Inhaltsübersicht
I. Abgrenzung
von Forschung und Entwicklung
II. Rechnungslegung
nach HGB
III. Rechnungslegung
nach IFRS
IV. Rechnungslegung
nach US-GAAP
V. Prüfung
I. Abgrenzung
von Forschung und Entwicklung
Forschung und Entwicklung (FuE) wird von Unternehmen mit dem
Ziel betrieben, neue oder verbesserte Produkte und Produktionsprozesse zu
schaffen. Erfolgreiche FuE-Aktivitäten führen zu Erfindungen (Inventionen). Von
Innovation (Produkt- oder Prozessinnovation) spricht man, wenn eine Erfindung
in ein neues Produkt oder ein neues Verfahren umgemünzt wird (Brockhoff, 1999).
Für die Entscheidung von Bilanzierungsfragen kann auf in IAS
38 „ Immaterielle Vermögenswerte “ gegebene Definitionen zurückgegriffen werden.
Danach versteht man unter Forschung
eigenständige und planmäßige Untersuchungen mit der Aussicht, zu neuen
wissenschaftlichen oder technischen Erkenntnissen zu gelangen. Entwicklung ist die Anwendung von
Forschungsergebnissen oder von anderem Wissen auf einen Plan oder Entwurf für
die Produktion von neuen oder wesentlich verbesserten Materialien, Geräten,
Produkten, Verfahren, Systemen oder Dienstleistungen. Die Entwicklung findet
dabei vor der Aufnahme der kommerziellen Produktion oder Nutzung statt. Zur
Entwicklung gehören beispielsweise der Entwurf, die Konstruktion und das Testen
von Prototypen und Modellen, der Entwurf von Werkzeugen, Vorrichtungen und
Formen unter Verwendung neuer Technologien sowie der Entwurf, die Konstruktion
und der Betrieb einer Versuchsanlage, die für die Serienfertigung nicht
geeignet ist.
Interne FuE wird
vom Unternehmen selbst für eigene Produkte oder Verfahren durchgeführt. Steht
die (interne) FuE im Zusammenhang mit einem einzelnen Auftrag (z.B. der
Herstellung einer Spezialmaschine), spricht man von auftragsgebundener FuE. Externe
FuE liegt vor, wenn FuE-Tätigkeiten im Auftrag anderer Unternehmen oder
öffentlicher Einrichtungen durchgeführt werden (Auftrags-FuE).
Nach Art der eingesetzten Faktoren (Arbeitskraft, Werkstoffe,
Betriebsmittel, Rechte) gleicht der FuE-Bereich der Produktion. Die
FuE-Ergebnisse als solche sind aber nur im Falle der Auftrags-FuE zur
Veräußerung bestimmt. Im Falle von interner FuE, die nicht auftragsgebunden
ist, sollen aus dem Einsatz bestimmter Mittel (Input) heute in Zukunft
Nutzungen gezogen werden (Output). Der zeitliche Abstand zwischen Input und
Output beträgt dabei regelmäßig mehrere Perioden. Insoweit gehört FuE zum Investitionsbereich. Deshalb finden auch
Verfahren zur Planung von FuE-Projekten Anwendung, die nach Verfahren der
Investitionsrechnung (insbes. Kapitalwertmethode) aufgebaut sind (Brockhoff, 1999).
Die Besonderheit von FuE-Projekten als Investitionen besteht zum einen darin,
dass diese nicht die Schaffung materieller Vermögensgegenstände zum Ziel haben.
Hinzu kommt, dass die technische Verwertbarkeit und der wirtschaftliche Erfolg
von FuE-Aktivitäten regelmäßig mit großer Unsicherheit behaftet ist.
II. Rechnungslegung
nach HGB
1. Die
maßgeblichen Bilanzierungsregeln
Die entscheidende Bilanzierungsfrage bei FuE ist, ob die
FuE-Aufwendungen aktiviert werden dürfen bzw. müssen oder sofort aufwandswirksam
zu verrechnen sind. Soweit FuE-Aufwendungen sofort ergebnismindernd zu
verrechnen sind, stehen in der GuV-Rechnung den Erträgen, die aus Vorleistungen
früherer Perioden stammen, Aufwendungen zur Erzielung von Erträgen in der
Zukunft gegenüber. Insoweit wird dem Investitionscharakter der FuE-Tätigkeiten
nicht Rechnung getragen. Soweit FuE-Aufwendungen als solche aktiviert und in
den Folgejahren planmäßig abgeschrieben werden, stehen den Erträgen aus dem
FuE-Projekt die entsprechenden Aufwendungen in Form der Abschreibungen
gegenüber. Das gleiche gilt, soweit FuE-Aufwendungen in die Herstellungskosten
von Erzeugnissen/Leistungen einbezogen werden.
