den Gewinn vor Steuern; neben Verzerrungen durch nicht abzugsfähige Ausgaben
und steuerfreie Einnahmen gehen in die Erfolgsteuerposition auch Steueraufwand
und -ertrag vergangener Jahre und ein Erstattungsüberhang ein. Wesentliche den
Vorjahren zugehörige Steuerpositionen sind im Anhang zu erläutern (§ 277 IV
HGB). Seit Geltung des Halbeinkünfteverfahrens
kommt es bei der Kapitalgesellschaft zur definitiven Belastung thesaurierter
wie ausgeschütteter Gewinne mit 25 % KSt. Allerdings resultiert aus den
Überleitungsregelungen vom Anrechnungs- zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 36, 37
KStG n.F.) ein KSt-Guthaben, das bis zu seinem Verbrauch über einen Zeitraum
von maximal 15 Wirtschaftsjahren bei jeder Ausschüttung eine KSt-Minderung
in Höhe von ⅙ des Ausschüttungsbetrages bewirkt. Für den
Übergangszeitraum ist die KSt-Belastung daher weiterhin vom
Gewinnverwendungsbeschluss oder -vorschlag abhängig (dazu §§ 278 HGB, 174
AktG).
b) Steuerausweis
in der Kapitalflussrechnung
In der Kapitalflussrechnung
ist die Zuordnung von Steuerzahlungen zu den Bereichen der dreiteiligen
Gliederung „ Laufende Geschäftstätigkeit “ , „ Investitionstätigkeit “ und
„ Finanzierungstätigkeit “ zu klären. Steuerzahlungen können mit Aktivitäten in
allen Teilbereichen verbunden sein. Der einschlägige US-Standard FAS 95 fordert
eine Steuerzuordnung zum Bereich der laufenden Geschäftstätigkeit (FAS 95.23c)
und begründet dies mit der Willkür einer Aufteilung auf die drei
Aktivitätsbereiche (FAS 95.91 – 92). Diese Zurechnung gilt für sämtliche Steuern,
doch wird ein gesonderter Ausweis der Ertragsteuern vorgeschrieben (FAS
95.27f). IAS 7 und der deutsche Standard DRS 2 regeln lediglich die Zuordnung
der Ertragsteuern; DRS 2.40 fordert zudem die gesonderte Angabe
ertragsteuerbedingter Zahlungsströme. Grundsätzlich ist die Zuordnung zur
laufenden Geschäftstätigkeit vorgesehen; erlaubt ist jedoch auch eine
Aufteilung und teilweise Zurechnung zu den anderen Bereichen, wenn dies
sachlich gerechtfertigt ist (IAS 7.35 – 36, DRS 2.42). Solche Fälle sind etwa
Steuern auf Gewinne aus Desinvestitionen und Steuern auf Anlageerträge. Die
bestehenden Wahlrechte sollten durch verbindliche und sachgerechte
Zuordnungsregelungen ersetzt werden. (Zu weiteren Einzelheiten vgl. Gebhardt, G.
1999, Rz 180 ff.).
c) Latente
Steuern
Für den Einzelabschluss regelt § 274 HGB (ergänzend für den
Konzernabschluss § 306 HGB): Ist der dem Geschäftsjahr und früheren
Geschäftsjahren zuzurechnende Steueraufwand zu niedrig (zu hoch), weil der zu
versteuernde Gewinn niedriger (höher) als das handelsrechtliche Ergebnis ist,
und gleicht dies sich in späteren Geschäftsjahren voraussichtlich aus, so ist in Höhe der voraussichtlichen
Steuerbelastung nachfolgender Geschäftsjahre eine Rückstellung nach § 249 I
Satz 1 zu bilden (so darf in Höhe der
voraussichtlichen Steuerentlastung nachfolgender Geschäftsjahre ein aktiver
Abgrenzungsposten als Bilanzierungshilfe gebildet werden). Der Betrag ist
aufzulösen, sobald die höhere Steuerbelastung (die Steuerentlastung) eintritt
oder mit ihr voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist.
Die Berechnung der Steuerabgrenzung orientiert sich an der
Höhe der voraussichtlichen Steuerbe- bzw. -entlastung und berücksichtigt daher
nicht den Steuersatz der Abrechnungsperiode (Deferred-Methode), sondern die künftigen Steuersätze (Liability-Methode); bei
Steuersatzänderungen müssen daher die latenten Steuern angepasst werden (vgl. Coenenberg,
A.G. 2000, S. 382, 391).
