Inhaltsübersicht
I. Rechte
der Hauptversammlung
II. Rechte
und Pflichten des Aktionärs in der Hauptversammlung
III. Aktionärskonzentration
und tatsächlicher Einfluss
IV.
Minderheitsrechte und Minderheitenschutz
V. Summa
I. Rechte der
Hauptversammlung
1. Position der Hauptversammlung in der AG
Das Charakteristische der Organstruktur einer AG besteht in
dem ausgewogenen Kräfteverhältnis von Hauptversammlung, Aufsichtsrat
und Vorstand. In der hierarchischen GmbH kann die Gesellschafterversammlung der
Geschäftsführung Weisungen erteilen. Dem Vorstand der AG hingegen obliegt die
Geschäftsführung gemäß § 76 AktG allein. § 119 Abs. 2 AktG gibt dem Vorstand
lediglich die Möglichkeit, nicht aber die Pflicht, die Hauptversammlung mit
Gegenständen der Geschäftsführung zu befassen. Die Hauptversammlung hat gegenüber
dem Vorstand und dem Aufsichtsrat kein Weisungsrecht. Daher kann sie, anders
als die Gesellschafterversammlung der GmbH, nicht als oberstes Organ bezeichnet
werden. Das System des nicht-hierarchischen Verhältnisses zwischen
Hauptversammlung, Vorstand und Aufsichtsrat, der klaren Kompetenzverteilung und
der Machtbalance in der AG hat sich bislang bewährt.
2. Einzelne Rechte der Hauptversammlung
a) Rechte gemäß § 119 Abs. 1 AktG
Die wichtigsten und prominentesten Rechte der
Hauptversammlung werden in § 119 Abs. 1 AktG aufgezählt. Die ebenfalls dort
genannte Satzungsautonomie verleiht ihr aber keine Autorität zur Erweiterung
der originären gesetzlichen Zuständigkeiten zu Lasten von Vorstand und
Aufsichtsrat.
An erster Stelle bestimmt die Hauptversammlung durch Wahl die
Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht gemäß § 101 Abs. 2 AktG
entsendet oder in mitbestimmten Unternehmen von der Arbeitnehmerseite gewählt
werden. Hierdurch kann die Hauptversammlung mittelbar auch Einfluss auf die
Zusammensetzung des Vorstands nehmen.
Ebenso entscheidet die Hauptversammlung alljährlich über die
Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat (§ 119 Abs. 1 Nr. 3 AktG). Zwar kann
sie mit der Verweigerung der Entlastung keine unmittelbaren Rechtsfolgen
herbeiführen, insb. keine Klage auf Schadensersatz gegen sie erzwingen. Sie
kann aber Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder in der Debatte über die
Entlastung öffentlich erheblich schwächen, in dem sie diesen ihr Misstrauen
erklärt. Für die Vorstandsmitglieder hat eine solche Verweigerung mittelbar
auch rechtliche Folgen: Sie stellt i.d.R. einen wichtigen Grund i.S.v. § 84
Abs. 3 AktG zur Abberufung des Mitglieds aus dem Vorstand dar.
Gemäß § 147 AktG entscheidet die Hauptversammlung auch über
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Vorstand und
Aufsichtsrat aus der Geschäftsführung.
Neben diesen Möglichkeiten, durch Personalpolitik mittelbaren
Einfluss auf die Entscheidungen von Aufsichtsrat und Vorstand zu nehmen,
entscheidet die Hauptversammlung unmittelbar über die Bestellung der
Abschlussprüfer (durch Wahl) und über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 119
Abs. 1 Nr. 4, Nr. 2 AktG).