Soweit eigene oder von Externen durchgeführte FuE zu
immateriellen Vermögensgegenständen führt, ist eine Aktivierung nur zulässig,
wenn die immateriellen Vermögensgegenstände zum Umlaufvermögen gehören oder als
immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens entgeltlich erworben
wurden. Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht
entgeltlich erworben wurden, darf nach § 248 II HGB ein Aktivposten nicht
angesetzt werden (DRSC, 2002).
Dieses Aktivierungsverbot wurde vom Gesetzgeber damit begründet, dass
immaterielle Anlagewerte in der Regel schwer schätzbar und daher unsichere
Werte sind. Sie sollen deshalb nur bei entgeltlichem Erwerb aktiviert werden
dürfen (Moxter, 1979).
Immaterielle
Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens fallen insbes. im Rahmen von
Auftrags-FuE beim Auftragnehmer an. Sie sind zu Herstellungskosten
zu bewerten. Hierzu gehören handelsrechtlich (§ 255 II HGB) zumindest die
Einzelkosten, d.h. die dem Auftrag direkt zurechenbaren Materialkosten und
Fertigungseinzelkosten (insbes. Löhne und Gehälter). Für Material- und
Fertigungsgemeinkosten einschließlich Anlagenabschreibungen besteht
handelsrechtlich ein Einbeziehungswahlrecht. Zur Aktivierung von
FuE-Aufwendungen im Umlaufvermögen kommt es außerdem bei auftragsgebundener
FuE, indem z.B. Kosten des Entwurfs und der Konstruktion im Anlagenbau als
Sondereinzelkosten der Fertigung in die Herstellungskosten
der Anlage einzubeziehen sind. Bezüglich der bei Auftrags-FuE oder bei
auftragsgebundener FuE aktivierten Vorräte
ist auf eine verlustfreie Bewertung zu achten.
Entgeltlich erworbene
immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (z.B. Patente,
Rezepte, Produktionsverfahren, Anwendungssoftware) sind mit den Anschaffungskosten
(§ 255 I HGB) abzüglich planmäßiger Abschreibungen
(§ 253 II Satz 1 und 2 HGB) anzusetzen (IDW, 2004).
Außerplanmäßige Abschreibungen
sind vorzunehmen, wenn der tatsächliche Wert voraussichtlich dauernd niedriger
ist als der sich zum Bilanzstichtag ergebende Buchwert (§ 253 II Satz 3 HGB).
Dies kann z.B. der Fall sein, wenn ein Produkt, zu dessen Herstellung ein
Patent benötigt wurde, aufgegeben wird.
2. Interne
Forschung
Aufwendungen für eigene Forschung dürfen grds. weder als Immaterielle
Vermögensgegenstände aktiviert noch in die Herstellungskosten
von Erzeugnissen einbezogen werden. Die Aktivierung als Immaterielle
Vermögensgegenstände scheitert regelmäßig daran, dass entweder kein
Vermögensgegenstand vorliegt oder die Arbeiten zu einem selbsterstellten
immateriellen Vermögensgegenstand des Anlagevermögens führen, der nach § 248 II
HGB nicht aktiviert werden kann. Die Einbeziehung in die Herstellungskosten
von Erzeugnissen scheidet aus, weil Forschungskosten allenfalls im Hinblick auf
eine praktische Anwendung (angewandte Forschung), nicht aber „ für die
Herstellung eines Vermögensgegenstandes, seine Erweiterung oder für eine über
seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen “
(§ 255 II Satz 1 HGB). Forschungskosten sind eindeutig nicht produkt- oder
objektbezogen. Sie sind der Herstellung vorgelagert.
