Inhaltsübersicht
I. Gliederungsvorschriften
II. Prüfung
der Grundstücke
I. Gliederungsvorschriften
Nach § 266 II HGB haben Kapitalgesellschaften und bestimmte
Personenhandelsgesellschaften (gem. § 264a HGB) unter der Position A.II.1.
„ Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauteneinschließlich Bauten auf
fremden Grundstücken “ auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften können das
Grundvermögen mit den übrigen Sachanlagen in einer Position zusammenfassen (§
266 II Satz 3 HGB). Zu beachten ist, dass für Wohnungsunternehmen, die
Kapitalgesellschaften oder eingetragene Genossenschaften sind, nach der
Verordnung über Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses von
Wohnungsunternehmen (Fassung vom 06.03.1987) ein besonderes Gliederungsschema
gilt.
Nach § 265 V HGB ist eine weitere Untergliederung des
Grundvermögens zulässig, eine Verpflichtung hierzu, weil andernfalls der
Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage
vermitteln würde, besteht jedoch nicht. Der Posten kann z.B. in die einzelnen
Komponenten untergliedert werden: Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und
Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken.
Zu beachten ist stets, dass nach § 265 VI HGB die
Postenbezeichnung an den tatsächlichen Umfang der einbezogenen Komponenten
anzupassen ist. Falls das Grundvermögen in einem Posten ausgewiesen wird,
entfallen die bisher bestehenden Abgrenzungsprobleme bei der Zuordnung zu den
Einzelposten. Abgrenzungsschwierigkeiten zu anderen Posten des
Sachanlagevermögens verbleiben jedoch.
1. Grundstücke
Juristisch handelt es sich bei Grundstücken um abgegrenzte
Teile der Erdoberfläche, für die jeweils ein eigenes Grundbuchblatt angelegt
ist. Rechtlich gehören zum Grundstück auch die hierauf errichteten Bauten. Für
die Bilanzierung ist jedoch die wirtschaftliche Betrachtungsweise
ausschlaggebend, sowohl was die Zurechnung eines Vermögensgegenstandes zum
Bilanzierenden als auch die Zurechnung zu unbebauten und bebauten Grundstücken
im Falle einer freiwilligen Untergliederung des Postens angeht. Unter
Grundstücken ohne Bauten können Flächen ausgewiesen werden, die selbstständig
verwertbar sind. Betrieblich ausgebeutete Grundstücke (z.B. Steinbrüche,
Kiesgruben) sollten bei erheblicher Bedeutung im Interesse der Bilanzklarheit
gesondert ausgewiesen werden. Unter den unbebauten Grundstücken sind auch
solche Grundstücke auszuweisen, auf denen Erbbauberechtigte aufgrund des
Erbbaurechtes Gebäude errichtet haben. In solchen Fällen dürften aber nähere
Angaben im Anhang erforderlich sein, da andernfalls der Bilanzleser davon
ausgehen wird, dass diese Grundstücke dem Unternehmen als Vorratsgelände zur
Verfügung stehen.
Zu den bebauten Grundstücken rechnen Grundstücke mit
Geschäfts-, Fabrik-, Wohn- und anderen Gebäuden. Möglich ist eine freiwillige
Aufteilung in bebaute Grundstücke und Bauten.
2. Grundstücksgleiche
Rechte
Grundstücksgleiche Rechte sind solche Rechte, die
zivilrechtlich wie Grundstücke behandelt werden. Hierzu rechnen:
-
Erbbaurecht;
-
Bergwerkseigentum und andere Abbaugerechtigkeiten;
-
Teil- und Wohnungseigentum;
-
Dauerwohn- und Dauernutzungsrecht nach § 31 WEG.
Zu den grundstücksgleichen Rechten zählen also nicht
persönlich beschränkte Dienstbarkeiten sowie obligatorische Nutzungsrechte.
3. Bauten
einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken
Zu den Bauten gehören Gebäude und andere selbstständige Grundstückseinrichtungen
auf eigenen und fremden Grundstücken. Als Gebäude sind Geschäftsbauten (z.B.
