Inhaltsübersicht
I. Entwicklung
und Funktion der Maßgeblichkeit
II. Inhalt
und Ausprägungen der Maßgeblichkeit
III. Einschränkung
der Maßgeblichkeit
IV. Durchbrechung
der Maßgeblichkeit
V. Grundsatz
der umgekehrten Maßgeblichkeit
VI. Grundsatz
der verlängerten Maßgeblichkeit
VII. Kritische
Würdigung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes
VIII. Zukunft
der Maßgeblichkeit
I. Entwicklung
und Funktion der Maßgeblichkeit
Der Maßgeblichkeitsgrundsatz
prägt in Deutschland seit mehr als einem Jahrhundert das Verhältnis von
Handelsbilanz und Steuerbilanz.
Beginnend mit Sachsen und Bremen im Jahre 1874 fand der
Maßgeblichkeitsgrundsatz sukzessive Aufnahme in die Einkommensteuergesetze der
einzelnen Länder und knüpfte die Gewinnermittlung zunächst an die durch das
Handelsrecht vorgeschriebenen Grundsätze für die Inventur
und Bilanz
bzw. sogar an den nach den Bestimmungen des HGB aufgestellten Jahresabschluss (Alsheimer, 1974;
Pohl, 1983).
Nach seiner Übernahme in die erstmals reichseinheitliche Regelung des § 33 EStG
1920 wurde das Maßgeblichkeitsprinzip dann in § 13 EStG 1925 insoweit
modifiziert, als dort einerseits erstmals ausdrücklich auf die Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) verwiesen und andererseits der Vorrang
spezieller steuerrechtlicher Regelungen – derzeit § 5 VI EStG – explizit
fixiert wurde. Im Zuge des EStG 1934 erfolgt schließlich die Verankerung des
Maßgeblichkeitsgrundsatzes in § 5 I EStG. Diese Vorschrift hat seitdem abermals
zahlreichen Veränderungen unterlegen, etwa der Kodifikation der sog.
umgekehrten Maßgeblichkeit in § 5 I Satz 2 EStG sowie der Begründung weiterer
Durchbrechungen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes durch die Einfügung spezieller
Gesetzesvorbehalte in den Absätzen II bis V (Barth, 1955;
Vogt, S.
1991; Pfahl, 1998;
Mathiak, 1986).
Auch jenseits der deutschen Grenzen ist eine Verknüpfung von handels- und
steuerrechtlicher Gewinnermittlung keinesfalls unbekannt, insbes. in denjenigen
Staaten, die sich einer kontinentaleuropäischen Bilanzierungstradition
verpflichtet fühlen. Gleichwohl wird die Anbindung der Steuerbilanz an die
Handelsbilanz nirgendwo so unmittelbar und konsequent verwirklicht, wie im
deutschen Bilanzrecht, insbes. ergeben sich weiterreichende Modifikationen der
zu Grunde liegenden handelsrechtlichen Ausgangsgröße. In Ländern mit
vorherrschenden angelsächsischen Bilanzierungsvorstellungen erfolgt die
steuerrechtliche Gewinnermittlung dagegen grds. unabhängig von den Normen des
Handelsbilanzrechts (Gail, /Greth,
/Schumann, R. 1991; Herzig, 1995;
Schreiber, U.
2000).
Zielten die Motive bei Einführung des
Maßgeblichkeitsgrundsatzes v.a. auf die Vereinfachung der steuerlichen
Gewinnermittlung durch Bezugnahme auf den Bestand handelsrechtlich gesicherter
Erkenntnisse, so spielt der Vereinfachungsgedanke angesichts massiv gestiegener
nomineller Steuersätze heute in materiellrechtlicher Hinsicht nur noch eine
untergeordnete Rolle.
In praxi wird jedoch bei kleineren und mittleren Unternehmen,
die die Mehrzahl der Bilanzierungspflichtigen darstellen, die Handelsbilanz regelmäßig
von vornherein unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorschriften erstellt
und ist damit zugleich Steuerbilanz. Die Wahrscheinlichkeit, handels- und
steuerrechtliche Ansätze in einer derartigen Einheitsbilanz zur Deckung bringen
zu können, sinkt allerdings mit der Zahl der gesetzgeberischen Durchbrechungen
der Maßgeblichkeit (s.u. IV.).
