Inhaltsübersicht
I. Rechtliche
Grundlagen
II. Aufgaben
III. Inhalt
IV. Aufbau
und Form
V. Ausblick
I. Rechtliche
Grundlagen
Grundlage für die Tätigkeit eines Prüfers ist der ihm vom
Auftraggeber erteilte Prüfungsauftrag,
der auf gesetzlichen Vorschriften, Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder
der Satzung, sonstigen vertraglichen Regelungen oder auf einer freiwilligen
Beauftragung basieren kann. Der Prüfer hat an den Auftraggeber und ggf. andere
gesetzlich oder vertraglich bestimmte Adressaten über die von ihm durchgeführte
Prüfung schriftlich oder mündlich zu berichten. Im Prüfungsbericht fasst der
Prüfer Gegenstand, Art und Umfang, Feststellungen und Ergebnisse seiner Prüfung
gewissenhaft, unparteiisch und mit der gebotenen Klarheit für die
Berichtsadressaten zusammen. Gesetzlich
vorgeschriebene Prüfungen, bei denen über das Ergebnis der Prüfung
schriftlich zu berichten ist, sind z.B. die Jahres- und Konzernabschlussprüfung
-
von Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellte
Gesellschaften i.S.v. § 264 a HGB (§ 316 I, II i.V.m. § 321 HGB),
-
von publizitätspflichtigen Unternehmen (§§ 6 I, 14 I
PublG),
-
von Kreditinstituten (§ 340k I HGB),
-
von Versicherungsunternehmen (§ 341k I HGB)
und die
-
Prüfung von Genossenschaften
(§§ 53 I i.V.m. 58 I GenG),
-
Prüfung nach § 53 HGrG,
-
Prüfung von Altenheimen, Altenwohnheimen und
Pflegeheimen (§§ 16 I i.V.m. 19 I HeimsicherungsV),
-
Prüfung des Abhängigkeitsberichts (§ 313 I, II AktG),
-
Gründungsprüfung (§ 33 II AktG),
-
Nachgründungsprüfung (§ 52 IV i.V.m. § 34 II AktG),
-
Aktienrechtliche Sonderprüfungen (§§ 142 ff., 258 ff.,
315 AktG),
-
Verschmelzungsprüfung (§ 9 I i.V.m. § 12 UmwG),
-
Spaltungsprüfung (§§ 125, 9 I i.V.m. § 12 UmwG),
-
Prüfung bestimmter Gewerbebetriebe nach der Makler-
und Bauträgerverordnung (§ 16 I MaBV).
Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in Deutschland legt
im Prüfungsstandard IDW PS 450 die Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung
bei Abschlussprüfungen dar, die von Wirtschaftsprüfern und vereidigten
Buchprüfern bei der Abfassung von Prüfungsberichten zu beachten sind. Sofern
bei einer Abschlussprüfung ein Bestätigungsvermerk erteilt wird, ist ein
Prüfungsbericht nach den in dem IDW PS 450 festgelegten Grundsätzen zu
erstellen. In diesem Fall kann mit dem Auftraggeber keine Berichterstattung in
einem geringeren Umfang vereinbart werden. Der umfassende Prüfungsbericht (long form report) nach deutschem Recht
(§ 321 HGB) ist in den internationalen Prüfungsgrundsätzen der International
Standards on Auditing (ISA) und der US-Generally Accepted Auditing
Standards (US-GAAS) ohne Entsprechung. Die in ISA 700 (The Auditor\'s Report on Financial Statements) und SAS 58 (Reports on Audited Financial Statements)
dargestellten Regelungen zum Prüfungsergebnis entsprechen weitgehend den durch
das KonTraG und das BiLReG geänderten gesetzlichen Regelungen zum
Bestätigungsvermerk nach § 322 HGB und den Grundsätzen für die ordnungsmäßige
Erteilung von Bestätigungsvermerken bei Abschlussprüfungen (IDW PS 400).
Nach § 321 V HGB ist der unterzeichnete Bericht über die
Abschlussprüfung dem Auftraggeber vorzulegen.
Solange der Prüfungsbericht den gesetzlichen Vertretern bzw. dem AR nicht
vorliegt, ist die Prüfung nicht beendet. Die Prüfung hat im Rechtssinne nicht
stattgefunden, sodass alle eine Abschlussprüfung voraussetzenden
Rechtshandlungen nicht stattfinden können. Der JA kann nicht festgestellt
werden (§ 316 I Satz 2 HGB). Ein dennoch festgestellter JA ist nach § 256 I Nr.