Verwaltungs-, Büro- und Wirtschaftsgebäude, Ladenlokale, Werksküchen,
Ausstellungs- und Lagerhallen), Fabrikbauten und Wohnbauten (z.B.
Werkswohnungen, Arbeiterwohnheime, Gästehäuser, Kindergärten) anzusehen.
Zuordnungsprobleme können bei fest mit den Gebäuden oder dem
Grund und Boden verbundenen Einrichtungen auftreten. Zum Gebäude rechnen die
Einrichtungen, die der Benutzung des Gebäudes dienen, wie Heizungs-,
Beleuchtungs-, Lüftungs- und Sprinkleranlagen, Rolltreppen u.Ä. Nicht dazu
rechnen Maschinen, maschinelle Anlagen und Betriebsvorrichtungen, die mit der
Produktion in Zusammenhang stehen, auch wenn sie rechtlich wesentlicher
Bestandteil der Grundstücke sind. Der zutreffende Ausweis erfolgt unter der
Position „ Technische Anlagen und Maschinen “ . Bei Abgrenzungsproblemen ist auf
die Zweckbestimmung abzustellen.
Kein Abgrenzungskriterium ist die gesonderte Abschreibung
dieser Einrichtungen. Unter der Geltung des AktG 1965 wurden selbstständige
Grundstückseinrichtungen, z.B. Eisenbahnanlagen, Hafenanlagen, Kanalbauten,
Flussregulierungen, Brücken, Kühltürme, Parkplätze, Straßen, Schachtanlagen und
Bauten unter Tage überwiegend den „ Anderen Bauten “ zugeordnet. Da diese Anlagen
eher in einem Funktionszusammenhang mit der betrieblichen Leistungserstellung
zu sehen sind, ist ein Ausweis unter dem Posten „ Technische Anlagen und
Maschinen “ vorzuziehen (a.A. ADS, 1995,
§ 266 HGB).
Unterscheidungsprobleme ergeben sich bei Einbauten sowohl in
eigenen als auch in gemieteten Gebäuden zur Position „ Andere Anlagen, Betriebs-
und Geschäftsausstattung “ . Voraussetzung für die Zuordnung zum Grundvermögen
ist, dass sie zur Nutzung des Gebäudes beitragen. Nicht entscheidend ist, ob es
sich um Scheinbestandteile (§ 95 BGB) oder wesentliche Bestandteile des
Grundstücks handelt. Sind die Einbauten nur zu einem vorübergehenden Zweck
vorgenommen, handelt es sich regelmäßig um Anlagen bzw. Betriebs- und
Geschäftsausstattung.
Bauten auf fremden Grundstücken sind solche, die aufgrund
eines schuldrechtlichen Vertrages errichtet wurden. Dabei ist es unerheblich,
ob diese Bauten wesentlicher Bestandteil des (fremden) Grundstücks wurden und
damit in das Eigentum des Grundstückseigentümer übergegangen sind.
Hauptanwendungsfall sind Bauten auf gepachteten Grundstücken.
II. Prüfung
der Grundstücke
Bei der Prüfung des Grundvermögens sind Feststellungen zu
treffen zum Nachweis der ausgewiesenen Grundstücke und Bauten, zum Ausweis
entsprechend den gesetzlichen Gliederungsvorschriften sowie zur Bewertung.
Außerdem ist zu prüfen, ob die Entwicklung dieser Vermögensgegenstände im
Anlagengitter in der Bilanz oder wahlweise im Anhang zutreffend dargestellt
ist.
1. Prüfung
des Internen Kontrollsystems
Die Prüfung der Grundstücke beginnt regelmäßig mit
Feststellungen zum Internen Kontrollsystem. Im Mittelpunkt stehen hierbei
Feststellungen zum System der vollständigen und zeitnahen Erfassung aller
Zugänge und Abgänge in einer Grundstückskartei, unterlegt durch
Grundbuchauszüge, Kaufverträge und sorgfältig geführte Grundstücksakten. Da bei
Grundstücken im Regelfall keine körperliche Bestandsaufnahme (Inventur) zum
Bilanzstichtag vorgenommen wird, kommt dem Internen Kontrollsystem eine
herausragende Bedeutung zu. Nur auf der Grundlage eines gut funktionierenden
Internen Kontrollsystems im Grundstücksbereich kann eine sog. Buchinventur als
Nachweis des Vorhandenseins in Frage kommen.