Als materielle Rechtfertigung der Maßgeblichkeit in den
Vordergrund getreten ist die Überlegung, der Fiskus dürfe als „ stiller
Gesellschafter “ hinsichtlich seiner Teilhabe am Erfolg der Unternehmung nicht
besser gestellt werden als der Anteilseigner (Döllerer, 1988;
Stobbe, 1997;
Groh, 1998).
Die Maßgeblichkeit wird damit zum Schutzinstrument gegen fiskalische Beutezüge
des Fiskus erkoren. Anders gewendet führt diese Gleichstellungsthese zur Umkehrmaßgeblichkeit, wonach
steuerrechtliche Wahlrechte bei der Gewinnermittlung in Übereinstimmung mit der
handelsrechtlichen Jahresbilanz auszuüben sind.
Die These vom Fiskus als stillem Gesellschafter impliziert
einen Gleichklang der Zwecke von Handels- und Steuerbilanz. Damit würde
diejenige handelsrechtliche Konzeption, die den Sinn und Zweck der
Handelsbilanz vorrangig in der vorsichtigen und objektivierten Ermittlung des
entziehbaren Betrages sieht, in das Recht der steuerlichen Gewinnermittlung
übertragen. Hiergegen wird allerdings eingewandt, die Steuerbilanz diene der
Ermittlung des „ vollen “ Gewinns, der vor dem Hintergrund verfassungsrechtlicher
Maßstäbe, wie der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit
sowie der Gleichmäßigkeit und Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung zu
konkretisieren sei. Die steuerliche Gewinnermittlung zeichne sich
dementsprechend durch funktionale Differenzen gegenüber der Handelsbilanz aus,
die eine vom Konzept des Gläubigerschutzes
abweichende Konkretisierung wichtiger Gewinnermittlungsgrundsätze erfordere.
II. Inhalt
und Ausprägungen der Maßgeblichkeit
Der Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die
steuerrechtliche Gewinnermittlung findet sich heute wie folgt in § 5 I EStG
kodifiziert: „ Bei Gewerbetreibenden, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften
verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, oder
die ohne eine solche Verpflichtung Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse
machen, ist für den Schluss des Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen
anzusetzen (§ 4 Abs. 1 Satz 1), das nach den handelsrechtlichen Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung auszuweisen ist. Steuerrechtliche Wahlrechte bei
der Gewinnermittlung sind in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen
Jahresbilanz auszuüben. “ In sachlicher Hinsicht schreibt § 5 I 1 EStG damit die
Maßgeblichkeit der kodifizierten wie auch der nicht kodifizierten abstrakten
handelsrechtlichen GoB über die Buchführung und Bilanzierung für die
steuerrechtliche Gewinnermittlung vor (sog. materielle
Maßgeblichkeit). Wegen des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
können dabei nur branchen-, größen- und rechtsformunabhängige handelsrechtliche
Regelungen – wie sie insbes. im Dritten Buch des HGB enthalten sind – materiell
in Bezug genommen werden (Ballwieser, 1990;
Beisse, 1990;
Herzig, 1995).
Nach der materiellen Maßgeblichkeit ist, was handelsrechtlich aktiviert bzw.