2 AktG nichtig.
Der Prüfungsbericht ist grds. zur Unterrichtung eines engen Personenkreises bestimmt. Zu diesem
Personenkreis gehören die Organe der geprüften Gesellschaft (gesetzliche Vertreter, Aufsichtsorgane
(§ 321 V HGB)) und die Gesellschafter bei der GmbH (§ 42a I Satz 2 GmbHG). Hat
der AR den Prüfungsauftrag erteilt (§ 111 II Satz 3 AktG), ist der
Prüfungsbericht diesem vorzulegen (§ 321 V Satz 2 HGB). Den gesetzlichen
Vertretern ist vor Zuleitung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Gesetzliche oder vertragliche Regelungen können die Weitergabe des Prüfungsberichts an
andere Berichtsempfänger vorsehen. Tochterunternehmen haben nach § 294 III Satz
1 HGB dem Mutterunternehmen den Prüfungsbericht einzureichen. Eine
Vorlagepflicht besteht ferner gegenüber der Finanzbehörde (§ 150 IV AO i.V.m. §
60 III EStDV).
II. Aufgaben
Die Aufgaben eines
Prüfungsberichts ergeben sich aus den Pflichten und Funktionen der Adressaten
des Berichts. Der Prüfer hat Inhalt und Umfang des Prüfungsberichts neben den
gesetzlichen Berichterstattungsanforderungen auch am Adressatenbezug
auszurichten. Der Prüfungsbericht hat den Adressaten vorrangig Informationen
zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu liefern und (entscheidungs-) unterstützend zu
wirken. Daneben erfüllt der Prüfungsbericht eine wichtige Nachweisfunktion.
1. Informations-
und Unterstützungsfunktion
Kern der Informationsfunktion
ist die unabhängige und sachverständige
Unterrichtung der Berichtsadressaten über die Prüfungsgegenstände, die
Durchführung (Art und Umfang) und das Ergebnis der Prüfung. Die Unterstützungsfunktion ergibt sich v.a.
aus der Entscheidungspflicht des AR, inwieweit er im Rahmen seiner eigenen
Prüfungspflicht von JA, Lagebericht und Gewinnverwendungsvorschlag (§ 171 I
Satz 1 AktG) eigene Prüfungshandlungen durchführen oder durch weitere
Sachverständige durchführen lassen muss. Der Prüfungsbericht soll den AR bei
der Überwachung des Vorstands (§ 111 I AktG) und bei seiner ihm obliegenden
Zweckmäßigkeitsprüfung der Rechnungslegung unterstützen. Bei der GmbH ist der
Prüfungsbericht auch für die Gesellschafter eine wesentliche
Entscheidungsgrundlage für die Feststellung des JA und die Überwachung der
Geschäftsführung.
2. Nachweisfunktion
Eine weitere wesentliche Aufgabe des Prüfungsberichts liegt
in seiner Nachweisfunktion. Für die gesetzlichen Vertreter des geprüften
Unternehmens stellt der Prüfungsbericht einen urkundlichen Nachweis darüber
dar, dass sie ihre Buchführungs- (§ 91 I AktG, § 41 GmbHG) und
Rechnungslegungspflicht entsprechend den gesetzlichen Vorschriften erfüllt und
ggf. ein funktionsfähiges Risikofrüherkennungssystem (§ 91 II AktG)
eingerichtet haben.
Auch für den AP hat
der Prüfungsbericht eine besondere Bedeutung. Er enthält eine ausführliche
Darlegung und Begründung des Prüfungsergebnisses und – neben den
Arbeitspapieren – den Nachweis, dass er seine Pflichten erfüllt hat. Die
Nachweisfunktion des Prüfungsberichts ist auch im Regressfall von Bedeutung.
III. Inhalt
1. Allgemeine
Berichtsgrundsätze
Ein Prüfungsbericht hat einer Reihe allgemeiner Grundanforderungen zu entsprechen, um
seinen Aufgaben gerecht zu werden. Der WP hat seinen Prüfungsbericht
gewissenhaft und unparteiisch zu erstatten (§ 17 I Satz 2 WPO). Im
Prüfungsbericht hat der Prüfer somit über das Ergebnis der Prüfung unparteiisch, vollständig, wahrheitsgetreu
und mit der gebotenen Klarheit
schriftlich zu berichten. Diese allgemeinen Grundsätze für die Erstellung
eines Prüfungsberichts sind im IDW Prüfungsstandard: Grundsätze ordnungsmäßiger
Berichterstattung bei Abschlußprüfungen (IDW PS 450) für den Berufsstand der
Wirtschaftsprüfer dargelegt.
Gemäß dem Grundsatz der
Wahrheit hat der Inhalt des Prüfungsberichts nach der Überzeugung des AP
den tatsächlichen Gegebenheiten zu entsprechen. Außerdem muss aus den
Ausführungen ersichtlich sein, ob und inwieweit sich die Beurteilungen des AP
nicht auf selbst durchgeführte Prüfungshandlungen, sondern auf Prüfungen
anderer (z.B. interne Revision), Gutachten von Sachverständigen (z.B.