Aktive latente Steuern sind in der Bilanz als
Bilanzierungshilfe, naheliegenderweise vor oder nach den RAP, passive latente
Steuern unter Steuerrückstellungen auszuweisen. In der GuV sind latente
Steueraufwendungen und -erträge unter Steuern vom Einkommen und Ertrag zu
zeigen.
d) Anschaffungs-
und Herstellungskosten
Mit dem Erwerb anfallende Steuern (GrESt, Eingangszölle) sind
Anschaffungsnebenkosten, soweit sie nicht vom Veräußerer gezahlt und schon
Preisbestandteil sind. In die Herstellungskosten können Erfolgsteuern (ESt,
KSt, GewSt) nicht eingehen, weil sie vom realisierten Veräußerungserlös der
hergestellten Vermögensgegenstände abhängen. Daher verstößt das steuerliche
Einrechnungswahlrecht für die GewSt (R 33 V EStR) gegen das Realisationsprinzip
(die Erfolgsneutralität des Herstellungsvorgangs). Die Hinzurechnungsbelastung
durch Dauerschuldzinsen und Mieten (§ 8 Nr. 1, 7 GewStG) ist nicht
realisationsabhängig, wohl aber (miet)zinserhöhend (vgl. Mellwig, W.
1985, S. 9, 218); die Einrechnung als Zuschlag auf Fremdkapitalzinsen und
Mieten nach den dafür geltenden Grundsätzen liegt nahe.
Mit Entfernung des Produkts aus der Produktionsstätte
entstehende Verbrauchsteuern lassen (formalrechtlich) ein Produkt anderer
Verkehrsfähigkeit entstehen und stellen daher einrechnungspflichtige
Einzelkosten der Fertigung dar (vgl. Knop,
W./Küting, K. 1995, § 255 Rn 400). Eine Aktivierung als RAP
nach §§ 250 I Satz 2 Ziff. 1 HGB, 5 V Satz 2 Ziff. 1 EStG kommt nur in
Betracht, wenn die (vorrangige) Aktivierung als Herstellungskosten ausscheidet.
III. Steuern in der
internen Unternehmensrechnung
1. Zur
Entscheidungsrelevanz der Steuern
Die Frage, ob Steuern entscheidungsrelevant und deshalb in
der internen Unternehmensrechnung zu berücksichtigen sind, wurde zunächst für
die Kostenrechnung (Sind Steuern Kosten?) und später sehr detailliert für die
Investitionsrechnung diskutiert. Dabei ist die Feststellung, dass Steuern als
Auszahlungen die Zielgröße (Periodengewinn, Kapitalwert) vermindern, nicht
maßgeblich; von Bedeutung ist, ob Steuern die Rangfolge von
Handlungsalternativen verändern.
Die Entscheidungs(ir)relevanz der Steuern kann auf zwei
Ebenen analysiert werden (vgl. Mellwig, W.
1985, S. 69 ff.). Auf einer ersten Ebene wird untersucht, wann eine
höhere Zielgröße vor Steuern notwendig einhergeht mit einer höheren Zielgröße
nach Steuern. In diesem Falle liegt eine streng steuerindifferente
Entscheidungssituation vor, auf die Integration von Steuern in den Kalkül kann
verzichtet werden. Steuerneutralität besteht, wenn
-
die Steuerlast
entscheidungsunabhängig ist, die Steuern fixe Kosten (Ausgaben)
darstellen oder
-
Steuerbemessungsgrundlage und Zielgröße identisch
sind, die Zielgröße selbst besteuert
wird.
Die erste Bedingung wird oftmals hinsichtlich der
Substanzsteuerlast erfüllt sein; so ist die GrSt für die kurzfristigen
Entscheidungen der Kosten- und Leistungsrechnung fix. Die zweite Bedingung
führt zur Steuerneutralität, wenn der Grenzsteuersatz unter 100 % liegt.
Allerdings muss die Besteuerung alle Alternativen gleich treffen; bei Steuern,
die einzelne Maßnahmen diskriminieren (z.B. die GewSt beim Vergleich
gewerblicher und nicht-gewerblicher Investitionen), ist die Bedingung nicht
mehr hinreichend. Auch die zweite Bedingung wird oftmals bei Entscheidungen der
Kosten- und Leistungsrechnung zutreffen, bei Investitionsentscheidungen ist sie
regelmäßig nicht erfüllt: Bemessungsgrundlage ist der steuerrechtliche
Periodengewinn, Zielgröße der Kapitalwert, die Annuität o.Ä.
Auf einer zweiten Ebene kann man prüfen, ob, trotz eines
grundsätzlich vorhandenen Steuereinflusses, eine wenig steuersensitive
Situation vorliegt, ob sich durch die Berücksichtigung von Steuern keine
wesentliche Entscheidungsverbesserung ergibt. Wenngleich die Beurteilung der
„ Wesentlichkeit “ dem einzelnen Entscheider überlassen bleiben muss, ist es
dennoch sinnvoll, für abgrenzbare Gruppen von Entscheidungssituationen das
Ausmaß von Steuereinflüssen zu analysieren. Dies ermöglicht dem einzelnen
Entscheider zu befinden, ob sich für ihn der Aufwand eines ausgebauten
Steuerkalküls lohnt.