3. Interne
Entwicklung
a) Auftragsgebundene
interne Entwicklung
Fallen Entwicklungskosten im Rahmen einer Auftragsfertigung
an, beginnt der Herstellungsvorgang bereits mit den auftragsbezogenen
Entwicklungsarbeiten. Die entsprechenden Entwicklungskosten stellen
Sonderkosten der Fertigung dar. Sondereinzelkosten der Fertigung müssen in die
Herstellungskosten der unfertigen bzw. fertigen Erzeugnisse einbezogen werden.
Für Sondergemeinkosten der Fertigung besteht ein Einbeziehungswahlrecht. Beispiele
solcher auftragsgebundener Entwicklungskosten sind Kosten der Planung und
Konstruktion (etwa eines Anlagenbauers), Versuchskosten, Kosten für Modelle,
Spezialwerkzeuge, Vorrichtungen, Entwürfe, Schablonen, Schnitte und
Lizenzgebühren für die Erlaubnis, bestimmte Fertigungsverfahren, Rezepturen und
dergleichen nutzen zu dürfen.
b) Nicht
auftragsgebundene interne Entwicklung
(1) Neuentwicklung
von Produkten oder Verfahren
Kosten der Neuentwicklung von Serienprodukten oder von
Herstellungsverfahren dürfen wie Forschungskosten aus den oben genannten
Gründen weder als Immaterielle
Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktiviert noch in die Herstellungskosten
von Erzeugnissen einbezogen werden. Auch die Neuentwicklung ist noch der
Herstellung der betreffenden Produkte vorgelagert.
Im Zuge der Neuentwicklung von Serienerzeugnissen
hergestellte Prototypen, die nicht für die Veräußerung bestimmt sind, sondern
als Versuchs- und Demonstrationsobjekte dauernd dem Geschäftsbetrieb dienen,
sind nach h.M. wie Gegenstände des Anlagevermögens zu bewerten (ADS, 1995
§ 253 HGB). In die Herstellungskosten
dürfen dabei nur Kosten einbezogen werden, die unmittelbar für die Herstellung
der Anlage „ Prototyp “ anfallen. Kosten für der Herstellung vorangehende
Entwürfe, Konstruktionszeichnungen, Arbeitsmodelle und dergleichen gehören als
Kosten der Neuentwicklung nicht zu den Herstellungskosten
des Prototyps. Dagegen steht die Auffassung, dass bei Prototypen im Rahmen des
betrieblichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs regelmäßig das Interesse an
der immateriellen Substanz im Vordergrund steht und deshalb ein nicht
aktivierungsfähiger selbsterstellter immaterieller Vermögensgegenstand des
Anlagevermögens vorliegt (Nonnenmacher,
1993).
Werden im Rahmen der Neuentwicklung von Produkten oder
Herstellungsverfahren Leistungen Externer in Anspruch genommen, so sind auch
die daraus entstehenden Aufwendungen grds. nicht aktivierungsfähig. Eine
Aktivierung von Aufwendungen für Fremdleistungen kann aber im Rahmen einer
Auftrags-FuE in Frage kommen.
(2) Weiterentwicklung
eingeführter Produkte und bestehender Verfahren
Weiterentwicklung gehört nur dann zum Bereich FuE, wenn etwas
wesentlich verbessertes geschaffen werden soll. Sofern die Weiterentwicklung
diese Voraussetzung nicht erfüllt und stattdessen der ständigen Verbesserung
der laufenden (Serien-)Produktion dient, gehört sie zum Fertigungsbereich. Kosten
der wesentlichen Weiterentwicklung, die bei entsprechender Organisation in
Entwicklungsabteilungen anfallen, dürfen wie Kosten der Neuentwicklung nicht in
die Herstellungskosten
von Erzeugnissen einbezogen werden. Kosten für die ständige Verbesserung der
laufenden Produktion dürfen nach h.M. wegen ihres engen Bezugs zum laufenden
Fertigungsprozess als Fertigungsgemeinkosten aktiviert werden (Wohlgemuth, 1991).
Voraussetzung für die Aktivierbarkeit ist allerdings, dass diese
fertigungsbezogenen Entwicklungskosten als solche identifizierbar sind, was
regelmäßig nur bei einer Erfassung auf einer Fertigungs-Kostenstelle der Fall
ist. Werden Kosten der wesentlichen Weiterentwicklung und Kosten der ständigen Verbesserung
der laufenden Produktion undifferenziert erfasst, sollten sie insgesamt dem
FuE-Bereich zugerechnet und nicht als Fertigungsgemeinkosten behandelt werden (Wohlgemuth, 1991).