Versicherungsmathematiker) oder Auskünfte stützen. Das Weglassen wesentlicher
Tatsachen verletzt den Grundsatz der Wahrheit.
Der Grundsatz der
Vollständigkeit verlangt, dass im Prüfungsbericht alle in den jeweiligen
gesetzlichen Vorschriften oder den vertraglichen Vereinbarungen geforderten
Feststellungen zu treffen sind und dass darüber berichtet wird, welche
wesentlichen Feststellungen und Ergebnisse die Prüfung erbracht hat. Wesentlich
sind dabei solche Tatsachen, die für eine ausreichende Information der
Berichtsadressaten für die Vermittlung eines klaren Bildes über das
Prüfungsergebnis von Bedeutung sind. Pflichtangaben und für das Verständnis des
Prüfungsergebnisses notwendige Angaben im Prüfungsbericht können nicht durch
Angaben in einem sog. Management
Letter ersetzt werden. Der Grundsatz der Vollständigkeit umfasst
auch den Grundsatz der Einheitlichkeit
der Berichterstattung. Der Prüfungsbericht ist als einheitliches Ganzes
anzusehen und muss ohne Heranziehung anderer Dokumente für sich lesbar und
verständlich sein. Teilberichte sind
als solche zu kennzeichnen und müssen einen Hinweis auf den Prüfungsbericht
enthalten; umgekehrt ist im Prüfungsbericht auf Teilberichte hinzuweisen. Der
Grundsatz der Einheitlichkeit der Berichterstattung gilt auch für erweiterte
Jahresabschlussprüfungen.
Der Grundsatz der Unparteilichkeit
(§ 43 I Satz 2 WPO, § 323 I Satz 1 HGB) verlangt, dass die Sachverhalte unter
Berücksichtigung aller verfügbaren Informationen sachgerecht gewertet werden. Der
AP hat somit alle für die Beurteilung wesentlichen Tatbestände zu erfassen und
sie allein aus der Sache heraus zu werten und darzustellen (objektive
Berichterstattung).
Der Grundsatz der
Klarheit gebietet eine verständliche, eindeutige und problemorientierte
Darlegung der berichtspflichtigen Sachverhalte sowie eine übersichtliche Gliederung. Hierzu gehört auch die
Beschränkung auf das Wesentliche.
2. Bericht
über die Jahres- und Konzernabschlussprüfung (§ 321 HGB)
Die Vorschrift des § 321 HGB regelt den Inhalt und den Aufbau
des Prüfungsberichts zur Jahres- und Konzernabschlussprüfung von
Kapitalgesellschaften und diesen gleichgestellten Gesellschaften. § 321 HGB
stellt jedoch keine Ausschließlichkeitsregelung dar, sondern gibt dem AP die
Möglichkeit zu einer adressatenorientierten und den Verhältnissen des
Einzelfalls angepassten Berichterstattung. Im Prüfungsbericht erfolgen daher
grds. einleitend Angaben zum Prüfungsauftrag,
wie z.B. zur Bestellung des AP (Wahl, Erteilung des Prüfungsauftrags).
Im Rahmen der durch das KonTraG eingeführten Vorweg-Berichterstattung hat der AP
vorweg zur Beurteilung der Lage des Unternehmens durch die gesetzlichen
Vertreter Stellung zu nehmen und dabei insbes. auf die Beurteilung des
Fortbestands und der zukünftigen Entwicklung des Unternehmens unter
Berücksichtigung des Lageberichts einzugehen (§ 321 I Satz 2 HGB). Die Stellungnahme des AP zur Lagebeurteilung der gesetzlichen
Vertreter ist Pflichtbestandteil in der Berichterstattung des AP. Zwar ist es
in erster Linie Sache der gesetzlichen Vertreter, die Lage, den Fortbestand und
die künftige Entwicklung des Unternehmens zu beurteilen, aber eine
Stellungnahme durch den AP ist nach der Intention des Gesetzgebers für die
umfassende Wahrnehmung der Überwachungsfunktion durch den AR von besonderer
Bedeutung.
Der AP kommt seiner gesetzlichen Berichtspflicht nach durch
die
-
Hervorhebung
( „ Highlighten “ ) derjenigen Angaben der gesetzlichen Vertreter im JA und
Lagebericht und durch ergänzende analysierende Darstellungen (Erläuterungen,
kritische Würdigung), die für die Berichtsadressaten zur Beurteilung der Lage
des geprüften Unternehmens wesentlich sind,
-
Stellungnahme zur Lagebeurteilung der gesetzlichen
Vertreter aufgrund seiner eigenen Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens.
