Inhaltsübersicht
I. Begriffsbestimmungen
II. Nationaler
Zahlungsverkehr
III. Europäischer
Zahlungsverkehr
IV. Internationaler
Zahlungsverkehr
V. Kartengestützter
Zahlungsverkehr
VI. Bezahlen
im eCommerce
I. Begriffsbestimmungen
Unter Zahlungsverkehr ist die Gesamtheit aller
Zahlungsvorgänge eines Wirtschaftsgebiets oder einer Wirtschaftseinheit zu
verstehen. Der nationale Zahlungsverkehr
ist dabei auf das Gebiet des Nationalstaates beschränkt. Der Europäische Zahlungsverkehr umfasst die
Zahlungen innerhalb der Europäischen Währungsunion (EWU) und der Internationale Zahlungsverkehr alle
Zahlungen mit Staaten außerhalb der EWU.
II. Nationaler
Zahlungsverkehr
1. Zahlungsverkehrsnetze
a) Netze der Banken und Bankengruppen
Deutschland ist eines der Länder, das bei ausgewogener
Struktur (vgl. hierzu I. 3) über mehrere Zahlungsverkehrsnetze verfügt.
Im einzelnen sind dies:
-
das Netz der Sparkassenorganisation,
-
das Netz der Kreditgenossenschaften,
-
das Netz der drei Großbanken
Deutsche Bank, Dresdner Bank, Commerzbank,
-
das Netz der Postbank
und
-
das Netz der Deutschen
Bundesbank.
Die einzelnen Zahlungsverkehrsnetze stehen einerseits über
das Netz der Deutschen Bundesbank miteinander in Verbindung, andererseits wird
zwischen den Netzen der Direktaustausch praktiziert. Hieraus ergeben sich
vielfältige Möglichkeiten der Leitwegsteuerung.
Die Vielzahl der Netze und Leitwege für die unterschiedlichen
Zahlungsverkehrsinstrumente sind Basis für eine flexible und schnelle Zahlungsverkehrsabwicklung.
Der Wettbewerb der Netze gewährleistet den qualitativ hohen Standard im
Zahlungsverkehr, den Deutschland im Vergleich zu anderen Ländern erreicht hat.
b) Rolle der Deutschen Bundesbank
Im Gegensatz zu anderen Nationalbanken in Europa betreibt die
Deutsche Bundesbank aktiv das Massenzahlungsverkehrs-Clearing. Das
Dienstleistungsangebot der Deutschen Bundesbank steht unter dem Begriff EMZ
(Elektronischer Massenzahlungsverkehr). Mit ihrem wettbewerbsneutralen Gironetz
ist sie Bindeglied zwischen den Zahlungsverkehrsnetzen der einzelnen Banken
bzw. Bankengruppen. Durch ihre Geschäftsbedingungen, ihre Abwicklungsverfahren,
ihre Belastungs- und Gutschriftskonditionen sowie ihre Preisgestaltung übt die
Bundesbank auch Einfluss auf die Zahlungsverkehrskonditionen der Banken aus.
Die Kreditinstitute können jedoch selbst entscheiden, ob sie entweder die
Zahlungsverkehrsnetze der Banken oder das der Bundesbank nutzen.
Neben der Abwicklung des Massenzahlungsverkehrs betreibt sie
das Großbetragszahlungssystem RTGSplus
für den Individualzahlungsverkehr. Für Nichtbankenkunden betreibt die
Bundesbank das „ Hausbankverfahren “ (HBV). Das HBV steht bis zu vier Jahre nach
Teilnahme der Bundesbank an TARGET2 (voraussichtlicher Start 19.11.2007) auch
Kreditinstituten zur indirekten Teilnahme an RTGSplus und TARGET zur Verfügung.
Es ist vorgesehen RTGSplus
durch TARGET2, das neue
Individualzahlungsverkehrssytem der Europäischen Zentralbank, zu ersetzen.
c) Großbetragszahlungssysteme der Deutschen
Bundesbank
RTGSplus ist seit dem 05.11.2001 das Individualzahlungssystem
der Deutschen Bundesbank. RTGSplus
ist gekennzeichnet durch eine Bruttoabwicklung mit liquiditätssparenden
Elementen. Direkte Teilnehmer können Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sein.
Voraussetzung für die direkte Teilnahme ist, dass die betreffenden Institute im
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) niedergelassen sind, Kreditinstitute im
Sinne von Artikel 1, Strich 1 der Ersten Bankrechtskoordinierungsrichtlinie
sind und der Bankenaufsicht unterliegen. Wertpapierfirmen müssen von einer
anerkannten zuständigen Behörde zugelassen und beaufsichtigt werden.
Indirekte Teilnehmer sind Banken und Sparkassen, die über
einen direkten Teilnehmer Zahlungen an RTGSplus senden oder aus RTGSplus empfangen können. Für die
indirekte Teilnahme gibt ist keine räumlichen Beschränkungen für die
Niederlassung.
