Inhaltsübersicht
I. Hintergrund
II. Begriffsabgrenzung
III. Kostenarten-
versus Kostenstellenaspekt
IV. Herstellungskosten
und Kostenstellen
I. Hintergrund
Bei den beiden Begriffen „ Herstellkosten “ und
„ Herstellungskosten “ muss grundsätzlich zwischen einer bilanziellen (Herstellungskosten) und einer kostenrechnerischen Sichtweise (Herstellkosten) unterschieden
werden. Wobei diese Sichtweisen aber vor dem Hintergrund länderspezifischer
Eigenheiten einzuordnen sind. So ist beispielsweise i.S.d. anglo-amerikanischen
Tradition keine grundsätzliche Trennung von handelsrechtlicher Rechnungslegung
(financial accounting) und Kostenrechnung von den zugrunde liegenden Zahlen her
vorgesehen. Als Konsequenz davon steht die steuerrechtliche Rechnungslegung
(tax accounting) als vom financial accounting getrennte und damit eigenständige
Rechnung daneben. Im Gegensatz dazu sind in Deutschland die handels- und
steuerrechtliche Rechnungslegung im Allgemeinen über die Maßgeblichkeit als
weitgehende Einheit vorgesehen. Da in dieser Folge die handelsrechtlichen
Ansätze aufgrund steuerlicher Überlegungen als für die Unternehmenssteuerung im
Aussagegehalt verzerrt angesehen werden, erfolgt im Rahmen der eigenständigen
Kostenrechnung eine Überleitung von Erträgen/Aufwendungen auf Erlöse/Kosten
(Zweikreissystem).
Die grundsätzliche Übereinstimmung von handelsrechtlicher
Rechnungslegung und Kostenrechnung (Einkreissystem) wird bei den US-GAAP und
IFRS/IAS durch die Verwendung betriebswirtschaftlich orientierter Wertansätze
begünstigt. Beispielsweise lösen sich die Unterschiede in den Wertansätzen gem.
handelsrechtlicher Rechnungslegung und Kostenrechnung im Falle der Verwendung
rein betriebswirtschaftlich bedingter Abschreibungsdauern und
Abschreibungsmethoden sowie im Falle der Verwendung betriebswirtschaftlich
berechneter Wagnisse weitgehend auf. Probleme
können sich aber im Bereich des kalkulatorischen Unternehmerlohns, der
kalkulatorischen Mieten, der kalkulatorischen Zinsen sowie der Kalkulation von
Abschreibungen auf Basis der Wiederbeschaffungspreise ergeben (siehe dazu Punkt
II.). Inwieweit sich solche Einflüsse tatsächlich auswirken, hängt u.a. von der
Art des betrachteten Unternehmens ab (wie im Falle des kalkulatorischen
Unternehmerlohns, der sich nicht bei Kapitalgesellschaften auswirkt). Wichtig
dabei ist aber zu sehen, dass bei solchen Unterschieden nur die Frage der Höhe
der verwendeten Kostenarten angesprochen wird. Die in der Kostenrechnung
verwendeten Instrumente (wie beispielsweise die Kostenstellenrechnung) finden
hingegen auch bei Angleichung von handelsrechtlicher Rechnungslegung und
Kostenrechnung weiterhin Anwendung.
II. Begriffsabgrenzung
Der bilanzielle Begriff der „ Herstellungskosten “ weicht vom
kalkulatorischen Begriff der „ Herstellkosten “ grundsätzlich in jenen Fällen ab,
in denen im handelsrechtlichen Abschluss und in der Kostenrechnung
unterschiedliche Wertansätze i.S.v. Aufwendungen versus Kosten verwendet
werden. Solche Unterschiede resultieren aus unterschiedlichen Zielen, die mit
Bilanz und Kostenrechnung verfolgt werden.
