Inhaltsübersicht
I. Aufgaben
und Grundbegriffe des Rechnungswesens
II. Aufwand
und Ertrag als Ergebnisgrößen des externen Rechnungswesens
III. Normabhängigkeit
von Aufwand und Ertrag
IV. Prüfung
von Aufwand und Ertrag
I. Aufgaben
und Grundbegriffe des Rechnungswesens
Die Begriffe Aufwand
und Ertrag gehören zu den
Grundbegriffen des betrieblichen Rechnungswesens. Zum Kanon der Grundbegriffe
des Rechnungswesens gehören weiterhin die Begriffspaare Auszahlungen und Einzahlungen
bzw. Kosten und Leistungen.
Die differenzierte Aufgabenstellung des Rechnungswesens hat
zur Differenzierung zweckmäßiger Grundbegriffe geführt.
1.
Auszahlungs-Einzahlungs-Rechnung
Aufgabenstellung: Investitions-, Finanz- und Liquiditätsplanung;
2.
Aufwands-Ertrags-Rechnung
Anwendungsgebiet: Finanzbuchhaltung und Jahresabschluss für externe
Adressaten;
3.
Kosten-Leistungs-Rechnung
Aufgabenstellung: Wirtschaftlichkeitskontrolle und kurzfristige Produktions-
und Absatzplanung auf der Basis gegebener Kapazitäten.
II. Aufwand
und Ertrag als Ergebnisgrößen des externen Rechnungswesens
Der Periodenerfolg eines Unternehmens wird als
Reinvermögensänderung der Eigenkapitalgeber gemessen. Ertrag und Aufwand lassen
sich folgendermaßen definieren:
-
Ertrag = gesamter Wertzuwachs (Reinvermögensmehrung)
einer Periode;
-
Aufwand = gesamte Wertminderung
(Reinvermögensminderung) einer Periode.
Zuweilen wird auch von wertmäßigem Output (Ertrag) bzw.
wertmäßigem Input (Aufwand) gesprochen. Aufwand wird dann mit dem bewerteten
Verzehr von Gütern und Dienstleistungen innerhalb einer Periode gleichgesetzt.
Ein- bzw. Auszahlungen sind die originären Rechengrößen (Baden, 1997)
des betrieblichen Rechnungswesens. Ertrag und Aufwand als Erfolgsdeterminanten
des externen Rechnungswesens sind derivative, d.h. aus Ein- bzw. Auszahlungen
ableitbare Rechengrößen.
1.
Im einfachsten Fall entspricht der Periodenaufwand
(z.B. Lohnaufwand) der Periodenauszahlung.
2.
Die Auszahlung führt niemals zu Aufwand (z.B.
Kredittilgung).
3.
Die Auszahlung (z.B. 3a) Anschaffung einer Maschine)
führt nicht in der Anschaffungsperiode, sondern erst in einer späteren
Periode in Form von Abschreibungen
4a) zu Aufwand.
4.
Der Auszahlung (z.B. 3b) Pensionszahlung) ist in einer
früheren Periode die Aufwandverrechnung durch Bildung einer
Pensionsrückstellung 4b) vorausgegangen.
III. Normabhängigkeit
von Aufwand und Ertrag
1. Aufwand
und Ertrag nach HGB
Aufwand und Ertrag sind die Erfolgsdeterminanten des externen
Rechnungswesens. Die Normen des externen Rechnungswesens, insbesondere die
Vorschriften zur Periodisierung
von Wertminderungen und Wertmehrungen, bestimmen den Umfang von Aufwand und
Ertrag. Im Folgenden werden die grundlegenden Normen zur Erfassung von Aufwand
und Ertrag unter vier verschiedenen Aspekten beleuchtet.
a) Vollständigkeit
und Verrechnungsverbot
Eine verbindliche Definition von Aufwand und Ertrag liefert
das HGB nicht. Diese Gesetzeslücke kann weder das Gliederungsschema der GuV mit
den dort aufgeführten Aufwands- und Ertragsarten noch das Vollständigkeitsgebot
des § 246 ausfüllen, zumal das Vollständigkeitsgebot des § 246 unter den
Vorbehalt der Einzelfallregelung des Gesetzes gestellt ist. Letztlich richtet
sich die Periodisierung von Aufwand und Ertrag nach Bilanzierungsgrundsätzen,
sowie konkreten Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Vermögen, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten.
b) Zahlungsunabhängigkeit
„ Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres sind unabhängig
von den Zeitpunkten der entsprechenden Zahlungen im Jahresabschluss zu
berücksichtigen “ (§ 252 I Nr. 5). Gerade hier, in der Erfassung jener
Aufwendungen und Erträge, die in vor- bzw. nachgelagerten Perioden zu
Auszahlungen bzw. Einzahlungen führen, liegt das Kernproblem der
Erfolgsermittlung.