Hervorheben
bedeutet Auswahl und Wiedergabe solcher Angaben des JA und Lageberichts, die
wichtige Veränderungen und Entwicklungslinien aufzeigen, die Ursachen von
Einflüssen auf die Lage des Unternehmens im abgelaufenen Jahr und voraussichtlich
in der Zukunft kenntlich machen. Analysierende
Darstellungen umfassen v.a. vertiefende Erläuterungen wesentlicher Angaben,
Beschreibung von Ursachen, kritische Würdigung von Annahmen. Die
Berichtspflicht besteht nur insoweit, als die geprüften Unterlagen und der
Lagebericht bzw. der Konzernlagebericht eine solche Beurteilung erlauben. Damit
wird klargestellt, dass der AP nur die Beurteilung der gesetzlichen Vertreter
überprüfen kann und soll. Es ist nicht Aufgabe des AP, eine eigene
Prognoseentscheidung an die Stelle derjenigen der gesetzlichen Vertreter zu
setzen. Wird ein Lagebericht nicht aufgestellt, kann der AP mangels Vorlage
eines Beurteilungsobjekts nicht explizit nach § 321 I Satz 2 HGB Stellung
nehmen.
Der AP hat außerdem im Rahmen der Vorwegberichterstattung
über die Durchführung der Abschlussprüfung festgestellte Tatsachen zu
berichten, welche
-
die Entwicklung des geprüften Unternehmens wesentlich
beeinträchtigen können,
-
seinen Bestand gefährden können,
-
Unrichtigkeiten oder Verstöße gegen gesetzliche
Vorschriften darstellen oder
-
schwerwiegende Verstöße der gesetzlichen Vertreter
oder von Arbeitnehmern gegen Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder die Satzung
erkennen lassen (§ 321 I Satz 3 HGB).
Die Redepflicht bezweckt, die Berichtsempfänger über eine
ernsthaft negative Unternehmensentwicklung möglichst frühzeitig zu informieren
und ggf. zu veranlassen, dass rechtzeitig Anpassungsmaßnahmen zur Abwendung
einer Unternehmenskrise eingeleitet werden. Andererseits bezieht sich die
Redepflicht auf Gesetzesverstöße
(gegen Vorschriften zur Rechnungslegung und sonstige Vorschriften) darstellende
Sachverhalte, die keine unmittelbare Wirkung auf die wirtschaftliche Lage des
Unternehmens haben. Durch die Neufassung von § 321 I Satz 3 HGB durch das TransPuG
wurde die durch das KonTraG eingeführte „ Negativerklärung “ zugunsten einer
„ Positiverklärung “ ersetzt; der AP hat danach nur bei entsprechenden
Feststellungen zu berichten.
§ 321 III Satz 1 HGB verpflichtet den AP ausdrücklich, Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung
in einem besonderen Abschnitt des Prüfungsberichts zu erläutern (demgegenüber
erfolgt eine Beschreibung im Bestätigungsvermerk). Ziel der gesetzlichen
Neuregelung für den Prüfungsbericht ist die Schaffung einer besseren
Beurteilungsmöglichkeit der Prüfungstätigkeit des AP durch die
Berichtsadressaten. Diese Ausführungen dienen allerdings nicht als Nachweis der
durchgeführten Prüfungshandlungen, der grds. durch die Arbeitspapiere zu
erbringen ist.
Auf den Gegenstand der Abschlussprüfung (Bilanz, GuV, Anhang,
Lagebericht, ggf. Risikofrüherkennungssystem nach § 91 II AktG) bzw. die
entsprechenden Bestandteile der Konzernrechnungslegung ist dabei einzugehen.
Ergänzend sind Erweiterungen des
Prüfungsgegenstands gegenüber § 317 HGB aufgrund größenabhängiger, rechtsform-
oder wirtschaftszweigspezifischer gesetzlicher Regelungen (wie z.B. § 53 GenG;
§ 29 KWG; § 57 VAG), aufgrund Satzungs- oder Gesellschaftsvertragsregelung oder
Auftragsvereinbarung anzugeben.