Darüber hinaus ist die Hauptversammlung zuständig für die
sog. Grundlagenentscheidungen, die
die Struktur der Gesellschaft selbst verändern und dadurch die Rechtsstellung
der Aktionäre betreffen. Hierzu zählen Entscheidungen über Satzungsänderungen
(§§ 119 Abs. 1 Nr. 5, 179 AktG), die Kapitalbeschaffung und Kapitalherabsetzung
(§§ 119 Abs. 1 Nr. 6 AktG, 182 ff. AktG), die Zustimmung zu
Unternehmensverträgen (§§ 293 ff. AktG), über Verschmelzung (§§ 13, 65 UmwG),
Spaltung, Abspaltung und Ausgliederung (§ 125 UmwG), den Formwechsel (§§ 193,
233, 240 UmwG), die Zustimmung zur Eingliederung (§§ 319 ff. AktG) sowie die
Auflösung der Gesellschaft selbst (§ 119 Abs. 1 Nr. 8 AktG).
b) Ungeschriebene Rechte
Im Grundsatz zutreffend hat der BGH beginnend mit der
„ Holzmüller-Entscheidung “ (BGHZ 83, 122 ff.) und kürzlich mit der Entscheidung
„ Gelatine “ (BG HZ 159, 30) der Hauptversammlung auch ungeschriebene
Zuständigkeiten zugebilligt, wenn tief in die Mitgliedschaftsrechte der
Aktionäre und ihr im Anteilseigentum verkörpertes Vermögensinteresse
eingegriffen wird. Eine ganze Anzahl von Entscheidungen, die formal nicht den
o.g. Grundlagenentscheidungen entsprechen, aber in ihrer materiellen Bedeutung
vergleichbar sind, würde die Aktionärsrechte aushöhlen, könnte der Vorstand sie
alleine entscheiden. Vor der Schwierigkeit, hier eine Grenze zwischen bloßer
Geschäftsführung i.S.v. § 76 AktG und wesentlicher Strukturentscheidung zu
ziehen, dürfen Rechtsprechung und Lehre nicht zu Lasten des bewährten
Kräfteverhältnisses in der AG zurückweichen. Zu Entscheidungen, die der
Hauptversammlung vorgelegt werden müssen, zählen jedenfalls: fusionsähnliche
Verträge, der Erwerb und die Veräußerung wesentlicher Beteiligungen oder
Umstrukturierungen der Gesellschaft durch Verlagerung wesentlicher
Unternehmensgegenstände auf Tochterunternehmen, Aufnahme Dritter in die bisher
100%-ige Tochtergesellschaft, Abschlüsse von Unternehmensverträgen der
Tochtergesellschaft mit Dritten, der Börsengang und das Delisting (vgl. hierzu
zuletzt die „ Macroton “ -Entscheidung des BGH vom 25.11.2002 – II ZR 133/01, DB
2003, 544 ff. mit Anm. Heidel, Thomas). Als Faustregel für die Frage der
Wesentlichkeit kann davon ausgegangen werden, dass eine zustimmungspflichtige
Strukturänderung bei einer Transaktion vorliegt, die mehr als 50% des
Aktivvermögens der Gesellschaft umfasst.
II. Rechte und Pflichten
des Aktionärs in der Hauptversammlung
1. Rechte des Aktionärs
a) Teilnahmerecht und Auskunftsrecht
Jedem Aktionär steht die Teilnahme an der mindestens einmal
jährlich einzuberufenden Hauptversammlung zu, gleich ob er stimmberechtigt ist
oder nicht.
Weiter hat er in der Hauptversammlung ein Auskunftsrecht
gegenüber dem Vorstand über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie
zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich sind
(§ 131 AktG). Hierzu steht ihm insb. das Rede- und Fragerecht in der Hauptversammlung
zu. Aufgrund der Vielzahl an Informationsrechten, auch bereits im Vorfeld der
Hauptversammlung, kann an dieser Stelle aber nur auf weiterführende Literatur
verwiesen werden (Raiser,
Thomas/Veil, 2006, § 16 IV; zur aktuellen Rechtsprechung: Henze,
Hartwig 2002, S. 893 ff.; Goette, 2005,
S. 603 ff.).
b) Stimmrecht
Den größten Einfluss üben die Aktionäre mit ihrem Stimmrecht
in der Hauptversammlung, die ihre Entscheidungen durch Beschlüsse als Ergebnis
von Abstimmungen und Wahlen trifft, aus.