passiviert werden muss, auch steuerrechtlich zu aktivieren bzw. passivieren;
handelsrechtliche Aktivierungs- bzw. Passivierungsverbote schlagen ebenso auf
die steuerliche Gewinnermittlung durch. Die Verknüpfung von handels- und
steuerrechtlicher Rechnungslegung erstreckt sich über die materielle
Maßgeblichkeit der abstrakten handelsrechtlichen Normen hinaus aber auch auf
die in der tatsächlich erstellten Handelsbilanz konkret getroffenen
Bilanzierungs- und Bewertungsentscheidungen (sog. formelle Maßgeblichkeit) (Mathiak, 1997);
dies hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Bestimmung des § 5 I Satz 2
EStG, steuerrechtliche Wahlrechte in Übereinstimmung mit der handelsrechtlichen
Jahresbilanz auszuüben, klargestellt. Die im Rahmen der Geltung der formellen
Maßgeblichkeit nur einheitlich mögliche Nutzung handels- und steuerrechtlicher
Wahlrechte und Ermessensspielräume impliziert dabei eine formale Vorverlagerung
steuerbilanzieller Bilanzierungs- und Bewertungsentscheidungen in die
Handelsbilanz. Klar ist damit auch, dass sich der Maßgeblichkeitsgrundsatz
ebenso sehr auf den Bereich der Bewertung
wie auch auf den Bereich des Bilanzansatzes
erstreckt, soweit die handelsrechtlich gewählten Ansätze Ausdruck der GoB sind
und dem nicht die abweichenden oder deckungsgleichen Bestimmungen
ausdrücklicher steuerrechtlicher Gesetzesvorbehalte entgegenstehen und soweit
überdies nicht übergeordnete steuerrechtliche Gewinnermittlungsgrundsätze etwas
anderes bedingen.
III. Einschränkung
der Maßgeblichkeit
Eine Einschränkung der Maßgeblichkeit liegt vor, wenn aus
einer Bandbreite handelsrechtlich zulässiger Bilanzierungs- und
Bewertungsmöglichkeiten nur ein exakt definierter Wert in die Steuerbilanz
übernommen werden darf. Damit wird handelsrechtlichen Wahlrechten die
steuerliche Anerkennung versagt. Grundlegend ist in diesem Zusammenhang der Beschluß des Großen Senates vom 03.02.1969,
demzufolge handelsrechtliche Aktivierungswahlrechte steuerrechtlich grds. zu Aktivierungsgeboten
und handelsrechtliche Passivierungswahlrechte zu steuerrechtlichen
Passivierungsverboten werden, um den „ vollen Gewinn “ zu erfassen und die
Gleichmäßigkeit der Besteuerung sicherzustellen. Die Geltung des
Maßgeblichkeitsgrundsatzes bleibt hier gem. § 5 I Satz 2 EStG allein für den
Fall erhalten, dass einem handelsrechtlichen Bilanzierungswahlrecht
ausdrücklich ein steuerrechtlich normiertes gleichartiges Wahlrecht
gegenübersteht.
IV. Durchbrechung
der Maßgeblichkeit
Verlangen spezifische steuerrechtliche Regelungen einen von
der Handelsbilanz abweichenden Bilanz- bzw. Wertansatz, so spricht man von
einer Durchbrechung der Maßgeblichkeit.
1. Sachliche
Zuordnung von Wirtschaftsgütern
Die sachliche Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen erfolgt – ebenso wie die
Auflösung einer möglichen Bilanzierungskonkurrenz
– wegen der Verweisung des § 5 I 1 EStG auf den Betriebsvermögensvergleich nach
§ 4 I Satz 1 EStG regelmäßig allein nach steuerrechtlichen Grundsätzen (Mathiak, 1986;
Weber-Grellet,
2000).
Steuerlich steht bei der Betriebsvermögenszuordnung
die Trennung der privaten von der betrieblichen Sphäre im Mittelpunkt des
Interesses. Zu einer abweichenden Abgrenzung handels- und steuerrechtlichen
Vermögens kommt es daher etwa bei gewerblichen Personengesellschaften. Während
hier in der Handelsbilanz stets sämtliche Vermögensgegenstände des
Gesamthandsvermögens unabhängig von ihrer betrieblichen Nutzung auszuweisen
sind, umfasst das steuerliche Betriebsvermögen nicht die (fast) ausschließlich
privaten Zwecken dienenden Wirtschaftsgüter des Gesamthandsvermögens.
Andererseits erstreckt sich das steuerliche Betriebsvermögen einer
Personengesellschaft – anders als ihr handelsrechtliches Gesamthandsvermögen –
auch auf diejenigen im Eigentum einzelner Mitunternehmer stehenden
Wirtschaftsgüter, die entweder dem Betrieb der Personengesellschaft selbst oder
aber der Beteiligung des jeweiligen Gesellschafters an der Personengesellschaft
zu dienen bestimmt sind (sog. Sonderbetriebsvermögen
I und II).