Derzeit gibt es mehr als 170 direkt teilnehmende Banken und
mehr als 8.300 indirekte Teilnehmer. Im Tagesdurchschnitt werden mehr als 128
Tsd. Inlands- und mehr als 43 Tsd. Target-Aufträge mit einem Gesamtvolumen von
mehr als 740 Mrd. Euro verarbeitet.
Über ein Informations- und Steuerungssystem können die
direkten Teilnehmer ihren Liquiditätseinsatz effizient steuern. Am Tagesanfang
bzw. untertägig muss zur Steuerung des Systems von den Heimatkonten (bei der
Bundesbank, direkt über TARGET oder Korrespondenzbank) Liquidität
bereitgestellt werden. Mittels eines ausgefeilten Limitsystems reicht eine
durchschnittliche, von allen Banken in das System eingebrachte Liquidität von
ca. 66 Mrd. Euro (in der Tagesspitze) aus, das Gesamtvolumen abzuwickeln. Am
Tagesende wird die Liquidität wieder auf die Heimatkonten der Banken
zurückgebucht.
2. Zahlungsverkehrsstrukturen
Die beiden wichtigsten Zahlungsinstrumente im unbaren
Zahlungsverkehr sind in Deutschland die Überweisung und die Lastschrift. Die
Zahl der durchgeführten Transaktionen steigt Jahr für Jahr. Der Scheck verliert
immer mehr an Bedeutung. Nach Fortfall der Scheckgarantie im Rahmen des
eurocheque-Systems ab dem 01.01.2002 wird er als Zahlungsmittel im
Privatkundengeschäft nahezu bedeutungslos werden. Auch im gewerblichen Bereich
sinken die Nutzungszahlen. Dies ist nicht zuletzt dadurch begründet, dass die
Bundesbank durch technische Anstrengungen die Dauer der Einlösungswege deutlich
verringert hat und der Floatnutzen für den Aussteller immer unattraktiver
geworden ist. Im Jahr 2007 soll der imagegestützte Scheckeinzug (ISE)
eingeführt werden. Dabei wird ein elektronisches Abbild des Schecks der
bezogenen Bank zur Einlösung vorgelegt. Dieses System wird die Kosten auf der
Bankseite reduzieren. Nach Einführung des ISE wird es auf nationaler Ebene
keinen Belegaustausch zwischen den Banken mehr geben.
Abb. 1: Überblick über den Zahlungsverkehr
Der Anteil beleghafter Kundenaufträge nimmt kontinuierlich
ab. Dies liegt an der zunehmenden Nutzung von Selbstbedienungstechniken
(SB-Terminal, Telefon-Banking) und an den immer beliebter werdenden
Home-Banking- bzw. Internet-Banking-Angeboten der Kreditinstitute. Nicht zuletzt
die tiefere Durchdringung der Privathaushalte durch das Internet versetzt eine
permanent steigende Anzahl von Bankkunden in die Lage, ihre Bankgeschäfte
bequem von zu Hause aus zu erledigen. Zusätzlich wird die Selbstbedienung durch
Kostenvorteile bei den Kontenpreismodellen unterstützt.
Im Firmenkundengeschäft kommen beleghafte
Überweisungsaufträge nur noch in relativ geringen Stückzahlen vor.
Lastschriften werden fast ausschließlich nur noch beleglos eingereicht.
Der Zahlungsverkehr zwischen den Kreditinstituten wird in
Deutschland seit dem 07.06.1996 ausschließlich beleglos abgewickelt. Diese
Entscheidung des gesamten Kreditgewerbes bedeutete eine deutliche Verringerung
des Clearingaufwands und damit eine Beschleunigung der
Zahlungsverkehrsabwicklung.
Voraussetzung dafür ist die vollständige Umwandlung aller
beleghaft erteilten Zahlungsaufträge in Datensätze. Im Regelfall ist jede
Zahlung am Geschäftstag nach der Bearbeitung beim erstbeauftragten Institut im
Rechenzentrum der Empfängerbank.
3. Organisationsstrukturen
Administrative und infrastrukturelle Aufgaben binden heute in
der Finanzwirtschaft immer mehr Kapazitäten. Vor allem für kleine und mittlere
Kreditinstitute wird es daher zunehmend schwieriger, sich auf ihre
Kernkompetenz, die Finanzdienstleistungen für Kunden, zu konzentrieren. Der
Rückgang des beleghaften Zahlungsverkehr macht die Investition in
Image-Processing-Techniken unwirtschaftlicher. Aus diesem Grund ist eine
zunehmende Konzentration der Zahlungsverkehrsbearbeitung in Belegbearbeitungszentren
bzw. in ausgegründeten „ Transaktionsbanken “ zu beobachten. Die aktuelle
Scanner- und Kommunikationstechnik erlauben die Unabhängigkeit von den
Standorten des Belegeingangs und der Belegverarbeitung. Aufgrund der ständig
sinkenden Belegmengen kommt es im Markt der Zahlungsdienstleister bereits zu
Konsolidierungen.