Im handelsrechtlichen
Abschluss ist vorgesehen, dass selbst erstellte Wirtschaftsgüter des
Anlage- und des Umlaufvermögens mit den (fortgeführten) Herstellungskosten zu
bewerten sind, sofern nicht ein niedrigerer Wertansatz (resultierend aus dem
gemilderten oder strengen Niederstwertprinzip) geboten ist. Als Herstellungskosten werden dabei jene
Aufwendungen definiert, die durch den Verbrauch von Gütern und die
Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands,
seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand
hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen (§ 255 II HGB). Dass sich nun Unterschiede in der Höhe zwischen der
handelsrechtlichen Definition und der Definition gem. Kostenrechnung ergeben, hängt von verschiedenen Faktoren ab (siehe dazu auch die
Ausführungen in Punkt I.). Wesentlich dabei ist jedoch, dass aufgrund der
handelsrechtlichen Bilanzierungsvorschriften nicht alle Bestandteile der
betriebswirtschaftlichen Herstellungskosten aktiviert werden dürfen, weil
ansonsten diese Vorschriften verletzt werden würden. Hintergrund dafür ist die
Tatsache, dass die Wertansätze im handelsrechtlichen Abschluss auf
pagatorischen Größen in Form von Ausgaben und Einnahmen basieren, die im Sinne
der periodengerechten Abgrenzung als Aufwand und Ertrag erfasst werden. Womit
auch die handelsrechtlich bestimmten Herstellungskosten nur periodisierte
Ausgaben (Aufwendungen) einschließen. Im Gegensatz dazu werden in der
Kostenrechnung der kalkulatorischen Erfolgsermittlung
die bewerteten sachzielbezogenen Güterverzehre und Gütererstellungen einer
Rechnungsperiode zugrunde gelegt. Daraus können sowohl Anderskosten (z.B.
kalkulatorische Abschreibungen, Wagnisse und Zinsen) als auch Zusatzkosten (ein
kalkulatorischer Unternehmerlohn) resultieren. Da handelsrechtlich
kalkulatorische Kosten aber nur in dem Umfange aktiviert werden dürfen, in dem
sie aufwandsgleich sind, ist die Aktivierung der Anderskosten nur in Höhe der
ihnen entsprechenden Aufwendungen möglich; die Aktivierung der Zusatzkosten ist
handelsrechtlich hingegen ausgeschlossen. Als ein Beispiel für solche
Differenzen zwischen handelsrechtlicher Rechnungslegung und Kostenrechnung sei
im Bereich der Abschreibungen die Verrechnung kalkulatorischer Abschreibungen
nach gestiegenen Wiederbeschaffungskosten erwähnt, die handelsrechtlich auf
Basis des HGB nicht nachvollzogen werden kann.
Addiert man zu den einem Kostenträger solcherart
zugerechneten Material- und Fertigungskosten noch die Verwaltungs- und
Vertriebskosten, so erhält man die Selbstkosten eines Kostenträgers. In welcher
Höhe die Herstellkosten und Selbstkosten in weiterer Folge zum Ansatz kommen,
hängt von der mit der Kostenrechnung verfolgten Zielsetzung ab. Im Vordergrund steht hierbei vor allem die Frage,
ob eine Voll- oder eine Teilkostenrechnung durchgeführt werden
soll. Dementsprechend können sich zwischen der handelsrechtlichen Definition
und der Definition in der Kostenrechnung auch in jenen Fällen Unterschiede
ergeben, in denen intern bei Anwendung einer Teilkostenrechnung den
Kostenträgern nur die variablen Kosten zugerechnet werden. Ein solcher
Unterschied ist aber weniger als materieller Unterschied, als vielmehr eine
Frage der Aufsplittung der Kostenbestandteile zu sehen.
Im Gegensatz zu dieser intern interessierenden Fragestellung
ergeben sich für den unternehmensextern orientierten handelsrechtlichen
Jahresabschluss beim Umfang der Berücksichtigung von Herstellungskosten im internationalen Kontext Unterschiede auf
zwei Ebenen. Zum einen stellt sich die Frage, welche Vermögenswerte überhaupt
in der Bilanz aktiviert werden dürfen. Insbesondere interessiert hierbei die
Frage, ob die Aktivierung
selbsterstellter immaterieller Vermögenswerte des Anlagevermögens mit ihren
Herstellungskosten unter bestimmten Bedingungen vorgesehen ist (wie nach
US-GAAP und IFRS/IAS) oder nicht (wie nach HGB). Zum anderen stellt sich die
Frage, in welcher Höhe die
Herstellungskosten in der Bilanz aufscheinen. Die hierbei der
handelsrechtlichen Rechnungslegung zugrunde liegenden Inhalte sind in einem
internationalen Vergleich in der Tab. 1 dargestellt. Wie die Tabelle zeigt,
muss international dahingehend unterschieden werden, ob in einem
Rechnungslegungsstandard ein Höchstansatz/Vollkosten (wie nach US-GAAP und
IFRS/IAS) oder ein Wahlrecht zwischen Höchstansatz/Vollkosten und
Mindestansatz/Teilkosten vorgesehen ist (wie nach HGB).