2. Allgemeiner
steuerlicher Bewertungsvorbehalt
Zwar erstreckt sich der Maßgeblichkeitsgrundsatz auch auf den
Bereich der Bewertung, jedoch werden seiner Reichweite hier durch den sog. allgemeinen
steuerlichen Bewertungsvorbehalt in §
5 VI EStG enge Grenzen gesetzt. Zwingende steuerrechtliche Bewertungsnormen
bzw. -grenzen, wie sie das Steuerrecht etwa für Entnahmen und Einlagen oder
planmäßige und außerplanmäßige Absetzungen in erheblichem Umfang normiert hat,
haben demnach grds. Vorrang. Der Maßgeblichkeitsgrundsatz entfaltet damit nur
noch innerhalb ausdrücklich eingeräumter steuerrechtlicher Bewertungswahlrechte
sowie für infolge steuerrechtlicher Regelungslücken offenstehende Bewertungsbereiche
seine Wirkung.
3. Besondere
Bilanzierungsvorbehalte
Die Geltung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes für die
Bilanzierung wird dem Grunde nach des Weiteren durch die besonderen
gesetzlichen Ansatzvorbehalte des § 5 II – V EStG eingeschränkt. Während die Absätze
II und V mit dem Handelsrecht deckungsgleiche Regelungen beinhalten, sind die
Absätze IIa bis IVb des § 5 EStG im Wesentlichen rein fiskalisch motivierte
Durchbrechungen der handelsrechtlichen GoB. Beschränkt wurden bereits die
Rückstellungsbildung für Schutzrechtsverletzungen
sowie die Bildung von Jubiläumsrückstellungen.
Seit 1999 ist darüber hinaus die Bildung von Verbindlichkeiten oder
Rückstellungen für Verbindlichkeiten, die nur zu erfüllen sind, soweit künftige
Gewinne oder Einnahmen anfallen, erst möglich, wenn die Einnahmen oder Gewinne
anfallen. Rückstellungen für Aufwendungen, die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten für ein Wirtschaftsgut sind, dürfen ebenfalls nicht gebildet
werden. Von besonderer Brisanz ist das steuerliche Verbot der Bildung von Rückstellungen
für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften. Damit rüttelt das
Steuerrecht an den Grundfesten des Bilanzrechts und reduziert das
Imparitätsprinzip auf das Niederst- und Höchstwertprinzip für Wirtschaftsgüter.
Die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit einer derartigen Beschneidung des
Grundsatzes der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit drängt sich geradezu
auf (Herzig,
/Rieck, 1998; Hoffmann,
W.-D. 2000). Eine weitere Begrenzung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes
ergibt sich schließlich auch dort, wo in Ermangelung des Vorliegens der
restriktiven Tatbestandsmerkmale des § 6a EStG die Bildung von
Pensionsrückstellungen steuerbilanziell nicht in Betracht kommt.
4. Maßgeblichkeitsgrundsatz
und Umwandlungsrecht
In hohem Maße strittig ist die Frage der Reichweite des
Maßgeblichkeitsgrundsatzes im Bereich des Umwandlungsrechts. Entgegen der
Auffassung der Finanzverwaltung (BMF, 1998)
ist hier davon auszugehen, dass die jeweiligen Wahlrechte, übergehendes
Betriebsvermögen mit dem Buch-, Zwischen- oder Teilwert anzusetzen, Ausdruck
eines steuerlichen Bewertungsvorbehaltes sind; bei Geltung der Maßgeblichkeit
liefen diese Bewertungswahlrechte weitgehend ins Leere. Eine formelle
Maßgeblichkeit der in einer handelsrechtlichen Umwandlungsbilanz angesetzten
Werte hat im Umwandlungsrecht keine
konzeptionelle Grundlage; allein entscheidend ist hier die steuerliche
Wertkontinuität zwischen übertragender und übernehmender Einheit (Herzig, 1996a;
Herzig, 1996b;
Thiel, 1997;
Krebs, 1998).