Im Sinne periodengerechter Gewinnermittlung (s.u.) orientiert
sich die Erfolgsrechnung am „ Prinzip einer leistungsentsprechenden
Gegenüberstellung von Aufwendungen und Erträgen “ (Coenenberg, 2005).
Die Periodisierung von Abschreibungen,
Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten
veranschaulicht dieses Zuordnungsprinzip: Nicht die Periode der Anschaffung
(und Auszahlung) einer Maschine, sondern die Ertrag verheißenden
Nutzungsperioden werden im Sinne einer Verteilungsabschreibung mit
zeitanteiligem Aufwand belastet. Nicht die Perioden der Betriebsrentenzahlung,
sondern die Ertrag verheißenden Perioden aktiver Mitarbeitertätigkeit werden
durch Zuführungen zu Pensionsrückstellungen mit Aufwand belastet. Dem gleichen
Prinzip folgt die Rechnungsabgrenzung nach § 250 HGB, indem sie Einzahlungen
(Auszahlungen) mit einem den Bilanzstichtag übergreifenden Bezugszeitraum
zeitproportional zur Nutzungsdauer als anteiligen Periodenertrag
(Periodenaufwand) auf die betroffenen Abrechnungsperioden verteilt.
c) Vorsichtsprinzip
Das vom Gläubigerschutzgedanken dominierte deutsche
Bilanzrecht gebietet über das Vorsichtsprinzip (§ 252 I Nr. 4) eine extrem
pessimistische Haltung beim Bilanzansatz von Vermögen und Schulden. Die Folge
ist eine Unterbewertung (Überbewertung) von Vermögen (Schulden). Durch Bildung
stiller Rücklagen wird der Reinvermögens- und Erfolgsausweis gekürzt.
Das Vorsichtsprinzip bewirkt eine zeitliche Verschiebung des
Gewinnausweises, indem der Ertragsausweis in die Zukunft verlagert und der
Ausweis von Aufwand antizipiert wird. Beispiele solcher Aufwandsantizipation
sind
-
das Aktivierungsverbot für selbst geschaffene
immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (§ 248 II HGB),
-
die Bildung von Aufwandsrückstellungen (§ 249 HGB),
-
die Möglichkeit der Nichtaktivierung von Gemeinkosten
beim Ansatz von Herstellungskosten (§ 255 II HGB).
Aus dem übergeordneten Vorsichtsprinzip lassen sich
verschiedene Unterprinzipien ableiten, die allesamt zu einem Verschieben des
Ertragsausweises bzw. einem Vorziehen des Aufwandsausweises beitragen. Es
handelt sich hierbei um das Realisations-, das Imparitäts-, das Niederst- und
das Höchstwertprinzip. Nach dem Realisationsprinzip (§ 252 I Nr. 4) dürfen
Wertsteigerungen erst nach Umsatzrealisation als Ertrag ausgewiesen werden.
Nach dem Imparitätsprinzip (§ 252 I Nr. 4) sind Wertänderungen vor
Umsatzrealisation ungleich zu behandeln: Wertminderungen müssen als Aufwand
erfasst, Wertsteigerungen dürfen nicht als Ertrag berücksichtigt werden. Nach
dem Niederstwertprinzip ist der Bewertung von Vermögenspositionen von zwei zur
Wahl stehenden Werten (Anschaffungskosten bzw. Tageswert) der niedrigere
anzusetzen. Nach dem Höchstwertprinzip ist bei der Bewertung von
Verbindlichkeiten von zwei zur Wahl stehenden Werten der höhere anzusetzen.
d) Prinzip
periodengerechter Gewinnermittlung
Zur Beurteilung der Ertragslage
eines Unternehmens müssen die ausgewiesenen Periodenergebnisse vergleichbar
sein. In diesem Sinne gebietet das Prinzip periodengerechter Gewinnermittlung
die Kompatibilität der Aufwands- und Ertragsverrechnung.