III. Europäischer
Zahlungsverkehr
Abb. 2: Interbankenzahlungsverkehr im Euro-Raum
1. Europäische Währungsunion
Am 01.01.1999 haben 15 EU-Länder den Euro eingeführt.
An der Bargeldeinführung am 01.01.2002 nahmen nur die 12
Länder der so genannten Euro-Zone teil. Dies waren Belgien, Deutschland,
Griechenland, Finnland, Frankreich, Italien, Irland, Luxemburg, Niederlande,
Österreich, Portugal, Spanien. Dänemark, Großbritannien und Schweden, haben
sich mit der Option-out-Klausel dagegen ausgesprochen.
Die am 01.05.2004 neu zur EU hinzugekommenen Länder
Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta,
Polen, Slowenien und die Slowakei nehmen zurzeit nicht an der gemeinsamen
Währung teil.
Ab dem 01.01.2007 wird Slowenien als 13. Land ebenfalls den
Euro als Bargeld einführen.
Neben den 25 Ländern der EU haben sich die Länder Island,
Liechtenstein und Norwegen im Rahmen des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
dem Euro angeschlossen.
2. Transparenzrichtline
Die EU-Kommission hat nach einer Entschließung des
Europäischen Parlaments vom 12.02.1993 die Richtlinie über grenzüberschreitende
Überweisungen am 27.01.1997 verabschiedet. Ziel der Entschließung war, dass
Regeln für die Transparenz und Effizienz grenzüberschreitender Zahlungen
erarbeitet werden.
Als Hauptinhalte sind zu nennen:
-
EU-weit einheitlicher Schutzstandard für die
Bankkunden durch Definition von Transparenz- und Qualitätsregeln (Mindestanforderungen),
-
Klarstellung der spezifischen Rechte und Pflichten der in den Überweisungsverkehr
eingeschalteten Kreditinstitute,
-
Der Geltungsbereich
( „ In den Währungen der Mitgliedsländer und in Euro bis zu einem Gegenwert von
50.000 ECU “ ).
Die Kernbestimmungen der Richtlinie sind:
-
Die Definition von Transparenzregeln,
d.h. der Bankkunde soll vor Auftragserteilung über Laufzeit, Entgelte,
Werstellungsdatum, Berechnungsweise von Wechselkursen sowie über
Beschwerdemöglichkeiten informiert werden,
-
Festlegung von Überweisungslaufzeiten
(Regellaufzeit 6 Bankgeschäftstage),
-
Verbot der
doppelten Gebührenberechnung,
-
Money-Back-Garantie.
Darunter ist die verschuldensunabhängige Haftung des erstbeauftragten
Kreditinstituts gegenüber dem Auftraggeber für die Übermittlung des vollen
Überweisungsbetrags zu verstehen. Die Haftung ist auf 12.500 Euro begrenzt.
Bis zum 14.08.1999 musste die Richtlinie in nationales Recht
umgewandelt werden. Dies ist in der Bundesrepublik Deutschland mit dem Erlass
des Überweisungsgesetzes so geschehen. Das Überweisungsgesetz adaptiert mit
Anpassungen bezüglich der Regellaufzeit (3 Geschäftstage) und des
Geltungsbereichs (75.000 Euro) die Richtlinie auch für Inlandszahlungen. Die
Festlegungen für den Inlandszahlungsverkehr traten am 01.01.2002 in Kraft.
a) EU-Preisverordnung
Mit der „ Verordnung Nr. 2560/2001 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 19. Dezember 2001 über grenzüberschreitende Zahlungen in
Euro “ hat die Europäische Union massiv in die Preisgestaltung der Kreditinstitute
eingegriffen.
In der Begründung für die Verordnung kritisiert die EU, dass
die Preise für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro sich nicht spürbar an das
Niveau von Inlandszahlungsverkehrspreisen angenähert haben. Die
unterschiedlichen Preisstrukturen würden den Binnenmarkt hemmen und das
Vertrauen in den Euro beeinträchtigen.
Aus diesen Gründen legt die EU-Preisverordnung fest, dass die
Preise für grenzüberschreitende Zahlungen in Euro nicht von den im Inland
geltenden Preisen abweichen dürfen. Die Verordnung gilt für alle Zahlungen bis
50.000 Euro.
Damit den Kreditinstituten die Ausführung der Zahlungen
erleichtert wird, gibt die Verordnung vor, dass die Empfängerangaben
International Bank Account Number (IBAN) und der S.W.I.F.T.-Bank-Identifier-Code
(BIC) vom Auftraggeber vorzugeben sind.
Weiterhin fordert die Verordnung die Mitgliedsstaaten dazu
auf, nationale, mit zusätzlichen Kosten verbundene Bestimmungen (z.B.
Meldepflichten) abzuschaffen. Die zahlungsbilanzstatistische Meldegrenze wurde
auf 12.500 Euro festgesetzt.
Neben Überweisungen schließt die Verordnung elektronische
Zahlungen in Euro ein. Damit sind Kredit-, Debit- und Chargecard-Zahlungen am
Point-of-sale oder Geldautomaten gemeint, sowie Lade-/Entladetransaktionen von
Geldkarten.