Zu den auch nach HGB in jedem Fall aktivierungspflichtigen Einzelkosten zählen die Materialeinzel- und
(Fertigungs- bzw.) Personaleinzelkosten sowie die Sondereinzelkosten der
Fertigung. Aktivierungswahlrechte bestehen nach HGB jedoch für die angemessenen
Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen
Fertigungsgemeinkosten sowie für den Wertverzehr des Anlagevermögens, soweit
Letzterer durch die Fertigung veranlasst ist. Gem. dem Angemessenheitsprinzip
ist die Zurechnung dieser Kosten zu den Herstellungskosten auf Basis einer
Normalbeschäftigung vorzunehmen. Nicht berücksichtigt werden dürfen somit Leerkosten,
d.h. jene Kosten, die auf eine Zeit entfallen, in der trotz
Produktionsmöglichkeit keine Leistungserstellung erfolgt. Ein
Aktivierungswahlrecht besteht nach HGB auch für Aufwendungen für soziale
Einrichtungen des Betriebes, für freiwillige soziale Leistungen, für
betriebliche Altersversorgung sowie für Kosten der allgemeinen Verwaltung.
Aktiviert werden dürfen schließlich auch Zinsen
für Fremdkapital, das zur Finanzierung der Herstellung eines
Vermögensgegenstandes verwendet wird, soweit sich diese Zinsen auf den Zeitraum der Herstellung beziehen.
Allerdings setzt die im HGB vorgesehene Bilanzierung der
Herstellungskosten auf Basis von Einzelkosten eine spezifische Ausgestaltung
des internen Rechnungswesens eines Unternehmens voraus. So müssen intern die
erforderlichen Daten zur Bestimmung der Wertuntergrenze i.S.d. Einzelkosten
vorliegen, beispielsweise im Rahmen einer Zuschlagskalkulation, die auf Einzel-
und Gemeinkosten aufbaut. Probleme bereitet eine Aufteilung in Einzel- und
Gemeinkosten für die Zwecke der Bilanzierung hingegen in jenen Fällen, in denen
eine solche Differenzierung nicht vorliegt, beispielweise bei Anwendung der
Divisionskalkulation. In einem solchen Fall müsste für die handelsrechtliche
Bestandsbewertung die Trennung in Einzel- und Gemeinkosten über eine
Zusatzrechnung vorgenommen werden.
Ein Aktivierungsverbot besteht handelsrechtlich für die
Vertriebskosten, die der Leistungserstellung nachgelagert und von daher nicht
berücksichtigungsfähig sind. Da der Bereich der allgemeinen Verwaltung
ebenfalls nur eine relativ lose Beziehung zur Leistungserstellung aufweist,
besteht auch für die allgemeinen Verwaltungskosten i.d.R. ein
Aktivierungsverbot, im HGB allerdings ein Aktivierungswahlrecht.
Im Ergebnis bewirkt eine Aktivierungspflicht – im Gegensatz
zu einem Ausschluss im Sinne eines Aktivierungswahlrechts und eines
Aktivierungsverbots – eine zeitliche
Vorverlagerung der Gewinne. Im Zeitablauf gleichen sich die Ergebnisse
zwischen einer Aktivierung (verbunden mit nachfolgenden erfolgswirksamen
Aufwendungen/planmäßigen Abschreibungen) und einer sofortigen Erfassung als
Aufwand aber wieder aus.
Tab. 1: Definition der Herstellungskosten im Einzelabschluss
(Quelle: Auer, K.V.
2000, S. 133)
Steuerrechtlich
erlangt die Unterscheidung zwischen Vollkosten und Teilkosten in Deutschland
keine Bedeutung, da nach h.M. neben dem Einbezug der Einzelkosten auch die
Aktivierung der Gemeinkosten und damit grundsätzlich die Aktivierung der
Vollkosten verpflichtend vorgesehen ist. Ein Aktivierungswahlrecht besteht
steuerrechtlich nur für Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebes,
für freiwillige soziale Leistungen, für betriebliche Altersversorgung, für
Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie für zurechenbare Fremdkapitalzinsen
sofern auch handelsrechtlich entsprechend verfahren wird (Abschnitt 33.1 EStR).