Auch im deutschen Recht ist das Prinzip periodengerechter
Gewinnermittlung ein wichtiger Bilanzierungsgrundsatz. Seine Verwirklichung
steht aber unter dem Vorbehalt der Anwendung konkreter Ansatz- und
Bewertungsvorschriften, die ihrerseits vom Vorsichtsprinzip geprägt sind. Die
Dominanz des Vorsichtsprinzips wird im deutschen Recht mit der Einräumung eines
Aktivierungswahlrechts für sog. Bilanzierungshilfen gelockert. Hierbei geht es
um die Aktivierungsfähigkeit von Sachverhalten (Disagio bei Verbindlichkeiten,
derivativer Geschäfts-
oder Firmenwert; Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen;
aktive Latente
Steuern), die keine Vermögensgegenstände sind, die also nach
deutschem Recht prinzipiell nicht bilanzierungsfähig sind. An die Stelle der
prinzipiell gebotenen sofortigen und vollständigen Aufwandsverrechnung tritt
das Aktivierungswahlrecht. Bei Ausübung des Aktivierungswahlrechts mit
nachfolgendem Abschreibungszwang über die Nutzungsdauer
tritt an die Stelle einmaliger Aufwandsverrechnung in t0 eine zeitlich gestreckte Aufwandsverrechnung.
Durch die zeitliche Streckung wird die Vergleichbarkeit der ausgewiesenen
Periodenergebnisse weniger beeinträchtigt.
2. Aufwand
und Ertrag nach IFRS/IAS und US-GAAP
Wie im deutschen Bilanzrecht werden auch nach International
Financial Reporting Standards (IFRS) und US-GAAP
Aufwand und Ertrag als Minderung bzw. Erhöhung des Reinvermögens interpretiert
(F 70). Erträge (income) bzw.
Aufwendungen (expenses) werden als
Zunahme bzw. Abnahme des wirtschaftlichen Nutzens interpretiert, der sich in
einer Zu- bzw. Abnahme des ausgewiesenen Eigenkapitals widerspiegelt. Wie im
deutschen Recht existiert ein generelles Saldierungsverbot für Aufwand und
Ertrag.
Im Sinne einer Erfolgsspaltung werden Aufwand und Ertrag nach
IFRS/IAS folgendermaßen aufgeteilt:
Gains (losses) repräsentieren die
Wertsteigerungen (Wertminderungen) bei Vermögensgegenständen bzw. die
Wertminderungen (Wertzunahmen) bei Verbindlichkeiten. Hinter revenues (expenses of ordinary activities) stehen Erträge (Aufwendungen) aus
der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit.
Von zentraler Bedeutung ist der Grundsatz periodengerechter
Gewinnermittlung (accrual basis of
accounting), der in F 22 der IAS verankert ist. Für die Abgrenzung von
Aufwand und Ertrag gilt das matching principle (F 95), wonach die
Periodisierung des Aufwands (z.B. im Sinne der Verteilungsabschreibung) mit der
Periodisierung von Ertrag kompatibel sein soll.
Trotz dieser Gemeinsamkeiten mit dem deutschen Bilanzrecht
gibt es deutliche Unterschiede der Aufwands-
und Ertrags-Verrechnung nach IFRS/IAS und US-GAAP. Der unterschiedliche
Erfolgsausweis nach deutschem Recht einerseits und IFRS/IAS und US-GAAP liegt
in der Interpretation des Vorsichtsprinzips. Im HGB dominiert das
Vorsichtsprinzip alle Bilanzierungsgrundsätze und Einzelbewertungsvorschriften
und zwingt zum bewusst pessimistischen Eigenkapital- und Ergebnisausweis.
IFRS/IAS und US-GAAP interpretieren das Vorsichtsprinzip (prudence) wertneutral, indem Vermögen und Schulden nicht bewusst pessimistisch,
sondern unter dem Aspekt der Wahrscheinlichkeit (probability) und der Verlässlichkeit (reliable measurement) angesetzt werden sollen.