V. Grundsatz
der umgekehrten Maßgeblichkeit
Die gesetzliche Verankerung der formellen Maßgeblichkeit in §
5 I Satz 1 EStG zieht als Kehrseite eine umfassende umgekehrte Maßgeblichkeit nach sich. Hiernach wird die Ausübung
steuerrechtlicher Wahlrechte bei der Gewinnermittlung eben aufgrund der
uneingeschränkten formellen Maßgeblichkeit von einem jeweils entsprechenden
Vorgehen in der Handelsbilanz abhängig gemacht und somit also in die
Handelsbilanz vorverlagert. Neben den sich im Rahmen der GoB haltenden
steuerlichen Wahlrechten können damit aber auch auf rein
steuerbilanzpolitischen Überlegungen beruhende Wertansätze in die Handelsbilanz
gelangen, die demzufolge insoweit in eine faktische Abhängigkeit von der
Steuerbilanz gerät (Mathiak, 1988;
Haeger, 1989;
Wassermeyer, 1991;
Vogt, 1991;
Henscheid, 1992;
Knobbe-Keuk, 1993).
Für die wahlweise steuerliche Inanspruchnahme subventioneller Steuervergünstigungen (Sonderabschreibungen,
erhöhte Absetzungen, steuerfreie Rücklagen) ermöglicht das Handelsrecht die
geforderte Kongruenz der handels- und steuerrechtlichen Wahlrechtsausübung
durch die besonderen Öffnungsklauseln der §§ 247 III, 254, 273, 279 II und 280
II HGB; das Handelsrecht öffnet sich insoweit auch für nur steuerrechtlich
zulässige und den handelsrechtlichen GoB regelmäßig widersprechende Wertansätze.
VI. Grundsatz
der verlängerten Maßgeblichkeit
Im Zuge des StÄndG 1992 hat der Gesetzgeber die Übernahme der
Steuerbilanzwerte in die Vermögensaufstellung in das deutsche Bewertungsrecht
eingeführt. Die Vermögensaufstellung
hat – nach Abschaffung der Vermögensteuer
– die Ermittlung des Wertes des Betriebsvermögens zu einem bestimmten Stichtag
als Bemessungsgrundlage für die Erbschaft-
und Schenkungsteuer zum Ziel. Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 I
oder § 5 EStG ermitteln, haben die zum Gewerbebetrieb gehörenden
Wirtschaftsgüter (§ 95 ff. BewG) dabei vorbehaltlich besonderer
bewertungsrechtlicher Normen grds. mit den Steuerbilanzwerten anzusetzen (§ 109
I BewG). Das Bewertungsrecht sieht damit vom Grundsatz her die Anwendung einer
umfassenden formellen Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für die
Vermögensaufstellung vor. Diese löst sich allerdings mit Blick auf den in § 5 I
EStG normierten Maßgeblichkeitsgrundsatz auf in eine Verlängerung des
allgemeinen Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz über die
Steuerbilanz hinaus auf die Vermögensaufstellung (verlängerte Maßgeblichkeit)
sowie in eine unmittelbare und originäre Maßgeblichkeit der Steuerbilanz für
die Vermögensaufstellung. Daneben existieren insbes. eigenständige
bewertungsrechtliche Normen für den Ansatz und die Bewertung von Grundstücken
und die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften.
Im Ergebnis hat die Vermögensaufstellung damit ihren
Charakter als konzeptionell eigenständiges bewertungsrechtliches Rechenwerk
weitgehend eingebüßt; für die Vermögensaufstellung als Statusbilanz gelten die auf die Ermittlung des Gewinns als
Stromgröße zugeschnittenen handels- und steuerrechtlichen Regelungen. Zugleich
erhöht die Verlängerung der Maßgeblichkeit die Komplexität der Bilanzpolitik, etwa im Falle der
Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge, um eine zusätzliche Dimension und
verlangt insofern nach einer umfassend angelegten, alle drei Rechenwerke
integrierenden Rechnungslegungspolitik (Herzig, 1992;
Herzig,
/Benders, 1993; Herzig,
/Kessler, 1994). Hierbei ist zu bedenken, dass bilanzpolitisch
bedingte Veränderungen der Bemessungsgrundlage in der Vermögensaufstellung als
reiner Stichtagsrechnung zu endgültigen Steuermehr- oder
Steuerminderbelastungen führen, während sie sich in der Handels- und Steuerbilanz
als zweischneidiger Rechnung über die Totalperiode ausgleichen.