Schecks sind von den Vorschriften der EU-Preisverordnung
ausdrücklich wegen ihrer Ineffizienz ausgeschlossen worden.
b) Zahlungsverkehrsrichtlinie
Unter dem Begriff New Legal Framework/Payment Services
Directive arbeitet die Europäische Kommission an einem neuen Rechtsrahmen für
den Zahlungsverkehr. Dieser neue Rechtsrahmen soll die stark divergierende
Rechtslage in den Ländern der EU vereinheitlichen. Dadurch sollen die
Kreditinstitute bei der Schaffung eines einheitlichen europäischen
Zahlungsverkehrsraums (SEPA, Single Euro Payments Area) unterstützt werden.
Weiterhin soll ein freier und gleichberechtigter Marktzugang
für alle Zahlungsverkehrsdienstleister erreicht und die Grundlagen für
effiziente Prozesse in den Banken gelegt werden.
c) Single Euro Payments Area
Unter der Vision SEPA, Single Euro Payments Area, möchte die
EU-Kommission einen einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum schaffen – als
Folge der Einführung des Euro – in dem alle Zahlungen wie inländische Zahlungen
behandelt werden und nicht mehr, wie derzeit, zwischen nationalen und
grenzüberschreitenden Zahlungen unterschieden wird.
Hierzu ist ein einheitlicher Rechtsrahmen erforderlich.
Verbraucher sollen ab Januar 2008 die Möglichkeit haben, pan-europäische
Zahlungsverkehrsinstrumente zu verwenden. Hierzu zählen die Überweisung, die
Lastschrift und das Kartengeschäft. Das Bankgewerbe hat die Verantwortung für
die Bereitstellung (Spezifizierung) der SEPA-Produkte übernommen. Ziel ist es,
Lösungen zu finden, die einfach, kosteneffizient und nutzerfreundlich sind.
Die Umsetzung von SEPA wird in dem freiwilligen
Zusammenschluss von Bankenvertretern und europäischer Bankenvertreter im
European Payment Council (EPC) koordiniert.
Die SEPA-Überweisung unterscheidet sich in ihren Ausprägungen
nicht wesentlich von der deutschen Überweisung mit der Ergänzung, dass in die
Empfängerdaten die Bankleitzahl durch den BIC und die Kontonummer durch die
IBAN ersetzt werden.
Die SEPA-Lastschrift ist ein Novum für viele Länder außerhalb
Deutschlands. Bei der Entwicklung der SEPA-Lastschrift haben sich die
Arbeitskreise der EPC stark an dem erfolgreichen deutschen Lastschriftverfahren
orientiert. Die wesentlichen Unterschiede sind:
-
Mandatserteilung durch den Zahlungspflichtigen;
-
Weiterleitung der Mandatsdaten im Rahmen der
Zahlungsabwicklung;
-
Vorlage der Lastschrift mindestens zwei Tage vor
Fälligkeit;
-
Beachtung des Fälligkeitstages bei der Belastung;
-
Kennzeichnung des Einreichers durch den Unique
Creditor Indentifier (UCI).
Ziel im Kartengeschäft ist es, dass jede Debitkarte an jedem
Terminal innerhalb der SEPA eingesetzt werden kann. Es gibt dabei einen
Wettbewerb zwischen verschiedenen nationalen Systemen (z.B das
EC-Cash-Verfahren) und der Debit-Verfahren der großen
Kreditkartengesellschaften (Maestro von Mastercard und V-Pay von VISA). Es ist
zum heutigen Zeitpunkt noch nicht erkennbar, welches System sich durchsetzen
wird.
Die Festlegungen für die Bankprodukte geben Raum, neben den
zum Start notwendigen Basisversionen zusätzliche Service als Produkterweiterung
zu definieren. Z.B. können vor dem Fälligkeitstag vorliegende Lastschriften dem
Zahlungspflichtigen angezeigt werden, damit der seine Liquidität planen kann.
Die EU geht davon aus, dass SEPA-Produkte die nationalen
Formate wettbewerbsgetrieben ablösen werden.
3. Großbetragszahlungssysteme
Mit der Einführung der Europäischen Währungsunion wurde
TARGET (Trans-European Automated Real-time Gross settlement Express Transfer
system) von der Europäischen Zentralbank
(EZB) in Betrieb genommen.
TARGET setzte sich anfangs aus 15 nationalen
Echtzeit-Bruttozahlungssystemen (RTGS-Systeme) der nationalen Zentralbanken
(NZB) und dem Zahlungsverkehrsmechanismus der Europäischen Zentralbank (EPM)
zusammen, die untereinander verknüpft sind. TARGET ist ein Echtzeitsystem:
Unter normalen Umständen werden Zahlungen innerhalb einiger Minuten nach der
Belastung des Kontos des überweisenden Teilnehmers dem Konto des begünstigten
Teilnehmers gutgeschrieben; alle Zahlungen werden unabhängig von ihrer Höhe
gleich behandelt. TARGET gewährleistet die taggleiche Endgültigkeit von
Übertragungen. Die Zahlung ist endgültig, sobald der Betrag gutgeschrieben
worden ist. Das eingegangene Geld ist Zentralbankgeld. Die Liquidität ist immer
nur für die Dauer der Abwicklungszeit gebunden.