2. Prüfung
des Nachweises
Die Nachweisprüfung soll dem Prüfer Gewissheit verschaffen,
dass sämtliche ausgewiesenen Vermögensposten tatsächlich vorhanden und dass
sämtliche vorhandenen Vermögensposten auch erfasst sind. Voraussetzung für die
Festlegung der erforderlichen Prüfungshandlungen ist bei Grundstücken und
Gebäuden, dass Klarheit darüber besteht, wann Grundstücke in der Bilanz des
Unternehmens zu erfassen sind. Einigkeit besteht in der Literatur darüber, dass
der Buchungszeitpunkt bei Grundstücksgeschäften und damit die bilanzielle
Erfassung von Grundstückszu- und -abgängen nicht vom rechtlichen
Eigentumsübergang, der die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch
voraussetzt, bestimmt wird.
Werden Grundstücke im Wege der Einzelrechtsnachfolge (das ist
der Regelfall) auf ein Unternehmen übertragen, setzt der für die Aktivierung
maßgebliche Übergang des wirtschaftlichen Eigentums nach WFA (WFA, 1993)
mindestens folgende kumulativ zu erfüllende Bedingungen voraus:
-
Ein formwirksamer Vertrag zum Erwerb eines
Grundstückes (§ 313 BGB) durch das Unternehmen ist am Bilanzstichtag
abgeschlossen.
-
Eine tatsächliche Besitzeinweisung und damit Nutzen-
und Lastenwechsel (§ 446 BGB) sind bis zum Bilanzstichtag erfolgt.
-
Erforderliche Genehmigungen, deren Fehlen der
Rechtswirksamkeit des Vertrages entgegenstehen kann, sind spätestens bei
Bilanzaufstellung erteilt. Fehlen solche Genehmigungen, kann wirtschaftliches
Eigentum nur angenommen werden, wenn gleichwohl von einer Eintragung des
Eigentümerwechsels im Grundbuch mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit ausgegangen werden kann.
-
Die Bewilligung und der Antrag zur Eintragung einer
Umschreibung des Eigentums oder einer Auflassungsvormerkung liegen spätestens
bei Bilanzaufstellung beim Grundbuchamt vor und es sind keine Umstände
ersichtlich, die der vertragsgerechten Eintragung des Eigentumserwerbs im
Grundbuch entgegenstehen. Ist eine Auflassung (§§ 873, 925 BGB) noch nicht
erklärt, muss spätestens bei Bilanzaufstellung eine Auflassungsvormerkung im
Grundbuch eingetragen sein.
Der späteste Buchungszeitpunkt ist beim rechtlichen
Eigentumsübergang gegeben. Besondere Zurechnungsprobleme ergeben sich beim
Vorliegen von Leasing-Verträgen über Grundstücke und Gebäude.
Aufgrund der Zurechnungskriterien ergeben sich die
Prüfungshandlungen zur Prüfung des Nachweises. Eine körperliche
Bestandsaufnahme des unbeweglichen Anlagevermögens ist nicht erforderlich, wäre
auch nicht zweckmäßig. Im Mittelpunkt der Nachweisprüfung steht die Prüfung der
Erfassung der Grundstücke und Gebäude in einer Anlagenkartei. Ausgehend von dem
– geprüften – Grundstückbestand zum Ende des Vorjahres sind die Grundstückszu-
und -abgänge anhand der Kaufverträge zu prüfen. In den Kaufverträgen sind
i.d.R. ausdrückliche Bestimmungen zum wirtschaftlichen Eigentumsübergang
(Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten, Auflassungsvormerkung, Genehmigungen,
Auflassung) enthalten. Zweckmäßig ist es, aktuelle Grundbuchauszüge mit
heranzuziehen. Eine nur auf die Grundbuchauszüge gestützte Prüfung ist zur
Feststellung der Veränderungen des Grundstücksbestandes jedoch nicht
ausreichend. Weitere Unterlagen für die Bestandsprüfung sind die
Veränderungsnachweise der Katasterämter, aus denen sich häufig erst die
tatsächliche Fläche der erworbenen bzw. veräußerten Grundstücke ersehen lässt.