VII. Kritische
Würdigung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes
Die Verknüpfung von handels- und steuerrechtlicher
Gewinnermittlung wird im Schrifttum namentlich im Hinblick auf die umgekehrte Maßgeblichkeit
der Steuerbilanz für die Handelsbilanz zu Recht kritisch beurteilt. Das Ausmaß
der allein steuerbilanzpolitisch motivierten Wertansätze in der Handelsbilanz
führt insbes. bei subventionellen, mit handelsrechtlichen GoB nicht zu
vereinbarenden Steuervergünstigungen zweifellos zu einer erheblichen
Beeinträchtigung der Aussagefähigkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses,
die auch durch die bestehenden Angabepflichten zu den steuerlich motivierten
Wertansätzen im Anhang (§§ 280 III,
281 II, 285 Nr. 2 HGB) keinesfalls ausreichend kompensiert werden kann. Damit
bewirkt die mit der umgekehrten Maßgeblichkeit einhergehende faktische
Prädominanz der Steuerbilanz über die Handelsbilanz aber insoweit eine
Deformation der Handelsbilanz und damit eine Aushöhlung der handelsrechtlichen
GoB. Die umfassende Geltung der umgekehrten Maßgeblichkeit läuft daher auch der
Zielsetzung der 4. EG-Richtlinie
zuwider, nach Maßgabe des Grundsatzes des true
and fair view die Möglichkeiten der Bildung stiller Reserven für Kapitalgesellschaften weitgehend
einzuschränken (Dziadkowski, 1989;
Haeger, 1989;
Wassermeyer, 1991;
Knobbe-Keuk, 1993).
Darüber hinaus führt die Zwecksetzung der umgekehrten
Maßgeblichkeit, einen korrespondierenden Ausweis der grds. nur steuerrechtlich
zulässigen, insbes. subventionellen Gewinnminderungen in der Handelsbilanz zu bewirken
und damit sicherzustellen, dass ein durch deren Inanspruchnahme erzielter
Steuervorteil nicht gleichzeitig zur Ausschüttung gelangt, bei
Einzelunternehmen und Personengesellschaften angesichts der vom ausgewiesenen
Gewinn unabhängigen Entnahmemöglichkeiten nicht zum Erfolg. Die erwünschte
Ausschüttungssperre greift letztlich höchstens bei Kapitalgesellschaften,
soweit diese auf eine Auflösung ihrer frei verfügbaren Rücklagen verzichten,
und bringt damit deren Ungleichbehandlung zum Ausdruck. Ertragsschwache oder an
einer Mindestausschüttung interessierte Kapitalgesellschaften werden u.U. gar
an der Inanspruchnahme der grds. erwünschten subventionellen Steuervorteile
gehindert, wenn eine weitere Minderung des handelsbilanziellen Gewinnausweises
nicht mehr in Betracht kommt (Herzig, 1995).
Die bezweckte Ausschüttungssperre
verringert damit die Effizienz subventioneller Steuervergünstigungen (Schildbach, 1989a;
Schildbach, 1989b)
und kann sich obendrein in ökonomischer Hinsicht als Beeinträchtigung einer
optimalen Kapitalallokation erweisen
(Wagner, F. N.
1990).
Gerade in jüngerer Zeit wird auch die Zweckmäßigkeit des
Maßgeblichkeitsgrundsatzes im Allgemeinen vermehrt in Zweifel gezogen.