Stimmberechtigt ist grundsätzlich jeder Aktionär, sofern er
seine Einlage geleistet hat (§ 135 Abs. 2 AktG). Ausgeschlossen sind Eigentümer
von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht (§ 139 Abs. 1 AktG) und Aktien, die der AG
selbst, einem von ihr abhängigen Unternehmen oder einem Dritten für Rechnung
der Gesellschaft gehören (§§ 56 Abs. 3 Satz 3, 71 b, 71 d Satz 4 AktG). Darüber
hinaus verbietet das Gesetz die Stimmrechtsausübung durch Mitglieder von
Vorstand und Aufsichtsrat, wenn sie entlastet, von einer Verbindlichkeit
befreit, vor Ansprüchen der Gesellschaft bewahrt werden sollen (§ 136 AktG)
oder über sie eine Sonderprüfung erfolgen soll (§ 142 Abs. 1 Satz 2 AktG).
Das Stimmrecht und damit das Stimmgewicht bestimmt sich bei
Nennbetragsaktien nach dem Nennbetrag der Aktie, bei Stückaktien nach deren
Anzahl. Für die Grundlagenentscheidungen (s.o. I.2.b) ist eine
3/4-Stimmmehrheit erforderlich, für andere Beschlüsse genügt die einfache
Mehrheit, sofern Gesetz oder Satzung nichts anderes vorsehen.
Der Aktionär kann sich bei der Stimmabgabe gemäß § 134 Abs. 3
AktG vertreten lassen oder einen anderen gemäß § 129 Abs. 3 AktG ermächtigen,
das Stimmrecht im eigenen Namen für ihn auszuüben. Die Vollmacht bedarf der
Schriftform soweit die Satzung nichts anderes vorsieht (§ 134 Abs. 3 Satz 1, 2
AktG). Der praktisch häufigste Fall der Vertretung von Kleinaktionären durch
die Aktien verwahrenden Banken ist in § 135 AktG einer detaillierten Regelung
unterworfen (s.u. III.2., 3.).
c) Gerichtlicher Rechtsschutz, insb.
Anfechtungsrecht
Neben dem Auskunftserzwingungsverfahren gemäß § 132 AktG, das
der Verwirklichung des Informationsanspruchs dient, kann der Aktionär mit der
Nichtigkeitsfeststellungsklage und der Anfechtungsklage gemäß § 243 AktG die
Fehlerhaftigkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung geltend machen. Vor allem
letztere haben in den letzten 20 Jahren zugenommen und als Individualrechte der
Aktionäre an Aufmerksamkeit gewonnen. Sie sind praktisch das einzig wirksame
Mittel der überstimmten Minderheit, die Wahrung ihrer Rechte durchzusetzen.
Das Gesetz unterscheidet zwischen Fehlern, die den Beschluss
per se von Anfang an nichtig machen und solchen, die ihn wirksam, aber
gerichtlich vernichtbar machen. Zu den gesetzlich abschließend geregelten
Nichtigkeitsgründen zählen etwa: nicht ordnungsgemäße Einberufung der
Hauptversammlung (§ 241 Nr. 1, 2 AktG), fehlende notarielle Beurkundung, soweit
gesetzlich vorgeschrieben (§ 241 Nr. 3 Akt), Sittenwidrigkeit der Beschlüsse (§
241 Nr. 4 AktG).
Anfechtungsgründe sind die Verletzung von Gesetz oder
Satzung. Sie werden in Verfahrens- und Inhaltsmängel unterteilt, wobei
Verfahrensfehler nur bei einiger Relevanz zur Anfechtbarkeit führen. Zu den
Inhaltsmängeln gehören vor allem Verstöße gegen das Gesetz, das
Gleichbehandlungsgebot oder die Treupflicht der Aktionäre (s.u. II.2.). Erstere
sind potenziell zahllos und reichen von unzureichenden Berichten des Vorstands
oder Aufsichtsrats an die Hauptversammlung bis zur Wahl eines befangenen
Abschlussprüfers (so zuletzt das „ HypoVereins “ -Urt. des BGH v. 25.11.2002 – II
ZR 49/01, BGHZ 153, 32).