4. Auftrags-Forschung
und -Entwicklung
a) Bilanzierung
beim Auftragnehmer
Im Falle von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten im Auftrag
Dritter hat der Auftragnehmer vom Beginn der durch den Auftrag unterlegten
Arbeiten bis zur Erfüllung gegenüber dem Auftraggeber die unfertige Leistung
als immateriellen Vermögensgegenstand im Umlaufvermögen mit den Herstellungskosten
anzusetzen. Herstellungskosten
sind hier die dem Auftrag direkt oder indirekt zurechenbaren FuE-Kosten.
Untergrenze der Herstellungskosten sind die dem Auftrag direkt zurechenbaren
FuE-Kosten (Projekteinzelkosten), insbes. Löhne und Gehälter, Materialkosten,
Betriebsmittelkosten und auftragsbezogene Fremdarbeiten. Für
Projektgemeinkosten gilt handelsrechtlich ein Einbeziehungswahlrecht. Dabei
handelt es sich z.B. um Abschreibungen
von Anlagen des FuE-Bereichs, Mieten und Energiekosten. Außerdem dürfen Kosten
der allgemeinen Verwaltung und freiwilliger Sozialaufwand sowie unter den
Voraussetzungen des § 255 III HGB auch Fremdkapitalzinsen in die Herstellungskosten
einbezogen werden. Das strenge Niederstwertprinzip gem. § 253 III Satz 2 HGB
gebietet eine Abschreibung, soweit der vereinbarte Erlös abzüglich noch
anfallender Herstellungs-, Verwaltungs- und Vertriebskosten unter den
aktivierten Herstellungskosten
liegt. Übersteigt der zu berücksichtigende Auftragsverlust die aktivierten Herstellungskosten,
so ist insoweit eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden
Geschäften zu bilden.
Auftrags-FuE-Kosten sind unabhängig davon, ob der
Auftragnehmer aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrages tätig wird, bis zum
Abschluss der Leistung und zur Entstehung des Anspruchs auf die Gegenleistung
unter den unfertigen Leistungen zu aktivieren.
b) Bilanzierung
beim Auftraggeber
Ob der Auftraggeber das Ergebnis der Forschungs- und
Entwicklungstätigkeit des Auftragsnehmers nach Fertigstellung als entgeltlich
erworbenen immateriellen Anlagewert mit den Anschaffungskosten
anzusetzen und planmäßig abzuschreiben hat, hängt zum einen davon ab, ob das
FuE-Ergebnis einen Vermögensgegenstand
darstellt. Dies ist nur dann der Fall, wenn das FuE-Ergebnis als immaterieller
Wert einzeln veräußerbar oder anderweitig einzeln verwertbar ist. Dieses
Kriterium hat vor allem Bedeutung für die Abgrenzung der immateriellen
Vermögensgegenstände von den unselbständigen Bestandteilen des Geschäfts- oder
Firmenwerts. Darauf, ob das FuE-Ergebnis rechtlich geschützt ist, kommt es
nicht an.
Liegt danach ein (immaterieller) Vermögensgegenstand vor, ist
noch zu prüfen, ob das wirtschaftliche Eigentum an dem Vermögensgegenstand aus
dem Vermögen eines anderen in das Vermögen des Erwerbers gelangt und dafür eine
Gegenleistung aus dem Vermögen des Erwerbers erfolgt ist. Diese Frage ist
besonders dann problematisch, wenn das FuE-Ergebnis in Zusammenarbeit von
Auftraggeber und Auftragnehmer entstanden ist. Ein derivativer Erwerb ist anzunehmen, wenn das Risiko des
konzeptionellen Erfolgs beim Auftragnehmer liegt. Trägt der Auftraggeber das
Erfolgsrisiko, wie dies für Dienstverträge typisch ist, so ist er der
Hersteller des FuE-Ergebnisses.