Zentraler Ansatzpunkt der Kritik an der Maßgeblichkeit sind die als
divergierend erkannten Zielsetzungen von Handels- und Steuerbilanz. Das
handelsrechtliche Konzept, einen vorsichtig und objektiviert ermittelten,
entnahmefähigen Gewinn zu bestimmen, wird – wenn es denn überhaupt als die Informationsfunktion der Bilanz
dominierender Primärzweck der Handelsbilanz angesehen wird – als nur teilweise
vereinbar mit Ermittlung des periodengerechten, „ vollen “ Gewinns als Maßgröße
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens gesehen. Wegen der
partiellen Unvereinbarkeit dieser Zielsetzungen von Handelsbilanz und
Steuerbilanz werden die handelsrechtlichen GoB als kaum geeignete Grundlage der
steuerlichen Gewinnermittlung erachtet (Pezzer, 1991;
Weber-Grellet,
1994; Weber-Grellet,
1997). Namentlich das die handelsrechtliche Rechnungslegung
dominierende, dem Gläubigerschutzgedanken verhaftete Vorsichtsprinzip sei doch wohl eher unverträglich mit den Zwecken
der Besteuerung; nicht zuletzt verletze es insbes. die Zielsetzung einer
entscheidungsneutralen Gewinnbesteuerung, die darauf abziele, positive und
negative Wertänderungen gleichermaßen zu erfassen und demgemäss einen
ökonomischen Gewinn zu besteuern (Wagner, F. N.
1990; Ballwieser, 1990).
Für das geltende Bilanzrecht soll dementsprechend denn auch allenfalls eine
restriktive Auslegung des Maßgeblichkeitsgrundsatzes in dem Sinne annehmbar
sein, dass dieser im Zweifel stets hinter dem grds. vorrangigen, primär unter
dem Leistungsfähigkeitsaspekt betrachteten Steuerrecht zurückzustehen habe.
VIII. Zukunft
der Maßgeblichkeit
Die Frage nach der Zukunft des Maßgeblichkeitsgrundsatzes ist
nicht neu. Sie stellt sich jedoch vor dem Hintergrund einer zunehmenden Internationalisierung der handelsrechtlichen
Rechnungslegung (International
Financial Reporting Standards (IFRS); US-GAAP)
mit erhöhtem Nachdruck, weil sich über den Transformationsmechanismus
Maßgeblichkeit auch Konsequenzen für die steuerliche Gewinnermittlung ergeben
können. Wenngleich auch bereits heute Tendenzen einer Internationalisierung des
Steuerbilanzrechts auszumachen sind – hingewiesen sei etwa auf die sog. Europäisierung des Steuerbilanzrechts im
Gefolge der Bilanzrechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes sowie die
Wirkungen einer IFRS-konformen Interpretation der EG-Bilanzrichtlinien – , so
besitzt doch die gewollte oder ungewollte Ausrichtung des steuerlichen
Gewinnermittlungsrechts an den auf die Ermittlung einer Informationskennziffer
(decision usefulness) ausgerichteten Normen der IFRS/IAS oder US-GAAP
eine ganz andere Qualität. Ein Vordringen informationsorientierter GoB im
handelsrechtlichen Einzelabschluss entzieht dem deutschen Konzept einer
Einheitsbilanz, die unterschiedlichen Zwecken dient und damit
Beeinträchtigungen aller verfolgten Zwecke in Kauf nimmt, die Grundlage.
Befürwortet man aber eine sach- und funktionsbezogene Differenzierung der
Rechnungslegung, wobei zwischen einer Informations-, Ausschüttungs- und
Steuerorientierung zu unterscheiden ist, so führt die Internationalisierung des
Handelsrechts zwangsläufig dazu, dass der Maßgeblichkeitsgrundsatz in seiner
bisherigen Form nicht aufrechtzuerhalten ist (Herzig, 2000,
Herzig, 2004).
So wird denn wohl die – eigentlich vornehmlich den Konzernabschluss
betreffende – Internationalisierung der Rechnungslegung den handelsrechtlichen
Einzelabschluss von der Fessel der Steuerbilanz befreien (Groh, 1998).
Hierdurch bedingt ist eine eigenständige – vom Handelsrecht
gelöste – steuerliche Gewinnermittlung zu konzipieren, die sich an europäischen
Zielsetzungen zu orientieren hat. Um diesen Entwicklungsprozess zu ermöglichen
und die Chance zur Harmonisierung der steuerlichen Gewinnermittlung in Europa zu
nutzen, sollten die IFRS/IAS als „ starting point “ dienen. (Herzig, 2004)
Literatur:
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Döllerer, G. : Steuerbilanz
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Dziadkowski, D. : Wider
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einer totalen Umkehrmaßgeblichkeit, in: DB 1989, S. 437 – 439
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