2. Steuern
in der Investitionsrechnung
Zur Analyse des Erfolgsteuereinflusses auf die
Investitionsentscheidung sind die steuerpflichtigen Periodengewinne des
Projektes zu bestimmen und die darauf lastenden Steuern von den
Projektüberschüssen abzusetzen; zudem sind die Erfolgs- und Steuerwirkungen
einer Auf- bzw. Abzinsung originärer Projektüberschüsse (zur Ermittlung der
investitionsrechnerischen Zielgröße, etwa des Kapitalwertes) zu erfassen (vgl. Wagner,
F.W./Dirrigl, H. 1980, S. 23 ff.; Mellwig, W.
1985, S. 2 ff.). Dies kann in einem vollständigen Zahlungsmodell mit
Darstellung aller steuerlichen Einzeleffekte (KSt, ESt, GewSt) geschehen; man
kann die Steuerwirkungen jedoch auch in gemeinsamen Steuersätzen für mehrere
Steuerarten (etwa Teilsteuersatz für KSt und GewSt) zusammenfassen und die
Konsequenzen der zeitlichen Verlagerung originärer Projektüberschüsse in einem
steuerverkürzten Nettokalkulationszinsfuß zum Ausdruck bringen
( „ investitionstheoretischer Ansatz “ ).
Ceteris paribus wirkt die Minderung der Projektüberschüsse
(bei Projekten mit positiven Periodengewinnen) negativ, die Minderung des
Kalkulationszinsfußes (im Kapitalwertmodell) positiv auf die
Projektvorteilhaftigkeit. Im allgemeinen Fall ist der Gesamteffekt offen.
Dominiert der Zinseffekt, so kann ein ohne Berücksichtigung der Steuern
unvorteilhaftes Projekt bei Berücksichtigung der Steuern vorteilhaft werden
(sog. Steuerparadoxon). Da der Steuereinfluss bei konkurrierenden
Sachinvestitionen unterschiedlich stark sein kann, ist auch eine Umkehrung der
relativen Vorteilhaftigkeit möglich.
In realen Steuersystemen wäre eine Entscheidungsirrelevanz
von Erfolgsteuern rein zufällig. Zur exakten Beurteilung der Vorteilhaftigkeit
von Investitionen kann deshalb auf die Erfassung von Steuern nicht verzichtet
werden. Dies führt zur Frage nach dem Ausmaß
von Steuereinflüssen, zur Analyse des potenziellen Fehlers, der durch die
Nichtberücksichtigung von Steuern bei der Investitionsentscheidung entstehen
kann. Dabei zeigt sich insbesondere, dass Entscheidungen über nicht von
speziellen steuerlichen Fördermaßnahmen betroffene Investitionen im beweglichen
Anlagevermögen wenig steuersensitiv sind, dass hier die Vernachlässigung von
Steuerwirkungen nur zu Fehlern führt, die kaum geeignet sind, den Aufwand eines
komplexen und sehr aufwändigen Steuermodells zu rechtfertigen (vgl. Mellwig, W.
1985, S. 109 ff.).
3. Steuern
in der Kostenrechnung
Die ältere Literatur beurteilte den Kostencharakter von
Steuern anhand eines vorgegebenen (wertmäßigen oder pagatorischen)
Kostenbegriffs. Man erkannte nicht, dass die Gestaltung jeglichen
Rechnungswesens und der Umfang zu erfassender positiver wie negativer
Erfolgskomponenten vom Rechnungszweck abhängt. Welche Steuern als negative
Zielbeiträge im Kalkül zu berücksichtigen sind, lässt sich erst nach Vorgabe
des Rechnungszwecks beantworten.
Dient die Kosten- und Leistungsrechnung zur Fundierung
strategischer Entscheidungen, so handelt es sich um Kalküle mit mehrjähriger
Bindungswirkung, um Rechnungen, die sich den gleichen Problemen wie auch die
Investitionsrechnung widmen (vgl. Ewert,
R./Wagenhofer, A. 2000, S. 269 ff., insbes. S. 276 ff. zur
Verbindung von Kosten- und Investitionsrechnung vgl. Küpper, K.-U.
1985, S. 26 ff.). Damit sind auch die gleichen Steuerwirkungen zu
erwarten (so auch Wagner, F.W.
1999, S. 662 ff.).