Fraglich ist, ob ein entgeltlicher Erwerb auch dann vorliegt,
wenn der Auftragnehmer ein verbundenes
Unternehmen ist. Die überwiegende Meinung bejaht in diesem Fall das
Vorliegen des Erwerbs von einem Dritten (ADS, 1995,
§ 248 HGB). Allerdings sei dann besonders sorgfältig zu prüfen, ob der
Erwerbspreis angemessen ist. Dagegen kann eingewendet werden, dass das
Kriterium des entgeltlichen Erwerbs eine Zugangskonkretisierung gewährleisten
soll. Dieser Zweck wird nicht erreicht, wenn Zahlungen an jedweden Dritten
bereits zu einem entgeltlichen Erwerb führen, sondern nur dann, wenn die
Zahlungen an einen unabhängigen Dritten auf einem Markt erfolgt sind (Moxter, 1979;
Moxter, 1989;
Löcke, 1998).
Zu fragen ist deshalb, ob sich Käufer und Verkäufer des immateriellen
Vermögensgegenstandes als Marktpartner gegenübergestanden haben. Dies setzt
entgegengesetzte Interessen hinsichtlich der Höhe des Kaufpreises voraus, die
jedenfalls bei Bestehen eines Beherrschungs- und/oder Gewinnabführungsvertrages
nicht angenommen werden können (Kropff, 1993).
5. Aufwandsrückstellungen
für Forschung und Entwicklung
Für künftige FuE-Aufwendungen dürfen keine Aufwandsrückstellungen
nach § 249 II HGB gebildet werden. § 249 II HGB setzt für die Bildung von Aufwandsrückstellungen
u.a. voraus, dass die betreffenden Aufwendungen dem abgelaufenen oder einem
früheren Geschäftsjahr zuzuordnen sind. Dazu müssen die zukünftigen
Aufwendungen in einer Beziehung zu den Aktivitäten in der Vergangenheit stehen
und muss die Rückstellung zu einer gleichmäßigen Belastung der Geschäftsjahre
führen. Beide Voraussetzungen sind im Falle von FuE, die nach Plan erst in der
Zukunft stattfindet oder unterlassen wurde, nicht erfüllt.
Im Falle von mehrjährigen FuE-Projekten (z.B. Entwicklung
eines neuen Flugzeugmodells, Entwicklung einer neuen Computergeneration) werden
Aufwandsrückstellungen zur gleichmäßigen Aufwandsverteilung auf die
Gesamtlaufzeit des FuE-Projektes für zulässig gehalten, sofern
1.
ein in sich geschlossenes und kostenmäßig budgetiertes
Gesamtprojekt vorliegt,
2.
dessen Durchführung sich über mehrere Jahre erstreckt
und
3.
soweit die Ausgaben in den Durchführungsperioden in
unterschiedlicher Höhe anfallen.
6. Ausweis
in der Gewinnund Verlustrechnung
Nicht zu aktivierende Forschungs- und
Entwicklungsaufwendungen sind bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens (§ 275
II HGB) ihrem Charakter entsprechend als Materialaufwand, Personalaufwand, Abschreibungen
oder sonstige betriebliche Aufwendungen auszuweisen. Bei Anwendung des
Umsatzkostenverfahrens sind Forschungs- und Entwicklungskosten unter den
sonstigen betrieblichen Aufwendungen auszuweisen, soweit sie nicht dem
Herstellungsbereich zuzurechnen sind und sofern nicht wegen der Bedeutung der
FuE ein gesonderter Posten oder ein Unterposten nach § 265 V HGB gezeigt wird (ADS, 1995,
§ 265 HGB).
7. Berichterstattung
über Forschung und Entwicklung im Lagebericht
Nach § 289 II Nr. 3 HGB soll der Lagebericht
auch auf den Bereich Forschung und Entwicklung eingehen. Diese
Berichterstattung trifft Unternehmen, die selbst forschen und entwickeln oder
durch Dritte für sich forschen und entwickeln lassen (Kuhn, 1993).
Zu berichten ist über FuE für eigene Zwecke. Die Berichterstattung hat insbes.
auf den FuE-Aufwand einzugehen und seinen Inhalt und Umfang zu umschreiben.
Betragsmäßige Angaben sind nach h.M. nicht erforderlich (Ellrott, 2006).