Der AP hat nach § 321 III Satz 2 HGB neben den angewandten
Rechnungslegungsgrundsätzen auch die Grundsätze zu nennen, nach denen er seine
Prüfung durchgeführt hat. Hierbei ist auf die vom IDW festgestellten Grundsätze
ordnungsmäßiger Abschlussprüfung Bezug zu nehmen. Ergänzend kann auf
die International Standards on Auditing (ISA) verwiesen werden. Zu den berichtspflichtigen Prüfungsinhalten
über das jeweilige Prüfungsvorgehen gehören die zu Grunde gelegte
Prüfungsstrategie sowie, je nach den Verhältnissen der im Einzelnen
durchgeführten Prüfung, z.B. Prüfungsschwerpunkte, Prüfung des internen
Kontrollsystems und deren Auswirkungen auf den Umfang der Einzelprüfungen,
Verwendung stichprobengestützter Prüfungsverfahren, Einholung Bestätigungen
Dritter, Prüfung organisatorischer Umstellungen. In die Darstellung der
Prüfungsdurchführung gehört auch die Angabe nach § 321 II Satz 6 HGB, ob
die gesetzlichen Vertreter die verlangten Aufklärungen
und Nachweise erbracht haben, die der AP nach seinem pflichtgemäßen
Ermessen zur ordnungsmäßigen Durchführung der Prüfung benötigt.
Pflichtbestandteil des Prüfungsberichts sind die Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung
des geprüften Unternehmens. Dazu gehört nach § 321 II Satz 1 HGB die
Feststellung, ob die Buchführung und die weiteren geprüften Unterlagen (z.B.
Kostenrechnungen, Betriebsabrechnungen, Verträge, Planungsrechnungen), der JA
und der Lagebericht den gesetzlichen Vorschriften und den ergänzenden
Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung entsprechen. Aufgrund
des Erfordernisses einer bloßen Feststellung der Ordnungsmäßigkeit kann auf die
Darstellung (vgl. § 321 II Satz 1 HGB a. F.) von unwesentlichen und
unproblematischen Teilen des JA verzichtet werden. Demgegenüber wird jetzt nach
§ 321 II Satz 2 HGB auch ein Bericht über diejenigen Beanstandungen gefordert,
die zwar im Ergebnis nicht zu einer Einschränkung oder Versagung des Bestätigungsvermerks
geführt haben, aber für die Überwachung der Geschäftsführung und des geprüften
Unternehmens von Bedeutung sind.
Die Ausführungen zur Ordnungsmäßigkeit von Bilanz und GuV beinhaltet insbes.
Angaben darüber, ob diese ordnungsmäßig aus der Buchführung und den weiteren
geprüften Unterlagen abgeleitet und ob die Ansatz-, Ausweis- und
Bewertungsvorschriften beachtet sind.
Hat die Prüfung des Anhangs keine Beanstandungen ergeben, so
ist die Feststellung ausreichend, dass der Anhang
alle nach den gesetzlichen Vorschriften erforderlichen Angaben und
Erläuterungen enthält. Schränken die gesetzlichen Vertreter die
Berichterstattung im Anhang unter Bezugnahme auf § 286 HGB oder § 160 II AktG
ein, ist im Prüfungsbericht anzugeben, ob die Inanspruchnahme der Schutzklausel
zu Recht erfolgt ist.
Der AP hat die im Jahres- und Konzernabschluss
festgestellten Mängel und deren Auswirkungen auf die Rechnungslegung,
das Prüfungsergebnis sowie ggf. auf den Bestätigungsvermerk darzustellen. Auf
Ausführungen nach § 321 I Satz 3 HGB zu berichtspflichtigen Unrichtigkeiten
oder Verstößen in der Vorweg-Berichterstattung ist ggf. zu verweisen.
Nach § 321 II Satz 3 HGB hat der AP ausdrücklich darauf
einzugehen, ob § 264 II HGB beachtet wurde, d.h. ob der Abschluss
insgesamt – als Gesamtaussage des
Jahres- und Konzernabschlusses, wie sie sich aus dem Zusammenwirken von Bilanz,
GuV und Anhang ergibt – unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger
Buchführung (GoB) oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein
den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage der Kapitalgesellschaft bzw. des Konzerns vermittelt. Durch die
eindeutige Bezugnahme auf die GoB ist sichergestellt, dass die Berichtspflicht
nicht zugleich auch auf die Lagedarstellung im Lagebericht
Bezug nimmt und nicht über die Rechnungslegungspflichten der gesetzlichen
Vertreter nach § 264 II HGB hinausgeht.
Hinsichtlich der Gesetzeskonformität des Lageberichts ist festzustellen, ob dieser mit dem JA und den bei
der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht und ob dieser insgesamt
eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens vermittelt
(§ 317 II Satz 1 HGB). Weiter ist festzustellen, ob die Prüfung nach
§ 317 II Satz 2 HGB zu dem Ergebnis geführt hat, dass im Lagebericht die
wesentlichen Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend
dargestellt sind.