d) Freigabeverfahren
Die Anfechtung muss durch Klage
vor dem Landgericht geltend gemacht
werden. Das Verfahren dauert daher lange, bis zur rechtskräftigen Entscheidung
oft 3 bis 4 Jahre. So lange kann die Realisierung wichtiger Beschlüsse der
Hauptversammlung wie Kapitalerhöhung oder Verschmelzung nicht warten. Vor
diesem Hintergrund hatte sich eine „ Industrie “ räuberischer Aktionäre
entwickelt, die sich ihre Anfechtungsklagen von den Gesellschaften „ abkaufen “
ließen. Der Gesetzgeber hat auf diesen Übelstand nur sehr zögernd reagiert,
dann aber zunächst für Umwandlungen in § 16 UmwG, zuletzt in UMAG auch für
andere wichtige Beschlüsse ein beschleunigtes Verfahren entwickelt (sog.
Freigabeverfahren, § 246a AktG).
2. Pflichten des Aktionärs
Den Rechten gegenüber steht die Treupflicht des Aktionärs.
Sie kann im Einzelfall seine Rechte derart einschränken, dass er in der
Hauptversammlung zu bestimmter Stimmausübung gezwungen ist, will er der
Gesellschaft oder seinen Aktionärskollegen gegenüber nicht pflichtwidrig
handeln.
Unter der Treupflicht ist die Pflicht des Aktionärs zu
verstehen, die Interessen der Gesellschaft, hierunter namentlich ihr Interesse
an wirtschaftlichem Gedeihen und Überleben, zu fördern und Schaden für sie zu
vermeiden. Sie besteht sowohl gegenüber der Gesellschaft, wie gegenüber den
einzelnen Mitgesellschaftern. Während zunächst nur die Treupflicht des
Mehrheitsaktionärs gegenüber der Minderheit anerkannt war, hat mit der
„ Girmes-Entscheidung “ der BGH (NJW 1995, 1739 mit Anm. Altmeppen, Holger) auch
dem Minderheitsaktionär die Treupflicht auferlegt. Sie kann sich insb. dann
konkretisieren, wenn bestimmte Mehrheiten zu den das Überleben der Gesellschaft
sichernden Beschlüssen ohne Mitwirkung von Kleinaktionären nicht erreicht
werden können.
III. Aktionärskonzentration
und tatsächlicher Einfluss
1. Aktionärsstruktur in Deutschland
Ende 2004 gliederte sich der Besitz an Aktien deutscher
Unternehmen leicht gerundet wie folgt: 33,8% der Aktien befanden sich in
Unternehmensbesitz, 14,1% im Besitz privater Haushalte, 16,8% in ausländischem
Besitz, 13,4% im Besitz von Investmentfonds, 11,1% im Besitz von Versicherungen
und 9,9% im Besitz von Banken (Quelle: DAI – Factbook, Stand Oktober 2005, S.
08.1 – 3-b). In den letzten 10 Jahren sank der Besitzanteil von privaten Haushalten
und Unternehmen im Verhältnis zu den institutionellen Anlegern, d.h. Banken,
Versicherungen und Investmentfonds, leicht, der des Staates (heute noch 0,9%)
erheblich.
2. Institutionelle Anleger
Das Stimmgewicht der institutionellen Anleger im Vergleich zu
den übrigen Aktionären ist bei den Hauptversammlungen der
Publikumsgesellschaften entgegen der zuvor dargestellten Aktionärsstruktur aber
meist bestimmend. Das hängt entscheidend mit dem Vollmachtstimmrecht der Banken
gemäß § 135 AktG zusammen. Insbesondere die depotführenden Banken werden
regelmäßig von ihren Kunden, insb. von Kleinaktionären mit Streubesitz und ohne
relevantes Stimmgewicht, zur Stimmrechtausübung bevollmächtigt. Sie üben damit
aber nicht nur das eigene Stimmrecht, sondern auch das der von ihnen betreuten
Kunden aus und vereinigen somit regelmäßig einen großen Stimmanteil auf sich.