Im Vergleich zum HGB wird der bilanzpolitische Spielraum hinsichtlich der
Ableitung der Herstellungskosten steuerrechtlich somit deutlich eingeschränkt.
III. Kostenarten- versus
Kostenstellenaspekt
Die Herstellungskosten können im Weiteren vor dem Hintergrund
des Kostenartenaspekts und des Kostenstellenaspekts unterschieden werden.
Während beim Kostenartenaspekt die
der obigen Tabelle zugrunde liegende Unterscheidung in Kostenarten (d.h. vor
allem Materialkosten, Personalkosten, Abschreibungen) im Vordergrund steht,
behandelt die Kostenstellenrechnung
die Zuweisung dieser Kostenarten zu Kostenstellen (d.h. die Zuweisung zum
Herstellungsbereich, Vertriebsbereich und zum Bereich der allgemeinen
Verwaltung). Gleichzeitig führt die Differenzierung in die Kostenarten und in
die Kostenstellen auch zu den beiden Verfahren
für die Aufstellung der GuV bzw. für
die Ermittlung des kurzfristigen Periodenerfolgs über: Zur GuV auf Basis des
Gesamtkostenverfahrens, die nach Kostenarten gegliedert ist, sowie zur GuV auf
Basis des Umsatzkostenverfahrens, die nach Kostenstellen gegliedert ist.
Nach dem Gesamtkostenverfahren wird der Betriebserfolg
ermittelt, indem von den Umsatzerlösen der Periode die gesamten Kosten der
Abrechnungsperiode abgezogen und zur Korrektur die Bestandsveränderungen im
Bereich der Halb- und Fertigerzeugnisse sowie der aktivierten Eigenleistungen
berücksichtigt werden. Gemäß dem Umsatzkostenverfahren wird der Betriebserfolg
ermittelt, indem von den Umsatzerlösen der verkauften Produkte die
korrespondierenden „ Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse
erbrachten Leistungen “ sowie die Kosten der allgemeinen Verwaltung und des
Vertriebs abgezogen werden. Beide Verfahren führen bei einer Abrechnung auf
Vollkostenbasis aber grundsätzlich zum gleichen Betriebsergebnis. Im internationalen
Vergleich zeigt sich, dass die US-GAAP ausschließlich den Kostenstellenaspekt
i.S.d. Umsatzkostenverfahrens berücksichtigen, während die IFRS/IAS und das HGB
neben dem Kostenstellenaspekt auch den Kostenartenaspekt i.S.d.
Gesamtkostenverfahrens vorsehen. Allerdings dominiert im HGB in der praktischen
Anwendung die Aufstellung der GuV nach dem Gesamtkostenverfahren.
IV. Herstellungskosten und
Kostenstellen
Grenzt man die Kosten i.S.d. Zuweisung zu Kostenstellen ab,
so muss neben der Art der Kosten auch der Ort ihres Entstehens berücksichtigt
werden. Angesprochen ist damit der Ausweis der GuV auf Basis des
Umsatzkostenverfahrens, das nach Kostenstellen gegliedert ist. Zentrale
Voraussetzung für deren Anwendung ist die Verrechnung der Gemeinkosten auf die
Kostenstellen. Während die Einzelkosten den einzelnen Kostenträgern direkt
zugerechnet werden können, fallen die Gemeinkosten für mehrere oder alle
Kostenstellen und mehrere oder alle Kostenträger an. Dementsprechend müssen die
Gemeinkosten mittels Schlüsselgrößen auf die einzelnen Kostenstellen bzw.
Kostenträger verteilt werden. Je nach der „ Enge “ der Beziehungen der einzelnen
Kostenstellen zur Leistungserstellung besteht bei der Ermittlung der
Herstellungskosten betr. der einzelnen Kosten wiederum eine
Aktivierungspflicht, ein Aktivierungswahlrecht oder Aktivierungsverbot (siehe
dazu Punkt II.). Wie die Tab. 1 zeigt, spielen hierbei insbesondere die
Kostenstellen „ Material und Personal/Fertigung “ eine zentrale Rolle, da sie
i.S.d. Vollkosten grundsätzlich berücksichtigungspflichtig sind.