Im Jahr 2007 soll TARGET durch TARGET2 ersetzt werden. Die
Nationalen Zentralbanken der EU-Länder haben nach Einführung von TARGET2 die
Option ihre RTGS-Systeme auf das neue System zu migrieren. Die Deutsche
Bundesbank hat dies für RTGSplus bereits erklärt.
Als Hauptnutzer von TARGET entwickeln die nationalen
Zentralbanken von Deutschland, Italien und Frankreich gemeinsam die technische
Plattform für TARGET2. Die Abwicklung in dem System unterscheidet dann nicht
mehr zwischen nationalen und grenzüberschreitenden Zahlungen.
In allen TARGET2-Ländern werden harmonisierte
Funktionalitäten, Services und gleiche technische Schnittstellen zu einem
einheitlichen Preismodell geboten.
Ein weiteres Clearing-System, das sich in Europa etabliert
hat, ist EURO1 der Euro Banking
Association (EBA). Bei EURO1 handelt es sich um ein
Groß-Betrags-Netto-System. Netto-System bedeutet, dass alle Ein- und Ausgänge
eines teilnehmenden Instituts gegeneinander aufgerechnet werden. Ein
entstehender Überschuss wird an die betreffende Bank ausgezahlt, bei
Unterdeckung muss von der Teilnehmerbank Liquidität angeschafft werden. Die
Ein- und Auslieferungen der Zahlungen werden via S.W.I.F.T. vorgenommen. Der
Spitzenausgleich wird mittels TARGET ausgeführt.
EURO1 hat sich in kürzester Zeit nach TARGET zum zweitgrößten
Clearing-System in Europa entwickelt.
4. Europäischer Massenzahlungsverkehr
Ausgehend von der Kritik der EU-Kommission (s.a. III.2.1 bis
2.3) an den Bankenkonditionen für grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr, sind
von den Kreditinstituten erhebliche Anstrengungen zur Effizienzsteigerung im
Zahlungsverkehr unternommen worden. Neben so genannten Clublösungen (z. B. „ S-Interpay “ der Sparkassenorganisation,
der „ Tipa-Net “ -Ansatz der
Genossenschaftsbanken) hat die EBA weitere automatisierte Verfahren etabliert.
Dieses ist zum einen das Step1-System zur Abwicklung von
Kleinbetragszahlungen. Es wurde im November 2000 eingeführt. Die Verrechnung
erfolgt über das Großbetragszahlungsystem EURO1. Um den Anforderungen der EU-Preisverordnung
(s.a. 2.2) gerecht zu werden, startete zum anderen im April 2003 ein drittes
System der EBA, Step2. Hier werden die Massenzahlungen bis zu einer Höhe von
50.000 Euro (EU-Standardüberweisung) für ganz Europa in einem ACH, Automated
Clearing House, verarbeitet.
Neben den Überweisungssystemen plant die EBA für 2007/2008
ein Lastschriftsystem, das analog Step2 für ganz Europa die
„ Massen-Lastschriften “ in dem M-PEDD-System, Multi-purpose Pan-European Direct
Debit Service, automatisiert abwickeln und damit den Anforderungen der SEPA
Rechnung tragen soll.
IV. Internationaler
Zahlungsverkehr
1. Korrespondenzbanken-Systeme
Im Gegensatz zum Inlandszahlungsverkehr steht für den
Auslandszahlungsverkehr kein vergleichbares Gironetz zur Verfügung. Die in den
einzelnen Ländern bestehenden nationalen Gironetze sind nicht miteinander
verbunden. Zur Durchführung des Auslandszahlungsverkehrs haben die
Kreditinstitute im Laufe der Zeit ein weltweites umfangreiches
Korrespondenzbanken-Netz aufgebaut. Dieses Korrespondenzbanken-System wurde
geschaffen, um den Firmenkunden mit Auslandsverbindung die geldmäßige
Abwicklung von Export- und Importgeschäften anbieten zu können. Die Zahlungen
können beispielsweise über Akkreditive, Dokumenteninkassi, Bankschecks oder Überweisungen
erfolgen.
Diese zum Teil komplizierte Geschäftsabwicklung erfordert
Absprachen zwischen den in Verbindung stehenden Korrespondenzbanken
(Correspondent = Geschäftsfreund). Seit 1977 können Zahlungen über S.W.I.F.T. (Society for Worldwide Interbank Financial
Transactions) abgewickelt werden. Hierzu ist anzumerken, dass S.W.I.F.T.
lediglich die elektronische Nachrichtenübermittlung sicherstellt, jedoch noch
nicht die geldmäßige Verrechnung. Das Korrespondenzbanken-System führt zu hohen
Fixkosten und damit auch hohen Stückkosten im Auslandszahlungsverkehr.