Das hat immerhin dazu geführt, dass eine respektable Präsenz in den
Hauptversammlungen der Publikumsgesellschaften erreicht wurde. Denn bei weit
gestreutem Besitz steht der Nutzen des Kleinaktionärs aus der eigenständigen
Wahrnehmung seines Stimmrechts zum Aufwand außer Verhältnis, sodass andernfalls
seine Stimme unberücksichtigt bliebe. Die so nicht genutzten Stimmen würden in
ihrer Summe dann beträchtlich sein.
Der Gesetzgeber hat möglichen Interessenkonflikten eine
moderate Grenze gezogen: Kreditinstitute, die selbst über mehr als 5% des
Grundkapitals einer Gesellschaft verfügen, dürfen neben ihren eigenen
Stimmrechten nur noch Vollmachtsstimmrechte mit konkreten Einzelweisungen
ausüben (§ 135 Abs. 1 Satz 3 AktG). Nicht zuletzt wegen der Kritik an ihrer
Stimmrechtsmacht ziehen sich die Banken aber ohnehin mehr und mehr aus der
Stimmrechtsvertretung zurück. So hat der gesamte Volksbanken- und
Sparkassenbereich erklärt, man werde keine Stimmrechte mehr in den
Hauptversammlungen vertreten. Dem entsprechend sinken derzeit die Präsenzen auf
den Hauptversammlungen.
3. Ausübung der (Stimm-)Rechte via Internet
Mit der schrittweise fortlaufenden Unternehmensrechtsreform
hat der Gesetzgeber beginnend ab 2001 den Einsatz moderner Kommunikationsmittel
auch für die Hauptversammlung fruchtbar gemacht.
Das bisherige Druckwerk des Bundesanzeigers wurde als
elektronischer Bundesanzeiger ins Internet gestellt und ist somit für jeden
weltweit und unschwer einsehbar (http://www.bundesanzeiger.de). In ihm sind
auch die bisherigen Pflichtveröffentlichungen wie etwa die Einberufung der
Hauptversammlung mit Tagesordnung etc. bekannt zu machen. Auch der vom
Bundesjustizministerium erlassene Deutsche Corporate Governance Kodex (DCGK),
zu dessen Einhaltung sich die Verwaltung der AG gemäß § 161 AktG jährlich
erklären muss, ist dort abrufbar. Er empfiehlt seinerseits unter Ziff. 2.2, 2.3
die Nutzung des Internets zur Erleichterung der Informationsgewinnung für die
Aktionäre. Im Übrigen kann die Satzung im Falle von Namensaktien auch die
Einberufung (§ 121 Abs. 4 AktG) sowie für Namens- und Inhaberaktien die
Vollmachtserteilung zur Stimmrechtsvertretung gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG
per E-Mail vorsehen.
Die wohl größte Erleichterung bietet dem Aktionär sicherlich
die Online-Hauptversammlung, die allerdings keine rein virtuelle Zusammenkunft
ist. Der Gesetzgeber hat bis jetzt an der herkömmlichen Präsenzhauptversammlung
festgehalten. § 118 Abs. 3 AktG gibt die Möglichkeit, in Satzung oder
Geschäftsordnung gemäß § 129 AktG festzuschreiben, dass die Hauptversammlung in
Ton und Bild übertragen werden darf, insb. also auch live ins Internet. Während
der Aktionär bisher seinem Vertreter Weisungen im Vorhinein erteilen musste,
kann er nun durch die Übertragung der Hauptversammlung diesem ebenfalls via
Internet Weisungen live in die Hauptversammlung hinein erteilen.