Hinzu kommen ggf. Darlegungen über Forschungs- und Entwicklungsinvestitionen,
bestehende Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen, über die in diesem
Bereich tätigen Mitarbeiter und über empfangene größere Zuwendungen.
III. Rechnungslegung
nach International
Financial Reporting Standards (IFRS)
Nach IAS 38 (Pellens,
/Fülbier, /Gassen, 2004) ist ein immaterieller
Vermögenswert ein identifizierbarer, nicht monetärer Vermögenswert ohne
physische Substanz (IAS 38.8). IAS 38 verlangt den Ansatz eines immateriellen
Vermögenswertes, wenn es hinreichend wahrscheinlich ist, dass dem Unternehmen
der künftige wirtschaftliche Nutzen aus dem Vermögenswert zufließen wird, und
die Kosten des Vermögenswertes zuverlässig bemessen werden können (IAS 38.21) (KPMG, 2006).
Dies gilt zunächst unabhängig davon, ob ein immaterieller Vermögenswert extern
erworben oder selbst geschaffen wird. Für selbst geschaffene immaterielle
Vermögenswerte enthält IAS 38 aber zusätzliche Ansatzkriterien (IAS 38.51 – 67) (KPMG, 2003).
Im Rahmen der Anwendung der besonderen Ansatzkriterien für
selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte ist der Erstellungsprozess des
Vermögenswertes in eine Forschungsphase und eine Entwicklungsphase zu unterteilen.
Zur Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten s. Abschn. I (Förschle, 2006).
Ein aus der Forschung
(oder der Forschungsphase eines internen Projektes) entstehender immaterieller
Vermögenswert darf nicht aktiviert werden. Forschungskosten sind stets in der
Periode als Aufwand zu erfassen, in der sie anfallen (IAS 38.54).
Ein aus der Entwicklung
(oder der Entwicklungsphase eines internen Projektes) entstehender
immaterieller Vermögenswert ist nach IAS 38.57 dann zu aktivieren, wenn das
Unternehmen alle folgenden Nachweise erfüllen kann:
„ (a) die technische Realisierbarkeit der Fertigstellung des
immateriellen Vermögenswertes, damit er zur internen Nutzung oder zum Verkauf
zur Verfügung stehen wird,
(b) seine Absicht, den immateriellen Vermögenswert
fertigzustellen sowie ihn zu nutzen oder zu verkaufen,
(c) seine Fähigkeit, den immateriellen Vermögenswert zu
nutzen oder zu verkaufen,
(d) wie der immaterielle Vermögenswert einen
voraussichtlichen künftigen wirtschaftlichen Nutzen erzielen wird. Nachgewiesen
werden muss von dem Unternehmen u.a. die Existenz eines Marktes für die
Produkte des immateriellen Vermögenswertes oder den immateriellen Vermögenswert
an sich oder, falls er intern genutzt werden soll, der Nutzen des immateriellen
Vermögenswertes,
(e) die Verfügbarkeit adäquater technischer, finanzieller und
sonstiger Ressourcen, um die Entwicklung abschließen und den immateriellen
Vermögenswert nutzen oder verkaufen zu können, und
(f) seine Fähigkeit, die dem immateriellen Vermögenswert
während seiner Entwicklung zurechenbaren Ausgaben zuverlässig zu bewerten. “ (IDW, 2006)
Die zu aktivierenden Herstellungskosten
eines selbst geschaffenen immateriellen Vermögenswertes umfassen sämtliche
zurechenbaren Einzel- und Gemeinkosten (IAS 38.66). Nicht eingerechnet werden
dürfen u.a. eindeutig identifizierte Ineffizienzen und anfängliche
Betriebsverluste, die auftreten, bevor ein Vermögenswert seine geplante
Leistung erreicht hat (IAS 38.67).
Für die Folgebewertung
sämtlicher aktivierter immaterieller Vermögenswerte ist grundsätzlich das
Anschaffungskostenmodell – die Minderung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten um eine kumulierte planmäßige Abschreibung und ggf.
kumulierte Aufwendungen aus Wertminderung – anzuwenden (IAS 38.74). Alternativ
kann das Neubewertungsmodell – eine regelmäßige Neubewertung zum Fair Value
mit Anpassung der kumulierten Abschreibungen – gewählt werden. Allerdings setzt
die Anwendung dieser Methode voraus, dass für den Vermögenswert ein aktiver
Markt existiert (IAS 38.75).