Beschränkt man die Kosten- und Leistungsrechnung auf ihre
traditionelle Zwecksetzung, kurzfristige
Entscheidungen zu treffen bzw. Informationen für das Treffen solcher
Entscheidungen bereitzustellen, so ist Gegenstand der Kosten- und
Leistungsrechnung die Optimierung von Preis- und Produktionsentscheidungen bei
gegebenen Kapazitäten. Dann unterscheidet sich die Kosten- und
Leistungsrechnung klar von der mehrperiodig ausgerichteten
Investitionsrechnung. Entscheidungsrelevant sind zwar produktmengenabhängige
Verbrauchsteuern, z.B. die MineralölSt, doch sind Substanzsteuern (GrSt) und
GrESt entscheidungsfix; nicht relevant ist die USt als durchlaufender Posten (Ausnahme:
Ausschluss des Vorsteuerabzugs). Für die Erfolgsteuern lässt sich zeigen (vgl. Wagner, F.W.
1999), dass die Besteuerung bei kurzfristigen Entscheidungen ohne
praktische Relevanz ist, weil
-
eine der beiden Neutralitätsbedingungen (vgl.
Abschnitt III. 1.) erfüllt ist oder
-
die Steuern einer einzelnen Entscheidung nicht
zurechenbare Gemeinkosten darstellen oder
-
die Steuerlast in einer praktisch vernachlässigbaren
Größenordnung liegt.
Diese Qualifikation gilt auch für die GewSt, denn für
Handlungsalternativen innerhalb einer gewerblichen Unternehmenseinheit wirkt
die GewSt wie eine Erhöhung des ESt- bzw. des KSt-Satzes. Effekte aufgrund
gewerbesteuerlicher Hinzurechnungen und Kürzungen (§§ 8, 9 GewStG) ergeben sich
nicht, weil diese Be- und Entlastungen der einzelnen kurzfristigen Entscheidung
nicht zugeordnet werden können.
Dies bedeutet im Ergebnis, dass Steuern zwar in die
strategische Kosten- und Leistungsrechnung Eingang finden müssen, dass indes in
den traditionellen kurzfristigen Entscheidungsrechnungen auf die
Berücksichtigung von Steuern (Ausnahme: produktmengenabhängige Verbrauchsteuern)
verzichtet werden kann. Nennenswerte Kalkulationsfehler sind durch diese
Rechenvereinfachungen nicht zu erwarten.
Literatur:
Coenenberg, Adolf
Gerhard : Jahresabschluß und Jahresabschlußanalyse, Landsberg/Lech,
17. A., 2000
Elschen, Rainer :
Institutionale oder personale Besteuerung von Unternehmensgewinnen?, Hamburg
1989
Ewert, Ralf/Wagenhofer,
Alfred : Interne Unternehmensrechnung, Berlin et al., 4. A., 2000
Förschle, Gerhart :
Kommentierung zu § 275 HGB, in: Beck\'scher Bilanz-Kommentar, bearb. v. Budde,
Wolfgang Dieter/Clemm, Hermann/Ellrott, Helmut, München, 4. A., 1999
Gebhardt, Günther : C
620, Kapitalflussrechnungen, in: Beck\'sches Handbuch der Rechnungslegung, Band
II, hrsg. v. Castan, Edgar/Heymann, Gerd/Müller, Eberhard, München 1999
Knop, Wolfgang/Küting,
Karlheinz : Kommentierung zu § 255 HGB, in: Handbuch der Rechnungslegung:
Kommentar zur Bilanzierung und Prüfung, Bd. Ia, hrsg. v. Küting,
Karlheinz/Weber, Claus-Peter, Stuttgart, 4. A., 1995
Küpper, Hans-Ulrich :
Investitionstheoretische Fundierung der Kostenrechnung, in: ZfbF, Jg. 37, H.
1/1985, S. 26 – 46
Mellwig, Winfried :
Investition und Besteuerung, Wiesbaden 1985
Moxter, Adolf : Zum
Verhältnis von handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und
True-and-fair-view-Gebot bei Kapitalgesellschaften, in: Rechnungslegung im
Wandel, Festschrift für Wolfgang Dieter Budde, hrsg. v. Förschle,
Gerhart/Kaiser, Klaus/Moxter, Adolf, München 1995, S. 419 – 429
Schneider, Dieter :
Reform der Unternehmensbesteuerung aus betriebswirtschaftlicher Sicht, in:
StuW, Jg. 66, 1989, S. 328 – 339
Wagner, Franz W. :
Ertragsteuern in der Kosten- und Erlösrechnung – Ein Beitrag zur Theorie des
Partialkalküls, in: ZfbF, Jg. 51, 1999, S. 662 – 676
Wagner, Franz
W./Dirrigl, Hans : Die Steuerplanung der Unternehmung, Stuttgart et al. 1980
Weber-Grellet, Heinrich
: Kommentierung zu § 5 EStG, in: Einkommensteuergesetz, hrsg. v. Schmidt,
Ludwig, München, 20. A., 2001
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