Im Zusammenhang mit der Feststellung über die
Ordnungsmäßigkeit der Gesamtaussage des Jahresabschlusses sind in den
Prüfungsbericht weitere Erläuterungen aufzunehmen, die für das Verständnis der
Gesamtaussage erforderlich sind. In diesem Rahmen hat der AP einzugehen auf IDW
2006:
-
die wesentlichen Bewertungsgrundlagen (§ 321 II Satz 4
erster HS HGB) sowie
-
den Einfluss von Änderungen in den
Bewertungsgrundlagen, der Ausübung von Bilanzierungs- und
Bewertungswahlrechten, der Ausnutzung von Ermessensspielräumen sowie von
sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen insgesamt auf die Gesamtaussage des
Jahresabschlusses (§ 321 II Satz 4 zweiter HS HGB).
Unter dem Begriff wesentliche Bewertungsgrundlagen sind die
Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden sowie die für die Bewertung von Vermögensgegenständen
und Schulden maßgebenden (sog. wertbestimmenden) Faktoren (Parameter, Annahmen
und Ausübung von Ermessensspielräumen) zu verstehen.
Unter berichtspflichtigen, sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen
sind Maßnahmen zu verstehen, die sich auf Ansatz und/oder Bewertung von
Vermögensgegenständen und Schulden auswirken, sofern
-
sie von der üblichen Gestaltung abweichen, die nach
Einschätzung des AP den Erwartungen der Abschlussadressaten entspricht, und
-
sich die Abweichung von der üblichen Gestaltung auf
die Gesamtaussage des Abschlusses wesentlich auswirkt.
Zu berichten ist insbesondere über Sachverhaltsgestaltungen,
die dazu geeignet sind, die Darstellung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage
im Abschluss wesentlich zu beeinflussen.
§ 321 II Satz 5 HGB schreibt eine Aufgliederung und
Erläuterung von Abschlussposten vor, soweit dies aufgrund des besonderen
Informationsbedarfs der Empfänger des Prüfungsberichts zum Verständnis der
Gesamtaussage des Abschlusses erforderlich ist und die Angaben nicht im Anhang
enthalten sind (IDW PS 450). Neben diesen gesetzlich geforderten
Postenaufgliederungen und -erläuterungen können weitergehende sonstige
Aufgliederungen oder Erläuterungen in einem eigenständigen Abschnitt des
Prüfungsberichts, in einer Anlage oder einem gesonderten Anlagenband
vorgenommen werden. Diese sonstigen Postenaufgliederungen und -erläuterungen
bieten eine Möglichkeit, analysierende Darstellungen zur Verdeutlichung der
Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und deren Entwicklung in den
Prüfungsbericht aufzunehmen, soweit der Anhang oder Lagebericht nicht bereits
entsprechende Angaben hierzu enthält. Die Aufnahme von Darstellungen zur
Vermögens-, Finanz- und Ertragsanlage ist gesetzlich nicht geregelt (vgl.
hierzu IDW 2006).
Gemäß § 321 IV HGB ist bei der Jahresabschlussprüfung
von börsennotierten AG das Ergebnis der Prüfung des Risikofrüherkennungssystems nach § 317 IV HGB darzustellen. Es ist
auszuführen, ob der Vorstand die ihm nach § 91 II AktG obliegenden
Maßnahmen getroffen hat, das System seine Aufgaben erfüllen kann und ob
Maßnahmen erforderlich sind, um das Risikofrüherkennungssystem zu verbessern.
Bei börsennotierten Mutterunternehmen i.S.d. § 290 HGB ist die Überwachungs-
und Organisationspflicht nach § 91 II AktG konzernweit zu verstehen. Die
Berichterstattung über die Prüfung des konzernweiten
Risikofrüherkennungssystems erfolgt zwingend im Prüfungsbericht zum JA des
Mutterunternehmens. Aufgrund der Bedeutung der Konzernrechnungslegung und für
Zwecke einer umfassenden und in sich geschlossenen Berichterstattung durch den
AP spricht bei entsprechender Beauftragung nichts dagegen, dass der
Konzernabschlussprüfer seine im Prüfungsbericht zum JA getroffenen
Feststellungen und Darstellungen im Konzernprüfungsbericht wiederholt.
Der nach § 322 VII Satz 1 HGB datierte und an anderer
Stelle unterzeichnete Bestätigungsvermerk
oder der Vermerk über seine Versagung ist unter Angabe von Ort, Datum und Namen
des unterzeichnenden WP in den Prüfungsbericht aufzunehmen (§ 322 VII Satz 2
HGB). Der Prüfungsbericht ist von dem beauftragten WP eigenhändig zu unterzeichnen (§ 321 V HGB) und zu siegeln (§ 48 I Satz 1 WPO). Fehlt die
Unterschrift, so liegt ein Prüfungsbericht im Rechtssinne nicht vor.