IV. Rechnungslegung
nach US-GAAP
Nach SFAS 2 dürfen Aufwendungen für interne Forschung und
Entwicklung grds. nicht aktiviert werden (SFAS 2.12) (KPMG, 2003).
Auftragsgebundene FuE-Kosten gehören zu den Kosten des Fertigungsauftrags.
Fälle von Auftrags-FuE (research and
development arrangements), in denen der Auftraggeber das Projektrisiko
trägt, sind auf Seiten des Auftragnehmers wie ein normaler Umsatzvorgang zu
behandeln. Der Auftraggeber hat seine Zahlungen in der Periode als Aufwand zu
erfassen, in der sie anfallen. Für die Entwicklungskosten von Software besteht
nach SFAS 86 unter bestimmten Voraussetzungen eine Aktivierungspflicht (Niehus,
/Thyll, 2000).
V. Prüfung
Die Prüfung von mit dem Bereich FuE in Zusammenhang stehenden
Posten des Jahresabschlusses und der Berichterstattung über FuE im Lagebericht
erfordert eine Analyse der Strategie und
Aktivitäten des Unternehmens im FuE-Bereich. Sofern die FuE zu den
wesentlichen Kernprozessen des Unternehmens gehört, muss sich eine Prozessanalyse anschließen. Dies gilt
insbes. für den Fall wesentlicher Auftrags-FuE. Die Prozessanalyse schließt die
Prüfung des Internen Kontrollsystems mit ein.
Im Rahmen der Einzelprüfung
sind zum einen analytische Prüfungshandlungen vorzunehmen. Zum anderen sind die
betroffenen Geschäftsvorfälle und Bestände regelmäßig in Stichproben einzeln
auf Vollständigkeit, Bestand, Richtigkeit, Eigentum, Bewertung und Ausweis zu
prüfen.
Kritisches Prüfungsziel, auf das systemorientierte Prüfung
und Detailprüfung auszurichten sind, ist die Beachtung der Aktivierungsvoraussetzungen für selbsterstellte immaterielle
Vermögensgegenstände. Bei der Prüfung eines Konzernabschlusses nach International
Financial Reporting Standards (IFRS) gehört dazu vor allem die
Prüfung der nach IAS 38.57 erforderlichen Nachweise für die Aktivierung selbst
geschaffener immaterieller Vermögenswerte des Bereichs der Entwicklung.
Literatur:
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K.-H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al., Stuttgart ab 1995
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and U.S. GAAP, hrsg. v. Bloomer, C., Norwalk 1999, S. 453 – 462
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IDW, : WP Handbuch
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KPMG Deutsche
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KPMG Deutsche
Treuhand-Gesellschaft, : Rechnungslegung nach US-amerikanischen Grundsätzen, 3.
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Treuhand-Gesellschaft, : IFRS-Visuell, 2. A., Stuttgart 2006
Kropff, B. :
Bilanzpolitisch motivierte Rechtsgeschäfte im Jahresabschluß, in: ZGR 1993, S.
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Kuhn, W. : Die
Berichterstattung über Forschung und Entwicklung im Lagebericht, in: DStR 1993,
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Löcke, J. : Aktivierung
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Moxter, A. :
Immaterielle Anlagewerte im neuen Bilanzrecht, in: BB 1979, S. 1102 – 1109
Moxter, A. : Zur
wirtschaftlichen Betrachtungsweise im Bilanzrecht, in: StuW 1989, S. 232 – 241
Müller, W. : Innovation
– Probleme der Aktivierung und Passivierung, in: DStZ 1991, S. 385 – 390
Niehus, R. J./Thyll, A.
: Konzernabschluß nach U.S. GAAP, 2. A., Stuttgart 2000
Nonnenmacher, R. :
Bilanzierung von Forschung und Entwicklung, in: DStR 1993, S. 1231 – 1235
Pellens, B./Fülbier, R.
U./Gassen, J. : Internationale Rechnungslegung, 5. A., Stuttgart 2004
Wohlgemuth, M. :
Kommentierung zu § 255 HGB, in: HdJ, hrsg. v. v. Wysocki, K./Schulze-Osterloh,
J., Köln 1991, Abt. I/10
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