Abgerundet wird der Komfort für den Aktionär schließlich,
wenn die AG eigene Mitarbeiter als solche Vertreter zur Verfügung stellt, wie
durch kürzlich erfolgte Änderung des Gesetzes erlaubt (§ 134 Abs. 3 AktG). Der
DCGK nimmt diesen Gedanken unter Ziff. 2.3.3. auf und fordert die
Gesellschaften auf, davon Gebrauch zu machen und für eine weisungsgebundene,
während der Hauptversammlung erreichbare Vertretung zu sorgen.
4. Aktionärsvereinigungen
Genau so gut kann sich der Aktionär aber auch durch
Aktionärsvereinigungen bei der Stimmausübung in der Hauptversammlung vertreten
lassen. Neben medienwirksamer Opposition gegen sich abzeichnende Mehrheiten in
der Hauptversammlung bleibt angesichts des geringen Stimmgewichts, das sie
ausüben, tatsächlich aber meist nicht mehr als die Kontrolle der Rechtmäßigkeit
der getroffenen Beschlüsse und ggf. deren gerichtliche Anfechtung. Demgemäß
bieten die Vereinigungen neben der meist für jedermann kostenlosen
Stimmrechtsvertretung ihren Mitgliedern auch professionelle Rechtsberatung in
Aktienangelegenheiten an.
5. Aktionärsforum
Institutionelle Anleger und Großaktionäre haben keine
Schwierigkeit, auch außerhalb der Hauptversammlung miteinander ins Gespräch zu
kommen und ihr Verhalten in diesen abzustimmen. Den privaten
Streubesitz-Aktionären war das bislang nicht möglich. Deshalb verpflichtet
jetzt das UMAG die Gesellschaften im neuen § 127a AktG zur Einrichtung eines
elektronischen Aktionärsforums, mit dessen Hilfe diese Aktionäre miteinander in
Kontakt treten und etwa Allianzen zur Ausübung von Minderheitsrechten (unten
IV) bilden können.
IV. Minderheitsrechte und
Minderheitenschutz
Während in der AG der Grundsatz der gleichmäßigen Behandlung
der Aktionäre gilt, sieht das Gesetz zusätzlichen Schutz für Minderheiten von
Aktionären vor. Dieses Schutzes bedarf es umso mehr, als regelmäßig für
Beschlüsse die einfache Mehrheit reicht, die unterlegene Minderheit also
relativ groß sein kann. Zu solchen Schutzrechten mit gesetzlich jeweils
quantifizierter Minderheit zählen insb.: die gerichtliche Durchsetzung einer
Sonderprüferbestellung gemäß § 142 Abs. 2 AktG (Minderheit von 1% des Kapitals)
und die Herbeiführung einer gesonderten Abstimmung über Entlastung von Vorstand
und Aufsichtsrat (Minderheit von 10% der Aktien erforderlich); Einberufung der
Hauptversammlung sowie Aufnahme gewünschter Themen in der Tagesordnung gemäß §
122 Abs. 1, 2 AktG (jew. Minderheit von 5% der Aktien erforderlich) und die
gerichtliche Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Vorstand,
Aufsichtrat u.a. gemäß § 148 AktG (nach Abs. 1 Satz 1 Minderheit von 1%
erforderlich, nach § 147 Abs. 2 über die gerichtliche Bestellung eines
Sondervertreters durch eine Minderheit von 10%). Insb. vermag aber eine
Minderheit von 25% des Grundkapitals die wesentlichen Strukturentscheidungen,
die das Anteilseigentum selbst verändern, zu blockieren. Sie kann dabei
allerdings der Mehrheit gegenüber durch die Treupflicht (s.o. II.2.) gebunden
sein.