§ 321 HGB gilt auch für den Prüfungsbericht über die Konzernabschlussprüfung. Soweit nicht
die Besonderheiten der Prüfung des Konzernabschlusses und des
Konzernlageberichts eine abweichende Berichterstattung bedingen, sind die
Grundsätze für die Berichterstattung über die Jahresabschlussprüfung sinngemäß
anzuwenden. Die Besonderheiten des
Konzernabschlusses erfordern es z.B., Darstellungen zum
Konsolidierungskreis und Konzernabschlussstichtag, zur Ordnungsmäßigkeit der in
den Konzernabschluss einbezogenen Abschlüsse und zu den Konsolidierungsmethoden
aufzunehmen. Bei der Beurteilung der Gesamtaussage kann auch darauf einzugehen
sein, wie sich im Rahmen der Konsolidierung ausgeübte Wahlrechte, ausgenutzte
Ermessensspielräume sowie sachverhaltsgestaltende Maßnahmen auf die Darstellung
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns auswirken (zu Bsp. vgl.
IDW PS 450).
Wird der Konzernabschluss zusammen mit dem Jahresabschluss
des Mutterunternehmens oder mit einem von diesem nach internationalen
Rechnungslegungsstandards (IFRS) aufgestellten Einzelabschluss nach § 325 II a
HGB bekannt gemacht, so können die Vermerke des AP nach § 322 HGB zu beiden
Abschlüssen und die jeweiligen Prüfungsberichte zusammengefasst werden (§ 325
III a Satz 2 HGB). Aufgrund praktischer Probleme einer klaren und
übersichtlichen Berichtsgestaltung erlangt die Erstellung zusammengefasster
Berichte bislang nur geringe praktische Bedeutung.
Besonderheiten der Berichterstattung sind zu beachten bei der
Prüfung von nach internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellten
Einzel- und Konzernabschlüssen (IDW PS 450; IDW 2006).
3. Prüfungsbericht
bei freiwilligen Abschlussprüfungen
Inhalt und Umfang der Berichterstattung über freiwillige
Prüfungen des Jahres- oder Konzernabschlusses richten sich danach, ob die
Prüfung nach Art und Umfang einer Pflichtprüfung gem. §§ 316 ff. HGB
durchgeführt wird und ein Bestätigungsvermerk erteilt werden soll oder keine
derartige Prüfung durchgeführt wird und deshalb lediglich eine Bescheinigung
erteilt werden kann. Wird für freiwillige Prüfungen ein Bestätigungsvermerk erteilt, muss der AP einen Prüfungsbericht nach
den für Pflichtprüfungen geltenden Grundsätzen des IDW PS 450 erstellen. Mit
dem Auftraggeber kann keine Berichterstattung mit einem geringeren Umfang
vereinbart werden (IDW PS 450; IDW, 2006).
Soll anstelle des Bestätigungsvermerks nur eine Bescheinigung erteilt werden, ist die Erstellung eines
Prüfungsberichts nicht zwingend geboten. Wird ein Bericht abgegeben, so hat er
zumindest die Angaben zu enthalten, die nach dem IDW PS 400 zum Mindestinhalt der Bescheinigung gehören:
Adressat, Auftrag, Auftragsbedingungen, Gegenstand, Art und Umfang der
Tätigkeit, Durchführungsgrundsätze, zugrundeliegende Rechtsvorschriften und
Unterlagen, Feststellungen.
4. Andere
gesetzlich vorgeschriebene oder berufsübliche Prüfungen
Bei der Berichterstattung über andere gesetzlich
vorgeschriebene oder berufsübliche Prüfungen sind die allgemeinen Grundsätze
ordnungsmäßiger Berichterstattung entsprechend zu beachten; Einzelheiten der
Berichterstattung sind durch gesetzliche Vorschriften, Verordnungen,
Richtlinien von Aufsichtsbehörden, Auftragsvereinbarungen oder durch besondere
Verlautbarungen des IDW vorgegeben.
IV. Aufbau
und Form
Aufbau und Gliederung des Prüfungsberichts ergeben
sich in Abhängigkeit von der Art der durchgeführten Prüfung aus gesetzlichen
Regelungen, Verordnungen bzw. Richtlinien, Verlautbarungen und Standards des
IDW, der langjährigen Berufsübung oder sind dem pflichtgemäßen Ermessen des
Prüfers überlassen. Mit § 321 HGB regelt der Gesetzgeber neben dem Inhalt im
Einzelnen – ohne Ausschließlichkeitsregelung – auch den Aufbau des Berichts über
die Jahres- und Konzernabschlussprüfung.
Unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorgaben empfiehlt
der IDW PS 450, den Prüfungsbericht entsprechend den nachfolgend aufgeführten
Abschnitten und Bezeichnungen zu gliedern (im Einzelnen IDW, 2006):
-
Prüfungsauftrag,
-
Grundsätzliche Feststellungen,
-
Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung,
-
Feststellungen und Erläuterungen zur Rechnungslegung,
-
Feststellungen zum Risikofrüherkennungssystem,
-
Feststellungen aus Erweiterungen des Prüfungsauftrags,
-
Bestätigungsvermerk.
Die grundsätzlichen
Feststellungen enthalten die Stellungnahme des AP zur Lagebeurteilung der
gesetzlichen Vertreter sowie seine Feststellungen zu Bestandsgefährdungen,
Entwicklungsbeeinträchtigungen und Gesetzesverstößen. Berichtsabschnitte
entfallen, wie z.B. zum Risikofrüherkennungssystem, wenn § 317 IV HGB nicht zur
Anwendung kommt bzw. mit dem Auftraggeber keine freiwillige Prüfung vereinbart
wurde. Zur Verbesserung der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des
Prüfungsberichts sollen die über die gesetzlichen Pflichtbestandteile und die
IDW-Gliederungsempfehlung hinausgehenden Darstellungen in Anlagen zum Prüfungsbericht aufgenommen werden. Neben den obligatorischen Anlagen wie
Jahresabschluss und Lagebericht sowie Auftragsbedingungen gilt dies insbes. für
fakultative Anlagen wie z.B.
Darstellung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse oder umfassende
Postenaufgliederungen und -erläuterungen.
Aus dem vorangestellten Deckblatt
ergeben sich: Firma des geprüften Unternehmens, Gegenstand der Prüfung,
Abschlussstichtag, Name des AP. Zur besseren Übersichtlichkeit ist ein Inhaltsverzeichnis unter Angabe der
beigefügten Anlagen zum Prüfungsbericht voranzustellen. Die weitere Gestaltung des Prüfungsberichts durch
Verwendung von Textziffern und optischen Hervorhebungen obliegt dem Ermessen
des AP.
V. Ausblick
Die Berichterstattung
über die Abschlussprüfung wurde durch das KonTraG und darüber hinaus durch das
TransPuG und das BilReG wesentlich geändert.
Nach Auffassung des Gesetzgebers hatte sich der Prüfungsbericht nach der
Rechtslage vor dem KonTraG zwar grds. bewährt, er beschränkte sich in der
Praxis jedoch häufig nur auf umfangreiche Postenaufgliederungen und
-erläuterungen. Der Prüfungsbericht wurde damit vielfach seiner Aufgabe, die
Berichtsadressaten ausreichend zu informieren und die Aufsichtsorgane bei ihrer
Überwachungsfunktion hinreichend zu unterstützen, nicht in vollem Umfang
gerecht. Die gesetzliche Konzeption und in deren praktischer Umsetzung der IDW
PS 450 sollen eine adressatenorientierte, aufsichtsratgerechte und auf das
Wesentliche konzentrierte (multum, non
multa) Prüfungsberichterstattung gewährleisten. Die umfassende,
detaillierte Regelung des Prüfungsberichts erfolgt im Rahmen der Transformation
internationaler Prüfungsstandards, verbunden mit einer grundlegenden formellen
und inhaltlichen Änderung des Bestätigungsvermerks nach den Standards von ISA
700, obwohl weder in den International
Standards on Auditing (ISA) noch in den US-GAAS ein derartiger long form report vorgesehen ist. Dies
macht den hohen Stellenwerte des Prüfungsberichts im deutschen System der
Corporate Governance deutlich. Die AP haben sich dieser Herausforderung weiter
zu stellen. Gleichwohl darf nicht übersehen werden, dass die alleinige
Verantwortung für eine ordnungsgemäße Rechnungslegung und Lageberichterstattung
sowie Pflichterfüllung im Zusammenhang mit dem Risikofrüherkennungssystem bei
den gesetzlichen Vertretern liegt. Wird dies verkannt, so droht eine weitere
Öffnung der ohnehin bestehenden Erwartungslücke über die Aufgaben des AP in den
Augen der Öffentlichkeit.
Literatur:
ADS, : Rechnungslegung
und Prüfung der Unternehmen, 6. A., bearb. v. Forster, K.-H./Goerdeler,
R./Lanfermann, J. et al., Stuttgart ab 1995, Kommentierung zu § 321 HGB
Baetge, J./Linßen, T. :
Beurteilung der wirtschaftlichen Lage durch den Abschlussprüfer und Darstellung
des Urteils im Prüfungsbericht und Bestätigungsvermerk, in: BFuP 1999, S.
369 – 389
Forster, K.-H. : Zum
Zusammenspiel von Aufsichtsrat und Abschlussprüfer nach dem KonTraG, in: AG
1999, S. 193 – 198
Grewe, W. :
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