Die Ansatz- und Bewertungsvorschriften für Vermögen (Assets)
und Schulden (Liabilities) sollen die dem deutschen Recht immanente Bildung
stiller Rücklagen verhindern. Assets
werden als Ressource zur Erzielung künftiger Erträge interpretiert. Während
nach deutschem Recht (§ 248 II HGB) und US-GAAP (SFAS 2.12) Entwicklungskosten als Periodenaufwand
zu verrechnen sind, müssen sie nach IAS 38.57 aktiviert werden. Während nach
deutschem Recht (§ 255 II HGB) bei der Ermittlung der Herstellungskosten
produktionsbezogene Gemeinkosten als Periodenaufwand verrechnet werden dürfen,
besteht nach IFRS/IAS und US-GAAP ein Aktivierungszwang. Während nach deutschem
Recht für sog. Innenverpflichtungen eine Aufwandsantizipation in Form von
Aufwandsrückstellungen zulässig ist (§ 249 HGB), gilt nach IFRS/IAS und US-GAAP
ein Passivierungsverbot. Während nach deutschem Recht ein Ausweis
unrealisierter Gewinne verboten ist, wird die Ertragsverrechnung nach IFRS/IAS
und US-GAAP nicht von der erfolgten Realisation am Bilanzstichtag, sondern von
der Realisierbarkeit am Bilanzstichtag abhängig gemacht.
Der Sinn solcher Ansatz- und Bewertungsvorschriften liegt auf
der Hand: Im Gegensatz zum deutschen Bilanzrecht streben IFRS/IAS und US-GAAP
nicht nach Ertragsverschiebung und Aufwandsantizipation, sondern nach dem
Ausweis eines neutral ermittelten Periodenerfolgs.
Der Deutsche Gesetzgeber hat die Diskrepanz zwischen
deutschem Bilanzrecht und internationaler Rechnungslegung erkannt. Es ist eine
Reform des deutschen Bilanzrechts in mehreren Schritten geplant (BilModG als
nächste Stufe nach BilReG). Mitte 2006 ist mit einem Reformentwurf zum BilModG
zu rechnen. Mit diesem Gesetz sollen Wahlrechte und damit auch der
bilanzpolitische Spielraum reduziert und somit eine stärkere Fokussierung auf
die periodengerechte Gewinnermittlung gelegt werden.
IV. Prüfung
von Aufwand und Ertrag
Bei der Prüfung von Aufwendungen und Erträgen stellen sich im
Wesentlichen drei Fragen:
1.
Sind die Aufwendungen und Erträge periodengerecht
abgegrenzt?
2.
Sind die Aufwendungen und Erträge vollständig
ausgewiesen?
3.
Sind die Aufwendungen und Erträge unter der richtigen
Bezeichnung in der GuV ausgewiesen?
Im Rahmen der 1) periodengerechten Abgrenzung von Aufwand und
Ertrag geht es vor allem um Abschreibungen,
Zuschreibungen, Bildung bzw. Auflösung von Rückstellungen und Bildung bzw.
Auflösung von Rechnungsabgrenzungsposten.
Die damit zusammenhängenden Bewertungs-(Fragen) sind bei der Prüfung der
Bilanzansätze zu klären.
Bei der Prüfung der 2) Vollständigkeit des Aufwand und
Ertrag-Ausweises helfen Plausibilitätsüberlegungen weiter: Der Prüfer überzeugt
sich von der Stimmigkeit des Verhältnisses von Umsatzerlösen und USt-Traglast,
von Zinsaufwand (-ertrag) und Darlehensverbindlichkeiten (-forderungen), von
Personalaufwand und Angaben zur Beschäftigung usw.
Bei der 3) Zuordnung von Aufwand und Ertrag zu einzelnen
GuV-Posten ist – wie bei der Periodenabgrenzung zu 1) – der Zusammenhang mit
den Bilanzpositionen zu beachten. Von besonderer Bedeutung ist hier die
Abgrenzung zwischen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen sowie
zwischen außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen und sonstige betriebliche
Aufwendungen und Erträge.
Literatur:
ADS, : Rechnungslegung
und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, bearb. v. Forster, K.-H./Goerdeler,
R./Lanfermann, J. et al., 6. A., Stuttgart ab 1995
Baden, A. : Strategische
Kostenrechnung, Wiesbaden 1997
Baetge, J. : Bilanzen,
7. A., Düsseldorf 2005
Ballwieser, W. :
US-amerikanische Rechnungslegung, 4. A., Stuttgart 2002
Coenenberg, A. G. :
Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. A., Stuttgart 2005
Hayn, S./Waldersee, G.
Graf von : IAS/US-GAAP/HGB im Vergleich, 5. A., Stuttgart 2004
Leffson, U. : Die
Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung, 7. A., Düsseldorf 1987
Selchert, F.-W. :
Jahresabschlußprüfung der Kapitalgesellschaften, 2. A., Wiesbaden 1996
v. Wysocki, K. :
Grundlagen des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens, 3. A., München 1988
Wöhe, G. : Bilanzierung
und Bilanzpolitik, 9. A., München 1997
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