Wie die Tab. 1 aber auch zeigt, muss im handelsrechtlichen
Kontext das nach HGB bestehende Wahlrecht zwischen dem Ansatz zu Vollkosten und
dem Ansatz zu Teilkosten berücksichtigt werden. Unproblematisch ist der Ausweis
der Herstellungskosten auf Basis des Umsatzkostenverfahrens bei Verwendung des
Vollkostenansatzes (wie nach US-GAAP und IFRS/IAS). Diese Vollkosten werden
beim Umsatzkostenverfahren im Posten „ Herstellungskosten
der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen “ ausgewiesen. Wird
hingegen das nach HGB bestehende Wahlrecht zur Verwendung von Teilkosten in Anspruch genommen, so
ergeben sich bei Verwendung des Umsatzkostenverfahrens Fragen betr. des Ausweises des nicht aktivierten Teils der
Herstellungskosten. Die Behandlung dieser Frage wird in der Literatur aber
unterschiedlich gesehen.
Werden die Herstellungskosten in Bilanz und GuV gleich
abgegrenzt, so müssen im Falle einer Berechnung zu Teilkosten nach einem Teil
der Literatur die nicht aktivierten Teile im Posten „ sonstige betriebliche Aufwendungen “ erfasst werden. In dieser Folge
kommt es durch die Ausweitung dieses Postens zu einer Reduktion der
Aussagefähigkeit der GuV. Wird im Gegensatz dazu der Inhalt der
Herstellungskosten für die GuV unabhängig von der Bilanz abgegrenzt, so müssen
im Falle einer Aktivierung zu Teilkosten nach anderer Auffassung sämtliche
Herstellungskosten (unabhängig von deren Aktivierung in der Bilanz) im Posten „ Herstellungskosten der zur Erzielung der
Umsatzerlöse erbrachten Leistungen “ ausgewiesen werden. Diese
Vorgehensweise hat den Vorteil, dass dadurch der Posten „ sonstige betriebliche
Aufwendungen “ entlastet und die internationale Vergleichbarkeit verbessert
wird. Ein mit dieser Vorgehensweise verbundenes Problem zeigt sich jedoch in
einer Ausnahmesituation, wenn ausschließlich auf Lager produziert wird. In
einem solchen Fall stehen die im Posten „ Herstellungskosten der zur Erzielung
der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen “ berücksichtigten, aber nicht
aktivierten Teile der Herstellungskosten einem Umsatzerlös von Null gegenüber.
Für die US-GAAP und IFRS/IAS stellt sich diese Ausweisfrage nicht, da bei
diesen die Herstellungskosten im Sinne eines Höchstansatzes definiert sind.
Literatur:
ADS, : Rechnungslegung
und Prüfung der Unternehmen. Kommentar, Teilband 1, bearb. v. Forster,
Karl-Heinz u.a., 6. A., Stuttgart, 1995, §§ 253 – 263
Auer, Kurt Vinzenz :
Externe Rechnungslegung: Eine fallstudienorientierte Einführung in den Einzel-
und Konzernabschluss sowie die Analyse auf Basis von US-GAAP, IAS und HGB,
Berlin et al. 2000
Eisele, Wolfgang :
Technik des betrieblichen Rechnungswesens: Buchführung und Bilanzierung,
Kosten- und Leistungsrechnung, Sonderbilanzen, 6. A., München 1999
International Accounting
Standards Commitee, : International Accounting Standards 2000, London 2000
Knop, Werner/Küting,
Karlheinz : Handbuch der Rechnungslegung, Bd. Ia, hrsg. v. Küting,
Karlheinz/Weber, Claus-Peter, 4. A., Stuttgart 1995, § 255
KPMG Deutsche Treuhand
Gesellschaft, : Rechnungslegung nach US-amerikanischen Grundsätzen, 2. A.,
Düsseldorf 1999
Küpper, Hans-Ulrich :
Unternehmensplanung und -steuerung mit pagatorischen oder kalkulatorischen
Erfolgsrechnungen?, in: Unternehmensrechnung als Instrument der internen
Steuerung, zfbf-Sonderheft 24, hrsg. v. Schildbach, Thomas/Wagner, Franz W.,
Düsseldorf 1995, S. 19 – 50
Schweitzer,
Marcell/Ziolkowski, Ulrich : Interne Unternehmensrechnung: Aufwandorientiert
oder kalkulatorisch?, zfbf-Sonderheft 42, Düsseldorf 1999
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