Bei grenzüberschreitenden Zahlungen, die über relativ geringe
Beträge lauten, macht sich diese Kostenstruktur nachteilig bemerkbar. Vor dem
Hintergrund des EG-Binnenmarktes ist es daher notwendig, kostengünstige,
standardisierte Zahlungsabwicklungsmöglichkeiten zu schaffen, um der
Perspektive steigender Stückzahlen im Binnenmarkt Rechnung zu tragen (vgl.
hierzu Abschn. III.4). Kontraproduktiv wirken sich die Bestimmungen der
Geldwäsche- und Terrorismusbekämpfung auf die Kostensituation aus. Durch die
Beachtung einer Vielzahl von Vorschriften und die Überwachung von Empfänger-
und Absenderangaben wird die interventionslose Durchleitung behindert.
V. Kartengestützter
Zahlungsverkehr
1. Kredit- und Debitkarten
Derzeit geht der Trend weg von Korrespondenzbankbeziehungen
und hin zu international operierenden Clearingbanken (z. B. ABN-Amro, Deutsche
Bank, Citibank). Marktführer ist dabei die Sparkassenorganisation mit ca. 40
Millionen Electronic-Cash-Karten und einem Marktanteil von ca. 50%.
Als Ersatz für die in der Vergangenheit existierenden
Selbstbedienungs-Kundenkarten, werden die Bankkundenkarten der Kreditinstitute
mit unterschiedlichen Funktionalitäten ausgestattet. Dies sind z.B. die
Electronic-Cash (EC-Cash)-Funktion für das Zahlen an deutschen POS-Terminals,
Maestro für das Zahlen an internationalen POS-Terminals,
Selbstbedienungsfunktion an Geldausgabeautomaten, SB-Terminals und
Kontoauszugsdruckern und das Jugendschutzmerkmal, dass ab dem 01.01.2007 zur
Alterslegitimation an Zigarettenautomaten dienen wird.
Für Kunden mit schlechterer Bonität kann die differenzierte
Ausstattung z.B. bedeuten, dass sie nur am Point-of-Sale zahlen können, wenn
eine online-Verbindung zum Rechenzentrum der kontoführenden Bank hergestellt
werden kann, im offline-Fall keine Ersatzautorisierung stattfindet und der
Zahlvorgang abgelehnt wird. An der optischen Gestaltung der Karte ist dies
nicht zu erkennen.
Aufgrund der hohen Verbreitung der ec-Karten, stellen sie in
Deutschland die wesentliche Kartenbasis für das Zahlen am Point-of-Sale (POS)
dar (vgl. V.3 a – e). Im Wettbewerb mit den „ wilden Lastschriftverfahren “ gewinnt
Electronic Cash in den letzten Jahren zunehmend Marktanteile. Durch die
Zahlungsgarantie der kartenausgebenden Bank wird das Risiko für Händler
ausgeschaltet. Die Bereitschaft des Handels für diese Garantie einen Preis, die
so genannte Interchange Fee zu zahlen, ist deutlich gestiegen. Seit die großen
Diskounter sich dazu entschlossen haben, ihren Kunden die Bezahlmöglichkeit mit
EC-Cash anzubieten, sind die Steigerungsraten für EC-Cash-Transaktionen
deutlich gestiegen.
Während sich ec-Karte und Kundenkarte als Debit-Karten –
sofortige Belastung des Girokontos bei Verfügungen – in Deutschland auf breiter
Front durchsetzten, verlief die Entwicklung auf dem Kreditkartenmarkt zunächst
verhalten. Ein entscheidender Durchbruch auf dem Kreditkartenmarkt gelang erst
mit Beginn der 1990er-Jahre. Seit Anfang 1989 bieten die deutschen
Kreditinstitute die EUROCARD/MASTERCARD unter ihren eigenen Namen an. Seit
Anfang 1992 geben alle Institute die EUROCARD/MASTERCARD in rechtlicher oder
wirtschaftlicher Eigenemission aus. Damit ist das Kreditkartengeschäft zu einem
originären Bankgeschäft geworden, bei dem einzelnen Instituten Aufwand und
Ertrag direkt zugerechnet werden. Im Jahr 2003 wurde die Dachmarke EUROCARD
zugunsten von MASTERCARD aufgegeben.
2. Nationales- und Internationales
Geldautomatennetz
Der Einstieg der deutschen Kreditwirtschaft in die
kartengesteuerten Zahlungsanwendungen begann mit der 1979 zwischen den
Spitzenverbänden geschlossenen „ Vereinbarung
über das institutsübergreifende Geldausgabeautomatensystem “ . Hierzu war es
auch notwendig, dem ec-Karteninhaber eine persönliche
Geheimzahl (PIN) zu geben, mit der er sich am Geldautomaten legitimieren
kann. Im Laufe der Zeit wandelte sich das Geldautomatensystem von einem reinen
offline-System zur online – Autorisierung, zunächst innerhalb der
Banken/Bankengruppen, dann auch im gesamten Kreditgewerbe:
Zum 01.07.1993 ist die neue Vereinbarung über das deutsche
ec-Geldautomatensystem in Kraft getreten, die eine online-Verbindung sämtlicher
deutsche Geldautomaten vorsieht.