Nicht selten ändert sich aufgrund der Vermessung der zunächst nur vorläufig
festgelegte Kaufpreis. Die sich aus den Kaufverträgen, Veränderungsnachweisen
und gegebenenfalls den Grundbuchauszügen ergebenden Veränderungen des
Grundstücksbestandes sind mit den Eintragungen in der Anlagenkartei
abzustimmen. Ob eine stichprobenweise Prüfung ausreichend ist, ist wie stets
dem prüferischen Ermessen überlassen. Da Grundstückszu- und -abgänge einerseits
wertmäßig häufig von besonderem Gewicht sind, andererseits aber nur wenige
Geschäftsvorfälle vorliegen, wird eine lückenlose Prüfung oft zweckmäßig sein.
3. Prüfung
des Ausweises
Die Ausweisprüfung befasst sich mit der Feststellung, ob die
Grundstücke und Bauten entsprechend den jeweiligen gesetzlichen
Gliederungsvorschriften ausgewiesen sind. Anhaltspunkte für die Zuordnung
lassen sich i.d.R. den Kaufverträgen und den sonstigen Vertragsunterlagen
entnehmen. Auch durch eine Betriebsbesichtigung – die ohnehin zu empfehlen ist,
sofern sie nicht mit einem unangemessenen Aufwand verbunden ist – lassen sich
gerade für die Ausweisprüfung wertvolle Erkenntnisse gewinnen. Falls eine
Untergliederung des Postens vorgenommen wurde, ist auch der Vorjahresbestand
daraufhin zu untersuchen, ob aufgrund von Nutzungsänderungen Änderungen
innerhalb der Untergliederungen erforderlich sind.
Ein besonderes Problem kann sich ergeben, wenn die
Unternehmensleitung den Entschluss fasst, ein Grundstück oder Gebäude zu
veräußern. Es stellt sich dann die Frage, ob eine Umgliederung des
entsprechenden Grundstücks ins Umlaufvermögen erforderlich ist, da als
Anlagevermögen nur die Gegenstände ausgewiesen werden können, die am
Abschlussstichtag dazu bestimmt sind, dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens
dauernd zu dienen (§ 247 II HGB). Diese Frage ist von wesentlicher Bedeutung
für die Bewertung (Maßgeblichkeit des gemilderten oder des strengen
Niederstwertprinzips), aber auch für das Steuerrecht, da die Bildung eines
Sonderpostens mit Rücklageanteil nach § 6b EStG nur bei Veräußerung von
bestimmten Gegenständen des Anlagevermögens in Betracht kommt. Grundsätzlich
wird eine Ausweisänderung dann nicht erforderlich sein, wenn der betreffende
Gegenstand nach wie vor wie Anlagevermögen genutzt wird. Eine andere
Betrachtung ist ggf. notwendig, wenn Maßnahmen durchgeführt werden, die die
Verkäuflichkeit des Vermögensgegenstandes fördern sollen, z.B. Bebauung eines
unbebauten Grundstücks oder Abbruch eines Gebäudes, um das Grundstück veräußern
zu können.