Darüber hinaus gewährt die Rechtsprechung dem
Minderheitsaktionär zunehmend auch ungeschriebene Schutzrechte. Als aktuelles
Beispiel kann das bereits oben zitierte „ Macroton “ -Urt. des BGH (s.o. I.2.b)
angeführt werden, das im Falle eines Delisting (Herausnahme der AG aus dem
Börsenhandel) die Gesellschaft oder den Großaktionär dazu verpflichtet, den
Minderheitsaktionären, als Ausgleich für den damit verbundenen Wertverlust ein
Pflichtangebot zum Kauf ihrer Aktien oder der Erstattung des vollen Werts ihres
Aktieneigentums zu unterbreiten.
V. Summa
Die Hauptversammlung ist entscheidendes Organ für alle
Unternehmens- und Strukturentscheidungen. Sie hat mit der Wahl der Anteilseigner-Vertreter
Einfluss auf die personelle Zusammensetzung des Aufsichtsrats, der im
unternehmerischen Geschehen der Gesellschaften immer wichtiger wird. Mit dem
jährlichen Beschluss über Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat übt sie die
Kontrolle über deren Amtsführung aus. Ihre Stellung in der Gesellschaft ist
bedeutend.
Der typische Kleinaktionär hat Einfluss über das
Individualrecht der Anfechtung und zunehmend auch – allein oder mit anderen –
mit Hilfe von Minderheitsrechten.
Wer hingegen die Gesellschaft als Aktionär mehrheitlich
beherrscht, hat breite mittelbare Einflussmöglichkeiten auf die Führung und
Leitung der Gesellschaft.
Literatur:
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der Banken – Ja oder Nein?, in: AG, Jg. 41, 1996, S. 11 – 26
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Fraune, Christian : Der Einfluß
institutioneller Anleger in der Hauptversammlung, Köln et al. 1996
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Hauptversammlungssaison: Ein Rechtsprechungsüberblick zu Informations- und
Auskunftsrechten, in: BB, Jg. 57, 2002, S. 893 – 903
Lutter, Marcus : Das Girmes – Urteil,
in: JZ, Jg. 50, 1995, S. 1053 – 1056
Lutter, Marcus/Leinekugel, Rolf :
Kompetenzen von Hauptversammlung und Gesellschafterversammlung beim Verkauf von
Unternehmensteilen, in: ZIP, Jg. 19, 1998, S. 225 – 232
Lutter, Marcus/Leinekugel, Rolf : Der
Ermächtigungsbeschluss der Hauptversammlung zu grundlegenden Strukturmaßnahmen
– zulässige Kompetenzübertragung oder unzulässige Selbstentmachtung?, in: ZIP,
Jg. 19, 1998, S. 805 – 817
Marsch-Barner, Reinhard :
Treuepflichten zwischen Aktionären und Verhaltenspflichten bei der
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Mimmberg, Jörg : Schranken der
Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung im Internet – die Rechtslage
nach dem Inkrafttreten von NaStraG, Formvorschriften-AnpassungsG und TransPuG
– , in: ZGR, Jg. 32, 2003, S. 21 – 58
Noack, Ulrich : Neuerungungen im
Recht der Hauptversammlung durch das Transparenz- und Publizitätsgesetz und den
Deutschen Corporate Governance Kodex, in: DB, Jg. 55, 2002, S. 620 – 626
Raiser, Thomas/Veil, Rüdiger : Recht
der Kapitalgesellschaften, 4. A., München 2006
Roth, Günter H. : Die (Ohn-)Macht der
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Spindler, Gerald : Die Reform der
Hauptversammlung und der Anfechtungsklage durch das UMAC, in: NZG, Jg. 8, 2005,
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Westermann, Harm Peter :
Vollmachtstimmrecht und Streubesitzaktionäre in der Hauptversammlung deutscher
Aktiengesellschaften, in: Corporate Governance, hrsg. v. Feddersen, Dieter/Hommelhoff,
Peter/Schneider, Uwe H., Köln 1996, S. 264 – 286
Zetsche, Dirk : Die
Online-Hauptversammlung für Inhaberaktien, in: Die Virtuelle Hauptversammlung,
hrsg. v. Zetsche, Dirk, Berlin 2002, S. 47 – 73
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