In Deutschland stehen derzeit ca. 53.000 Geldautomaten zur
Verfügung. Neben dem ec-Geldautomatennetz existiert ein Geldautomatenverbund
europäischer Sparkassen mit derzeit über 60.000 Geldautomaten unter der
Bezeichnung EUFISERV (European Financial
Services Company).
3. Point-of-Sale (POS)-Systeme
a) Electronic Cash
Das bereits 1990 gestartete POS-System „ Electronic Cash “ ist
vom Point of sale (POS) heute nicht mehr wegzudenken. Neben der Akzeptanz durch
die gesamte Kreditwirtschaft ist durch die Zulassung vieler Netzbetreiber eine
für den Handel positive Wettbewerbssituation entstanden. In 2005 wurden rund 56
Mrd. Euro mittels Electronic Cash umgesetzt.
Die technische Durchführung erfolgt über vom Handel frei
wählbare Netzbetreiber, bei denen die POS-Terminals angeschlossen sind. Das
Kreditgewerbe stellt die Kartenbasis (ec-Karten, Bank-Kundenkarten) zur
Verfügung, übernimmt die Autorisierung und gibt die Zahlungsgarantie. Hierfür
erhält die Kreditwirtschaft ein Umsatzentgelt in Höhe von 0,3% vom Umsatz,
mind. 0,08 Euro.
Electronic Cash hat in den vergangenen Jahren enorme
Zuwachsraten erzielt: so hat sich die Transaktionszahl im Vergleich von 1998 zu
2005 von ca. 300 Mio. auf ca. 900 Mio. verdreifacht. Die Zahl der
Akzeptanzterminals lag zum 31.12.2005 bei rund 480.000 (1998: 230.000).
Mit Einführung der Chipkarte ist nunmehr auch Electronic Cash
mit Chip möglich. Hierbei erfolgt bis zu einem vom kartenausgebenden Institut
im Chip festgelegten Limit keine Online-Autorisierung mehr. Wird durch die
Summe der „ Electronic Cash mit Chip “ -Einkäufe dieses Limit überschritten, so
erfolgt daraufhin eine Online-Autorisierung. Der Vorteil liegt in der schnellen
Umsatzverarbeitung und den geringen Transaktionskosten.
b) POS ohne Zahlungsgarantie (POZ)
Als unterschriftsbasierte Alternative hat das deutsche
Kreditgewerbe1993 ein zum PIN-basierten Electronic Cash Verfahren ein
alternatives Zahlungssystem eingeführt. Bei diesem Verfahren erfolgt lediglich
eine Sperrenprüfung. Diese Prüfung findet nicht zentral, sondern in den
jeweiligen Autorisierungssystemen der deutschen Kreditwirtschaft statt.
c) Weitere Lastschriftverfahren
Neben dem POZ-Verfahren gibt es noch das OLV- und das ELV-Verfahren als unterschriftsbasierte
Zahlungssysteme. Diese Verfahren sind vom ZKA nicht genehmigte Verfahren, und
werden daher als „ wilde Verfahren “ bezeichnet. Auch hierbei erfolgt keine
Online-Autorisierung. Eine zentrale Sperrendatei existiert nicht. Die
Kartenemittenten erhalten anders als beim POZ und Electronic Cash-Verfahren
bislang keine Entgelte.
Eine Zahlungsgarantie für den Händler gibt es nicht, d.h.
Zahlungsausfälle aufgrund von kriminellem Kartenmissbrauch oder
Bonitätsproblemen der Kunden gehen zu Lasten des Händlers. Ein besonderes
Problem beim Inkasso solcher Forderungen entsteht dadurch, dass der Händler aus
den Daten des Magnetstreifens weder Name noch Anschrift des Kunden kennt.
d) edc/Maestro
Unter dem Dach von EUROPAY International erfolgte die
Verknüpfung europäischer (electronic
debit card – edc) und weltweiter Debit-Systeme (Maestro). Das Maestro-System ähnelt dem deutschen Electronic Cash.
Es erfolgt eine Online-Autorisierung und grundsätzlich die PIN-Prüfung. In
einigen Ländern ist auch eine Unterschriftsidentifikation möglich. Mittlerweile
sind weltweit über 260 Mio. Karten Maestro-fähig. An mehr als 6,1 Mio.
Terminals werden Maestro-Zahlungen akzeptiert. Die Akzeptanz von
Maestro-Zahlungen wird gerade auch vor dem Hintergrund der Europäischen Union
weiter zunehmen. Durch das Maestro-Symbol ist die ec-Karte weltweit einsetzbar.
e) GeldKarte
Das chipbasierte GeldKarten-System wurde nach einem
erfolgreichen Feldversuch in Ravensburg 1996 von der deutschen Kreditwirtschaft
eingeführt. Mittlerweile sind über 45 Mio. Debitkarten in Deutschland mit dem
GeldKarten-Chip ausgestattet. Die GeldKarte hat die bestehenden Lücken bei den
bargeldlosen Zahlungssystemen geschlossen. Durch sie ist es möglich, einfach,
sicher und bequem auch Kleinbetragszahlungen bargeldlos abzuwickeln. Die
GeldKarte ist eine Prepaid-Karte, die es in kontogebundener Form (z.B. als
Funktion auf der ec-Karte) oder auch in kontoungebundener Form gibt. Der Chip
lässt sich mit maximal 200 Euro aufladen.