4. Prüfung
der Bewertung
Grundstücke und Gebäude sind als Gegenstände des Anlagevermögens
grds. zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, bei zeitlich begrenzter
Nutzung vermindert um planmäßige Abschreibungen,
zu bewerten. Liegt der ihnen am Bilanzstichtag beizulegende Wert unter dem
Buchwert, so sind außerplanmäßige Abschreibungen auf den niedrigeren Wert
vorzunehmen, sofern die Wertminderung nachhaltig ist. Bei der Prüfung der Anschaffungskosten
ist besonderes Augenmerk auf die zutreffende Erfassung der
Anschaffungsnebenkosten zu legen, die bei Grundstückserwerben besonderes
Gewicht haben können. In Betracht kommen insbes. Maklerprovisionen,
Grundbuchgebühren, Notarkosten und die Grunderwerbsteuer. Ein besonderes
Problem kann sich beim Erwerb von bebauten Grundstücken ergeben. Der Kaufpreis
ist in solchen Fällen gewöhnlich nur in einem Betrag, also nicht aufgeteilt auf
Grundstücke und Gebäude, im Kaufvertrag ausgewiesen. Bilanziell werden
Grundstücke und Gebäude des Anlagevermögens als zwei Vermögensgegenstände
behandelt, während sie im Umlaufvermögen zum Verkauf bestimmt als ein einziger
Vermögensgegenstand behandelt werden. Das Grundstück unterliegt – anders als
das aufstehende Gebäude – keiner planmäßigen Abschreibung. Die Aufteilung des
Kaufpreises auf den Grund und Boden und das Gebäude ist auf Plausibilität zu
prüfen. Ein für alle Fälle zutreffendes und praktikables Verfahren für diese
Aufteilung existiert nicht.
Bei der Prüfung der Herstellungskosten
für das Gebäude ist – da sich die Errichtung eines Gebäudes regelmäßig über
einen längeren Zeitraum erstrecken wird – als Besonderheit darauf zu achten, ob
und in welchem Umfang Fremdkapitalzinsen in Ausübung des gem. § 255 III
HGB bestehenden Wahlrechts in die Herstellungskosten einbezogen wurden. Zinsen
aus der Finanzierung des Grundstücksteiles können dabei nicht aktiviert werden,
da diese Aktivierung einen Herstellungsvorgang voraussetzt, der bei dem Vermögensgegenstand
„ Grundstück “ nicht gegeben ist. Besondere Schwierigkeiten kann in diesem
Zusammenhang auch die Festlegung des Beginns und des Endes des
Herstellungsvorgangs bereiten. Bei dieser Prüfungshandlung wird
zweckmäßigerweise auch festgestellt, ob im Anhang die nach § 285 II Ziff.
5 erforderlichen Angaben über die Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in
die Herstellungskosten gemacht wurden.
Ein besonderer Prüfungspunkt bei den Gebäuden ist die
Abgrenzung von Erhaltungsaufwand und nachträglichen Herstellungskosten, die bei
Erweiterungsbauten und Modernisierungen anfallen können. Hierbei sind ggf. auch
die Rückstellungen für unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung bzw.
Bauinstandhaltung zu prüfen.
Bei der Prüfung der Abschreibungen sind zunächst die
Abschreibungsmethode festzustellen und in den Arbeitspapieren festzuhalten.
Hierbei sind Änderungen der Abschreibungsmethoden gegenüber dem Vorjahr und
ihre betragsmäßigen Auswirkungen zweckmäßigerweise bereits zu dokumentieren,
damit später die bei der Prüfung der gem. § 284 II Ziff. 3 erforderlichen
Einzelangaben im Anhang notwendigen Informationen zur Verfügung stehen.