Haupteinsatzfelder der GeldKarte sind z.B. im
Automatenbereich zu finden, aber auch mit der Einführung des EURO als Bargeld
wird die GeldKarte weitere Verbreitung finden.
Für die Interoperabilität von elektronischen
Geldbörsensystemen wird an der Festlegung des einheitlichen internationalen CEPS-Standards gearbeitet (CEPS – Common
Electronic Purse Specification). Das Clip-Logo wird künftig diese
Interoperabilität auf den Karten symbolisieren (Abb. 3).
Abb. 3: Logo und Kartenfunktionen
VI. Bezahlen im eCommerce
Das Internet hat sich immer mehr vom reinen
Informationsmedium zur umfassenden Plattform für Dienstleistungen. Händler die
ihre Ware noch vor zwei Jahren im World Wide Web ausschließlich präsentiert haben,
gehen jetzt mehr und mehr dazu über, diese auch aktiv über die Vertriebsschiene
Internet zu verkaufen.
Der elektronische Handel im Internet (Electronic Commerce) verlangt zunehmend zum einen nach
elektronischen Zahlungsmitteln, die 1:1 aus der realen Welt anhand der
vertrauten Zahlungsarten übernommen werden können (z.B. Kreditkarte und
Lastschrift). Andererseits werden neue Zahlungsarten benötigt, die z.B. den
Verkauf von Informationen mit Beträgen im Bereich einiger Cents (Micropayments)
regeln.
Bei der Entwicklung und dem Einsetzen von virtuellen Payments
muss immer ein erhöhter Sicherheitsaspekt berücksichtigt werden. Grundsätzlich
ist festzuhalten, dass ein breiter Markt unterschiedlicher, miteinander
konkurrierender Zahlungssysteme entstanden ist. Dabei kann zwischen zwei
Gruppen unterschieden werden:
1.
Absicherung von bestehen Zahlungssystemen;
2.
Unabhängige Zahlungssysteme.
1. Absicherung von bestehen Zahlungssystemen
Die Kartenemittenten Mastercard und VISA haben jeweils eigene
Systeme zum Schutz der Kreditkartennummer bei Einkäufen im Internet entwickelt.
Zum einen „ Mastercard SecureCode “ und zum anderen „ Verified by VISA “ . Beide
Systeme kennzeichnen sich dadurch aus, dass der Kunde sich dafür bei seiner
Bank registrieren lassen muss. Beim Einkaufsvorgang wird durch die Eingabe
eines Sicherungscodes/PIN eine sichere Verbindung zwischen Händler und Bank
hergestellt, über die die Kartendaten übertragen werden.
Eine weiteres System namens „ Giropay “ , eine gemeinsame
Entwicklung von Sparkassen, Genossenschaftsbanken und Postbank, sichert die
Online-Überweisung ab. Wenn es zum Bezahlvorgang kommt, erhält der Käufer im
Internet eine gesicherte, mit dem Zahlbetrag und den Empfängerangaben
vorausgefüllte Überweisungsmaske, die er mit seiner PIN und einer
Transaktionsnummer (TAN) autorisiert. Die Überweisung wird online disponiert
und bei ausreichender Deckung auf dem Käuferkonto erhält der Händler eine
Garantie, dass der Zahlbetrag ausgeführt wird. Diese Garantie wird durch
entsprechende Interchange Fees vom Händler bezahlt.
2. Unabhängige Zahlungssysteme
Die Anbieter dieser Systeme stellen den Händlern sichere
Verfahren zur Zahlungsabwicklung zur Verfügung und bieten den
Zahlungspflichtigen ebenso sichere und nachvollziehbare Verfahren zur
Autorisierung von Zahlungsvorgängen an. Die Autorisierung geschieht durch
PIN-Eingabe, SMS oder Dialoge auf Java-fähigen Handys. Der eigentliche
Geldfluss findet mit klassischen Zahlungsmitteln statt (Lastschrift,
Kreditkarte, Telefonrechnung, Prepaid). Die Händler erhalten eine
Zahlungsgarantie, die durch die Gebühren der Systemanbieter bezahlt wird.
Bisher haben sich nur wenige Systeme dauerhaft am Markt etabliert.
Besonders herauszuheben ist das System der Firma paypal, bei
dem der Geldtransfer durch e-Mails ausgelöst wird und auf Konten des
Systembetreibers abgebildet wird. Die Liquiditätszu- und abführung aus diesem
System geschieht durch die klassischen Zahlungsverkehrsinstrumente wie
Überweisung, Lastschrift oder giropay.
Literatur:
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