Grundlage für die Prüfung der Abschreibungen wird zunächst die Anlagenkartei,
ggf. in Verbindung mit einer Abschreibungsliste, sein. Aus der Anlagenkartei
sollten alle für die Abschreibungen maßgeblichen Daten ersichtlich sein. Die
Richtigkeit der Abschreibungsgrundlagen ist zweckmäßigerweise im Jahr des
Zugangs zu prüfen. Eine wiederholte Prüfung ist dann nur bei Erweiterungen des
Anlagengegenstandes, Modernisierungen, bei Zuschreibungen oder
außergewöhnlichen Wertminderungen durch Abschreibungen auf den niedrigeren
beizulegenden Wert oder bei Sonderabschreibungen notwendig. Hierbei muss sich
der Prüfer ein Urteil über die Angemessenheit der der Abschreibung zu Grunde
gelegten Nutzungsdauer machen. Zweckmäßigerweise hält der Prüfer auch fest, ob
die vorgenommenen Abschreibungen in Übereinstimmung mit den steuerlichen
Vorschriften erfolgen. Liegen Abweichungen zwischen den handelsrechtlich
vorgenommenen und den steuerrechtlich zulässigen Abschreibungen vor, sind diese
festzuhalten, da sie bei der Prüfung des Steueraufwands und der latenten
Steuern zu berücksichtigen sind. Zur Prüfung der Erforderlichkeit von
außerplanmäßigen Abschreibungen auf den niedrigeren beizulegenden Wert hat sich
der Prüfer durch Befragung der zuständigen Personen, Analyse des
Grundstücksmarktes bei Büro- und Wohngebäuden, ggf. auch durch
Betriebsbesichtigungen zu informieren, welche Gebäude wegen technischer Mängel,
wirtschaftlicher Überholung oder wegen Änderungen der Fertigungsverfahren oder
Fertigungsprogramme nicht mehr voll verwendbar sind. Unter Umständen ist
hierbei die Hinzuziehung von Sachverständigen notwendig. Die rechnerische
Übereinstimmung der anhand der Anlagenkartei und der Abschreibungskartei und
der Abschreibungslisten ermittelten Abschreibungen mit den gebuchten
Abschreibungen ist zu überprüfen, womit auch bereits ein Teil der GuV-Position
„ Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und
Sachanlagen sowie auf aktivierte Aufwendungen für die Ingangsetzung und
Erweiterung des Geschäftsbetriebs “ geprüft ist. Im Rahmen der Prüfung der
Bewertung hat der Prüfer auch festzustellen, ob das Wertaufholungsgebot des
§ 280 HGB beachtet ist und ggf. die nach § 280 III HGB erforderlichen
Angaben über aus steuerrechtlichen Gründen unterlassene Zuschreibungen
angegeben und begründet sind.
Literatur:
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und Prüfung der Unternehmen, Kommentar, 6. A., bearb. v. Forster,
K.-H./Goerdeler, R./Lanfermann, J. et al., Stuttgart ab 1995
Bergmeister, K. : Die
Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Gebäudeherstellungskosten, in:
Taschenbuch für den Wohnungswirt 1998, bearb. v. Papert, E., Hamburg 1998, S.
213 – 224
Dusemond, M./Knop, W. :
Kommentierung zu § 266 HGB, in: Handbuch der Rechnungslegung, hrsg. v. Küting,
K./Weber, C.-P., 4. A., Stuttgart 1995
Glanegger, P. :
Anschaffungs- und Herstellungskosten bei Grundstücken und Gebäuden (Teil I und
II), in: DB 1987, S. 2115 – 2120 und S. 2173 – 2176
IDW, : WP-Handbuch, Bd.
I, 12. A., Düsseldorf 2000
Röder, A./Suerbaum, A. :
Der Einsatz von EDV/PC und (geeigneter) Software bei der Prüfung der
Jahresabschlüsse von Unternehmen der Wohnungswirtschaft, in: Taschenbuch für
den Wohnungswirt 1998, bearb. v. Papert, E., Hamburg 1998, S. 22 – 35
Scharfenberg, J. : Zu
der Abgrenzung von Herstellungs- und Erhaltungsaufwand bei der Instandhaltung
und Modernisierung von Gebäuden, in: DStR 1997, S. 473 – 479
WFA, : Stellungnahme WFA
1/1993: Abschreibungen auf Wohngebäude des Anlagevermögens in der Handelsbilanz
von Wohnungsunternehmen, in: WPg 1993, S. 450 f
WFA, : Stellungnahme
1/1994: Zur Bilanzierung und Prüfung bei Inanspruchnahme von Altschuldenhilfen,
in: WPg 1994, S. 666 – 670
WFA, : Stellungnahme WFA
1/1996: Zur Abgrenzung von Erhaltungs- und Herstellungsaufwand bei Gebäuden,
in: WPg 1997, S. 103 f
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